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PS200181

Kollokationsplan im Konkurs

Zürich OG · 2020-10-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Oktober 2019 ordnete der Konkursrichter des Bezirksgerichtes Zürich die Wiedereröffnung des Konkursverfahrens im summarischen Verfahren an (vgl. act. 4 [Auszug Handelsregister]). Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Amtsblatt des Kantons Zürich (KABZH) vom tt.mm.2020 lag der Kollokationsplan im Konkurs über die Beschwerdeführerin den Beteiligten vom tt.mm.2020 bis

19. Mai 2020 beim Konkursamt Altstetten-Zürich im Sinne von Art. 249 f. SchKG zur Einsicht auf (act. 5). 1.2. Am 29. August 2020 (Datum Poststempel) erhob B._____, Gesellschafter der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift (act. 4), namens der Beschwerde- führerin Kollokationsbeschwerde gegen den ihm angeblich am 19. August 2020 zugestellten Kollokationsplan vom 28. April 2020 beim Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Zürich mit dem sinngemässen Begehren, der Kollokationsplan sei aufzuheben und neu aufzulegen. Das Konkursgericht überwies die Beschwerde am 31. August 2020 zustän- digkeitshalber an die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantona- le Aufsichtsbehörde über Konkursämter (nachfolgend Vorinstanz; act. 1 und 2). Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. September 2020 trat die Vorinstanz auf die Be- schwerde nicht ein (act. 6 = act. 9 = act. 11, nachfolgend zitiert als act. 9). 1.3.1 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch B._____, am 21. September 2020 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 10, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/1). 1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7). Der Rechts- mitteleingang wurde der Beschwerdeführerin angezeigt (act. 13). Von der Einho- lung einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a

- 3 - Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, an- sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom

18. Dezember 2018, E. 4.3). 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Nichteintretens aus, die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplans mit Beschwerde beginne nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung – sofern er am Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von Art. 249 Abs. 2 SchKG aufgelegt werde – mit der öffentlichen Be- kanntmachung desselben zu laufen, und nicht mit der tatsächlichen Kenntnis- nahme jedes Einzelnen (u.H.a. BSK SchKG II-HIERHOLZER, 2. Aufl. 2010, Art. 249 N 9 f.; BGE 48 III 192; 56 III 226 E. 2; 71 III 181; 93 III 94 E. 1). Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass der Kollokationsplan am Tag der öffentlichen Bekannt- machung im SHAB und im KABZH am tt.mm.2020 im Sinne von Art. 249 f. i.V.m.

- 4 - Art. 35 SchKG für alle Beteiligten beim Konkursamt Altstetten-Zürich öffentlich aufgelegt gewesen sei, womit die zehntätige Beschwerdefrist für alle Beteiligten am folgenden Tag zu laufen begonnen und am tt.mm.2020 geendet habe. Auf den Zeitpunkt, wann der Kollokationsplan der Beschwerdeführerin zugestellt wor- den sei, komme es nicht an – eine Spezialanzeige an den Gemeinschuldner sei im Gesetz nicht vorgesehen. Damit sei die vorliegende Beschwerde verspätet, und darauf sei nicht einzutreten. 3.2. Dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage des Fristenlaufs falsch sei- en, macht die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde nicht geltend. Sie führt vielmehr aus, ihr sei es nach der Einstellung des über sie eröffneten Konkurses mangels Aktiven unzumutbar gewesen, das Amtsblatt des Kantons Zürich weiter zu verfolgen, zumal sie von der Wiederaufnahme des Konkurses und dem Bestehen des Kollokationsplans nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Es sei unverhältnismässig, wenn man erwarte, dass sie Bekanntmachungen in Be- zug auf das sie betreffende Konkursverfahren verfolge, und ihre Beschwerde sei damit als nach Zustellung des Kollokationsplans rechtzeitig erfolgt entgegenzu- nehmen (act. 10). Mit dieser Begründung tut die Beschwerdeführer indes weder dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, noch macht sie geltend, diese habe das Recht falsch angewendet. Es ist bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass offen bleibt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder nicht möglich gewesen sein solle, die entsprechenden Publikatio- nen zur Kenntnis zu nehmen. Soweit sie zudem sinngemäss geltend macht, vom laufenden Konkursverfahren keine Kenntnis gehabt zu haben, widerspricht dies ihren eigenen Ausführungen und eingereichten Unterlagen vor Vorinstanz, wo sie selbst geltend machte, dass sie zu den eingegebenen Forderungen am

13. Februar 2020 Stellung genommen habe (vgl. act. 2 und Beilage; act. 3/2, wo- bei das "Verzeichnis der Forderungseingaben" sowohl einen Hinweis auf das Da- tum der Konkurseröffnung, als auch auf den Umstand, dass es sich um ein sum- marisches Verfahren handle, enthält). Entsprechend wusste die Beschwerdefüh-

- 5 - rerin sehr wohl vom über sie eröffneten und sich im Gange befindlichen Konkurs- verfahren, und es war ihr unter diesen Umständen auch ohne weiteres zuzumu- ten, die entsprechenden Publikationen zu verfolgen. 3.3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Altstetten-Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  6. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200181-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 5. Oktober 2020 in Sachen A._____ KLG in Liquidation, Konkursitin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B._____, daselbst, betreffend Kollokationsplan im Konkurs Nr. 1 über A._____ KLG vom 28. April 2020 (Beschwerde über das Konkursamt Altstetten-Zürich) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. September 2020 (CB200120)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 8. August 2019 hat der Einzelrichter des Bezirksgerich- tes Zürich über die Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnet, am 9. September 2019 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Mit Urteil vom

