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47_II_383

BGE 47 II 383

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Français CH
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Familienrecht. Nil 64.

du droit d'exercer la puissance paternelle, mais de

l'ensemble des dispositions snr la puissance paternelle

il resulte que l'article 274 traite de la personne revetue

de cette autorite, tandis que l'article 273en Miete les

eonditions en general et que les articles 275 et suivants

en reglemente nt l'etendue et Ies effets; l'article 274 ne

distingue done pas entre la puissance paternelle pleine

et entiere et le simple exercice de ce ponvoir.

L'article 156, du moins le texte allemand, vient eor-

roborer ce point de vue. Il confie au .luge le soin de

prendre, en cas de divorce, les mesures necessaires COll-

cernant non seulement les relations personnelles entre

parents et enfants mais aussi la « Gestaltung» (orga-

nisation, attribution) des « droits» appartenant aux

parents (Elternrechte). Le legislateur suisse est alle

plus loin quele legislateur allemand qui, lui, s'est borne

aregIer le sort de l'enfant quant a la personlle qui doit

eil prendre soin, en reservant expressement le droit du

pere de representer l'enfant (art. 1635 CC all.). Il y a

lieu d'observer, eIl outre, que, d'apres l'article 157, il

appartient au .luge de prendre « a la requete de run

des parents» les mesures eommandees par des faits

Ilouveaux tels que Ia mort du pIke ou de la mere; ce

,qui signifie qu'en cas de de.ces du eonjoint auquel le

jugement de divoree a attribue les enfants, il.ineombe

.a l'epoux survivant des'adresser au juge pour qu'illes

luiconfie. Cette requete s~rait superflue si, eomme la

recourante le soutient, le deces rendait sans autre au

survivant la puissanee paternelle integrale, comprenant

le droit de l'exercer.

D'autre part, le Tribunal fMeral a deja reconnu

(RO 40 Il p. 315 et suiv.) que le .luge du divorce pou-

vait enlever les enfants au pere et a Ia mere et que cette

decision avait pour effet necessaire la decheance de la

puissance paternelle de run et de l'autre. Le Tribunal

fMeral a done admis en principe, et l'arret le dit d'ail-

leurs expressement, que l'attribution des enfants impli-

Sachenrecht; No 65.

que attribution de la puissance paternellc et entralnc

la perte de l'autorite de celui auquel ils ne sont pas

confies. Enfin, d'apres la jurisprudence (RO 45 II

p. 502), le deces de l'adoptant 11e retabIit pas non plus

la puissance paternelle des pere ct mere de l'adopH>.

Il n'ya pas de motif d'abandonner ces principes.

Il resulte de ces considerations que le jugement pro-

non~ant le divorce des epoux Thomas-Landrv et attri-

buant l'enfant Jean-Rene au pere a eu po;r effet de

priver la reeourante non seulement de l'exerciee de la

puissance paternelle mais de cette puissance elle-meme

ei que le deces du pere n'a pas rendu l'autcrite a Ia

mere, le juge Hant seul compHent pour retablir dame

Landry dans son droit si elle en fait la requete et s'iI

l'en recollnalt digne. Il va naturellement de soi que le

fefus eventuel du juge pourrait faire l'objet d'ull recours

au Tribunal fMeral.

Le Tribunal fideral pron!lllCe :

Le recours est rejetc.

11. SACHENRECHT

DROITS REELS

65. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1921

i. S. Löwengard gegen Bieter.

Beurkundung von Liegenschaftskäufen:

Eine kantonale Bestimmung, wonach für die Beurkundung

eines Grundstückkaufes die lex rei silae massgebend ist,

verstösst nicht gegen Bundesrecht.

A. -

Gemäss einem von Notar Wehrli in Bern öffent-

lich beurkundeten Vertrag, betitelt: « Kaufversprechen

384

Sachemecht. N~ 65.

(Vorvertrag)), verpflichtete sich der Kläger Löwengard

als Verkäufer und der Beklagte Rieter als Käufer über

das Gut und Schloss Gottlieben, Bezirk Tägerweilen,

Kanton Thurgau, einen Kaufvertrag abzuschliessen zu

den in der Urkunde eingehend aufgeführten Bedin-

gungen.

Auf Abschluss des definitiven Kaufvertrages belangt,

bestritt der Käufer die Gültigkeit des Kaufversprechells,

weil es der im Kanton Thurgau für die öffentJiclle Beur-

kundung vorgeschriebenen Form nicht entspreche.

