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Schuldbetreibungs- und Konknrsrecht. N0 53.
e accessorio a queUo. Ma quest'ipotesi non rappresenta
il caso ordinario enormale. Normalmente, al momento
in cui siffatto diritto di pegno fn iscritto a pubblico
registro, chi ha ottenuto il fido da una banca ne avra,
per somma piiI 0 meno grande, gia fatto uso; in questi
limiti esso sara dunque diventato debitore deHa banca
e esistera quindi l'ipoteca iscritta. La determinazione
deU'importo deI debito, ehe suppone Ia liquidazione deI
conto-corrente, non pUe> essere obbligo dell'Ufficio al
momento in cui erige l'elenco oneri. Esso dovra limitarsi
ad iscrivere il credito come esso risulta dalle menzioni
nei pubblici registri, come accadde nel caso in esame,
lasciando agli interessati il compito di provocare la
liquidazione deI conto-corrente nei modi previsti dalla
legge, cioe contestando l'iscrizione praticata dall'Ufficio.
2° -
Ciö posto, chiedesi se I'Ufficio abbia fatto deUa
legge buon governo impartendo al creditore ipotecario
iscritto nell'eienco (Credito Svizzero) il termine di 10
gi?rni per agire in giudizio. La risposta e data dagli
art. 39 e 102 RRF deI 22 aprile 1920 secondo i quali Ia
parte di attore incombe a colui che ha contestato l'iscri-
zione fatta dall'Ufficio. Si e dunque al Bankverein e
non aUa banca deI Credito SvizZero che I'Ufficio avrebbe
dovuto assegnare il termine -in questione. In questo
senso la diffida deI 26 giugno dev'essere annullata e
l'Ufficio invitato a proceder~ nel senso suesposto.
. A questa soluzione non e di ostacolo Ia causa gia
pendente tra Ie parti, perehe non risulta dagli atti che
essa concerna, non solo Ia revocabilita dell'ipoteca,
ma anche l'a1nmontare deI credito garantito dal diritto
di pegno.
LaCamem Esecuzioni e Fallimenti pronuncia:
Il ricorso e ammesso nel senso dei motivi.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 54.
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54. Entscheid. vom 22. November 1922
i. S. AeppU und Xonsorten.
SchKG Art. 17: Die Frist zur Beschwerde gegen Verfü-
gungen, deren Vornahme die Konkursverwaltung den
Konkursgläubigern durch Zirkular oder öffentliche Publi-
kation auf einen bestimmten Zeitpunkt ankündigt, beginnt
mit dem angekündigten Zeitpunkt zu laufen, auch wenn
ihr Inhalt dem Beschwerdeführer nicht sofort bekannt
geworden ist.
A. -
Im Erbschaftskonkurs über L. Dreifuss in Vitz-
nau beanspruchte dessen Witwe eine Anzahl Gegen-
stände, worunter vor allem Schmucksachen, die schon
vor der Liquidationseröffnung für die Gläubigerin
Jules Metzger & Oe arrestiert worden waren, zu Eigen-
tum. « Mit Rücksicht auf den Stand» des von Witwe
Dreifuss gegen diese Arrestierung angehobenen Wider-
spruchsprozesses lehnte es das Konkursamt Weggis
als Konkursverwaltung durch Verfügung vom 5. April
1922 ab, die Schmucksachen zu admassieren, mit dem
Beifügen, dass (bezügliche Begehren um Abtretung der
Massarechte binnen zehn Tagen vom Tage der zweiten
Gläubigerversammlung an gerechnet schriftlich beim
unterzeichneten Konkursamte einzureichen sind, an-
sonst auch seitens der einzelnen Gläubiger Verzicht
auf Admassienmg angenommen wird.» Am 12. April
lud das Konkursamt auf den 6. Mai zur zweiten Gläu-
bigerversammlung ein durch vorgedrucktes Zirkular,
in welchem als Traktandum 8 genannt war: « Beschluss-
fassung über Verzicht auf Geltendmachung beziehungs-
weise Stellung von Begehren um Abtretung streitiger
Rechtsanspruche gemäss Art. 260 SchKG; » dabei wurde
auf eine Fussnote hingewiesen, lautend: «(Abtretungs-
begehren im Sinne von Ziff. 8 der Traktanden sind bei
Venneidung des Ausschlusses an der Versammlung
selbst oder binnen zehn Tagen nach ihrer Abhaltung zu
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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 54.
