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Staatsrecht.
aber, dass das Recht zur Zeugnis verweigerung entfalle,
wenn der Zeug~ VOll der Pflicht zur Geheimhaltung ent-
bunden worden sei, kann nach 'Vortlaut und Zusammen-
hang nur die Befreiung von der Schweigepflicht durch
denjenigen, dem gegenüber sie besteht, nicht durch das
Gericht gemeint sein, vor dem er in einen Prozess ver-
wickelt ist. Sie liegt hier nicht vor, da der Beklagte Hans
Bossard sich der streitigen Edition im Ehescheidungs-
verfahren vor Amtsgericht Luzern ausdrücklich wider-
setzt hatte und auch bis heute eine Erklärung darein
einzuwilligen nicht abgegeben hat. Die Rekurrentin will
sich demnach l!:U Unrecht auf diese Bestimmung berufen
um darzutun, dass die Editionspflicht hier auch bei
Anwendbarkeit von Satz 1 des Art. 246 ZPO dennoch
bestehe. Ob aber Art. 26 Abs. 2 Kantonalbankgesetz, so
ausgelegt, ein nach Art. 4 BV unzulässiges Privileg der
Kantonalbank vor den übrigen bernischenBanken schaffe,
ist nicht zu untersuchen. Gesetzt es wäre der Fall, so
würde doch die verfassungswidrige rechtsungleiche Be-
handlung nur gegenüber den anderen Banken bestehen,
die unter gleichen Umständen einem Editionsbegehren
Folge geben müssten, nicht gegenüber der Rekurrentin.
Nur jene und nicht diese könnten sich deshalb auch
darüber beschweren.
Demnach erkennt. das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Derogatorische Kraft des Bundesrecbts. N° 15.
lOt
VIII. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
15. Urteil vom 19. Februar 1991
i. S. Itohler gegen Obergericht Luzern.
Auslegung von Art. 853 ZGB, 28 SchlT dazu. Zu dem dauach
für Altgülten weiter geltenden kantonalen Rechte zählt
auch die Bestimmung eines kantonalen Hypothekargesetzes
(Luzern), wonach die Kündigung erlischt, wenn der gekün-
dete Gültbetrag nicht binnen bestimmter Frist vom Kün-
digungstermin durch den Gläubiger «bezogen» wird. Die
Auslegung dieser Bestimmung dahin gehend, dass zur 'Vah-
rung der Frist die Stellung des Betreibungsbegehrens beim
Betreibungsamte genüge und der Fristablauf deshalb durch
eine dem Schuldner erteilte Pfandstundung nicht gehemmt
werde, ist nicht willkürlich und verstösst nicht gegen Art. 297
SchKG.
A. -
Der Rekurrent Kohler ist Inhaber zweier Gülten
des früheren luzernischen Rechts im Kapitalbetrage
von je 10,000 Fr., errichtet den 5. u. 6. Januar 1900 und
haftend auf der Liegenschaft « Schibern» in Vitznau,
deren Eigentümer der Rekursbeklagte Schrämli ist. Er
hat diese Titel rechtzeitig und in richtiger Fonn auf die
dritte « Ausdienung» d. h. auf den 5. u. 6. Januar 1918
gekündigt.
.
Das luzernische Gesetz über das Handänderungs- und
Hypothekarwesen vom 6. Juni 1861 mit den Abänderun-
gen vom 8. März 1871 und 1. Juni 1886 bestimmt im
Abschnitte ({ Neue Verschreibungen von unbeweglichem
Gute, A. Umfang, Arten und Errichtung, 1. von den
Gülten insbesondere » :
« § 42. Die Gülten sind von secbs zu sechs Jahren
ablösbar. Der Ablösung mUSS eine Aufkündung voran-
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Staatsreebt.
gehen, zu welcher der Schuldner wie der Ansprecher be-
rechtigt ist. Die Aufkündung muss. um giltig zu sein.
