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47_I_255

BGE 47 I 255

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

heraus vom Bundesgericht, sondern nach den jewei-

ligen Verhältnissen von den zuständigen kantonalen

Behörden zu entscheiden ist. Es ist dabei nicht aus-

geschlossen, dass auch Rücksichten auf die richtige

Verwaltung eines Gemeindewerkes mitsprechen; so ist

die Konsolidierung eines solchen Unternehmens und

die Sorge für einen angemessenen Ertrag ebenfalls ein

öffentliches Interesse, das in Betracht gezogen werden

darf, wenn es sich darum handelt, den zulässigen Um-

fang einer Beschränkung des freien Gewerbetriebes

zu bestimmen, dies jedenfalls dann, wenn es sich, wie

hier, im Grunde nicht um einen unmittelbaren Ein-

griff in die Gewerbefreiheit handelt, sond.ern nur um

eine Nebenwirkung der Ausdehnung eines Gemeinde-

betriebes auf einen damit zusammenhängenden Zweig

der für die Versorgung der Gemeinde mit Elektrizität

erforderlichen Arbeiten und Lieferungen (vgl. nach

beiden Richtungen die allgemeinen Betrachtungen am

Schlusse des Urteils in Sachen Walser, die auch heute

noch als zutreffend erscheinen).

Dass aber nach kantonalem öffentlichen Rechte die

Gemeinde Küsnacht nicht berechtigt war, ihr Elek-

trizitätswerk mit diesem tatsächlichen Monopole aus-

zustatten, ist nicht behauptet, weshalb die Legitima-

tion des Rekurrenten zu einer solchen Rüge nicht unter-

sucht zu werden braucht.

Auch die Betrachtung a~s dem Gesichtspunkte der

öffentlichrechtlichen Natur der angefochtenen Beschrän-

kung führt demnach nicht zur Gutheissung der Be-

schwerde und zu einer Aenderung der bisherigen Rechts-

sprechung. Es mag lediglich beigefügt werden, dass

z. B. in Deutschland derartige Beschränkungen der

freien Gewerbeausübung ebenfalls nicht als gegen den

in § 1 der Gewerbeordnung aufgestellten Grunds:}tz

der Gewerbefreiheit oder gegen das in § 10 derselben

enthaltene Verbot von ausschliesslichen

Gewerbebe-

rechtigungen verstossend angesehen werden. In diesem

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 37.

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Sinne haben nicht nur das preussische und das sächsi-

sche Oberverwaltungsgericht in den bei REGER Bd. 13

S. 221 und Bd. 32 S.196 mitgeteilten Entscheidungen

sich ausgesprochen, sondern auch das Reichsgericht

in dem in Bd. 79 S. 224 der Entscheidungen in Zivil-

sachen veröffentlichten Urteil. Allerdings handelte es

sich in den Fällen, die zu den angeführten Entschei-

den Anlass gaben, um die Zulässigkeit des Konzessio~s­

systems. Die Begründung, mit der die Zulässigkeit

bejaht wurde, treffen aber in gleicher Weise für das

Regiesystem zu. In der Schweiz hat sich das Installa-

tiQnsmonopol überall, wo es angefochten wurde, durch-

gesetzt, derart, dass es gegenwärtig als rechtlich zu-

lässig angesehen werden muss. Nur zwingende Gründe

rechtlicher oder volkswirtschaftlicher Natur vermöchte

es zu rechtfertigen, dass dieser Zustand geändert

würde. Solche liegen aber nicht vor.

Demnach. erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

37. Urteil vom 7. Oktober 19a1 i. S. Held gegen

Sta.a.tsanwa.ltscha.ft des Kantons Aargau.

Art. 31 BV. Zulässigkeit einer speziellen, mit dem Patent-

zwang verbundenen staatlichen Aufsicht über den Handel

mit Prämienwerten. Begriff der Prämienobligation. Dazu

gehören auch solche Obligationen mit niedriger Verzinsung,

deren Inhabern der Schuldner Prämien zusichert, die allen-

falls auf ihm gehörende Prämienwertpapiere fallen sollten.

A. -

Die Rekurrentin veranlasste als Vertreterin

des Bankgeschäftes Steiner & Oe in Lausanne am 30. No-

vember 1920 den Fuhrknecht 'Otto Frischknecht in

Aarau, einen Zeichnungsschein für drei Obligationen der

256

Staatareeht

genannten Bank zu unterzeichnen und dafür eine An-

zahlung von 60 Fr. zu leisten. Der Zeichnungsschein

lautet: {(Ich erkläre hiemit meinen Beitritt zur Kapi-

talisierungsgesellschaft La Sememe, verwaltet durch

die Bank Steiner & Oe und zeichne auf Grund umstehen-

den Reglements auf drei Anteile von 500 Fr. nom. zum

Preise von 480 Fr. pro Stück, zahlbar in 48 aufeinander

folgenden Monatsraten von 10 Fr. für je einen Anteil ».

