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48_III_189

BGE 48 III 189

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konknrsrecht. N0 53.

e accessorio a queUo. Ma quest'ipotesi non rappresenta

il caso ordinario enormale. Normalmente, al momento

in cui siffatto diritto di pegno fn iscritto a pubblico

registro, chi ha ottenuto il fido da una banca ne avra,

per somma piiI 0 meno grande, gia fatto uso; in questi

limiti esso sara dunque diventato debitore deHa banca

e esistera quindi l'ipoteca iscritta. La determinazione

deU'importo deI debito, ehe suppone Ia liquidazione deI

conto-corrente, non pUe> essere obbligo dell'Ufficio al

momento in cui erige l'elenco oneri. Esso dovra limitarsi

ad iscrivere il credito come esso risulta dalle menzioni

nei pubblici registri, come accadde nel caso in esame,

lasciando agli interessati il compito di provocare la

liquidazione deI conto-corrente nei modi previsti dalla

legge, cioe contestando l'iscrizione praticata dall'Ufficio.

2° -

Ciö posto, chiedesi se I'Ufficio abbia fatto deUa

legge buon governo impartendo al creditore ipotecario

iscritto nell'eienco (Credito Svizzero) il termine di 10

gi?rni per agire in giudizio. La risposta e data dagli

art. 39 e 102 RRF deI 22 aprile 1920 secondo i quali Ia

parte di attore incombe a colui che ha contestato l'iscri-

zione fatta dall'Ufficio. Si e dunque al Bankverein e

non aUa banca deI Credito SvizZero che I'Ufficio avrebbe

dovuto assegnare il termine -in questione. In questo

senso la diffida deI 26 giugno dev'essere annullata e

l'Ufficio invitato a proceder~ nel senso suesposto.

. A questa soluzione non e di ostacolo Ia causa gia

pendente tra Ie parti, perehe non risulta dagli atti che

essa concerna, non solo Ia revocabilita dell'ipoteca,

ma anche l'a1nmontare deI credito garantito dal diritto

di pegno.

LaCamem Esecuzioni e Fallimenti pronuncia:

Il ricorso e ammesso nel senso dei motivi.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 54.

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54. Entscheid. vom 22. November 1922

i. S. AeppU und Xonsorten.

SchKG Art. 17: Die Frist zur Beschwerde gegen Verfü-

gungen, deren Vornahme die Konkursverwaltung den

Konkursgläubigern durch Zirkular oder öffentliche Publi-

kation auf einen bestimmten Zeitpunkt ankündigt, beginnt

mit dem angekündigten Zeitpunkt zu laufen, auch wenn

ihr Inhalt dem Beschwerdeführer nicht sofort bekannt

geworden ist.

A. -

Im Erbschaftskonkurs über L. Dreifuss in Vitz-

nau beanspruchte dessen Witwe eine Anzahl Gegen-

stände, worunter vor allem Schmucksachen, die schon

vor der Liquidationseröffnung für die Gläubigerin

Jules Metzger & Oe arrestiert worden waren, zu Eigen-

tum. « Mit Rücksicht auf den Stand» des von Witwe

Dreifuss gegen diese Arrestierung angehobenen Wider-

spruchsprozesses lehnte es das Konkursamt Weggis

als Konkursverwaltung durch Verfügung vom 5. April

1922 ab, die Schmucksachen zu admassieren, mit dem

Beifügen, dass (bezügliche Begehren um Abtretung der

Massarechte binnen zehn Tagen vom Tage der zweiten

Gläubigerversammlung an gerechnet schriftlich beim

unterzeichneten Konkursamte einzureichen sind, an-

sonst auch seitens der einzelnen Gläubiger Verzicht

auf Admassienmg angenommen wird.» Am 12. April

lud das Konkursamt auf den 6. Mai zur zweiten Gläu-

bigerversammlung ein durch vorgedrucktes Zirkular,

in welchem als Traktandum 8 genannt war: « Beschluss-

fassung über Verzicht auf Geltendmachung beziehungs-

weise Stellung von Begehren um Abtretung streitiger

Rechtsanspruche gemäss Art. 260 SchKG; » dabei wurde

auf eine Fussnote hingewiesen, lautend: «(Abtretungs-

begehren im Sinne von Ziff. 8 der Traktanden sind bei

Venneidung des Ausschlusses an der Versammlung

selbst oder binnen zehn Tagen nach ihrer Abhaltung zu

190

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 54.

