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82 Staatsrecht. muss dem Provokaten gewahrt bleiben, da darin ledig- lich eine Form der Ver te i d i gun g auf jene Gegen- ansprüche liegt, für die Art. 59 ihm den Gerichtsstand seines Wohnsitzes als ein gegen seinen Willen nicht ent- ziehbares Recht gewährleistet. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht bereits einmal entschieden. (Urteil in Sachen Jucker gegen Höhener vom 9. Dezem- ber 1918.) Die Praxis des Bundesrates als früherer Re- kursbehörde hatte von ähnlichen U eberlegungen aus- gehend zwar nicht eine solche Beschränkung der Folgen der Provokation vorgesehen, dafür aber die Widerklage gegenüber einer. provozierten Klage entgegen den sonst ge~tenden Regeln ausgeschlossen, eine Lösung, die in- dessen deshalb nicht zweckmässig ist, weil dann über das nämliche Rechtsverhältnis unter Umständen zwei Prozesse vor verschiedenen Gerichten geführt werden müssen. Der Rekurrent wird es demnach in der Hand haben, entweder der Aufforderung zur Klage in Luzern nach- zukommen und sich damit auch einer Kompensations- einrede oder konnexen Widerklage der Rekursbeklagten dort auszusetzen, oder aber die Klagefrist unbenützt verstreichen zulassen, in welchem Falle er seine Forderung zwar nicht mehr durch selbständige Klage wird verfolgen, wohl aber sich derselben zur Verrechnung oder Stellung einer Widerklage gegenüber einer von der Rekursbe- klagten in Neuenburg eingeieiteten Klage wird bedienen können. Unter diesem-Vorbehalte und mit dieser Be- grenzung ihrer Wirkungen ist die erlassene Provokation bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab- gewiesen. "I Gnichtsstand. N0 13.
13. Urteil vom 24. Mä.rz 1921 i. S. iegierungsrat Zug gegen ObergeriC.Ilt LuzerD und Strafgericht Zug. 83 Strafbare Uebertretung von Art. 4 des BG über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen von 1872 durch Veräusserung von Vieh ausserhalb dem Inspektionskreis ohne Gesundheits- schein. Wo befindet sich dafür der Betretungsort im Sinne von Art. 3 des Ergänzungsgesetzes vom 19. Juni 1873, wenn der Uebertreter nicht auf der Tat entdeckt oder festgenom- men worden ist ? A. - Im Juli 1920 verkau~te und überbrachte der L~ndwirt J osef Lötscher in Risch einem Metzger in Weggis zwei Kälber. Er hatte in Risch keine Gesund- heitsscheine gelöst und konnte daher auch seinem Ab- nehmer keine solchen übergeben. In der Folge wurde Lötscher vom Viehinspektor in Risch der Sanitätsdirek- tion des Kantons Zug verzeigt wege~ U ebertretung vieh- seuchen polizeilicher Vorschriften. Gemäss Art. 4 des BG über polizeiliche Massnahmen gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872 sind nämlich u. a. für den Verkehr mit Rindvieh Gesundheitsscheine in 'der Weise einge- führt worden, dass bei jeder Veräusserung eines über sechs Monate alten Tieres, sofern es ausserhalb des Inspektionskreises geführt wird. dem Abnehmer ein desundheitsschein übergeben werden muss. Diese Be- stimmung ist durch den BRB vom 18. April 1905 u. a. auf den Verkehr mit Kälbern ausgedehnt worden. Uebertretungen jener Vorschrift sind nach Art. 36 f. des BG strafbar. Das gegen Lötscher im Kanton Zug ein- geleitete Verfahren führte zu einem Urteil des Straf- gerichts Zug vom 25. September 1920~ wodurch sich das Gericht inkompetent erklärte mit der Begründung: Nach Art. 3 des BG vom 19. Juni 1873 betreffend Zusatz- bestimmungen . zum Viehseuchengesetz gelte für Wider- handlungen der vorliegenden Art der Gerichtsstand der Betretung. Lötscher könne im Kanton Zug nicht bestraft werden, weil der Betretungsort Weggis sei.