Aus dem genannten Reglement sind folgende" Bestim-

mungen hervorzuheben: {(Art. 1 : Unter dem Namen

» La Sememe hat sich eine Gesellschaft gebildet, die

» den Zeitankaqf von Obligationen (genannt ({ Kassen-

» scheine ») der Bank Steiner & Oe bezweckt~ Art. 2 : Die

» Gesellschaft besteht aus 100 Anteilen. Jeder derselben

» hat Anrecht auf ein~ Obligation von 500 Franken.

» Art. 3 : Die definitiven Obligationen sind auf eine Dauer

») von acht Jahren am;gestellt, die mit der gänzlichen

») Liberierung zu laufen beginnt, d. h., nach Zahlung der

) 48. Monatsrate. Sie sind mit 16 Semestercoupons von

>l je 12 Fr. 50 Cts. versehen. Art. 4: Jeder Anteil gibt

l) ausserdem Anspruch für einen Hundertstel auf die

» Teilnahme an den Ziehungen von zehn durch die Bank

» Steiner & Cie in Lausanne der Gesellschaft gratis zur

\) Verfügung gestellten Prämienobligationen, gemäss dem"

» oben genannten Ziehungsplan. Art. 6: Die Bank

» Steiner & Oe tritt ZU Gunsten der Gesellschaft nur

J) ihr Recht auf die Treffer ab; die eventuell durch Zie-

» hungen auf die zur Verfügung gestellten Prämien-

» werte fallen könnten. Die genannten Prämienobliga-

» tiOllen bleiben Eigentum der Bank, sowohl was die

» 7J.nsen anbelangt, als auch bis zur Höhe des Nominal-

» wertes derselben. Art. 9: Während den ersten vier

}) Jahren vergütet die Bank einen einmaligen Zins von

)l20 Fr., welcher vom Nominalwert von 500 Fr. in "Ab-

» zug gebracht wird, sodass der Preis jeden Anteils

» 480 Fr. beträgt.» Das Bezirksgericht Aarau erblickte

im Verhalten der Rekurrentin einen gewerbsmässigen

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 37.

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Handel mit Prämienobligationen, wofür nach § 10 der

aarganischen Verordnung über das Lotteriewesen vom

4. Juli 1913 ein Patent erforderlich ist, und verurteilte

sie, da sie ein solches nicht besass, auf Grund des § 14

der Verordnung zu 100 Fr. Busse. Aus der Begründung

des Urteils ist folgendes hervorzuheben: « Das typische

» Kennzeichen der Prämienobligationen haftet diesen

I) {(Kassascheinen » an. Sie stellen in der Hauptsache

)' mit Bezug auf den Nominalbetrag einen Darlehens-

» oder Kaufvertrag dar, der dem Erwerber. einen bis

» zu jenem Betrage sichern Gegenwert bietet. Ausserdem

» \.';t aber eine weitergehende Leistung des Erwerbers

» daran geknüpft, die im Verzicht auf die vollständige

» oder normale Verzinsung des Kapitals liegt und der

» die blosse Hoffnung auf Prämiengewinn gegenüber

» steht. Abgesehen davon, dass eine 5 % Verzinsung

» unter den heutigen Verhältnissen, wo mindestens

» ebenso sichere Kapitalanlagen zu h'öherem Zinsfuss

»sozusagen die Regel bilden, nicht als {(Hoher Zins-

» ertrag }) angesehen werden kann, ist zu beachten, dass

II nach den Bestimmungen des Reglementes die Bank

» während der ersten vier Jahre nur einen einmaligen

" ~ Zins von 20 Fr. vergütet. Bei normaler Bezahlung der

» 48 Monatsraten bedeutet das für den Zeichner des

)) Kassascheines während dieser ersten vier Jahre einen

lJ Zinsverlust von 16 Fr. auf den einbezahlten Beträgen,

l) den die Bank an sich zieht und als Gegenleistung

Jl dafür den Anteil an einern allfälligen Prämiengewinn

» gewährt von zu diesem Zwecke den Mitgliedern der

II « Kapitalisierungsgesellschaft 1) aus ihrem Effektenbe-

» stand

({ gratis» zur Verfügung gestellten Prämien-

» werten. Diese Beteiligung an erhofften Gewinnen

» erfolgt somit nicht ({ gratis», sie ist die Prämie für

» den Verzicht des Kassascheingläubigers auf die voll-

» ständige und normale Verzinsung seines Anlageka-

» pitals.» Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wies

das Obergericht des Kantons Aargau (H. Abteilung)

