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Obligatlonenrecht. N° 36.
baisse imprevue du change italien, Segessemann & Oe
ne peuvent soutenir que cette execution etait de nature
a consommer leur ruine. De leur propre aveu, en effet,
il resulte que sur les 50 marches d'automobiles qu'ils
ont passes, 48 ont pu ~tre executes aux conditions nou-
velles irilposees par les vendeurs et que deux acheteurs
seulement ont exige la livraison au prix precedemment
.--Convenu. On ne peut admettre des lors que les conditions
economiques existant au moment du contrat et celles du
moment fixe pour l'execution ou m~e celles du moment
Oll Segessemann & Oe ont refuse la livraison, ont He
modifiees a ce point que l'execution du marche imposait
aux vendeurs une prestation ruineuse et hors de toute
proportion avec celle qui avait ete prevue lors de la vente.
nest vrai que 14500 14'es representaient en francs suisses
une valeur sensiblement inferieure en mai 1920 a celle
de juin 1919, mais cette depreciation du cours ne peut
autoriser a elle seule un refus de livraison aux conditions
stipuJees. Si les defendeurs ne se sentaient pas suffisam-
ment forts financierement pour supporter les risques de
l'operation,. Hs avaient la faculte de reserver, quant au
prix, les modifications que la Fiat pourrait imposer. Ne
l'ayant pas fait, ils ne sauraient.etre liberes de l'obligation
qu'ils ont assumee.
Par ces moli/so le Tribunal lideral prononce:
1. Le recours est partielIement admis et le jugement
de l'instance cantonale reforme en ce senS que l'indemnite
alloUl~e a la partie demanderesse est reduite a 3180 fr.
avec inter~t au 5 % des le 1 er juillet 1920.
r
t
Obllgationenrecht. N- 37.
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37. Urteil c1er I. Zlvi1abteilung vom 4. Kai 100a
i. S. Dampfachiffgesellachaftdei V"18rwaldstättera •••
gegen Kabler.
Die Einräumung eines Wirtsrechts zur Ausübun~. in ~en
hiefür überlassenen Schiffslokalitäten charaktenslert sIch
als Pacht. Wirtschaftliche Veränderung der.
Vert~s
leistung des Pächters durch die infolge des ~!,-eg~s ~IDge
tretene Umwälzung der Verhältnisse.
Ber~cksl~hbgung
der Leistungserschwerung im Sinne einer tellwelsen Be-
freiung des Pächters von seiner Zinspflicht.
A. -
Am 1. Juli 1907 übernahm der Beklagte den
von seinem frühern Dienstherrn F. Rieser-Hotz mit
der Klägerin geschlossenen Vertrag über den Restaura-
tionsbetrieb auf den Schiffen des Vierwaldstättersees.
Am 1. März 1911 erneuerte er den Vertrag für sieben
Jahre d. h. bis Ende 1917 mit der Abänderung, dass
der Pachtzins von 7000 Fr. auf 10,000 Fr~ jährlich
erhöht wurde. Vertraglich lag ihm auch die Bezahlung
der Wirtschaftsgebühren (Kanon) und der Erwerbs-
steuern ob; ferner war er verpflichtet, die Beköstigung
der Schiffsmannschaft zu speziell festgelegten Vorzugs-
preisen zu besorgen. Die Klägerin ihrersei~ hat~ das
für die Küche erforderliche Holz kostenfrei zu liefern.
Die Ausführung des Vertrages wickelte sich bis z~m
Jahre 1914 anstandlos ab. Nach Kriegsausbruch genet
jedoch der Beklagte in finanzielle Schwierigkeiten und
leistete in der Folge mit Ausnahme einer Anzahlun~ von
3000 Fr. im September 1916 weder die PachtzInsen,
noch erstattete er der Klägerin die von ihr bezahlten
Wirtschaftsgebühren.
.... .
B. -
Mit der vorliegenden Klage fordert dIe Klagerm
Bezahlung von 45,531 Fr. 03 Cts. nebst 5 % . Zins von
43,310 Fr. 40 Cts. seit 1. Februar 1918. DIe Klage-
summe berechnet sie wie folgt :
a) Mietzins per 30. Juni 1914/31. De-
.
zember 1917. . . . . . • . • • . Fr. 40,000.-
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Obligationenrecht. N° 37.
b) Verzugszins seit den Fälligkeitsdaten
der einzelnen Raten.
Fr. 3564.23
abzüglich Anzahlung
Fr. 40,000.-
von •......
