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47_II_391

BGE 47 II 391

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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390

Sachenrecht. N° 65.

sehen von dem übrigen Anpassungsverfahren müsste in

diesem Falle auch noch eine Uebersetzung der ersten

Urkunde vorgenommen werden.

In dem vom Kläger eingelegten Gutachten von Pro-

fessor Huber wird allerdings die Ansicht vertreten, dies0

Komplikationen lassen sich zum grössten Teil vermeiden,

wenn die Parteien sich schon in der ersten Urkunde zu

einer Anpassung an das Beurkundungsrecht des Kantons

der gelegenen Sache verpflichten würden. Dieser Auf-

fassung kann jedoch deswegen nicht gefolgt werden,

weil damit, wenn sieh eine Partei weigerte, ihrer Ver-

pflichtung nac~znkommen, den Behörden des Ortes der

gelegenen Sache zugemutet würde, einfach auf die erste

Beurkundung abzustellen und die eigenen Beurkundungs-

normen ausser Anwendung zu lassen.

6. -

Weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn

und Geist des Art. 55 SchlT z. ZGB, noch aus dem übri-

gen Inhalt des ZGB ergibt sich somit ein Rechtssatz,

der den Kantonen verbieten würde, für Verträge über

dingliche Rechte an auf ihrem Kantonsgebiet gelegenen

Liegenschaften die le:"C rei silae vorzubehalten. Was

aber für Hauptverträge gilt, muss auch für Vorverträge.

die den Abschluss eines solchen Vertrages zum Gegen-

stand haben, zutreffen. Wenn auch nur indirekt, ist

doch auch der Vorvertrag atif den Erwerb des betref-

fenden dinglichen Rechtes gerichtet, die Bindung der

Parteien ist die nämliche, u:"nd die gleichen Beziehungen

verbinden den Vertragsinhalt mit dem Ort der gele-

genen Sache. Es wäre daher nicht einzusehen, warum

den Kantonen nicht gestattet sein sollte, dieselben

Kautelen aufzustellen für den Abschluss eines Vor-

vertrages wie für den Abschluss des Hauptvertrages.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

thurgauischen Obergerichts vom 10. März 1921 bestätigt.

OblIgatIonenrecht. Ne 66.

III. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

66. Urteil der I. Zivilabteilung vom. 15. September lSal

i. S. Journe IG Co. Ltd. gegen Weberei Tösstal A.-G.

391

Kau f. Wirkung einer nach Vertragsabschluss eingetretenen

wesentlichen Leistungserschwerung auf die Lieferpflicht

des Verkäufers; Interessenausgleich durch Teilung des

Schadens bezw. Zusprechung einer reduzierten Entschädi-

gung wegen Nichterfüllung.

A_. -

Die Beklagte, Firma S. Boume & Co. Ltd., welche

in Nottingham (England) die Garnfabrikation betreibt,

und mit der Klägerin, \Veberei Tösstal A.-G. in BaUlna,

bereits in Geschäftsverbindung stand, verkaufte am

22. Juli 1915 durch ihren Zürcher Vertreter Enz der

Klägerin 10,000 kg Voile Zwirn NI'. 100 /2, 34/35 turns,

zum Preise von 9 Fr. per kg, franko Fracht und Zoll

Bauma, 4 % Skonto 30 Tage Kasse, lieferbar September

bis November ab England, zirka 1000 kg per Woche.

Schon damals hatte die englische Regierung die Aus-

fuhr solcher Waren nach der Schweiz verboten, bis ein

« 'official distributing committee)) (welches dann in der

Gestalt der SSS ins Leben gerufen wurde) gegründet

sein würde, um den Uebergang in Feindesland zu _ ver-

hindern. Die Beklagte teilte dies noch im Juli 1915 ihren

Kunden, so auch der Klägerin mit, und bemerkte;

Inzwischen bleibe ungewiss, ob es \Vochen oder Monate

lang gehe, bis sie die Erlaubnis zur Verschiffung von Ware

nach der Schweiz erlangen könne; es bleibe ihr daher

nichts andel'es übrig, als unterdessen die Produktion

dieser Garne einzustellen. Immerhin lehne sie « mit Bezug

auf Nr. 100/2 und alle ihre Orders)) jede Verantwortlich-

keit für Lieferungsverzug ab, und anerkenne ihren

Kunden das Recht auf Rücktritt nicht.

