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48_II_260

BGE 48 II 260

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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260

Obligationenrecbt, NJ> 39.

39. Auszug aus dem Urteil der II." ZivilabteUung

vom 3l Mai 1922· i: S. Ba,uma.nn gegen Im Obera,teg& Oie.

Fra c h t ver t rag: 0 er tl ich e Re c ht san w e n-

dun g. -

Das in t ern a t ion ale übe r e"i n k 0 ni-

m e n kann durch die interne Gesetzgebung nicht abge:.

ändert werden. -

Haftung bei Selbstverladung (ü Art. 31

Abs. 3). -

Haftung der Empfangsbahn, auch wenn ihr

gegenüber der Bahn, von der sie das Gut übernommen hat,

kein Regress zustent.

1. -

Der Fracht- und Speditionsvertrag untersteht

.grundsätzlich .dem Rechte des Ortes, wo der Vertrag

geSchlossen wurde, bezw~ wo der Spediteur, der denAuf-

trag erhält, sein Geschäft betreibt (BAR II 142; Mf:ILI

296/7). Im vorliegenden Falle ist Abschlussort Cette.

Domizil des Spediteurs dagegen Basel, da Hebrard nach

dem Ergebnis des Beweisverfahrens den ihm erteilten

Auftrag nur als Vertreter von Im Obersteg & Oe über-

nommen' hat. Über das anwendbare Recht könnten da-

nach an sich, weil Abschlussort und Geschäftsdomizil

des Spediteurs auseinanderfallen, Zweifel bestehen;

jedenfalls aber ist eine Unterstellung des streitigen Ver-

trages unter schweizerisches Recht nicht ausgeschlossen.

Unter solchen UIIlStänden hat das Bundt. .~ericht stets auf

den Willen der Parteien abgestellt, was für den streitigen

Vertrag, weil beide Parteien sich auf schweizerisches

Recht berufen haben, zur Anwendung dieses letztem

führt.

2. -

Da der Spediteur Hebrard den Wagen 20,035

mit internationalem Frachtbrief von Cette nach Bern

spediert hat und die Ware unbestrittenermassen auf

diesem Tranl'portevon Cette nach Bern beschädigt

wurde, haftet für den dadurch entstandenen Schaden

nach der internationalen Übereinkunft grundsätzlich die

Bahn und, nach Art. 456 OR, in gleichem Masse die

Widerbeklagte als .Spediteur.

Nun hat allerdings der Widerkläger selber. angenom.,.

j

',1

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ObJigationenreeht. N° 39.

261

men, und darauf gerade seine Widerklage gestützt, die

Bahn habe -

zufolge unkorrektEm Vorgehens des Unter~

spediteurs Hebrard bei' der Verladung -, gestützt auf

Art. 8 und Art. 31 Ü mit Recht die Haftung abgelehnt.

Allein darin kann doch nicht eine förmliche Anerkennung

in dem Sinne gefunden werden, dass damit auf die Haf-

tung der Widerbeklagten aus der Übereinkunft :er-

zichtet worden wäre. Übrigens ist das. BundesgerIcht

nicht an die rechtlichen Konstruktionen der Parteien

gebunden. Trotz der abweichenden Begründung, und.:weil,

wenn die Haftung der Widerbeklagten aus dem Uber-

einkommen bejaht werden muss, die weiteren Gründe.

auf die die Klage gestützt wird, in Wegfall kom~en,

rechtfertigt es sich daher, die Anwendbarkeit des Über-

einkommens zu prüfen.

.

.

Die' Vorinstanz hat die Verantwortlichkeit der Wider..;

beklagten auf Grund der Konvention abgelehnt, weil ein

ministerieller Erlass vom 31. März 1915 die Verantwort'-

lichkeit der französischen Bahnen für die durch Wagen-

defekte verursachte Beschädigung von Waren aufgehoben

habe ..

Demgegenüber ist -jedoch darauf hinzuwei1>en,,dass das

Übereinkommen als. Staatsvertrag zwischen den be ...

teiligten Staaten internationales Vertragsrecht schafft,

das dem Landesrecht vorgeht, soweit das letztere in der

Konvention nicht vorbehalten wird.' Daraus folgt, dass

ein am Abkommen beteiligter Staates nicht einseitig

ausser Kraft setzen und die Haftung seiner ~Bahnen ein~

seitig beschränken kann. u.nd zwar auch nicht für den

Kriegsfall, soweit nicht das Übereinkommen hiefür be-

sondere Vorbehalte macht. Jeder Staat hat zwar das

Recht. im Kriegsfalle den Eisenbahnverkehr überhaupt

einzustellen, soweit dies aber nicht geschieht, bleibt das

Vertragsrecht in Kraft. Nun enthält aber die Konvention

keinen Vorbehalt im Sinne des erwähnten französischen

Erlasses; die französischen 'Bahnen waren daher' nicht

berechtigt, gestützt darauf die Haftung aus' dem 'Ver-

262

Obligationenrecht. No 39.

trag für Transporte, die sie mit internationalem Fracht-

brief übernahmen, grundsätzlich abzulehnen.

