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48_II_249

BGE 48 II 249

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Obligatlonenrecht. N° 36.

baisse imprevue du change italien, Segessemann & Oe

ne peuvent soutenir que cette execution etait de nature

a consommer leur ruine. De leur propre aveu, en effet,

il resulte que sur les 50 marches d'automobiles qu'ils

ont passes, 48 ont pu ~tre executes aux conditions nou-

velles irilposees par les vendeurs et que deux acheteurs

seulement ont exige la livraison au prix precedemment

.--Convenu. On ne peut admettre des lors que les conditions

economiques existant au moment du contrat et celles du

moment fixe pour l'execution ou m~e celles du moment

Oll Segessemann & Oe ont refuse la livraison, ont He

modifiees a ce point que l'execution du marche imposait

aux vendeurs une prestation ruineuse et hors de toute

proportion avec celle qui avait ete prevue lors de la vente.

nest vrai que 14500 14'es representaient en francs suisses

une valeur sensiblement inferieure en mai 1920 a celle

de juin 1919, mais cette depreciation du cours ne peut

autoriser a elle seule un refus de livraison aux conditions

stipuJees. Si les defendeurs ne se sentaient pas suffisam-

ment forts financierement pour supporter les risques de

l'operation,. Hs avaient la faculte de reserver, quant au

prix, les modifications que la Fiat pourrait imposer. Ne

l'ayant pas fait, ils ne sauraient.etre liberes de l'obligation

qu'ils ont assumee.

Par ces moli/so le Tribunal lideral prononce:

1. Le recours est partielIement admis et le jugement

de l'instance cantonale reforme en ce senS que l'indemnite

alloUl~e a la partie demanderesse est reduite a 3180 fr.

avec inter~t au 5 % des le 1 er juillet 1920.

r

t

Obllgationenrecht. N- 37.

249

37. Urteil c1er I. Zlvi1abteilung vom 4. Kai 100a

i. S. Dampfachiffgesellachaftdei V"18rwaldstättera •••

gegen Kabler.

Die Einräumung eines Wirtsrechts zur Ausübun~. in ~en

hiefür überlassenen Schiffslokalitäten charaktenslert sIch

als Pacht. Wirtschaftliche Veränderung der.

Vert~s­

leistung des Pächters durch die infolge des ~!,-eg~s ~IDge­

tretene Umwälzung der Verhältnisse.

Ber~cksl~hbgung

der Leistungserschwerung im Sinne einer tellwelsen Be-

freiung des Pächters von seiner Zinspflicht.

A. -

Am 1. Juli 1907 übernahm der Beklagte den

von seinem frühern Dienstherrn F. Rieser-Hotz mit

der Klägerin geschlossenen Vertrag über den Restaura-

tionsbetrieb auf den Schiffen des Vierwaldstättersees.

Am 1. März 1911 erneuerte er den Vertrag für sieben

Jahre d. h. bis Ende 1917 mit der Abänderung, dass

der Pachtzins von 7000 Fr. auf 10,000 Fr~ jährlich

erhöht wurde. Vertraglich lag ihm auch die Bezahlung

der Wirtschaftsgebühren (Kanon) und der Erwerbs-

steuern ob; ferner war er verpflichtet, die Beköstigung

der Schiffsmannschaft zu speziell festgelegten Vorzugs-

preisen zu besorgen. Die Klägerin ihrersei~ hat~ das

für die Küche erforderliche Holz kostenfrei zu liefern.

Die Ausführung des Vertrages wickelte sich bis z~m

Jahre 1914 anstandlos ab. Nach Kriegsausbruch genet

jedoch der Beklagte in finanzielle Schwierigkeiten und

leistete in der Folge mit Ausnahme einer Anzahlun~ von

3000 Fr. im September 1916 weder die PachtzInsen,

noch erstattete er der Klägerin die von ihr bezahlten

Wirtschaftsgebühren.

.... .

B. -

Mit der vorliegenden Klage fordert dIe Klagerm

Bezahlung von 45,531 Fr. 03 Cts. nebst 5 % . Zins von

43,310 Fr. 40 Cts. seit 1. Februar 1918. DIe Klage-

summe berechnet sie wie folgt :

a) Mietzins per 30. Juni 1914/31. De-

.

zember 1917. . . . . . • . • • . Fr. 40,000.-

250

Obligationenrecht. N° 37.

b) Verzugszins seit den Fälligkeitsdaten

der einzelnen Raten.

