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86 Staatsrecht. Kanton, in den das Vieh geführt worden war, zur Rechen- schaft gezogen wurde.) Allein im vorliegenden Fall be- steht eine engere örtliche Beziehung der Widerhand- lung zum Kanton Zug. An seinem Wohnort Risch hätte Lötscher die Gesundheitsscheine lösen sollen. Die Unterlassung der Lösung und der Transport der Kälber von Risch nach Weggis behufs Veräusserung, ohne dass sie Gesundheitsscheine begleiteten, waren die Vor- aussetzung dafür, dass Lötscher dem Käufer keine sol- chen Scheine übergeben konnte. Ob jene Unterlassung und der Transport ohne Gesundheitsscheine bereits zum eigentlichen T~tbestand einer U ebertretung des Art. 4 des Viehseuchengesetzes gehören und ob damit im strafrechtlichen Sinne die Begehung des Deliktes bereits angefangen war, oder. ob der strafbare Tatbestand sich gemäss dem Wortlaut des Gesetzes auf die Nichtüber- gabe der Scheine an den Abnehmer beschränkt, braucht nicht untersucht zu werden. Wenn das Bundesgesetz vom
19. Juni 1873 für den Gerichtsstand auf den Ort der Betretung abstellt, so geschah es, wie die Entstehungs- geschichte (Botschaft des Bundesrates, Bbl. 1872 II 1037 ff.) zeigt, gerade auch deshalb, um hier die oft rechtlich und oft auch tatsächlich schwierige Frage nach dem Begehungsorte der U ebertretung auszuschalten und an ihre Stelle ein Kriterium, das als einfacher und deutlicher erschien, eben den Ort der Betretung, zu setzen. Die Beschwerde ist somit dahin zu erledigen, dass das Strafgericht Zug den Uebertretungsfall Lötscher materiell zu beurteilen hat. . Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. September 1920 aufge- hoben und dieses angewiesen wird, den Uebertretungsfall Lötscher materiell zu beurteilen. Interkantonale Reehtsbilfepßicht im Zivilprozess. N° 14. VII. INTERKANTONALE RECHTSHILFEPFLICHT L\f ZIVILPROZESS ASSISTANCE JUDICIAIRE INTERCANTONALE EN MATIERE DE PROCEDURE CIVILE
14. Urteil vom 19. Februar 19m
i. S. BossaM gegen Bern Appellationshof. Interkantonale Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. Rechtliche r Grundlage. Die Pflicht eines Dritten, in einem vor den Ge- richten eines anderen Kantons hängigen Zivilprozesse Zeugnis abzulegen oder eine Urkunde vorzulegen, bestimmt sich nach dem Rechte seines Wohnsitzkantons und nicht des ersuchenden Kantons, und kann nicht weiter reichen als in einem dort geführten Prozesse. Verweigerung der Ausübung eines Zwanges zur Edition durch den Richter des ersuchten Kantons (Bern), weil die Urkunden sich auf dem Inhaber als Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 246 der bernischen ZPO anvertraute Tatsachen beziehen. An- gebliche Willkür. A. - In dem vor Amtsgericht Luzern-Stadt hängigen Ehescheidungsprozesse zwischen Frau Marie Anne B08- sard geb. Detourbay als Klägerin und Hans Bossard als Beklagten verfügte die zur Instruktion des Prozesses bestellte Gerichtskommission nach vorangegangener kontradiktorischer Verhandlung auf Begehren der Klä- gerin am 11. November 1919 die Edition einer Reihe von Urkunden durch Dritte. Unter andern sollte vor- legen die Kantonalbank von Bern : « 1. Die von Hans Bossard in Luzern mit der Berner Kalltonalbank seit Anfang 1913 bis heute abgeschlosse- nen Verträge betreffend Tresormiete. » 2. Kopien der dem Hans Bossard seit 1. Januar 1913 bis heute ausgestellten Depotscheine betreffend die von diesem bei der Kantonalbank von Bern in Depot übergebenen Yi erttitel. enthaltend die spezifi-