stellen.» Am 4. Mai richtete die Firma Jules Metzger & Oe
eine Eingabe an das Konkursamt, worin sie die Eigen-
tumsansprache der Witwe Dreifuss an den Schmuck-
sachen bestritt, eventuell deren Erwerb anzufechten
erklärte, und verlangte, sie seien in das Konkursinventar
aufzunehmen, und es sei gegenüber dem Vindikations-
anspruch nach Massgabe des Art. 242 SchKG zu ver-
fahren; eventuell ersuchte sie um Abtretung der be-
züglichen Massarechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG.
An der Gläubigerversammlung nahmen von 22 Gläu-
bigern nur die Firma Jules Metzger & Oe und die Tempor
Watch Oe in Genf teil; sie war daher nicht beschluss-
fähig. Doch wurden die Eigentumsansprachen und die
Eingabe von Jules Metzger & Oe zur Kenntnis gebracht.
Durch Zuschrift vom 8. Mai verlangte sodann die Firma
Jules Metzger & Oe erneut die Abtretung des Anspruchs
der Masse auf Admassierung zweier besonders bezeich-
neter Schmuckgegenstände, eventuell des Anspruchs
auf Anfechtung des Eigentumserwerbes durch Witwe
Dreifuss. Ein gleiches Gesuch stellte am 9. Mai auch
die Tempor Watch Oe bezüglich sämtlieher von Witwe
Dreifuss
angesproehener
Sehmuck-
und
sonstigen
Gegenstände. Das Konkursamt nahm die nachgesuehten
A.btretungen am 1. Juni vor und setzte in Anwendung
von Art. 242 Abs. 2 SchKG Witwe Dreifuss eine Frist
.von zehn Tagen zur Klage gegen die Zessionare der Masse
als deren Vertreter an, die jedoch unbenützt verstrieh.
B. -
Am 22. Juli führten (zusammen mit andern,
heute nicht mehr in Betracht fallenden Konkursgläubi-
gern) C. Aeppli und Peter Toni Beschwerde gegen das
Konkursamt mit den Anträgen, die vorgenommenen
Abtretungen von Massarechten seien aufzuheben und
die Konkursverwaltung sei anzuweisen, sämtliche strei-
tigen Rechtsansprüche allen Gläubigern auf dem Zirkular-
wege bekannt zu geben, mit der Angabe, ob sie (die
Konkursverwaltung) dieselben anerkenne oder nicht,
und im ersteren Falle unter Ansetzung einer Frist,
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binnen weleher sieh die Gläubiger die einzelnen Massa-
reehte abtreten lassen können, eventuell eine neue
Gläubigerversammlung zwecks Beschlussfassung über
die streitigen Reehtsansprüche einzuberufen. Zur Be-
gründung machten sie wesentlich geltend, Rechts-
ansprüc!te der Masse dürfen erst abgetreten werden,
wenn die Mehrheit der Gläubiger dureh Versammlungs-
beschluss oder gestützt auf eine Anfrage durch Zirkular
auf deren Geltendmachung verzichtet habe, was vor-
li~g~nd nicht geschehen sei. Erst vor wenigen Tagen
seI Ihnen bekannt geworden, dass die zweite Gläubiger-
versammlung nicht beschlussfähig war.
C. -
Durch Entscheid vom 7. Oktober hat die Schuld-
betreibungs-
und Konkurskommission des Kantons
Luzern die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
D. -
Diesen am 30. Oktober zugestellten Entscheid
haben die Beschwerdeführer am 9. November an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
In seinem Entscheid vom 9. April in Sachert
Fischer (AS 44 III S. 34 f.) hat das Bundesgericht aus",:
gesprochen, dass die Frist zur Anfechtung einer Zwangs-
versteigerung durch Beschwerde für den daran interes~
sierten Gläubiger, welchem sie vorher angezeigt worden
ist, zehn Tage nach der Versteigerung ablaufe, auch
wenn er nicht daran teilgenommen habe, wobei natürlich
vorausgesetzt' ist, dass der ihr anhaftende Mangel,
den er mit seiner Beschwerde rügt, an der Steigerung
selbst erkennbar war (vgl. AS 47 111 S. 132). In gleicher
Weise sind im Interesse der Rechtssicherheit die Kon-
kursgläubiger, welclie vorschriftsgemäss durch rekom-
mandierten Brief zur zweiten Gläubigerversammlung
eingeladen worden sind (vgl. Kreisschreiben Nr. 10
des Bundesrates vom 11. Mai 1892, abgedruckt in der
Sammlung der Eidgenössischen Erlasse über ScRKG
AS 4.8 IIJ -
1922
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Schuldbetrelbungs- und KonJrursrecht. N0 54.