wenigstens sechs Monate vor der Verfallzeit der Gült
bei dem Gemeindeammann, in dessen Kreis das Unter-
pfand liegt, eingegeben werden. Der Gemeindeammann
hat alle Aufkündungen in eine Kontrolle zu tragen und
dem Betreffenden oder. wenn er eine bevormundete
Person ist. dem Vormund. und wenn der Vormund nicht
bekannt ist, dem Gemeindeverwalter seines Heimats-
ortes rechtlich zuzustellen. Wohnt derjenige, an den die
Zustellung zu verrichten ist, nicht in der Gemeinde,
wo das Unterpfand liegt, so hat der Gemeindeammann
des Unterpfandsortes sie dem Gemeindeammann des
Wohnortes desselben zur Verrichtung mitzuteilen.»
« § 43. In der Regel werden die Gülten nach erfolgter
Aufkündung wie folgt abbezahlt :
bis auf 500 Fr. auf einmal.
bis auf 2000 Fr. in jährlichen Zahlungen von 500 Fr .•
grössere Summen in vier gleichen jährlichen Zah-
lungen. »
« § 45. Wenn die Zahlung einer auf ungeteiltem Unter-
pfand haftenden Gült, sei es die erste oder eine nach-
folgende, innert Jahresfrist nach ihrem Verfalltermin
vom Schuldner nicht geleistet und vom Gläubiger nicht
bezogen wird, so ist die Aufkündung erloschen und die
Gült für den nicht bezahlten Inhalt wieder angestellt.))
Am 2. Januar 1918, viet Tage vor Verfall der ersten
Rate ab den beiden gekündeten Gülten, gewährte der
Amtsgerichtsvizepräsident von Luzern-Stadt als untere
kantonale Nachlassbehörde dem Rekursbeklagten zum
Abschluss eines Moratoriums mit seinen Gläubigern und
zur Erwirkung der Pfandstundung. in Anwendung des
Bundesratsbeschlusses vom 27. Oktober 1917 betreffend
Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des
SchKG über den Nachlassvertrag. eine Nachlasstundung
von zwei Monaten, die später bis zum 2. Mai 1918 er-
streckt wurde. Die Entscheidung über das Nachlass-
J
Derogatorische Kratt des Bundesrechts. N° 15.
und Pfandstundungsgesuch zog sich dann wegen der
Notwendigkeit der Einholung von Expertisen bis zum
31. Oktober 1919 hinaus, an welchem Tage der Amts-
gerichtsvizepräsident . den Nachlassvertrag mit den· lau-
fenden Gläubigern, wonach diese bis zum 31. Dezember
1920 voll bezahlt werden sollten, genehmigte und dem
Rekursbeklagten auch die erbetene Stundung der pfand-
versicherten Schulden bewilligte, soweit das dahingehende
Gesuch noch aufrechterhalten worden war. Die seiner-
zeit nachgesuchte Pfandstundung betreffend die Liegen-
schaften
« Schibern und Mittlerbürgern in Vitznau »,
sq. heisst es in Dispositiv 3,
« wird zufolge Rückzug
des daherigen Begehrens als erledigt erklärt ». Der Ent-
scheid wurde nach eingetretener Rechtskraft im kanto-
nalen Amtsblatt vom 5. Dezember 1919 bekannt ge-
macht.
Am 11. April 1919 hatte inzwischen der Relfurrent
für die am 5. u. 6. Januar 1918 und 1919 verfallene erste
und zweite Abzahlungsrate der gekündeten Gülten von
zusammen je 5000 Fr. das Begehren um Einleitung
der Betreibung auf Grundpfandverwertung gestellt.