Aber auch der Umstand, dass Hebrard die Ware

selbst verladen hat, enthebt die Bahn, und damit auch

die Widerbeklagte, nicht ihrer Haftung aus dem Über-

einkommen.

Art. 31 Abs. 3 Übereinkommen hebt bei Selbstver-

ladung durch den Absender nicht schlechthin die Haftung

der Bahn für Beschädigung der Ware auf, sondern nur

die Haftung für den Schaden, der zufolge der mit der

mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entstan-

den ist. VorauSsetzung der Haftbefreiung ist somit ein-

mal der Nachweis einer mangelhaften Verladung und-

angesichts der in Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens

aufgestellten Vermutung -, sodann wenigstens der

Nachweis, dass der entstandene Schaden von der Art

war, dass er durch die mangelhafte Verladung entstehen

k 0 II II t e.

Diese Voraussetzungen treffen hier nicht zu. Eine

mangelhafte Verladung läge allerdings dann vor, wenn

Hebrard das Bananenmehl in einen beschädigten 'Vagen

eingebracht hätte. Hiefür fehlt jedoch ein Beweis. Die

Vorinstanz stellt diesbezüglich "in für das Bundesgericht

verbindlicher Beweiswürdigung fest, es habe nicht nach-

gewiesen werden können, ob die Undichtigkeit des Wagen-

daches schon in Cette vorhanden gewesen oder erst auf

dem Transport entstanden sei. Aber selbst wenn der

Defekt schon in Cette bestanden haben sollte -

führt

das Handelsgericht weiter aus -, sei er jedenfalls doch

nicht derart gewesen, dass ihn Hebrard bei Aufwendung

pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen können. Auch

unter dieser letztem Annahme könnte daher von einer

mangelhaften Verladung nicht die Rede sein.

In zweiter Linie hat die Vorinstanz die Abweisung der

Klage damit begründet, dass die französische Bahn deli

Ersatz des entstandenen Schadens auch deswegen ab-

lehne, weil der Wagen 20,035 durch die « Fero I), die

Obligationenrecht. Ne 40.

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schweizerische amtliche Einfuhrorganisation, gestellt

worden sei. Wenn jedoch aus diesem Grunde die Haftung

der französischen Bahnen entfallen sollte, was hier dahin-

gestellt bleiben kann, so würde das nicht auch zur Be-

freiung der Empfangsbahn der SBB, um deren Wagen

es sich handelt, führen. Allerdings stünde dieser dann

kein Regressrecht gegen die PLM zu, allein die Über-

einkunft enthält keine Bestimmung wonach der Anspruch

des Berechtigten gegenüber der Empfangsbahn vom

Nachweis eines solchen Regressrechtes abhängen würde.

40. Arr6t de 1& Ire section civile du G juillet 19~2

dans la cause :Rötblisberger contre leitsei.

Cautionnement fourni pour garantir l'execution d'un contrat

de vente par le vendeur : Dans ce cas, la garantie ne s'etend

qu'a l'interet du creancier a l'accomplissement de la presta-

tion du debiteur principal (Erfüllungsinteresse), elle ne

porte pas sur les consequences de l'annulation du contrat

(troisieme eventualite prevue par rart. 107 CO).

A. Le 25 mai 1918, Emile Röthlisberger, negociant.

a Geneve, a passe avec l'ingenieur Paul Mandrin. '. a

Aigle, une convention aux termes de laquelle :

« 1. E. Röthlisberger cornmande a P. Mandrin, qui

» s'engage de fabriquer et livrer, les marchandises' ci-

» apres designees, savoir; Bois de balais, sernelle

» simple:

"

)l N0 14, 33 Cffi.

500 douz'ailles a Fr. 3,30 la douzaille

»N° 16, 35 crn. 1000

»)

»

3,50

»

»N° 18, 37 crn. 500

»)

))

3,70

»

» N° 20, 40 crn. 1000

)

»

3,90

»

)l N0 22, 42 crn. 500

J)

»

4. -

))

» soit au total trois mille cinq cents douzaines.

» H. Cette commande devra etre executee a satis-

» faction pour le 31 juillet prochain.