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Staatsrecht.
nicht ?ie .~e~e s~in, wie denn der Rekurrent die Rüge
der Willkur m dIesem Punkte selbst nicht erhe»t.
Demnach erkennt das Bundesgp.richt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IX. STEUERSTREITIGKEITEN
ZWISCHEN BUND UND KANTONEN
CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION
ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS
16. Urteil vom 18. Februar 1921
i. S. Linthunternehmung gegen St. Gallen.
St~eit über die Abgabenfreiheit der Linthunternehmung
Im Kanton St. Gallen. Es handelt sich um eine Steuer-
streitigkeit zwischen diesem Kanton und dem Bund -
Tragweite der Abgabenfreiheit; _sie bezieht sich nicht' auf
die Kosten einer staatlichen Mitwirkung bei der Bewirt-
schaftung der Wälder der Unternehmung, speziell nicht auf
den Anteil am Revierförstergehalt, der auf sie infolge der
zwangsweisen Beiziehung ihrer Wälder zu einer Forstrevier-
gemeinschaft fällt.
.
A. -
Nach Art. 1 des St.-Gallischen Gesetzes über
das Forstwesen, vom 12. März 1906, sind sämtliche
Waldungen des Kantons der staatlichen Aufsicht unter-
stellt. Das Gesetz unterscheidet öffentliche Waldungen.
d. h. die Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldun-
gen (Genossenschafts- und Stiftswaldungen), sowie sol-
che \Valdungen welche von einer öffentlichen Bß-
h~rde verwaltet werden, und Privatwaldungen mit
Emschluss der Gemeinschaftswaldungen, ferner Schutz-
und Nichtschutzwaldungen. Die Ausscheidung in öffent
Steuerstreitigkeiten zwischen 8und und Kantonen. N° ~6.
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lic~e und private, sowie in Schutz- und Nichtschutz-
waldungen wird nach Art. 4 durch die Bezirksförster
vollzogen, unter Vorbehalt der regierungsrätlichen Ge-
nehmigung. Der Kanton wird in 5 Forstbezirke und jeder
Bezirk in die nötige Anzahl Forstreviere eingeteilt (Art.
5). Nach Art. 7 werden zur Bildung der Forstreviere die
öffentlichen Waldungen, sowie die sämtlichen Schutz-
waldungen beigezogen; den Eigentümern der privaten
Nichtschutzwaldungen ist es freigestellt, den Revieren
ebenfalls beizutreten. Zur Handhabung der Gesetzge-
bung über das Forstwesen werden vom Regierungsrat
eip Oberförster und für jeden Bezirk ein Bezirksförster
gewählt, deren Gehalt durch den Grossen Rat festge-
setzt wird (Art. 8). Art. 11 bestimmt: « Zur Handha-
bung der Forstpolizei und der Mithilfe bei den Bewirt-
schaftungen der Reviere werden für jedes derselben ein
Revierförster und, wenn erforderlich, ein oder mehrere
Bannwarte angestellt.») Dem Revierförster ist nach
Art. 12 insbesonder~ die Ausübung der Forstaufsicht,
sowie die Einrichtung und Durchführung der 'Vald-
arbeiten· überbunden; unter Leitung des Bezirksförsters
besorgt er die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
und die Kontrolle der Wirtschaftsführung in den übrigen
öffentlichen Waldu~gen. Die Wahl der Revierförster
und der Bannwarte geschieht revierweise durch die
Verwaltungen . der öffentlichen Waldungen und den
Bezirksförster in einem bestimmten Verfahren (Art.
14). Art. 15 lautet: « Die Besoldung der Revierförster
und Bannwarte wird durch die Wahlversammlung fest-
gesetzt und auf die Waldfläche nach der ~rtragsfähig
keit verlegt. -
Die Betreffnisse für die öffentlichen
W aldungen, sowi~ für die dem Reviere freiwillig bei-
getretenen Nicht!iichutzwaldungen werden von den Be-
Sitzern dieser Waldungen geleistet. Das Besoldungsbe-
treffnis für Beförsterung der Privatschutzwaldungen
wird aus der Staatskasse bestritten. » Die Wahlen der
Revierförster und Bannwarte und die Festsetzung der
1.12
Staatsrecht.