Das Betreibungsamt Vitznau fertigte die entsprechenden
Zahlungsbefehle- zwar aus, stellte sie aber dem Rekurs-
beklagten wegen des hängigen Nachlassverfahrens erst
am 4. Dezember 1919 zu. Mit Zahlungsbefehl vom 5. Fe- .
bruar 1920 hob der Rekurrent dann auch für die am
5. u. 6. Januar 1920 verfallene dritte Abzahlungsrate . die
Betreibung an. Der Rekursbeklagte schlug gegen alle
drei Zahlungsbefehle Recht vor, weil « die Kapitalkündi-
gung verjährt und daher nicht mehr giltig sei ». Ein
vom Rekurrenten gestelltes Gesuch' um Erteilung der
provisorischen Rechtsöffnung wurde von beiden kanto-
nalen Instanzen unter Berufung auf § 45 des Hypothekar-
gesetzes abgewiesen, von der Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission des luzernischen Obergerichts durch
Entscheid vom 25. Mai 1920 mit der Begründung: ({ Es
ist unbestritten, dass die ersten Raten der Gülten. um
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Staatsrecht.
die es sich handelt, auf 5. u. 6. Januar 1918 fällig wurden,.
während die Zahlungsbefehle erst vom 11. April 1919
und 5. Februar 1920 datieren. Durch die dem Schuld--
ner gewährte Nachlasstundung wurde der Lauf der Frist
des § 45· Hyp.-Ges. nicht unterbrochen, denn der Gläu-
biger hatte es nach wie vor in der Hand, die Begehren
zu stellen, die notwendig sind, um einen Fristablauf zu
unterbrechen (vgl. JAEGER, N. 3 zu Art. 297 SchKG;
PRAXIS I ibid.). Wenn daher der Rekurrent während
der Dauer der Nachlasstundung von der Stellung von
Betreibungsbegehren innert Jahresfrist nach dem Ver-
falltennin der ersten Gültraten abgesehen hat, obschon
er solche Begehren hätte stellen können (alJ.erdings nur
OOt der Wirkung, dass sie erst nach Ablauf der Stun-
dung hätten vollzogen werden können), so befindet er
sich eben im Fall des § 45 Hyp.-Ges. und es tritt ohne
weitereS die Wiederanstellung der Gülten auf eine neue
Anstellungsdauer ein.»
B. -
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat
namens des Gläubigers Kohler Rechtsagent Bannwart
in Luzern am 16. Juli 1920 die staatsrechtliche Be-
schwerde ans Bundesgericht ergriffen OOt dem Antrage
auf Aufhebung. Nach Art. 28 _ SchlT zum ZGB, so wird
ausgeführt, beurteile sich allerdings dIe Kündbarkeit
der Pfandforderungen bei vor dem 1. Januar 1912 er-
richteten Ffandrechten nach dem bisherigen Rechte.
Hier handle es sich indessen nicht darum, sondern um
die Rechtsstellung des Gläubigers nach giltig geschehener
Kündigung. Massgebend dafür müsse die allgemeine
Regel des Art. 26 Abs. 1 und 2 SchlT sein, von der
Art. 28 eine Ausnahme bilde, ferner Art. 49 Abs. 3
eben da, der die Fragen der Verjährung und, wie das
Bundesgericht entschieden habe, auch der Verwirkung
dem neuen Rechte unterstelle. Die durch Kündigu9g
eingetretene Fälligkeit einer Gült könne deshalb nicht
hinterher unter Berufung auf eine « ausserhalb des Ver-
~ragsrechts» stehende Bestimmung des alten 1mnto-
Derogatorische Kraft des Bundesreehts. No 15.
