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Staatsrecht.
schaftssteuer wohl zu rechtfertigen vermag. Die Auf-
fassung ist durchaus begründet, dass ein Kanton, wenn
er Legate zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken
von der Erbschaftssteuer befreit, damit indirekt die
Erfüllung von Aufgaben durch Dritte erleichtern wolle,
die sonst ihm obliegen würden, dass also der Zweck
der Steuerbefreiung nicht die Förderung der Gemein-
nützigkeit im allgemeinen, sondern nur die Begünsti-
gung solcher Bestrebungen innert des Kantonsgebietes
sei, zu Gunsten von Anstalten und Einrichtungen, die
in erster Linie den Kantonsangehörigen zu Gute kommen
und welche andQrerseits auch unter der Gesetzgebung
und Kontrolle des betreffenden Kantons stehen. Aller-
dings macht das thurgauische Gesetz über die Handände-
rungsgebühren diesen Unterschied nicht. Allein wenn
der thurgauische Regierungsrat denselben bei der Anwen-
dung des Gesetzes in dieses hineinlegte, so ist er damit
über die Grenzen seiner Befugnisse in keiner Weise hinaus-
gegangen, da eine einschränkende Interpretation wohl
möglich und bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. »
Diese Erwägungen erscheinen auch heute noch als
zutreffend. Sie genügen umsomehr, um die hier vom
luzernischen Regierungsrat dem . § 11 litt. ades luzer-
nischen Gesetzes gegebene Auslegung vor dem Vorwurf
der Willkür zu schützen, als dieselbe -
in weitherzigerer
Weise als in jenem thurgauisc.hen Falle -
von der Gel-
tung der Vorschrift nicht schon die ausser Kanton,
sondern nur die ins Ausland fallenden Vermächtnisse
ausnimmt. Da die Rekurrentin nicht zu behaupten ver-
mag, dass der Regierungsrat in anderen Fällen anders
entschieden habe, müsste deshalb die Beschwerde auf
alle Fälle als materiell unbegründet verworfen und
braucht nicht untersucht zu werden, ob die Erbschafts-
steuerpflicht im gegenwärtigen Zeitpunkte überhaupt
noch angefochten werden könne oder ob sie nicht, wie
die Beschwerdeantwort geltend macht, durch die Ver-
fügungen des Gemeinderates vVeggis selbst vom 7. und
f .•
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54.
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11. November 1919 mangels eines rechtsförmlichen Re ....
kurses gegen dieselben nach § 15 des Erbschaftssteuer-
gesetzes als rechtskräftig festgestellt und der Anfechtung
.imstaatsrechtlichen Beschwerdeverfahren entzogen an-
gesehen werden müsse.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
54. Urteil vom 1l D.zember 1910
i. S. Gesellschaft du Aare- 11114 Jnimenlrana1s
gegen Begierangsra.t Solotb.111'D.
Kantonales Steuerrecht (Solothurn). Willkür liegend in der
Besteuerung des c Emeuerungsfonds" ~er Aktiengesell-
schaft (Elektrizitätswerk) als Vermögen und der« Einlagen.
darein als Einkommen, wenn und soweit derselbe nur eine
besondere buchhaltungstechnische Form der Abschreibung
ist, d. h., lediglich den Minderwert der Betriebseinrichtungen
gegenüber dem auf der Aktivseite der Bilanz festgehaltenen
ursprünglichen Anlagewert zum Ausdruck bringt und die
Abschreibungen das steuerrechtlich zulässige Mass nicht
überschreiten.
A. -
Laut dem Geschäftsbericht der Rekurrentin
für das Jah& 1918 betragen die Anlagekosten ihres Elek-
trizitätswerkes auf 31. Dezember 1918 Fr. 2,399,374.
