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47_I_101

BGE 47 I 101

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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100

Staatsrecht.

aber, dass das Recht zur Zeugnis verweigerung entfalle,

wenn der Zeug~ VOll der Pflicht zur Geheimhaltung ent-

bunden worden sei, kann nach 'Vortlaut und Zusammen-

hang nur die Befreiung von der Schweigepflicht durch

denjenigen, dem gegenüber sie besteht, nicht durch das

Gericht gemeint sein, vor dem er in einen Prozess ver-

wickelt ist. Sie liegt hier nicht vor, da der Beklagte Hans

Bossard sich der streitigen Edition im Ehescheidungs-

verfahren vor Amtsgericht Luzern ausdrücklich wider-

setzt hatte und auch bis heute eine Erklärung darein

einzuwilligen nicht abgegeben hat. Die Rekurrentin will

sich demnach l!:U Unrecht auf diese Bestimmung berufen

um darzutun, dass die Editionspflicht hier auch bei

Anwendbarkeit von Satz 1 des Art. 246 ZPO dennoch

bestehe. Ob aber Art. 26 Abs. 2 Kantonalbankgesetz, so

ausgelegt, ein nach Art. 4 BV unzulässiges Privileg der

Kantonalbank vor den übrigen bernischenBanken schaffe,

ist nicht zu untersuchen. Gesetzt es wäre der Fall, so

würde doch die verfassungswidrige rechtsungleiche Be-

handlung nur gegenüber den anderen Banken bestehen,

die unter gleichen Umständen einem Editionsbegehren

Folge geben müssten, nicht gegenüber der Rekurrentin.

Nur jene und nicht diese könnten sich deshalb auch

darüber beschweren.

Demnach erkennt. das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Derogatorische Kraft des Bundesrecbts. N° 15.

lOt

VIII. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

15. Urteil vom 19. Februar 1991

i. S. Itohler gegen Obergericht Luzern.

Auslegung von Art. 853 ZGB, 28 SchlT dazu. Zu dem dauach

für Altgülten weiter geltenden kantonalen Rechte zählt

auch die Bestimmung eines kantonalen Hypothekargesetzes

(Luzern), wonach die Kündigung erlischt, wenn der gekün-

dete Gültbetrag nicht binnen bestimmter Frist vom Kün-

digungstermin durch den Gläubiger «bezogen» wird. Die

Auslegung dieser Bestimmung dahin gehend, dass zur 'Vah-

rung der Frist die Stellung des Betreibungsbegehrens beim

Betreibungsamte genüge und der Fristablauf deshalb durch

eine dem Schuldner erteilte Pfandstundung nicht gehemmt

werde, ist nicht willkürlich und verstösst nicht gegen Art. 297

SchKG.

A. -

Der Rekurrent Kohler ist Inhaber zweier Gülten

des früheren luzernischen Rechts im Kapitalbetrage

von je 10,000 Fr., errichtet den 5. u. 6. Januar 1900 und

haftend auf der Liegenschaft « Schibern» in Vitznau,

deren Eigentümer der Rekursbeklagte Schrämli ist. Er

hat diese Titel rechtzeitig und in richtiger Fonn auf die

dritte « Ausdienung» d. h. auf den 5. u. 6. Januar 1918

gekündigt.

.

Das luzernische Gesetz über das Handänderungs- und

Hypothekarwesen vom 6. Juni 1861 mit den Abänderun-

gen vom 8. März 1871 und 1. Juni 1886 bestimmt im

Abschnitte ({ Neue Verschreibungen von unbeweglichem

Gute, A. Umfang, Arten und Errichtung, 1. von den

Gülten insbesondere » :

« § 42. Die Gülten sind von secbs zu sechs Jahren

ablösbar. Der Ablösung mUSS eine Aufkündung voran-

102

Staatsreebt.

gehen, zu welcher der Schuldner wie der Ansprecher be-

rechtigt ist. Die Aufkündung muss. um giltig zu sein.