B. -

Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht

mit Urteil vom,. 10. März 1921, haben die Klage abge-

wiesen. Sie haben angenommen,' das Kaufversprechen

sei für den Beklagten nicht rechtsverbindlich, es hätte

nach den Bestimmungen des thurgauischen Rechtes von

einem thurgauischen Urkundsbeamten (Notar, Gemein-

deratsschreiber oder Grunäbuchverwalter) beurkundet

werden müssen.

C. -

Gegen das Urteil des Obergerichts richtet sich

die vorliegende Berufung, mit der der Kläger neuer-

dings Zusprechung der Klage beantragt.

Das Bundesgericht· .:ieht ill Erwägung:

1. -

Insofern die Auslegung der Bestimmungen des

kantonalen Einführungsgesetzes in Frage steht, kann

das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht

überprüfen. Zu beurteilen 1st im Berufungsverfahren

nur, ob der von der Vorinstanz aus dem kantonalen

Rechte abgeleitete Grundsatz, dass für die Beurkuudung

von Verträgen über im Kanton Thurgau gelegene Lie-

genschaften thurgauisches Recht als das Recht der

gelegenen Sache anwendbar sei, gegen eine Norm des

eidgenössischen Rechtes verstosse.

Das Bundesgericht hat diese Frage schon in seinem

Urteil i. S. Grand gegen Menoud (AS 46 II 394) in ein-

gehender Begründung verneint. In der Doktrin ist sie

bestritten. Für die Anwendbarkeit der Lex rei sitae

Sachenrecht. N° 65.

haben sich ausgesprechen: REICHEL zu Art. 55 SehlT

z. ZGB N. 4; GUHL, Monatsschrift für bernisches Verwal-

tungsrecht XVIII S. 266; BLUMENSTEIN ebenda XI

S. 241; WIELAND zu Art. 657 N. 6. Gegen diese Auffas-

sung und für die Freiheit der Parteien, ihre Velträge

an jedem beliebigen Ort nach den Vorschriften der Ze:!:

Iod conlractus beurkunden zu können, haben sich

erklärt: LEEMANN zu Art. 657 N. 32; J.-Z. 17 S. 321;

HUBER, Zum Schweiz. Sachenrecht S. 100; MUTZNEH,

Verhandlungen des Schweiz. Juristenvereins, 1921.

2. -

Als durch den angefochtenen Entscheid ver-

letzt, hat der Kläger in erster Linie den Art. 55 SchlT

z. ZGB angerufen. Dass diese Bestimmung den Parteien

das Recht gewährleisten wolle, ihre Verträge überall in

der Schweiz beurkunden zu lassen, ergibt sich jedenfalls

nicht schon aus ihrem Wortlaut. Wenn Art. 55 den

Kantonen die Festsetzung der Erfordernisse der öffent-

lichen Beurkundung « auf ihrem Gebiet» überlässt,

so kann das, was die Beurkundung von Verträgen über

Liecrenschaften anbelangt, ebensowohl heissen, die Kall-

ton~ sollen berechtigt sein, Beurkundungsnormen für

die Verträge aufzustellen, welche auf ihrem Gebiet

gelegene Grundstücke betreffen, als auch, . sie s,:ien

,zuständig, die Beurkundung der auf ihrem GebIet ernch-

teten Verträge zu regeln.

Ebensowenig schlüssig ist, wenn der Kläger geltend

macht, angesichts der durch das ZGB geschaffenen

Rechtsvereinheitlichung, seien Vorbehalte zu Gunsten

der kantonalen Gesetzgebung, wie der des Art. 55 SchlT,

restriktiv zu interpretieren. Das Recht der öffentlichen

Beurkundung ist ein Teil der nicht streitigen Gerichts-

barkeit und damit des öffentlichen Rechtes. Als solches

stünde sie an sich ausserhalb des dem Zivilgesetzgeber

unterworfenen Gebietes. Wie in verschiedenen anderen

Fällen war aber der Gesetzgeber, um seine zivil-

rechtlichen Normen realisierbar machen zu können,

gezwungen, in das öffentliche Recht überzugreifen.

386

Sachenrecht. N° 65.

