opencaselaw.ch

48_II_249

BGE 48 II 249

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

248 Obligatlonenrecht. N° 36. baisse imprevue du change italien, Segessemann & Oe ne peuvent soutenir que cette execution etait de nature a consommer leur ruine. De leur propre aveu, en effet, il resulte que sur les 50 marches d'automobiles qu'ils ont passes, 48 ont pu ~tre executes aux conditions nou- velles irilposees par les vendeurs et que deux acheteurs seulement ont exige la livraison au prix precedemment .--Convenu. On ne peut admettre des lors que les conditions economiques existant au moment du contrat et celles du moment fixe pour l'execution ou m~e celles du moment Oll Segessemann & Oe ont refuse la livraison, ont He modifiees a ce point que l'execution du marche imposait aux vendeurs une prestation ruineuse et hors de toute proportion avec celle qui avait ete prevue lors de la vente. nest vrai que 14500 14'es representaient en francs suisses une valeur sensiblement inferieure en mai 1920 a celle de juin 1919, mais cette depreciation du cours ne peut autoriser a elle seule un refus de livraison aux conditions stipuJees. Si les defendeurs ne se sentaient pas suffisam- ment forts financierement pour supporter les risques de l'operation,. Hs avaient la faculte de reserver, quant au prix, les modifications que la Fiat pourrait imposer. Ne l'ayant pas fait, ils ne sauraient.etre liberes de l'obligation qu'ils ont assumee. Par ces moli/so le Tribunal lideral prononce:

1. Le recours est partielIement admis et le jugement de l'instance cantonale reforme en ce senS que l'indemnite alloUl~e a la partie demanderesse est reduite a 3180 fr. avec inter~t au 5 % des le 1 er juillet 1920. r t Obllgationenrecht. N- 37. 249

37. Urteil c1er I. Zlvi1abteilung vom 4. Kai 100a

i. S. Dampfachiffgesellachaftdei V"18rwaldstättera ••• gegen Kabler. Die Einräumung eines Wirtsrechts zur Ausübun~. in ~en hiefür überlassenen Schiffslokalitäten charaktenslert sIch als Pacht. Wirtschaftliche Veränderung der. Vert~s­ leistung des Pächters durch die infolge des ~!,-eg~s ~IDge­ tretene Umwälzung der Verhältnisse. Ber~cksl~hbgung der Leistungserschwerung im Sinne einer tellwelsen Be- freiung des Pächters von seiner Zinspflicht. A. - Am 1. Juli 1907 übernahm der Beklagte den von seinem frühern Dienstherrn F. Rieser-Hotz mit der Klägerin geschlossenen Vertrag über den Restaura- tionsbetrieb auf den Schiffen des Vierwaldstättersees. Am 1. März 1911 erneuerte er den Vertrag für sieben Jahre d. h. bis Ende 1917 mit der Abänderung, dass der Pachtzins von 7000 Fr. auf 10,000 Fr~ jährlich erhöht wurde. Vertraglich lag ihm auch die Bezahlung der Wirtschaftsgebühren (Kanon) und der Erwerbs- steuern ob; ferner war er verpflichtet, die Beköstigung der Schiffsmannschaft zu speziell festgelegten Vorzugs- preisen zu besorgen. Die Klägerin ihrersei~ hat~ das für die Küche erforderliche Holz kostenfrei zu liefern. Die Ausführung des Vertrages wickelte sich bis z~m Jahre 1914 anstandlos ab. Nach Kriegsausbruch genet jedoch der Beklagte in finanzielle Schwierigkeiten und leistete in der Folge mit Ausnahme einer Anzahlun~ von 3000 Fr. im September 1916 weder die PachtzInsen, noch erstattete er der Klägerin die von ihr bezahlten Wirtschaftsgebühren. .... . B. - Mit der vorliegenden Klage fordert dIe Klagerm Bezahlung von 45,531 Fr. 03 Cts. nebst 5 % . Zins von 43,310 Fr. 40 Cts. seit 1. Februar 1918. DIe Klage- summe berechnet sie wie folgt :

a) Mietzins per 30. Juni 1914/31. De- . zember 1917. . . . . . • . • • . Fr. 40,000.- 250 Obligationenrecht. N° 37.

