opencaselaw.ch

46_I_391

BGE 46 I 391

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

390

Staatsrecht.

schaftssteuer wohl zu rechtfertigen vermag. Die Auf-

fassung ist durchaus begründet, dass ein Kanton, wenn

er Legate zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken

von der Erbschaftssteuer befreit, damit indirekt die

Erfüllung von Aufgaben durch Dritte erleichtern wolle,

die sonst ihm obliegen würden, dass also der Zweck

der Steuerbefreiung nicht die Förderung der Gemein-

nützigkeit im allgemeinen, sondern nur die Begünsti-

gung solcher Bestrebungen innert des Kantonsgebietes

sei, zu Gunsten von Anstalten und Einrichtungen, die

in erster Linie den Kantonsangehörigen zu Gute kommen

und welche andQrerseits auch unter der Gesetzgebung

und Kontrolle des betreffenden Kantons stehen. Aller-

dings macht das thurgauische Gesetz über die Handände-

rungsgebühren diesen Unterschied nicht. Allein wenn

der thurgauische Regierungsrat denselben bei der Anwen-

dung des Gesetzes in dieses hineinlegte, so ist er damit

über die Grenzen seiner Befugnisse in keiner Weise hinaus-

gegangen, da eine einschränkende Interpretation wohl

möglich und bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. »

Diese Erwägungen erscheinen auch heute noch als

zutreffend. Sie genügen umsomehr, um die hier vom

luzernischen Regierungsrat dem . § 11 litt. ades luzer-

nischen Gesetzes gegebene Auslegung vor dem Vorwurf

der Willkür zu schützen, als dieselbe -

in weitherzigerer

Weise als in jenem thurgauisc.hen Falle -

von der Gel-

tung der Vorschrift nicht schon die ausser Kanton,

sondern nur die ins Ausland fallenden Vermächtnisse

ausnimmt. Da die Rekurrentin nicht zu behaupten ver-

mag, dass der Regierungsrat in anderen Fällen anders

entschieden habe, müsste deshalb die Beschwerde auf

alle Fälle als materiell unbegründet verworfen und

braucht nicht untersucht zu werden, ob die Erbschafts-

steuerpflicht im gegenwärtigen Zeitpunkte überhaupt

noch angefochten werden könne oder ob sie nicht, wie

die Beschwerdeantwort geltend macht, durch die Ver-

fügungen des Gemeinderates vVeggis selbst vom 7. und

f .•

I

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54.

391

11. November 1919 mangels eines rechtsförmlichen Re ....

kurses gegen dieselben nach § 15 des Erbschaftssteuer-

gesetzes als rechtskräftig festgestellt und der Anfechtung

.imstaatsrechtlichen Beschwerdeverfahren entzogen an-

gesehen werden müsse.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

54. Urteil vom 1l D.zember 1910

i. S. Gesellschaft du Aare- 11114 Jnimenlrana1s

gegen Begierangsra.t Solotb.111'D.

Kantonales Steuerrecht (Solothurn). Willkür liegend in der

Besteuerung des c Emeuerungsfonds" ~er Aktiengesell-

schaft (Elektrizitätswerk) als Vermögen und der« Einlagen.

darein als Einkommen, wenn und soweit derselbe nur eine

besondere buchhaltungstechnische Form der Abschreibung

ist, d. h., lediglich den Minderwert der Betriebseinrichtungen

gegenüber dem auf der Aktivseite der Bilanz festgehaltenen

ursprünglichen Anlagewert zum Ausdruck bringt und die

Abschreibungen das steuerrechtlich zulässige Mass nicht

überschreiten.

A. -

Laut dem Geschäftsbericht der Rekurrentin

für das Jah& 1918 betragen die Anlagekosten ihres Elek-

trizitätswerkes auf 31. Dezember 1918 Fr. 2,399,374.

