opencaselaw.ch

47_I_110

BGE 47 I 110

Bundesgericht (BGE) · 1921-02-18 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

110

Staatsrecht.

nicht ?ie .~e~e s~in, wie denn der Rekurrent die Rüge

der Willkur m dIesem Punkte selbst nicht erhe»t.

Demnach erkennt das Bundesgp.richt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IX. STEUERSTREITIGKEITEN

ZWISCHEN BUND UND KANTONEN

CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION

ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS

16. Urteil vom 18. Februar 1921

i. S. Linthunternehmung gegen St. Gallen.

St~eit über die Abgabenfreiheit der Linthunternehmung

Im Kanton St. Gallen. Es handelt sich um eine Steuer-

streitigkeit zwischen diesem Kanton und dem Bund -

Tragweite der Abgabenfreiheit; _sie bezieht sich nicht' auf

die Kosten einer staatlichen Mitwirkung bei der Bewirt-

schaftung der Wälder der Unternehmung, speziell nicht auf

den Anteil am Revierförstergehalt, der auf sie infolge der

zwangsweisen Beiziehung ihrer Wälder zu einer Forstrevier-

gemeinschaft fällt.

.

A. -

Nach Art. 1 des St.-Gallischen Gesetzes über

das Forstwesen, vom 12. März 1906, sind sämtliche

Waldungen des Kantons der staatlichen Aufsicht unter-

stellt. Das Gesetz unterscheidet öffentliche Waldungen.

d. h. die Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldun-

gen (Genossenschafts- und Stiftswaldungen), sowie sol-

che \Valdungen welche von einer öffentlichen Bß-

h~rde verwaltet werden, und Privatwaldungen mit

Emschluss der Gemeinschaftswaldungen, ferner Schutz-

und Nichtschutzwaldungen. Die Ausscheidung in öffent

Steuerstreitigkeiten zwischen 8und und Kantonen. N° ~6.

111

lic~e und private, sowie in Schutz- und Nichtschutz-

waldungen wird nach Art. 4 durch die Bezirksförster

vollzogen, unter Vorbehalt der regierungsrätlichen Ge-

nehmigung. Der Kanton wird in 5 Forstbezirke und jeder

Bezirk in die nötige Anzahl Forstreviere eingeteilt (Art.

5). Nach Art. 7 werden zur Bildung der Forstreviere die

öffentlichen Waldungen, sowie die sämtlichen Schutz-

waldungen beigezogen; den Eigentümern der privaten

Nichtschutzwaldungen ist es freigestellt, den Revieren

ebenfalls beizutreten. Zur Handhabung der Gesetzge-

bung über das Forstwesen werden vom Regierungsrat

eip Oberförster und für jeden Bezirk ein Bezirksförster

gewählt, deren Gehalt durch den Grossen Rat festge-

setzt wird (Art. 8). Art. 11 bestimmt: « Zur Handha-

bung der Forstpolizei und der Mithilfe bei den Bewirt-

schaftungen der Reviere werden für jedes derselben ein

Revierförster und, wenn erforderlich, ein oder mehrere

Bannwarte angestellt.») Dem Revierförster ist nach

Art. 12 insbesonder~ die Ausübung der Forstaufsicht,

sowie die Einrichtung und Durchführung der 'Vald-

arbeiten· überbunden; unter Leitung des Bezirksförsters

besorgt er die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

und die Kontrolle der Wirtschaftsführung in den übrigen

öffentlichen Waldu~gen. Die Wahl der Revierförster

und der Bannwarte geschieht revierweise durch die

Verwaltungen . der öffentlichen Waldungen und den

Bezirksförster in einem bestimmten Verfahren (Art.