S. 227), nach Ablauf von zehn. Tagen seit Abhaltung
der Versammlung mit einer Beschwerde gegen sie nicht
mehr zuzulassen, indem ihnen zugemutet werden darf.
sich um den Verlauf der Versammlung zu kümmern,
sodass sie sich gefallen lassen
müssen,
dass er
ihnen als bekannt angerecbnet werde. Hieraus ist aber
weiter zu folgern, dass. Beschwerden gegen Verfügungen
irgendwelcher Art, auf welche die Konkursverwaltung
durch allgemeine Bekanntmachung aufmerksam macht,
sei es dass hiefür die schriftliche Mitteilung an sämtliche
. Konkursgläubiger oder die öffentliche Publikation vor-
geschrieben ist, nur binnen zehn Tagen seit der Publi-
kation· oder dem Empfang der Mitteilung oder aber,
wenn es sich wie hier um eine Verfügung. handelt, die
erst in Zukunft, jedoch in einem in der Bekanntmachung
bereits genannten Zeitpunkt getroffen wird, seit der
Vornahme der Verfügung zulässig sind. Solche Publi-
kationen und allgemeinen Mitteilungen sind ja gerade
dazu bestimmt, die Konkursgläubiger in die Lage zu
versetzen, sich bei der Konkursverwaltung über Ver-
anlassung, Art und Weise des Zustandekommens und
Inhalt der darin erwähnten Verfügung zu erkundigen: -
dann darf aber auch vorausgesetzt werden, dass die-
jenigen Konkursgläubiger, welche-ohne durch die
Verfügung direkt betroffen zu werden, in welchem Fall
ihnen wohl eine besondere ~itteilung gemacht werden
muss -
sich um jene Verfügung interessieren, sich die
Mühe nehmen, von der gebotenen Gelegenheit Gebrauch
zu machen, um sofort Beschwerde führen zu können,
sofern sie sich als mangelhaft erweisen sollte. Es wäre
der beförderlichen Durchführung des Konkursverfahrens
hinderlich, wenn als Ausgangspunkt der Frist für der-
artige Beschwerden der Zeitpunkt angesehen würde,
in welchem der Beschwerdeführer später zufällig von
der Verfügung nähere Kenntnis erhalten hat, ja es
würde dadurch der mit der Publikation oder der Mit-.
teih.'lng durch Zirkular verfolgte Zweck geradezu durch-
Schuldbetieibungs- und Konkursrecht. NI' 54.
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kreuzt. Demnach muss eine erst nach Ablauf von zehn
Tagen seit dem erwähnten Zeitpunkt geführte Beschwerde
als verspätet zurüCkgewiesen werden.
2. -
Im vorliegenden Falle wurden nun sämtliche
Konkursgläubiger durch das Einladungszirkular zur
zweiten Gläubigerversammlung darauf aufmerksam ge-
macht, dass die Konkursverwaltung den an der Ver-
sammlung selbst oder binnen zehn Tagen nachher
gestellten Begehren um Abtretung von Massarechtsan-
sprüchen entsprochen werde. Daraus konnten die Re-
kurrenten, die nicht bestreiten, das EinladungszIrkular
erhalten zu haben, entnehmen, dass sie an der Ver-
sammlung teilnehmen oder mindestens sich sofort um
deren Verlauf erkundigen müssen, sofern sie Interesse
daran nahmen, ob die Voraussetzung für solche Ab-
tretungen durch einen Beschluss der Gläubigerver-
sammlung geschaffen werde, durch den die Gläubiger,
schaft auf die Geltendmachung von RechtsanSprüchen
verzichtete, oder ob auch ohne einen solchen Beschluss
Abtretungen ausgestellt werden. Hiebei hätte sich für.
