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47_I_77

BGE 47 I 77

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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76 StaatsreehL a l'agence Naville qui en a entrepris a son tour la diffu- sion dans le public, ne s'oppose pas a la competence des tribunaux frihourgeois, du moment que la publicite avait deja ete realisee a Frlbourg et que cette ville cons- titue bien le centre veritable de la publication. Au surplus, l'admission du for de Frihourg se justifie aussi par le motif qu'en l'espece les juges frihourgeois etaient le mieux places pour elucider les faits et en ap- precier la portee. Le principe de l'unite de for garantit, d'autre part, Ie recourant contre une poursuite eventuelle dans un autre canton, ~t si, 'contre toute attente, il devait etre l'objet d'une nouvelle plainte a raison des memes faits, i1 serait en droit de se placer sous la proteetion du Tri- bunal Federal. Dans ces conditions, le recours doit etre rejete, sans qu'il soit necessaire d'examiner si l'action penale n'au- rait pas pu eventuellement etre intentee a· Lausanne ou a Geneve. Le Tribunallidiral prononce: Le recours est rejete. Gerichtsstand. N° 12. VI. GERICHTSSTAND FOR

12. tfrteU vom 19. Februar 10al i. S. Bircher gegen Eunziker. 77 Provokation zur Klage durch den zu deren Beurteilung ZlJ.- ständigen Richter des Wohnsitzes des Beklagten. Zuläs- sigkeit nach Art. 59 BV; Beschränkung der Wirkungen der Nichtbeachtung der Klagefrist in dem Sinne, dass der Provokat dadurch nur die Befugniss, die betreffende For- derung durch selbständige Klage geltend zu machen, nicht diejenige, sie einer vom Provokanten gegen ihn an seinem Wohnsitze angehobenen Klage dur8h Kompensationsein- rede oder Widerklage entgegenzustellen, verliert. A. - Die Rekursheklagte Frau Hunziker, damals Fräulein Pflüger stand im Frü.hjahr 1920 beim Rekur- renten Zahntechniker Bircher in Neuenburg in Be- handlung. Bald nachher verzog sie nach Zürich und dann nach Luzern, wo sie sich verheiratete. Schon von Zürich aus hatte sie die vom Rekurrenten ausge- führten Arbeiten als mangelhaft beanstandet. Der l'tekurrent erklärte sich darauf bereit, an seiner Rech-· nung Fr. 200 nachzulassen. Am 7. Oktober 1920 schrieb ihm jedoch Advokat Dr. Stocker in Luzern namens der Rekursbeklagten, diese habe die vom Rekurrenten angefertigte 'Prothese durch einen Fachmann unter- suchen lassen, danach sei die..<;elbe ganz wertlos, auch die Brücken seien ganz unsachgemäss angefertigt und die Behandlung der Zähne spotte jeder Beschreibung: Frau Hunziker sei daher gezwungen, die Annahme der Arbeiten und die .Bezahlung der Rechnung zu ver- weigern und behalte sich im übrigen alle Ansprüche gegen den Rekurrenten auf Schadenersatz und Genug- tnung vor. Da der Rekurrent demgegenüber auf Bezah-