stellen.» Am 4. Mai richtete die Firma Jules Metzger & Oe

eine Eingabe an das Konkursamt, worin sie die Eigen-

tumsansprache der Witwe Dreifuss an den Schmuck-

sachen bestritt, eventuell deren Erwerb anzufechten

erklärte, und verlangte, sie seien in das Konkursinventar

aufzunehmen, und es sei gegenüber dem Vindikations-

anspruch nach Massgabe des Art. 242 SchKG zu ver-

fahren; eventuell ersuchte sie um Abtretung der be-

züglichen Massarechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG.

An der Gläubigerversammlung nahmen von 22 Gläu-

bigern nur die Firma Jules Metzger & Oe und die Tempor

Watch Oe in Genf teil; sie war daher nicht beschluss-

fähig. Doch wurden die Eigentumsansprachen und die

Eingabe von Jules Metzger & Oe zur Kenntnis gebracht.

Durch Zuschrift vom 8. Mai verlangte sodann die Firma

Jules Metzger & Oe erneut die Abtretung des Anspruchs

der Masse auf Admassierung zweier besonders bezeich-

neter Schmuckgegenstände, eventuell des Anspruchs

auf Anfechtung des Eigentumserwerbes durch Witwe

Dreifuss. Ein gleiches Gesuch stellte am 9. Mai auch

die Tempor Watch Oe bezüglich sämtlieher von Witwe

Dreifuss

angesproehener

Sehmuck-

und

sonstigen

Gegenstände. Das Konkursamt nahm die nachgesuehten

A.btretungen am 1. Juni vor und setzte in Anwendung

von Art. 242 Abs. 2 SchKG Witwe Dreifuss eine Frist

.von zehn Tagen zur Klage gegen die Zessionare der Masse

als deren Vertreter an, die jedoch unbenützt verstrieh.

B. -

Am 22. Juli führten (zusammen mit andern,

heute nicht mehr in Betracht fallenden Konkursgläubi-

gern) C. Aeppli und Peter Toni Beschwerde gegen das

Konkursamt mit den Anträgen, die vorgenommenen

Abtretungen von Massarechten seien aufzuheben und

die Konkursverwaltung sei anzuweisen, sämtliche strei-

tigen Rechtsansprüche allen Gläubigern auf dem Zirkular-

wege bekannt zu geben, mit der Angabe, ob sie (die

Konkursverwaltung) dieselben anerkenne oder nicht,

und im ersteren Falle unter Ansetzung einer Frist,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 54.

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binnen weleher sieh die Gläubiger die einzelnen Massa-

reehte abtreten lassen können, eventuell eine neue

Gläubigerversammlung zwecks Beschlussfassung über

die streitigen Reehtsansprüche einzuberufen. Zur Be-

gründung machten sie wesentlich geltend, Rechts-

ansprüc!te der Masse dürfen erst abgetreten werden,

wenn die Mehrheit der Gläubiger dureh Versammlungs-

beschluss oder gestützt auf eine Anfrage durch Zirkular

auf deren Geltendmachung verzichtet habe, was vor-

li~g~nd nicht geschehen sei. Erst vor wenigen Tagen

seI Ihnen bekannt geworden, dass die zweite Gläubiger-

versammlung nicht beschlussfähig war.

C. -

Durch Entscheid vom 7. Oktober hat die Schuld-

betreibungs-

und Konkurskommission des Kantons

Luzern die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

D. -

Diesen am 30. Oktober zugestellten Entscheid

haben die Beschwerdeführer am 9. November an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

In seinem Entscheid vom 9. April in Sachert

Fischer (AS 44 III S. 34 f.) hat das Bundesgericht aus",:

gesprochen, dass die Frist zur Anfechtung einer Zwangs-

versteigerung durch Beschwerde für den daran interes~

sierten Gläubiger, welchem sie vorher angezeigt worden

ist, zehn Tage nach der Versteigerung ablaufe, auch

wenn er nicht daran teilgenommen habe, wobei natürlich

vorausgesetzt' ist, dass der ihr anhaftende Mangel,

den er mit seiner Beschwerde rügt, an der Steigerung

selbst erkennbar war (vgl. AS 47 111 S. 132). In gleicher

Weise sind im Interesse der Rechtssicherheit die Kon-

kursgläubiger, welclie vorschriftsgemäss durch rekom-

mandierten Brief zur zweiten Gläubigerversammlung

eingeladen worden sind (vgl. Kreisschreiben Nr. 10

des Bundesrates vom 11. Mai 1892, abgedruckt in der

Sammlung der Eidgenössischen Erlasse über ScRKG

AS 4.8 IIJ -

1922

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192

Schuldbetrelbungs- und KonJrursrecht. N0 54.