88 Staatsrecht. zierten Verzeichnisse dieser Titel, gleichviel ob diese Wertschriften seither wieder zurückgezogen worden sind oder nicht; es wird speziell darauf hingewiesen dass im Oktober oder November 1915 die Kantonalbank von Bern dem Hans Bossard, damals wohnhaft in Bern, Kirchenfeldstrasse 56, Depotscheine ausgestellt hat für damals in' Depot genommene Obligationen der Schwei- zer-Bundesbahnen. Es wird ferner von der Bank ver- langt ein Auszug aus ihren Büchern, aus welchem ersicht- lich ist, wann und in welchem Masse Hans Bossard die von ihm deponierten Wertschriften wieder zurückge- zogen hat. » 3. Auszug aus den Büchern der Kantonalbank Bern betreffend ihren gesamten Konto-Korrenhrerkehr rojt Hans Bossard vom 1..J anuar J 913 hinweg bis heute. ) 4. Auszug aus den Büchern der Bank betreffend die seit 1. Januar 1913 bis heute für Rechnung des Hans Bossard angekauften und verkauften Werttitel, fremder Münzsorten usw. » Nachdem sich die Gerichtskommission zur Durch- führung dieser Verfügung an den Gerichtspräsidenten von Bern mit dem Ersuchen um Rechtshilfe gewendet hatte, erliess letzterer am 2. März 1920 an die bernische Kantonalbank eine entsprechende Editionsaufforderung. Die Kantonalbank weigerte sich indessen derselben Folge zu geben, indem sie sich auf § 246 der bernischen ZPO und § 26 des Gesetzes 'betreffend die Kantonalbank vom 5. Juni 1914 berief, der bestimmt ": « Der Bankpräsident, die Mitglieder des Bankrates und der Filialkomites, sowie die Beamten und Ange- stellten der Kantonalbank sind für ihre Amtsverrich- tungen verantwortlich. Sie sind verpflichtet über die geschäftlichen Beziehungen der Kantonalbank zu ihren Kunden und über deren persönliche und geschäftlicpe Verhältnisse strenge Verschwiegenheit zu bewahren. » Der Gerichtspräsident verwarf die Einsprache. Auf Be- schwerde der Kantonalbank nach § 248 ZPO hob jedoch der Appellationshof I. Zivilkammer am 31. März 1920 Interkantonale Reehtshilfepflieht im Zivilprozess. N° 14. 89- diesen Entscheid auf und erklärte die Editionsverwei- gerung für begründet, gestüzt auf folgende Erwägungen ; « In seinem Entscheid vom 8. Mai 1919 in der Rekurs- sache der Kantonalbank von Bern, Filiale Moutier und der Schweiz. Volksbank, Filiale Moutier (abgedruckt in Z. 55, S. 315, 523), hat der Appellationshof erklärt~ dass Wahrnehmungen und Mitteilungen im kaufmän- nischen Geschäftsverkehr, die lediglich" vermögensrecht- liche Verhältnisse beschlagen, grundsätzlich nicht unter das Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 246 ZPO fallen .. sondern ihre Geheimhaltung gegenüber dem Gerichte si~h ausschliesslich nach Massgabe von Art. 247 recht- fertigen lasse. Selbstverständlich gilt diese Auffassung unter Vorbehalt ausdrücklicher gesetzlicher Bestim- mungen, welche zur Wahrung des Berufsgeheimnisses über Wahrnehmungen dieser Art verpflichten. Und eine solche Bestimmung enthält nun in der Tat - was im citierten Falle von der Kaq.tonalbank nicht geltend gemacht und vom Gerichte übersehen worden ist- Art. 26 Al. 2 des Gesetzes über die Kantonalbank vom .5. Juli 1914, der alle Funktionäre der Bank verpflichtet,. über die geschäftlichen Beziehungen der Kantonalbank zu ihren Kunden und über deren persönliche und ge- schäftliche Verhältnisse strenge Verschwiegenheit zu bewahren. Gestützt auf diese Bestimmung des Bank- gesetzes muss die Berufung der Kantonalbank auf das Geschäftsgeheimnis anerkannt und ihre Weigerung, die verlangten Urkunden zu edieren, im Sinne von Art. 246 ZPO als berechtigt erklärt werden. ) Art. 236, 238, 246, 247 und 248 der bernischen ZPO lauten: « Art. 236. Dritte Personen sind zur Vorlage der in ihren Händ~n befindlichen Urkunden verpflichtet. Sie sind dieser Verpflichtung enthoben, wenn der Inhalt der Urkunden sich auf Tatsachen" bezieht, über welche sie als Zeugen gemäss Art. 246 urid 247 die AusSage verwei- gern könnten.)) « Art. 238 'Veigert sich der Dritte ohne gesetzlichen