Bis zum gleichen Zeitpunkt sind abgeschrieben worden

115,809 Fr., sodass der Buchwert des Werkes 2,283,556

Franken beträgt. In der Bilanz per 31. Dezember 1918

findet sich unter den Passiven ein Abschreibungs- und

Erneuerungsfonds von 706,183 Fr. Diesem Fonds wurde

laut Gewinn- und Verlustrechnung aus dem Betriebs-

gewinn des Jahres 1918 Fr. 30,000 zugewiesen. In der

Rechnung steht ausserdem ein Posten von 8000 Fr.

(t direkte Abschreibung».. Aus dem Reingewinn des

Al) 46 I -

1910

26

392

Staatsrecht.

Jahres 1918 von 24,302 Fr. wurde der Pensions- und

Hülfskasse der bernischen Kraftwerke, der das Personal

• der Rekurrentin angehört, 5000 Fr. zugewiesen. Bishet'

wurde die Rekurrentin für ihren Abschreibungs- und

Erneuerungsfonds und die Einlagen in diesen nicht

besteuert.

Bei der Steuereinschätzung für das Jahr 1919, wofür

die Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres

1918 und die Bilanz per 31. Dezember 1918 massgebend

sind, erhob sich zwischen der Rekurrentin und den Steuer-

behörden von Solothurn ein Konflikt über die Frage,

ob die Rekurrentin die Einlagen in den Abschreibungs-

und Erneuerungsfonds von 30,000 Fr. und die Zuweisung

an die Pensions- und Hülfskasse von 5000 "Fr. als Ein-

kommen, ferner, ob sie ausser dem Aktienkapital den

Abschreibungs- und Erneuerungsfonds von 706,103 Fr.

als Vermögen zu versteuern habe. Die Rekurrentin be-

stritt dies, indem sie geltend machte : Der Abschreibungs-

und Erneuerungsfonds sei ein blosser Gegen-

oder

Bewertungsposten; er stelle den infolge Abnutzung ein-

getretenen Minderwert der Anlagen gegenüber dem Buch-

wert dar; statt dass die notweQ.digen jährlichen Ab-

schreibungen am Buchwert der einzelnen Objekte ge-

macht würden, erfolge eine entsprechende Einlage in

den Abschreibungs- und Erneuerungsfonds. Die Steuer-

behörden hätten nur zu prüfen, ob die in solcher Form

bilanzmässig zum Ausdruck gebrachten Ahschreibungen

das steuerrechtlieh zulässige Mass übersteigen, was aber

nicht der Fall sei. Daher könne die Einlage in den Ab-

schreibungs- und Erneuerungsfonds als zu den Geschäfts-

unkosten gehörend nicht als Einkommen und der Fonds

selber nicht als Vermögen besteuert werden. Die Zuwei-

sung an die Pensions- und Hülfskasse sei eine gemein-

nützige und wohltätige Verwendung zu Gunsten des P~r­

sonals "Und sollte daher vom steuerpflichtigen Einkom-

men abgezogen werden.

Die Steuerpflicht der Rekurrentin für die fraglichen

Gleichheit vor dem Gesetz. Ne 54.

393

Posten wurde letztinstallzlich voin Regierungsrat durch

Entscheid vom 6. August 1920 bejaht und zwar mit der

Begründung: Abschreibungs- und Erneuerungsfonds und

Einlagen in diesen seien steuerbare Reserven; auch die

Zuweisung an die Pensions- und Hülfskasse sei steuer-

pflichtig, weil sie sich nicht als Geschäftsunkosten dar-

stelle.

B. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat

die Gesellschaft des Aare- und Emmenkanals den staats-

rechtlichen Rekurs ans. Bundesgericht ergriffen mit

dem Antrag, der Entscheid sei wegen Verletzung von

Att. 4 BV aufzuheben. In der Begründung wird ausge-

führt, dass nach solothurnischem Steuerrecht das reint'

Einkommen -

nach Abzug der Geschäftsunkosten, wozu

auch die notwendigen Abschreibungen gehören -

und

das Reinvermögen zu versteuern sei. Sodann wird der

Charakter des Abschreibungs- und Erneuerungsfonds der

Rekurrentin als. eines biossen bilanzmässigen Gegen-

oder Bewertungspostens erörtert: Er bilde keine ver-

fügbare Reserve, sondern sei nur eine Form der Ab-

schreibungen, indem er der gegenüber dem Buchwert

der Aktiven eingetretenen Wertverminderung Ausdruck

gebe. Es sei nur zu prüfen, ob die dadurch zur Darstellung

gebrachten Abschreibungen das steuerrechtlich zuläs-

sige Mass überschritten, was indessen bestritten werde.