78 Staatsrecht. lung seines Honorars bestand, liess die Rekursbeklagte ihm am 11. November 1920 durch den Amtsgerichts- präsidenten von Luzern-Stadt die Aufforderung zu- stellen, seine vermeintlichen Ansprüche binnen einem Monat beim Amtsgericht Luzern-Stadt einzuklagen, unter Ansetzung einer Frist von zehn Tagen, um die Zulässigkeit der Aufforderung zu bestreiten, und unter der weiteren Androhung, dass bei Unterlassung dt;r Klageerhebung die Ansprüche als erloschen gelten wür- den. Nach §§ 336 bis 338 der luzernischen Zivilprozess- ordnung kann nämlich über die Statthaftigkeit einer vom Gerichtspräsidenten erlassenen Klageaufforderung binnen zehn Tagen der Entscheid des Gerichtes yer- hmgt werden: H Lässt der Aufgeforderte die in einer unbestrittenen oder gerichtlich geschützten Aufforde- rung ihm gesetzte Frist zur Einklagung seines An- spruchs verstreichen, ohne seine Klage beim Gericht rechtshängig zu machen, so erlöscht. sein Anspruch. » Als der Rekurrent dem Anwalte der Rekursbeklagten mitteilte, dass er gegenüber der Provokation das Bundes- gericht anrufen müsste, wenn daran festgehalten werde. erwiderte ihm jener am 16. November 1920, dass er den Sinn eines solchen Rekurses nicht verstehe ; es entspreche der Verfassung, dass der Rekurrent seine Forderung gegen die Rekursbeklagte an deren Wohnort Luzern einzuklagen habe und liege in der Natur der Sache, dass die Rekursbeklagte alsdann im gleichen Verfahren auch allfällige Gegenforderungen geltend machen könne. R - Am 19. November 1920 hat darauf A. Bircher geg(m die Provokation vom 11. November 1920 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage auf Aufhebung derselben. Es sei zuzu· geben, so wird ausgeführt, dass die Provokation zur Klage durch den zur Beurteilung des Klageanspruchs selbst zuständigen Richter an sich nicht gegen die BV verstosse. Doch dürfe dadurch der Gerichtsstand für Ansprüche, die der Provokant seinerseits gegen den J Gerichtsstand. N° 12. Provokaten zu besitzen behaupte, nicht verschoben werden. Im vorliegenden Falle gehe aber der Zweck der Provokation nach den beiden Schreiben des Anwalts der Rekursbeklagten vom 7. Oktober und 16. November 1920- augenscheinlich nur dahin, der Rekursbeklagten die Verfolgung ihrer angeblichen Schadenersatzansprüche gegen den Rekurrenten, die sie sonst in Neuenburg ein- klagen müsste, in Luzern als dem Gerichtsstand der Widerklage zu ermöglichen, was bundesrechtswidrig sei. Die Provokation sei demnach schon aus diesem Grunde aufzuheben. Zudem sei zweifelhaft, ob die Klageforde- rUJlg wirklich in Luzern geltend zu machen wäre, da die Rekursbeklagte sich dort nur im Hotel aufhalte. C. - Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Stadt stellt in seiner Vernehmlassung fest, dass er dem Provo- kationsbegehren entsprochen habe, weil die Voraus- setzungen der ZPO für die Aufforderung zur Klage (Berühmung des Anspruchs, Zuständigkeit des Luzerner Richters für denselben) bei vorläufiger Prüfung vorzu- liegen geschienen hätten. Ob der Rekurrent sich allen- falls aus Gründen wie den im Rekurse erwähnten der Geltendmachung von Gegenansprüchen durch die Re- kursbeklagte gegenüber der provozierten Klage wider- setzen könnte, sei in diesem Stadium des Verfahrens nicht zu untersuchen gewesen. Die Rekursbeklagte Frau Hun- ziker-Pflüger hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Da<; Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Nach feststehender Praxis kann die staatsrecht- liche Beschwerde aus Art. 59 BV gegenüber jeder richter- lichen Verfügung in einem hängigen Verfahren erhoben werden ; die vorhergehende Erschöpfung nach kanto- nalem Rechte allenfalls gegen dieselbe bestehender Rechtsmittel ist nicht notwendig. Die Behauptung der Rekursbeklagten, dass es sich bei dem Akte vom 11. No- vember 1920 nicht um eine solche Verfügung, sondern um eine lediglich durch Vermittlung des Richters zuge-

Staatsrecht. .stellte private Willenskundgebung der Rekursbeklagten ;gelbst handle, geht fehl. Nach §§ 334,335 der luzernischen ZPO ist die Klageaufforderung an bestimmte Voraus- ,setzungen geknüpft, deren Vorhandensein zweifellos :schon vom Gerichtspräsidenten vor Zustellung der Auf- forderung und nicht erst vom Gerichte, im' Falle der Be- 'streitung der Zulässigkeit derselben, zu prüfen ist, von welcher. Auffassung denn auch die Vernehmlassung des · Amtsgerichtspräsidenten auf die Beschwerde ausgeht. Dazu kommt, dass nur eine vom Richter ausgehende Verfügung für den Fall der Nichtbeachtung Verwirkungs- folgen wie die.in § 338 ZPO vorgesehenen nach sich zu ziehen vermag. Eine bloss private Aufforderung · wäre dazu nicht imstande.

