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Staatsrecht.
der Forsthoheit ab. Diese Frage steht aber heute nicht
zum Entscheid. Sie ist von der Rekurrentin in keiner
Weise, auch nicht als Vorfrage aufgeworfen, indem die
Begründung der Beschwerde lediglich in einer Berufung
auf die §§ 1 und 2 der Verordnung von 1869 besteht.
Die Rekurrentin scheint vielmehr selbst davon auszu-
gehen, dass sie hinsichtlich der Polizeiaufsicht und der
Bewirtschaftung ihrer Wälder der kantonalen Hoheit,
in gewissem Umfange wenigstens, untersteht: Nach
Mitteilung des Regierungsrates hat der Linthingenieur
bei den kantonalen Behörden um die Bewilligung zu
einem Holzschlag nachgesucht und das Unternehmen
hat sich, soweit ersichtlich, auch nicht dagegen auf-
gelehnt, dass die Linthwaldungen in das kantonale
Waldflächenverzeichnis einbezogen wurden. In der Rep-
lik gibt ferner die Lirithkommission zu, dass durch die
Handhabung der Vorschriften der eidgenössischen und
kantonalen Forstpolizei dem Unternehmen ein wirt-
schaftlicher Vorteil entsteht. Immerhin mag die Ent-
scheidung jener Frage vorbehalten bleiben. Sie wäre
auf dem Wege der Erhebung des Kompetenzkonfliktes
durch den Bundesrat in selbständigem Verfahren dem
Bundesgericht vorzulegen und von diesem zu beurteilen.
Würde sie in dem Sinne entschieden, dass das Linth-
unternehmen der kantonalen Forsthoheit nicht unter-
stellt und dass seine Waldungen nicht in die Revier-
gemeinschaft einbezogen werden dürfen, so fiele die
Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an die Be-
soldung des Revierförsters als Folge ohne weiteres dahin.
Inzwischen bleibt aber die Verpflichtung bestehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-
gewiesen.
Internationale Auslieferung. N° 17.
X. INTERNATIONALE AUSLIEFERCNG
EXTRADITIO~ AUX ETATS ETRAN"GERS
17. Auszug aus dem 'Urteil vom 12. Februar 1921
i. S. Birndörfer.
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Auslieferungsvertrag mit Deutschland. Art. 9 Abs .. 1. Sacl~
auslieferuug. Beschränkt auf diejenigen Gegenstände, dIe
mit dem Auslieferungsvergehen im Zusammenhang stehen.
A. -
Der gewesene. nach der Schweiz ge flüchtete
Direktor des Edenhotels in Berlin, Albert Birndörfer
war von den deutschen Behörden beschuldigt, an Poli-
zeibeamte Geldgeschenke verabreicht zu haben, um
im Hotel vorgenommene Durchsuchungen nach im ver-
botenen Schleichhandel erworbenen Waren fruchtlos zu
machen. Seine Auslieferung wegen Bestechung (Art. I
Zift. 22 des Auslieferungsvertrages) wurde vom Bundes-
gericht bewilligt, das Begehren um gleichzeitige Heraus-
gabe auch der auf ihm gefundenen Gelder und Gpgen-
stände dagegen abgelehnt. Begründung :
.