»
3000.-
Fr.
564.23
4,800.-
166.80
c) Kanon ...... .
»
d) Verzugszins hievon .
»
Fr. 45,531.03
Rechtlich stützt sich die Klage auf die Art. 262, Abs. 1
bezw. Art. 286., Abs. 1 OR, Art. 102, Abs. 2 und Art.
104 OR.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage im
wesentlichen mit der. Begründung, dass ihm infolge
teilweisen Entzuges des Mietobjekts durch die Klägerin
(Verminderung des Verkehrs, Ausschaltung einträglicher
Kurse, nachteilige Anschlusszeiten) ein Anspruch auf
angemessene Herabsetzung des Mietzinses und zwar
angesichts des ungünstigen Bilanzergebnisses auf völ-
ligen Erlass desselben zustehe. Widerklageweise machte
er sodann eine Gegenforderung von 175,000 Fr. geltend,
auf welchen Betrag er den durch die Abgabe von billiger
Kost an die Schiffsmannschaft erlittenen Barverlust
berechnet. Die Klägerin hafte hiefür: a) aus Vertrag,
weil nur eine den Umständen angemessene Preisreduk-
tion für die Beköstigung' der Mannschaft vereinbart
worden sei; b) aus ungerechtfertigter Bereicherung;
c) aus unerlaubter Handlung und d) aus wucherischem,
unsittlichem und
rechtsmissbräuchlichem Verhalten
(Art. 20, 21 OR und Art. 2 ZGB).
C. -
Mit Urteil vom 12. Januar 1922 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern in Bestätigung des erst-
instanzlichen Entscheides die Klage im Betrage von
24,800 Fr. nebst 5 % Zins seit 13. Februar 1918 zuge-
sprochen und die Widerklage abgewiesen.
D. -
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die
Berufung an das Bundesgericht erklärt :
Obligationenrecht. N° 37.
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a) die K I ä ger i n
mit dem Antrag
auf Gut-
heissung der Klage in vollem Umfange;
b) der Beklagte mit dem Antrag auf Abwei-
sung der Klage und Zuspruch der Widerklage.
E. -
In der heutigen Verhandlung haben die Partei-
vertreter diese Begehren erneuert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.:
1. -
Nach dem zwischen den Parteien abgeschlos-
senen Vertrage ist das den Inhalt der klägerischen
Leistung kennzeichnende Merkmal in der Einräumung
des Wirtsrechtes auf den Dampfschiffen des Vierwald-
stättersees zu erblicken. Der Ueberlassung der Schiffs-
räumlichkeiten, in welchem Umstande die erste Instanz
einen Mietvertrag als begründet erachtet, kommt dem-
gegenüber selbständige Bedeutung nicht zu, indem diese
Gebrauchsgewährung der Natur der Sache nach die
notwendige Grundlage war, um dem Beklagten den
Wirtschaftsbetrieb im Rahmen des Vertrages zu ermög-
lichen. Insofern ist denn auch der Vorinstanz darin
beizupflichten, dass der Vertragszweck in der Frucht-
ziehung und nicht im Gebrauche der Räumlichkeiten
liegt. Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ist
indessen für die Entscheidung der Streitsache prak-
tisch unerheblich, da die gesetzlichen Bestimmungen
über Miete und Pacht, soweit sie hier in Frage kommen
könnten (Art. 254, 257, 277 und 279 OR) übereinstim-
mend lauten. Massgebend ist vielmehr der über die
Rechtsstellung der Parteien entscheidende Inhalt der
vertraglichen Beziehungen. Auf diesen ist abzustellen
für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der
seit Eingehung der gegenseitigen Verpflichtungen ein-
getretenen Veränderung der Sachlage rechtliche Bedeu-
tung beizumessen sei.
Nach den vom Bundesgericht in zahlreichen Ent-
scheiden ausgesprochenen Grundsätzen kann eine Leis-
tungserschwerung dann zur gänzlichen oder teilweisen
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Obligationenrecht. N° 37.
Befreiung des Schuldners führen, wenn sich die Verhält-
nisse derart geändert haben, dass es sich für ihn um
eine vom wirtschaftlichen Gesichtspunkte aus ganz
andere, beziehungsweise um eine Leistung handelt, die
ihm nach Treu und Glauben im Verkehr nicht mehr
zugemutet werden darf. Diese Voraussetzungen hat
die Vorinstanz hier mit Recht bejaht. Dem Experten-
gutachten ist zu entnehmen, dass die Personenfrequenz
in den Jahren 1914-1917 gegenüber 1910-13 um 43,93 %
zurückging und die Fahrleistungen der Dampfschiffe
um 31,48 % vermindert wurden, woraus sich für den
Beklagten ein' Einnahmenausfall von 52,33 % ergab.
