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48_II_254

BGE 48 II 254

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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ObUgatlonenrecht. N· 38.

von einer Beeinflussung des Beklagten durch Irrtum

oder Täuschung kann nach den konkreten Verhältnissen

keine Rede sein, ganz abgesehen davon, dass das Anfech-

tungsrecht hinsichtlich solcher Willensmängel zufolge

Nichtabgabe einer Ablehnungserklärung nach Art. 31 OR

längst verwirkt wäre. Und die Berufung auf Art. 41 und

62 ff. OR endlich scheitert an dem Umstande, dass es

sich um eine vertragliche Leistung handelt. Somit

erweisen sich beide Berufungen als unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

neide· BeruflUlgen werden abgewiesen und das Urteil

des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Januar

1922 wird bestätigt.

38. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Kai 1922

i. S. Gerster gegen Schopfer.

Abt r e tun g

einer

durch

Arbeitsleistung

zahlbaren

Pfandforderung. Wegfall der Möglichkeit, dem Schuldner

die betreffenden Arbeiten zu. verschaffen. Ergänzung des

Parteiwillens. Umwandlung der Forderung in eine Bar-

forderung.

A. -

Mit Kaufvertrag vom 12. Juli 1910 verkaufte

Architekt Oelhafen in Basel dem Beklagten, Spengler-

meister Gerster, eine in Basel gelegene Liegenschaft

und verpflichtete sich, darauf ein Wohnhaus zu erstellen.

Zur Tilgung des Kaufpreises wurde u. a. auch eine H.

Hypothek im Betrage von 18,500 Fr. errichtet. Hinsicht-

lich dieser Hypothek enthält der Kaufvertrag folgende

Klausel :

(I Die Rückzahlung dieses Kapitals erfolgt

durch successive Verrechnung von jeweilen 20 % der

vom Schuldner für Rechnul.lg des Kreditors zu liefernden

Spenglerarbeiten. » In der Folge verpfändete Oelhafen

Obligationenrecht. N° 38.

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den Pfandtitel der Handwerker- Bank in Basel, die ihn

ihrerseits, da sie für ihre Forderung nicht befrie~gt

wurde, verwerten liess, Auf der öffentlichen VersteIge-

rung erwarb ihn am 27. März 1917 der Kläger, Bau-

meister Schopfer. Bis September 1917 tilgte der Beklagte

die Pfandforderung durch Ausführung von Spengler-

arbeiten und Verrechnung der vertraglich vorgesehenen

20 ~ des jeweiligen Werklohnes bis auf 11,589 Fr. 60 Cts.

I~ Oktober 1916, also noch bevor er Eigentümer der

Pfandforderung geworden war, hatte der Kläger den Be-

klagten aufgefordert, für ihn Spengler~rbeiter auszu-

führen. Der Beklagte war jedoch weder hierauf, noch a~f

einen Vorschlag der Handwerkerbank eingetreten, die

Spe.nglerarbeiten für eine von ihr zu errichtende Entstau~

bungsanlage gegen Anrechnung von 20 % des Werklohnes

auf die streitige Hypothek auszuführen. Im September

1918 endlich schlug der Kläger durch Vermittlung von

Architekt Dinser dem Beklagten die Uebernahme von

Reparaturarbeiten an einem Hause an der Grenzac~er­

strasse vor. Der Beklagte lehnte jedoch auch dIese

Arbeiten ab, angeblich, weil ihm die nötigen Rohmate- .

rialien fehlten. Nach Ablauf einer ihm zur Uebernahme

dieser Arbeiten angesetzten Nachfrist kündigte schliess-

lieh der Kläger dem Beklagten am 7. Dezember 1~18

die Forderung zur Barrückzahlung auf den 15,. Marz

1919 und erhob, als die Zahlung nicht erfolgte, die vor-

liegende Klage auf Zahlung von 11,589 Fr, 60 Cts. nebst

Zins zu 4 % seit 1. September 1917 und zu 5 %. seit

15. März 1919. Eventuell,verlangte er Zahlung dIeses

Betrages an die Handwerkerbank.

.

Er machte geltend, infolge der' Erstelgerung der

Hypothekarobligation sei er gegenüber dem Beklagt~n

forderungsberechtigt

geworden und zwar gehe sem

Anspruch grundsätzlich auf Barzahlung. Eventu~ll habe

der Beklagte durch die Weigerung, Spenglerarbelte~ zu

übernehmen, seine Vertragspflichten verletzt und Ihm,

Kläger, damit das Recht gegeben, von der Verrechnungs-

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ObUgatlonenrecht. Ne 38.

verpflichtung zurückzutreten. Jedenfalls aber

hafte

der Beklagte für den Restbetrag der Forderung aus

ungerechtfertigter Bereicherung.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und

stellte eventuell, da er für Oelhafen eine Bürgschaft

bezahlt habe, eine Forderung von 1609 Fr. 90 Cts. und

ferner einen Anspruch aus entgangenem Gewinn zur

Verrechnung.