14). Art. 15 lautet: « Die Besoldung der Revierförster

und Bannwarte wird durch die Wahlversammlung fest-

gesetzt und auf die Waldfläche nach der ~rtragsfähig­

keit verlegt. -

Die Betreffnisse für die öffentlichen

W aldungen, sowi~ für die dem Reviere freiwillig bei-

getretenen Nicht!iichutzwaldungen werden von den Be-

Sitzern dieser Waldungen geleistet. Das Besoldungsbe-

treffnis für Beförsterung der Privatschutzwaldungen

wird aus der Staatskasse bestritten. » Die Wahlen der

Revierförster und Bannwarte und die Festsetzung der

1.12

Staatsrecht.

Besoldungen unterliegen mich Art. 16 der Genehmigung

des Regierungsrates. Abschnitt III enthält Bestimmungen

über die Beförsterung der öffentlichen Waldungen: Nach

Art. 21 und 22 sind sie zu vermarchen und zu vermessen;

Art. 24 ordnet an, dass die öffentlichen . Waldungen

nachhaltig bewirtschaftet werden sollen und dass die

Benutzung durch Wirtschaftspläne zu regeln ist, die auf

'6rund einer regierungsrätlichen Instruktion von den

Bezirksförstern unter Mitberatung der Waldeigentümer

aufzustellen, vom Oberförster zu prüfen und vom Re-

gierungsrat zu genehmigen sind; nach Art. 25 darf der

im Wirtschaftsplan festgesetzte Abgabesatz ohne Be-

willigung des Regierungsrates nicht überschritten wer-

ilen und weist der Bezirksförster die Nutzungen an.

Art. 30 sieht vor, dass öffentliche Waldungen unter

Wahrung der Eigentumsverhältnisse zu gemeinschaftli-

-eher Bewirtschaftung zusammengelegt werden können.

Abschnitt V enthält Vorschriften zur Erhaltung und

Vermehrung der Waldungen, u. a .• das Verbot der Aus-

reutung von Waldungen und der Teilung von Schutz:"

waldungen (Art. 45 und 46).

B. -

Im Anfang des 19. Jahrhunderts ist auf Grund

von Beschlüssen der eidg. Tagsatzung. die Korrektion

der Linth zwischen Walen- und Zürichsee ausgeführt

worden. Die Unternehmung wurde laut Tagsatzung&-

beschluss vom 28. Heumon~t 1804, Art. 11, unter den

Schutz und die Oberaufsicht der Bundesgewalt der Eid-

genossenschaft gestellt. Zu diesem Zwecke wurde eine

Linth-Aufsichtskommission eingesetzt. Durch Beschlüsse

vom 6., 8. und 9. Juli 1811 wurde der Boden der grossen

Linth-Kanalbette bis zu den Hintergräben gleich den Ka-

nälen und Hintergräben selbst für Linth-Boden erklärt,

«der als unveräusserliches, mit keiner Last 04er Beschwerde

zu belegendes Eigentum der Linth-Unternehmung an-

gehören und von der Linth-Aufsichtsbehörde verwaltet

werden soll ». Am 6. Juli 1812 wurde die eidgenössische

Verordnung « über die fürdauernde Polizei-Aufsicht und

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 16.

1t3

Unterhaltung der Linth-Kanäle» von der Tagsatzung

genehmigt. Nach Art. 1 dieser Verordnung hatte die

«Linth-W asserbau-Polizei-Kommission» die Aufsicht der

Erhaltun&, und die Leitung des Unterhalts 8ller Linth-

Kanäle, Ufer, Wuhre, Dämme, Hintergräben und Abzugs-

gräben zu besorgen, und nach Art. 2 wurde ihrer Ver-

waltung der der Unternehmung als unveräusserlich

zugesicherte Linth-Boden oder das urbare Land zwi-

schen den Hintergräbell längs den Kanälen unterworfen.