Diese infolge des Krieges eingetretene ausserordentliche
wirtschaftliche Umwälzung war für die Parteien beim
Vertragsabschluss nicht voraussehbar; es muss daher
auch als ausgeschlossen gelten, dass sich ihr Wille auf
die Wirkungen dieser ausserhalb jeder menschlichen
Erken?tnis liegenden Ereignisse bezogen hätte, sodass
von emer Uebernahme der Gefahr schlechthin durch
den Beklagten, für die übrigens auch der Vertrag keine
Anhaltspunkte bietet, jedenfalls keine Rede sein kann.
Mit dem angefochtenen Urteil ist vielmehr davon auszu-
gehen, dass der Vertragswille auf die Annahme des
Wei~rb~stehens der beim Vertragsschlusse gegebenen
tatsachllchen Verhältnisse gegründet war. Und unter
solchen Umständen darf angenommen werden, dass die
Klägerin dem Beklagten nicht mehr zumuten und dieser
sich nicht zu mehr verpflichten wollte, 3.Is was nach den
Geboten der Billigkeit und eines gerechten Interessen-
ausgleiches bei der nachteiligen Wendung d~r Dinge
verlangt werden kann (vgl. AS 47 II S. 401).
2. -
Beide kantonalen Instanzen haben den Umfang
der vom Beklagten nicht zu vertretenden Leistungser-
schwerung auf Grund der Ergebnisse der Expertise
auf 42,58 % bestimmt und hievon ausgehend den Nach-
lass auf den rückständigen Pachtzinsen von 40,000 Fr.
auf 17,000 Fr. festgesetzt. Ferner wird dem Beklagten
t
f
I
ObHgationenrecht. N° 37.
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die geleistete Anzahlung von 3000 Fr. gutgebracht,
sodass sich unter Hinzurechnung der ausstehenden
Patentgebühren von 4800 Fr. zu den verbleibenden
20,000 Fr. ein Betrag von 24,800 Fr. ergibt, in welcher
Höhe die Klage zugesprochen wurde. Da für die Abschät-
zung der Reduktionsfaktoren wesentlich in der dama-
ligen Sachlage begründete Erwägungen tatsächlicher
Natur ausschlaggebend sind, muss das Bundesgericht
auf diese Berechnung abstellen, znmal auch das grund-
legende, ausführliche Gutachten nach Art und Dar-
stellung zu keinerlei Aussetzungen Anlass gibt.
Zu Unrecht ficht sie der Beklagte mit dem Einwand
an, der erwähnte Prozentsatz müsse auch auf den in
den Jahren 1911-17 infolge ungenügender Vergütungen
für die Beköstigung der Schiffsmannschaft erlittenen
Verlust von 175,000 Fr. zur Anwendung gebracht
werden. Denn hiebei fällt entscheidend in Betracht,
dass der Beklagte diese im Jahre 1907 vertraglich über-
nommene und von ihm durch Zustimmung zu einer
Abänderung der Preisansätze pro 1916 und 1917 erneut
al~ verbindlich anerkannte Verpflichtung zur Abgabe
verbilligter Kost bis zum Ablauf der Vertragsdauer
ohne jeden rechtlichen Vorbehalt erfüllt hat. Da für
ihn mit dieser Vertragsleistung laut Feststellung der
Experten schon in den Vorkriegsjahren 1911-13 eine
finanzielle Einbusse von 91,210 Fr. 80 Cts. verbunden
war, muss aus seinen Erfüllungshandlungen während
der Kriegszeit auch geschlossen werden, dass die Er-
schwerung keine derartige war, dass ihm diese Leistungen
nicht mehr zugemutet werden konnten.
3. -
Hieraus folgt die Unbegründetheit der Wider-
klage, mit der der Beklagte Schadloshaltung für die bei
Erfüllung der erwähnten Verpflichtung in den Jahren
1911-17 erlittenen Verluste von 175,000 Fr. verlangt.