S. 227), nach Ablauf von zehn. Tagen seit Abhaltung

der Versammlung mit einer Beschwerde gegen sie nicht

mehr zuzulassen, indem ihnen zugemutet werden darf.

sich um den Verlauf der Versammlung zu kümmern,

sodass sie sich gefallen lassen

müssen,

dass er

ihnen als bekannt angerecbnet werde. Hieraus ist aber

weiter zu folgern, dass. Beschwerden gegen Verfügungen

irgendwelcher Art, auf welche die Konkursverwaltung

durch allgemeine Bekanntmachung aufmerksam macht,

sei es dass hiefür die schriftliche Mitteilung an sämtliche

. Konkursgläubiger oder die öffentliche Publikation vor-

geschrieben ist, nur binnen zehn Tagen seit der Publi-

kation· oder dem Empfang der Mitteilung oder aber,

wenn es sich wie hier um eine Verfügung. handelt, die

erst in Zukunft, jedoch in einem in der Bekanntmachung

bereits genannten Zeitpunkt getroffen wird, seit der

Vornahme der Verfügung zulässig sind. Solche Publi-

kationen und allgemeinen Mitteilungen sind ja gerade

dazu bestimmt, die Konkursgläubiger in die Lage zu

versetzen, sich bei der Konkursverwaltung über Ver-

anlassung, Art und Weise des Zustandekommens und

Inhalt der darin erwähnten Verfügung zu erkundigen: -

dann darf aber auch vorausgesetzt werden, dass die-

jenigen Konkursgläubiger, welche-ohne durch die

Verfügung direkt betroffen zu werden, in welchem Fall

ihnen wohl eine besondere ~itteilung gemacht werden

muss -

sich um jene Verfügung interessieren, sich die

Mühe nehmen, von der gebotenen Gelegenheit Gebrauch

zu machen, um sofort Beschwerde führen zu können,

sofern sie sich als mangelhaft erweisen sollte. Es wäre

der beförderlichen Durchführung des Konkursverfahrens

hinderlich, wenn als Ausgangspunkt der Frist für der-

artige Beschwerden der Zeitpunkt angesehen würde,

in welchem der Beschwerdeführer später zufällig von

der Verfügung nähere Kenntnis erhalten hat, ja es

würde dadurch der mit der Publikation oder der Mit-.

teih.'lng durch Zirkular verfolgte Zweck geradezu durch-

Schuldbetieibungs- und Konkursrecht. NI' 54.

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kreuzt. Demnach muss eine erst nach Ablauf von zehn

Tagen seit dem erwähnten Zeitpunkt geführte Beschwerde

als verspätet zurüCkgewiesen werden.

2. -

Im vorliegenden Falle wurden nun sämtliche

Konkursgläubiger durch das Einladungszirkular zur

zweiten Gläubigerversammlung darauf aufmerksam ge-

macht, dass die Konkursverwaltung den an der Ver-

sammlung selbst oder binnen zehn Tagen nachher

gestellten Begehren um Abtretung von Massarechtsan-

sprüchen entsprochen werde. Daraus konnten die Re-

kurrenten, die nicht bestreiten, das EinladungszIrkular

erhalten zu haben, entnehmen, dass sie an der Ver-

sammlung teilnehmen oder mindestens sich sofort um

deren Verlauf erkundigen müssen, sofern sie Interesse

daran nahmen, ob die Voraussetzung für solche Ab-

tretungen durch einen Beschluss der Gläubigerver-

sammlung geschaffen werde, durch den die Gläubiger,

schaft auf die Geltendmachung von RechtsanSprüchen

verzichtete, oder ob auch ohne einen solchen Beschluss

Abtretungen ausgestellt werden. Hiebei hätte sich für.