Fr. 3564.23

abzüglich Anzahlung

Fr. 40,000.-

von •......

»

3000.-

Fr.

564.23

4,800.-

166.80

c) Kanon ...... .

»

d) Verzugszins hievon .

»

Fr. 45,531.03

Rechtlich stützt sich die Klage auf die Art. 262, Abs. 1

bezw. Art. 286., Abs. 1 OR, Art. 102, Abs. 2 und Art.

104 OR.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage im

wesentlichen mit der. Begründung, dass ihm infolge

teilweisen Entzuges des Mietobjekts durch die Klägerin

(Verminderung des Verkehrs, Ausschaltung einträglicher

Kurse, nachteilige Anschlusszeiten) ein Anspruch auf

angemessene Herabsetzung des Mietzinses und zwar

angesichts des ungünstigen Bilanzergebnisses auf völ-

ligen Erlass desselben zustehe. Widerklageweise machte

er sodann eine Gegenforderung von 175,000 Fr. geltend,

auf welchen Betrag er den durch die Abgabe von billiger

Kost an die Schiffsmannschaft erlittenen Barverlust

berechnet. Die Klägerin hafte hiefür: a) aus Vertrag,

weil nur eine den Umständen angemessene Preisreduk-

tion für die Beköstigung' der Mannschaft vereinbart

worden sei; b) aus ungerechtfertigter Bereicherung;

c) aus unerlaubter Handlung und d) aus wucherischem,

unsittlichem und

rechtsmissbräuchlichem Verhalten

(Art. 20, 21 OR und Art. 2 ZGB).

C. -

Mit Urteil vom 12. Januar 1922 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern in Bestätigung des erst-

instanzlichen Entscheides die Klage im Betrage von

24,800 Fr. nebst 5 % Zins seit 13. Februar 1918 zuge-

sprochen und die Widerklage abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die

Berufung an das Bundesgericht erklärt :

Obligationenrecht. N° 37.

251

a) die K I ä ger i n

mit dem Antrag

auf Gut-

heissung der Klage in vollem Umfange;

b) der Beklagte mit dem Antrag auf Abwei-

sung der Klage und Zuspruch der Widerklage.

E. -

In der heutigen Verhandlung haben die Partei-

vertreter diese Begehren erneuert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung.:

1. -

Nach dem zwischen den Parteien abgeschlos-

senen Vertrage ist das den Inhalt der klägerischen

Leistung kennzeichnende Merkmal in der Einräumung

des Wirtsrechtes auf den Dampfschiffen des Vierwald-

stättersees zu erblicken. Der Ueberlassung der Schiffs-

räumlichkeiten, in welchem Umstande die erste Instanz

einen Mietvertrag als begründet erachtet, kommt dem-

gegenüber selbständige Bedeutung nicht zu, indem diese

Gebrauchsgewährung der Natur der Sache nach die

notwendige Grundlage war, um dem Beklagten den

Wirtschaftsbetrieb im Rahmen des Vertrages zu ermög-

lichen. Insofern ist denn auch der Vorinstanz darin

beizupflichten, dass der Vertragszweck in der Frucht-

ziehung und nicht im Gebrauche der Räumlichkeiten

liegt. Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ist

indessen für die Entscheidung der Streitsache prak-

tisch unerheblich, da die gesetzlichen Bestimmungen

über Miete und Pacht, soweit sie hier in Frage kommen

könnten (Art. 254, 257, 277 und 279 OR) übereinstim-

mend lauten. Massgebend ist vielmehr der über die

Rechtsstellung der Parteien entscheidende Inhalt der

vertraglichen Beziehungen. Auf diesen ist abzustellen

für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der

seit Eingehung der gegenseitigen Verpflichtungen ein-

getretenen Veränderung der Sachlage rechtliche Bedeu-

tung beizumessen sei.

Nach den vom Bundesgericht in zahlreichen Ent-

scheiden ausgesprochenen Grundsätzen kann eine Leis-

tungserschwerung dann zur gänzlichen oder teilweisen

252

Obligationenrecht. N° 37.

Befreiung des Schuldners führen, wenn sich die Verhält-

nisse derart geändert haben, dass es sich für ihn um

eine vom wirtschaftlichen Gesichtspunkte aus ganz

andere, beziehungsweise um eine Leistung handelt, die

ihm nach Treu und Glauben im Verkehr nicht mehr

zugemutet werden darf. Diese Voraussetzungen hat

die Vorinstanz hier mit Recht bejaht. Dem Experten-

gutachten ist zu entnehmen, dass die Personenfrequenz

in den Jahren 1914-1917 gegenüber 1910-13 um 43,93 %

zurückging und die Fahrleistungen der Dampfschiffe

um 31,48 % vermindert wurden, woraus sich für den

Beklagten ein' Einnahmenausfall von 52,33 % ergab.