wenigstens sechs Monate vor der Verfallzeit der Gült

bei dem Gemeindeammann, in dessen Kreis das Unter-

pfand liegt, eingegeben werden. Der Gemeindeammann

hat alle Aufkündungen in eine Kontrolle zu tragen und

dem Betreffenden oder. wenn er eine bevormundete

Person ist. dem Vormund. und wenn der Vormund nicht

bekannt ist, dem Gemeindeverwalter seines Heimats-

ortes rechtlich zuzustellen. Wohnt derjenige, an den die

Zustellung zu verrichten ist, nicht in der Gemeinde,

wo das Unterpfand liegt, so hat der Gemeindeammann

des Unterpfandsortes sie dem Gemeindeammann des

Wohnortes desselben zur Verrichtung mitzuteilen.»

« § 43. In der Regel werden die Gülten nach erfolgter

Aufkündung wie folgt abbezahlt :

bis auf 500 Fr. auf einmal.

bis auf 2000 Fr. in jährlichen Zahlungen von 500 Fr .•

grössere Summen in vier gleichen jährlichen Zah-

lungen. »

« § 45. Wenn die Zahlung einer auf ungeteiltem Unter-

pfand haftenden Gült, sei es die erste oder eine nach-

folgende, innert Jahresfrist nach ihrem Verfalltermin

vom Schuldner nicht geleistet und vom Gläubiger nicht

bezogen wird, so ist die Aufkündung erloschen und die

Gült für den nicht bezahlten Inhalt wieder angestellt.))

Am 2. Januar 1918, viet Tage vor Verfall der ersten

Rate ab den beiden gekündeten Gülten, gewährte der

Amtsgerichtsvizepräsident von Luzern-Stadt als untere

kantonale Nachlassbehörde dem Rekursbeklagten zum

Abschluss eines Moratoriums mit seinen Gläubigern und

zur Erwirkung der Pfandstundung. in Anwendung des

Bundesratsbeschlusses vom 27. Oktober 1917 betreffend

Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des

SchKG über den Nachlassvertrag. eine Nachlasstundung

von zwei Monaten, die später bis zum 2. Mai 1918 er-

streckt wurde. Die Entscheidung über das Nachlass-

J

Derogatorische Kratt des Bundesrechts. N° 15.

und Pfandstundungsgesuch zog sich dann wegen der

Notwendigkeit der Einholung von Expertisen bis zum

31. Oktober 1919 hinaus, an welchem Tage der Amts-

gerichtsvizepräsident . den Nachlassvertrag mit den· lau-

fenden Gläubigern, wonach diese bis zum 31. Dezember

1920 voll bezahlt werden sollten, genehmigte und dem

Rekursbeklagten auch die erbetene Stundung der pfand-

versicherten Schulden bewilligte, soweit das dahingehende

Gesuch noch aufrechterhalten worden war. Die seiner-

zeit nachgesuchte Pfandstundung betreffend die Liegen-

schaften

« Schibern und Mittlerbürgern in Vitznau »,

sq. heisst es in Dispositiv 3,

« wird zufolge Rückzug

des daherigen Begehrens als erledigt erklärt ». Der Ent-

scheid wurde nach eingetretener Rechtskraft im kanto-

nalen Amtsblatt vom 5. Dezember 1919 bekannt ge-

macht.

Am 11. April 1919 hatte inzwischen der Relfurrent

für die am 5. u. 6. Januar 1918 und 1919 verfallene erste

und zweite Abzahlungsrate der gekündeten Gülten von

zusammen je 5000 Fr. das Begehren um Einleitung

der Betreibung auf Grundpfandverwertung gestellt.