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nalen Rechts in ihren Wirkungen wieder aufgehoben
werden, wie dies durch die Anwendung von Art. 45 des.
luzernischen Hypothekargesetzes auch auf nach dem
1. .. Januar 1912 erfolgte GültkÜDdigungen geschehen
wurde. Indem das Obergericht diese Vorschrift nach wie
vor für anwendbar erkläre, verletze es den Grund-
satz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. Z
Ueb.-Best. zur BV). Eine Missachtung dieses Grund-
satzes liege ferner in der Nichtanerkennung der Hem-
mung des Fristenlaufs durch die Nachlasstundung-
(Art. 297 SchKG). Die Annahme, dass der Rekurrent
trptz der Stundung die Betreibung hätte anheben kön-
nen, sei willkürlich und stehe im Widerspruch oot· dem
klaren Wortlaute der letzterwähnten Bestimmung, an
dem _ Auffassungen eines Kommentators nichts ändern
kö~nten. Dazu komme, dass Art. 45 Hypothekargesetz
kemeswegs das besage, was das Obergericht daraus.-
herauslesen wolle; es könne· «sehr wohl angenommen
werden », dass er- nur die Folgen des Gläubigerverzuges.
regeln wolle und dass eine gekÜDdete Gült nur dann
wieder als angestellt gelte, wenn der Gläubiger die vom
Schuldner angebotene Zahlung_ nicht angenommen habe ..
Es gehe nicht an und sei willkürlich,. eine Rechtsver-
'Yirkung anzunehmen, die das Gesetz nicht ausdrücklich
anordne .. Das Verhalten des Rekursbeklagten, zunächst
die Gläubiger durch Erwirkung der Nachlasstundung'
von Vollstreckungshandlungen abzuhalten, um sich dann
nachher der Betreibung zu widersetzen, weil sie während
~er Stundung hätte angehoben werden sollen, verstosse-
überdies gegen Treu und Glauben. Die kantonalen In-
stanzen hätten daher die Berufung auf Art. 45 Hypo_
thekargesetz auch aus diesem· Grunde nicht schützen
soUen (Art .. 2 ZGB).
C. -
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommis-
sion des Obergerichts Luzern und d~r Rekursbeklagte
Schrämli haben Abweisung der "Qeschwerde bean--
tragt.
.
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Staatsrecht
Das Bundesgericht ziehl in Erwägung :
1 ........... (Formfragen.)
2. -
In der Sache selbst wird zunächst die fortdauernde
Geltung von Art. 45 des luzernischen Hypothekar-
gesetzes für die Kündigung altrechtlicher Gülten zu
Unrecht bestritten. Nach Art. 853 ZGB bleiben für die
unter dem kantonalen Rechte errichteten Pfandtitel mit
Gültcharakter -
und um einen solchen handelt es sich
llnbestrittenermassen hier -
die besonderen gesetzlichen
"Bestimmungen vorbehalten. Unter diesen Bestimmungen
können, da das ZGB selbst für die alten Gülten keine
besonderen materiellrechtlichen Normen aufstellt nur
die Vorschriften des bisherigen kantonalen i-Iypoth~k8.r
rechts verstanden sein, welche sich speziell auf die Gülten
im Gegensatz zu' anderen Grundpfandarten bezogen:
dass dies der Sinn von Art. 853 ZGB ist, erhellt unzwei-
deutig auch aus dessen Entstehungsgeschichte (vgl.
MUTZNER, Kommentar zu Art. 22 SchiT. Randnote 5
bis 7, Art. 28 Nr. 2 und 3; SIGRIST, Schweiz. Jur.-Zeit.
Bd. 11 S. 253 und die dort wiedergegebene Aeusserung
des Gesetzesredaktors Prof. HUBER; Stenogr. Bulletin
der Bundesversammlung, Nationalrat 1906, S. 669, 682).
Man hat es demnach mit einer in den Text des Gesetzes
selbst aufgenommenen Uebergangsbestimmung zu tun,
welche als lex specialis deI; lex generalis der Art. 26, 28
und 49 Abs. 3 SchlT vorgeht und die Weitergeltung des
alten kantonalen Rechts für altrechtliche G ü I t e 11
auch in den Beziehungen gewährleistet, für welche sich
sonst aus den letzteren Vorschriften etwas anderes er-
geben würde. Ob dieser Vorbehalt ein absoluter sei oder
ob nicht auch hier das alte Recht vor dem neuen wenig-
stens insoweit weichen müsse, als dieses über die be-
treffende Frage um der öffentlichen Ordnung willen ay.f-
gestellte und deshalb zwingende, Vorschriften enthält,
mag dahingestellt bleiben. Denn eine solche zwingende
Norm des neuen eidgenössischen Grundpfandrechts,
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 15.
