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47_I_121

BGE 47 I 121

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

der Forsthoheit ab. Diese Frage steht aber heute nicht

zum Entscheid. Sie ist von der Rekurrentin in keiner

Weise, auch nicht als Vorfrage aufgeworfen, indem die

Begründung der Beschwerde lediglich in einer Berufung

auf die §§ 1 und 2 der Verordnung von 1869 besteht.

Die Rekurrentin scheint vielmehr selbst davon auszu-

gehen, dass sie hinsichtlich der Polizeiaufsicht und der

Bewirtschaftung ihrer Wälder der kantonalen Hoheit,

in gewissem Umfange wenigstens, untersteht: Nach

Mitteilung des Regierungsrates hat der Linthingenieur

bei den kantonalen Behörden um die Bewilligung zu

einem Holzschlag nachgesucht und das Unternehmen

hat sich, soweit ersichtlich, auch nicht dagegen auf-

gelehnt, dass die Linthwaldungen in das kantonale

Waldflächenverzeichnis einbezogen wurden. In der Rep-

lik gibt ferner die Lirithkommission zu, dass durch die

Handhabung der Vorschriften der eidgenössischen und

kantonalen Forstpolizei dem Unternehmen ein wirt-

schaftlicher Vorteil entsteht. Immerhin mag die Ent-

scheidung jener Frage vorbehalten bleiben. Sie wäre

auf dem Wege der Erhebung des Kompetenzkonfliktes

durch den Bundesrat in selbständigem Verfahren dem

Bundesgericht vorzulegen und von diesem zu beurteilen.

Würde sie in dem Sinne entschieden, dass das Linth-

unternehmen der kantonalen Forsthoheit nicht unter-

stellt und dass seine Waldungen nicht in die Revier-

gemeinschaft einbezogen werden dürfen, so fiele die

Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an die Be-

soldung des Revierförsters als Folge ohne weiteres dahin.

Inzwischen bleibt aber die Verpflichtung bestehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-

gewiesen.

Internationale Auslieferung. N° 17.

X. INTERNATIONALE AUSLIEFERCNG

EXTRADITIO~ AUX ETATS ETRAN"GERS

17. Auszug aus dem 'Urteil vom 12. Februar 1921

i. S. Birndörfer.

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Auslieferungsvertrag mit Deutschland. Art. 9 Abs .. 1. Sacl~­

auslieferuug. Beschränkt auf diejenigen Gegenstände, dIe

mit dem Auslieferungsvergehen im Zusammenhang stehen.

A. -

Der gewesene. nach der Schweiz ge flüchtete

Direktor des Edenhotels in Berlin, Albert Birndörfer

war von den deutschen Behörden beschuldigt, an Poli-

zeibeamte Geldgeschenke verabreicht zu haben, um

im Hotel vorgenommene Durchsuchungen nach im ver-

botenen Schleichhandel erworbenen Waren fruchtlos zu

machen. Seine Auslieferung wegen Bestechung (Art. I

Zift. 22 des Auslieferungsvertrages) wurde vom Bundes-

gericht bewilligt, das Begehren um gleichzeitige Heraus-

gabe auch der auf ihm gefundenen Gelder und Gpgen-

stände dagegen abgelehnt. Begründung :

.

« Was die weiter noch streitige Sachausheferung

betrifft, so sind dem Auszuliefernden bei der Verhaf-

tung abgenommen worden: eine Anzahl persönlich~r

Effekten, eine 50 Mark-Note und 4211 Fr. 70 Cts. In

baar, wovon in der Folge 1400 Fr. als Vorschuss an das

Anwaltshonorar herausgegeben. wurden. Der Wortlaut

von Art. 9 .Abs. 1 des schweizerisch-deutschen Aus-

lieferungsvertrages scheint allerdings auf den. ersten

Blick dafür zu sprechen, dass die Herausgabe sIch auf

sämtliche im Besitze des Angeschuldigten gefundenen

Sachen, ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang

mit dem Vergehenstatbestand, dessentwegen die Aus-

lieferung verJangt wird, zu erstrecken habe und es

hat auch der Bundesrat, wie aus einer im Oktober 1920

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Staatsrecht.