sie ohne weiteres ergeben, dass ein Verzichtsbeschluss

nicht gefasst worden sei, und hätten sie auch erfahren

können, dass die Konkursverwaltung nichtsdestoweniger

allfällig

gestellten

Abtretungsbegehren

entsprechen

werde. Hielten die Rekurrenten dieses Vorgehen für

unzulässig, so hätten sie in jenem Zeitpunkt Be-

schwerde führen müssen. Die vorliegende, erst mehr als

zwei Monate nach der Gläubigerversammlung bezw.

nach Ablauf der für Abtretungsbegehren gesetzten

Frist geführte Beschwerde ist daher verspätet, mögen

die Rekurrenten auch, weil sie es unterliessen, an der

Versammlung teilzunehmen oder sofort Erkundigungen

über deren Verlauf einzuziehen, erst später hievon

Kenntnis erhalten haben. Davon, dass die für die Ab-

tretung in Frage kommenden Massarechtsansprüche

den Gläubigern einzeln zur Kenntnis gebracht werden

müssen, wie die Rekurrenten verlangen, und dass die

194

Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 55.

Beschwerdefrist erst mit dieser Kenntnisgabe zu laufen

beginne, kann keine Rede sein.

. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

55.

SenteDIa aa novembre 19aa in causa S. Ä. Montana.

Art. 230 cap. 2 bEF. Par l'anticipazione delle spese di

cui a questo disposto, il termine di 10 giorni comincia a

decorrere solo dal momento in cui il creditore e edotto

dell'ammontare dell'importo da anticiparsi.

A. -

La dichiarazione di fallimento della S. A. Mon-

tana in Loearno veniva pubblicata sul foglio uffieiale

j,110 agosto 1922 con la menzione della sospensione della

procedura per maneanza di beni e coll'avvertenza ehe

a mente dell'art. 230 cap. 2 LEF la pro ce dura sarebbe

'stata ehiusa ove entro 10 giorni nessuno dei ereditori

ne avesse chicsto la proseeuzione anticipandone le spese.

n. -

Con istanza 17 agosto U. s. la ereditriee Waggon-

leihanstalt S. A. in Liestal notüicava all'ufficio ehe in-

tendeva si proseguisse la proeedura ordinaria chiedendo

le venisse indicato l'importo delle spese da anticipare.

Con lettera 8 agosto

l'uffici~ indicava l'anticipo nella

somma di 100 fehL, importo ehe la Waggonleihanstalt

gli spediva il 16 seguente. Cio nonostante l'ufficio

diehiarava il 30 agosto aHa Waggonleihanstalt, ehe

essendo il deposito stato fatto deeorsi i 10 giorni dalla

pubblicazione sul foglio ufficiale, la proeedura non

poteva piil essere aperta.

C. -

11 ricorso interposto dalla Waggonleihanstalt

contro questo provvedimento essendo stato accolto

colla querelata decisione, la S. A. Montana ricorre al

Tribunale federale domandandone l'annullamento.

Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 55.

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Considerando in diritto :

A ragione l'istanza cantonale ha ritenuto tempestivo

l'invio di 100 fchi. fatto aU:Ufficio il 16 agosto u. s. a

titolo di anticipo.

11

disposto dell'art. 230 LEF

mira dare ai creditori un termine di

10 giorni

per decidersi se intendono 0 meno ehiedere la prose-

euzione dell'eseeuzione e per anticiparne le spese. Questi

due termini decorreranno insieme solo nel caso in eui

abbiano preso insieme inizio. Ma per l'anticipazione

delle spese il termine non comincia ehe allorquando il

creditore e edotto quale sia l'importo riehiesto. Se questa

somma, eome nel caso in esame, non e indicata nella

pubblicazione della sospensione, il creditore si informera

anzitutto presso l'ufficio eil termine per prestare la

eauzione comincera solo dal momento in eui I'ufficio

gli avra eomunieato l'importo stesso. Ne segue ehe il

termine per fare il deposito decorrera solo entro 10

giorni da questa comunicazione. Questa soluzione e

ovvia e puo essere ammessa tanto piil facilmente in:

quanto essa non urta contro legittimi interessi di sorta.·

La Waggonleihanstalt avendo fatto il deposito prima,

ehe decorressero 10 giorni dal momento in cui ne eonobbe;

l'importo, la querelata decisione deve essere confermata.

La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia:

11 ricorso e respinto.