Diese ausnahmsweisen Eingriffe in kantonales Rechts-

gebiet besonders weit, im vorliegenden Falle den zu

Gunsten der Kantone gemachten Vorbehalt beson-

ders eng auszulegen, besteht keine Veranlassung. Der

Bundesgesetzgeber hat sich denn auch in allen seinen

die öffentliche Beurkundung betreffenden Bestimmungen

offensichtlich bemüht, die Kompetenzen der Kantone

so wenig als möglich zu alterieren. Er beschränkte sich

im wesentlichen darauf, die Wirkungen der Beurkun:..

dung zu bestimmen, wogegen er ihre Ausgestaltung,

abgesehen von wenigen Ausnahmen (öffentliches Testa-

ment, Erbvertrag und Verpfründungsvertrag) nicht

berührte. Dementsprechend blieb auch in den Vorbe-

ratungen des Gesetzes ein Antrag des Vereins bernischer

Notare unberücksichtigt, wenigstens einen eidgenössi-

schen Begriff der Beurkundung aufzustellen. (BLUMEN--

STEIN, Monatsschrift für bernisches Verwaltungs recht 11

S. 513, III S. 86.)

3. ~ Als wichtigstes Argument gegen die bundes-

rechtliche ZulässigkeU der Verweisung der Parteien auf

die lex rei sitae wird in der Doktrin angeführt, die Frei-

heit in der Wahl des Abschlussortes sei im Vertrags-

recht derart angemein anerkannt, und entspreche einem

für moderne Rechtsanschauungen derart selbstverständ-

lichen Prinzip, dass es auch für den Grundstückverkehr

eines ausdrücklichen Vorbehaltes bedurft hätte, um die

Anwendung dieses Grund;atzes auszuschliessen.

Dem steht zunächst entgegen, dass immerhin in der

innerkantonalen Regelung eine ganze Anzahl von Kan-

tonen die lex rei sitae als massgebend erklärt haben,

obwohl für die innerkantonalen Beziehungen eine wei-

tere Auffassung zweifelsohne näher gelegen hätte, als

für die interkantonalen. (V gl. EinfG der Kantone Aargau

§3 - bezüglich der Gemeindeschreiber-, Baselland § 19,

Graubünden Art. 165, Schaffhausen Art. 22, Schwyz

§ 22, Solothurn § 17, Wallis Art. 49, Zug § 20.)

Die Anwendung der lex loci conlractus ist aber auch

Sachenrecht. N° 65.

387

deswegen für den Abschluss von Verträgen über din-

gliche Rechte an Liegenschaften nicht selbstverständ-

lich, weil der Gesetzgeber für sie allgemein den Gesichts-

punkt der Verkehrserleichterung hinter den Gesichts-

punkt der Verkehrssicherheit und des Schutzes der

Vertragsparteien gegen Uebereilung, gegen die Abfas-

sung ungenauer, unklarer, mit den tatsächlichen und

rechtlichen Verhältnissen nicht übereinstimmender Ver-

träge, zurliektreten liess. Uebrigens muss es ja den

Parteien auf jeden Fall frei stehen, statt selber sich

zum Vertragsschluss vor den Beamten der gelegenen

Sache zu begeben, sich durch einen Dritten vertreten

zu lassen. Auch die Analogie mit dem öffentlichen Tes-

tament kann nicht angerufen werden. Für das öffent-

liche Testament ergibt sich die Freizügigkeit aus der

besonderen Natur der letztwilligen Verfügung, insbe-

sondere aus der Erwägung, dass eine solche Verfügung

vom Erblasser jederzeit soll vorgenommen werden

können.

4. -

Sind diese zu Gunsten der kr lori contractus

angeführten Argumente nicht stichhaltig, so sprechen

anderseits für die Unterstellung der Beurkundung von

Verträgen über Liegenschaften unter die lex rei sitar

eine ganze Reihe von Erwägungen. In erster Linie ist

tlarauf hinzuweisen, dass bei diesen Verträgen der Ver-

tragsinhalt mit der Beschaffenheit der Liegenschaft,

mit den Gebräuchen der Gegend, den Besonderheiten

ihres Liegenschaftenverkehrs und der Organisation ihres

Grundbuchwesens so nahe zusammenhängt, dass das

Zerreissen dieser Beziehungen die Rechtssicherheit ge-

fährden würde.

.

Das gilt insbesondere, wenn der Kanton der gele-

genen Sache ein ausgebildetes Beurkundungsverfahren

hat. Besteht die Beurkundung nur in der Beglaubigung

der Unterschriften, so kann sie allerdings andernorts

ebensogut vorgenommen werden. Eine ganze Anzahl

von Kantonen aber hat die Beurkundung mit einer

AS 47 I1 -

1921

27

388

Sachenrecht. N° 65.