Diese infolge des Krieges eingetretene ausserordentliche

wirtschaftliche Umwälzung war für die Parteien beim

Vertragsabschluss nicht voraussehbar; es muss daher

auch als ausgeschlossen gelten, dass sich ihr Wille auf

die Wirkungen dieser ausserhalb jeder menschlichen

Erken?tnis liegenden Ereignisse bezogen hätte, sodass

von emer Uebernahme der Gefahr schlechthin durch

den Beklagten, für die übrigens auch der Vertrag keine

Anhaltspunkte bietet, jedenfalls keine Rede sein kann.

Mit dem angefochtenen Urteil ist vielmehr davon auszu-

gehen, dass der Vertragswille auf die Annahme des

Wei~rb~stehens der beim Vertragsschlusse gegebenen

tatsachllchen Verhältnisse gegründet war. Und unter

solchen Umständen darf angenommen werden, dass die

Klägerin dem Beklagten nicht mehr zumuten und dieser

sich nicht zu mehr verpflichten wollte, 3.Is was nach den

Geboten der Billigkeit und eines gerechten Interessen-

ausgleiches bei der nachteiligen Wendung d~r Dinge

verlangt werden kann (vgl. AS 47 II S. 401).

2. -

Beide kantonalen Instanzen haben den Umfang

der vom Beklagten nicht zu vertretenden Leistungser-

schwerung auf Grund der Ergebnisse der Expertise

auf 42,58 % bestimmt und hievon ausgehend den Nach-

lass auf den rückständigen Pachtzinsen von 40,000 Fr.

auf 17,000 Fr. festgesetzt. Ferner wird dem Beklagten

t

f

I

ObHgationenrecht. N° 37.

253

die geleistete Anzahlung von 3000 Fr. gutgebracht,

sodass sich unter Hinzurechnung der ausstehenden

Patentgebühren von 4800 Fr. zu den verbleibenden

20,000 Fr. ein Betrag von 24,800 Fr. ergibt, in welcher

Höhe die Klage zugesprochen wurde. Da für die Abschät-

zung der Reduktionsfaktoren wesentlich in der dama-

ligen Sachlage begründete Erwägungen tatsächlicher

Natur ausschlaggebend sind, muss das Bundesgericht

auf diese Berechnung abstellen, znmal auch das grund-

legende, ausführliche Gutachten nach Art und Dar-

stellung zu keinerlei Aussetzungen Anlass gibt.

Zu Unrecht ficht sie der Beklagte mit dem Einwand

an, der erwähnte Prozentsatz müsse auch auf den in

den Jahren 1911-17 infolge ungenügender Vergütungen

für die Beköstigung der Schiffsmannschaft erlittenen

Verlust von 175,000 Fr. zur Anwendung gebracht

werden. Denn hiebei fällt entscheidend in Betracht,

dass der Beklagte diese im Jahre 1907 vertraglich über-

nommene und von ihm durch Zustimmung zu einer

Abänderung der Preisansätze pro 1916 und 1917 erneut

al~ verbindlich anerkannte Verpflichtung zur Abgabe

verbilligter Kost bis zum Ablauf der Vertragsdauer

ohne jeden rechtlichen Vorbehalt erfüllt hat. Da für

ihn mit dieser Vertragsleistung laut Feststellung der

Experten schon in den Vorkriegsjahren 1911-13 eine

finanzielle Einbusse von 91,210 Fr. 80 Cts. verbunden

war, muss aus seinen Erfüllungshandlungen während

der Kriegszeit auch geschlossen werden, dass die Er-

schwerung keine derartige war, dass ihm diese Leistungen

nicht mehr zugemutet werden konnten.

3. -

Hieraus folgt die Unbegründetheit der Wider-

klage, mit der der Beklagte Schadloshaltung für die bei

Erfüllung der erwähnten Verpflichtung in den Jahren

1911-17 erlittenen Verluste von 175,000 Fr. verlangt.

