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Yersicherungsvertrag. N° 43.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
43. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 92. Juni 1922
i. S. A. Natural, La COlÜtre 84 Oie A.-G. gegen Deutscher Lloyd.
VVG Art. 46, 98: Zulässigkeit der Abkürzung der Klage-
ausschluss- und der Verjährungsfrist auf weniger als zwei
Jahre in der Transportversicherung (Erw. 1).
VVG Art. 45, Abs. 3, 98 : Zulässigkeit der Weg bedingung der
Restitution gegen unverschuldete Fristversäumnis in der
Transportversicherung; Erfordernisse. -
Anwendungsfall,
wo Restitution abgelehnt wurde (Erw. 2).
A. -
Am 27. Oktober 1919 versicherte die Beklagte
den von der Klägerin besorgten Bahntransport von
9 Kisten Silber- und Metalluhren von der Schweiz nach
Köln für zusammen 27,300 Fr. (polizen Nr. 255 und
256), und am 17. November 1919 einen weiteren solchen
Transport einer Kiste Uhren für 4600 Fr. (Polize Nr. 342).
§ 41 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen lautet:
« Alle nicht innerhalb eines_ Jahres nach dem Scha-
densereignisse entweder rechtsgültig von der Versi-
cherungsgesellschaft anerkannte, oder vermittelst voll-
ständiger Klage vor den zuS"tändigen Richter gebrachte
Ansprüche auf Entschädigung, sind durch den biossen
Ablauf dieser Frist, ohne dass es irgend einer Erklärung
der Versicherungsgesellschaft bedarf, erloschen.»
a) Am 28. Oktober 1920 zeigte die Klägerin unter
Beifügung der bahnamtlichen Tatbestandsaufnahme und
einer Kopie der Originalfaktur der Beklagten an, dass
die durch Polize Nr. 342 versicherte Kiste beim Aus-
laden des in Betracht fallenden Wagens in Köln am
13. Februar gefehlt habe. In der sich daraufhin ent-
wickelnden Korrespondenz verlangte die Beklagte zu-
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nächst Zusendung des Originalfrachtbriefes und ersuchte
dann nach längerem Stillschweigen am 12. März 1921
die Klägerin um Nachforschung, ob es nicht möglich
erscheine, dass die Kiste vor oder nach dem Transport
entwendet worden sei, und um Feststellung, ob die
fragliche Sammelladung von der Bahn an Hand detail-
lierter Aufstellung im Frachtbrief richtig übernommen
wurde, und ob die Luken des Waggons bei Beginn der
Beförderung geschlossen waren oder nicht. Nach wei-
terer Korrespondenz schrieb sie der Klägerin am 13. April
mit näherer Begründung, dass sie nach nochmaliger
Prüfung der Sache zu der Ansicht gekommen sei, eine
Haftung unmöglich übernehmen zu können. Die Klä-
gerin drohte am 12. Mai, ebenfalls unter näheren Erör ...
terungen, mit gerichtlichen Schritten, falls die Beklagte
auf ihrer Ablehnung verharren sollte. Die Beklagte
schrieb am 27. Mai zurück, sie könne sich nicht anders
entschliessen; mangels einwandfreier Nachweise könne
an die Regulierung nicht gedacht werden. Am 1. Juni
ersuchte die Klägerin um Rücksendung der Doku ...
mente, welche am 15. Juni erfolgte.
b) Nach vorläufiger Anzeige vom 28. Oktober 1920
meldete die Klägerin der Beklagten am 6. Dezember
1920 unter Beifügung zweier Originalfrachtbriefe, einer
vom 29. November 1920 datierten bahnamtlichen Be-
scheinigung und der Kopien der Originalfakturen, dass
von den durch die Polizen Nr. 255 und 256 versicherten
Sendungen bei der Ankunft am 11. November 1919
drei Kisten gänzlich und ein Teil des Inhalts einer wei-
teren Kiste fehlten. Am 6. Januar 1921 lehnte die Be-
klagte die Schadensregulierung ab und sandte die Be-
lege zum Zwecke der Regressnahme gegen die Bahn
zurück, unter dem Vorbehalt, nach deren Ergebnis
auf die Angelegenheit zurückzukommen. Da der Re-
gress zu keinem Erfo~g führte, sandte die Klägerin
am 19. April die Schadensdokumente der Beklagten
wieder ein und ersuchte sie um Bericht, ob sie den Scha-
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den auf sich zu nehmen gewillt sei. Die Beklagte ant-
wortete am. folgenden Tage, es bestehe keine Haft-
pflicht ihrerseits, und sandte die Belege wieder zurück.