Staatsrecht.

mn 20. Mai 1921 mit folgender Begründung ab: « Es

" fruhrt sich nur, ob die Beklagte gewerbsmässig Handel

" mit Priimicnlosen oder Prämienobligationen betrieben

II habe. Über das Requisit der Gewerbsmässigkeit be-

l) steht keine Meinungsverschiedenheit. Dagegen be-

l) streitet die Beklagte, Prämienlose oder Prämienobliga-

" tiOllen ausgeboten, bezw. in Handel gebracht zu haben.

" NUll ist aber nach dieser Richtung den Erwägungen

), ucr Vorinstanz durchaus beizustimmen. Ausschlag-

), gebend kann nicht sein, da&s die Prämienobligationen

l'im Besitze und Eigentum der Firma Steiner & Oe

II verblieben uRd dass in erster Linie 5o/Jge Obligationen

), angeboten wurden. Mit dem Besitze der .Obligationen

» wurde dem Abnehmer eine Gewinnchance auf Prämien-

» obligationen, die speziell aufgeführt waren, offeriert.

» Dass diese Gewinnbeteiligung einen Gegenwert, wenn

» auch nur einen teilweisen, für die von Frischknecht

), zu

leistend{~n Zahlungen bildeten, ist ohne weiteres

)' klar, denn cs kann doch nicht ernst1ich behauptet

») werden, diese Chancen seicn gratis auf die Erwerbe ..

) übertragen worden. Zu beachten ist auch. dass die

)) Beldagtc mit dem bIossen Angebot von 5 %igen Obli-

)\ gatiollen eines den Abnehmem völlig unlwkanntell

» Bankhauses wohl wenig Glück gehabt hätte. Ganz

) ahgl$ehen davon, dass zur Zeit dieses Angebotes

)' der Zinsfuss auf derartige Wertpapiere ein wescnt-

)l lich hüherer war, würe auf dem 'Vege, den die Beklagte

II einschlug, wohl kaum ein Erfolg zuerzielcll gewesen,

) wenn das aleatorische Moment

dt~r GeV\<iunchanct.'

"dabei gefehlt hätte. Derartige Geschäfte aber wollten

)) aus wirtschaftlichen und moralischen Gründen der

)) öffentlichen Aufsicht unterstellt werden.)

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Frau Held am

1. August 1921 die staatsrechtliche Beschwerde an d,as

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung

der bei den Strafurteile.

Sie macht geltend: § 10 der aargauischen Lotterie-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 37.

259

verordnung sei bundesrechtlich zulässig. Ein Handel

mit Prämienlosen liege aber nicht vor. Die Kassen-

scheine des Bankhauses Steiner & Oe hätten keinen

aleatorischen Charakter und seien normal verzinslich.

Bei der Einzahlung eines Betrages von 480 Fr. in 48

Monatsraten entstünden notwendigerweise grosse Spe-

sen (postcheckgebühren, Portoauslagen etc.), so dass

zur Vermeidung eines Verlustes während dieser Zeit

nicht der volle Zins bezahlt werden könne. Die ge-

ringe Verzinsung während der ersten vier Jahre stehe

also nicht im Zusammenhang mit der den Abnehmern

der Obligationen gewährten Gewinnchance, die eine

unentgeltliche Vergünstigung bilde. Dass der von der

Rekurrentin betriebene Obligationenhandel der aar-

gauischen Lotterieverordnung unterstellt werde, stelle

sich daher als Verletzung des Art. 31 BV dar. Zugleich

werde der Satz « nulla poena sine lege)) missachtet

und damit Art. 4 BV verletzt.

C. -

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen

verzichtet.