Bis zum gleichen Zeitpunkt sind abgeschrieben worden
115,809 Fr., sodass der Buchwert des Werkes 2,283,556
Franken beträgt. In der Bilanz per 31. Dezember 1918
findet sich unter den Passiven ein Abschreibungs- und
Erneuerungsfonds von 706,183 Fr. Diesem Fonds wurde
laut Gewinn- und Verlustrechnung aus dem Betriebs-
gewinn des Jahres 1918 Fr. 30,000 zugewiesen. In der
Rechnung steht ausserdem ein Posten von 8000 Fr.
(t direkte Abschreibung».. Aus dem Reingewinn des
Al) 46 I -
1910
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Staatsrecht.
Jahres 1918 von 24,302 Fr. wurde der Pensions- und
Hülfskasse der bernischen Kraftwerke, der das Personal
• der Rekurrentin angehört, 5000 Fr. zugewiesen. Bishet'
wurde die Rekurrentin für ihren Abschreibungs- und
Erneuerungsfonds und die Einlagen in diesen nicht
besteuert.
Bei der Steuereinschätzung für das Jahr 1919, wofür
die Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres
1918 und die Bilanz per 31. Dezember 1918 massgebend
sind, erhob sich zwischen der Rekurrentin und den Steuer-
behörden von Solothurn ein Konflikt über die Frage,
ob die Rekurrentin die Einlagen in den Abschreibungs-
und Erneuerungsfonds von 30,000 Fr. und die Zuweisung
an die Pensions- und Hülfskasse von 5000 "Fr. als Ein-
kommen, ferner, ob sie ausser dem Aktienkapital den
Abschreibungs- und Erneuerungsfonds von 706,103 Fr.
als Vermögen zu versteuern habe. Die Rekurrentin be-
stritt dies, indem sie geltend machte : Der Abschreibungs-
und Erneuerungsfonds sei ein blosser Gegen-
oder
Bewertungsposten; er stelle den infolge Abnutzung ein-
getretenen Minderwert der Anlagen gegenüber dem Buch-
wert dar; statt dass die notweQ.digen jährlichen Ab-
schreibungen am Buchwert der einzelnen Objekte ge-
macht würden, erfolge eine entsprechende Einlage in
den Abschreibungs- und Erneuerungsfonds. Die Steuer-
behörden hätten nur zu prüfen, ob die in solcher Form
bilanzmässig zum Ausdruck gebrachten Ahschreibungen
das steuerrechtlieh zulässige Mass übersteigen, was aber
nicht der Fall sei. Daher könne die Einlage in den Ab-
schreibungs- und Erneuerungsfonds als zu den Geschäfts-
unkosten gehörend nicht als Einkommen und der Fonds
selber nicht als Vermögen besteuert werden. Die Zuwei-
sung an die Pensions- und Hülfskasse sei eine gemein-
nützige und wohltätige Verwendung zu Gunsten des P~r
sonals "Und sollte daher vom steuerpflichtigen Einkom-
men abgezogen werden.
Die Steuerpflicht der Rekurrentin für die fraglichen
Gleichheit vor dem Gesetz. Ne 54.
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Posten wurde letztinstallzlich voin Regierungsrat durch
Entscheid vom 6. August 1920 bejaht und zwar mit der
Begründung: Abschreibungs- und Erneuerungsfonds und
Einlagen in diesen seien steuerbare Reserven; auch die
Zuweisung an die Pensions- und Hülfskasse sei steuer-
pflichtig, weil sie sich nicht als Geschäftsunkosten dar-
stelle.
B. -
Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
die Gesellschaft des Aare- und Emmenkanals den staats-
rechtlichen Rekurs ans. Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrag, der Entscheid sei wegen Verletzung von
Att. 4 BV aufzuheben. In der Begründung wird ausge-
führt, dass nach solothurnischem Steuerrecht das reint'
Einkommen -
nach Abzug der Geschäftsunkosten, wozu
auch die notwendigen Abschreibungen gehören -
und
das Reinvermögen zu versteuern sei. Sodann wird der
Charakter des Abschreibungs- und Erneuerungsfonds der
Rekurrentin als. eines biossen bilanzmässigen Gegen-
oder Bewertungspostens erörtert: Er bilde keine ver-
fügbare Reserve, sondern sei nur eine Form der Ab-
schreibungen, indem er der gegenüber dem Buchwert
der Aktiven eingetretenen Wertverminderung Ausdruck
gebe. Es sei nur zu prüfen, ob die dadurch zur Darstellung
gebrachten Abschreibungen das steuerrechtlich zuläs-
sige Mass überschritten, was indessen bestritten werde.