392

ObUgatlol1enrecht. N. 66.

Trotzdem schloss die Beklagte am 16. September

1915 mit der Klägenn einen weiteren Vertrag über

20,000 kg gleicher Garne, lieferbar Oktober 1915 l)is

Januar 1916, ab.

In einem an ihren Zürcher Vertreter Enz gerichteten

« Expose» vom 25. November 1915 schilderte die Beklagte

die Schwierigkeiten, die nunmehr mit der Erfüllung der

Gamlieferungsverträge verbunden seien, und schlug vor,

die Kunden sollten auf den ihnen eingeräumten Skonto

von 4 % verzichten, und alle künftigen Lieferungen 45

Tage vom Datum der Faktur an bezahlen,. olme jeg-

lichen Abzug.

Enz legte dieses Schreiben der Klägerin a~ 6. Dezem-

ber 1915 vor, und ersuchte sie, ihr Einverständnis zu deü

darin enthaltenen Vorschlägen zu erklären.

Die Kläg~rin antwortete am 15. Dezember 1915, sie

sei damit einverstanden, den üblichen Diskonto fallen

zu lassen, unter der Bedingung, dass die Beklagte fort-

fahre, für sie zu spinnen «(under the condition that you

go forth spinuillg for us »); auch stimme sie dem Vor-

schlag zu, alle Fakturen netto Kassa ohne jeglichen

Ab~ug innert 45 Tagen nach dem Datum der Faktur

zu bezahlen, vorausgesetzt,' dass sie im Besitz Ider

Ware sei.

.

Mit Zuschrift vom 21. Dezember 1915 zeigte die Be-

klagte den Empfang dies~r Erklärung an, indem sie der

Klägerin für den Verzicht auf den Skonto dankte; ferner

erklärte sie sich mit der Zahlung bei Allkunft der Ware

in Bauma einverstanden. Von der « Bedingung », dass

die Beklagte fortfahre, für die Klägerill zu spinnen, ist

in diesem Schreiben nicht direkt die Rede; immerhin

beisst es am Schlusse des Briefes : « Y ou may at all tim es

depend UPOll our USillg our very best efforts in your

interest» (Sie können sich jederzeit darauf verlasse)l,

dass wir unsere besten AnstrEmO'ungen in Ihrem In-

o

~

teresse machen).

Dagegen hat die Beklagte am 26. Januar 1916 an

Obligatlonenreeht. N° 66

393

ihren Vertreter EllZ geschrieben, er müsse der Klägerin

gegenüber betonen (point ut), dass ihre mit Schreiben

vom 15. Dezember 1915 abgegebene Annahmeerklärung

nicht ganz in Ordnung sei, indem sie an die Be-

dingung geknÜpft sei, dass die Beklagte weiterhin für

sie spinne; sie (die Beklagte) könne diese Bedingung

nicht annehmen; sie werde spinnen, sobald sie es für

angezeigt erachte, und bemerkte zum Schluss: « Wie

könnten wir mit Spinnen fortfahren, wenn wir nicht

eine einzige Lizenz für die Klägerin erhalten, und

gegenwärtig nicht wissen, dass wir eine solche erhalten

werden? »

Enz teilte dies am 31. Januar 1916 der Klägerin mit,

und übermachte ihr gleichzeitig eine Zustimmungs-

erklärung, mit der Bitte, ihm dieselbe mit ihrer Unter-

schrift versehen zurückzusenden.

In der Duplik zur Widerklage erklärte der Anwalt der

Klägerin, «eine solche l\Ifitteilung habe sich unter seinen

Akten nicht vorgefunden; er müsse daher vorläufig be-

streiten, dass dieses Schreiben jemals abgesandt worden

sei. »

Nfit Zuschrift vom 27. Dezember 1915 machte die Be":

klagte die Klägerin darauf aufmerksam, dass jeder

Käufer bei der SSS ein Zertifikat einzuholen habe, auf

Grund dessen sie beim War trade Department die

Ausfuhrlizenz aus",irken könne.