Inwiefern der Vertrag zufolge der gedachten Bestimmung

einen unsittlichen, widerrechtlichen oder wucherischen

Inhalt haben soll, ist schlechterdings unerfindlich. Auch

254

ObUgatlonenrecht. N· 38.

von einer Beeinflussung des Beklagten durch Irrtum

oder Täuschung kann nach den konkreten Verhältnissen

keine Rede sein, ganz abgesehen davon, dass das Anfech-

tungsrecht hinsichtlich solcher Willensmängel zufolge

Nichtabgabe einer Ablehnungserklärung nach Art. 31 OR

längst verwirkt wäre. Und die Berufung auf Art. 41 und

62 If. OR endlich scheitert an dem Umstande, dass es

sich um eine vertragliche Leistung handelt. Somit

erweisen sich beide Berufungen als unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Beide· Berufllngen werden abgewiesen und das Urteil

des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Januar

1922 wird bestätigt.

38. t1rteU der II. ZivilabteUung vom 17. Kai 1922

i. S. Gerster gegen Schopfer.

Abt r e tun g

einer

durch

Arbeitsleistung

zahlbaren

Pfandforderung. Wegfall der Möglichkeit, dem Schuldner

die betreffenden Arbeiten zu verschaffen. Ergänzung des

Parteiwillens. Umwandlung der Forderung in eine Bar-

forderung.

A. -

Mit Kaufvertrag vom 12. Juli 1910 verkaufte

Architekt Oelhafen in Basel dem Beklagten, Spengler-

meister Gerster, eine in Basel gelegene Liegenschaft

und verpflichtete sich, darauf ein Wohnhaus zu erstellen.

Zur Tilgung des Kaufpreises wurde u. a. auch eine II.

Hypothek im Betrage von 18,500 Fr. errichtet. Hinsicht-

lich dieser Hypothek enthält der Kaufvertrag folgende

Klausel : «Die Rückzahlung dieses Kapitals erfolgt

durch successive Verrechnung von jeweilen 20 % der

vom Schuldner für RechnuI.lg des Kreditors zu liefernden

Spenglerarbeiten. » In der Folge verpfändete Oelhafen

Obligationenrecht. N° 38.

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den Pfandtitel der Handwerker- Bank in Basel, die ihn

ihrerseits, da sie für ihre Forderung nicht befrie?igt

wurde, verwerten liess. Auf der öffentlichen Verstelge-

run~ erwarb ihn am 27. März 1917 der Kläger, Bau-

meister Schopfer. Bis September 1917 tilgte der Beklagte

die Pfandforderung durch Ausführung von Spengler-

arbeiten und Verrechnung der vertraglich vorgesehenen

20~ des jeweiligen Werklohnes bis auf 11,589 Fr. 60 Cts.

I; Oktober 1916, also noch bevor er Eigentümer der

Pfandforderung geworden war, hatte der Kläger den Be-

klagten aufgefordert, für ihn Spengler~rbeiter auszu-

führen. Der Beklagte war jedoch weder hlerauf, noch a~f

einen Vorschlag der Handwerkerbank eingetreten. dle

Spenglerarbeiten für eine von ihr zu errichtende Entstau-

bungsanlage gegen Anrechnung von 20 % des Werklohnes

auf die streitige Hypothek auszuführen. Im September

1918 endlich schlug der Kläger durch Vermittlung von

Architekt Dinser dem Beklagten die Uebernahme von

Reparaturarbeiten an einem Hause an der Grenzacher-

strasse vor. Der Beklagte lehnte jedoch auch diese

Arbeiten ab, angeblich, weil ihm die nötigen Rohmate-

rialien fehlten. Nach Ablauf einer ihm zur Uebernahme

dieser Arbeiten angesetzten Nachfrist kündigte schliess-

lieh der Kläger dem Beklagten am 7. Dezember H~18

die Forderung zur Barruckzahlung auf den 15 .. Marz

1919 und erhob, als die Zahlung nicht erfolgte, die vor-

liegende Klage auf Zahlung von 11,589 Fr. 60 Cts'oneb~t

Zins zu 4 % seit 1. September 1917 und zu 5 Yo seIt

15. März 1919. Eventuell verlangte er Zahlung dieses

Betrages an die Handwerkerbank.

.

Er machte geltend. infolge der Erstelgerung der

Hypothekarobligation sei er gegenüber dem Beklagt~n

forderungsberechtigt

geworden und zwar gehe sem

Anspruch grundsätzlich auf Barzahlung. Eventu~ll habe

der Beklagte durch die Weigerung, Spenglerarbelte~ zu

übernehmen, seine Vertragspflichten verletzt und Ihm,

Kläger, damit das Recht gegeben, von der Verrechnungs-