90 Staatsrecht. Grund, innerhalb der vom Richter gesetzten Frist eine in seinen Händen befindliche Urkunde vorzulegen, 'So wird er wie ein widerspenstiger Zeuge behandelt und wird der Partei, welche mit der Urkunde beweisen wollte, schadenersatzpflichtig. Hinsichtlich der Zuläs- :sigkeit der 'Veigerung findet Art. 248 entsprechende Anwendung. » . « Art. 246. Ein Zeuge kann die Aussage über Ge- heimnisse verweigern, welche ihm zufolge seines Amtes, Berufes oder Dienstes anvertraut sind. Das Recht der Zeugnisverweigerung fällt weg, wenn der Zeuge von der Pflicht, die betreffenden Tatsachen geheim zu halten, entbunden worden ist. » » Art. 247. Ueberdies kann der Zeuge die Aussage verweigern, wenn er· glaubwürdig versichert, dass die Aussage über die an ihn gestellte Frage seiner Ehre nachteilig sein würde oder ihn persönlich verantwortlich machen würde. » « Art. 248. Ueber die Zulässigkeit der Verweigerung des Zeugnisses 1 entscheidet der Richter. Der Zeuge kann sofort nach Eröffnung des Entscheides dessen Ueberprüfung durch den Appellationshof verlangen. Macht er von diesem Rechte Gebrauch, so sendet der Richter die Akten mit seinem motivierten Entscheide dem Appellationshofe ein. Die Weiterziehung hat auf- schiebende Wirkung. )} B. - Gegen den ihr am 9. April 1920 durch Vermitt- lung des Amtsgerichts Luzern-Stadtbekannt gewor- denen Entscheid des Appellationshofs hat Frau Marie Anne Bossard geb. Detourbay rechtzeitig staatsrecht- liche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrage, der Entscheid sei anfzuheben und es sei die Kantonalbank von Bern zu verurteilen, der an sie ergangenen Editionsaufforderung nachzukommen. Aus Art. 61 in Verbindung mit Art. 4 BV und aus dem bundesstaatlichen Charakter der Eidgenossenschaft, so wird geltend gemacht, ergebe sich, dass die Kantone Interkantonale Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. N° 14. 91 sich im ZivilprQzesse « jede Rechtshilfe» zu leisten hätten, auch zur Prozessinstruktion. Die Vollziehung im anderen Kanton müsse demnach gewährt werden nicht nur für Endurteile, sondern auch für die ihnen vorangehenden Verfügungen (vorsorgliche Massregeln, Beweisbeschlüsse usw.), mögen sie sich nun an eine der Prozessparteien oder an Dritte richten, eine sogenannte Gerichtspflicht dieser, wie die Pflicht zur Ablegung eines Zeugnisses oder zur Vorlegung von Urkunden,statuieren. Dies habe denn auch die Praxis der Bundesbehörden stets anerkannt (ULLMER I 223, II 845, Bundesrats- beschluss in Sachen Rosse BEl 1873 11 S. 34). Mass- gebend für den Umfang jener Gerichtspflicht Dritter wie der Parteien sei dabei das Recht des Kantons, wo der Prozess instruiert werde: nur die Form, in der der Pflicht zu genügen sei, bestimme sich nach dem Recht des ersuchten Kantons, wie der Bundesrat im zweit- angeführten Falle ebenfalls schon entschieden habe. Selbst wenn man den Grundsatz in solcher Allgemein- heit nicht anerkennen wollte, müsste er jedenfalls· da gelten, wo. wie hier, der Dritte sich der Edition wegen einer ihm obliegenden Geheimhaltungspflicht wider- setze. Die Geheimhaltungspflicht des Zeugen oder Edi- tionspflichtigen sei das Korrelat des einer Prozess- partei ihm gegenüber zustehenden Rechtes auf Geheim- haltung. Ob die Partei selbst einen Geheimhaltungsan- spruch besitze, beantworte sich aber notwendigerweise nach dem ~echt des Kantons, dessen Gerichte den Prozess in der Hauptsache zu entscheiden hätten, im vorliegenden Falle also nach luzernischem Rechte. Dass nach letzterem der Beklagte Hans Bossard einen An- spruch auf Geheimhaltung der von ihm abgeschlossenen Bankgeschäfte und folglich die Banken, mit denen er verkehrt, ein Recht zur Verweigerung de; Zeugnisses oder der Urkundeneditiol1 in Bezug auf solche Geschäfte nicht hätten, sei aber durch den Beweisbescheid der Gerichtskommission Luzern vom 11. November 1919,