2. - In der Sache. selbst wird die bundesrechtliehe Zulässigkeit der Provokation zur Klage durch den zur · Beurteilung des einzuklagenden Anspruchs selbst zu- ständigen Richter mit Recht vom Rekurrenten an sich nicht bestritten. Es kann deshalb dafür einfach auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden, wonach dadurch Art. 59 BV nicht verletzt wird, weil es sich bei der Provokation nicht um die Geltend- machung einer persönlichen Ansprache im Sinne jener Verfassungsvorschrift, sondern lediglich um ein mit dem Hauptprozess in Verbindung' stehendes Vorverfahren handelt, das zum Zweck hat, den Kläger zur Anhebung . seiner Klage innert bestimmter Frist zu veranlassen. Die vom Rekurrenten geäusserten Zwillel daran, ob er seine Forderung gegen die Rekursbeklagte wirklich in Luzern geltend zu machen hätte, sind offenbar unbe- gründet. Das « Hotel Royal» genannte Gebäude, in dem die Rekursbeklagte wohnt, wird nach den Akten . J:.licht mehr als Hotel betrieben, sondern ist in Mietwoh- nungen, umgewandelt worden, und es haben auch die Rekursbeklagte und ihr Ehemann die darin von ihnen bewohnten Räume nicht als Hotelgäste, sondern auf Grund eines gewöhnJichen Mietvertrages inne. Nachdem ,( I ! Gerichtsstand. N° 12. 81 sie in Luzern überdies um die polizeiliche Niederlassung eingekommen sind und dieselbe erhalten haben, darf ohne Bedenken angenommen werden, dass sie sich dort mit der Absicht dauernden, nicht nur vorübergehenden Verweilens aufhalten. . 3.-Die Provokation darf immerhin nicht dazu führen, den Rekurrenten (Provokaten) um Rechte zu bringen" die ihm inbezug auf den Gerichtsstand für Gegenan- sprüche der Rekursbeklagten (Provokantin) gegen ihn verfassungsgemäss zustehen. Insoweit befindet er sich nicht mehr in der Stellung des Gläubigers (Klägers), sopdern des Schuldners. Als solcher ist er aber für per- sönliche Ansprachen nach Art. 59 BV an seinem Wohn- sitze zu suchen und kann nicht gezwungen werden, sich dagegen an einem anderen Orte zu verteidigen. Wenn er sich dieses Vorteils aus.eigenem Willen dadurch hätte begeben können, dass er seinerseits als erster für seine Forderung klagend gegen die Rekursbeklagte vorgegangen wäre und damit, der letzteren die Möglichkeit der kon- nexen Widerklage für ihre Gegenansprüche am Orte der Hauptklage eröffnet hätte, so darf ihm eine solche Preisgabe seines Rechtes aus Art. 59 doch nicht durch . die Gegenpartei aufgenötigt werden, wie es durch die Provokation zur Klage unter der Androhung des Ver- lustes der Klageforderung geschehen würde. Mit der Provokation darf deshalb wohl die Androhung verbun- den werden, d!lSS der Provokat bei Nichterhebung der Klage das prozessuale Klagerecht, d. h. die Möglichkeit zur Geltendmachung seiner Forderung durch selbstän- dige Klage verliere. Dagegen kann in Fällen, wo er ausser- halb des Kantons des provozierenden Gerichtes wohnt an die Versäumung der Klagefrist nicht die weiter~ gehende Wh-kung des Untergangs der Forderung über- haupt geknüpft werden. Das Recht, dieselbe einer vom Provokanten für seine Gegenansprüche am Wohnsitze des Provokaten angehobenen Klage durch Erhebung der Verrechnungseinrede oder Widerklage entgegenzuhalten, AS -'1 I - lI'~l G