Reihe VOll Kautelen umgeben. So 'stellen verschiedene

Kantone den Parteien speziell ausgebildete Beamte zur

Verfügung' und weisen diese an, nicht nur die Erklä-

rungen des Vertragswillens entgegenzunehmen, son-

denl den Vertragsschliessenden allgemein mit Rat und'

Tat beizustehen. Eine solche Beurkundung, am Orte

der gelegenen Sache, von einem mit den Verhältnissen

vertrauten Beamten vorgenommen, garantiert zweifels-

ohne in weit höherem Masse, dass der Vertragsinhalt

den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des

betreffenden Grundstückes entspricht, als eine von

einem kantonsfremden Urkundsbeamten ausgeführte.

5. -

Diese Zusammenhänge werden denn auch in

der Doktrin nirgends bestritten. Auch die Anhänger

der /e.'t loei contractus .geben sie indirekt zu, indem auch

sie erklären, einem Kanton mit ausgebildetem Beur-

kundungswesen hönne schon mit Rücksicht auf seine

Verantwortlichkeit nicht zugemutet werden, die Ein-

tragung in das Grundbuch auf Grund einer seinen Vor-

schriften nicht entsprechenden Beurkundung vorzu-

nehmen (LEEMANN, J.-Z. 17 S. 321; vergl. auch den

Entsch. des Bundesrates, J.-Z. 12 S. 359 i. S. Lüscher

gegen Aargau). Sie leiten aber hieraus nicht den Grund-

satz ab, dass ein in einem anderen Kanton beurkun-

deter Vertrag nichtig sei, sondern, dass in diesem Falle

im Kanton der gelegenen Sa~he eine zweite Beurkundung

vorgenommen oder doch die erste im Sinne des Rechtes

dieses Kantons ergänzt werden müsse.

Dabei wird übersehen, dass wenn die Parteien schon

durch den ersten Vertrag gebunden sind, die nach-

trägliche Mitwirkung des Grundbuchbeamten der gele..:

genen Sache zum mindesten vom Gesichtspunkt des

Schutzes der Parteien aus, nur mehr eine reduzierte

Bedeutung haben kann.

Die Zweiteilung der Grundlage des Grundbuchein-

trages in einen verbindlichen obligatorischen Vertrag

und ein weiteres speziell den Eintrag vorbereitendes

Sachenrecht. N° 65.

389

Rechtsgeschäft der Parteien ist zudem dem Svstt~m des

ZGB fremd.

Das ZGB geht grundsätzlich d~von aus,

dass der öffentlicll beurkundete Vertrag direkte Ein-

trags~run~lage sein soll, und dass der Erwerber gestützt

auf Sie, dIrekt auf Eintragung klagen kann (Art. 665,

Abs. 1 ZGB).

Vor allem aber wäre bei dieser Zweiteilung des Grund-

gesclläftes eine ausserordentliche Komplizierung des

V~rfahr~ns nicht ~u venneiden. Auch bei Bereitwillig-

keit belder ParteIen, die zweite Beurkundung vorzu-

nehmen, würde diese doch immer unnötige Kosten und

erheblichen Zeitverlust mit sicll bringen. In erllöhtem

Masse aber wäre mit diesen Nachteilen dann zu recllnen

wenn . ein Vertragsteil nachträglicll seine Mitwirkun~

v~rwelgern ~vollte. Sei es mit der direkten Klage auf

Emtragung m das Grundbuch, sei es in einem besonderen

Verfahren, müsste in diesem Falle zuerst die Anpassung

der ersten Urkunde an die Beurkundungsvorschliften

des Kantons der gelegenen Sache erzwungen werden.

Je grössere Differenzen zwiscllen diesem letzteren und

demjenigen des Kantons des Vertragssclliusses bestün-

den, um so grössere Weiterungen würde diese Anpassung

verlangen und um so grössere Sclmierigkeiten würden

.ihr e.ntgegenstehen. Dabei ist die Möglicllkeit zu berück-

sichtigen, dass sich auf Grund des Beurkundungsverfah-

rens des Kantons der gelegenen Sache aucll materielle

Unstimmigkeiten ergäben, und endlicll muss auch damit

gerechnet

w~rden, dass der Beklagte überhaupt die

Gültigkeit der ersten Urkunde in Frage ziehen und damit

den Streit auf das dem urteilenden Richter fremde

Recht des Kantons des Vertragsschlusses hinübertragen

würde. Dieses Recht naChzuweisen, wäre der Kläger

genötigt, eine Meillungsäusserullg der zuständigen Be-

hörden des Kantons des Abschlussortes beizubringen.

