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48_II_284

BGE 48 II 284

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Yersicherungsvertrag. N° 43.

V. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

43. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 92. Juni 1922

i. S. A. Natural, La COlÜtre 84 Oie A.-G. gegen Deutscher Lloyd.

VVG Art. 46, 98: Zulässigkeit der Abkürzung der Klage-

ausschluss- und der Verjährungsfrist auf weniger als zwei

Jahre in der Transportversicherung (Erw. 1).

VVG Art. 45, Abs. 3, 98 : Zulässigkeit der Weg bedingung der

Restitution gegen unverschuldete Fristversäumnis in der

Transportversicherung; Erfordernisse. -

Anwendungsfall,

wo Restitution abgelehnt wurde (Erw. 2).

A. -

Am 27. Oktober 1919 versicherte die Beklagte

den von der Klägerin besorgten Bahntransport von

9 Kisten Silber- und Metalluhren von der Schweiz nach

Köln für zusammen 27,300 Fr. (polizen Nr. 255 und

256), und am 17. November 1919 einen weiteren solchen

Transport einer Kiste Uhren für 4600 Fr. (Polize Nr. 342).

§ 41 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen lautet:

« Alle nicht innerhalb eines_ Jahres nach dem Scha-

densereignisse entweder rechtsgültig von der Versi-

cherungsgesellschaft anerkannte, oder vermittelst voll-

ständiger Klage vor den zuS"tändigen Richter gebrachte

Ansprüche auf Entschädigung, sind durch den biossen

Ablauf dieser Frist, ohne dass es irgend einer Erklärung

der Versicherungsgesellschaft bedarf, erloschen.»

a) Am 28. Oktober 1920 zeigte die Klägerin unter

Beifügung der bahnamtlichen Tatbestandsaufnahme und

einer Kopie der Originalfaktur der Beklagten an, dass

die durch Polize Nr. 342 versicherte Kiste beim Aus-

laden des in Betracht fallenden Wagens in Köln am

13. Februar gefehlt habe. In der sich daraufhin ent-

wickelnden Korrespondenz verlangte die Beklagte zu-

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Versicherungsvertrag. Nu 43.

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nächst Zusendung des Originalfrachtbriefes und ersuchte

dann nach längerem Stillschweigen am 12. März 1921

die Klägerin um Nachforschung, ob es nicht möglich

erscheine, dass die Kiste vor oder nach dem Transport

entwendet worden sei, und um Feststellung, ob die

fragliche Sammelladung von der Bahn an Hand detail-

lierter Aufstellung im Frachtbrief richtig übernommen

wurde, und ob die Luken des Waggons bei Beginn der

Beförderung geschlossen waren oder nicht. Nach wei-

terer Korrespondenz schrieb sie der Klägerin am 13. April

mit näherer Begründung, dass sie nach nochmaliger

Prüfung der Sache zu der Ansicht gekommen sei, eine

Haftung unmöglich übernehmen zu können. Die Klä-

gerin drohte am 12. Mai, ebenfalls unter näheren Erör ...

terungen, mit gerichtlichen Schritten, falls die Beklagte

auf ihrer Ablehnung verharren sollte. Die Beklagte

schrieb am 27. Mai zurück, sie könne sich nicht anders

entschliessen; mangels einwandfreier Nachweise könne

an die Regulierung nicht gedacht werden. Am 1. Juni

ersuchte die Klägerin um Rücksendung der Doku ...

mente, welche am 15. Juni erfolgte.

b) Nach vorläufiger Anzeige vom 28. Oktober 1920

meldete die Klägerin der Beklagten am 6. Dezember

1920 unter Beifügung zweier Originalfrachtbriefe, einer

vom 29. November 1920 datierten bahnamtlichen Be-

scheinigung und der Kopien der Originalfakturen, dass

von den durch die Polizen Nr. 255 und 256 versicherten

Sendungen bei der Ankunft am 11. November 1919

drei Kisten gänzlich und ein Teil des Inhalts einer wei-

teren Kiste fehlten. Am 6. Januar 1921 lehnte die Be-

klagte die Schadensregulierung ab und sandte die Be-

lege zum Zwecke der Regressnahme gegen die Bahn

zurück, unter dem Vorbehalt, nach deren Ergebnis

auf die Angelegenheit zurückzukommen. Da der Re-

gress zu keinem Erfo~g führte, sandte die Klägerin

am 19. April die Schadensdokumente der Beklagten

wieder ein und ersuchte sie um Bericht, ob sie den Scha-

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Versicherungsvertrag. N° 43.

den auf sich zu nehmen gewillt sei. Die Beklagte ant-

wortete am. folgenden Tage, es bestehe keine Haft-

pflicht ihrerseits, und sandte die Belege wieder zurück.