Art. 14 bestimmte, dass der Boden längs den Kanälen

.als ausschliessliches und unveräusserliches Eigentum der

L~nth mit keinen Beschwerden oder Abgaben irgend

.einer Art belastet werden dürfe. Am 22. Juli 1822

wurde von der Tagsatzung eine Instruktion für die

gleichen Tags gewählte eidg. Wasserbaupolizeikommis-

sion zur Erhaltung der Arbeiten der Linthunternehmung

genehmigt. Daneben bestand eine Linth-Schiffahrts-

kommission. Durch Bundesbeschluss vom 2:7. Januar 1862

wurde diese mit der Linth-Polizeikommission in eine

Linthkommis~on verschmolzen, auf die die Befugnisse

beider Kommissionen übergingen. Durch Bundesgesetz

vom 6. Christmonat 1867 wurde die Unterhaltung des

Linthwerkes neu geordnet. Nach Art. 1 steht die

Linthunternehmung unter der Leitung und Oberauf-

sicht det Linthkommission, die zum Schutz der

Kanäle, Dämme und Hintergräben und des Linth-

eigentums überhaupt die erforderlichen polizeilichen

Vorschriften zu erlassen _ hat, die der Genehmigung

des Bundesrates unterliegen. Es werden darin ferner

die technischen und finanziellen Verhältnisse des Un-

ternehmens geordnet und insbesondere, in Art. 5, be-

stimmt, was zum Unterhalt der Linthkanäle gehört.

Die von de:J: Linthkommission am 9. Hornung 1869 er-

lassene, vom Bundesrat am 23. Brachmonat genehmigte

Ve.rordnung über die Linthpolizei sagt in § 1: « Der

Boden längs den Linthkanälen, von der Mitte der Hin-

tergräben an, mit den Dämmen und Ufern. darf als aus-

Al) 4' 1 -

tHf

8

114

Staatsrecht.

schliessliches und unveräusserliches Eigentum der Linth

'(nach der hierüber von den drei interessierten Ständen

gegebenen Erklärung) mit keinen Beschwerden oder Ab-

gaben irgend einer Art belastet werden.(Ta~satzungs­

beschluss vom Jahr 1812, Titel IV, Polizeiverordnung

§ 14).)l Und § 2 erklärt der gleichen Begünstigung teil-

haftig auch die spätere Zusatzdotation, nämlich 167:096

, Quadratklafter alter Linthbette und Kanaldurchsch~ltte.

Weiterhin werden dann die nötigen Polizeivorschnften

aufgestellt.

C. -

Auf dem der Linthunternehmung gehörenden

Boden befinden, sich auf dem Gebiete der st. gallischen

Gemeinden Schänis und Benken 5 Waldp~rzellen mit

einer Fläche von 11,90 ha. Durch Beschluss, des Re-

gierungsrates von St. Gallen vom 12. Juni 1920 sind

diese Parzellen, da dieselben von einer öffentlichen Be-

hörde verwaltet werden, als öffentliche Waldungen im

Sinne des Art. 1 des kantonalen Forstgesetzes erklärt

worden; gleichzeitig

wurden sie den Forstrevieren

Schänis und Benken zugeteilt und zur Bezahlung der

gemäss Forstgesetz vorgesehenen Anteile an dem Re-

vierförstergehalt verpflichtet.

Unter Berufung auf die §§ 1 und 2 der Verordnung

über die Linthpolizei beschwerte sich die eidg. Linth-

kommission gegen diesen Beschluss beim Bundesrat, der

aber im Einverständnis mit dem Bundesgericht mit

Nichteintretensbeschluss vom 5. November 1920 die

Kommission an das letztere verwies. Daraufhin stellte

die eidg. Linthkommission beim

Bundesgeri~ht das

Begehren, es sei der erwähnte Beschluss des Reglerun?s-

rates von St. Gallen aufzuheben. Derselbe verstosse, WIrd

geltend gemacht, gegen die dem Linthunt:rne~men n?c~

den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Lmthpohzel

gewährte Befreiung von Beschwerden und Abgabe,~.

Es handle sich bei der Zuteilung von Beiträgen an dIe

Besoldung der Revierförster um die Auferlegung ein~r

Steuer oder die Tragung einer öffentlichen Last. DIe

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. :-.:" 16,

115

Revierförster seien öffentliche Beamte, deren Besoldung

durch eineSpezialsteuer der Waldeigentümer aufgebracht

werde. Jede finanzielle Leistung des Vermögens oder des

Erwerbs für den Unterhalt von Beamten sei eine Steuer.

Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates ver-

letze daher Bundesreeht.

Der Regierungsrat des Kantons St. Ga]]en trägt auf

Abweisung der Beschwerde an : Die Revierförster wür-

den von den Waldbesitzern bezahlt, ihr Lohn sei die

Gegenleistung für ihre forstwirtschaftliehe Tätigkeit.

Wenn dafür die \Valdbesitzer aufzukommen hätten, so

handle es sich deshalb dabei nicht um eine Steuer oder Ge-

bühr, sondern um eine Entschädigung für Spezialleistun-

gen, die dem Begünstigten einen direkten wirtschaft-

lichen Nutzen bringen. Die generelle Befreiung des Linth-

unternehmens von Beschwerden und Abgaben könne

unmöglich auch eine solche Beitragspflicht umfassen,

die eher den Wegbau- und Unterhaltungsbeiträgen und

ähnlichen Leistungen gleichzustellen seien, die auch

nicht als öffentliche Abgaben bezeichnet werden könnten,

von denen ein Steuerprivileg befreien würde. Bisher

hätten die Linthaufseher die Waldungen bewirtschaftet;

dieselben besässen aber nicht die hlefür vorgeschrie-

b~nen Vorkenntnisse. Das Linthunternehmen habe inso-

fern eine ungesetzliche Vorzugsstellung gehabt, wie

sie Rheinkorrektion, S. B. B. und Waffenplätze nicht

genössen. Den Anstoss zur vorschriftsgemässen Rege-

lung der Forstaufsicht habe ein Holzschlagsgesuch des

Linthingenielirs gegeben und bei Anlass der Neuer-

stellung des kantonalen Waldflächenverzeichnisses seien

die Linthwaldungen mit Recht einbezogen worden.

In der Replik beruft sich die Linthkommission wie-

derum auf den Wortlaut des § 1 der Verordnung über

die Linthpolizei, unter den auch Beiträge an die Besol-

dung der Revierförster fielen, da diese öffentliche Beamte

seien. Der Zweck, für den die Abgabe erhoben werde,

sei gleichgültig. Für die Erstellung oder den Unterhalt

116

Staatsrecht.

von öffentlichen Strassen oder Brücken im Gebiet des

Linthunternehmens sei dieses nie zu allgemeinen oder

Spezialsteuern herangezogen worden, obschon sie ihm

grössere wirtschaftliche Vorteile gebracht hätten, als

derjenige, der ihm durch Handhabung der Vorschriften

der eidgenössischen und kantonalen Forstpolizei ent-

steht. Und die Erstellung von Wegen durch die interes-

sierten Liegenschaftsbesitzer könne zum Vergleiche nicht

herangezogen werden, da es sich im vorliegenden Falle

um eine auf Grund des öffentlichen Rechts verlangte

Abgabe handle.

Die Duplik I!ält daran fest, dass die Leistungen, die

in Frage stehen, als Bewirtschaftungskosten zu qualifi-

zieren seien, die vom Linthunternehmen ebenso getrage~

werden müssen, wie die Besoldungen der eigenen Auf-

seher.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Linthkommission ficht den Beschluss des

Hegierungsrates von St. Gallen deshalb an, weil er eine,

nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Linthpo-

lizei vom 9. Februar 1869 unzulässige Belastung des

von ihr vertretenen Linthunternehmens bedeute. Durch

diese Bestimmungen wurde die schon nach den Tagsat-

zungsbeschlüssen von 1811 und 1812 dem Linthunter-

nehmen für den ihm gehörenden Boden eingeräumte

Befreiung von Beschwerden und Abgaben jeder Art

bestätigt. Das Linthunternehmen ist eine durch die

Tagsatzungsbeschlüsse von 1804 und 1811 geschaffene,

in seiner gegenwärtigen Gestalt auf dem Bundesgesetz

von 1867 beruhende öffentliche Anstalt, deren Bestand.