Das Betreibungsamt Vitznau fertigte die entsprechenden

Zahlungsbefehle- zwar aus, stellte sie aber dem Rekurs-

beklagten wegen des hängigen Nachlassverfahrens erst

am 4. Dezember 1919 zu. Mit Zahlungsbefehl vom 5. Fe- .

bruar 1920 hob der Rekurrent dann auch für die am

5. u. 6. Januar 1920 verfallene dritte Abzahlungsrate . die

Betreibung an. Der Rekursbeklagte schlug gegen alle

drei Zahlungsbefehle Recht vor, weil « die Kapitalkündi-

gung verjährt und daher nicht mehr giltig sei ». Ein

vom Rekurrenten gestelltes Gesuch' um Erteilung der

provisorischen Rechtsöffnung wurde von beiden kanto-

nalen Instanzen unter Berufung auf § 45 des Hypothekar-

gesetzes abgewiesen, von der Schuldbetreibungs- und

Konkurskommission des luzernischen Obergerichts durch

Entscheid vom 25. Mai 1920 mit der Begründung: ({ Es

ist unbestritten, dass die ersten Raten der Gülten. um

104

Staatsrecht.

die es sich handelt, auf 5. u. 6. Januar 1918 fällig wurden,.

während die Zahlungsbefehle erst vom 11. April 1919

und 5. Februar 1920 datieren. Durch die dem Schuld--

ner gewährte Nachlasstundung wurde der Lauf der Frist

des § 45· Hyp.-Ges. nicht unterbrochen, denn der Gläu-

biger hatte es nach wie vor in der Hand, die Begehren

zu stellen, die notwendig sind, um einen Fristablauf zu

unterbrechen (vgl. JAEGER, N. 3 zu Art. 297 SchKG;

PRAXIS I ibid.). Wenn daher der Rekurrent während

der Dauer der Nachlasstundung von der Stellung von

Betreibungsbegehren innert Jahresfrist nach dem Ver-

falltennin der ersten Gültraten abgesehen hat, obschon

er solche Begehren hätte stellen können (alJ.erdings nur

OOt der Wirkung, dass sie erst nach Ablauf der Stun-

dung hätten vollzogen werden können), so befindet er

sich eben im Fall des § 45 Hyp.-Ges. und es tritt ohne

weitereS die Wiederanstellung der Gülten auf eine neue

Anstellungsdauer ein.»

B. -

Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat

namens des Gläubigers Kohler Rechtsagent Bannwart

in Luzern am 16. Juli 1920 die staatsrechtliche Be-

schwerde ans Bundesgericht ergriffen OOt dem Antrage

auf Aufhebung. Nach Art. 28 _ SchlT zum ZGB, so wird

ausgeführt, beurteile sich allerdings dIe Kündbarkeit

der Pfandforderungen bei vor dem 1. Januar 1912 er-

richteten Ffandrechten nach dem bisherigen Rechte.

Hier handle es sich indessen nicht darum, sondern um

die Rechtsstellung des Gläubigers nach giltig geschehener

Kündigung. Massgebend dafür müsse die allgemeine

Regel des Art. 26 Abs. 1 und 2 SchlT sein, von der

Art. 28 eine Ausnahme bilde, ferner Art. 49 Abs. 3

eben da, der die Fragen der Verjährung und, wie das

Bundesgericht entschieden habe, auch der Verwirkung

dem neuen Rechte unterstelle. Die durch Kündigu9g

eingetretene Fälligkeit einer Gült könne deshalb nicht

hinterher unter Berufung auf eine « ausserhalb des Ver-

~ragsrechts» stehende Bestimmung des alten 1mnto-

Derogatorische Kraft des Bundesreehts. No 15.