Besoldungen unterliegen mich Art. 16 der Genehmigung
des Regierungsrates. Abschnitt III enthält Bestimmungen
über die Beförsterung der öffentlichen Waldungen: Nach
Art. 21 und 22 sind sie zu vermarchen und zu vermessen;
Art. 24 ordnet an, dass die öffentlichen . Waldungen
nachhaltig bewirtschaftet werden sollen und dass die
Benutzung durch Wirtschaftspläne zu regeln ist, die auf
'6rund einer regierungsrätlichen Instruktion von den
Bezirksförstern unter Mitberatung der Waldeigentümer
aufzustellen, vom Oberförster zu prüfen und vom Re-
gierungsrat zu genehmigen sind; nach Art. 25 darf der
im Wirtschaftsplan festgesetzte Abgabesatz ohne Be-
willigung des Regierungsrates nicht überschritten wer-
ilen und weist der Bezirksförster die Nutzungen an.
Art. 30 sieht vor, dass öffentliche Waldungen unter
Wahrung der Eigentumsverhältnisse zu gemeinschaftli-
-eher Bewirtschaftung zusammengelegt werden können.
Abschnitt V enthält Vorschriften zur Erhaltung und
Vermehrung der Waldungen, u. a .• das Verbot der Aus-
reutung von Waldungen und der Teilung von Schutz:"
waldungen (Art. 45 und 46).
B. -
Im Anfang des 19. Jahrhunderts ist auf Grund
von Beschlüssen der eidg. Tagsatzung. die Korrektion
der Linth zwischen Walen- und Zürichsee ausgeführt
worden. Die Unternehmung wurde laut Tagsatzung&-
beschluss vom 28. Heumon~t 1804, Art. 11, unter den
Schutz und die Oberaufsicht der Bundesgewalt der Eid-
genossenschaft gestellt. Zu diesem Zwecke wurde eine
Linth-Aufsichtskommission eingesetzt. Durch Beschlüsse
vom 6., 8. und 9. Juli 1811 wurde der Boden der grossen
Linth-Kanalbette bis zu den Hintergräben gleich den Ka-
nälen und Hintergräben selbst für Linth-Boden erklärt,
«der als unveräusserliches, mit keiner Last 04er Beschwerde
zu belegendes Eigentum der Linth-Unternehmung an-
gehören und von der Linth-Aufsichtsbehörde verwaltet
werden soll ». Am 6. Juli 1812 wurde die eidgenössische
Verordnung « über die fürdauernde Polizei-Aufsicht und
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 16.
1t3
Unterhaltung der Linth-Kanäle» von der Tagsatzung
genehmigt. Nach Art. 1 dieser Verordnung hatte die
«Linth-W asserbau-Polizei-Kommission» die Aufsicht der
Erhaltun&, und die Leitung des Unterhalts 8ller Linth-
Kanäle, Ufer, Wuhre, Dämme, Hintergräben und Abzugs-
gräben zu besorgen, und nach Art. 2 wurde ihrer Ver-
waltung der der Unternehmung als unveräusserlich
zugesicherte Linth-Boden oder das urbare Land zwi-
schen den Hintergräbell längs den Kanälen unterworfen.