Die in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltene

« direkte Abschreibung » von 8000 Fr. beziehe sich auf

eine durch Abbruch untergegangene Leitung. Indem

die Rekurrentin verhalten werde, die Einlage in den

Abschreibungs- und Erneuerungsfonds als Einkommen

und diesen als Vermögen zu versteuern, verweigere man

ihr die Berücksichtigung der steuerrechtlich zulässigen

Abschreibungen als Geschäftsunkosten und behandle

die im Laufe der Jahre eingetretene Wertverminderung

als Reinvermögen. Beides sei willkürlich. Sollte der an-

gefochtene Entscheid aufrecht bleiben, so wäre die

Rekurrentin genötigt, den Abschreibungs- und Erneuc-

394

Staatsreeht.

rungsfonds, entgegen den als richtig anerkannten Buch-

haltungsgrundsätzen, aus der Bilanz zu eliminieren und

den Betrag auf die Anlagekonti zu verteilen, wobei dann

, klar ersichtlich wäre, dass man es mit bIossen Abschrei-

bungen zu tun habe. Was die Zuweisung an die Pensions-

und Hülfskasse anbelange, so habe der Regierungsrat

es in der Hand, durch eine weitherzige Auslegung des

kantonalen Steuerrechts, wenn auch eine ausdrückliche

Bestimmung fehle, dem gemeinnützigen und wohltätigen

Charakter der Kasse Rechnung zu tragen.

C. -

Der Regierungsrat von Solothurn hat auf Ab-

weisung des Rekqrses angetragen. Er verweist darauf,

dass die Rekurrentin nach ihrem Geschäftsbericht bis

Ende 1918 auf dem Buchwert der Anlagen 115,809 Fr.

abgeschrieben habe. Daraus gehe hervor, dass die durch-

geführten Abschreibungen und die im Abschreibungs-

und Erneuerungsfonds enthaltenen Rücklagen nicht das-

selbe seien. Bei Erstellung der Steuerbilanz könnten

nicht Abschreibungen geltend gemacht werden, die tat-

sächlich nicht vorgenommen worden seien. Beim Ab-

schreibungs- und Erneuerungsfonds handle es sich um

einen Fonds, der die Mittel für die spätere Erneuerung

der Anlage bereitstellen solle. Bis zu diesem Momente

bestehe neben dem Aktienkapital noch ein ferneres Ka-

pital, das wie jedes besondere Vermögensobjekt im Be-

sitze eines Privaten der Besteuerung unterliege. Finde

der Abschreibungs- und Erneuerungsfonds als solcher

ganz oder teilweise zweckentsprechende Verwendung, so

falle das Verwendete bei der Besteuerung ausser Be-

tracht, aber erst dann. Wenn auch bei der Rekurrentin

ein Abschreibungs- und Erneuerungsfonds betriebstech-

nisch und finanziell geboten sei so sei das doch nicht

bestimmend für die Steuerberechnung. Die Heranziehung

der Einlagen in den Abschreibungs- und Erneuerungs-

fonds und des Fonds selber zur Besteuerung sei daher

keine Willkür, wie das Bundesgericht bereits in dem

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54.