Durch Schreiben vom 27. April trat die Klägerin dieser

Auffassung entgegen und übersandte der Beklagten

die Belege neuerdings, mit dem Beifügen, dass sie I{ im

Falle einer erneuten Ablehnung» Klage einreichen

müsste. Am 14. Mai bestätigte die Beklagte ihre Ent-

schliessung unter Rücksendung der Frachtbriefe. Am

1. Juni bat die Klägerin um umgehende Rücksendung

der ({ sich noch in Ihrem Besitze befindlichen Akten ».

B. - Mit der·vorliegenden, am 30. Juni beim Friedens-

richteramt eingeleiteten Klage verlangt die Klägerin

Bezahlung der Versicherungssummen bezw. Schadens-

beträge von 4600 und 9540 Fr. Ihr gegenüber erhebt

die Beklagte die Einrede der Verspätung.

C. -

Durch Urteil vom 6. März hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen, im

wesentlichen .mit der Begründung, die Klägerin habe

die in § 41 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

~ulässigerweise auf ein Jahr festgesetzte Klagefrist zwar

ohne Verschulden versäumt, jedoch die Klage nicht

sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachgeholt.

D. -

Gegen dieses am 11. April zugestellte Urteil hat

die Klägerin am 29. April die Berufung an das Bundes-

gericht eingelegt mit dem ~ntrag auf Gutheissung der

. Klage.

Das Bundesgericht ziehi in Erwägung:

1. -

Da Art. 46 VVG für die Forderungen aus dem

Versicherungsvertrage eine zweijährige Verjährungsfrist

setzt und vertragliche Abreden, welche den Anspruch

gegen den Versicherer einer kürzeren Verjährung oder

einer zeitlich kürzeren Beschränkung unterwerfen, als

ungültig bezeichnet, ist zunächst zu prüfen, ob die

Befristung der vorliegend geltend gemachten Ansprüche

au,f ein Jahr zulässig gewesen sei. Dabei fällt in Betracht,

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dass Art. 46 von Art. 98 leg. eil. zu denjenigen Vor-

schriften gezählt wird, welche durch Vertragsabrede

nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des

Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen, dass

aber diese teilweise Unabänderlichkeit jener Vorschriften

auf die Transportversicherung nicht Anwendung findet

(Abs. 2). Indessen behauptet RÖLLI (Kommentar S.560),

die Einreihung des Art. 46, . der seinem Inhalt nach zu

den überhaupt unabänderlichen Vorschriften des Art. 97

gehöre, in die nur teilweise unabänderlichen des Art. 98

beruhe auf einem Versehen. Die Textgeschichte lehrt

aber das GegenteiL Danach war die dem heutigen Art. 46

entsprechende Bestimmung wie schon in den Vorent-

würfen, so im Entwurf des Bundesrates unter diejenigen

Vorschriften eingereiht, welche überhaupt nicht abge-

ändert werden dürfen. Dann versetzte sie aber die

Vorberatungskommission des Nationalrates zu denje-

nigen Vorschriften, welche durch Vertrag (nur) nicht zu

Ungunsten des Versicherungsnehmers oder Forderungs-

berechtigten abgeändert werden dürfen. Es geschah

dies auf die Anregung einer deutschen Lebensversiche-

rungsgesellschaft hin, welche darum ersucht hatte,

damit es den deutschen Gegenseitigkeitsgesellschaften

ermöglicht werde, die vom deutschen Gesetzesentwurf

vorgesehene fünf jährige Verjährungsfrist durch die Ver-

sicherungsbedingungen für ihre sämtlichen Mitglieder,

auch die in der Schweiz wohnenden, einheitlich zur

Anwendung zu bringen.

Nun hatte aber bereits der Entwurf des Bundesrates

vorgesehen, dass die teilweise Unabänderlichkeit der

Vorschriften der letztgenannten K3tegorie in der See-

versicherung nicht gelte, mit der Begründung, dass

diese Beschränkung der Vertragsfreiheit hier nicht

notwendig sei, wo wirtschaftlich gleichstarke oder doch

geschäftsgewandte Parteien einander gegenüberstehen.