D. -

Die Staatsanwaltschaft hat Abweisung der

Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Bundesgericht hat sich im Anschluss an die

frühere Praxis des Bundesrates stets auf den Standpunkt

gesteHt, dass einerseits die Kantone die Veranstal-

tung von Lotterien und den Vertrieb ihrer Lose nach

Art. 35 BV allgemein verbieten können und dass andrer-

seits der Handel mit Prämienwerten grundsätzlich den

Schutz des Art. 31 BV geniesse, also nur aus polizeilichen

Gründen, speziell um das Publikum vor Benachteiligung

durch unredliches oder unsolides Geschäftsgebahren zu

schützen, eingeschränkt werden dürfe (AS 41 I S. 37;

42 I S. 7). Als zulässige Schranken sind dabei ange-

sehen worden eine spezielle, mit dem Patentzwang

verbundene staatliche Aufsicht und das Verbot ge-

260

Staatsrecht.

wisser für das Publikum besonders gefährlicher Arten

des erwähnten Handels (AS 46 I S. 3). Demnach ist,

wie auch die Rekurrentin zugibt, vom Standpunkt

des Art. 31 BV aus nichts dagegen einzuwenden, dass

der Kanton Aargau in den §§ 10 und 14 seiner Ver-

ordnung vom 4. Juli 1913 den Handel mit Prämien-

werten an eine staatliche Bewilligung knüpft und ihn,

sofern er ohne solche betrieben wird, für strafbar er-

klärt. Wenn sich daher das von der Rekurrentin mit

Frischknecht abgeschlossene Geschäft als Vertrieb von

Prämienwerten im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis

darstellt, so kQnnte die Rekurrentin ohne Verletzung

des Art. 31 BV deswegen bestraft werden, da sie hiefür

kein Patent besass. Es ist somit zu untersuchen, ob

die erwähnte Voraussetzung zutrifft (vgl. AS 42 I S. 7).

Als Prämienobligation Wird in der Regel ein Wert-

papier bezeichnet, das sich dadurch von einer gewöhn-

lichen Obligation unterscheidet, dass an die Stelle

der Verzinsung ganz oder teilweise die biosse, mehr

oder weniger wahrscheinliche Möglichkeit, einen von

einer Verlosung abhängigen Gewinn zu erhalten, tritt,

und somit die Hoffnung auf eine -

aleatorische -

Prämie beim Kauf des Papiers mitbestimmend wirkt.

Das ist nun bei den von }i'rischknecht gezeichneten

Titeln der Fall, obwohl sie nicht ausdrücklich als Prämien-

obligationen bezeichnet werden. 'Die Bank Steiner & Oe

bezahlt den Inhabern solcher Titel keinen für die heutige

Zeit normalen Obligationenzins. Schon der Zinsfuss von

5 % erscheint als ausserordentlich niedrig, wenn man

von der Prämie absieht. Wie das Obergericht mit Recht

bemerkt, muss ein Bankgeschäft von der Art, wie es

hier vorliegt, dessen Kapital und Reserven im Handel

nicht angegeben werden und das nicht zu den grossen

allgemein als solid bekannten Bankuntemehmungen ge_

hört, heutzutage auf alle Fälle für von ihm ausgegebene

gewöhnliche, auf acht Jahre feste Obligationen erheblich

mehr Zins als 5 % gewähren, zumal da schon ganz

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 37.

2Gl

erstklassige Papiere einen höhern Zins abwerfen. Dazu

kommt, dass die' Käufer der hier in Frage stehenden

Titel für die ersten vier Jahre, während denen die Raten-

zahlungen zu leisten sind, eine noch bedeutendere Zins-

einbusse erleiden als später. Geht man nur von einem

Zinsfuss von 6 % aus, der zweifellos gegenwärtig ein

.Minimum für gewöhnliche langfristige Obligationen eines

Institutes wie der Bank Steiner & Oe bildet, so ergibt

sich, dass die 48 Rateneinzahlungen von je 10 Fr. bis

am Ende des 4. Jahres einen Zins von über 55 Fr. ab-

werfen sollten oder noch etwas mehr, wenn Zinseszinsen

berechnet werden. Die Bank zahlt aber für diese Zeit

bloss 20 Fr. Zins, also mehr als die Hälfte zu wenig.

Dabei handelt es sich keineswegs darum, sie für ihre

Auslagen, angemessen zu entschädigen. Die Kosten,

die die Einzahlungen auf den Posteheckkonto oder all-

fällige Nachnahmen oder Mahnungen bei Verzug -

der übrigens zu Verzugszinsen verpflichtet -

mit sich

bringen, können nur ganz ullbedeutend sein und in

keinem Fall ein paar Franken übersteigen.