84 Staatsrecht. Die Sanitätskanzlei Zug überwies hierauf die An~ gelegenheit den Luzerner Behörden. Am 14. Oktober 1920 verfügte der Aintsstatthalter Luzern, die verlangte Untersuchung werde nicht angehoben, weil Lötscher die Gesundheitsscheine in Risch hätte lösen sollen und daher der Begehungs- und Betretungsort im Kanton Zug sei. Eine Beschwerde der Sanitätskanzlei Zug über diese Verfügung wies die Staatsanwaltschaft Luzern am 8. November 1920 ab: Die strafbare Handlung liege in dem Nichtlösen der Gesundheitsscheine und dem Weg- transport. der Kälber ausserhalb des Inspektionskreises ohne Scheine; .die Unterlassung der Uebergabe der Ge- sundheitsscheine an den Käufer sei nur die .Konsequenz der Tatsache, dass Lötscher keine solchen gelöst habe. Ort der Uebertretung· sei daher Risch. Dieser Entscheid wurde von der Kriminal- und Anklagekommission des Kanton~ Luzern am 20. Dezember 1920 bestätigt. B .. - Am 18. Februar 1921 hat der Regierungsrat Zug beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag: Es sei das Statthalteramt Lu- zern zur Durchfüh~ng der Untersuchung, eventuell das Strafgericht Zug zur materiellen Behandlung der Sache zu verhalten. Der Regierungsrat betrachtet den Standpunkt des Strafgerichts Zug als· den richtigen. Nach dem Bundesgesetz sei nicht das Nichtlösen des Gesundheitsscheins, sonden;t dessen Nichtat.gabe an den ·~ufer unter Strafe gestellt. Die Uebertretung sei daher 1m Kanton Luzern begangen worden.· Jedenfalls aber müsse der Straffall im einen oder andern Kanton be- handelt werden. C. - Die Kriminal- und Anklagekommission von Luzern hat Abweisung des Hauptbegehrens, das Straf- gericht Zug Abweisung des eventuellen Begehrens des Regierungsrates Zug beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :.
1. - Die Kompetenz des Bundesgerichts ist gegeben, Gerichtsstand. N° 13. 85 weil die Anwendung einer eidgenössischen Gerichts- standsnorm in Frage steht (OG Art. 189 Abs. 3), ganz abgesehen davon, dass zugleich ein negativer Kompe- tenzkonflikt zwischen den Strafbehörden . zweier Kan- tone vorliegt (BGE 36 1345 Erw. 1). .
2. - Art. 3 des BG vom 19. Juni 1873 betreffend Zu- satzbestimmungen zum Viehseuchengesetz bestimmt: « Für Widerhandlungen gegen die Art. 4 bis 9 des BG vom 8. Hornung 1872 gilt ebenfalls der Gerichtsstand des Ortes der Betietung. l) Lötscher ist einer Widerhand- lung gegen Art. 4 BG angeschuldigt. Es frägt sich, wo sich für diese Widerhandlung der Ort der Betretung befindet, in Weggis oder im Kanton Zug. « Betreten» ist nicht daSselbe wie Begehen, sondern bedeutet erwi- schen, ertappen. Ort der Betretung (fr~ösischer Text: for de la constatation) im Sinne des zit. BG ist daher. wie das Bundesgericht schon früher ausgeführt hat (AS 14 S. 37 Erw.2), der Ort. wo der Täter entweder auf der Tat entdeckt oder nach begangener Tat sistiert (ergriffen) wird. Bei biossen Polizeiübertretungen, bei denen eine Verhaftung in der Regel nicht stattfindet, kann, wenn der Täter nicht auf der Tat entdeckt wird, als Betretungsort der Ort betrachtet werden, wo die Uebertretung durch Anzeige oder sonstwie zu behörd- licher Kenntnis gelangt, dies jedenfalls dann, wenn der Täter an diesem Orte wohnt. Danach war hier der Be- tretungsort im Kanton Zug. In dem angeführten Urteil des Bundesgerichts wurde freilich ausgesprochen, dass nach der Absieht des Gesetzgebers als Betretungsort nicht auch ein Ort gelten sollte, auf den das strafbare Handeln sich gar nicht erstreckte, sondern wo ledig- lich ein Beweismittel oder das corpus delicli aufgefunden wurde, da man sonst zu einem ganz anormalen und in der Natur der Sache nicht begründeten Gerichtsstand käme. (Es handelte sich \Im einen in einem Kanton durch einen Viehinspektor vorschriftswidrig ausgestellten Gesundheitsschein, wofür der Aussteller in einem andern