Die in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltene
« direkte Abschreibung » von 8000 Fr. beziehe sich auf
eine durch Abbruch untergegangene Leitung. Indem
die Rekurrentin verhalten werde, die Einlage in den
Abschreibungs- und Erneuerungsfonds als Einkommen
und diesen als Vermögen zu versteuern, verweigere man
ihr die Berücksichtigung der steuerrechtlich zulässigen
Abschreibungen als Geschäftsunkosten und behandle
die im Laufe der Jahre eingetretene Wertverminderung
als Reinvermögen. Beides sei willkürlich. Sollte der an-
gefochtene Entscheid aufrecht bleiben, so wäre die
Rekurrentin genötigt, den Abschreibungs- und Erneuc-
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Staatsreeht.
rungsfonds, entgegen den als richtig anerkannten Buch-
haltungsgrundsätzen, aus der Bilanz zu eliminieren und
den Betrag auf die Anlagekonti zu verteilen, wobei dann
, klar ersichtlich wäre, dass man es mit bIossen Abschrei-
bungen zu tun habe. Was die Zuweisung an die Pensions-
und Hülfskasse anbelange, so habe der Regierungsrat
es in der Hand, durch eine weitherzige Auslegung des
kantonalen Steuerrechts, wenn auch eine ausdrückliche
Bestimmung fehle, dem gemeinnützigen und wohltätigen
Charakter der Kasse Rechnung zu tragen.
C. -
Der Regierungsrat von Solothurn hat auf Ab-
weisung des Rekqrses angetragen. Er verweist darauf,
dass die Rekurrentin nach ihrem Geschäftsbericht bis
Ende 1918 auf dem Buchwert der Anlagen 115,809 Fr.
abgeschrieben habe. Daraus gehe hervor, dass die durch-
geführten Abschreibungen und die im Abschreibungs-
und Erneuerungsfonds enthaltenen Rücklagen nicht das-
selbe seien. Bei Erstellung der Steuerbilanz könnten
nicht Abschreibungen geltend gemacht werden, die tat-
sächlich nicht vorgenommen worden seien. Beim Ab-
schreibungs- und Erneuerungsfonds handle es sich um
einen Fonds, der die Mittel für die spätere Erneuerung
der Anlage bereitstellen solle. Bis zu diesem Momente
bestehe neben dem Aktienkapital noch ein ferneres Ka-
pital, das wie jedes besondere Vermögensobjekt im Be-
sitze eines Privaten der Besteuerung unterliege. Finde
der Abschreibungs- und Erneuerungsfonds als solcher
ganz oder teilweise zweckentsprechende Verwendung, so
falle das Verwendete bei der Besteuerung ausser Be-
tracht, aber erst dann. Wenn auch bei der Rekurrentin
ein Abschreibungs- und Erneuerungsfonds betriebstech-
nisch und finanziell geboten sei so sei das doch nicht
bestimmend für die Steuerberechnung. Die Heranziehung
der Einlagen in den Abschreibungs- und Erneuerungs-
fonds und des Fonds selber zur Besteuerung sei daher
keine Willkür, wie das Bundesgericht bereits in dem
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54.
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Urteile vom 15. Juli 1920 in Sachen des Elektrizitäts-
werkes Wangen gegen Solothurn anerkannt habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Rekurrentin behauptet nicht, dass die Be-
steuerung der Zuwendung an die Pensions- und Hülfs-
kasse als Einkommen willkürlich sei. In dieser Beziehung
wird somit ein staatsrechtlicherBeschwerdegrund gar-
nicht geltend gemacht. Uebrigens hat das Bundesgericht
schon in andern Fällen, z. B. im Urteil vom 27. März
t 920 i. S. Metall- und Kabelwerke Dornach gegen Solo-
tlfurn ausgesprochen, dass keine Verletzung von Art. 4
BV vorliegt, wenn im Kanton Solothurn wohltätige
oder gemeinnützige Zuwendungen aus dem Reingewinn
eines Unternehmens bei Bemessung des steuerpflichtigen
Einkommens nicht abgezogen werden.