92 Staatsrecht. der entgegen dem Einspruche 'des Beklagten die Edition angeordnet habe, verbindlich festgestellt. Der Appe- lationshof habe demnach die Rechtshilfe zur Durch- führung der Edition nicht unter Berufung auf eine angeblich abweichende Vorschrift des bernischen Rechts verweigern dürfen, ohne Art. 61 BV und die für die interkantonale Rechtshilfe in Zivilsachen geltenden bundesrechtlichen Regeln zu verletzen. Im übrigen bestehe auch eine solche Vorschrift in Wirklichkeit gar nicht. Das Schweigegebot, welches Art. 26 Abs.,2 des Kantonalbankgesetzes den Funktionären der Kan- tonalbank auferlegte, begründe lediglich eine besondere Berufspflicht dieser Personen : es solle den Kunden der Bank Gewähr dafür geben, dass nicht Drittpersonen von den mit der Bank,abgeschlossenen Geschäften Kennt- nis erhalten. Die Frage der Auskunftspflicht der Bank gegenüber den Gerichten werde dadurch nicht berührt. Die massgebenden Bestimmungen hierüber fänden sich in der ZPO : sie seien nach der ganzen Fassung als abschliessende, erschöpfende gedacht. Hätte man die Kantonalbank davon ausnehmen wollen, so wäre ein entsprechender Vorbehalt angebracht worden und nötig gewesen: er fehle aber. Die Berufung auf Art. 26, Abs. 2 des Kantonalbankgesetzes als Grund für die Verneinung der Editionspflicht sei demnach willkürlich und offenbar nur darum erfolgt, um di~ Kantonalbank von der ihr anscheinend unbequemen Auflage zu befreien. Even- tuell würde die Bestimmung, so ausgelegt, gegen die Rechtsgleichheit verstossen. Wenn Bankgeschäfte an sich nicht unter die Berufsgeheimnisse nach § 246 ZPO fallen und die übrigen bernischen Banken demnach das Zeugnis oder die Urkundenvorlegung darüber nicht verweigern dürften, so müsse dies auch für ein staat- liches Institut gelten, dass sich wie die Kantonalbank für ihren Geschäftsbetrieb ausschliesslich privatrecht- licher Mittel bediene. Der angefochtene Entscheid würde zu ihren Gunsten ein Privileg schaffen, das vor Art. 4 BV nieht standhalte. Interkantonale Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. N° 14. 93 C. - Der Appellationshof des Kantons Bern I. Zivil- kammer hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Kantonalbank von Bern hat Abweisung der Beschwerde beantr-agt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Art. 61 BV erklärt die in einem Kanton gefällten rechtskräftigen Zivilurteile für in der ganzen Schweiz vollziehbar. Die Frage. ob damit nur Endurteile in der Sache selbst oder - wenigstens in einem gewissen Umfange - auch Zwischenverfügungen in einer Zivil- streitigkeit gemeint seien, und wenn ja welche, braucht nicht erörtert zu werden. Selbst wenn der Begriff Urteil in diesem weiteren Sinne auszulegen sein sollte, könnten darunter doch unter allen Umständen nur Verfügungen fallen, die eine der Prozessparteien betreffen, ihr ein bestimmtes Verhalten auferlegen, nicht solche, die an ausserhalb des Kantons wohnende, am Prozesse nicht beteiligte Dritte gerichtet sind. Die in Art. 61 BV aus- gesprochene Verpflichtung der Kantone ist eine not- wendige Folgerung daraus, dass die örtliche Zuständig- keit für zahlreiche Klagen im interkantonalen Verhält- nis bundesrechtlich geordnet ist. Muss sich der Kläger mit seinem Anspruche von Bundesrechts wegen an die Gerichte eines bestimmten Kantons wenden, um den Beklagten zur Einlassung zu verpflichten, so muss ihm auch die Gewissheit gegeben werden, dass der Spruch jenes Gerichts in jedem Kanton beachtet und vollzogen wird, ohne dass er sich einer erneuten materiellen Prüfung des Streitverhältnisses zu unterziehen braucht. Daher hat denn auch die Praxis von jeher erklärt, dass das Erfordernis der «Rechtskraft» in Art.61 die Kompe- tenz des urteilenden Richters (Gerichtsbarkeit desselben über den Beklagten) als Voraussetzung der fraglichen Urteilswirkung mitumfasse, die Pflicht zur Vollziehung also nur für solche Urteile bestehe, die vom (bundes- rechtlich) zuständigen Richter ausgegangen sind. Jene Gerichtsgewalt kann nun zwar auch gegenüber einem