« Was die weiter noch streitige Sachausheferung
betrifft, so sind dem Auszuliefernden bei der Verhaf-
tung abgenommen worden: eine Anzahl persönlich~r
Effekten, eine 50 Mark-Note und 4211 Fr. 70 Cts. In
baar, wovon in der Folge 1400 Fr. als Vorschuss an das
Anwaltshonorar herausgegeben. wurden. Der Wortlaut
von Art. 9 .Abs. 1 des schweizerisch-deutschen Aus-
lieferungsvertrages scheint allerdings auf den. ersten
Blick dafür zu sprechen, dass die Herausgabe sIch auf
sämtliche im Besitze des Angeschuldigten gefundenen
Sachen, ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang
mit dem Vergehenstatbestand, dessentwegen die Aus-
lieferung verJangt wird, zu erstrecken habe und es
hat auch der Bundesrat, wie aus einer im Oktober 1920
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mit dem Gerichte gewechselten Korrespondenz hervor-
geht., in den mangels einer Einsprache gegen die Aus-
lieferung von ihm direkt erledigten Fällen den Vertrag
so gehandhabt. Demgegenüber hat das Bundesgericht
in den Fällen Platen und Pietsch (AS 31 I S. 694
Erw.;); 34 I S. 368 Erw. 5) eine einschränkende Ausle-
gung vertreten und die Auslieferungspflicht nur insoweit
anerkannt, als die Gegenstände mit dem Auslieferungs-
delikt in irgendwelchem unmittelbaren oder wenigstens
mittelbaren Zusammenhange stehen. Es besteht umso-
weniger Grund von dieser im Urt.eile Pietsch einlässlich
begründeten A~ffassung abzugehen, als sie sich nicht
nur, wie dort ausgeführt, mit der Fassung des Vertrages
ebenfalls vereinen lässt, sondern auch allein dem Wesen
der Auslieferung und der Entwicklung des Ausliefe-
rungsrechts entspricht, \\ie sie sich im Gesetze von
1892 und in den neueren Auslieferungsverträgen nieder-
gelegt findet. Praktische Erwägungen, ·die hin und
wieder auftauchende Schwierigkeit für die Behörde des
ersuchten Staates jenen Zusammenhang zu beurteilen,
können gegen eine Regelung offenbar nicht angeführt
werden, die in der Mehrzahl der Verträge ausdrücklich
getroffen ist. Dazu kommt, dass in den Fällen, wo der
Auszuliefernde in der Schweiz niedergelassen war und
hier nicht nur im Besitz von einigen Effekten und Bar-
geld betroffen worden ist, sondern einen ganzen Hausrat
hat, die unterschiedslose' Ausantwortung all dieser
Gegenstände auch praktJsch zu unhaltbaren Zuständen
führen und schon wegen der Ansprüche Dritter, z. B.
des Vermieters, eine ge'wisse Auswahl getroffen werden
müsste, die nur nach dem Gesichtspunkte des Zusammen-
hangs mit dem Vergehen geschehen könnte. Der blosse
Vorbehalt der Rechte Dritter in Satz 3 des Art. 9 genügt
in einem solchen Falle nicht, weil er sich nur auf Sachen,
die sie in ihrem Besitze hatten, nicht auf besitzlose
Pfand- oder Hetentionsrechte bezieht. Ob die gedachte
Beschränkung der Sachauslieferung, wie im Falle Pietsch
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a.ngenommen, von Amtes wegen oder nur auf Begehren
des Auszuliefernden auszusprechen sei, kann offen
bleiben, weil hier ein ausdrücklicher Widerspruch
Birndörfers auch gegen diesen Akt tatsächlich vor-
liegt.
Sachlich ist die Ein"prache nach dem Gesagten ohne
weiteres begründet mit Bezug auf die persönlichen
Effekten, da hier von einem Zusammenhange mit dem
Auslieferungsvergehen schlechterdings nicht die Rede
sein kann. Dasselbe gilt aber auch für das mit Beschlag
belegte Geld. Das Urteil des Wuchergerichts Berlin vom
19.November 1920 stellt fest, dassBirndörfer einen festen
Gehalt von 80,000 Mark und keine Gewinnbeteiligung
bezog, dass er von dem Schleichhandel keinen Vorteil
hatte, sondern nur von dem Ehrgeize getrieben war,
das von ihm geleitete Unternehmen hochzubringen.
Dann ist aber auch ausgeschlossen, dass die bei ihm
gefundene Barschaft von der Beamtenbestechung her-
rühren oder damit irgendwie in Zusammenhang stehen
würde. Sie stammt vielmehr offenbar von seinem Ge-
halte her. »