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48_II_284

BGE 48 II 284

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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284 Yersicherungsvertrag. N° 43. V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE

43. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 92. Juni 1922

i. S. A. Natural, La COlÜtre 84 Oie A.-G. gegen Deutscher Lloyd. VVG Art. 46, 98: Zulässigkeit der Abkürzung der Klage- ausschluss- und der Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre in der Transportversicherung (Erw. 1). VVG Art. 45, Abs. 3, 98 : Zulässigkeit der Weg bedingung der Restitution gegen unverschuldete Fristversäumnis in der Transportversicherung; Erfordernisse. - Anwendungsfall, wo Restitution abgelehnt wurde (Erw. 2). A. - Am 27. Oktober 1919 versicherte die Beklagte den von der Klägerin besorgten Bahntransport von 9 Kisten Silber- und Metalluhren von der Schweiz nach Köln für zusammen 27,300 Fr. (polizen Nr. 255 und 256), und am 17. November 1919 einen weiteren solchen Transport einer Kiste Uhren für 4600 Fr. (Polize Nr. 342). § 41 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen lautet: « Alle nicht innerhalb eines_ Jahres nach dem Scha- densereignisse entweder rechtsgültig von der Versi- cherungsgesellschaft anerkannte, oder vermittelst voll- ständiger Klage vor den zuS"tändigen Richter gebrachte Ansprüche auf Entschädigung, sind durch den biossen Ablauf dieser Frist, ohne dass es irgend einer Erklärung der Versicherungsgesellschaft bedarf, erloschen.»

a) Am 28. Oktober 1920 zeigte die Klägerin unter Beifügung der bahnamtlichen Tatbestandsaufnahme und einer Kopie der Originalfaktur der Beklagten an, dass die durch Polize Nr. 342 versicherte Kiste beim Aus- laden des in Betracht fallenden Wagens in Köln am

13. Februar gefehlt habe. In der sich daraufhin ent- wickelnden Korrespondenz verlangte die Beklagte zu- l Versicherungsvertrag. Nu 43. 285 nächst Zusendung des Originalfrachtbriefes und ersuchte dann nach längerem Stillschweigen am 12. März 1921 die Klägerin um Nachforschung, ob es nicht möglich erscheine, dass die Kiste vor oder nach dem Transport entwendet worden sei, und um Feststellung, ob die fragliche Sammelladung von der Bahn an Hand detail- lierter Aufstellung im Frachtbrief richtig übernommen wurde, und ob die Luken des Waggons bei Beginn der Beförderung geschlossen waren oder nicht. Nach wei- terer Korrespondenz schrieb sie der Klägerin am 13. April mit näherer Begründung, dass sie nach nochmaliger Prüfung der Sache zu der Ansicht gekommen sei, eine Haftung unmöglich übernehmen zu können. Die Klä- gerin drohte am 12. Mai, ebenfalls unter näheren Erör ... terungen, mit gerichtlichen Schritten, falls die Beklagte auf ihrer Ablehnung verharren sollte. Die Beklagte schrieb am 27. Mai zurück, sie könne sich nicht anders entschliessen ; mangels einwandfreier Nachweise könne an die Regulierung nicht gedacht werden. Am 1. Juni ersuchte die Klägerin um Rücksendung der Doku ... mente, welche am 15. Juni erfolgte.

b) Nach vorläufiger Anzeige vom 28. Oktober 1920 meldete die Klägerin der Beklagten am 6. Dezember 1920 unter Beifügung zweier Originalfrachtbriefe, einer vom 29. November 1920 datierten bahnamtlichen Be- scheinigung und der Kopien der Originalfakturen, dass von den durch die Polizen Nr. 255 und 256 versicherten Sendungen bei der Ankunft am 11. November 1919 drei Kisten gänzlich und ein Teil des Inhalts einer wei- teren Kiste fehlten. Am 6. Januar 1921 lehnte die Be- klagte die Schadensregulierung ab und sandte die Be- lege zum Zwecke der Regressnahme gegen die Bahn zurück, unter dem Vorbehalt, nach deren Ergebnis auf die Angelegenheit zurückzukommen. Da der Re- gress zu keinem Erfo~g führte, sandte die Klägerin am 19. April die Schadensdokumente der Beklagten wieder ein und ersuchte sie um Bericht, ob sie den Scha- 286 Versicherungsvertrag. N° 43. den auf sich zu nehmen gewillt sei. Die Beklagte ant- wortete am. folgenden Tage, es bestehe keine Haft- pflicht ihrerseits, und sandte die Belege wieder zurück. Durch Schreiben vom 27. April trat die Klägerin dieser Auffassung entgegen und übersandte der Beklagten die Belege neuerdings, mit dem Beifügen, dass sie I{ im Falle einer erneuten Ablehnung» Klage einreichen müsste. Am 14. Mai bestätigte die Beklagte ihre Ent- schliessung unter Rücksendung der Frachtbriefe. Am