82 Staatsrecht. muss dem Provokaten gewahrt bleiben, da darin ledig- lich eine Form der Ver t eid i gun g auf jene Gegen- ansprüche liegt, für die Art. 59 ihm den Gerichtsstand seines Wohnsitzes als ein gegen seinen Willen nicht ent- ziehbares Recht gewährleistet. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht bereits einmal entschieden. (Urteil in Sachen Jucker gegen Höhener vom 9. Dezem- ber 1918.) Die Pra.xis des Bundesrates als früherer Re- kursbehörde hatte von ähnlichen Ueberlegungen aus- gehend zwar nicht eine solche Beschränkung der Folgen der Provokation vorgesehen, dafür aber die Widerklage gegenüber einer. provozierten Klage entgegen den sonst ge~tenden Regeln ausgeschlossen, eine Lösung, die in- dessen deshalb nicht zweckmässig ist, weil dann über das nämliche Rechtsv~rhältnis unter Umständen zwei Prozesse vor verschiedenen Gerichten geführt werden müssen. Der Rekurrent wird es demnach in der Hand haben, entweder der Aufforderung zur Klage in Luzern nach- zukommen und sich damit auch einer Kompensations- einrede oder konnexen Widerklage der Rekursbeklagten dort auszusetzen, oder aber die Klagefrist unbenützt verstreichen zulassen,in welchem Falle er seine Forderung zwar nicht mehr durch selbständige Klage wird verfolgen, wohl aber sich derselben zur Verrechnung oder Stellung einer Widerklage gegenüber einer von der Rekursbe- klagten in N euenburg eingefeiteten Klage wird bedienen können. Unter diesem' Vorbehalte und mit dieser Be- grenzung ihrer Wirkungen ist die erlassene Provokation bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab- gewiesen. , Gerichtsstand. N° 13.

13. Urteil vom 24. März 1921 i. S. Begierungsrat Zug gegen ObergericJl.t Luzern und Stra.fgericht Zug. 83 Strafbare Uebertretung von Art. 4 des BG über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen von 1872 durch Veräusserung von Vieh ausserhalb dem Inspektionskreis ohne Gesundheits- schein. Wo befindet sich dafür der Betretungsort im Sinne von Art. 3 des Ergänzungsgesetzes vom 19. Juni 1873, wenn der Uebertreter nicht auf der Tat entdeckt oder festgenom- men worden ist ? A. - Im Juli 1920 verkau(te und überbrachte der L~ndwirt J osef Lötscher in Risch einem Metzger in Weggis zwei Kälber. Er hatte in Risch keine Gesund- heitsscheine gelöst und konnte daher auch seinem Ab- nehmer keine solchen übergeben. In der Folge wurde Lötscher vom Viehinspektor in Risch der Sanitätsdirek- tion des Kantons Zug verzeigt wege~ U ebertretung vieh- seuchen polizeilicher Vorschriften. Gemäss Art. 4 des BG über polizeiliche Massnahmen gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872 sind nämlich u. a. für den Verkehr mit Rindvieh Gesundheitsscheine in 'der Weise einge- führt worden, dass bei jeder Veräusserung eines über sechs Monate alten Tieres, sofern es ausserhalb des Inspektionskreises geführt wird, dem Abnehmer ein Gesundheitsschein übergeben werden muss. Diese Be- stimmung ist durch den BRB vom 18. April 1905 u. a. auf den Verkehr mit Kälbern ausgedehnt worden. Uebertretungen jener Vorschrift sind nach Art. 36 f. des BG strafbar. Das gegen Lötscher im Kanton Zug ein- geleitete Verfahren führte zu einem Urteil des Straf- gerichts Zug vom 25. September 1920~ wodurch sich das Gericht inkompetent erklärte mit der Begründung: Nach Art. 3 des BG vom 19. Juni 1873 betreffend Zusatz- bestimmungen . zum Viehseuchengesetz gelte für Wider- handlungen der vorliegenden Art der Geriehtsstand der Betretung. Lötscher könne im Kanton Zug nicht bestraft werden, weil der Betretungsort Weggis sei.