Staatsrecht. ausser Kantons wohnenden Beklagten gegeben sein. dann nämlich, wenn das zu beurteilende materielle Rechtsverhältnis ihn in eine Beziehung zum Kanton des mit der Klage befassten Gerichts bringt, die nach den massgebenden bundesrechtlichen Grundsätzen einen Zuständigkeitsgrund schafft. Anders verhält es sich mit Dritten, die am Streite selbst nicht beteiligt sind, sondern lediglich über für dessen Beurteilung erhebliche Tat- sachen und Verhältnisse auszusagen vermögen oder Ur- kunden besitzen, welche für die Feststellung dieser Tatsachen und Verhältnisse von Bedeutung sind: Sie stehen, wenn .sie nicht im Kanton des Prozessgerichts wohnen, in keiner Beziehung zu diesem, welche sie dessen Befehlsgewalt zu unterwerfen vermöchte. Der Beweisbescheid, wodurch das Prozessgericht die Ein- vernahme von Personen ausser Kantons als Zeugen oder die Vorlegung von Urkunden durch sie anordnet, vermag demnach lediglich den Ans p r u c h der Par t eie n g e gen übe r dem Ger ich t e auf Zulassung dieser Beweissmittel, die prozessuale Zuläs- . sigkeit, Beweiskraft und Erheblichkeit der letzteren festzustellen, Fragen, über die zu. urteilen in der Tat dem in der Sache selbst erkennenden Richter vorbehalten sein muss. Ueber die Pflicht des Dritten, das Zeugnis abzulegen, die Urkunde vorzulegen, ist damit noch nichts entschieden, weil das Prozessgericht die Macht (Gerichtsbarkeit) überhaupt etwas mit verbindlicher Wirkung für ihn festzusetzen, nicht besitzt: sie wäre aber die notwendige Voraussetzung für den Erlass einer der Vollstreckung fähigen richterlichen Verfügung im Sinne des Art. 61 BV. Wendet sich das Gericht, welches den Beweisbescheid erlassen hat, an den Richter des Wohnortes des Dritten mit dem Ersuchen, die Ablegung des Zeugnisses oder die Vorlegung der Urkunde zu ver- anlassen, und gibt der ersuchte Kanton dem Begehren !"olge, .so liegt darin rechtlich nicht eine « Vollstreckung ») Jenes Bescheides, vielmehr ist es der Befehl dieses, des
• Interkantonale Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. N° 14. 95 ersuchten Richters, sich zur Zeugeneinvernahme zu stellen, die Urkunde herauszugeben, welcher erst die Zeugen- oder Editionspflicht begründet und feststellt und im Falle der Weigerung des Zeugen oder Urkunden- inhabers ihr nachzukommen, die Grundlage für Zwangs- massregeln gegen ihn schafft. Das Recht des Kantons des Prozessortes, dass einem solchen Ansuchen ent- sprochen werde, lässt sich demnach nicht aus Art. 61 BV, dem Gesichtspunkte der interkantonalen Vollstreck- barkeit Ir rechtskräftiger Zivilurteile », sondern nur aus der allgemeinen Pflicht der Kantone herleiten, sich bei der Ausübung der Zivilrechtspflege als einer wesentlichen Staatsaufgabe gegenseitig Beistand zu leisten. Spricht die Verfassung diese Verpflichtung auch ausdrücklich nicht aus, so ist sie doch stets als eine selbstverständliche Folge der durch das bundesstaatliche Verhältnis zwi- schen den Kantonen begründeten Gemeinschaft be- trachtet worden. Die bernische ZPO anerkennt sie denn auch ausdrücklich, indem sie iJl Art. 16 bestimmt: «Die Gerichte des Kantons sind zu gegenseitiger Rechtshilfe verpflichtet. Ebenso sind sie verpflichtet, den Ansuchen um Rechtshilfe, welche von einem schweizerischen Ge- richte an sie gestellt werden, nachzukommen. Erscheint qie Zulässigkeit der Prozesshandlung zweifelhaft, so ist die Sache dem Appellationshof zum Entscheide vorzu- legen. » In Wirklichkeit dreht sich der Streit denn auch heute· - trotz der Behauptung der Rekurrentin - gar nicht darum. Der bernische Richter hat sich nicht etwa überhaupt geweigert, zur Bewirkung der durch den Beweisbescheid der Gerichtskommission Luzern- Stadt vom 11. November 1919 angeordneten Edition seine Hilfe zu leihen. Er hat eine entsprechende Auffor- derung zur Vorlegung an den angeblich editionspflich- tigen Dritten, die Kantonalbank, erlassen, und würde, wenn diese ohne zulässigen Grund die Vorlegung ver~ weigert hätte, auch die Zwangsmittel, die seine Prozess- gesetzgebung ihm für einen solchen Fall zur Verfügung