Art. 14 bestimmte, dass der Boden längs den Kanälen
.als ausschliessliches und unveräusserliches Eigentum der
L~nth mit keinen Beschwerden oder Abgaben irgend
.einer Art belastet werden dürfe. Am 22. Juli 1822
wurde von der Tagsatzung eine Instruktion für die
gleichen Tags gewählte eidg. Wasserbaupolizeikommis-
sion zur Erhaltung der Arbeiten der Linthunternehmung
genehmigt. Daneben bestand eine Linth-Schiffahrts-
kommission. Durch Bundesbeschluss vom 2:7. Januar 1862
wurde diese mit der Linth-Polizeikommission in eine
Linthkommis~on verschmolzen, auf die die Befugnisse
beider Kommissionen übergingen. Durch Bundesgesetz
vom 6. Christmonat 1867 wurde die Unterhaltung des
Linthwerkes neu geordnet. Nach Art. 1 steht die
Linthunternehmung unter der Leitung und Oberauf-
sicht det Linthkommission, die zum Schutz der
Kanäle, Dämme und Hintergräben und des Linth-
eigentums überhaupt die erforderlichen polizeilichen
Vorschriften zu erlassen _ hat, die der Genehmigung
des Bundesrates unterliegen. Es werden darin ferner
die technischen und finanziellen Verhältnisse des Un-
ternehmens geordnet und insbesondere, in Art. 5, be-
stimmt, was zum Unterhalt der Linthkanäle gehört.
Die von de:J: Linthkommission am 9. Hornung 1869 er-
lassene, vom Bundesrat am 23. Brachmonat genehmigte
Ve.rordnung über die Linthpolizei sagt in § 1: « Der
Boden längs den Linthkanälen, von der Mitte der Hin-
tergräben an, mit den Dämmen und Ufern. darf als aus-
Al) 4' 1 -
tHf
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Staatsrecht.
schliessliches und unveräusserliches Eigentum der Linth
'(nach der hierüber von den drei interessierten Ständen
gegebenen Erklärung) mit keinen Beschwerden oder Ab-
gaben irgend einer Art belastet werden.(Ta~satzungs
beschluss vom Jahr 1812, Titel IV, Polizeiverordnung
§ 14).)l Und § 2 erklärt der gleichen Begünstigung teil-
haftig auch die spätere Zusatzdotation, nämlich 167:096
, Quadratklafter alter Linthbette und Kanaldurchsch~ltte.
Weiterhin werden dann die nötigen Polizeivorschnften
aufgestellt.
C. -
Auf dem der Linthunternehmung gehörenden
Boden befinden, sich auf dem Gebiete der st. gallischen
Gemeinden Schänis und Benken 5 Waldp~rzellen mit
einer Fläche von 11,90 ha. Durch Beschluss, des Re-
gierungsrates von St. Gallen vom 12. Juni 1920 sind
diese Parzellen, da dieselben von einer öffentlichen Be-
hörde verwaltet werden, als öffentliche Waldungen im
Sinne des Art. 1 des kantonalen Forstgesetzes erklärt
worden; gleichzeitig
wurden sie den Forstrevieren
Schänis und Benken zugeteilt und zur Bezahlung der
gemäss Forstgesetz vorgesehenen Anteile an dem Re-
vierförstergehalt verpflichtet.
Unter Berufung auf die §§ 1 und 2 der Verordnung
über die Linthpolizei beschwerte sich die eidg. Linth-
kommission gegen diesen Beschluss beim Bundesrat, der
aber im Einverständnis mit dem Bundesgericht mit
Nichteintretensbeschluss vom 5. November 1920 die
Kommission an das letztere verwies. Daraufhin stellte
die eidg. Linthkommission beim
Bundesgeri~ht das
Begehren, es sei der erwähnte Beschluss des Reglerun?s-
rates von St. Gallen aufzuheben. Derselbe verstosse, WIrd
geltend gemacht, gegen die dem Linthunt:rne~men n?c~
den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Lmthpohzel
gewährte Befreiung von Beschwerden und Abgabe,~.
Es handle sich bei der Zuteilung von Beiträgen an dIe
Besoldung der Revierförster um die Auferlegung ein~r
Steuer oder die Tragung einer öffentlichen Last. DIe
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. :-.:" 16,
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Revierförster seien öffentliche Beamte, deren Besoldung
durch eineSpezialsteuer der Waldeigentümer aufgebracht
werde. Jede finanzielle Leistung des Vermögens oder des
Erwerbs für den Unterhalt von Beamten sei eine Steuer.
Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates ver-
letze daher Bundesreeht.
Der Regierungsrat des Kantons St. Ga]]en trägt auf
Abweisung der Beschwerde an : Die Revierförster wür-
den von den Waldbesitzern bezahlt, ihr Lohn sei die
Gegenleistung für ihre forstwirtschaftliehe Tätigkeit.
Wenn dafür die \Valdbesitzer aufzukommen hätten, so
handle es sich deshalb dabei nicht um eine Steuer oder Ge-
bühr, sondern um eine Entschädigung für Spezialleistun-
gen, die dem Begünstigten einen direkten wirtschaft-
lichen Nutzen bringen. Die generelle Befreiung des Linth-
unternehmens von Beschwerden und Abgaben könne
unmöglich auch eine solche Beitragspflicht umfassen,
die eher den Wegbau- und Unterhaltungsbeiträgen und
ähnlichen Leistungen gleichzustellen seien, die auch
nicht als öffentliche Abgaben bezeichnet werden könnten,
von denen ein Steuerprivileg befreien würde. Bisher
hätten die Linthaufseher die Waldungen bewirtschaftet;
dieselben besässen aber nicht die hlefür vorgeschrie-
b~nen Vorkenntnisse. Das Linthunternehmen habe inso-
fern eine ungesetzliche Vorzugsstellung gehabt, wie
sie Rheinkorrektion, S. B. B. und Waffenplätze nicht
genössen. Den Anstoss zur vorschriftsgemässen Rege-
lung der Forstaufsicht habe ein Holzschlagsgesuch des
Linthingenielirs gegeben und bei Anlass der Neuer-
stellung des kantonalen Waldflächenverzeichnisses seien
die Linthwaldungen mit Recht einbezogen worden.
In der Replik beruft sich die Linthkommission wie-
derum auf den Wortlaut des § 1 der Verordnung über
die Linthpolizei, unter den auch Beiträge an die Besol-
dung der Revierförster fielen, da diese öffentliche Beamte
seien. Der Zweck, für den die Abgabe erhoben werde,
sei gleichgültig. Für die Erstellung oder den Unterhalt
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Staatsrecht.
von öffentlichen Strassen oder Brücken im Gebiet des
Linthunternehmens sei dieses nie zu allgemeinen oder
Spezialsteuern herangezogen worden, obschon sie ihm
grössere wirtschaftliche Vorteile gebracht hätten, als
derjenige, der ihm durch Handhabung der Vorschriften
der eidgenössischen und kantonalen Forstpolizei ent-
steht. Und die Erstellung von Wegen durch die interes-
sierten Liegenschaftsbesitzer könne zum Vergleiche nicht
herangezogen werden, da es sich im vorliegenden Falle
um eine auf Grund des öffentlichen Rechts verlangte
Abgabe handle.
Die Duplik I!ält daran fest, dass die Leistungen, die
in Frage stehen, als Bewirtschaftungskosten zu qualifi-
zieren seien, die vom Linthunternehmen ebenso getrage~
werden müssen, wie die Besoldungen der eigenen Auf-
seher.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Linthkommission ficht den Beschluss des
Hegierungsrates von St. Gallen deshalb an, weil er eine,
nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Linthpo-
lizei vom 9. Februar 1869 unzulässige Belastung des
von ihr vertretenen Linthunternehmens bedeute. Durch
diese Bestimmungen wurde die schon nach den Tagsat-
zungsbeschlüssen von 1811 und 1812 dem Linthunter-
nehmen für den ihm gehörenden Boden eingeräumte
Befreiung von Beschwerden und Abgaben jeder Art
bestätigt. Das Linthunternehmen ist eine durch die
Tagsatzungsbeschlüsse von 1804 und 1811 geschaffene,
in seiner gegenwärtigen Gestalt auf dem Bundesgesetz
von 1867 beruhende öffentliche Anstalt, deren Bestand.