Auf die Anregung des Verbandes konzessionierter schwei-

zerischer Versicherungsgesellschaften hin, der geltend

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Versicherungsvertrag. No 43.

machte, das Bedürfnis nach Vertragsfreiheit treffe in

gleichem Masse für die gesamte Transportversicherung

zu, bei welcher ebenfalls wirtschaftlich gleichstarke

und geschäftsgewandte Parteien einander gegenüber-

stehen, dehnte die Vorberatungskommission des Natio-

nalrates diese Ausnahmebestimmung auf die Transport-

versicherung schlechthin aus. Die Versetzung des dem

heutigen Art. 46 entsprechenden Artikels des Entwurfes

des' Bundesrates von den absolut zwingenden zu den

halbzwingenden Bestimmungen hatte somit zur Folge,

dass die der Vertragsfreiheit mit Bezug auf die Ver-

jährung und die Anspruchsbefristung gesetzten Schran-

ken zunächst für die See-, alsdann für die Transport-

versicherung überhaupt fielen. Hieraus ergeben sich

freilich Schwierigkeiten 'insofern, als sich für diese Ver-

sicherungszweige nun frägt, auf welches Minimum die

Verjährungsfrist und die Anspruchsbefristung herab-

gesetzt werden dürfen, ferner ob, wenn eine Anspruchs-

befristung stattfindet, daneben die Verjährung doch

noch platzgreift und allenfalls welche Frist dafür sei

es von Gesetzes wegen gilt, sei es zulässigerweise verein-

bart werden darf (Schwierigkeiten, zu welchen im vor-

ligenden Falle freilich nicht Stellung genommen zu

werden braucht, da die Einrede der Verjährung im

eigentlichen Sinne - mit Recht -

nicht erhoben worden

ist). Der Umstand, dass di~se fatale Konsequenz der

Versetzung des (heutigen) Art. 46 von den absolut

zwingenden zu den halbzwingenden Vorschriften wahr-

scheinlich übersehen wnrde, vermag die Versetzung

selbst noch nicht zu einem Versehen zu stempeln, da

sie ja zur Erreichung eines verfolgten Zweckes zu dienen

bestimmt war. Die Zulässigkeit der Abkürzung der

Ausschluss- und der Verjährungsfrist auf weniger als zwei

Jahre in der Transportversicherung erscheint übrigens

als durchaus wünschbar, damit diese Fristen mit der

im Transportrecht regelmässig ge:tenden einjährigen

Verjährungsfrist in Beziehung gesetzt werden können.

1

~

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2. -

Da die Schadensereignisse bereits (spätestens)

ani 11. November 1919 bezw. 13. Februar 1920 einge.,-

treten sind, war die Klagefrist sonach längst abge-

laufen, als die vorliegende Klage am 30. Juni 1921 beim

Friedensrichteramt eingereicht wurde. Demgegenüber

macht die Klägerin zunächst geltend, die Beklagte habe

im erstgenannten Falle auf die Einrede der Verspätung

verzichtet, indem sie in Aussicht stellte. nach der Re-

gressnahme auf die Bahn wieder auf die Sache zurück-

zukommen. Allein ein solcher Verzicht umfasste jeden-

falls nur die für die Inanspruchnahme der Bahn benötigte

Zeit, verlor also seine Wirksamkeit schon alsbald nach

dem 19. April, als sich die KlägerinvoIi der Erfolglosig-

keit der Regressnahme hatte überzeugen müssen, Im

weiteren ruft die Klägerin Art. 45 Abs. 3 VVG an, wel-

cher den Versicherungsnehmer befugt, eine ohne Ver-

schulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung

des Hindernisses nachzuholen. Gemäss Art. 98 VVG

kann zwar in der Transportversicherung die Anwend-

barkeit dieser Vorschriften wegbedungen werden; doch

ist es vorliegend nicht geschehen, da, wie das Bundes-

gericht bereits im Urteil vom 30. November 1921 in

Sachen der heutigen Beklagten gegen Nörpel ausge-

sprochen hat, die blosse Vereinbarung der Anspruchs-

befristung hiefür nicht genügt, es vielmehr in klarer

und bestimmter Weise aus den Allgemeinen Versi-

cherungsbedingungen hervorgehen muss. Nun vermag

die Klägerin für die Versäumung der Klagefrist und die

Unterlassung' der Nachholung ja freilich geltend zu

machen, dass sie, wie es scheint, bezüglich des Schadens-

falles vom 11. November 1919 überhaupt erst nach

Ablauf der Jahresfrist in die Lage versetzt wurde, der

Beklagten diejenigen Dokumente zu unterbreiten, ohne

deren Vorlage diese zu dem erhobenen Anspruch nicht

wohl schon hätte Stellung nehmen können, und dass,

obwc)hlsie den Schadensfall vom 13. Februar 1920

der Beklagten bereits Ende Oktober gleichen Jahres

AS 48 II -

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Versicherungsvertrag. N° 43.