2. -
Der « Abschreibungs- und Erneuerungsfonds >l
der Rekurrentin ist nach ihrer Darstellung ein Erneue-
rungsfonds im eigentlichen Sinne des Wortes, d. h. ein
blosser Bewertungskonto. Die Bedeutung und Funktion
eines solchen Erneuerungsfonds einer Aktiengesellschaft
darf heute als bekannt und anerkannt betrachtet werden;
Er bildet lediglich eine Form, durch den die Abschrei-
bungen buchmässig zur Darstellung gelangen. Statt dass
auf der Aktivseite der Bilanz die Anlagen nur mit ihrem
derzeitigen wirklichen durch die bisherigen Abnutzungen
bedingten Wert eingesetzt werden, wird der ursprüng-
liche Wert angesetzt und ihm auf der Passivseite zum
Ausgleich ein besonderer die bisherige Wertverminde-
rung zum Ausdruck bringender Konto gegenübergestellt,
eben der ~Erneuerungsfonds, der daher auch Berichti-
gungs-. Korrektiv-, Ausgleichskonto genannt wird. Der
ErneuerungsIonds enthält deshalb, wenn er wirklich nu r
dem Zweck der richtigen Bewertung der Anlagen dient,
keine Kapitalansammlung und er bildet keinen Re-
servefonds; das auch nicht, wenn jeweilen ein der Ab-
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Staatsrecht.
nutzung der Anlagen entsprechender Teil des Betriebs-
überschusses in den Erneuerungsfonds « gelegt l) worden
ist. Dadurch sind lediglich Aktiven in dem zur Deckung
• der Wertverminderung der Anlagen erforderlichen Um-
fange von der Verteilung zurückbehalten werden; wäre
es nicht geschehen, so würde das Aktienkapital und
allfällige wirkliche Reserven nicht mehr intakt vorhanden
sein. Wird sodann dem Erneuerungsfonds behufs Neu-
anschaffung « ein Betrag entnommen », so ist auch unter
dieser ungenauen und irreführenden Bezeichnung nur
ein Buchungsvorgang zu verstehen: der Wert der Neu-
anschaffung wird nicht den Aktiven zugezählt, sondern
der Passivposten-Erneuerungsfonds wird uI!l den betref-
fenden Betrag vermindert. So kommt die Tatsache zum
Ausdruck, dass sich infolge der Neuanschaffung die
Differenz zwischen Buchwert und wirklichem Wert der
Anlage reduziert hat. Natürlich ist es auch möglich,
dass sIch im Erneuerungsfonds stille Reserven befinden,
dann nämlich, wenn die Einlagen, d. h. die Abschrei-
bungen, zu reichlich bemessen waren und der Posten
daher mehr darstellt als den wirklichen Minderwert der
Anlagen. Insofern handelt es sich um einen unechten
Erneuerungsfonds, indem sich UIiter dem Namen Er-
neuerungsfonds zum Teil ein Reservefonds verbirgt. Es
kann auch sein, dass der Erneuerungsfonds, zwar
nicht vom kaufmännischen Standpunkt aus, wohl aber
s t e u e r r e c h t I ich Reserven enthält, indem die
kaufmännisch gebotenen Abschreibungen nach positivem
Steuerrecht teilweise nicht anerkannt sind, z. B. solche
auf Immobilien (vgl. über den Erneuerungsfonds: AS
40 I 154 ff.; ZIMMERMANN, Jahresbilanz der Aktien-
gesellschaften, 177 ff.; GLÜCKSMANN, Grundzüge des
schweizerischen Buchführungsrechts, 72 ff.; FUISTING".,
Grundzüge der Steuerlehre, 178 u. a.).