1. Juni bat die Klägerin um umgehende Rücksendung der ({ sich noch in Ihrem Besitze befindlichen Akten ». B. - Mit der·vorliegenden, am 30. Juni beim Friedens- richteramt eingeleiteten Klage verlangt die Klägerin Bezahlung der Versicherungssummen bezw. Schadens- beträge von 4600 und 9540 Fr. Ihr gegenüber erhebt die Beklagte die Einrede der Verspätung. C. - Durch Urteil vom 6. März hat das Handels- gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen, im wesentlichen .mit der Begründung, die Klägerin habe die in § 41 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ~ulässigerweise auf ein Jahr festgesetzte Klagefrist zwar ohne Verschulden versäumt, jedoch die Klage nicht sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachgeholt. D. - Gegen dieses am 11. April zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. April die Berufung an das Bundes- gericht eingelegt mit dem ~ntrag auf Gutheissung der . Klage. Das Bundesgericht ziehi in Erwägung:

1. - Da Art. 46 VVG für die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage eine zweijährige Verjährungsfrist setzt und vertragliche Abreden, welche den Anspruch gegen den Versicherer einer kürzeren Verjährung oder einer zeitlich kürzeren Beschränkung unterwerfen, als ungültig bezeichnet, ist zunächst zu prüfen, ob die Befristung der vorliegend geltend gemachten Ansprüche au,f ein Jahr zulässig gewesen sei. Dabei fällt in Betracht, Versicherungsvertrag. N° 43. 287 dass Art. 46 von Art. 98 leg. eil. zu denjenigen Vor- schriften gezählt wird, welche durch Vertragsabrede nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen, dass aber diese teilweise Unabänderlichkeit jener Vorschriften auf die Transportversicherung nicht Anwendung findet (Abs. 2). Indessen behauptet RÖLLI (Kommentar S.560), die Einreihung des Art. 46, . der seinem Inhalt nach zu den überhaupt unabänderlichen Vorschriften des Art. 97 gehöre, in die nur teilweise unabänderlichen des Art. 98 beruhe auf einem Versehen. Die Textgeschichte lehrt aber das GegenteiL Danach war die dem heutigen Art. 46 entsprechende Bestimmung wie schon in den Vorent- würfen, so im Entwurf des Bundesrates unter diejenigen Vorschriften eingereiht, welche überhaupt nicht abge- ändert werden dürfen. Dann versetzte sie aber die Vorberatungskommission des Nationalrates zu denje- nigen Vorschriften, welche durch Vertrag (nur) nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder Forderungs- berechtigten abgeändert werden dürfen. Es geschah dies auf die Anregung einer deutschen Lebensversiche- rungsgesellschaft hin, welche darum ersucht hatte, damit es den deutschen Gegenseitigkeitsgesellschaften ermöglicht werde, die vom deutschen Gesetzesentwurf vorgesehene fünf jährige Verjährungsfrist durch die Ver- sicherungsbedingungen für ihre sämtlichen Mitglieder, auch die in der Schweiz wohnenden, einheitlich zur Anwendung zu bringen. Nun hatte aber bereits der Entwurf des Bundesrates vorgesehen, dass die teilweise Unabänderlichkeit der Vorschriften der letztgenannten K3tegorie in der See- versicherung nicht gelte, mit der Begründung, dass diese Beschränkung der Vertragsfreiheit hier nicht notwendig sei, wo wirtschaftlich gleichstarke oder doch geschäftsgewandte Parteien einander gegenüberstehen. Auf die Anregung des Verbandes konzessionierter schwei- zerischer Versicherungsgesellschaften hin, der geltend 288 Versicherungsvertrag. No 43. machte, das Bedürfnis nach Vertragsfreiheit treffe in gleichem Masse für die gesamte Transportversicherung zu, bei welcher ebenfalls wirtschaftlich gleichstarke und geschäftsgewandte Parteien einander gegenüber- stehen, dehnte die Vorberatungskommission des Natio- nalrates diese Ausnahmebestimmung auf die Transport- versicherung schlechthin aus. Die Versetzung des dem heutigen Art. 46 entsprechenden Artikels des Entwurfes des' Bundesrates von den absolut zwingenden zu den halbzwingenden Bestimmungen hatte somit zur Folge, dass die der Vertragsfreiheit mit Bezug auf die Ver- jährung und die Anspruchsbefristung gesetzten Schran- ken zunächst für die See-, alsdann für die Transport- versicherung überhaupt fielen. Hieraus ergeben sich freilich Schwierigkeiten 'insofern, als sich für diese Ver- sicherungszweige nun frägt, auf welches Minimum die Verjährungsfrist und die Anspruchsbefristung herab- gesetzt werden dürfen, ferner ob, wenn eine Anspruchs- befristung stattfindet, daneben die Verjährung doch noch platzgreift und allenfalls welche Frist dafür sei es von Gesetzes wegen gilt, sei es zulässigerweise verein- bart werden darf (Schwierigkeiten, zu welchen im vor- ligenden Falle freilich nicht Stellung genommen zu werden braucht, da die Einrede der Verjährung im eigentlichen Sinne - mit Recht - nicht erhoben worden ist). Der Umstand, dass di~se fatale Konsequenz der Versetzung des (heutigen) Art. 46 von den absolut zwingenden zu den halbzwingenden Vorschriften wahr- scheinlich übersehen wnrde, vermag die Versetzung selbst noch nicht zu einem Versehen zu stempeln, da sie ja zur Erreichung eines verfolgten Zweckes zu dienen bestimmt war. Die Zulässigkeit der Abkürzung der Ausschluss- und der Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre in der Transportversicherung erscheint übrigens als durchaus wünschbar, damit diese Fristen mit der im Transportrecht regelmässig ge:tenden einjährigen Verjährungsfrist in Beziehung gesetzt werden können. 1 ~ I • Versicherungsvertrag. N° 43. 289