Durch Schreiben vom 27. April trat die Klägerin dieser
Auffassung entgegen und übersandte der Beklagten
die Belege neuerdings, mit dem Beifügen, dass sie I{ im
Falle einer erneuten Ablehnung» Klage einreichen
müsste. Am 14. Mai bestätigte die Beklagte ihre Ent-
schliessung unter Rücksendung der Frachtbriefe. Am
1. Juni bat die Klägerin um umgehende Rücksendung
der ({ sich noch in Ihrem Besitze befindlichen Akten ».
B. - Mit der·vorliegenden, am 30. Juni beim Friedens-
richteramt eingeleiteten Klage verlangt die Klägerin
Bezahlung der Versicherungssummen bezw. Schadens-
beträge von 4600 und 9540 Fr. Ihr gegenüber erhebt
die Beklagte die Einrede der Verspätung.
C. -
Durch Urteil vom 6. März hat das Handels-
gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen, im
wesentlichen .mit der Begründung, die Klägerin habe
die in § 41 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
~ulässigerweise auf ein Jahr festgesetzte Klagefrist zwar
ohne Verschulden versäumt, jedoch die Klage nicht
sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachgeholt.
D. -
Gegen dieses am 11. April zugestellte Urteil hat
die Klägerin am 29. April die Berufung an das Bundes-
gericht eingelegt mit dem ~ntrag auf Gutheissung der
. Klage.
Das Bundesgericht ziehi in Erwägung:
1. -
Da Art. 46 VVG für die Forderungen aus dem
Versicherungsvertrage eine zweijährige Verjährungsfrist
setzt und vertragliche Abreden, welche den Anspruch
gegen den Versicherer einer kürzeren Verjährung oder
einer zeitlich kürzeren Beschränkung unterwerfen, als
ungültig bezeichnet, ist zunächst zu prüfen, ob die
Befristung der vorliegend geltend gemachten Ansprüche
au,f ein Jahr zulässig gewesen sei. Dabei fällt in Betracht,
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dass Art. 46 von Art. 98 leg. eil. zu denjenigen Vor-
schriften gezählt wird, welche durch Vertragsabrede
nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des
Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen, dass
aber diese teilweise Unabänderlichkeit jener Vorschriften
auf die Transportversicherung nicht Anwendung findet
(Abs. 2). Indessen behauptet RÖLLI (Kommentar S.560),
die Einreihung des Art. 46, . der seinem Inhalt nach zu
den überhaupt unabänderlichen Vorschriften des Art. 97
gehöre, in die nur teilweise unabänderlichen des Art. 98
beruhe auf einem Versehen. Die Textgeschichte lehrt
aber das GegenteiL Danach war die dem heutigen Art. 46
entsprechende Bestimmung wie schon in den Vorent-
würfen, so im Entwurf des Bundesrates unter diejenigen
Vorschriften eingereiht, welche überhaupt nicht abge-
ändert werden dürfen. Dann versetzte sie aber die
Vorberatungskommission des Nationalrates zu denje-
nigen Vorschriften, welche durch Vertrag (nur) nicht zu
Ungunsten des Versicherungsnehmers oder Forderungs-
berechtigten abgeändert werden dürfen. Es geschah
dies auf die Anregung einer deutschen Lebensversiche-
rungsgesellschaft hin, welche darum ersucht hatte,
damit es den deutschen Gegenseitigkeitsgesellschaften
ermöglicht werde, die vom deutschen Gesetzesentwurf
vorgesehene fünf jährige Verjährungsfrist durch die Ver-
sicherungsbedingungen für ihre sämtlichen Mitglieder,
auch die in der Schweiz wohnenden, einheitlich zur
Anwendung zu bringen.
Nun hatte aber bereits der Entwurf des Bundesrates
vorgesehen, dass die teilweise Unabänderlichkeit der
Vorschriften der letztgenannten K3tegorie in der See-
versicherung nicht gelte, mit der Begründung, dass
diese Beschränkung der Vertragsfreiheit hier nicht
notwendig sei, wo wirtschaftlich gleichstarke oder doch
geschäftsgewandte Parteien einander gegenüberstehen.