3. -
Wenn und soweit aber nach kantonalem Steuer-
recht Abschreibungen bei der Einkommensbesteuerung
sachlich zulässig sind, kann dabei auf die Form, in der
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54,
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die Abschreibung gebucht wird, nichts ankommen. Ist
es z. B'. statthaft, dass auf Maschinen 10% abgeschrieben
werden so kann es nichts verschlagen, ob in der Bilanz
diese Abschreibung vom Buchwert gemacht wird oder
der Buchwert unverändert bleibt und eine entsprechende
« Einlage» in den Erneuerungsfonds erfolgt .. Es w~re
unvernünftig und daher will kür I ich, dI.e an sl~h
gestattete Abschreibung nur wegen ~er ~rt, ll1 der SIe
gebucht wird, nicht zuzulassen, wobeI es Ja der ~teuer
pflichtige jederzeit in der Hand hätte, durch veranderte
Methode der Buchung der Besteuerung der Abschreibung
zu entgehen. Nach solothurnischem Steuerrecht (VV vom
30. Mai 1896 zum Steuergesetz vom 17. März 1895, § 13)
sind Abschreibungen auf den Betriebseinrichtungen bei
der Einkommenssteuer zulässig
« soweit sie der tat-
sächlichen Entwertung entsprechen», und es gilt das
unbestrittenermassen auch für Aktiengesellschaften. Da-
bei ist die Rede von den auf den Betriebseinrichtungen
« vollzogenen » Abschreibungen. Es ist aber klar, dass
eine Abschreibung deshalb nicht weniger auf den Be-
triebseinrichtungen vollzogen ist, weil sie statt als Ab ...
schreibung auf der Aktivseite der Bilanz als Einlage in
den Abschreibungs-
und Erneuerungsfonds auf der
Passivseite gebucht ist. Das ändert nichts an der Tat-
sache, dass eine Wertverminderung der Anlage im Be-
triebsjahr eingetreten ist und ein Teil des B~ttoertr~gs
zu ihrem Ausgleich dienen muss und daher nIcht Rem-
gewinn darstellt. Und wenn es in § 17 VV heisst, dass
'(Zuwendungen an die Reserve- und ähnlichen Fonds »
nicht als ordentliche Betriebsauslagen gelten, so folgt
aus § 13 zwingend, dass damit ein eigentlicher Erneue-
rungsfonds im oben angegebenen Sinne eines biossen B~
wertungspostens und die Einlage in einen solch~n, sow:elt
sie lediglich eine nach § 13 zulässige AbschreIbung 1St,
nicht gemeint sein kann. Der echte Erneuerungsfonds
ist. eben gerade kein dem Reservefonds ähnlicher F?nd~,
sondern unterscheidet sich als blosser WertbenchtI-
398
StaatsreCht.
gungskonto begrifflich
~urchaus .vom
Res.erv~fonds~
der ein eigentlicher KapItalkonto 1st und die eIgenen
Mittel der Unternehmung vermehrt. Daher kann auch
die den Begriff « Reserve- und ähnliche Fonds» erläu-"
ternde Parenthese ((z. B. Erneuerungsfonds) ») in dem
von der Vermögenssteuer handelnden § 23 VV unmög-
lich anders als im Sinne des unechten Erneuerungsfonds
verstanden werden, wie bei der Frage der Vermögens-
besteuerung noch auszuführen sein wird.
Das Bundesgericht hat freilich in dem Urteil vom
31. Mai 1899 i. S. Elektrizitätswerk Olten -Aarburg
gegen Solothurn {AS 25 Nr. 30) ausgesprochen, dass es
keine Willkür sei, wenn nach solothurnischem Steuer-
recht Einlagen in einen Erneuerungsfonds als Einkommen
besteuert werden. Und dieselbe Auffassung ist kürzlich
noch im Urteil vom 15. Juli 1920 i. S. Elektrizitäts-
werk Wangen gegen Solothurn, Erw. 4, vertreten worden.