B. -

Mit Urteil vom 14. Februar 1922 hat das Appella-

tionsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt:

«Die Hypothekarobligation des Emil Gerster-Wicky

zu Gunsten des Klägers d.d. 27. August 1910 wird auf

8000 Fr. herabgesetzt.

» Der Beklagte hat diese Forderung zu 4 % jährlich

jeweils auf den 1. September und zwar seit 1. September

1917 zu verzinsen:

l) Die Bestimmung des Titels : « Die Rückzahlung

dieses Kapitals erfolgt durch successive Verrechnung

von jeweilen 20 % der vom Schuldner für Rechnung

des Kreditors zu liefernden Spenglerarbeiten » wird auf-

gehoben. Die Rückzahlung erfolgt in Jahresraten von

1000 Fr., zahlbar jeweils auf den Zinstag, erstmals am

1. September 1922.

.

» Kommt der Beklagte mit einer Teilzahlung in

Verzug, so ist der Kläger berechtigt, die ganze Forderung

auf vierzehn Tage zur Rückzahlung zu künden.

»Im übrigen bleibt die Hypothek unverändert. »

C. -

Hiegegen richtet sich die Berufung des Beklagten

mit der dieser gänzliche Abweisung der Klage, eventuell

Reduktion des dem Kläger zugesprochenen Betrages,

eventuell Rückweisung der Akten zur Beweisergänzung

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Obschon durch die streitige Hypothekarobliga-

tion dem Gläubiger Oelhafen nicht eine gewöhnliche

Geldforderung, sondern nur eine Forderung auf Tilgung

Obligatiouenlecht. N° 38.

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der Schuld durch Arbeitsleistung eingeräumt wurde,

war diese Forderung dennoch grundsätzlichabtretbar.

Es handelt sich dabei nicht um Leistungen, die nlU'

Oelhafenhätte entgegennehmen können und anderseits

hatte auch der Schuldner kein Interesse, nur gerade. an

Oelhafen zu leisten. Dagegen kam als Gläubiger von

vornherein nur eine Person in Frage~die in der Lage

war. Spenglerarheiten in grösserem Umfange zU vergeben.

Wenn daher die Vorinstanz in tatsächlicher' Hinsicht

feststellt, dem Kläger sei es nicht· mehr oder doch nur

noch in beschränktem Umfange möglich, dem Beklagten

solche Arbeiten zu: verschaffen, so darf daraus; wie das

das Appellationsgericht getan hat, in' der Tat gefolgert

werden, die Vertragserfüllung sei in der Weise, wie. sie

bei Begründung der Hypothekarobligation unter den

damaligen Vertragsparteien abgemacht worden ist, nicht

mehr möglich.

- Frägt es sich, welche Folgen sich aus dieser Unmöglich-

keit; die Erfüllung iri der ursprünglich vorgesehenen

Weise vorzunehmen, ergehen, so ist. die Vorinstanzdavon

ausgegangen, nur die besondere,Erfüllungsart sei unmö-

glich geworden, eine Befreiung des Schuldners könne

daraus nicht abgeleitet werden, weil die Parteien, wenn

sie an diese Eventualität gedacht hätten, sie sicherlich,

nicht im Sinne der Befreiung des Schuldners geregelt

hätten; es liege eine Lücke iri der Parteivereinbarung

vor, die der Richter nach den Grundsätzen VOll 1 reu und

Glauben auszufüllen habe. Die grundsätzliche Zulässig-

keit dieser Ergänzung des Vertrages, haben die Parteien

vor der Berufungsinstanz ausdrücklich anerkannt. Es

kann sich daher für das Bundesgericht nurmehr darum

handeln, zu überprüfen, ob die vom Appellationsgericht

vorgenommene Ergänzung des Parteiwillens den Grund-

sätzen von Treu und Glauben wirklich entspricht.

-Diese Frage ist zunächst ohne weiteres zu .bejahen,

soweit das Appellationsgericht annimmt, die Parteien

hätten, wenn sie an den Fall der Unmöglichkeit. der

. AS 48 II ..;,:1922 .