2. - Da die Schadensereignisse bereits (spätestens) ani 11. November 1919 bezw. 13. Februar 1920 einge.,- treten sind, war die Klagefrist sonach längst abge- laufen, als die vorliegende Klage am 30. Juni 1921 beim Friedensrichteramt eingereicht wurde. Demgegenüber macht die Klägerin zunächst geltend, die Beklagte habe im erstgenannten Falle auf die Einrede der Verspätung verzichtet, indem sie in Aussicht stellte. nach der Re- gressnahme auf die Bahn wieder auf die Sache zurück- zukommen. Allein ein solcher Verzicht umfasste jeden- falls nur die für die Inanspruchnahme der Bahn benötigte Zeit, verlor also seine Wirksamkeit schon alsbald nach dem 19. April, als sich die KlägerinvoIi der Erfolglosig- keit der Regressnahme hatte überzeugen müssen, Im weiteren ruft die Klägerin Art. 45 Abs. 3 VVG an, wel- cher den Versicherungsnehmer befugt, eine ohne Ver- schulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen. Gemäss Art. 98 VVG kann zwar in der Transportversicherung die Anwend- barkeit dieser Vorschriften wegbedungen werden ; doch ist es vorliegend nicht geschehen, da, wie das Bundes- gericht bereits im Urteil vom 30. November 1921 in Sachen der heutigen Beklagten gegen Nörpel ausge- sprochen hat, die blosse Vereinbarung der Anspruchs- befristung hiefür nicht genügt, es vielmehr in klarer und bestimmter Weise aus den Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen hervorgehen muss. Nun vermag die Klägerin für die Versäumung der Klagefrist und die Unterlassung' der Nachholung ja freilich geltend zu machen, dass sie, wie es scheint, bezüglich des Schadens- falles vom 11. November 1919 überhaupt erst nach Ablauf der Jahresfrist in die Lage versetzt wurde, der Beklagten diejenigen Dokumente zu unterbreiten, ohne deren Vorlage diese zu dem erhobenen Anspruch nicht wohl schon hätte Stellung nehmen können, und dass, obwc)hlsie den Schadensfall vom 13. Februar 1920 der Beklagten bereits Ende Oktober gleichen Jahres AS 48 II - 19'22 290 Versicherungsvertrag. N° 43. angezeigt hatte, diese sich darauf beschränkte, noch ein Dokument einzufordern, und sich bis über den Ablauf der Jahresfrist hinaus in keiner Weise darüber aussprach, ob sie die Zahlungspflicht anerkenne oder bestreite, sodass für die Klägerin kein Anlass bestand, daran zu denken, sie müsse vielleicht einen Prozess führen, um die Versicherungssumme zu erlangen. Wird auch angenommen, die Klägerin habe infolge dieser Verhältnisse die Klageerhebung vor Ablauf der Aus- schlussfrist ohne Verschulden versäumt bezw. vorerst nicht nachgeholt, so kann ihr aber doch nicht zugute gehalten werde{l, sie habe auch dem Erfordernis der sofortigen