Am 6. Januar 1916 ersuchte die Klägerin die Beklagte,

grössere Sendungen an die SSS via Cette auf den Weg

zu bringen, und am 10. Januar verlangte sie unverzüg-

liche Lieferung.

Ende März 1916 übersandte die Beklagte ihrem Ver-

treter Enz ein Schreiben des Auswärtigen Amtes in Lon-

don, in welchem die Schwierigkeiten des Warentrans-

portes durch Frankreich nach d.er Schweiz geschildert

sind, sowie ein allgemeines " Expose » über die damaligen

Verhältnisse. Sie erklärte, nicht fortfahren zu können.

Waren zu verschicken, von denen sie nicht sicher wisse,

..

394

Obligationenrecht. N° 66.

ob sie ihren Bestimmungsort innerhalb angegebener

Zeit erreichen; die schweizerischen Kunden sollen ihr

erlauben, auf sie Wechsel zu ziehen, 60 Tage vom 1. April

ab, also zahlbar vom 1. Juni 1916 an.

Am 1. April 1916 berichtete die Klägerin an Enz, sie

habe Zertifikate für 4102 plus 2000 kg netto 100/2 von

der SSS erhalten, und verlangte sofortige Zustellung der

Fakturen für diese Beträge; sie ersuchte ihn ferner,

die Beklagte zu veranlassen, auch den Rest ihrer Kon-

trakte zu fakturieren und in England sorgfältig einzu-

lagern, denn sie werde auch für diese Qualitäten sukzes-

sive Be,,,illigungen von der SSS erhalten.

Die Beklagte antwortete am 18. April 1916, die 4102 kg

seien am 13. März, unmjttelbar nach Empfang der

bezüglichen Lizenz, versandt worden; an die 2000 kg

seien 1390 kg geliefert worden, der Rest werde später

folgen; sie hätte nicht genügend Garn mit 34/35 Dre-

hungen, und könne nicht genügend Rahmen frei machen,

um ihn jetzt herzustellen. Unverständlich sei, was die

Klägerin mit ihrem Begehren meine, es seien ihr auch die

Fakturen für den Rest der Kontrakte zu senden. Sie

werde doch nicht glauben, dass alles Garn für den ganzen

Rest ihrer Kontrakte bereit sei; sie wisse wohl, dass die

Beklagte « aus bereits dutzendmal dargelegten Gründen »

mit der Manufaktur nicht fortfahren könne, bis sie im

Besitz der SSS-Zertifikate sei. Die Beklagte lehne des-

halb jede Verantwortlichkeit ab.

Im Juni 1916 scheint die KlägeriIi Zertifikate für

6600 kg zugesichert erhalten zu haben. Die Beklagte teilte

am 18. und 19. Juni der Klägerin mit, sie werde diese

6600 kg sofort in Arbeit nehmen; wie die Klägerin wisse,

müsse dieses Quantum erst hergestellt werden, es werde

bei einem andern Zwirner unter Aufsicht der Beklagten

gezwirnt. Die Klägerill müsse ihr aber versprechen kqn-

nen, dass sie innert einem Monat in den Besitz der

Zertifikate gelange; sie werde alsdann sofort beim War

trade Department ein Gesuch um Erteilung der Aus-

fuhrlizenz stellen, was noch ein bis zwei .'Vochen bean-

Obligationenrecht. N° 66.

395

spruchen werde. Ferner müsse die Klägerin auf diesen

6600 kg eine Preiserhöhung von 12 % netto Kassa bewil-

ligen.

Die Klägerin nahm diesen Vorschlag an, aber nur

bezüglich 4000 kg. Enz berichtete ihr am 22. Juni 1916,

diese 4000 kg werden ihr sofort zu 10 Fr. 08 Cts. per kg

ohne Skonto fakturiert; er habe ihre Annahmerklärung

der Beklagten telegraphisch mitgeteilt, damit sie die

betreffende Ware in Arbeit nehmen könne.