sie ohne weiteres ergeben, dass ein Verzichtsbeschluss
nicht gefasst worden sei, und hätten sie auch erfahren
können, dass die Konkursverwaltung nichtsdestoweniger
allfällig
gestellten
Abtretungsbegehren
entsprechen
werde. Hielten die Rekurrenten dieses Vorgehen für
unzulässig, so hätten sie in jenem Zeitpunkt Be-
schwerde führen müssen. Die vorliegende, erst mehr als
zwei Monate nach der Gläubigerversammlung bezw.
nach Ablauf der für Abtretungsbegehren gesetzten
Frist geführte Beschwerde ist daher verspätet, mögen
die Rekurrenten auch, weil sie es unterliessen, an der
Versammlung teilzunehmen oder sofort Erkundigungen
über deren Verlauf einzuziehen, erst später hievon
Kenntnis erhalten haben. Davon, dass die für die Ab-
tretung in Frage kommenden Massarechtsansprüche
den Gläubigern einzeln zur Kenntnis gebracht werden
müssen, wie die Rekurrenten verlangen, und dass die
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Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 55.
Beschwerdefrist erst mit dieser Kenntnisgabe zu laufen
beginne, kann keine Rede sein.
. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
55.
SenteDIa aa novembre 19aa in causa S. Ä. Montana.
Art. 230 cap. 2 bEF. Par l'anticipazione delle spese di
cui a questo disposto, il termine di 10 giorni comincia a
decorrere solo dal momento in cui il creditore e edotto
dell'ammontare dell'importo da anticiparsi.
A. -
La dichiarazione di fallimento della S. A. Mon-
tana in Loearno veniva pubblicata sul foglio uffieiale
j,110 agosto 1922 con la menzione della sospensione della
procedura per maneanza di beni e coll'avvertenza ehe
a mente dell'art. 230 cap. 2 LEF la pro ce dura sarebbe
'stata ehiusa ove entro 10 giorni nessuno dei ereditori
ne avesse chicsto la proseeuzione anticipandone le spese.
n. -
Con istanza 17 agosto U. s. la ereditriee Waggon-
leihanstalt S. A. in Liestal notüicava all'ufficio ehe in-
tendeva si proseguisse la proeedura ordinaria chiedendo
le venisse indicato l'importo delle spese da anticipare.
Con lettera 8 agosto
l'uffici~ indicava l'anticipo nella
somma di 100 fehL, importo ehe la Waggonleihanstalt
gli spediva il 16 seguente. Cio nonostante l'ufficio
diehiarava il 30 agosto aHa Waggonleihanstalt, ehe
essendo il deposito stato fatto deeorsi i 10 giorni dalla
pubblicazione sul foglio ufficiale, la proeedura non
poteva piil essere aperta.
C. -
11 ricorso interposto dalla Waggonleihanstalt
contro questo provvedimento essendo stato accolto
colla querelata decisione, la S. A. Montana ricorre al
Tribunale federale domandandone l'annullamento.
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Considerando in diritto :
A ragione l'istanza cantonale ha ritenuto tempestivo
l'invio di 100 fchi. fatto aU:Ufficio il 16 agosto u. s. a
titolo di anticipo.
11
disposto dell'art. 230 LEF
mira dare ai creditori un termine di
10 giorni
per decidersi se intendono 0 meno ehiedere la prose-
euzione dell'eseeuzione e per anticiparne le spese. Questi
due termini decorreranno insieme solo nel caso in eui
abbiano preso insieme inizio. Ma per l'anticipazione
delle spese il termine non comincia ehe allorquando il
creditore e edotto quale sia l'importo riehiesto. Se questa
somma, eome nel caso in esame, non e indicata nella
pubblicazione della sospensione, il creditore si informera
anzitutto presso l'ufficio eil termine per prestare la
eauzione comincera solo dal momento in eui I'ufficio
gli avra eomunieato l'importo stesso. Ne segue ehe il
termine per fare il deposito decorrera solo entro 10
giorni da questa comunicazione. Questa soluzione e
ovvia e puo essere ammessa tanto piil facilmente in:
quanto essa non urta contro legittimi interessi di sorta.·
La Waggonleihanstalt avendo fatto il deposito prima,
ehe decorressero 10 giorni dal momento in cui ne eonobbe;
l'importo, la querelata decisione deve essere confermata.
La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia:
11 ricorso e respinto.