Zweck, Organisation und Verwaltung durch Bundes-
recht geordnet ist. Es besitzt in der Linthkommission
ein Organ, das mit einer gewissen Selbständigkeit aus-
gestattet ist, aber doch in seinen Funktionen unter der
Aufsicht des Bundesrates steht. Danach stellt sich das
Unternehmen nicht als eine, von der Bundesverwaltung
Stenerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen.).;0 16.
1 t 7
losgelöste Anstalt mit eigenem Zwecke, sondern als B('-
standteil oder Zweig der Bundesverwaltung dar, der eine
besondere Aufgabe erfüllt und deshalb auch unter einer
besondern Ordnung steht. Bei dem Streit über die Ab-
gabenfreiheit des Unternehmens erscheint demnach der
Bund, vertreten durch die Linthkommission, als Partei,
und es liegt deshalb eine Steuerstreitigkeit zwischen dem
Bund und dem Kanton St. Gallen im Sinne von Art. 179
OG vor, die vom Bundesgericht zu entscheiden ist.
Auf diesen Boden hat sich auch der Bundesrat nach
einem mit dem Bundesgericht gemäss Art. 194 OG
gewechselten Meinungsaustausch, gestellt, indem er
sich in seinem Entscheid vom 5. November 1920 als
unzuständig erklärte.
2. -
Die Rekurrentin begründet ihren Antrag auf
Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses vom
12. Juni 1920 damit, dass ihr dadurch eine Last auf-
erlegt werde, von der sie durch die § § 1 und 2 der Ver-
ordnung über die Linthpolizei befreit sei. Nach diesen
Bestimmungen, die die entsprechende Bestimmung in
§ 14 der Linthpolizeiverordnung vom 6. Juli 1812 wie-
dergeben, darf der dem Linthunternehmen gehörende
Boden mit keinen Beschwerden oder Abgaben irgend
einer Art belastet werden. Sie führen auf die Bestimmung
des Tagsatzungsbeschlusses vom 6., 8. und 9. Juli 1811
zurück, die den Linthboden als unveräusserliches, mit
keiner Last oder Beschwerde zu belegendes Eigentum
des Unternehmens erklärt. Der Regierungsrat bestreitet
die Gültigkeit jener Bestimmungen der Verordnung von
1869 nicht, sondern nur ihre Anwendbarkeit im vor-
liegenden Fall, und zwar deshalb, weil die der Rekur-
rentin auferlegte Verpflichtung zur Zahlung eines An-
teils an den Revierförstergehalt nicht eine Beschwerde
oder Abgabe im Sinne der Verordnung sei. Während
nun im grundlegenden Tagsatzungsbeschluss vom Juli
1811 die Anordnung, dass der Linthboden mit keiner
Last oder Beschwerde belegt werden dürfe, auf die gleiche
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Staatsrecht.
Linie mit einem Veräusserungsverbot gestellt war,
woraus geschlossen werden könnte, dass damit nur die
freiwillige Belastung des Bodens im Siune einer, mit der
Zweckbestimmung unvereinbaren Selbstbeschränkung
verhindert werden wollte, ist das Unternehmen nach der
Fassung der bezüglichen Bestimmungen der Verord-
nung von 1812 und derjenigen von 1869 zweifellos auch
dagegen geschützt, dass ihm von aussen Beschwerden
oder Abgaben irgend einer Art auferlegt werden. Darin
liegt ein Privileg der Befreiung von Beschwerden und
Abgaben, das in dem gemeinnützigen Zweck und dem
öffentlichen Charakter des Unternehmens seine Recht-
fertigung findet. Dieses Privileg ist nach der Fassung
der Bestimmungen und nach seiner Grundlage gewiss
weit auszudehnen. Allein die heute streitige Verpflich-
tung vermag es doch -nicht zu umspannen. Die Besol-
dung des Revierförsters ist nach der gesetzlichen Ord-
nung in St. Gallen von den \Yaldbesitzeru des Reviers
festzusetzen und aufzubringen, und sie wird auf die
Waldfläche nach Massgabe der Ertragsfähigkeit verlegt.