Staatsrecht. stellt, angewendet haben. Wenn er einen solchen Zwang gegenüber der Weigerung dem Editionsbegehren nach- zukommen abgelehnt hat, so ist es ausschliesslich des- halb geschehen, weil nach dem dafür massgebenden bernischen öffentlichen Rechte die Bank zur Herausgabe von Urkunden, welche die von einem Kunden mit ihr abgeschlossenen Geschäfte betreffen, im Prozesse zwi- schen dem Kunden und einer anderen Person nicht ver- halten werden könne, mit andern Worten, eine Editions- pflicht für sie nicht bestehe. Im Streite liegt somit nicht sowohl der Umfang der Rechtshilfepflicht zwischen Kan- tonen in Ziviltlachen als die Editionspflicht des Dritten, gegen welchen sich das auf dem Requisitionswege ge- stellte Editionsbegehren richtet. Gleichwie die Verpflich- tung dem Richter auf dessen Verlangen Aussagen über das Wissen oder Nichtwissen von Tatsachen zu machen (Zeugenpflicht) nicht eine solche gegenüber der beweis- führenden Partei, sondern gegenüber dem Staate als Träger der Gerichtsgewalt (Reflex dieser) ist. bestimmt. ~em Staate die Erfüllung einer seiner Aufgaben, des ~~hutzes verletzter Privatrechte zu erleichtern, so gilt dIes aber auch für die Editionspflicht, sofern sie sich wenigstens wie im luzernischen und bernischen Rechte nicht auf die Fälle eines privatrechtlichen Anspruchs des Beweisführers an der Urkunde beschränkt. sondern lediglich die inhaltliche ~edeutsamkeit derselben für die Entscheidung des Rechtsstreits voraussetzt, den Urkundeninhaber schlechthin, ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen erst den Vorlegungsanspruch ?egründender privatrechtlicher Beziehungen zwischen Ihm und dem Beweisführer trifft. Als Festsetzung einer öffentlichrechtlichen Gehorsamspflicht gegenüber dem ~taate als .Träger der Gerichtsgewalt vermögen aber die mnerstaatlichen Normen über die Zeugen- oder Editions- pflic~t nur diejenigen Personen zu binden, welche der HoheIt des betreffenden Staates räumlich unterworfen sind, solange die Kantone auf dem Gebiete der Gerichts- Interkantonale Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. N° 14. 97 verfassung und des Prozessrechts grundsätzlich souverän sind (Art. 64 BV), also nur die Kantonseinwohner. Eine 'Virkung über diesen Bereich hinaus kann ihnen nicht zukommen. Massgebend für die Zulässigkeit eines Zwangs zur Ablegung des Zeugnisses, Vorlegung der Urkunde kann demnach auch im Falle der interkanto- nalen Rechtshilfe nicht das Recht des ersuchenden Kantons (Prozessgerichts), sondern nur dasjenige des -ersuchten sein, dessen Hoheit und Befehlsgewalt der Zeuge oder Urkundeninhaber allein untersteht. Wäre danach ein solcher Zwang für den Fall, dass der Prozes, im Kantone selbst geführt würde, nicht zulässig, weil eine gesetzliche Zeugen- oder Editionspflicht in dem- selben für die betreffende Person nicht bestehen würde, so kann er auch nicht ausgeübt werden, wenn die Zeugnis- oder Editionsverweigerung gegenüber dem Rogatorium eines ausserkantonalen Gerichts in einem dort hän- gigen Prozesse erfolgt. Die Pflicht der Kantone, derar- tigen Rechtshilfegesuchen grundsätzlich zu entsprechen, schliesst nicht auch die Pflicht des einzelnen Bürgers in sich, die verlangte Prozesshandlung vorzunehmen, und verleiht dem requirierten Gerichte keine weiter- gehende Zwangsgewalt gegenüber dem Betroffenen, als sie ihm nach seiner für den letzteren allein verbindlichen Gesetzgebung zusteht. Dem widersprechen denn auch die im Rekurse angeführten