mit dem Gerichte gewechselten Korrespondenz hervor-

geht., in den mangels einer Einsprache gegen die Aus-

lieferung von ihm direkt erledigten Fällen den Vertrag

so gehandhabt. Demgegenüber hat das Bundesgericht

in den Fällen Platen und Pietsch (AS 31 I S. 694

Erw.;); 34 I S. 368 Erw. 5) eine einschränkende Ausle-

gung vertreten und die Auslieferungspflicht nur insoweit

anerkannt, als die Gegenstände mit dem Auslieferungs-

delikt in irgendwelchem unmittelbaren oder wenigstens

mittelbaren Zusammenhange stehen. Es besteht umso-

weniger Grund von dieser im Urt.eile Pietsch einlässlich

begründeten A~ffassung abzugehen, als sie sich nicht

nur, wie dort ausgeführt, mit der Fassung des Vertrages

ebenfalls vereinen lässt, sondern auch allein dem Wesen

der Auslieferung und der Entwicklung des Ausliefe-

rungsrechts entspricht, \\ie sie sich im Gesetze von

1892 und in den neueren Auslieferungsverträgen nieder-

gelegt findet. Praktische Erwägungen, ·die hin und

wieder auftauchende Schwierigkeit für die Behörde des

ersuchten Staates jenen Zusammenhang zu beurteilen,

können gegen eine Regelung offenbar nicht angeführt

werden, die in der Mehrzahl der Verträge ausdrücklich

getroffen ist. Dazu kommt, dass in den Fällen, wo der

Auszuliefernde in der Schweiz niedergelassen war und

hier nicht nur im Besitz von einigen Effekten und Bar-

geld betroffen worden ist, sondern einen ganzen Hausrat

hat, die unterschiedslose' Ausantwortung all dieser

Gegenstände auch praktJsch zu unhaltbaren Zuständen

führen und schon wegen der Ansprüche Dritter, z. B.

des Vermieters, eine ge'wisse Auswahl getroffen werden

müsste, die nur nach dem Gesichtspunkte des Zusammen-

hangs mit dem Vergehen geschehen könnte. Der blosse

Vorbehalt der Rechte Dritter in Satz 3 des Art. 9 genügt

in einem solchen Falle nicht, weil er sich nur auf Sachen,

die sie in ihrem Besitze hatten, nicht auf besitzlose

Pfand- oder Hetentionsrechte bezieht. Ob die gedachte

Beschränkung der Sachauslieferung, wie im Falle Pietsch

Internationale Auslieferung. N° 17.

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a.ngenommen, von Amtes wegen oder nur auf Begehren

des Auszuliefernden auszusprechen sei, kann offen

bleiben, weil hier ein ausdrücklicher Widerspruch

Birndörfers auch gegen diesen Akt tatsächlich vor-

liegt.

Sachlich ist die Ein"prache nach dem Gesagten ohne

weiteres begründet mit Bezug auf die persönlichen

Effekten, da hier von einem Zusammenhange mit dem

Auslieferungsvergehen schlechterdings nicht die Rede

sein kann. Dasselbe gilt aber auch für das mit Beschlag

belegte Geld. Das Urteil des Wuchergerichts Berlin vom

19.November 1920 stellt fest, dassBirndörfer einen festen

Gehalt von 80,000 Mark und keine Gewinnbeteiligung

bezog, dass er von dem Schleichhandel keinen Vorteil

hatte, sondern nur von dem Ehrgeize getrieben war,

das von ihm geleitete Unternehmen hochzubringen.

Dann ist aber auch ausgeschlossen, dass die bei ihm

gefundene Barschaft von der Beamtenbestechung her-

rühren oder damit irgendwie in Zusammenhang stehen

würde. Sie stammt vielmehr offenbar von seinem Ge-

halte her. »