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nalen Rechts in ihren Wirkungen wieder aufgehoben

werden, wie dies durch die Anwendung von Art. 45 des.

luzernischen Hypothekargesetzes auch auf nach dem

1. .. Januar 1912 erfolgte GültkÜDdigungen geschehen

wurde. Indem das Obergericht diese Vorschrift nach wie

vor für anwendbar erkläre, verletze es den Grund-

satz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. Z

Ueb.-Best. zur BV). Eine Missachtung dieses Grund-

satzes liege ferner in der Nichtanerkennung der Hem-

mung des Fristenlaufs durch die Nachlasstundung-

(Art. 297 SchKG). Die Annahme, dass der Rekurrent

trptz der Stundung die Betreibung hätte anheben kön-

nen, sei willkürlich und stehe im Widerspruch oot· dem

klaren Wortlaute der letzterwähnten Bestimmung, an

dem _ Auffassungen eines Kommentators nichts ändern

kö~nten. Dazu komme, dass Art. 45 Hypothekargesetz

kemeswegs das besage, was das Obergericht daraus.-

herauslesen wolle; es könne· «sehr wohl angenommen

werden », dass er- nur die Folgen des Gläubigerverzuges.

regeln wolle und dass eine gekÜDdete Gült nur dann

wieder als angestellt gelte, wenn der Gläubiger die vom

Schuldner angebotene Zahlung_ nicht angenommen habe ..

Es gehe nicht an und sei willkürlich,. eine Rechtsver-

'Yirkung anzunehmen, die das Gesetz nicht ausdrücklich

anordne .. Das Verhalten des Rekursbeklagten, zunächst

die Gläubiger durch Erwirkung der Nachlasstundung'

von Vollstreckungshandlungen abzuhalten, um sich dann

nachher der Betreibung zu widersetzen, weil sie während

~er Stundung hätte angehoben werden sollen, verstosse-

überdies gegen Treu und Glauben. Die kantonalen In-

stanzen hätten daher die Berufung auf Art. 45 Hypo_

thekargesetz auch aus diesem· Grunde nicht schützen

soUen (Art .. 2 ZGB).

C. -

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommis-

sion des Obergerichts Luzern und d~r Rekursbeklagte

Schrämli haben Abweisung der "Qeschwerde bean--

tragt.

.

106

Staatsrecht

Das Bundesgericht ziehl in Erwägung :

1 ........... (Formfragen.)

2. -

In der Sache selbst wird zunächst die fortdauernde

Geltung von Art. 45 des luzernischen Hypothekar-

gesetzes für die Kündigung altrechtlicher Gülten zu

Unrecht bestritten. Nach Art. 853 ZGB bleiben für die

unter dem kantonalen Rechte errichteten Pfandtitel mit

Gültcharakter -

und um einen solchen handelt es sich

llnbestrittenermassen hier -

die besonderen gesetzlichen

"Bestimmungen vorbehalten. Unter diesen Bestimmungen

können, da das ZGB selbst für die alten Gülten keine

besonderen materiellrechtlichen Normen aufstellt nur

die Vorschriften des bisherigen kantonalen i-Iypoth~k8.r­

rechts verstanden sein, welche sich speziell auf die Gülten

im Gegensatz zu' anderen Grundpfandarten bezogen:

dass dies der Sinn von Art. 853 ZGB ist, erhellt unzwei-

deutig auch aus dessen Entstehungsgeschichte (vgl.

MUTZNER, Kommentar zu Art. 22 SchiT. Randnote 5

bis 7, Art. 28 Nr. 2 und 3; SIGRIST, Schweiz. Jur.-Zeit.

Bd. 11 S. 253 und die dort wiedergegebene Aeusserung

des Gesetzesredaktors Prof. HUBER; Stenogr. Bulletin

der Bundesversammlung, Nationalrat 1906, S. 669, 682).

Man hat es demnach mit einer in den Text des Gesetzes

selbst aufgenommenen Uebergangsbestimmung zu tun,

welche als lex specialis deI; lex generalis der Art. 26, 28

und 49 Abs. 3 SchlT vorgeht und die Weitergeltung des

alten kantonalen Rechts für altrechtliche G ü I t e 11

auch in den Beziehungen gewährleistet, für welche sich

sonst aus den letzteren Vorschriften etwas anderes er-

geben würde. Ob dieser Vorbehalt ein absoluter sei oder

ob nicht auch hier das alte Recht vor dem neuen wenig-

stens insoweit weichen müsse, als dieses über die be-

treffende Frage um der öffentlichen Ordnung willen ay.f-

gestellte und deshalb zwingende, Vorschriften enthält,

mag dahingestellt bleiben. Denn eine solche zwingende

Norm des neuen eidgenössischen Grundpfandrechts,

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 15.