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welche hier der in Art. 45 des kantonalen Hypothekar-
gesetzes getroffenen Ordnung entgegenstehen würde,
wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht und be-
steht auch offenbar nicht. Der Versuch, die Anwend-
barkeit von Art. 45 des Hypothekargesetzes auf nach
dem 1. Januar 1912 erfolgte Kündigungen unter Be-
rufung auf Art. 26, 28 und 53 Abs. 3 SchlT in Abrede zu
stellen, geht also schon aus diesem Grunde fehl. Er
wäre aber auch dann verfehlt, wenn die Frage der inter-
temporalen Rechtsanwendung wirklich nach diesen Vor-
schriften zu entscheiden wäre. Wenn Art. 45, Hypothe-
kargesetz die Kündigung als « erloschen » erklärt, falls
die erste oder eine spätere Abzahlungsrate nicht innert
eines Jahres seit Verfall vom Gläubiger « bezogen II
wird, so liegt darin' nicht eine Verjährung oder Verwir-
kung der aus der vollzogenen und perfekt gewordenen
Kündigung hervorgehenden Ansprüche des Pfandgläu-
bigers, die unter Art. 49 Abs. 3 SchlT fallen könnte.
Vielmehr handelt es sich einfach um eine Modalität der
Kündigung selbst, indem für die Herbeiführung der
Fälligkeit die blosse Aufkündungsanzeige nach Art. 43
Hypothekargesetz als nicht genügend erklärt und dafür
noch eine weitere Vorkehr, nämlich eine auf den
« Bezug » des geschuldeten Betrages gerichtete Handlung
des Gläubigers verlangt wird, die innert bestimmter
Zeit nach jener Anzeige vorzunehmen ist. Der Vorbehalt
des Art. 28 SchlT zum ZGB, wonach die Kündbarkeit
(Marginale
«(Kündigung »)vor dem 1. Januar 1912
errichteter Pfandforderungen sich nach wie vor nach
dem alten kantonalen Rechte beurteilt, bezieht sich
aber ohne Zweifel nicht nur auf die Frage, ob und inwie-
fern eine Auflösung des Schuldverhältnisses durch Kün-
digung überhaupt möglich ist, sondern auch auf die Form
der Kündigung, die Handlungen, deren es bedarf, um
auf diesem Wege die Fälligkeit und Vollstreck~arkeit
der Forderung herbeizuführen.
3. -
In dem weiteren streitigen Punkte aber, der
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Staatsrecht.
Verneinung der Hemmung der Frist des Art. 45· Hypo-
thekargesetz durch die dem Rekursbeklagten gewährte
Nachlasstundung kommt der Grundsatz der derogato-
rischen Kraft des Bundesrechts überhaupt nicht in
Betracht, da der angefochtene Entscheid nicht etwa
die Anwendbarkeit von Art. 297 SchKG auf die Betrei-
bung für gekündete Gülten des alten Rechts überhaupt
in Abrede stellt, sondern nur erklärt, dass dadurch die
Handlung, die zur Unterbrechung der erwähnten Frist
nötig sei, nicht gehindert werde, weil dazu schon die Ein-
reichung des Betreibungsbegehrens beim Betreibungs-
amte genüge; sie könne aber trotz Art. 297 SchKG auch
während der Nachlasstundung erfolgen. Der. Streit dreht
sich demnach in Wirklichkeit einfach um die Auslegung
der bei den Vorschriften bei der Bestimmung dessen,
was unter «Bezug der Abzahlung» in Art. 45 Hypo-
thekargesetz und ce Anhebung der Betreibung» in Art. 297
SchKG zu verstehen ist. Beide Fragen kann das Bundes-
gericht als Staatsgerichtshof, weil es sich dabei um
die Anwendung einfacher Gesetzes-, nicht verfassungS-
mässiger Normen handelt, nach bekannter Regel nicht
frei. sondern nur vom Standpunkte des Art. 4 BV, der
Willkür und Verletzung klaren Rechtes überprüfen.