Am 29. Juni 1916 berichtete die Beklagte, sie werde

dementsprechend liefern :

,289 kg zu 8 Fr. 60 Cts., Saldo auf 24. Juni 1915, plus

12 % netto Kassa;

3711 kg zu 9 Fr., a conto Vertrag vom 22. Juli 1915,

plus 12 % netto Kassa.

Unterm 29. Juli 1916 meldete die Klägerin, sie habe

von der SJB eine weitere Lizenz für 2000 kg erhalten,

und sie würde, (, wie bei der jüngsten Bewilligung, auf den

Kontraktpreisen -10 % Aufschlag für Mehrfrachtspesen

bezahlen », wenn dieses Quantum innert nützlicher Frist

zur Ablieferung gebracht werde.

Die Beklagte antwortete am 10. August 1916, wenn

das Zertifikat prompt beschafft werde, so könnte die

Klägerin dieses Garn innert sechs bis acht Wochen zum

Kontraktpreise plus 16 % Aufschlag (= 10 Fr. 44 Cts.

per kg netto ohne Skonto) erhalten, worauf die Klä-

gerin am 12. August erklärte, die geforderte Vergütung

« diesmal noch, jedoch ohne Präjudiz für die bestehenden

Kontrakte I), bewilligen zu wollen.

Zu diesem Vorbehalt bemerkte die Beklagte in ihrer

Zuschrift vom 21. August 1916, sie finde ihn nicht am

Platz; ihre Meinung sei, dass die 6000 (4000 + 2000) kg,

deren Lieferung vereinbart worden sei, von den Kon-

trakten abgeschrieben werden müssen; bezüglich des

Restes werde es, je nach dem die Lage der Verkäuferin

sich gestalte, bei den Parteien freistehen, auf einer neuen

Basis zu unterhandeln.

Die Klägerin erwiderte am 9. September 1916, sie gehe

396

Obligatiol1enrll....... ..,," 66.

mit dieser Auffassung nicht einig: « denn diese Lieferun-

» gen durch die SSS sind eine Sache für sich. Wir haben

» deshalb auch Hand geboten, Ihrem Hause entgegen zu-

» kommen, und jeder SSS-Bewilligung ist eine Spezial-

» Abmachung erfolgt (?), wie nun auch die jüngste.

» Der Rest unserer Kontrakte mit den HH~ S. Bourne

» & Co. Ltd. besteht nach wie vor zu Recht.

» Unser Vorbehalt war also so zu verstehen, dass die

» getroffenen Vereinbarungen nur für diese durch die

» SSS hereinzubringenden Quanten bestehen. »

Die Beklagte erklärte hierauf am 28. September, es sei

ihr nicht klar; was die Klägerin meine. Die Lieferungen

von 6000 kg seien vereinbart worden gegen. Kontrakte,

und seien daher von dem Gesamtbetrag der Kontrakte

abzuziehen. Ueber den Rest von 24,289 kg (d. h. 4289 kg

auf dem Julivertrag und 20,000 kg auf dem September,;.

vertrag) werde seiner Zeit unterhandelt werden: die

Beklagte werde entweder, d. h. wenn möglich, zu Kon-

traktpreisen liefern, oder Zuschläge verlangen, oder den

Rest annullieren.

Laut Schreiben des Enz vom 6. Oktober 1916 anerbot

die Klägerin an diesem Tage für eine weiter zu bewirkende

Lieferung von 3000 bis 5000 kg mündlich einen Aufschlag

von 25 % über den Vertragspreis (= 11 Fr. 25 netto).

Die Beklagte antwortete am 9. Oktober, sie könne augen-

blicklich nur 1500 kg lie~ern, und müsse hiefür einen

Kaufpreis von 13 Fr. 50 Cts. per kg. fordern.

Am 28. November 1916 verlangte die Klägerin die be-

stimmte Zusage, wie der Saldo des Juli- und des Septem-

bervertrages zur Ausführung gelange. Auf alle Fälle er-

warte sie, dass wenigstens der Saldo des ersten Kon-

traktes, 4272 kg -

es waren bisher geliefert worden :

laut Faktur vom 30. August 1916, Eingang 17. Oktober:

3711 kg; laut Faktur vom 12. September 1916, Etn-

gang 17. Oktober: 11 kg; laut Faktur vom 30. Oktober

1916, Eiugang 6. Dezember: 2005 kg, zusammen

5727 kg, Rest also 4273 kg - im ersten Semester 1917 ab-

Obligationenrecht. N" 66.