395

Urteile vom 15. Juli 1920 in Sachen des Elektrizitäts-

werkes Wangen gegen Solothurn anerkannt habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Rekurrentin behauptet nicht, dass die Be-

steuerung der Zuwendung an die Pensions- und Hülfs-

kasse als Einkommen willkürlich sei. In dieser Beziehung

wird somit ein staatsrechtlicherBeschwerdegrund gar-

nicht geltend gemacht. Uebrigens hat das Bundesgericht

schon in andern Fällen, z. B. im Urteil vom 27. März

t 920 i. S. Metall- und Kabelwerke Dornach gegen Solo-

tlfurn ausgesprochen, dass keine Verletzung von Art. 4

BV vorliegt, wenn im Kanton Solothurn wohltätige

oder gemeinnützige Zuwendungen aus dem Reingewinn

eines Unternehmens bei Bemessung des steuerpflichtigen

Einkommens nicht abgezogen werden.

2. -

Der « Abschreibungs- und Erneuerungsfonds >l

der Rekurrentin ist nach ihrer Darstellung ein Erneue-

rungsfonds im eigentlichen Sinne des Wortes, d. h. ein

blosser Bewertungskonto. Die Bedeutung und Funktion

eines solchen Erneuerungsfonds einer Aktiengesellschaft

darf heute als bekannt und anerkannt betrachtet werden;

Er bildet lediglich eine Form, durch den die Abschrei-

bungen buchmässig zur Darstellung gelangen. Statt dass

auf der Aktivseite der Bilanz die Anlagen nur mit ihrem

derzeitigen wirklichen durch die bisherigen Abnutzungen

bedingten Wert eingesetzt werden, wird der ursprüng-

liche Wert angesetzt und ihm auf der Passivseite zum

Ausgleich ein besonderer die bisherige Wertverminde-

rung zum Ausdruck bringender Konto gegenübergestellt,

eben der ~Erneuerungsfonds, der daher auch Berichti-

gungs-. Korrektiv-, Ausgleichskonto genannt wird. Der

ErneuerungsIonds enthält deshalb, wenn er wirklich nu r

dem Zweck der richtigen Bewertung der Anlagen dient,

keine Kapitalansammlung und er bildet keinen Re-

servefonds; das auch nicht, wenn jeweilen ein der Ab-

;)96

Staatsrecht.

nutzung der Anlagen entsprechender Teil des Betriebs-

überschusses in den Erneuerungsfonds « gelegt l) worden

ist. Dadurch sind lediglich Aktiven in dem zur Deckung

• der Wertverminderung der Anlagen erforderlichen Um-

fange von der Verteilung zurückbehalten werden; wäre

es nicht geschehen, so würde das Aktienkapital und

allfällige wirkliche Reserven nicht mehr intakt vorhanden

sein. Wird sodann dem Erneuerungsfonds behufs Neu-

anschaffung « ein Betrag entnommen », so ist auch unter

dieser ungenauen und irreführenden Bezeichnung nur

ein Buchungsvorgang zu verstehen: der Wert der Neu-

anschaffung wird nicht den Aktiven zugezählt, sondern

der Passivposten-Erneuerungsfonds wird uI!l den betref-

fenden Betrag vermindert. So kommt die Tatsache zum

Ausdruck, dass sich infolge der Neuanschaffung die

Differenz zwischen Buchwert und wirklichem Wert der

Anlage reduziert hat. Natürlich ist es auch möglich,

dass sIch im Erneuerungsfonds stille Reserven befinden,

dann nämlich, wenn die Einlagen, d. h. die Abschrei-

bungen, zu reichlich bemessen waren und der Posten

daher mehr darstellt als den wirklichen Minderwert der

Anlagen. Insofern handelt es sich um einen unechten

Erneuerungsfonds, indem sich UIiter dem Namen Er-

neuerungsfonds zum Teil ein Reservefonds verbirgt. Es

kann auch sein, dass der Erneuerungsfonds, zwar

nicht vom kaufmännischen Standpunkt aus, wohl aber

s t e u e r r e c h t I ich Reserven enthält, indem die

kaufmännisch gebotenen Abschreibungen nach positivem

Steuerrecht teilweise nicht anerkannt sind, z. B. solche

auf Immobilien (vgl. über den Erneuerungsfonds: AS

40 I 154 ff.; ZIMMERMANN, Jahresbilanz der Aktien-

gesellschaften, 177 ff.; GLÜCKSMANN, Grundzüge des

schweizerischen Buchführungsrechts, 72 ff.; FUISTING".,

Grundzüge der Steuerlehre, 178 u. a.).