Für das Walliser Steuerrecht findet sich der entsprechende
Satz ausgesprochen in dem Urteil vom 11. September
1914 i. S. Viege-Zermatt contre Valais (AS 40 I Nr. 18).
Indessen ist dadurch die Frage für die Einlage in den
Abschreibungs- und Erneuerungsfonds der Rekurrentin
nicht präjudiziert. Das Walliser Steuerrecht enthält
andere, engere Regeln über die Zulässigkeit von Ab-
schreibungen als das solothurnische. Und was die beiden
Solothurner Fälle anbetrifft, .so handelte es sich um
Bilanzposten, bei denen der Charakter als echter Er-
neuerungsfonds und Bewertungskonto "und die Bedeu-
tung der Einlage als einer bIossen Art der Buchung zu-
lässiger Abschreibungen nicht scharf betont waren und
in die Erscheinung traten. Im Falle des Elektrizitäts-
werkes Wangen verfolgte der Fonds auch den Zweck
einer Kapitaltilgung im Hinblick auf den künftigen
Heimfall des Werkes und es waren Ausführungen darüber.
dass ihm noch eine andere Bestimmung zukomme, erst
verspätet nach Ablauf der Beschwerdefrist gemacht
'Worden. Der Regierungsrat will sodann wohl auch selbst
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54.
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nicht den oben als willkürlich bezeichneten Standpunkt
einnehmen, dass die Einlage in den Erneuerungsfonds.
soweit sie steuerrechtlich an sich zulässige Abschreibung
auf den Anlagen darstellt, zufolge der Art der Buchung
nicht berücksichtigt werden könne. Im Entscheide selber
bezeichnet er den Erneuerungsfonds der Rekurrentin
und die Einlagen in diesen kurzerhand als steuerbare
Res e r v e n, und in der Rekursantwort wird ausge-
führt es handle sich bei den Einlagen in den Erneue-
rung;fonds im Gegensatz zu den von der Rekurrentin
direkt vorgenommenen Abschreibungen nicht um Ab-
schreibungen, sondern um Rückstellungen aus dem Ge-
schäftsgewinn, wodurch ein ferneres, künftigen Erneu~
rungen dienendes Kapital in der Hand der Rekurrentm
geschaffen werde. Der Regierungsrat geht also davon
aus, dass der Abschreibungs- und Erneuerungsfo~ds der
Rekurrentin kein blosser Bewertungs-, sondern em Ka-
pitalkonto, d. h .. ein Reservekonto und dass deshalb di.e
Einlage in den Fonds als Einkommen zu versteuern seI.
Es ist daraus wohl der Schluss zu ziehen, dass auch
der Regierungsrat eine blosser Wertberichtigung infolge
Abnutzung der Anlage dienende, steuerrechtlich zuläs-
sige Abschreibungen zum Ausdruck bringende Einlagt>
in einen solchen Fonds nicht als steuerbar betrachtet,
wie er denn auch in seiner Rekursantwort vom 29. Sep-
tember 1919 (S. 4) auf den gegenwärtig beim Bund~s
gericht pendenten staatsrechtlichen Re~urs der Em-
wohnergemeinde Aarau gegen den RegIerungsrat des
Kantons Solothurn (betreffend Besteuerung des Elek-
trizitätswerkes Aarau) Abschreibungen. die direkt auf
Anlagekonto erfolgen, und solche durch Einlage in einen
Erneuerungsfonds als steuerrechtlich gleichwertig be-
zeichnet.
.