Auf die Anregung des Verbandes konzessionierter schwei-
zerischer Versicherungsgesellschaften hin, der geltend
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Versicherungsvertrag. No 43.
machte, das Bedürfnis nach Vertragsfreiheit treffe in
gleichem Masse für die gesamte Transportversicherung
zu, bei welcher ebenfalls wirtschaftlich gleichstarke
und geschäftsgewandte Parteien einander gegenüber-
stehen, dehnte die Vorberatungskommission des Natio-
nalrates diese Ausnahmebestimmung auf die Transport-
versicherung schlechthin aus. Die Versetzung des dem
heutigen Art. 46 entsprechenden Artikels des Entwurfes
des' Bundesrates von den absolut zwingenden zu den
halbzwingenden Bestimmungen hatte somit zur Folge,
dass die der Vertragsfreiheit mit Bezug auf die Ver-
jährung und die Anspruchsbefristung gesetzten Schran-
ken zunächst für die See-, alsdann für die Transport-
versicherung überhaupt fielen. Hieraus ergeben sich
freilich Schwierigkeiten 'insofern, als sich für diese Ver-
sicherungszweige nun frägt, auf welches Minimum die
Verjährungsfrist und die Anspruchsbefristung herab-
gesetzt werden dürfen, ferner ob, wenn eine Anspruchs-
befristung stattfindet, daneben die Verjährung doch
noch platzgreift und allenfalls welche Frist dafür sei
es von Gesetzes wegen gilt, sei es zulässigerweise verein-
bart werden darf (Schwierigkeiten, zu welchen im vor-
ligenden Falle freilich nicht Stellung genommen zu
werden braucht, da die Einrede der Verjährung im
eigentlichen Sinne - mit Recht -
nicht erhoben worden
ist). Der Umstand, dass di~se fatale Konsequenz der
Versetzung des (heutigen) Art. 46 von den absolut
zwingenden zu den halbzwingenden Vorschriften wahr-
scheinlich übersehen wnrde, vermag die Versetzung
selbst noch nicht zu einem Versehen zu stempeln, da
sie ja zur Erreichung eines verfolgten Zweckes zu dienen
bestimmt war. Die Zulässigkeit der Abkürzung der
Ausschluss- und der Verjährungsfrist auf weniger als zwei
Jahre in der Transportversicherung erscheint übrigens
als durchaus wünschbar, damit diese Fristen mit der
im Transportrecht regelmässig ge:tenden einjährigen
Verjährungsfrist in Beziehung gesetzt werden können.
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2. -
Da die Schadensereignisse bereits (spätestens)
ani 11. November 1919 bezw. 13. Februar 1920 einge.,-
treten sind, war die Klagefrist sonach längst abge-
laufen, als die vorliegende Klage am 30. Juni 1921 beim
Friedensrichteramt eingereicht wurde. Demgegenüber
macht die Klägerin zunächst geltend, die Beklagte habe
im erstgenannten Falle auf die Einrede der Verspätung
verzichtet, indem sie in Aussicht stellte. nach der Re-
gressnahme auf die Bahn wieder auf die Sache zurück-
zukommen. Allein ein solcher Verzicht umfasste jeden-
falls nur die für die Inanspruchnahme der Bahn benötigte
Zeit, verlor also seine Wirksamkeit schon alsbald nach
dem 19. April, als sich die KlägerinvoIi der Erfolglosig-
keit der Regressnahme hatte überzeugen müssen, Im
weiteren ruft die Klägerin Art. 45 Abs. 3 VVG an, wel-
cher den Versicherungsnehmer befugt, eine ohne Ver-
schulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung
des Hindernisses nachzuholen. Gemäss Art. 98 VVG
kann zwar in der Transportversicherung die Anwend-
barkeit dieser Vorschriften wegbedungen werden; doch
ist es vorliegend nicht geschehen, da, wie das Bundes-
gericht bereits im Urteil vom 30. November 1921 in
Sachen der heutigen Beklagten gegen Nörpel ausge-
sprochen hat, die blosse Vereinbarung der Anspruchs-
befristung hiefür nicht genügt, es vielmehr in klarer
und bestimmter Weise aus den Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen hervorgehen muss. Nun vermag
die Klägerin für die Versäumung der Klagefrist und die
Unterlassung' der Nachholung ja freilich geltend zu
machen, dass sie, wie es scheint, bezüglich des Schadens-
falles vom 11. November 1919 überhaupt erst nach
Ablauf der Jahresfrist in die Lage versetzt wurde, der
Beklagten diejenigen Dokumente zu unterbreiten, ohne
deren Vorlage diese zu dem erhobenen Anspruch nicht
wohl schon hätte Stellung nehmen können, und dass,
obwc)hlsie den Schadensfall vom 13. Februar 1920
der Beklagten bereits Ende Oktober gleichen Jahres
AS 48 II -
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Versicherungsvertrag. N° 43.