3. -

Wenn und soweit aber nach kantonalem Steuer-

recht Abschreibungen bei der Einkommensbesteuerung

sachlich zulässig sind, kann dabei auf die Form, in der

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54,

397

die Abschreibung gebucht wird, nichts ankommen. Ist

es z. B'. statthaft, dass auf Maschinen 10% abgeschrieben

werden so kann es nichts verschlagen, ob in der Bilanz

diese Abschreibung vom Buchwert gemacht wird oder

der Buchwert unverändert bleibt und eine entsprechende

« Einlage» in den Erneuerungsfonds erfolgt .. Es w~re

unvernünftig und daher will kür I ich, dI.e an sl~h

gestattete Abschreibung nur wegen ~er ~rt, ll1 der SIe

gebucht wird, nicht zuzulassen, wobeI es Ja der ~teuer­

pflichtige jederzeit in der Hand hätte, durch veranderte

Methode der Buchung der Besteuerung der Abschreibung

zu entgehen. Nach solothurnischem Steuerrecht (VV vom

30. Mai 1896 zum Steuergesetz vom 17. März 1895, § 13)

sind Abschreibungen auf den Betriebseinrichtungen bei

der Einkommenssteuer zulässig

« soweit sie der tat-

sächlichen Entwertung entsprechen», und es gilt das

unbestrittenermassen auch für Aktiengesellschaften. Da-

bei ist die Rede von den auf den Betriebseinrichtungen

« vollzogenen » Abschreibungen. Es ist aber klar, dass

eine Abschreibung deshalb nicht weniger auf den Be-

triebseinrichtungen vollzogen ist, weil sie statt als Ab ...

schreibung auf der Aktivseite der Bilanz als Einlage in

den Abschreibungs-

und Erneuerungsfonds auf der

Passivseite gebucht ist. Das ändert nichts an der Tat-

sache, dass eine Wertverminderung der Anlage im Be-

triebsjahr eingetreten ist und ein Teil des B~ttoertr~gs

zu ihrem Ausgleich dienen muss und daher nIcht Rem-

gewinn darstellt. Und wenn es in § 17 VV heisst, dass

'(Zuwendungen an die Reserve- und ähnlichen Fonds »

nicht als ordentliche Betriebsauslagen gelten, so folgt

aus § 13 zwingend, dass damit ein eigentlicher Erneue-

rungsfonds im oben angegebenen Sinne eines biossen B~­

wertungspostens und die Einlage in einen solch~n, sow:elt

sie lediglich eine nach § 13 zulässige AbschreIbung 1St,

nicht gemeint sein kann. Der echte Erneuerungsfonds

ist. eben gerade kein dem Reservefonds ähnlicher F?nd~,

sondern unterscheidet sich als blosser WertbenchtI-

398

StaatsreCht.

gungskonto begrifflich

~urchaus .vom

Res.erv~fonds~

der ein eigentlicher KapItalkonto 1st und die eIgenen

Mittel der Unternehmung vermehrt. Daher kann auch

die den Begriff « Reserve- und ähnliche Fonds» erläu-"

ternde Parenthese ((z. B. Erneuerungsfonds) ») in dem

von der Vermögenssteuer handelnden § 23 VV unmög-

lich anders als im Sinne des unechten Erneuerungsfonds

verstanden werden, wie bei der Frage der Vermögens-

besteuerung noch auszuführen sein wird.

Das Bundesgericht hat freilich in dem Urteil vom

31. Mai 1899 i. S. Elektrizitätswerk Olten -Aarburg

gegen Solothurn {AS 25 Nr. 30) ausgesprochen, dass es

keine Willkür sei, wenn nach solothurnischem Steuer-

recht Einlagen in einen Erneuerungsfonds als Einkommen

besteuert werden. Und dieselbe Auffassung ist kürzlich

noch im Urteil vom 15. Juli 1920 i. S. Elektrizitäts-

werk Wangen gegen Solothurn, Erw. 4, vertreten worden.