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welche hier der in Art. 45 des kantonalen Hypothekar-

gesetzes getroffenen Ordnung entgegenstehen würde,

wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht und be-

steht auch offenbar nicht. Der Versuch, die Anwend-

barkeit von Art. 45 des Hypothekargesetzes auf nach

dem 1. Januar 1912 erfolgte Kündigungen unter Be-

rufung auf Art. 26, 28 und 53 Abs. 3 SchlT in Abrede zu

stellen, geht also schon aus diesem Grunde fehl. Er

wäre aber auch dann verfehlt, wenn die Frage der inter-

temporalen Rechtsanwendung wirklich nach diesen Vor-

schriften zu entscheiden wäre. Wenn Art. 45, Hypothe-

kargesetz die Kündigung als « erloschen » erklärt, falls

die erste oder eine spätere Abzahlungsrate nicht innert

eines Jahres seit Verfall vom Gläubiger « bezogen II

wird, so liegt darin' nicht eine Verjährung oder Verwir-

kung der aus der vollzogenen und perfekt gewordenen

Kündigung hervorgehenden Ansprüche des Pfandgläu-

bigers, die unter Art. 49 Abs. 3 SchlT fallen könnte.

Vielmehr handelt es sich einfach um eine Modalität der

Kündigung selbst, indem für die Herbeiführung der

Fälligkeit die blosse Aufkündungsanzeige nach Art. 43

Hypothekargesetz als nicht genügend erklärt und dafür

noch eine weitere Vorkehr, nämlich eine auf den

« Bezug » des geschuldeten Betrages gerichtete Handlung

des Gläubigers verlangt wird, die innert bestimmter

Zeit nach jener Anzeige vorzunehmen ist. Der Vorbehalt

des Art. 28 SchlT zum ZGB, wonach die Kündbarkeit

(Marginale

«(Kündigung »)vor dem 1. Januar 1912

errichteter Pfandforderungen sich nach wie vor nach

dem alten kantonalen Rechte beurteilt, bezieht sich

aber ohne Zweifel nicht nur auf die Frage, ob und inwie-

fern eine Auflösung des Schuldverhältnisses durch Kün-

digung überhaupt möglich ist, sondern auch auf die Form

der Kündigung, die Handlungen, deren es bedarf, um

auf diesem Wege die Fälligkeit und Vollstreck~arkeit

der Forderung herbeizuführen.

3. -

In dem weiteren streitigen Punkte aber, der

108

Staatsrecht.

Verneinung der Hemmung der Frist des Art. 45· Hypo-

thekargesetz durch die dem Rekursbeklagten gewährte

Nachlasstundung kommt der Grundsatz der derogato-

rischen Kraft des Bundesrechts überhaupt nicht in

Betracht, da der angefochtene Entscheid nicht etwa

die Anwendbarkeit von Art. 297 SchKG auf die Betrei-

bung für gekündete Gülten des alten Rechts überhaupt

in Abrede stellt, sondern nur erklärt, dass dadurch die

Handlung, die zur Unterbrechung der erwähnten Frist

nötig sei, nicht gehindert werde, weil dazu schon die Ein-

reichung des Betreibungsbegehrens beim Betreibungs-

amte genüge; sie könne aber trotz Art. 297 SchKG auch

während der Nachlasstundung erfolgen. Der. Streit dreht

sich demnach in Wirklichkeit einfach um die Auslegung

der bei den Vorschriften bei der Bestimmung dessen,

was unter «Bezug der Abzahlung» in Art. 45 Hypo-

thekargesetz und ce Anhebung der Betreibung» in Art. 297

SchKG zu verstehen ist. Beide Fragen kann das Bundes-

gericht als Staatsgerichtshof, weil es sich dabei um

die Anwendung einfacher Gesetzes-, nicht verfassungS-

mässiger Normen handelt, nach bekannter Regel nicht

frei. sondern nur vom Standpunkte des Art. 4 BV, der

Willkür und Verletzung klaren Rechtes überprüfen.