angezeigt hatte, diese sich darauf beschränkte, noch
ein Dokument einzufordern, und sich bis über den
Ablauf der Jahresfrist hinaus in keiner Weise darüber
aussprach, ob sie die Zahlungspflicht anerkenne oder
bestreite, sodass für die Klägerin kein Anlass bestand,
daran zu denken, sie müsse vielleicht einen Prozess
führen, um die Versicherungssumme zu erlangen. Wird
auch angenommen, die Klägerin habe infolge dieser
Verhältnisse die Klageerhebung vor Ablauf der Aus-
schlussfrist ohne Verschulden versäumt bezw. vorerst
nicht nachgeholt, so kann ihr aber doch nicht zugute
gehalten werde{l, sie habe auch dem Erfordernis der
sofortigen Nachholung der Klage nach Beseitigung des
Hindernisses -
worunter die Umstände zu verstehen
wären, wegen welcher. ihr die Klageführung vorläufig
nicht zugemutet werden konnte -Genüge getan. Denn
zur Entschuldigung dafür, dass sie nicht alsbald, nachdem
die Beklagte am 13. bezw. 20. April 1921 ihre Zahlungs-
pflicht bestimmt und unzweideutig abgelehnt hatte,
sondern erst reichlich zwei Monate später das Gesuch
um Anberaumung der Sühneverhandlung stellte, welches
die Beklagte als vollständige Klage im Sinne der frag-
lichen Versicherungsbedingung . gelten lässt, kann die
Klägerin nichts stichhaltiges vorbringen. Einmal ver-
mag es nicht zu ihrer Entschuldigung zu dienen, dass
sie zunächst noch durch weitere Korrespondenz die
Beklagte von der UnbegrUndetheit ihrer Zahlungs-
verweigerung zu überzeugen suchte, zumal nicht in
dem sub Fakt. A a erwähnten Falle, wo es erst nach
mehreren Wochen geschah. Auch kann die Klägerin
nichts daraus für sich herleiten, dass die Beklagte auf
diese Korrespondenz noch einlässlich antwortete, da
sie sich nichtsdestoweniger keineswegs etwa in Ver-
gleichsverhandlungen einliess, welche durch die Klage-
einreichung möglicherweise ungünstig beeinflusst wor-
den wären. Endlich kann sich die Klägerin nicht darauf
berufen, dass noch ein Teil der Dokumente bei der
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Erfindungssehutz. N° 44.
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Beklagten liegen geblieben waren, weil sie mit dem Ver-
langen um deren Rückgabe nicht noch lange zuzu-
warten brauchte, sofern sie ihrer für das Begehren um
Anberaumung einer Sühneverhandlung überhaupt. be-
durfte. Die Voraussetzungen für die Restitution gegen
den Ablauf der Klagefristen liegen somit nicht vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März be-
stätigt.
V. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
44. Urteil der I. ZivilabteUung vom 3. Kai lSaa
i. S. Perer gegen Unionbank Ä.-G.
Erfindungspatent : Bedeutung des Patentanspruches (Art. 5
PG). Das mit der technischeu Gestaltung eines Losbündels
zusammenhängende Lotteriesystem ist vom Patentschutz
ausgeschlossen. Stellung des Bundesgerichts zu einer tech-
nischen Expertise.
A. -
Der ~läger J. E. Peyer ist Inhaber eines schwei-
zerischen Patentes Nr. 83,310 vom 17. November 1919
für ein
« Paquet de billets de loterie» (Losbündel).
Der Patentanspruch lautet:
« Paquet de billets de
loterie enfermes dans une serie d'enveloppes scellees,
munies chacune d'un talon detachable, tous les talons
d'une serie etant, en outre scelles entre eux.» Diesem
Anspruch sind drei Unteransprüche folgenden Inhalts
beigefügt: « 1. Paquet selon la revendication, carac-
terise par des enveloppes ayant chacune un talon separe