Zweck, Organisation und Verwaltung durch Bundes-

recht geordnet ist. Es besitzt in der Linthkommission

ein Organ, das mit einer gewissen Selbständigkeit aus-

gestattet ist, aber doch in seinen Funktionen unter der

Aufsicht des Bundesrates steht. Danach stellt sich das

Unternehmen nicht als eine, von der Bundesverwaltung

Stenerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen.).;0 16.

1 t 7

losgelöste Anstalt mit eigenem Zwecke, sondern als B('-

standteil oder Zweig der Bundesverwaltung dar, der eine

besondere Aufgabe erfüllt und deshalb auch unter einer

besondern Ordnung steht. Bei dem Streit über die Ab-

gabenfreiheit des Unternehmens erscheint demnach der

Bund, vertreten durch die Linthkommission, als Partei,

und es liegt deshalb eine Steuerstreitigkeit zwischen dem

Bund und dem Kanton St. Gallen im Sinne von Art. 179

OG vor, die vom Bundesgericht zu entscheiden ist.

Auf diesen Boden hat sich auch der Bundesrat nach

einem mit dem Bundesgericht gemäss Art. 194 OG

gewechselten Meinungsaustausch, gestellt, indem er

sich in seinem Entscheid vom 5. November 1920 als

unzuständig erklärte.

2. -

Die Rekurrentin begründet ihren Antrag auf

Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses vom

12. Juni 1920 damit, dass ihr dadurch eine Last auf-

erlegt werde, von der sie durch die § § 1 und 2 der Ver-

ordnung über die Linthpolizei befreit sei. Nach diesen

Bestimmungen, die die entsprechende Bestimmung in

§ 14 der Linthpolizeiverordnung vom 6. Juli 1812 wie-

dergeben, darf der dem Linthunternehmen gehörende

Boden mit keinen Beschwerden oder Abgaben irgend

einer Art belastet werden. Sie führen auf die Bestimmung

des Tagsatzungsbeschlusses vom 6., 8. und 9. Juli 1811

zurück, die den Linthboden als unveräusserliches, mit

keiner Last oder Beschwerde zu belegendes Eigentum

des Unternehmens erklärt. Der Regierungsrat bestreitet

die Gültigkeit jener Bestimmungen der Verordnung von

1869 nicht, sondern nur ihre Anwendbarkeit im vor-

liegenden Fall, und zwar deshalb, weil die der Rekur-

rentin auferlegte Verpflichtung zur Zahlung eines An-

teils an den Revierförstergehalt nicht eine Beschwerde

oder Abgabe im Sinne der Verordnung sei. Während

nun im grundlegenden Tagsatzungsbeschluss vom Juli

1811 die Anordnung, dass der Linthboden mit keiner

Last oder Beschwerde belegt werden dürfe, auf die gleiche

IIX

Staatsrecht.

Linie mit einem Veräusserungsverbot gestellt war,

woraus geschlossen werden könnte, dass damit nur die

freiwillige Belastung des Bodens im Siune einer, mit der

Zweckbestimmung unvereinbaren Selbstbeschränkung

verhindert werden wollte, ist das Unternehmen nach der

Fassung der bezüglichen Bestimmungen der Verord-

nung von 1812 und derjenigen von 1869 zweifellos auch

dagegen geschützt, dass ihm von aussen Beschwerden

oder Abgaben irgend einer Art auferlegt werden. Darin

liegt ein Privileg der Befreiung von Beschwerden und

Abgaben, das in dem gemeinnützigen Zweck und dem

öffentlichen Charakter des Unternehmens seine Recht-

fertigung findet. Dieses Privileg ist nach der Fassung

der Bestimmungen und nach seiner Grundlage gewiss

weit auszudehnen. Allein die heute streitige Verpflich-

tung vermag es doch -nicht zu umspannen. Die Besol-

dung des Revierförsters ist nach der gesetzlichen Ord-

nung in St. Gallen von den \Yaldbesitzeru des Reviers

festzusetzen und aufzubringen, und sie wird auf die

Waldfläche nach Massgabe der Ertragsfähigkeit verlegt.