b) Verzugszins seit den Fälligkeitsdaten der einzelnen Raten. Fr. 3564.23 abzüglich Anzahlung Fr. 40,000.- von •...... » 3000.- Fr. 564.23 4,800.- 166.80

c) Kanon ...... . »

d) Verzugszins hievon . » Fr. 45,531.03 Rechtlich stützt sich die Klage auf die Art. 262, Abs. 1 bezw. Art. 286., Abs. 1 OR, Art. 102, Abs. 2 und Art. 104 OR. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage im wesentlichen mit der. Begründung, dass ihm infolge teilweisen Entzuges des Mietobjekts durch die Klägerin (Verminderung des Verkehrs, Ausschaltung einträglicher Kurse, nachteilige Anschlusszeiten) ein Anspruch auf angemessene Herabsetzung des Mietzinses und zwar angesichts des ungünstigen Bilanzergebnisses auf völ- ligen Erlass desselben zustehe. Widerklageweise machte er sodann eine Gegenforderung von 175,000 Fr. geltend, auf welchen Betrag er den durch die Abgabe von billiger Kost an die Schiffsmannschaft erlittenen Barverlust berechnet. Die Klägerin hafte hiefür: a) aus Vertrag, weil nur eine den Umständen angemessene Preisreduk- tion für die Beköstigung' der Mannschaft vereinbart worden sei; b) aus ungerechtfertigter Bereicherung;

c) aus unerlaubter Handlung und d) aus wucherischem, unsittlichem und rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Art. 20, 21 OR und Art. 2 ZGB). C. - Mit Urteil vom 12. Januar 1922 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern in Bestätigung des erst- instanzlichen Entscheides die Klage im Betrage von 24,800 Fr. nebst 5 % Zins seit 13. Februar 1918 zuge- sprochen und die Widerklage abgewiesen. D. - Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht erklärt : Obligationenrecht. N° 37. 251

a) die K I ä ger i n mit dem Antrag auf Gut- heissung der Klage in vollem Umfange ;

b) der Beklagte mit dem Antrag auf Abwei- sung der Klage und Zuspruch der Widerklage. E. - In der heutigen Verhandlung haben die Partei- vertreter diese Begehren erneuert. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.:

1. - Nach dem zwischen den Parteien abgeschlos- senen Vertrage ist das den Inhalt der klägerischen Leistung kennzeichnende Merkmal in der Einräumung des Wirtsrechtes auf den Dampfschiffen des Vierwald- stättersees zu erblicken. Der Ueberlassung der Schiffs- räumlichkeiten, in welchem Umstande die erste Instanz einen Mietvertrag als begründet erachtet, kommt dem- gegenüber selbständige Bedeutung nicht zu, indem diese Gebrauchsgewährung der Natur der Sache nach die notwendige Grundlage war, um dem Beklagten den Wirtschaftsbetrieb im Rahmen des Vertrages zu ermög- lichen. Insofern ist denn auch der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Vertragszweck in der Frucht- ziehung und nicht im Gebrauche der Räumlichkeiten liegt. Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ist indessen für die Entscheidung der Streitsache prak- tisch unerheblich, da die gesetzlichen Bestimmungen über Miete und Pacht, soweit sie hier in Frage kommen könnten (Art. 254, 257, 277 und 279 OR) übereinstim- mend lauten. Massgebend ist vielmehr der über die Rechtsstellung der Parteien entscheidende Inhalt der vertraglichen Beziehungen. Auf diesen ist abzustellen für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der seit Eingehung der gegenseitigen Verpflichtungen ein- getretenen Veränderung der Sachlage rechtliche Bedeu- tung beizumessen sei. Nach den vom Bundesgericht in zahlreichen Ent- scheiden ausgesprochenen Grundsätzen kann eine Leis- tungserschwerung dann zur gänzlichen oder teilweisen 252 Obligationenrecht. N° 37. Befreiung des Schuldners führen, wenn sich die Verhält- nisse derart geändert haben, dass es sich für ihn um eine vom wirtschaftlichen Gesichtspunkte aus ganz andere, beziehungsweise um eine Leistung handelt, die ihm nach Treu und Glauben im Verkehr nicht mehr zugemutet werden darf. Diese Voraussetzungen hat die Vorinstanz hier mit Recht bejaht. Dem Experten- gutachten ist zu entnehmen, dass die Personenfrequenz in den Jahren 1914-1917 gegenüber 1910-13 um 43,93 % zurückging und die Fahrleistungen der Dampfschiffe um 31,48 % vermindert wurden, woraus sich für den Beklagten ein' Einnahmenausfall von 52,33 % ergab. Diese infolge des Krieges eingetretene ausserordentliche wirtschaftliche Umwälzung war für die Parteien beim Vertragsabschluss nicht voraussehbar; es muss daher auch als ausgeschlossen gelten, dass sich ihr Wille auf die Wirkungen dieser ausserhalb jeder menschlichen Erken?tnis liegenden Ereignisse bezogen hätte, sodass von emer Uebernahme der Gefahr schlechthin durch den Beklagten, für die übrigens auch der Vertrag keine Anhaltspunkte bietet, jedenfalls keine Rede sein kann. Mit dem angefochtenen Urteil ist vielmehr davon auszu- gehen, dass der Vertragswille auf die Annahme des Wei~rb~stehens der beim Vertragsschlusse gegebenen tatsachllchen Verhältnisse gegründet war. Und unter solchen Umständen darf angenommen werden, dass die Klägerin dem Beklagten nicht mehr zumuten und dieser sich nicht zu mehr verpflichten wollte, 3.Is was nach den Geboten der Billigkeit und eines gerechten Interessen- ausgleiches bei der nachteiligen Wendung d~r Dinge verlangt werden kann (vgl. AS 47 II S. 401).