4. -
Aus diesen Ausführungen folgt zunächst, dass
im Kanton Solothurn die Einlage in einen Erneuerungs-
fonds soweit sie steuerrechtlich zulässige Abschreibung
ist, a~f dem Boden des Art. 4 BV nicht als Ein k 0 U1-
400
Staatsrecht.
me n besteuert werden darf. Was aber die Besteuerung
des Erneuerungsfonds als Ver m ö gen anlangt, so
fällt in Betracht, dass im Kanton Solothurn nur das reine
• Vermögen versteuert wird. Das ist direkt ausgesprochen
in Art. 62 K.V und folgt auch daraus, dass nach § 10 StG
vom Bruttovermögen die Schulden abzuziehen sind. Bei
den Aktiengesellschaften werden als Vermögen nicht die
Aktiven nach Abzug der Schulden, sondern das Gesell,.
schaftskapital und die Reserve- und ähnlichen Fonds
betrachtet, welche Posten ja zusammen (zuzüglich des
Reingewinns) den Ueberschuss der Aktiven über die
(wirklichen) Passiyen darstellen. Auch in dieser Form
soll also nichts anderes besteuert werden, als das Rein-
vermögen, d. h. die sogenannten eigenen Mittel der
Aktiengesellschaft. Ein ecl1ter Erneuerungsfonds, der nur
ein Ausgleichposten für im Laufe der Zeit erfolgte, beim
Anlagekonto nicht in Abzug gebrachte Wertverminde-
rung ist, kann aber unmöglich als im selben Sinne wie
das Aktienkapital und die Reserven Reinvermögen ver-
tretend angesehen werden; denn er ist ja ein blosser
Bilanzposten, der, anders als Aktienkapital und Reserven,
keinerlei reelle. positive Werte, sondern im Gegenteil
einen Minderwert der Anlagen anzeigt und der sofort
verschwinden würde. wenn diese. Wertverminderung auf
dem Anlagekonto verbucht würde. Mit der Heranziehung
eines solchen Erneuerungsfonds zur Vermögenssteuer
wird daher in Wahrheit der Minderwert der Anlagen als
Vermögen besteuert. Das steht aber mit dem kantonalen
Prinzip der Reinvermögensbesteuerung in derart schrof-
fem Widerspruch, dass es als will kür I ich erscheint.
Es kann daher auch unmöglich die Meinung von § 23 VV
sein. wenn dort, wie bereits bemerkt, der Begriff der von
der Aktiengesellschaft neben dem Aktienkapital als Ver-
mögen zu versteuernden ReserVe- und ähnlichen FOl\ds
durch die Parenthese « (z. B. Erneuerungsfonds) » erläu-
tert winl. Vielmehr führt jeRel' dem kantonalen Recht
für die Vennögel1ssteuer zu Gnmde liegende Grundsatz
Gleichheit vor dem Gesetz. N· 54.
401
der Reinvermögerisbesteuerung wiederum zwingend zut
Auslegung, dass hier « Erneuerungsfonds)) nicht einen
bIossen Wertberichtigungsposten, sondern einen Kapital-
fonds bedeutet. Die Erwähnung des Erneuerungsfonds
in diesem Zusammenhange rührt eben davon her, dass
beim Erlass der VV der Begriff des echten Erneuerungs-
fonds als eines Bewertungskontos noch nicht abgeklärt
war und unter dieser Bezeichnung vielfach auch Rück-
stellungen mit Reservecharakter verstanden wurden und
zum Teil heute noch verstanden werden.
Die Besteuerung des Abschreibungs- und Erneuerungs-
fonds der Rekurrentin als Vermögen wird vom Regie-
rungsrat gleich wie die Besteuerung der Einlage in den
Fonds damit begründet, dass es sich um Reserven handle.
Es ist wohl nicht anzunehmen, dass der Erneuerungsfonds
als b10sser Wertberichtigungskonto als Vermögen be-
steuert würde, worin nach dem Gesagten Willkür läge.
5. -
Der Regierungsrat ist aber nicht befugt. dem
Abschreibungs- und Erneuerungsfonds der Rekurrentin
einfach Reservecharakter beizulegen, nachdem diese ein-
gehend dargetan hatte, dass es sich um einen biossen
Gegenposten derWertverminderung der Anlage handle.