Inwiefern der Vertrag zufolge der gedachten Bestimmung
einen unsittlichen, widerrechtlichen oder wucherischen
Inhalt haben soll, ist schlechterdings unerfindlich. Auch
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ObUgatlonenrecht. N· 38.
von einer Beeinflussung des Beklagten durch Irrtum
oder Täuschung kann nach den konkreten Verhältnissen
keine Rede sein, ganz abgesehen davon, dass das Anfech-
tungsrecht hinsichtlich solcher Willensmängel zufolge
Nichtabgabe einer Ablehnungserklärung nach Art. 31 OR
längst verwirkt wäre. Und die Berufung auf Art. 41 und
62 If. OR endlich scheitert an dem Umstande, dass es
sich um eine vertragliche Leistung handelt. Somit
erweisen sich beide Berufungen als unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Beide· Berufllngen werden abgewiesen und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Januar
1922 wird bestätigt.
38. t1rteU der II. ZivilabteUung vom 17. Kai 1922
i. S. Gerster gegen Schopfer.
Abt r e tun g
einer
durch
Arbeitsleistung
zahlbaren
Pfandforderung. Wegfall der Möglichkeit, dem Schuldner
die betreffenden Arbeiten zu verschaffen. Ergänzung des
Parteiwillens. Umwandlung der Forderung in eine Bar-
forderung.
A. -
Mit Kaufvertrag vom 12. Juli 1910 verkaufte
Architekt Oelhafen in Basel dem Beklagten, Spengler-
meister Gerster, eine in Basel gelegene Liegenschaft
und verpflichtete sich, darauf ein Wohnhaus zu erstellen.
Zur Tilgung des Kaufpreises wurde u. a. auch eine II.
Hypothek im Betrage von 18,500 Fr. errichtet. Hinsicht-
lich dieser Hypothek enthält der Kaufvertrag folgende
Klausel : «Die Rückzahlung dieses Kapitals erfolgt
durch successive Verrechnung von jeweilen 20 % der
vom Schuldner für RechnuI.lg des Kreditors zu liefernden
Spenglerarbeiten. » In der Folge verpfändete Oelhafen
Obligationenrecht. N° 38.
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den Pfandtitel der Handwerker- Bank in Basel, die ihn
ihrerseits, da sie für ihre Forderung nicht befrie?igt
wurde, verwerten liess. Auf der öffentlichen Verstelge-
run~ erwarb ihn am 27. März 1917 der Kläger, Bau-
meister Schopfer. Bis September 1917 tilgte der Beklagte
die Pfandforderung durch Ausführung von Spengler-
arbeiten und Verrechnung der vertraglich vorgesehenen
20~ des jeweiligen Werklohnes bis auf 11,589 Fr. 60 Cts.
I; Oktober 1916, also noch bevor er Eigentümer der
Pfandforderung geworden war, hatte der Kläger den Be-
klagten aufgefordert, für ihn Spengler~rbeiter auszu-
führen. Der Beklagte war jedoch weder hlerauf, noch a~f
einen Vorschlag der Handwerkerbank eingetreten. dle
Spenglerarbeiten für eine von ihr zu errichtende Entstau-
bungsanlage gegen Anrechnung von 20 % des Werklohnes
auf die streitige Hypothek auszuführen. Im September
1918 endlich schlug der Kläger durch Vermittlung von
Architekt Dinser dem Beklagten die Uebernahme von
Reparaturarbeiten an einem Hause an der Grenzacher-
strasse vor. Der Beklagte lehnte jedoch auch diese
Arbeiten ab, angeblich, weil ihm die nötigen Rohmate-
rialien fehlten. Nach Ablauf einer ihm zur Uebernahme
dieser Arbeiten angesetzten Nachfrist kündigte schliess-
lieh der Kläger dem Beklagten am 7. Dezember H~18
die Forderung zur Barruckzahlung auf den 15 .. Marz
1919 und erhob, als die Zahlung nicht erfolgte, die vor-
liegende Klage auf Zahlung von 11,589 Fr. 60 Cts'oneb~t
Zins zu 4 % seit 1. September 1917 und zu 5 Yo seIt
15. März 1919. Eventuell verlangte er Zahlung dieses
Betrages an die Handwerkerbank.
.
Er machte geltend. infolge der Erstelgerung der
Hypothekarobligation sei er gegenüber dem Beklagt~n
forderungsberechtigt
geworden und zwar gehe sem
Anspruch grundsätzlich auf Barzahlung. Eventu~ll habe
der Beklagte durch die Weigerung, Spenglerarbelte~ zu
übernehmen, seine Vertragspflichten verletzt und Ihm,
Kläger, damit das Recht gegeben, von der Verrechnungs-