Eine solche liegt aber augenscheinlich nicht vor. Wenn·

schon sich gewiss gute Grunde dafür geltend machen

liessen, dass Art. 45 Hypothekargesetz als fr~tunter­

brechende Handlung die Betreibung. im eigentlichen

Sinne, d. h. die Zustellung des Zahlungsbefehls als den

Akt fordere, wodurch die Vollstreckung dem Schuldner

gegenüber eingeleitet wird, so ist doch der Ausdruck

« Bezug» so unbestimmt und vieldeutig, dass auch die

entgegengesetzte Auffassung des Obergerichts, wonach

dazu schon die Stellung des Betreibungsbegehrens beim

Amte ausreicht, nicht als willkürlich und klares Remt

verletzend bezeichnet werden kann. Noch viel weniger

kann dies von der Ablehnung der Ansicht des. Rekur-

Derogatorische Kraft dei Bnndesrechts. N° 15.

109

renten gesagt werden, dass die Bestimmung lediglich

die Folgen der Annahmeverweigerung des GläUbigers

ordne. Dann ist aber auch die Folgerung, dass der Lauf

der Frist durch eine dem Schuldner gewährte Nachlass-

stundung nicht gehemmt werde, nicht zu beanstanden

Sie deckt sich mit der feststehenden Praxis der· Schuld-

betreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts,

wonach das in Art. 297 SchKG ausgesprochene Verbot

der· Anhebung von Betreibungen während der Nachlass-

stundung sich lediglich als Wiederholung von Art. 56

Ziff. 4 ebenda darstellt, d. h. lediglich die Vornahme

soJcher Akte ausschliesst, die sich als Betreibungshand-

lungen im Sinne der letzteren Vorschrift darstellen und

demnach auch nur. soweit zur Unterbrechung einer Frist

eine solche Handlung notwendig ist, der Fristenlauf

während der Nachlasstundung stillsteht. Zu jenen Be-

treibungshandlungen zählen aber die vom. Gläubiger im

Betreibungsverfahren zu stellenden Parteibegehren nicht.

Sie können deshalb auch während der Stundung gestellt

und müssen vom Amte entgegengenommen und proto-

kolliert' werden; nur darf es sie erst nach, Wegfall der

Stundung vollziehen (JAEGER, Kommentar zu Art. 297

Nr. 3 und 4;. Schuldbetreibungspraxis zum gleichen

Artikel. Nr. 3; AS 33 I Nr. 83; 40 III Nr. 13). Die

Verweisung auf diese Entscheidungen muss, selbst wenn

man die darin vertretene Auslegung nicht für zwingend

erachten wollte, genügen, um den Vorwurf der Willkür

gegenüber dem. Obergericht auszuschliessen.

4. -

Ob die Berufung des Rekursbeklagten auf

Art. 45 Hypothekargesetz unter den vorliegenden Um-

ständen aus dem Gesichtspunkte des -Rechtsmissbrauchs

(Art. 2 ZGB) hätte zurückgewiesen werden können, ist

nicht zu untersuchen. Auch hier könnte das Bundes-

gericht nur eingreifen. wenn die Anwendbarkeit der

zitierten· Vorschrift auf den Fall in willkürlicher Weise

verneint worden wäre. Hievon kann aber augenscheinlich

110

Staatsrecht

nicht die Rede sein, wie denn der Rekurrent die Rüge

der Willkür in diesem Punkte selbst nicht erheßt.