Entscheidungen des Bundes- rates als früherer Rekursbehörde nicht. In der ersten (ULLMER I Nr. 223) handelte es sich um eine Zwischen- verfügung gegenüber einer Pro z e s s par t e i (Ver- bot der Vornahme von Veränderungen am Streitobjekte während des Prozesses an den Beklagten) und in der zweiten (ebenda II Nr. 845) hatte die obwaldnische Be- hörde die Einvernahme eines in Obwalden wohnhaften Zeugen auf Requisition des bernischen Richters des- halb abgelehnt, weil das Zeugnis wegen persönlichen Interesses des Zeugen am Ausgang des Streites nicht be- weiskräftig sein könnte, ein Einwand, der mit der Be- AS 47 I - HHI
98 Staatsrecht. gründung zurückgewiesen wurde, dass die Beurteilung der Tauglichkeit und Erheblichkeit von Beweismitteln (Zeugnisfähigkeit) dem Gerichte zukomme, das in der Sache selbst zu entscheiden habe. Im dritten Falle (BBl 1873 II S. 34) aber hat der Bundesrat ebenfalls die Anwendbarkeit von Art. 61 BV auf Editionsverfügungen gegenüber einem Dritten verneint: über den Umfang der Pflicht der Kantone zu deren Durchführung Rechtshilfe zu leisten, war nicht zu entscheiden, weil der Editions- pflichtige sich nachträglich zur Auflegung der Urkunden auf der Gerichtskanzlei seines 'Vohnortes bereit erklärt hatte und der Bundesrat der Ansicht war, dass durch die Vorlegung in dieser dem Rechte des W ohnorts- kantons entsprechenden Form dem Requisitorial Genüge getan sei. Die Frage, ob die bernische Kantonalbank zur Vorlegung der 1m Beweisbescheide der Gerichts- kommission Luzern-Stadt vom 11. November 1919 be- zeichneten Urkunden verhalten werden könne, ist dem- nach vom Appellationshof mit Recht an Hand des kan- tonal-bernischen, nicht des luzernischen Rechts gelöst worden. Es entsprach dies überdies auch der Auffassung des requirierenden Gerichts, der Gerichtskommission I.uzern-Stadt, welche in ihrem ,Schreiben an den Gerichts- präsidenten VOll Bern, womit sie der Einsprache der Kantonalbank entgegentrat, ebenfalls auf den Streit- punkt das bernische Recht für anwendbar erachtete und lediglich bestritt, dass danach ein Recht zur Edi- tionsverweigerung bestehe.
2. - Die Anwendung dieses kantonalen Gesetzes- rechts aber kann vom Bundesgericht im staatsrecht- lichen Beschwerdeverfahren nach bekannter Regel nur vom Standpunkte des Art. 4 BV, der Willkür oder rechts- ungleichen Behandlung überprüft werden. Mag nun auch die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides in diesem Punkte erheblichen Zweifeln unterliegen, so geht er doch über eine vor Art. 4 BV noch zulässige Auslegung des Gesetzes nicht hinaus. Das Recht der Kantonalbank Interkantonale Rechtshllfepfllebt im Zivilprozess. No 14. 99 z~r Editi?nsverweigerung wird danach vom Appella- tIonshof Illcht etwa lediglich ans Art. 26 Abs. 2 des Kan- tonalbankgesetzes, sondern in letzter Linie aus Art. 246 der kantonalen ZPO hergeleitet, der die in der erst- angeführten Bestimmung den Organen der Bank auf- erlegte Schweigepflicht zu einem Recht der Auskunft- verweigerung auch gegenüber den Gerichten im Zivil- prozesse zwischen dem Kunden der Bank und einer an- deren .Person gestalte. Art. 246 ZPO aber gestattet die VerweIgerung des Zeugnisses oder der Edition allgemein in Bezug auf solche Tatsachen, welche dem Zeugen oder Inhaber der Urkunde zufolge seines Amtes Berufes oder Dienstes als Geheimnisse anvertraut worden sind : w~der. wird darin der Begriff des schutzwürdigen Ge- heIIllIllsses selbst näher in einengendem Sinne erläutert noch wird die Geltung der Vorschrift wie in andere~ Zi~ilp:ozessgesetzen auf bestimmte Berufsarten (Aerzte, GeIstlIche usw.) beschränkt. Die Fassung ist demnach so weit, dass sich darunter an sich - ohne dass die Rüge der Willkür oder Verletzung klaren Rechtes erhoben ~:erden kö~~nte - s~hr wohl auch Wahrnehmungen u?er vermogensrechtlkhe Verhältnisse bringen lassen, dIe der Zeuge oder Editionspflichtige infolge von ein ~esonderes. Vertrauensverhältnis begründenden geschäft-" hchen ~ezl~hungen zu der betreffenden Partei gemacht hat, WIe dIe Wahrnehmungen einer Bank über Ver- mögensverhältnisse eines Kunden. 