Dem Revierförster liegt in bestimmtem Umfange die

Aufsicht und Bewirtschaftung der \Valdungen seines

Reviers ob; seine Besoldung gehört deshalb zu den

Kosten der Aufsicht und Bewirtschaftung der in seinem

Revier gelegenen Waldungen, und die Beiträge der

Waldbesitzer sind nichts anderes als Selbstkosten ihrer

Waldwirtschaft. Unter Beschwerden und Abgaben im

Sinne der Verordnungen von 1812 und 1869 können

aber nur solche Lasten oder Leistungen verstanden wer-

den, die von Dritten für ihre Zwecke und Bedürfnisse

dem Unternehmen auferlegt werden wollen. Davon wird

es befreit, weil seine Mittel, darunter sein Eigentum und

dessen Erträgnisse ganz für die Erfüllung der eigenen

Aufgabe zur Verfügung stehen sollen. Aber die Be-

freiung von Beschwerden und -Abgaben kann sich nicht

auf die Kosten beziehen, die das Unternehmen für die

Erhaltung und Bewirtschaftung -des eigenen Besitzes

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen.

~"Ui.

1 t~)

auszugeben hat. Wohl ist das Unternehmen in die öffent-

liche Bewirtschaftung seiner \Välder hincingezwungell

worden und stellt sich deshalb die Belastung mit einem

Anteil an der Besoldung des Revierförsters als eine

Zwangsverpflichtung dar. Aber dadurch verlieren die

Beiträge den Charakter von Selbstkosten für die Be-

wirtschaftung nicht, da sie an eine Gemeinschaft ge-

leistet werden, die den einzelnen \Valdbesitzern ihre

Aufgabe der Bewirtschaftung des Wald besitzes zum Teil

abnimmt und als gemeinsame Angelegenheit besorgt,

und da der gemeinnützige Zweck das Unternehmen

nicht von Beiträgen an solche Kosten zu entheben ver-

mag. Ob die Revierförster öffentliche Beamte seien, ist

unerheblich, da es für die Frage, ob man es mit einer

Beschwerde oder Last zu tun habe, von der das Unter-

nehmen befreit ist, auf den Grund und die Natur der

geforderten Leistung ankommt. Unerheblich ist ferner,

dass das Linthunternehmen zu Beiträgen für den Bau

und Unterhalt VOll öffentlichen Strassen und Brücken

nicht beigezogen wurde, da es sich bei solchen Leistun-

gen um einen dem Unternehmen fremden Zweck han-

delt; wie es sich aber mit der Pflicht zu Beiträgen an

den Bau und Unterhalt VOll genossenschaftlich erstellten

Kommunikationen verhalten würde, ist noch nicht ent-

schieden, sodass in dieser Richtung ein Präjudiz weder

im einen noch im andern Sinne vorliegt. Dagegen ist die

Angabe des Regierungsrates unwidersprochen geblieben,

dass andere in ähnlicher Rechtsstellul1g befindliche

Unternehmen", wie die Rheinkorrektion, die S.B.B. und

die Waffenplätze ein so weit gehendes Privileg, wie es

die Relmrrentin beansprucht, nicht geniesseil. Die Be-

schwerde ist deshalb abzuweisen.

3. -

Eine andere Frage ist es, ob die Rekurrentin

mit Bezug auf ihren Waldbesitz unter das kantonale

Forstgesetz gestellt und in die Reviergemeinschaft ein-

bezogen werden durfte. Das hängt von ihrer ganzen

Rechtsstellung zu der kantonalen Hoheit, insbesondere

120

Staatsrecht.

der Forsthoheit ab. Diese Frage steht aber heute nicht

zum Entscheid. Sie ist von der Rekurrentin in keiner

Weise, auch nicht als Vorfrage aufgeworfen, indern die

Begründung der Beschwerde lediglich in einer Berufung

auf die §§ 1 und 2 der Verordnung von 1869 besteht.