2. - Beide kantonalen Instanzen haben den Umfang der vom Beklagten nicht zu vertretenden Leistungser- schwerung auf Grund der Ergebnisse der Expertise auf 42,58 % bestimmt und hievon ausgehend den Nach- lass auf den rückständigen Pachtzinsen von 40,000 Fr. auf 17,000 Fr. festgesetzt. Ferner wird dem Beklagten t f I ObHgationenrecht. N° 37. 253 die geleistete Anzahlung von 3000 Fr. gutgebracht, sodass sich unter Hinzurechnung der ausstehenden Patentgebühren von 4800 Fr. zu den verbleibenden 20,000 Fr. ein Betrag von 24,800 Fr. ergibt, in welcher Höhe die Klage zugesprochen wurde. Da für die Abschät- zung der Reduktionsfaktoren wesentlich in der dama- ligen Sachlage begründete Erwägungen tatsächlicher Natur ausschlaggebend sind, muss das Bundesgericht auf diese Berechnung abstellen, znmal auch das grund- legende, ausführliche Gutachten nach Art und Dar- stellung zu keinerlei Aussetzungen Anlass gibt. Zu Unrecht ficht sie der Beklagte mit dem Einwand an, der erwähnte Prozentsatz müsse auch auf den in den Jahren 1911-17 infolge ungenügender Vergütungen für die Beköstigung der Schiffsmannschaft erlittenen Verlust von 175,000 Fr. zur Anwendung gebracht werden. Denn hiebei fällt entscheidend in Betracht, dass der Beklagte diese im Jahre 1907 vertraglich über- nommene und von ihm durch Zustimmung zu einer Abänderung der Preisansätze pro 1916 und 1917 erneut al~ verbindlich anerkannte Verpflichtung zur Abgabe verbilligter Kost bis zum Ablauf der Vertragsdauer ohne jeden rechtlichen Vorbehalt erfüllt hat. Da für ihn mit dieser Vertragsleistung laut Feststellung der Experten schon in den Vorkriegsjahren 1911-13 eine finanzielle Einbusse von 91,210 Fr. 80 Cts. verbunden war, muss aus seinen Erfüllungshandlungen während der Kriegszeit auch geschlossen werden, dass die Er- schwerung keine derartige war, dass ihm diese Leistungen nicht mehr zugemutet werden konnten.