86 Staatsrecht. Kanton, in den das Vieh geführt worden war, zur Rechen- schaft gezogen wurde.) Allein im vorliegenden Fall be- steht eine engere örtliche Beziehung der Widerhand- lung zum Kanton Zug. An seinem Wohnort Risch hätte Lötscher die Gesundheitsscheine lösen sollen. Die Unterlassung der Lösung und der Transport der Kälber von Risch nach Weggis behufs Veräusserung, ohne dass sie Gesundheitsscheine begleiteten, waren die Vor- aussetzung dafür, dass Lötscher dem Käufer keine sol- chen Scheine übergeben konnte. Ob jene Unterlassung und der Transport ohne Gesundheitsscheine bereits zum eigentlichen T~tbestand einer U ebertretung des Art. 4 des Viehseuchengesetzes gehören und ob damit im strafrechtlichen Sinne die Begehung des Deliktes bereits angefangen war, oder. ob der strafbare Tatbestand sich gemäss dem Wortlaut des Gesetzes auf die Nichtüber- gabe der Scheine an den Abnehmer beschränkt, braucht nicht untersucht zu werden. Wenn das Bundesgesetz vom
19. Juni 1873 für den Gerichtsstand auf den Ort der Betretung abstellt, so geschah es, wie die Entstehungs- geschichte (Botschaft des Bundesrates, Bb!. 1872 II 1037 ff.) zeigt, gerade auch deshalb, um hier die oft rechtlich und oft auch tatsächlich schwierige Frage nach dem Begehungsorte der U ebertretung auszuschalten und an ihre Stelle ein Kriterium, das als einfacher und deutlicher erschien, eben den Ort der Betretung, zu setzen. Die Beschwerde ist somit dahin zu erledigen, dass das Strafgericht Zug den Uebertretungsfall Lötscher materiell zu beurteilen hat. . Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. September 1920 aufge- hoben und dieses angewiesen wird, den Uebertretungsfall Lötscher materiell zu beurteilen. I Interkantonale Reehtshilfepßicht im Zivilprozess. N0 14. VII. INTERKANTONALE RECHTSHILFEPFLICHT L\f·ZIVILPROZESS ASSISTANCE JUDICIAIRE INTERCANTONALE EN MATtERE DE PROCEDURE CIVILE
14. Urteil vom 12. Februar 1921
i. S. Bossd gegen Bern Appellationshof. Interkantonale Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. Rechtliche 'Grundlage. Die Pflicht eines Dritten, in einem vor den Ge- richten eines anderen Kantons hängigen Zivilprozesse Zeugnis abzulegen oder eine Urkunde vorzulegen, bestimmt sich nach dem Rechte seines Wohnsitzkantons und nicht des ersuchenden Kantons, und kann nicht weiter reichen als in einem dort geführten Prozesse. Verweigerung der Ausübung eines Zwanges zur Edition durch den Richter des ersuchten Kantons (Bern), weil die Urkunden sich auf dem Inhaber als Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 246 der bernischen ZPO anvertraute Tatsachen beziehen. An- gebliche Willkür. A. - In dem vor Amtsgericht Luzern-Stadt hängigen Ehescheidungsprozesse zwischen Frau Marie Anne BOB- sard geb. Detourbay als Klägerin und Hans Bossard als Beklagten verfügte die zur Instruktion des Prozesses bestellte Gerichtskommission nach vorangegangener kontradiktorischer Verhandlung auf Begehren der Klä- gerin am 11. November 1919 die Edition einer Reihe von Urkunden durch Dritte. Unter andern sollte vor- legen die Kantonalbank von Bern : « 1. Die von Hans Bossard in Luzern mit der Berner Kantonalbank seit Anfang 1913 bis heute abgeschlosse- nen Verträge betreffend Tresormiete. » 2. Kopien der dem Hans Bossard seit 1. Januar 1913 bis heute ausgestellten Depotscheine betreffend die von diesem bei der Kantonalbank von Bern in Depot übergebenen \Verttitel, enthaltend die spezifi-