'Venn der Appella- tionshof angenommen hat, dass da, wo das Gesetz selbst durch besondere Vorschrift ein geschäftliches Unter- nehmen und dessen Organe zur Verschwiegenheit in- bezug auf gewisse durch den Betrieb des Unternehmens zu ihrer Kenntnis kommende Tatsachen gegenüber Drit- ten verpflichte, damit die betreffenden Tatsachen zu- gleich auch den Charakter von Berufsgeheimnissen im Sinne von Art. 246 ZPO annehmen, so kann dieser Auf- fassung somit der Vorwurf der Willkür nicht gemacht werden. Mit der weiteren Bestimmung des Satz 2 ebenda
100 Staatsrecht. aber, dass das Recht zur Zeugnis verweigerung entfalle. wenn der Zeuge) von der Pflicht zur Geheimhaltung ent- bunden worden sei, kann nach 'Vortlaut und Zusammen- hang nur die Befreiung von der Schweigepflicht durch denjenigen, dem gegenüber sie besteht, nicht durch das Gericht gemeint sein, vor dem er in einen Prozess ver- wickelt ist. Sie liegt hier nicht vor, da der Beklagte Hans Bossard sich der streitigen Edition im Ehescheidungs- verfahren vor Amtsgericht Luzern ausdrücklich wider- setzt hatte und auch bis heute eine Erklärung darein einzuwilligen nicht abgegeben hat. Die Rekurrentin will sich demnach ~u Unrecht auf diese Bestimmung berufen um darzutun, dass die Editionspflicht hier auch bei Anwendbarkeit von Satz 1 des Art. 246 ZPO dennoch bestehe. Ob aber Art. 26 Abs. 2 Kantonalbankgesetz, so ausgelegt, ein nach Art. 4 BV unzulässiges Privileg der Kantonalbank vor den übrigen bernischenBanken schaffe, ist nicht zu untersuchen. Gesetzt es wäre der Fall, so würde doch die verfassungswidrige rechtsungleiche Be- handlung nur gegenüber den anderen Banken bestehen, die unter gleichen Umständen einem Editionsbegehren Folge geben müssten, nicht gegenüber der Rekurrentin. Nur jene und nicht diese könnten sich deshalb auch darüber beschweren. Demnach erkennt, das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Derogatorische Kraft des Bundesrecbts. N° 15. 101 VIII. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
15. Urteil vom 19. Februar 19a1
i. S. Itohler gegen Obergericht Luzern. Auslegung von Art. 853 ZGB, 28 SchlT dazu. Zu dem dauach für Altgülten weiter geltenden kantonalen Rechte zählt auch die Bestimmung eines kantonalen Hypothekargesetzes (Luzern), wonach die Kündigung erlischt, wenn der gekün- dete Gültbetrag nicht binnen bestimmter Frist vom Kün- digungstermin durch den Gläubiger «bezogen» wird. Die Auslegung dieser Bestimmung dahin gehend, dass zur \Vah- rung der Frist die Stellung des Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamte genüge und der Fristablauf deshalb durch eine dem Schuldner erteilte Pfaadstundung nicht gehemmt werde, ist nicht willkürlich und verstösst nicht gegen Art. 297 SchKG. A. - Der Rekurrent Kohler ist Inhaber zweier Gülten des früheren luzernischen Rechts im Kapitalbetrage von je 10,000 Fr., errichtet den 5. u. 6. Januar 1900 und haftend auf der Liegenschaft « Schibern» in Vitznau, deren Eigentümer der Rekursbeklagte Schrämli ist. Er hat diese Titel rechtzeitig und in richtiger Form auf die dritte « Ausdienung» d. h. auf den 5. u. 6. Januar 1918 gekündigt. . Das luzernische Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen vom 6. Juni 1861 mit den Abänderun- gen vom 8. März 1871 und 1. Juni 1886 bestimmt im Abschnitte ({ Neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute, A. Umfang, Arten und Errichtung, 1. von den Gülten insbesondere » : ({ § 42. Die Gülten sind von secbs zu sechs Jahren ablösbar. Der Ablösung muss eine Aufkündung voran-