23. Oktober 2019 ordnete der Konkursrichter des Bezirksgerichtes Zürich die Wiedereröffnung des Konkursverfahrens im summarischen Verfahren an (vgl. act. 4 [Auszug Handelsregister]). Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Amtsblatt des Kantons Zürich (KABZH) vom tt.mm.2020 lag der Kollokationsplan im Konkurs über die Beschwerdeführerin den Beteiligten vom tt.mm.2020 bis

19. Mai 2020 beim Konkursamt Altstetten-Zürich im Sinne von Art. 249 f. SchKG zur Einsicht auf (act. 5). 1.2. Am 29. August 2020 (Datum Poststempel) erhob B._____, Gesellschafter der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift (act. 4), namens der Beschwerde- führerin Kollokationsbeschwerde gegen den ihm angeblich am 19. August 2020 zugestellten Kollokationsplan vom 28. April 2020 beim Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Zürich mit dem sinngemässen Begehren, der Kollokationsplan sei aufzuheben und neu aufzulegen. Das Konkursgericht überwies die Beschwerde am 31. August 2020 zustän- digkeitshalber an die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantona- le Aufsichtsbehörde über Konkursämter (nachfolgend Vorinstanz; act. 1 und 2). Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. September 2020 trat die Vorinstanz auf die Be- schwerde nicht ein (act. 6 = act. 9 = act. 11, nachfolgend zitiert als act. 9). 1.3.1 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch B._____, am 21. September 2020 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 10, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/1). 1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7). Der Rechts- mitteleingang wurde der Beschwerdeführerin angezeigt (act. 13). Von der Einho- lung einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a

- 3 - Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, an- sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom

18. Dezember 2018, E. 4.3). 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Nichteintretens aus, die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplans mit Beschwerde beginne nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung – sofern er am Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von Art. 249 Abs. 2 SchKG aufgelegt werde – mit der öffentlichen Be- kanntmachung desselben zu laufen, und nicht mit der tatsächlichen Kenntnis- nahme jedes Einzelnen (u.H.a. BSK SchKG II-HIERHOLZER, 2. Aufl. 2010, Art. 249 N 9 f.; BGE 48 III 192; 56 III 226 E. 2; 71 III 181; 93 III 94 E. 1). Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass der Kollokationsplan am Tag der öffentlichen Bekannt- machung im SHAB und im KABZH am tt.mm.2020 im Sinne von Art. 249 f. i.V.m.

- 4 - Art. 35 SchKG für alle Beteiligten beim Konkursamt Altstetten-Zürich öffentlich aufgelegt gewesen sei, womit die zehntätige Beschwerdefrist für alle Beteiligten am folgenden Tag zu laufen begonnen und am tt.mm.2020 geendet habe. Auf den Zeitpunkt, wann der Kollokationsplan der Beschwerdeführerin zugestellt wor- den sei, komme es nicht an – eine Spezialanzeige an den Gemeinschuldner sei im Gesetz nicht vorgesehen. Damit sei die vorliegende Beschwerde verspätet, und darauf sei nicht einzutreten. 3.2. Dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage des Fristenlaufs falsch sei- en, macht die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde nicht geltend. Sie führt vielmehr aus, ihr sei es nach der Einstellung des über sie eröffneten Konkurses mangels Aktiven unzumutbar gewesen, das Amtsblatt des Kantons Zürich weiter zu verfolgen, zumal sie von der Wiederaufnahme des Konkurses und dem Bestehen des Kollokationsplans nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Es sei unverhältnismässig, wenn man erwarte, dass sie Bekanntmachungen in Be- zug auf das sie betreffende Konkursverfahren verfolge, und ihre Beschwerde sei damit als nach Zustellung des Kollokationsplans rechtzeitig erfolgt entgegenzu- nehmen (act. 10). Mit dieser Begründung tut die Beschwerdeführer indes weder dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, noch macht sie geltend, diese habe das Recht falsch angewendet. Es ist bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass offen bleibt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder nicht möglich gewesen sein solle, die entsprechenden Publikatio- nen zur Kenntnis zu nehmen. Soweit sie zudem sinngemäss geltend macht, vom laufenden Konkursverfahren keine Kenntnis gehabt zu haben, widerspricht dies ihren eigenen Ausführungen und eingereichten Unterlagen vor Vorinstanz, wo sie selbst geltend machte, dass sie zu den eingegebenen Forderungen am

13. Februar 2020 Stellung genommen habe (vgl. act. 2 und Beilage; act. 3/2, wo- bei das "Verzeichnis der Forderungseingaben" sowohl einen Hinweis auf das Da- tum der Konkurseröffnung, als auch auf den Umstand, dass es sich um ein sum- marisches Verfahren handle, enthält). Entsprechend wusste die Beschwerdefüh-

- 5 - rerin sehr wohl vom über sie eröffneten und sich im Gange befindlichen Konkurs- verfahren, und es war ihr unter diesen Umständen auch ohne weiteres zuzumu- ten, die entsprechenden Publikationen zu verfolgen. 3.3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Altstetten-Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

6. Oktober 2020