Demnach erkennt das Bundesgr.richl:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IX. STEUERSTREITIGKEITEN

ZWISCHEN BUND UND KANTONEN

CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION

ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS

16. Urteil vom 18. Februar 1921

i. S. Linthunternehmung gegen St. Gallen.

St~eit über die Abgabenfreiheit der Linthunternehmung

Im Kanton St. Gallen. Es handelt sich um eine Steuer-

streitigkeit zwischen diesem Kanton und dem Bund. -

Tragweite der Abgabenfreiheit; sie bezieht sich nicht auf

die Kosten einer staatlichen Mitwirkung bei der Bewirt-

schaftung der 'Välder der Unternehmung, speziell nicht auf

den Anteil am Revierförstergehalt, der auf sie infolge der

zwangsweisen Beiziehung ihrer Wälder zu einer Forstrevier-

gemeinschaft fä1lt.

.

A. -

Nach Art. 1 des St.-Gallischen Gesetzes über

das Forstwesen, vom 12. März 1906, sind sämtliche

'Valdungen des Kantons der staatlichen Aufsicht unter-

stellt. Das Gesetz unterscheidet öffentliche Waldungen,

d. h. die Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldun-

gen (Genossenschafts- und Stiftswaldungen), sowie sol-

che 'Valdungen welche von einer öffentlichen B.,e-

hörde verwaltet werden, und PrivatwaJdungen mit

Einschluss der Gemeinschaftswaldungen, ferner Schutz-

und Nichtschutzwaldungen. Die Ausscheidung in öffent

I

1

Steuerstreitlgkeiten zwischen IJund und Kantonen. N° ~ 6.

111

lic~e und private, sowie in Schutz- und Nichtschutz-

waldungen wird nach Art. 4 durch die Bezirksförster

vollzogen. unter Vorbehalt der regierungsrätIichen Ge-

nehmigung. Der Kanton wird in 5 Forstbezirke und jeder

Bezirk in die nötige Anzahl Forstreviere eingeteilt (Art.

5). Nach Art. 7 werden zur Bildung der Forstreviere die

öffentlichen Waldungen, sowie die sämtlichen Schutz-

waldungen beigezogen; den Eigentümern der privaten

Nichtschutzwaldungen ist es freigestellt, den Revieren

ebenfalls beizutreten. Zur Handhabung der Gesetzge-

bung über das Forstwesen werden vom Regierungsrat

eip Oberförster und für jeden Bezirk ein Bezirksförster

gewählt, deren Gehalt durch den Grossen Rat festge-

setzt wird (Art. 8). Art. 11 bestimmt: ((Zur Handha-

bung der Forstpolizei und der Mithilfe bei den Bewirt-

schaftungen der Reviere werden für jedes derselben ein

Revierförster und, wenn erforderlich. ein oder mehrere

Bannwarte angestellt.» Dem Revierförster ist nach

Art. 12 insbesonder~ die Ausübung der Forstaufsicht,

sowie die Einrichtung und Durchführung der Wald-

arbeiten' überbunden; unter Leitung des Bezirksförsters

besorgt er die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

und die Kontrolle der Wirtschaftsführung in den übrigen

öffentlichen Waldungen. Die Wahl der Revierförster

m\d der Bannwarte geschieht revierweise durch die

Verwaltungen der öffentlichen 'Valdungen und den

Bezirksförster in einem bestimmten Verfahren (Art.

14). Art. 15 lautet: « Die Besoldung der Revierförster

und Bannwarte wird durch die Wahlversammlung fest-

gesetzt und auf die Waldfläche nach der ~rtragsfähig­

keit verlegt. -

Die Betreffnisse für die öffentlichen

Waldungen, sowi~ für die dem Reviere freiwillig bei-

getretenen Nicht~chutzwaldungen werden von den Be-

sitzern dieser· Waldungen geleistet. Das Besoldungsbe-

treffnis für Beförsterung der Privatschutzwaldungen

wird aus der Staatskasse bestritten. » Die Wahlen der

Revierförster und Bannwarte und die Festsetzung der