Für das Walliser Steuerrecht findet sich der entsprechende

Satz ausgesprochen in dem Urteil vom 11. September

1914 i. S. Viege-Zermatt contre Valais (AS 40 I Nr. 18).

Indessen ist dadurch die Frage für die Einlage in den

Abschreibungs- und Erneuerungsfonds der Rekurrentin

nicht präjudiziert. Das Walliser Steuerrecht enthält

andere, engere Regeln über die Zulässigkeit von Ab-

schreibungen als das solothurnische. Und was die beiden

Solothurner Fälle anbetrifft, .so handelte es sich um

Bilanzposten, bei denen der Charakter als echter Er-

neuerungsfonds und Bewertungskonto "und die Bedeu-

tung der Einlage als einer bIossen Art der Buchung zu-

lässiger Abschreibungen nicht scharf betont waren und

in die Erscheinung traten. Im Falle des Elektrizitäts-

werkes Wangen verfolgte der Fonds auch den Zweck

einer Kapitaltilgung im Hinblick auf den künftigen

Heimfall des Werkes und es waren Ausführungen darüber.

dass ihm noch eine andere Bestimmung zukomme, erst

verspätet nach Ablauf der Beschwerdefrist gemacht

'Worden. Der Regierungsrat will sodann wohl auch selbst

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54.

399

nicht den oben als willkürlich bezeichneten Standpunkt

einnehmen, dass die Einlage in den Erneuerungsfonds.

soweit sie steuerrechtlich an sich zulässige Abschreibung

auf den Anlagen darstellt, zufolge der Art der Buchung

nicht berücksichtigt werden könne. Im Entscheide selber

bezeichnet er den Erneuerungsfonds der Rekurrentin

und die Einlagen in diesen kurzerhand als steuerbare

Res e r v e n, und in der Rekursantwort wird ausge-

führt es handle sich bei den Einlagen in den Erneue-

rung;fonds im Gegensatz zu den von der Rekurrentin

direkt vorgenommenen Abschreibungen nicht um Ab-

schreibungen, sondern um Rückstellungen aus dem Ge-

schäftsgewinn, wodurch ein ferneres, künftigen Erneu~­

rungen dienendes Kapital in der Hand der Rekurrentm

geschaffen werde. Der Regierungsrat geht also davon

aus, dass der Abschreibungs- und Erneuerungsfo~ds der

Rekurrentin kein blosser Bewertungs-, sondern em Ka-

pitalkonto, d. h .. ein Reservekonto und dass deshalb di.e

Einlage in den Fonds als Einkommen zu versteuern seI.

Es ist daraus wohl der Schluss zu ziehen, dass auch

der Regierungsrat eine blosser Wertberichtigung infolge

Abnutzung der Anlage dienende, steuerrechtlich zuläs-

sige Abschreibungen zum Ausdruck bringende Einlagt>

in einen solchen Fonds nicht als steuerbar betrachtet,

wie er denn auch in seiner Rekursantwort vom 29. Sep-

tember 1919 (S. 4) auf den gegenwärtig beim Bund~s­

gericht pendenten staatsrechtlichen Re~urs der Em-

wohnergemeinde Aarau gegen den RegIerungsrat des

Kantons Solothurn (betreffend Besteuerung des Elek-

trizitätswerkes Aarau) Abschreibungen. die direkt auf

Anlagekonto erfolgen, und solche durch Einlage in einen

Erneuerungsfonds als steuerrechtlich gleichwertig be-

zeichnet.

.