Nachholung der Klage nach Beseitigung des Hindernisses - worunter die Umstände zu verstehen wären, wegen welcher. ihr die Klageführung vorläufig nicht zugemutet werden konnte -Genüge getan. Denn zur Entschuldigung dafür, dass sie nicht alsbald, nachdem die Beklagte am 13. bezw. 20. April 1921 ihre Zahlungs- pflicht bestimmt und unzweideutig abgelehnt hatte, sondern erst reichlich zwei Monate später das Gesuch um Anberaumung der Sühneverhandlung stellte, welches die Beklagte als vollständige Klage im Sinne der frag- lichen Versicherungsbedingung . gelten lässt, kann die Klägerin nichts stichhaltiges vorbringen. Einmal ver- mag es nicht zu ihrer Entschuldigung zu dienen, dass sie zunächst noch durch weitere Korrespondenz die Beklagte von der UnbegrUndetheit ihrer Zahlungs- verweigerung zu überzeugen suchte, zumal nicht in dem sub Fakt. A a erwähnten Falle, wo es erst nach mehreren Wochen geschah. Auch kann die Klägerin nichts daraus für sich herleiten, dass die Beklagte auf diese Korrespondenz noch einlässlich antwortete, da sie sich nichtsdestoweniger keineswegs etwa in Ver- gleichsverhandlungen einliess, welche durch die Klage- einreichung möglicherweise ungünstig beeinflusst wor- den wären. Endlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass noch ein Teil der Dokumente bei der , .. Erfindungssehutz. N° 44. 291 Beklagten liegen geblieben waren, weil sie mit dem Ver- langen um deren Rückgabe nicht noch lange zuzu- warten brauchte, sofern sie ihrer für das Begehren um Anberaumung einer Sühneverhandlung überhaupt. be- durfte. Die Voraussetzungen für die Restitution gegen den Ablauf der Klagefristen liegen somit nicht vor. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März be- stätigt. V. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION

44. Urteil der I. ZivilabteUung vom 3. Kai lSaa

i. S. Perer gegen Unionbank Ä.-G. Erfindungspatent : Bedeutung des Patentanspruches (Art. 5 PG). Das mit der technischeu Gestaltung eines Losbündels zusammenhängende Lotteriesystem ist vom Patentschutz ausgeschlossen. Stellung des Bundesgerichts zu einer tech- nischen Expertise. A. - Der ~läger J. E. Peyer ist Inhaber eines schwei- zerischen Patentes Nr. 83,310 vom 17. November 1919 für ein « Paquet de billets de loterie» (Losbündel). Der Patentanspruch lautet: « Paquet de billets de loterie enfermes dans une serie d'enveloppes scellees, munies chacune d'un talon detachable, tous les talons d'une serie etant, en outre scelles entre eux.» Diesem Anspruch sind drei Unteransprüche folgenden Inhalts beigefügt: « 1. Paquet selon la revendication, carac- terise par des enveloppes ayant chacune un talon separe