Dem Revierförster liegt in bestimmtem Umfange die
Aufsicht und Bewirtschaftung der \Valdungen seines
Reviers ob; seine Besoldung gehört deshalb zu den
Kosten der Aufsicht und Bewirtschaftung der in seinem
Revier gelegenen Waldungen, und die Beiträge der
Waldbesitzer sind nichts anderes als Selbstkosten ihrer
Waldwirtschaft. Unter Beschwerden und Abgaben im
Sinne der Verordnungen von 1812 und 1869 können
aber nur solche Lasten oder Leistungen verstanden wer-
den, die von Dritten für ihre Zwecke und Bedürfnisse
dem Unternehmen auferlegt werden wollen. Davon wird
es befreit, weil seine Mittel, darunter sein Eigentum und
dessen Erträgnisse ganz für die Erfüllung der eigenen
Aufgabe zur Verfügung stehen sollen. Aber die Be-
freiung von Beschwerden und -Abgaben kann sich nicht
auf die Kosten beziehen, die das Unternehmen für die
Erhaltung und Bewirtschaftung -des eigenen Besitzes
•
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen.
~"Ui.
1 t~)
auszugeben hat. Wohl ist das Unternehmen in die öffent-
liche Bewirtschaftung seiner \Välder hincingezwungell
worden und stellt sich deshalb die Belastung mit einem
Anteil an der Besoldung des Revierförsters als eine
Zwangsverpflichtung dar. Aber dadurch verlieren die
Beiträge den Charakter von Selbstkosten für die Be-
wirtschaftung nicht, da sie an eine Gemeinschaft ge-
leistet werden, die den einzelnen \Valdbesitzern ihre
Aufgabe der Bewirtschaftung des Wald besitzes zum Teil
abnimmt und als gemeinsame Angelegenheit besorgt,
und da der gemeinnützige Zweck das Unternehmen
nicht von Beiträgen an solche Kosten zu entheben ver-
mag. Ob die Revierförster öffentliche Beamte seien, ist
unerheblich, da es für die Frage, ob man es mit einer
Beschwerde oder Last zu tun habe, von der das Unter-
nehmen befreit ist, auf den Grund und die Natur der
geforderten Leistung ankommt. Unerheblich ist ferner,
dass das Linthunternehmen zu Beiträgen für den Bau
und Unterhalt VOll öffentlichen Strassen und Brücken
nicht beigezogen wurde, da es sich bei solchen Leistun-
gen um einen dem Unternehmen fremden Zweck han-
delt; wie es sich aber mit der Pflicht zu Beiträgen an
den Bau und Unterhalt VOll genossenschaftlich erstellten
Kommunikationen verhalten würde, ist noch nicht ent-
schieden, sodass in dieser Richtung ein Präjudiz weder
im einen noch im andern Sinne vorliegt. Dagegen ist die
Angabe des Regierungsrates unwidersprochen geblieben,
dass andere in ähnlicher Rechtsstellul1g befindliche
Unternehmen", wie die Rheinkorrektion, die S.B.B. und
die Waffenplätze ein so weit gehendes Privileg, wie es
die Relmrrentin beansprucht, nicht geniesseil. Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
3. -
Eine andere Frage ist es, ob die Rekurrentin
mit Bezug auf ihren Waldbesitz unter das kantonale
Forstgesetz gestellt und in die Reviergemeinschaft ein-
bezogen werden durfte. Das hängt von ihrer ganzen
Rechtsstellung zu der kantonalen Hoheit, insbesondere
120
Staatsrecht.
der Forsthoheit ab. Diese Frage steht aber heute nicht
zum Entscheid. Sie ist von der Rekurrentin in keiner
Weise, auch nicht als Vorfrage aufgeworfen, indern die
Begründung der Beschwerde lediglich in einer Berufung
auf die §§ 1 und 2 der Verordnung von 1869 besteht.