4. -

Aus diesen Ausführungen folgt zunächst, dass

im Kanton Solothurn die Einlage in einen Erneuerungs-

fonds soweit sie steuerrechtlich zulässige Abschreibung

ist, a~f dem Boden des Art. 4 BV nicht als Ein k 0 U1-

400

Staatsrecht.

me n besteuert werden darf. Was aber die Besteuerung

des Erneuerungsfonds als Ver m ö gen anlangt, so

fällt in Betracht, dass im Kanton Solothurn nur das reine

• Vermögen versteuert wird. Das ist direkt ausgesprochen

in Art. 62 K.V und folgt auch daraus, dass nach § 10 StG

vom Bruttovermögen die Schulden abzuziehen sind. Bei

den Aktiengesellschaften werden als Vermögen nicht die

Aktiven nach Abzug der Schulden, sondern das Gesell,.

schaftskapital und die Reserve- und ähnlichen Fonds

betrachtet, welche Posten ja zusammen (zuzüglich des

Reingewinns) den Ueberschuss der Aktiven über die

(wirklichen) Passiyen darstellen. Auch in dieser Form

soll also nichts anderes besteuert werden, als das Rein-

vermögen, d. h. die sogenannten eigenen Mittel der

Aktiengesellschaft. Ein ecl1ter Erneuerungsfonds, der nur

ein Ausgleichposten für im Laufe der Zeit erfolgte, beim

Anlagekonto nicht in Abzug gebrachte Wertverminde-

rung ist, kann aber unmöglich als im selben Sinne wie

das Aktienkapital und die Reserven Reinvermögen ver-

tretend angesehen werden; denn er ist ja ein blosser

Bilanzposten, der, anders als Aktienkapital und Reserven,

keinerlei reelle. positive Werte, sondern im Gegenteil

einen Minderwert der Anlagen anzeigt und der sofort

verschwinden würde. wenn diese. Wertverminderung auf

dem Anlagekonto verbucht würde. Mit der Heranziehung

eines solchen Erneuerungsfonds zur Vermögenssteuer

wird daher in Wahrheit der Minderwert der Anlagen als

Vermögen besteuert. Das steht aber mit dem kantonalen

Prinzip der Reinvermögensbesteuerung in derart schrof-

fem Widerspruch, dass es als will kür I ich erscheint.

Es kann daher auch unmöglich die Meinung von § 23 VV

sein. wenn dort, wie bereits bemerkt, der Begriff der von

der Aktiengesellschaft neben dem Aktienkapital als Ver-

mögen zu versteuernden ReserVe- und ähnlichen FOl\ds

durch die Parenthese « (z. B. Erneuerungsfonds) » erläu-

tert winl. Vielmehr führt jeRel' dem kantonalen Recht

für die Vennögel1ssteuer zu Gnmde liegende Grundsatz

Gleichheit vor dem Gesetz. N· 54.

401

der Reinvermögerisbesteuerung wiederum zwingend zut

Auslegung, dass hier « Erneuerungsfonds)) nicht einen

bIossen Wertberichtigungsposten, sondern einen Kapital-

fonds bedeutet. Die Erwähnung des Erneuerungsfonds

in diesem Zusammenhange rührt eben davon her, dass

beim Erlass der VV der Begriff des echten Erneuerungs-

fonds als eines Bewertungskontos noch nicht abgeklärt

war und unter dieser Bezeichnung vielfach auch Rück-

stellungen mit Reservecharakter verstanden wurden und

zum Teil heute noch verstanden werden.

Die Besteuerung des Abschreibungs- und Erneuerungs-

fonds der Rekurrentin als Vermögen wird vom Regie-

rungsrat gleich wie die Besteuerung der Einlage in den

Fonds damit begründet, dass es sich um Reserven handle.

Es ist wohl nicht anzunehmen, dass der Erneuerungsfonds

als b10sser Wertberichtigungskonto als Vermögen be-

steuert würde, worin nach dem Gesagten Willkür läge.

5. -

Der Regierungsrat ist aber nicht befugt. dem

Abschreibungs- und Erneuerungsfonds der Rekurrentin

einfach Reservecharakter beizulegen, nachdem diese ein-

gehend dargetan hatte, dass es sich um einen biossen

Gegenposten derWertverminderung der Anlage handle.