397

geliefert werde. Sie offeriere für den Saldo 30% Zuschlag

auf dem Vertragspreis, «als Entschädigung für die heu-

tigen Mehrspesen I). Die avisierte Sendung (d. h. wohl

die 2005 kg laut Faktur vom 30. Oktober 1916) werde

sie im Fakturabetrag von 20,924 Fr. 75 Cts. bei der

Schweizerischen Bankgesellschaft einbezahlen, jedoch

vorläufig « zu unserer Verfügung ».

Enz erwiderte hierauf am 30. November, die Zurück-

haltung der 20,924 Fr. 75 Cts. würde nach Auffassung

der Beklagten einem Vertragsbruch gleichkommen, denn

die Klägerin habe sich verpflichtet, die Fakturen sofort

nach Erhalt der Waren zu begleichen ohne irgend welche

Vorbehalte. Sodann setzte er der Klägerin auseinander,

warum man von der Beklagten jetzt keine Lieferungen

gegen Kontrakt erwarten könne. weil nämlich ihre Maschi-

nen mit anderweitigen Kontrakten belegt, die Produk-

tionskosten seit Sommer 1915 enorm gestiegen seien und

das für die Schweizer Kontrakte bestimmte Rohmaterial

anderweitig verbraucht worden sei; die Beklagte habe

sich bei der bestehenden Unsicherheit nicht neu decken

können, und sei nunmehr angewiesen, Rohmaterial zu

. Tagespreisen zu kaufen. SChOll die Offerte vom 9. Ok-

tober bedeute ein Opfer von einigen Franken per kg.

Zum Scllluss offerierte EllZ die restlichen 4273 kg für das

ers'te Semester 1917 ab England zu 15 Fr. per kg.

Später kam die Beklagte entgegen bis zu 14 Fr. Die

Klägerin war bereit, hierauf einzugehen; sie schlug aber

andere Zahlungsbedingungen vor. Die Unterhandlungen

zerschlugen sich schliesslich, indem die Klägerin am

27. Februar 1917 ihren Vorschlag zurückzog, weil er nicht

laie quale angenommen worden sei.

Am 7, Juni 1917 setzte die Klägerin der Beklagten

Frist an bis. Mitte Juli 1917 zur Lieferung von 6000 kg,

wovon 4273 kg per Saldo ·des Kontraktes vom Juli 1915.

Es folgten neue Unterhandlungen, die wiederum zu keiner

Einigung führten.

Am 18. Januar 1918 setzte die Klägerin der Beklagten

398

Obllgationenrecbt. N° 66.

abermals Frist an bis 15. März 1918, und am 21. März

1918 erklärte sie, auf die nachträgliche Erfüllung zu ver-

zichten und Schadenersatz zu verlangen.

B. -

Mit der vorliegenden, am 29. April 1918 einge-

reichten Klage fordert die Klägelin als Schadenersatz

wegen Nichterfüllung den Betrag von 76,914 Fr., nebst

6 % Zins seit 11. Juni 1917. Sie macht geltend, die Be-

klagte wäre im Stande, zu liefern, sie habe aber die Er-

füllung ausdrücklich verweigert, und sei daher gemäss

Art. 191 OR schadenersatzpflichtig geworden. Der

Marktpreis der in Frage stehenden Ware betrage heute

per kg minde$tens 27 Fr., also 18 Fr. mehr als der Ver-

tragspreis; das mache für die 4273 kg, mit. welchen die

Beklagte im Verzuge sei, 76,914 Fr. aus.

e. -

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage,

und erhob Widerklage mit dem Begehren, die Klägerin

sei zu verurteilen, ihr 46,777 Fr. 30 Cts. nebst 5 % Zins

seit 8. Mai 1917 zu bezahlen.