Eine solche liegt aber augenscheinlich nicht vor. Wenn·
schon sich gewiss gute Grunde dafür geltend machen
liessen, dass Art. 45 Hypothekargesetz als fr~tunter
brechende Handlung die Betreibung. im eigentlichen
Sinne, d. h. die Zustellung des Zahlungsbefehls als den
Akt fordere, wodurch die Vollstreckung dem Schuldner
gegenüber eingeleitet wird, so ist doch der Ausdruck
« Bezug» so unbestimmt und vieldeutig, dass auch die
entgegengesetzte Auffassung des Obergerichts, wonach
dazu schon die Stellung des Betreibungsbegehrens beim
Amte ausreicht, nicht als willkürlich und klares Remt
verletzend bezeichnet werden kann. Noch viel weniger
kann dies von der Ablehnung der Ansicht des. Rekur-
Derogatorische Kraft dei Bnndesrechts. N° 15.
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renten gesagt werden, dass die Bestimmung lediglich
die Folgen der Annahmeverweigerung des GläUbigers
ordne. Dann ist aber auch die Folgerung, dass der Lauf
der Frist durch eine dem Schuldner gewährte Nachlass-
stundung nicht gehemmt werde, nicht zu beanstanden
Sie deckt sich mit der feststehenden Praxis der· Schuld-
betreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts,
wonach das in Art. 297 SchKG ausgesprochene Verbot
der· Anhebung von Betreibungen während der Nachlass-
stundung sich lediglich als Wiederholung von Art. 56
Ziff. 4 ebenda darstellt, d. h. lediglich die Vornahme
soJcher Akte ausschliesst, die sich als Betreibungshand-
lungen im Sinne der letzteren Vorschrift darstellen und
demnach auch nur. soweit zur Unterbrechung einer Frist
eine solche Handlung notwendig ist, der Fristenlauf
während der Nachlasstundung stillsteht. Zu jenen Be-
treibungshandlungen zählen aber die vom. Gläubiger im
Betreibungsverfahren zu stellenden Parteibegehren nicht.
Sie können deshalb auch während der Stundung gestellt
und müssen vom Amte entgegengenommen und proto-
kolliert' werden; nur darf es sie erst nach, Wegfall der
Stundung vollziehen (JAEGER, Kommentar zu Art. 297
Nr. 3 und 4;. Schuldbetreibungspraxis zum gleichen
Artikel. Nr. 3; AS 33 I Nr. 83; 40 III Nr. 13). Die
Verweisung auf diese Entscheidungen muss, selbst wenn
man die darin vertretene Auslegung nicht für zwingend
erachten wollte, genügen, um den Vorwurf der Willkür
gegenüber dem. Obergericht auszuschliessen.
4. -
Ob die Berufung des Rekursbeklagten auf
Art. 45 Hypothekargesetz unter den vorliegenden Um-
ständen aus dem Gesichtspunkte des -Rechtsmissbrauchs
(Art. 2 ZGB) hätte zurückgewiesen werden können, ist
nicht zu untersuchen. Auch hier könnte das Bundes-
gericht nur eingreifen. wenn die Anwendbarkeit der
zitierten· Vorschrift auf den Fall in willkürlicher Weise
verneint worden wäre. Hievon kann aber augenscheinlich
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Staatsrecht
nicht die Rede sein, wie denn der Rekurrent die Rüge
der Willkür in diesem Punkte selbst nicht erheßt.