Für die Zinseinbusse erhält nun der Abnehmer einer

solchen Obligation, wie sie hier in Frage steht, nichts

anderes als einen Anteil an der Gewinnchance, die an

zehn Prämienwertpapiere geknüpft ist, und nicht etwa

einen Anspruch auf diese Papiere selbst, auf das dem

Nominalwert entsprechende, bei der Verlosung zurück-

bezahlte Kapital und die dafür entrichteten Zinsen,

was bei des ausschliesslich der Bank zukommt. Die Ge-

winnchance bildet denn auch der Grund, weshalb diese

für die vorliegenden Obligationen Abnehmer finden

kann, obwohl die Verzinsung ausserordentlich gering

ist und die Käufer sich in der Regel über den Grad der

Sicherheit, die die Bank für die Erfüllung ihrer Ver-

pflichtungen bietet, ganz im Dunkeln befinden. übri-

gens zeigt der' Prospekt, den diese für die in Frage

stehenden Obligationen herausgegeben hat, deutlich,

dass &ie deren Absatz hauptsächlich durch Erweckung

262

Staatsrecht

der Hoffnung auf eine Prämie herbeizufüijren sucht.,

Allerdings besteht zwischen diesen Titeln und den

gewöhnlichen Prämienobligationen insofern ein Unter-

schied, als jene nicht selbst zur Verlosung gelangen,

sondern die auf sie fallenden Prämien durch Ziehungen,

die für andere Anleihen erfolgen, bestimmt werden.

Allein das ist vom Standpunkt des Art. 31 BV aus als

durchaus unerheblich anzusehen. Die Bank Steiner & Oe

macht ihre Obligationen dadurch zu Prämienwerten,

dass sie den Zeichnern die ihr kraft ihres Eigentums

an gewissen Titeln zustehenden Rechte auf allfällige

Prämien überträgt. Daher können die in dieser Weise

vertriebenen Obligationen auch ohne Verletzung des

Art. 4 BV als Prämienobligationen im Sinn des § 10

der aargauischen Lotterieverordnung angesehen werden.

Betrachtet man eine Serie von 100 Obligationen·

inhabern, so ergibt sich folgendes: Diese 100 Personen,

die der Bank für ein Jahr ein von 1000 auf 12,000 Fr.,

für das folgende ein von 12,000 auf 24,000 Fr., für das

dritte Jahr ein von 24,000 auf 36,000 Fr., für das vierte

ein von 36,000 auf 48,000 Fr. anwachsendes Kapital

und diese Summe von 48,000 Fr. noch für weitere acht

Jahre zur Verfügung stellen, erhalten dafür ausser

der Verzinsung lediglich die Rechte auf diejenigen

Prämien, die allenfalls während 12 Jahren 10 Wert-

papieren im Nominalbetrage von 2000 französischen

Franken, 75 Schweizerfranlren und 15 holländischen

Gulden zufallen. Andrerseits gewinnt die Bank durch

die geringe Verzinsung während der ersten vier Jahre

von 100 Obligationären mehr als 3500 Fr. und während

der folgenden acht Jahre allermindestens noch 1 % Zins

auf den 48,000 Fr., sodass ihr Gesamtgewinn für die

12 Jahre jedenfalls mehr als 7000 Fr. beträgt, dem als

Gegenwert lediglich die Chance gegenübersteht, Prä-

mien auf Werttitel zu erhalten, deren Kurswert zur Zeit

nicht einmal 1000 Schweizerfranken betragen dürfte.

Zudem macht die Bank auch einen Gewinn, wenn ein

I

Garantie des Bürgerrechts N° 38.

Zeichner vom Vertrage zurücktritt. Einem Geschäfts-

gebahren,wie es hier vorliegt, entgegenzutreten. recht-

fertigt sich umsomehr. als heutzutage die Kurse rasch

wechseln, infolgedessen das Risiko von Verlusten bei

den Operationen mit Wertpapieren grösser ist als sonst,

und daher die kleinen Sparer in erhöhtem Masse des

Schutzes des Staates vor der Ausbeutung durch Finanz-

institute bedürfen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

IH. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS

GARANTIE DU DROIT DE CITE

38. Arrit du 21 mai 1921 dans Ia cause Joseph Corti

contre Tribunal du contentieux du oanton du Vala.is.

Conflits relatifs au droit de eite: Competence du Tribunal

federal pour connaitre, comme Cour de droit public, des

recours diriges contre des decisions cantonales en tant

que ces decisions resultent de la solution d'une question

prejudicielle. de droit fMeraI ou international.

Competence de l'autorite reguliereme~t saisie .qu~~t au fon~

pour trancher egalement les questIOns preJudiClelles qUi

peuvent influer sur le sort du litige..

, '

. .

Force probante des inscriptions d'un registre d etat clvIl fran-

cais : Possibilite pour un demandeur plaidant en ~uisse de

;e mettre au benefice de la faculte reconnue par le droit

franrais de combattre ces inscriptions par la preuve con-

traire.

A. -

Joseph-Antoine Corti est ne le 30 juillet 1865

a Saint-Jean de Maurienne (Savoie) et a ete inscrit dans