,V eitere Schwierigkeiten erwücllsen aber endlicll dann,

wenn Absclllussort und Ort der gelegenen Sache sich

in verschiedenen Sprachgebieten befinden sollten. Abge-

390

Sachenrecht. N° 65.

sehen von dem übrigen Anpassungsverfahren müsste in

diesem Falle auch noch eine Uebersetzung der ersten

Urkunde vorgenommen werden.

In dem vom Kläger eingelegten Gutachten von Pro-

fessor Huber wird allerdings die Ansicht vertreten, diese

Komplikationen lassen sich zum grössten Teil vermeiden,

wenn die Parteien sich schon in der ersten Urkunde zu

einer Anpassung an das Beurkundungsrecht des Kantons

der gelegenen Sache verpflichten würden. Dieser Auf-

fassung kann jedoch deswegen nicht gefolgt werden,

weil damit, wenn si~h eine Partei weigerte, ihrer Ver-

pflichtung nachzukommen, den Behörden des Ortes der

gelegenen Sache zugemutet würde, einfach auf die erste

Beurkundung abzustellen und die eigenen Beurkundungs-

normen ausser Anwendung zu lassen.

6. -

Weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn

und Geist des Art. 55 SchlT z. ZGB, noch aus dem übri-

gen Inhalt des ZGB ergibt sich somit ein Rechtssatz,

der den Kantonen verbieten würde, für Verträge über

dingliche Rechte an auf ihrem Kantonsgebiet gelegenen

Liegenschaften die kc rei sifae vorzubehalten. Was

aber für Hauptverträge gilt, muss auch für Vorverträge,

die den Abschluss eines solchen Vertrages zum Gegen-

stand haben, zutreffen. Wenn auch nur indirekt, ist

doch auch der Vorvertrag auf den Erwerb des betref-

fenden dinglichen Rechtes gerichtet, die Bindung der

Parteiell ist die nämliche, und die gleichen Beziehungen

verbinden den Vertragsinhalt mit dem Ort der gele-

genen Sache. Es wäre daher nicht einzusehen, warum

den Kantonen nicht gestattet sein sollte, dieselben

Kautelen aufzustellen für den Abschluss eines Vor-

vertrages wie für den Abschluss des Hauptvertrages.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

thurgauischen Obergerichts vom 10. März 1921 bestätigt.

Obllgatlonenreeht. N. 66.

391

BI. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

66. Urteü der I. Zivi1a.bteiluDg vom 16. September 1991

i. S. lourne IG Co. Ltd. gegen Weberei Tösstal A.-G.

Kau f. Wirkung einer nach Vertragsabschluss eingetretenen

wesentlichen Leistungserschwerung auf die Lieferpflicht

des Verkäufers; Interessenausgleich durch Teilung des

Schadens bezw. Zusprechung einer reduzierten Entschädi-

gung wegen Nichterfüllung.

.1"1 .• -

Die Beklagte, Firma S. Bourne & Co. Ltd., welche

in Nottingham (England) die Garnfabrikation betreibt,

und mit der Klägerin, 'Veberei Tösstal A.-G. in Bauma,

bereits in Geschäftsverbindung stand, verkaufte am

22. Juli 1915 durch ihren Zürcher Vertreter Enz der

Klägerin 10,000 kg Voile Zwirn NI'. 100 /2, 34/35 turns,

zum Preise von 9 Fr. per kg, franko Fracht und Zoll

Bauma, 4 % Skonto 30 Tage Kasse, lieferbar September

bis November ab England, zirka 1000 kg per Woche.

Schon damals hatte die englische Regierung die Aus-

fuhr solcher Waren nach der Schweiz verboten, bis ein

« bfficial distributing committee » (welches dann in der

Gestalt der SSS ins Leben gerufen wurde) gegründet

sein würde, um den Uebergang in Feindesland zu. ver-

hindern. Die Beklagte teilte dies noch im Juli 1915 ihren

Kunden, so auch der Klägerin mit, und bemerkte;

Inzwischen bleibe ungewiss, ob es 'Vochen oder Monate

lang gehe, bis sie die Erlaubnis zur Verschiffung von Ware

nach der Schweiz erlangen könne; es bleibe ihr daher

nichts andei'es übrig, als unterdessen die ProduktiQn

dieser Garne einzustellen. Immerhin lehne sie «(mit Bezug

auf Nr.loo /2 und alle ihre Orders » jede Verantwortlich-

keit für Lieferungsverzug ab, und anerkenne ihren

Kunden das Recht auf Rücktritt nicht.