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1&0 Schuldbetreibungs- ,und Konkursreoht. N0 45. Pfändbarkeit solcher Guthaben sieht freilich der schon erwähnte Art. 23 Ziff. 5 VMZ vor. Wie bereits ausgeführt, lql.nn jedoch bei Erlass dieser Vorschrift nicht die Absicht gewaltet haben, den Schuldner und die von ihm durch Naturalleistungen unterhaltenen Personen zulasten des Alimentengläubigers einseitig zu bevorzugen (oben Erw. 4). Bei der Pfändung von Forderungen, die sonst unbe- schränkt pfändbar wären, kann daher Art. 23 Ziff. 5 VMZ gegenüber dem Alimentengläubiger keine absolute Geltung beanspruchen, sondern der Betrag, der allenfalls zur· Anschaffung von Nahrungs- und FeuerungsInitteln für zwei Monate erforderlich ist, muss zugunsten des Ali- mentengläu,bigers, dessen bevorrechtete Forderung sonst nicht gedeckt würde, wenigstens teilweise pfändbar sein, und zwar nach Massgabe der mehrerwähnten Verhältnis- zahl, die auf den Notbedarf des Alimentengläubigers einerseits, der weitem FaInilie anderseits abstellt.
7. - Der vorzeitig ausgestellte Verlustschein ist aufzu- heben und nach Abschluss der Betreibung gegebenenfalls durch einen neuen zu ersetzen. Demnach erkennt die &kuldbetreibungs- u. Konkurs- kammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Verlust- schein vom 1. Juni 1945 aufgehoben und das Betreibungs- amt angewiesen wird, im Sinne dei Erwägungen eine neue Pfändung vorzunehmen. I
45. Auszug aus dem Entscheid vom 19. November 1946 i. S. Malermeisterverband Luzem. Verwertung von Sachen, für welche ein von der Preiskontrollatelle bestimmter Höchatpreis besteht (Art. 125, 156, 256 ; 130 Ziff. 2 SchKG). Vente de biens pour lesquels il existe un prw; maa:imum fixe par le Service du contröle des prix. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 46. ISI Venditadi beni, per i quali esiste un prezzo ma88Ww fissato dal Servizio deI controllo dei prezzi (a.rt. 125, 156,256; 130 cifm 2 LEF). Für die Verwertu,ng von Sachen, für die ein Höchstpreis besteht und deren Versteigerung daher nur unter Bekannt- gabe dieses Preises oder, falls dieser bei der Versteigerung noch nicht bekannt ist, unter der Bedingung der nach- träglichen GenehInigung des Höchstangebotes stattfinden könnte, hat die Abhaltung einer Steigerung in der Regel gar keinen Sinn, ausser für den Ausnahmefall, dass das erzielte Höchstangebot den - vor oder nach der Steige- rung - festgesetzten Höchstpreis nicht erreiche. Für solche Waren finden sich meistens ohne weiteres genügend Abnehmer zum Höchstpreis. Das Betreibungsamt darf daher ohne weiteres diesen als Marktpreis im Sinne VOI,\ Art. 130 Ziff. 2 SchKG betrachten und die Ware, ohne dass es einer weitem Voraussetzung, etwa der Zustimmung der Beteiligten, bedürfte, freihändig zu diesem Preise veräus- sem. Dies gilt für die Verwertu,ng sowohl im Pfändungs- und Pfandverwertungs- als auch - trotz Art. 256 SchKG - im Konkursverfahren. Letztere Bestimmung, welche unter Vorbehalt abweichender Gläubigerbeschlüsse die Steigerung als einzige Verwertungsart vorsieht, setzt voraus, dass eine Steigerung, d. h. ein Wettbewerb von Interessenten durch Höherbieten, möglich sei. Trifft dies nicht zu, so hat eine Steigerungsverhandlung keinEm Sinn. Welchem oder welchen von mehreren Interessenten dann das Amt die Sachen freihändig zum Höchstpreis zuhalten will, ist eine Frage der Angemessenheit, deren Beurteilung ihm bezw. den kantonalen Au,fsichtsbehörden zusteht.