D. -

Durch Urteil vom 20. Dezember 1920 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Hauptklage im

Betrage von 59,578 Fr. 25 Cts., nebst 6% Zins seit

30. März 1918, gutgeheisscn, die Mehrforderung abgewie-

sen, und die von der Widerklägerin auf 39,294 Fr. 65 Cts.,

nebst 5% Zins seit 8. Mai 1917, reduzierte Widel'klage-

forderung gänzlich zugesprochen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Wider-

klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit

dem Antrag auf Abweisung der Hauptklage in vollem

Umfange, eventuell auf Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zur Abnahme der offerierten Beweise und

zur Ausfällung eines neuen Entscheides auf Grund des

durchgeführten Beweisverfahrens.

F. -

Die Klägerin und Widerbeklagte hat sich der

Berufung angeschlossen und beantragt, die Hauptklage

sei im vollen Betrage von 76,914 Fr. nebst 6% Zins seit

11. Juni 1917, gutzuheissen, und die Widerklage abzu-

weisen, eventuell sei die Sache zur Abnahme der vor

ObligaUonenrecht. N° 66.

399

der Vorinstanz angebotenen Beweise an dieselbe zurück-

zuweisen.

Das Bundesgericht ziehl in Erwägung: •

1. bis 3. -

(Zuständigkeit des Bundesgerichts. Aufhe-

bung des Vertrages durch übereinstimmende Willens-

äusserung? Einrede aus Art. 82 OR.)

.

4, -

Schwieriger gestaltet sich die Beurteilung der

Einrede, die Beklagte sei von ihrer Lieferungspflicht

wegen nicht voraussehbarer erheblicher Erschwerung

der Leistung befreit worden. Es ist nicht zu leugnen,

d~ss die tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden

Rechtsstreites im wesentlichen gleich, oder doch sehr

ähnlich liegen, wie in dem im vorinstanzlichen Urteil

angeführten Falle der heutigen Beklagten gegen die

Firma Gubelmann & oe, der durch Urteil des Bundes-

gerichts vom 10. Juli 1919 (s. ZR 19 NI'. 41) zu Gunsten

der Beklagten entschieden wurde. Das Bundesgericht

ist dort von der Erwägung ausgegangen -

die auch den

Entscheidungen vom 28. Dezember 1918 und 15. Ok-

tober 1920 i. S. AntollY gegen 'Virth & Oe (AS 44 II

NI'. 93 Erw. 3 i. f.; 46 II Nr. 75 Erw. 1) zu Grunde liegt -

eine nach Vertragsabschluss eingetretene, wesentliche

Erschwerung der Leistung könne zur Befreiung des

Sthuldncrs führen, wenn die Verhältnisse si(jh inzwischen

derart geändert haben, dass es sich für ihn um eine vom

wirtschaftlichen Standpunkt aus ganz andere, bezw.

um eine Leistung handle, die ihm nach Treu und Glauben

im Verkehr nicht mehr zugemutet werden dürfe. Diese

Voraussetzungen hat das Bundesgericht im Falle Gubel-

mann als erfüllt betrachtet, indem· in der Zeit vom

Oktober 1915 bis Oktober 1916 die Verhältnisse auf dem

Baumwollmarkt gänzlich andere geworden, und sowohl

die Rohmaterialpreise als die Produktionskosten in einem

Masse g~stiegen seien, wie es von niemandem habe voraus-

gesehen werden können. Die Vorinstanz lässt nun diese

-, Envägungel1 für den heutigen Prozess aus. dem Grunde

400

ObJlgationenrecht. Ne 66.

nicht gelten, weil die Beklagte durch stillschweigende

Zustimmung zu dem Briefe der Klägerin vom 15. Dezem-

ber 1915 ihr zugesagt habe, (für sie weiter zu spinnen» :

diese Verpflichtung stehe der Auffassung entgegen, es

sei der Beklagten nach Lage der wirtschaftlichen V er-

hältnisse gestattet gewesen, mit der Fabrikation zuzu-

warten, bis eine Ausfuhrlizenz für eine weitere Lieferung

vorlag. Deshalb könne die Steigerung der Produktions-

kosten, im Gegensatz zum Falle Gubelmann, nicht zw'

Befreiung der Verkäuferin führen; ihre Weigerung, ohne

Preiserhöhung zu liefern, sei nicht berechtigt gewesen.