Die Rekurrentin scheint vielmehr selbst davon auszu-
gehen, dass sie hinsichtlich der Polizeiaufsicht und der
Bewirtschaftung ihrer 'Välder der kantonalen Hoheit,
in gewissem Umfange wenigstens, untersteht: Nach
Mitteilung des Regierungsrates hat der Linthingenieur
bei den kantonalen Behörden um die Bewilligung zu
einem Holzschlag nachgesucht und das Unternehmen
hat sich, soweit ersichtlich, auch nicht dagegen auf-
gelehnt, dass die Linthwaldungen in das kantonale
Waldflächenverzeichnis einbezogen wurden. In der Rep-
lik gibt ferner die Linthkommission zu, dass durch die
Handhabung der Vorschriften der eidgenössischen und
kantonalen Forstpolizei dem Unternehmen ein wirt-
schaftlicher Vorteil entsteht. Immerhin mag die Ent-·
scheidung jener Frage vorbehalten bleiben. Sie wäre
auf dem Wege der Erhebung des Kompetenzkonfliktes
durch den Bundesrat in selbständigem Verfahren dem
Bundesgericht vorzulegen und von diesem zu beurteilen.
Würde sie in dem Sinne entschieden, dass das Linth-
unternehmen der kantonalen Forsthoheit nicht unter-
stellt und dass seine Waldungen nicht in die Revier-
gemeinschaft einbezogen werden dürfen, so fiele die
Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an die Be-
soldung des Revierförsters als Folge ohne weiteres dahin.
Inzwischen bleibt aber die Verpflichtung bestehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-
gewiesen.
Internationale Auslieferung. N° 17.
X. INTERNATIONALE AUSLIEFERUNG
EXTRADITIO~ AUX ETATS ETRANGERS
17. Auszug a.us dem Urteil vom 12. Februar 1921
i. S. Birndärfer.
121
Auslieferungsvertrag mit Deutschland. Art. 9 Abs .. 1. Sacl~
auslieferung. Beschränkt auf diejenigen Gegenstände, dIe
mit dem Auslieferungsvergehen im Zusammenhang stehen.
A. -
Der gewesene, nach der Schweiz geflüchtete
Direktor des Edenhotels in Berlin, Albert Birndörfer
war von den deutschen Behörden beschuldigt, an Poli-
zeibeamte Geldgeschenke verabreicht zu haben, um
im Hotel vorgenommene Durchsuchungen nach im ver-
botenen Schleichhandel erworbenen 'Varen fruchtlos zu
machen. Seine Auslieferung wegen Bestechung (Art. 1
Ziff. 22 des Auslieferungsvertrages) wurde vorn Bundes-
gericht bewilligt, das Begehren um gleichzeitige Heraus-
gabe auch der auf ihm gefundenen Gelder und Gegen-
stände dagegen abgelehnt. Begründung:
« Was die weiter noch streitige Sachauslieferung
betrifft so sind dem Auszuliefernden bei der Verhaf-
tung;bgenommen worden: eine Anzahl persönlich~r
Effekten, eine 50 Mark-Note und 4211 Fr. 70 Cts. m
baar, wovon in der Folge 1400 Fr. als Vorschuss an das
Anwaltshonorar herausgegeben. wurden. Der Wortlaut
von Art. 9 Abs. 1 des schweizerisch-deutschen Aus-
lieferungsvertrages scheint allerdings auf den ersten
Blick dafür zu sprechen, dass die Herausgabe sich auf
sämtliche im Besitze des Angeschuldigten gefundenen
Sachen, ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang
mit dem Vergehenstatbestand, dessentwegen die Aus-
lieferung verlangt wird, zu erstrecken habe und es
hat auch der Bundesrat, wie aus einer im Oktober 1920