46. Auszug aus dem Entscheid vom ß. Dezember 1945 i. S. Stolz. Die Frist zur Beschwerde gegen den Kollokationsplan ist wie die Frist zur Kollokationsklage grundsä.tzlich von der. öffentlichen Bekanntmachung der Aufiegung des Planes an zu berechnen (Art. 17 Abs. 2 und 250 Abs. 1 SchKG). 182 Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 46. Aufhebung des Kollokationsplans wegen Verletzung der Vor- schrift, dass zu jeder Konkurseingabe die Erklärung des Ge- meinschuldners einz:molen ist (Art. 244 SchKG) ? Le delai pour porter plainte contre l'etat de collocation court en principe du jour de la pubIication du depOt, tout comme le delai pour ouvrir action contre cet etat (art. 17 al. 2 et 250 aI. I LP). Peut-on demander l'annulation de l'etat de collocation pour causa de violation de la prescription selon laquelle l'office des lai!- lites doit consulter le lailIi sur toutes les productions (art. 244 LP) f' n termine per inoltrare reclamo contro la graduatoria 0' per impu- gnarla mediante azione decorre, in Iinea di massima, dal giomo della pubblicazione deI deposito (art. 17 cp. 2 e 250 cp. I LEF). Annullamento' della graduatoria per vioiazione deI disposto, se- condo cui l'ufficio dei fallimenti deve chiedere 180 dichiarazione deI fallito su ciascuna insinuazione (art. 244 LEF) ? Die Rekurrentin verlangte mit ihrer am 13. September 1945 eingereichten Beschwerde die Aufhebung des gemäss Publikation vom 1. September 1945 (Samstag) an diesem Tage aufgelegten Nachtrags zum Kollokationsplan im Konkurse der Else-Pelze A.-G., da das Konkursamt zu den nachträglich zugelassenen Forderungen die Erklärung des Gemeinschuldners (Art. 244 SchKG) nicht eingeholt habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde wegen Verspätung wie auch aus materiellen Gründen a.bgewiesen. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid bestätigt auf Grund folgender Erwägungen. : Die Rekurrentin betrachtet die am 13. September 1945 zur Post gegebene Beschwerde als rechtzeitig, weil das Konkursamt am Nachmittag des 1. September 1945 wie an jedem Samstag-Nachmittag geschlossen gewesen sei, sodass sie den Nachtrag zum Kollokationsplan, dessen Auflegung die Amtsblätter vom 1. September 1945 an- zeigten, erst am 3. September 1945 (Montag) habe ein- sehen können. Die Frist zur Beschwerde gegen den Kollo- kationsplan beginnt jedoch, wenn er am Tage der öffent- lichen Bekanntmachung im Sinne von Art. 249 Abs. 2 SchKG aufgelegt wird, für alle Beteiligten mit diesem Tage Sohuldbetreibungs- Und Konkursreoht. N0 46. 183 (BGE 48 III 192, 56 III 226 E. 2). Liesse man die genannte Frist in wörtlicher Anwendung von Art. 17 Abs. 2 SchKG für jeden Beteiligten mit dem Zeitpunkte beginnen, :da. er vom Inhalte des Kollokatiorisplanes Kenntnis erhält bezw. frühestens Kenntnis nehmen kann, so würde die Einheitlichkeit des Fristeruaufes, die zu gewährleisten die Bekanntmachung der Auflegung des Planes n. a. bestimmt ist, vereitelt ; namentlich im Hinblick auf auswärts woh- nende Beteiligte würde man auf diese Weise zu erheblichen Unterschieden im Fristablame gelangen, ja es würde da- durch sogar die Möglichkeit in Frage gestellt, den Zeitpunkt, da der Plan rechtskräftig wird, zuverlässig zu bestimmen. Was in Art. 250 Abs. 1 SchKG für die klageweise Anfech- tung des Kollokationsplans ausdrücklich vorgesehen ist, muss daher auch für die AnfeQhtung desselben durch Be- schwerde gelten, d. h. die Beschwerdefrist ist wie die Klage- frist grundsätzlich von der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung an zu berechnen. Hiefür spricht· auch die Erwägung, dass es widersinnig wäre, wenn ein Kolloka- tionsplan in einem Zeitpunkte, da eine geriohtliche An- fechtung nicht mehr möglich ist, noch durch Beschwerde angefochten werden könnte. Da der fragliche Nachtrag Z1l1il Kollokationsplan den Beteiligten unstreitig vom Tage der Bekanntmachung seiner Außegung, d. b.. vum 1. Sep- tember 1945 an zUI' Einsicht offen stand, ist also die erst am 13. September 1945 angehobene Beschwerde zu Recht als verspätet erklärt worden. Materiell wäre die Beschwerde übrigens unbegründet. Art; 244 Satz 2 SchKG, wonach die Konkursverwa.ltung über jede Koriku,rseingabe die Erklärung des Gemein- schuldners einholt, ist zwar nicht bloss eine Ordnungsvor- schrift und erlaubt der Konkursverwaltungnicht, die Be- fragung des Gemeinschuldners zu' einer eingegebenen For- derung mit der Begründung zu unterlassen, dass von ihm kerne sachliche Äusserung zu erwarten sei, wie das hin- sichtlich der im Nachtrag zum Kollokationsplan . zuge-. lassenen Forderung Hummel geschehen ist. Die Ta.tsache, 184 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 47. dass über eine bestimmte Konktlrseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners nicht eingeholt worden ist, recht- fertigt jedoch die Aufhebung des Kollokationsplanes im betrefienden Punkte nur dann, wenn der Gemeinschuldner seine dahingehende Beschwerde in einer Weise begründet, die erkennen lässt, dass er, gehörig befragt, etwas hätte vorbringen können, was die Konkursverwaltung möglicher- weise veranlasst hätte, über die betrefiende Forderung anders zu entscheiden, als sie es getan hat (vgl. Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs 2 S. 49). Hieran fehlt es im vorliegenden Falle.