Es fragt sich daher in erster Linie, ob die Beklagte

durch Nichtbeantwortung der von der Kläg~rin in ihrem

Schreiben vom 15. Dezember 1915 gestellten Bedingung,

dass sie mit Spinnen für die Klägerin fortfahren werde,

wirklich eine Verpflichtung in diesem Sinne übernommen

habe. Diese Annahme muss überprüft werden, da sie

das Resultat der Auslegung der in dem Verhalten der

Parteien liegenden Willenserklärungen derselben bildet,

es sich also um eine rechtliche Erwägung, nicht,um

eine tatsächliche Feststellung, handelt. Nun kann sehr

wohl der Schluss atz des Briefes der Beklagten vom

21. Dezember 1915 als Ant.wort auf jene Bedingung an-

gesehen werden: sie wolle ihr Möglichstes im Interesse

der Klägerin tun. Schon das spricht dafür, dass die

Beldagte nicht eine unbedingte, sondern höchstens eine

von den Verhältnissen abhängige Verpflichtung über-

. nommen hat. Die Beklagte hat denn auch in wiederholten

Schreiben (siehe insbesondere ihre Zuschriften vom

18. April und 18. und 19. Juni 1916) klar und deutlich

den Standpunkt eingenommen, sie könne nicht spinnen,

solange sie nicht die Ausfuhrlizenzen der SSS besitze.

5. -

Das eigene Verhalten der Parteien zeigt indessen,

dass eine der Unmöglichkeit gleichstehende Leistungs-

erschwerung für die Beklagte nicht bestand. Indem

sie sich nämlich bereit erklärte, den Rest der Juli-Ware

zu 15 bis 14 Fr. per kg zu liefern, während die Markt-

Obligationenrecht. N° 66.

401

preise damals gemäss Feststellung der Vorinstanz erheb-

lich höher waren, gab sie zu erkennen, dass die damalige

Verteuerung, soweit sie über jenen Betrag hinaus be-

stand, keine derartige Erschwerung war, dass ihr die

Lieferung überhaupt nicht mehr zugemutet werden

konnte. Eine gänzliche Befreiung der Beklagten von

der Lieferpflicht würde sich deshalb unter den vorliegen-

den Umständen nicht rechtfertigen, denn der Wille der

Parteien gIng offenbar auf Fortsetzung des Vertrags-

verhältnisses. Vielmehr erscheint eine Verteilung des

Schadens auf beide Parteien am Platze, da es mit Treu

uI)d Glauben nicht vereinbar wäre, die eingetretene

ausserordentliche Erschwerung der Verhältnisse einzig

durch die Klägerin tragen zu lassen, sondern auch die

Beklagte sich zu einer Mehrleistung herbeilassen muss.

So hat denn auch das deutsche Reichsgericbt in mehreren

Entscheidungen ausgeführt, die Billigkeit erfordere in

Fällen, wo die Leistung einer Partei infolge völliger Ver-

änderung der Verhältnisse wirtschaftlich zu einer ganz

anderen geworden sei, dass ein angemessener Ausgleich

der beiderseitigen Interessen durch Teilung des entstan-

denen Schadens zwischen beiden Vertragsteilen statt-

finde (vgl. Reichsger. Entsch. 99 S. 259; 100 S.130 ff.).

Auch von dem in einer Reihe bundesgerichtlicher Ent-

scheidungen (vgl. insbesondere AS 43 II S. 177 f.) einge-

nommenen Standpunkte aus muss die aussergewöhnliche

und nicht voraussehbare Lieferungserschwerung zu einer

ganz erheblichen Herabsetzung der Schadenersatzpflicht

führen. Denn unter solchen Umständen darf angenom-

men werden, dass, wenn der Käufer eine unbeschränkte

Haftung für ricbtige Erfüllung nicht ausdrücklich aus.,

bedingt, er dem Verkäufer nicht mehr zumuten, und

dieser sich nicht zu mehr verpflichten wolle, als was

nach den Geboten der Billigkeit und eines gerechten

Interessenausgleichs bei der ausnahmsweisen Erschwe-

rung der Warenbeschaffung verlangt werden kann.