angezeigt hatte, diese sich darauf beschränkte, noch

ein Dokument einzufordern, und sich bis über den

Ablauf der Jahresfrist hinaus in keiner Weise darüber

aussprach, ob sie die Zahlungspflicht anerkenne oder

bestreite, sodass für die Klägerin kein Anlass bestand,

daran zu denken, sie müsse vielleicht einen Prozess

führen, um die Versicherungssumme zu erlangen. Wird

auch angenommen, die Klägerin habe infolge dieser

Verhältnisse die Klageerhebung vor Ablauf der Aus-

schlussfrist ohne Verschulden versäumt bezw. vorerst

nicht nachgeholt, so kann ihr aber doch nicht zugute

gehalten werde{l, sie habe auch dem Erfordernis der

sofortigen Nachholung der Klage nach Beseitigung des

Hindernisses -

worunter die Umstände zu verstehen

wären, wegen welcher. ihr die Klageführung vorläufig

nicht zugemutet werden konnte -Genüge getan. Denn

zur Entschuldigung dafür, dass sie nicht alsbald, nachdem

die Beklagte am 13. bezw. 20. April 1921 ihre Zahlungs-

pflicht bestimmt und unzweideutig abgelehnt hatte,

sondern erst reichlich zwei Monate später das Gesuch

um Anberaumung der Sühneverhandlung stellte, welches

die Beklagte als vollständige Klage im Sinne der frag-

lichen Versicherungsbedingung . gelten lässt, kann die

Klägerin nichts stichhaltiges vorbringen. Einmal ver-

mag es nicht zu ihrer Entschuldigung zu dienen, dass

sie zunächst noch durch weitere Korrespondenz die

Beklagte von der UnbegrUndetheit ihrer Zahlungs-

verweigerung zu überzeugen suchte, zumal nicht in

dem sub Fakt. A a erwähnten Falle, wo es erst nach

mehreren Wochen geschah. Auch kann die Klägerin

nichts daraus für sich herleiten, dass die Beklagte auf

diese Korrespondenz noch einlässlich antwortete, da

sie sich nichtsdestoweniger keineswegs etwa in Ver-

gleichsverhandlungen einliess, welche durch die Klage-

einreichung möglicherweise ungünstig beeinflusst wor-

den wären. Endlich kann sich die Klägerin nicht darauf

berufen, dass noch ein Teil der Dokumente bei der

,

..

Erfindungssehutz. N° 44.

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Beklagten liegen geblieben waren, weil sie mit dem Ver-

langen um deren Rückgabe nicht noch lange zuzu-

warten brauchte, sofern sie ihrer für das Begehren um

Anberaumung einer Sühneverhandlung überhaupt. be-

durfte. Die Voraussetzungen für die Restitution gegen

den Ablauf der Klagefristen liegen somit nicht vor.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März be-

stätigt.

V. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

44. Urteil der I. ZivilabteUung vom 3. Kai lSaa

i. S. Perer gegen Unionbank Ä.-G.

Erfindungspatent : Bedeutung des Patentanspruches (Art. 5

PG). Das mit der technischeu Gestaltung eines Losbündels

zusammenhängende Lotteriesystem ist vom Patentschutz

ausgeschlossen. Stellung des Bundesgerichts zu einer tech-

nischen Expertise.

A. -

Der ~läger J. E. Peyer ist Inhaber eines schwei-

zerischen Patentes Nr. 83,310 vom 17. November 1919

für ein

« Paquet de billets de loterie» (Losbündel).

Der Patentanspruch lautet:

« Paquet de billets de

loterie enfermes dans une serie d'enveloppes scellees,

munies chacune d'un talon detachable, tous les talons

d'une serie etant, en outre scelles entre eux.» Diesem

Anspruch sind drei Unteransprüche folgenden Inhalts

beigefügt: « 1. Paquet selon la revendication, carac-

terise par des enveloppes ayant chacune un talon separe