47. Auszug aus dem Entseheld vom 17. Dezember 1946 i. S. Borren.
1. ImKQDkurse kann der Schuldner durch. Beschwerde die Auf- hebung einer Kollokation verIa.ngen, weil er zur betreffenden Konkurseingabe nicht angehört wurde (Art. 244 SchKG).
2. Verrechnungsrecht eines Gläubigers einer- und der KoIlkur;>- ma.sse anderseits. Wann hat diese an der Verrechnung eln Interesse ? (Art~ 123 ORt 213 SchKG). ,1. En cas de fa.illite, le debiteur est receva..ble a. conclure ~ vo!!' de pla.inte a. l'annulation d'une colloca.tlOn, pour le motü qu Il n'a pas eM consulM sur la production (art. 244 LP). . 2~ Compensation entre un crea.ncier et la. masse. Quand celle-Cl a+elleint~t a. compenser ? (Art. 123 CO, 213 LP). 1 In caso di faJIimento il debitore ha veste per chiedere mediante
• recla.mo . l'annulla.m;nto d'una groouatoria, se non e stato consultato sull' insinuazione (art. 244 LEF). 2 •. Compensazione tra. un creditore e la. massa. Qua,ndo la. massa.
• ha. un interesse a compensare ? (art. 123 CO, 213 LEF) 1.- ... Der Rekurrent rügt, die Konkursverwaltung habe es ~ den ihr obliegenden Erhebungen fehlen lassen (Art .. 244 SchKG, BGE 68 III 140). In der Tat muss dem Gemeinschuldner zugestanden werden, sich über eine KOllokation zu beschweren, wenn seine Erklärung zur betJ.'ßfttln~ :I\:onkurseingabe ~cht eingeholt wurde, und zwar nicht nur disziplinarisch, sondern mit dem Erfolg der Aufhebung der Kollokation (Entscheid i. S. Stolz-Else v()m 6. Dezember 1945 *). Nur so wird den GegengrÜll- , ,. Siehe 'No. 46 hievor. - Voir le n° 46 ci.dessus. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 47. 185 den, die er allenfalls vorbringen kann, die ihnen gebüh- rende Geltung verschafft .....
2. - Die Rüge der Beschwerde bezieht sich indessen gar nicht auf die Konkurseingabe, also auf die Forderungen des betrefienden Gläubigers als solche. Der Rekurs will vielmehr die von ihm behaupteten Gegenforderungen verrechnet und die erwähnte Konkursforderung aus diesem Grunde abgelehnt wissen. Nun ist aber die Verrechnungs- einrede keine gewöhnliche Einrede, die lediglich auf Ab- wehr einer Konkursforderung, also eines Passivums der Masse, abzielt. Sie stützt sich vielmehr auf eine Gegenfor- derung, also ein KonkursaktiVlUll, und will dieses Ztlr Tilgung jenes Passivums aufopfern. Das liegt im allge- meinen nicht im Interesse der Konkursmasse, sondern im einseitigen Interesse des betrefienden Konkursgläubigers. Die Masse verliert gegebenenfalls ein vollwertiges Vermö- gensstüok gegen ein Passivum, das aus der Konkursmasse nur mit einem (unter Umständen auf Null herabsinkenden) Bruchteil zu decken wäre. Das Verrechnungsrecht im Konkurse fällt daher grund- sätzlich in erster Linie als Recht der Konkursgläubiger in Betracht. So ist es denn auch in Art. 123 OR und in Art. 213 SchKG formuliert. Die Konkursmasse ihrerseits ist in der Regel gegenteils interessiert, allfällige die Ver- rechnung ausschliessende Gründe geltend zu machen. Das kann sie freilich nicht durch Kollokation einer höheren Ford~rung tun, als wie sie der betrefiende Konkursgläu- biger zufolge der von ihm vorgenommenen Verrechnung mit Gegenforderungen der Masse eingegeben hat. Die Masse kann jedoch in einem solchen Falle die Gegenfor- derungen einklagen und so die Verrechnungsfrage zum Austrag bringen (BGE 56 III 248). Verrechnet der Kon- kursgläubiger seinerseits nicht, so hat die Konkursmasse gewöhnlich keine Veranlassung, ein Verrechnungsrecht auszuüben, wie oben dargetan. Nur unter besondern Umständen hat sie daran ein Interesse : etwa, wenn zwar liquide Gegenforderungen bestehen, die aber keineswegs