3. - Hieraus folgt die Unbegründetheit der Wider- klage, mit der der Beklagte Schadloshaltung für die bei Erfüllung der erwähnten Verpflichtung in den Jahren 1911-17 erlittenen Verluste von 175,000 Fr. verlangt. Inwiefern der Vertrag zufolge der gedachten Bestimmung einen unsittlichen, widerrechtlichen oder wucherischen Inhalt haben soll, ist schlechterdings unerfindlich. Auch 254 ObUgatlonenrecht. N· 38. von einer Beeinflussung des Beklagten durch Irrtum oder Täuschung kann nach den konkreten Verhältnissen keine Rede sein, ganz abgesehen davon, dass das Anfech- tungsrecht hinsichtlich solcher Willensmängel zufolge Nichtabgabe einer Ablehnungserklärung nach Art. 31 OR längst verwirkt wäre. Und die Berufung auf Art. 41 und 62 If. OR endlich scheitert an dem Umstande, dass es sich um eine vertragliche Leistung handelt. Somit erweisen sich beide Berufungen als unbegründet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Beide· Berufllngen werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Januar 1922 wird bestätigt.

38. t1rteU der II. ZivilabteUung vom 17. Kai 1922

i. S. Gerster gegen Schopfer. Abt r e tun g einer durch Arbeitsleistung zahlbaren Pfandforderung. Wegfall der Möglichkeit, dem Schuldner die betreffenden Arbeiten zu verschaffen. Ergänzung des Parteiwillens. Umwandlung der Forderung in eine Bar- forderung. A. - Mit Kaufvertrag vom 12. Juli 1910 verkaufte Architekt Oelhafen in Basel dem Beklagten, Spengler- meister Gerster, eine in Basel gelegene Liegenschaft und verpflichtete sich, darauf ein Wohnhaus zu erstellen. Zur Tilgung des Kaufpreises wurde u. a. auch eine II. Hypothek im Betrage von 18,500 Fr. errichtet. Hinsicht- lich dieser Hypothek enthält der Kaufvertrag folgende Klausel : «Die Rückzahlung dieses Kapitals erfolgt durch successive Verrechnung von jeweilen 20 % der vom Schuldner für RechnuI.lg des Kreditors zu liefernden Spenglerarbeiten. » In der Folge verpfändete Oelhafen Obligationenrecht. N° 38. 255 den Pfandtitel der Handwerker- Bank in Basel, die ihn ihrerseits, da sie für ihre Forderung nicht befrie?igt wurde, verwerten liess. Auf der öffentlichen Verstelge- run~ erwarb ihn am 27. März 1917 der Kläger, Bau- meister Schopfer. Bis September 1917 tilgte der Beklagte die Pfandforderung durch Ausführung von Spengler- arbeiten und Verrechnung der vertraglich vorgesehenen 20~ des jeweiligen Werklohnes bis auf 11,589 Fr. 60 Cts. I; Oktober 1916, also noch bevor er Eigentümer der Pfandforderung geworden war, hatte der Kläger den Be- klagten aufgefordert, für ihn Spengler~rbeiter auszu- führen. Der Beklagte war jedoch weder hlerauf, noch a~f einen Vorschlag der Handwerkerbank eingetreten. dle Spenglerarbeiten für eine von ihr zu errichtende Entstau- bungsanlage gegen Anrechnung von 20 % des Werklohnes auf die streitige Hypothek auszuführen. Im September 1918 endlich schlug der Kläger durch Vermittlung von Architekt Dinser dem Beklagten die Uebernahme von Reparaturarbeiten an einem Hause an der Grenzacher- strasse vor. Der Beklagte lehnte jedoch auch diese Arbeiten ab, angeblich, weil ihm die nötigen Rohmate- rialien fehlten. Nach Ablauf einer ihm zur Uebernahme dieser Arbeiten angesetzten Nachfrist kündigte schliess- lieh der Kläger dem Beklagten am 7. Dezember H~18 die Forderung zur Barruckzahlung auf den 15 .. Marz 1919 und erhob, als die Zahlung nicht erfolgte, die vor- liegende Klage auf Zahlung von 11,589 Fr. 60 Cts'oneb~t Zins zu 4 % seit 1. September 1917 und zu 5 Yo seIt

15. März 1919. Eventuell verlangte er Zahlung dieses Betrages an die Handwerkerbank. . Er machte geltend. infolge der Erstelgerung der Hypothekarobligation sei er gegenüber dem Beklagt~n forderungsberechtigt geworden und zwar gehe sem Anspruch grundsätzlich auf Barzahlung. Eventu~ll habe der Beklagte durch die Weigerung, Spenglerarbelte~ zu übernehmen, seine Vertragspflichten verletzt und Ihm, Kläger, damit das Recht gegeben, von der Verrechnungs-