In beiden Fällen gelangt man also wesentlich aus der

.... ~.

402

Obligationenrecbt. N° 67.

nämlichen Erwägung zu dem Schluss, dass der Klägerin

ein erheblich reduzierter, ex aequo et bono zu bestim-

mender Entschädigungsbetrag zuzusprechen ist. . Unter

Würdigung aller Umstände rechtfertigt es sich, die

Entschädigung auf rund 25,000 Fr. festzusetzen. Dieser

Betrag ist vom 30. März 1918 (dem Datum der 'Veisung

des Friedensrichteramtes) an zu verzinsen.

6. -

(Widerklage.)

Demnach ukennt das Bundesgericht:

.

Die Hauptberufung wird teilweise begründet erklärt,

und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich

vom 20. Dezember 1920 in dem Sinne abge.ändert, dass

der von der Beklagten an die Klägerill zu bezahlende

Betrag auf 25,000 FF., nebst 6% Zins seit 30. März 1918.

eriIlässigt wird.

Die Anschlussberufung wird abge,~iesen.

67. Arrit de la IIme Section 'civile du 22. septembre 1921

dans la cause Jener contre dame Weber.

CÖ art. 41et suiv. -

Accident d'automobile; contraventioll

a In disposition du reglement intercantonal prescrivant de

depasser a gauche. Cas Oll cette contravention entraine Ia

responsabilite du conducteur de l'automobile. Attenuation

de Ia 1::esponsabilitc en raison d'une faute de Ia victime.

A. ~ Le 26 juillet 1919, le mari de la demanderessc,

Gottlieb Weber, horloger a Geneve, circulant a bicy-

clette sur la route de Geneve a Lausanne et dans la

direction de cette demiere ville, fut renverse pres de

Myes par une automobile marchant dans le meme seJls

et conduite par le defendeur Beney. 'Veber est decede

deux jours plus tard des suites d'une fracture du crane

occasionnee par l'accident. Une enquete penale ordonnee

Obligationenrecbt. N° 67.

403

par les autorites vaudoises fut clöturee par une ordon-

nance de non-lieu.

Le 11 decembre 1919, dame veuve Weber a assigne

Beney en paiement d'une indemnite de 20000 fr., recla-

mation portee plus tard a 21 570 fr. 75 c. Elle allegllait que

l'accident mortel survenu a son mari provenait dc

l'allure exageree de Beney et du fait egalement qu'il

avait voulu depasser a gauche.

Beney a conclu a liberation, declinant toute respon-

sabilite et affirmant que, contrairement au reglement.

Weber cheminait a gauche de la route et qu'apres avoir

entendu les signaux, il avait tout d'abord oblique a

droite pour revenir ensuite brusquement a gauche.

Par jugement du 30 novembre 1920, le Tribunal de

Ire instance de Geneve a deboute la demanderesse de

ses conclusions et l'a condamnee aux depens, estimant

en resume que l'exces de vitesse reproche a Beney n'etait

pas suffisamment etabli, que Weber se trouvant sur la

gauche de la route, Beney pouvait s'estimer autoris6

a depasser a droite et qll'enfin les manreuvres de Weber

au dernier moment, ses allees et venues a droite et a

gauche, constituaient une faute de sa part et dega-

geaient Beney de toute responsabilite.

Sur l'appel de la demanderesse, la Cour de justice

civile de Geneve areforme ce jugement et condamne

Beneya payer a dame Weber, avec interets de droit, la

somme de 8506 fr., Beney etant condamne en outre

aux depens depremiere instance et d'appel.

D'apres les constatations de l'arret, l'accident s'est

produit dans les circonstances suivantes: Beney, parti

de Geneve vers 10 h. 45, emmenant dans son taxi Duret

et une autre personne, avait traverse Versoix et etait

arrive sur territoire vandois aux environs de 11 h. 30 m.

pres du chemin qui monte de la route Geneve-Lausanne

a Myes. n tenait la droite de la route et ne marchait

pas a une allure exageree. L'accident eut lieu apres une

legere courbe de la route. A cet endroit, comme aupara-

AS 47 II -

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