Die Rekurrentin hat allerdings neben den Einlagen in

den Abschreibungs- und ErneuerungsfondsbisEnde 1918

noch 115,809 Fr. « direkt)1 auf Anlagekonto abgeschrie-

ben. Es sind das wohl untergegangene Anlagen, wie

denn ja die ((direkte)) Abschreibung von 8000 Fr. aus

dem Betriebsgewinn pro 1918 nach der unbestritten

gebliebenen Darstellung der Rekurrentin sich in solcher

Weise erklärt. Neben derartigen « direkten)) Abschrei-

bungen sind solche durch Einlagen in einen Erneuerungs-

fonds durchaus möglich, und der verhältnismässig geringe

Betrag der ersteren legt hier von vorneherein die Vermu-

tung nahe, dass damit nicht alle wirklichen Wertvermin-

derungen auf den Anlagen ausgeglichen sind (Anlage_

kosten 2,399,374 Fr.; das Werk war seit 25 Jahren im

Betrieb.) Die Darstellung der Rekurrentin über die Be-

Staatsrecht.

deutung ihres Abschreibungs- und Erneuerungsfonds

war daher schon auf den ersten Blick nicht nur grund-

• sätzlich, sondern auch tatsächlich durchaus beachtlich,

und es ist willkürlich, wenn der Regierungsrat sie bei-

seite geschoben und ohne irgendwelche zureichende

Untersuchung und Begründung erklärt hat, der Fonds

sei ein Reservefonds.

Auf der andern Seite kann aber die Rekurrentin nicht

beanspruchen, dass die Steuerbehörden die einzelne Ein-

lage in den Abschreibungs- und Erneuerungsfonds und

den Fonds selber ohne weiteres und in vollem Umfange

als steuerrechtlieh zulässige Abschreibungen gelten lassen.

Die Einlagen werden ja nicht nach der Abnutzung der

konkreten einzelnen Objekte, sondern nach" einem Pau-

schalsatz bemessen, und "es ist möglich, dass die in Frage

stehende Einlage von 30,000 Fr. pro 1918 mehr beträgt, als

nac~ solothurnischem Steuerrecht auf den Anlagen abge-

schneben werden darf und dass der Fonds, weil die Ein-

lagen kaufmännisch oder doch steuerrechtlich zu reich-

lich bemessen waren, Elemente enthält, die ihn wenig-

stens zum Teil als Reservefonds erscheinen lassen. Die

Steuerbehörden können das untersuchen, und sie können

dabei verlangen, dass angegeben wird, wie sich Einlagen

Ul:d Fon~s auf die einzelnen Objekte der Anlagen ver-

teIlen. DIese Untersuchung darf aber nicht einfach abge-

lehnt werden mit der bIossen in der Luft stehenden

Behauptung, der Fonds sei eine Ansammlung von Ka-

pital, d. h. ein Reserve- oder ähnlicher Fonds.

Der Rekurs ist daher grundsätzlich gutzuheissen:

Die Einlage von 30,000 Fr. in den Abschreibungs- und

Erneuerungsfonds der Rekurrentin darf nicht als Ein-

kommen besteuert werden, soweit sie sich als steuer-

rechtlieh relevante Abschreibung auf den Betriebsein-

richtungen darstellt, und der Abschreibungs- und Er-

neuerungsfonds selber darf nicht als Vermögen besteu~lt

werden, soweit er steuerrechtlich relevante Minderwerte

der Betriebseinrichtungen gegenüber den Anlagekosten

Gleichheit vor dem Gesetz. N6 54.

403

zum Ausdruck bringt. Ob und wie weit Abschreibungen

und Minderwerte steuerrechtlich relevant sind, ist nach

den Regeln des kantonalen Steuerrechts über die zu-

lässigen Abschreibungen und die Bewertung der Aktiven

(VV 13, 23, 24) zu entscheiden. Die kantonalen Steuer-

behörden werden neu zu prüfen haben, wie weit es der

Fall ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird inbezug auf die Besteuerung der

Einlage von 5000 Fr. in die Pensions- und Hilfskasse

abgewiesen, im übrigen wird er im Sinne der Erwägungen

gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des

Kantons Solothurn vom 6. August 1920 aufgehoben,

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIDERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

Vgl. NI'. 51. -

Voir n° 51.