Die Rekurrentin hat allerdings neben den Einlagen in
den Abschreibungs- und ErneuerungsfondsbisEnde 1918
noch 115,809 Fr. « direkt)1 auf Anlagekonto abgeschrie-
ben. Es sind das wohl untergegangene Anlagen, wie
denn ja die ((direkte)) Abschreibung von 8000 Fr. aus
dem Betriebsgewinn pro 1918 nach der unbestritten
gebliebenen Darstellung der Rekurrentin sich in solcher
Weise erklärt. Neben derartigen « direkten)) Abschrei-
bungen sind solche durch Einlagen in einen Erneuerungs-
fonds durchaus möglich, und der verhältnismässig geringe
Betrag der ersteren legt hier von vorneherein die Vermu-
tung nahe, dass damit nicht alle wirklichen Wertvermin-
derungen auf den Anlagen ausgeglichen sind (Anlage_
kosten 2,399,374 Fr.; das Werk war seit 25 Jahren im
Betrieb.) Die Darstellung der Rekurrentin über die Be-
Staatsrecht.
deutung ihres Abschreibungs- und Erneuerungsfonds
war daher schon auf den ersten Blick nicht nur grund-
• sätzlich, sondern auch tatsächlich durchaus beachtlich,
und es ist willkürlich, wenn der Regierungsrat sie bei-
seite geschoben und ohne irgendwelche zureichende
Untersuchung und Begründung erklärt hat, der Fonds
sei ein Reservefonds.
Auf der andern Seite kann aber die Rekurrentin nicht
beanspruchen, dass die Steuerbehörden die einzelne Ein-
lage in den Abschreibungs- und Erneuerungsfonds und
den Fonds selber ohne weiteres und in vollem Umfange
als steuerrechtlieh zulässige Abschreibungen gelten lassen.
Die Einlagen werden ja nicht nach der Abnutzung der
konkreten einzelnen Objekte, sondern nach" einem Pau-
schalsatz bemessen, und "es ist möglich, dass die in Frage
stehende Einlage von 30,000 Fr. pro 1918 mehr beträgt, als
nac~ solothurnischem Steuerrecht auf den Anlagen abge-
schneben werden darf und dass der Fonds, weil die Ein-
lagen kaufmännisch oder doch steuerrechtlich zu reich-
lich bemessen waren, Elemente enthält, die ihn wenig-
stens zum Teil als Reservefonds erscheinen lassen. Die
Steuerbehörden können das untersuchen, und sie können
dabei verlangen, dass angegeben wird, wie sich Einlagen
Ul:d Fon~s auf die einzelnen Objekte der Anlagen ver-
teIlen. DIese Untersuchung darf aber nicht einfach abge-
lehnt werden mit der bIossen in der Luft stehenden
Behauptung, der Fonds sei eine Ansammlung von Ka-
pital, d. h. ein Reserve- oder ähnlicher Fonds.
Der Rekurs ist daher grundsätzlich gutzuheissen:
Die Einlage von 30,000 Fr. in den Abschreibungs- und
Erneuerungsfonds der Rekurrentin darf nicht als Ein-
kommen besteuert werden, soweit sie sich als steuer-
rechtlieh relevante Abschreibung auf den Betriebsein-
richtungen darstellt, und der Abschreibungs- und Er-
neuerungsfonds selber darf nicht als Vermögen besteu~lt
werden, soweit er steuerrechtlich relevante Minderwerte
der Betriebseinrichtungen gegenüber den Anlagekosten
Gleichheit vor dem Gesetz. N6 54.
403
zum Ausdruck bringt. Ob und wie weit Abschreibungen
und Minderwerte steuerrechtlich relevant sind, ist nach
den Regeln des kantonalen Steuerrechts über die zu-
lässigen Abschreibungen und die Bewertung der Aktiven
(VV 13, 23, 24) zu entscheiden. Die kantonalen Steuer-
behörden werden neu zu prüfen haben, wie weit es der
Fall ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird inbezug auf die Besteuerung der
Einlage von 5000 Fr. in die Pensions- und Hilfskasse
abgewiesen, im übrigen wird er im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Solothurn vom 6. August 1920 aufgehoben,
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIDERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgl. NI'. 51. -
Voir n° 51.