, 17;-

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Obllgatlonenreeht. N.38_

Sachleistung gedacht hätten, neben ihr eine Pflicht zu

einer Geldleistung statuiert. Sodann muss davon aus-

gegangen werden, es wäre dabei jedenfalls eine Geld-

leistung festgesetzt worden, die den Beklagten in unge-

fähr -gleicher Weise belastet hätte, wie die Sachleistung.

Auch in dieser Beziehung gibt nun aber das angefochtene

Urteil zu keinerlei Aussetzungen Anlass.

Wenn der Beklagte geltend macht. uas Appellations-

gericht habe zu Unrecht angenommen, er habe es, als

der Kläger ihm Spenglerarbeiten habe zuwt'isen wollen,

am guten Willen, sie zu übernehmen, fehlen lassen, so

ist demgegenüber darauf hinzuweisen; dass effektiv das

vorinstanzliche Urteil bei der Festsetzung der Verpfllich-

tung des Beklagten hierauf nicht abstellte. Es hat diese

Tatsache zwar im Zusammenhang mit der Beantwortung

der Frage, ob eine Sachleistung noch tunlieh sei, erwähnt,

im übrigen aber im Sinne des oben aufgestellten Grund-

satzes rein objektiv ft'stgestellt, was für eine Geld-

leistQng der ursprünglich vorgesehenen Sachleistung des

Beklagten entspreche.

Ebensowenig ist der Vorwurt begründet, dje Vorinstanz

hätte die Vertragsabrede der Parteien im Sinne der

Befreiung des Beklagten ergänzen sollen. weil er aus der

Ausführung der ihm versprochenen Arbeiten, einen den

Forderungsbetrag übersteigenden Gewinn hätte machen

können. Die Vorinstanz ha~ die in dieser Hinsicht ange-

tragenen Beweise nicht abgenommen, weil sie mit Recht

annahm, für die Berechnung dieses Gewinnes fehle es

an jeglicher sicheren Grundlage. Die ursprünglichen

Vertragsparteienhaben in der Tat weder über die Art

der Arbeit noch über die in Betracht kommenden Preise

Abmachungen getroffen und ferner haben sich die Ver-

hältnisse im Baugewerbe seither derart geändert, dass

die Frage, unter welchen Bedingungen dem Beklagten

die Ausführung der Arbeiten übertragen worden wäre,

und was er dabei verdient hätte, nicht mit auch nur

annähernder

Sicherheit festgestellt werden könnte.

Dagegen hat die Vorinstanz immerhin ex requo et bono

ObtlgaUonenrecht. Ne 38.

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dem Beklagten aus diesem Gesichtspunkt ca. 3500 Fr.

gutgeschrieben. Nach konstanter Praxis kann das Bundes-

gericht von der Entscheidung derartiger Ermessensfragen

nur abgehen, wenn dafür zwingende Gründe sprechen,

insbesondere, wenn offensichtliche Versehen der Vorins-

tanz vorliegen. Dies trifft im vorliegenden Falle nicht

zu. weshalb es bei dem vorinstanzlichen Urteil in dieser

Hinsicht !'lein Bewenden haben muss.

Endlich hat die Vorinstanz die besonderen Grund-

lagen des streitigen Anspruches auch insofern zutreffend

gewürdigt, als sie eine Zahlung in Raten anordnete.

Damit ist in angemessener Weise dem Umstande Rech-

nung getragen, dass auch bei Erfüllung der Obligation

auf die ursprünglich vorgesehene \Veise nur eine sukzes-

sive Schuldtilgung in Frage gekommen wäre.

2. -

Hinsichtlich der zur Verrechnung gestellten

Bürgschaftsforderung geht das angefochtene Urteil von

der Annahme aus, die Verpfändung der Hypothekar-

obligation sei erfolgt, bevor die Gegenforderung zur

Entstehung gelangt sei, weshalb die Verrechnung als

unzulässig erscheine. Demgegenüber hat sich der Beklagte

im Berufungsverfahren auf den Standpunkt gestellt.

aus den Akten gehe nicht hervor, wann die Verpfändung

stattgefunden habe, die Feststellung des Appe1l3tions-

gerichtes sei daher aktenwidrig. Dabei übersieht jedOCh

der Beklagte, dass er für die Voraussetzungen der Ver-

rechnung beweispflichtig ist. Auf die Verrechnungseinrede

hätte daher nur eingetreten werden konnen, wenn er

nicht nur die Aktenwidrigkeit der vorinstanzlichen

Annahme, sondern ferner -dargetan oder zum Beweis

. verstellt hätte, dass effektiv die Verpfändung nach

Entstehung der Gegenforderung perfekt geworden sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das erteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14.

Februar 1922 bestätigt.