Die Rekurrentin scheint vielmehr selbst davon auszu-

gehen, dass sie hinsichtlich der Polizeiaufsicht und der

Bewirtschaftung ihrer 'Välder der kantonalen Hoheit,

in gewissem Umfange wenigstens, untersteht: Nach

Mitteilung des Regierungsrates hat der Linthingenieur

bei den kantonalen Behörden um die Bewilligung zu

einem Holzschlag nachgesucht und das Unternehmen

hat sich, soweit ersichtlich, auch nicht dagegen auf-

gelehnt, dass die Linthwaldungen in das kantonale

Waldflächenverzeichnis einbezogen wurden. In der Rep-

lik gibt ferner die Linthkommission zu, dass durch die

Handhabung der Vorschriften der eidgenössischen und

kantonalen Forstpolizei dem Unternehmen ein wirt-

schaftlicher Vorteil entsteht. Immerhin mag die Ent-·

scheidung jener Frage vorbehalten bleiben. Sie wäre

auf dem Wege der Erhebung des Kompetenzkonfliktes

durch den Bundesrat in selbständigem Verfahren dem

Bundesgericht vorzulegen und von diesem zu beurteilen.

Würde sie in dem Sinne entschieden, dass das Linth-

unternehmen der kantonalen Forsthoheit nicht unter-

stellt und dass seine Waldungen nicht in die Revier-

gemeinschaft einbezogen werden dürfen, so fiele die

Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an die Be-

soldung des Revierförsters als Folge ohne weiteres dahin.

Inzwischen bleibt aber die Verpflichtung bestehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-

gewiesen.

Internationale Auslieferung. N° 17.

X. INTERNATIONALE AUSLIEFERUNG

EXTRADITIO~ AUX ETATS ETRANGERS

17. Auszug a.us dem Urteil vom 12. Februar 1921

i. S. Birndärfer.

121

Auslieferungsvertrag mit Deutschland. Art. 9 Abs .. 1. Sacl~­

auslieferung. Beschränkt auf diejenigen Gegenstände, dIe

mit dem Auslieferungsvergehen im Zusammenhang stehen.

A. -

Der gewesene, nach der Schweiz geflüchtete

Direktor des Edenhotels in Berlin, Albert Birndörfer

war von den deutschen Behörden beschuldigt, an Poli-

zeibeamte Geldgeschenke verabreicht zu haben, um

im Hotel vorgenommene Durchsuchungen nach im ver-

botenen Schleichhandel erworbenen 'Varen fruchtlos zu

machen. Seine Auslieferung wegen Bestechung (Art. 1

Ziff. 22 des Auslieferungsvertrages) wurde vorn Bundes-

gericht bewilligt, das Begehren um gleichzeitige Heraus-

gabe auch der auf ihm gefundenen Gelder und Gegen-

stände dagegen abgelehnt. Begründung:

« Was die weiter noch streitige Sachauslieferung

betrifft so sind dem Auszuliefernden bei der Verhaf-

tung;bgenommen worden: eine Anzahl persönlich~r

Effekten, eine 50 Mark-Note und 4211 Fr. 70 Cts. m

baar, wovon in der Folge 1400 Fr. als Vorschuss an das

Anwaltshonorar herausgegeben. wurden. Der Wortlaut

von Art. 9 Abs. 1 des schweizerisch-deutschen Aus-

lieferungsvertrages scheint allerdings auf den ersten

Blick dafür zu sprechen, dass die Herausgabe sich auf

sämtliche im Besitze des Angeschuldigten gefundenen

Sachen, ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang

mit dem Vergehenstatbestand, dessentwegen die Aus-

lieferung verlangt wird, zu erstrecken habe und es

hat auch der Bundesrat, wie aus einer im Oktober 1920