Demnach erkennt das Bundesgr.richl:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IX. STEUERSTREITIGKEITEN
ZWISCHEN BUND UND KANTONEN
CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION
ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS
16. Urteil vom 18. Februar 1921
i. S. Linthunternehmung gegen St. Gallen.
St~eit über die Abgabenfreiheit der Linthunternehmung
Im Kanton St. Gallen. Es handelt sich um eine Steuer-
streitigkeit zwischen diesem Kanton und dem Bund. -
Tragweite der Abgabenfreiheit; sie bezieht sich nicht auf
die Kosten einer staatlichen Mitwirkung bei der Bewirt-
schaftung der 'Välder der Unternehmung, speziell nicht auf
den Anteil am Revierförstergehalt, der auf sie infolge der
zwangsweisen Beiziehung ihrer Wälder zu einer Forstrevier-
gemeinschaft fä1lt.
.
A. -
Nach Art. 1 des St.-Gallischen Gesetzes über
das Forstwesen, vom 12. März 1906, sind sämtliche
'Valdungen des Kantons der staatlichen Aufsicht unter-
stellt. Das Gesetz unterscheidet öffentliche Waldungen,
d. h. die Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldun-
gen (Genossenschafts- und Stiftswaldungen), sowie sol-
che 'Valdungen welche von einer öffentlichen B.,e-
hörde verwaltet werden, und PrivatwaJdungen mit
Einschluss der Gemeinschaftswaldungen, ferner Schutz-
und Nichtschutzwaldungen. Die Ausscheidung in öffent
I
1
Steuerstreitlgkeiten zwischen IJund und Kantonen. N° ~ 6.
111
lic~e und private, sowie in Schutz- und Nichtschutz-
waldungen wird nach Art. 4 durch die Bezirksförster
vollzogen. unter Vorbehalt der regierungsrätIichen Ge-
nehmigung. Der Kanton wird in 5 Forstbezirke und jeder
Bezirk in die nötige Anzahl Forstreviere eingeteilt (Art.
5). Nach Art. 7 werden zur Bildung der Forstreviere die
öffentlichen Waldungen, sowie die sämtlichen Schutz-
waldungen beigezogen; den Eigentümern der privaten
Nichtschutzwaldungen ist es freigestellt, den Revieren
ebenfalls beizutreten. Zur Handhabung der Gesetzge-
bung über das Forstwesen werden vom Regierungsrat
eip Oberförster und für jeden Bezirk ein Bezirksförster
gewählt, deren Gehalt durch den Grossen Rat festge-
setzt wird (Art. 8). Art. 11 bestimmt: ((Zur Handha-
bung der Forstpolizei und der Mithilfe bei den Bewirt-
schaftungen der Reviere werden für jedes derselben ein
Revierförster und, wenn erforderlich. ein oder mehrere
Bannwarte angestellt.» Dem Revierförster ist nach
Art. 12 insbesonder~ die Ausübung der Forstaufsicht,
sowie die Einrichtung und Durchführung der Wald-
arbeiten' überbunden; unter Leitung des Bezirksförsters
besorgt er die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
und die Kontrolle der Wirtschaftsführung in den übrigen
öffentlichen Waldungen. Die Wahl der Revierförster
m\d der Bannwarte geschieht revierweise durch die
Verwaltungen der öffentlichen 'Valdungen und den
Bezirksförster in einem bestimmten Verfahren (Art.
14). Art. 15 lautet: « Die Besoldung der Revierförster
und Bannwarte wird durch die Wahlversammlung fest-
gesetzt und auf die Waldfläche nach der ~rtragsfähig
keit verlegt. -
Die Betreffnisse für die öffentlichen
Waldungen, sowi~ für die dem Reviere freiwillig bei-
getretenen Nicht~chutzwaldungen werden von den Be-
sitzern dieser· Waldungen geleistet. Das Besoldungsbe-
treffnis für Beförsterung der Privatschutzwaldungen
wird aus der Staatskasse bestritten. » Die Wahlen der
Revierförster und Bannwarte und die Festsetzung der