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Staatsrecht.
Sinn von der staatlichen Gesetzgebung in das Ermessen
der Gemeinde gestellt wird. Indem der Staat dergestalt
den Gemeinden selbst die Wahl zwischen verschiedenen
in Betracht gezogenen Möglichkeiten offen lässt, gibt er
zu erkennen, dass beide vom Standpunkte der staatlichen
Interessen als gleichwertig zu betrachten sind und solche
daher durch die Art der getroffenen Wabl nicht verletzt
werden können. Der Entscheid des Regierungsrates,
wodurch er die Gemeinde Bottmingen zwingt, die Aus-
lagen für den Feldbannwart ganz auf die Gemeindekasse
zu nehmen, stellt sich demnach als eine willkürliche
Ueberschreitung. des staatlichen Aufsichtsrechts und
Missachtung des gesetzlichen Selbstverwaltungsrechts
der Gemeinde und damit als eine Verletzung von Art. 4
BV dar. Ein Verstoss· gegen diese Vorschrift würde
~brigens auch noch nach einer anderen Richtung vor-
liegen. DerAntwort des Regierungsrates ist zu entnehmen,
dass ausser in Bottmingen noch in 25 anderen Gemeinden
des Kantons mit zum Teil ähnlicher gemischter Be-
völkerung wie in Bottmingen (Muttenz, Münchenstein.
Aesch) die Feldhutkosten . ganz oder teilweise den un-
mittelbaren Interessenten überbunden werden. Dem
~esen der Aufsichtsgewalt entspricht es aber, dass sie
mcht nur auf Beschwerde sondern auch von Amtes-
wegen beim Vorliegen davon betroffener Zustände gel-
tend gemacht werden kann. und soll, wie es übrigens
§
11~. ff: des basellandschaftlichen Gemeindegesetzes
ausdrucklich vorsehen. Es widerspricht deshalb der
Rechtsgleichheit, wenn der Regierungsrat der Gemeinde
Bottmingen eine Regelung verbieten will, die er in an-
deren Gemeinden mit gleichen Verhältnissen unbean-
standet lässt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange-
fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Baselland vom 7. Juli 1920 aufgehoben.
Gleichheit vor dem Gesetz. N· 53.
53. UrteU vom 4. Dezember 19aO
i. S. Polizeigemeinde Weggis gegen Luzern Begierungsrat.
Auslegung der durch das kantonale Erbschaftssteuergesetz
ausgesprochenen Steuerfreiheit von Zuwendungen an ge-
meinnützige Anstalten und Stiftungen dahin, dass darunter
nur Stiftungen und Anstalten in der Schweiz fallen. Keine
V~rletzung von Art. 4 BV.
.A. - Am 17. Mai 1918 starb in Hannover der Rentner
Gustav Brandt. Durch letztwillige Verfügung hatte er
sein ganzes Vermögen, worunter Grundbesitz in Weggis,
der Stadt Hannover zu Gunsten einer zu errichtenden
« Brandt'schen Stiftu'ng» (Alters-Asyl für bedürftige
Kaufleute) vermacht. Die Liegenschaften in Weggis
gingen, nachdem sie im Grundbuch auf die Stiftung
überschrieben worden waren, durch Kauf vom Oktober
1919 auf die Polizeigemeinde Weggis über. Als Teil des
Kaufpreises hatte die -Käuferin u. a. auch die gesamten
von der Erbmasse Brandt im Kanton Luzern zu ent-
richtenden Erbschaftssteuern zu übernehmen. Durch
Verfügung vom 7. November 1919 mit Nachtrag vom
11. November setzte der Gemeinderat Weggis als erst-
instanzliehe Taxationsbehörde den Betrag dieser Steuer
(nach dem Werte des im Kanton gelegenen Grund-
besitzes des Nachlasses) auf 81,600 Fr., wovon 53.312 Fr.
für den Staat. den Rest für die Gemeinde fest. Gleich-
zeitig wendete er sich an den Regierungsrat mit dem
Gesuch, es sei der Gemeinde die nach Kaufvertrag ihr
auffallende Zahlung des dem Staat zukommenden Teils
der Steuer gemäss § 11 litt. ades Erbschaftssteuer-
gesetzes vom 27. Mai 1908 zu erlassen. Die erwähnte Vor-
schrift lautet: « Von der Entrichtung der Erbschafts-
steuer sind befreit: a) Vermächtnisse und Schenkungen
zu öffentlichen, gemeinnützigen. kirchlichen und Armen-
zwecken. » Der Regierungsrat wies jedoch am 21. August
1920 das Gesuch mit der Begründung ab, dass nach fest-
Staatsrecht.
stehender Praxis die Steuerbefreiung des § 11 litt. a
sich auf Vermächtnisse, die an Institutionen aus s e r -
haI b der S c h w e i z fallen, nicht beziehe. Hier sei
aber die Verpflichtung zur Zahlung der Erbschafts-
steuer einer Verlassenschaft gegenüber begründet worden,
die im ganzen Umfang ins Ausland komme. Wenn die
Gemeinde Weggis die zu Lasten des Brandt'schen Nach-
lasses entstandene Schuld als Teil des Kaufpreises über-
nommen habe so sei sie damit insoweit in die RechtssteI-
lung des bisherigen Schuldners eingetreten. Diese Rechts-
lage anerkenne auch der Gemeinderat dadurch, dass er
zur Begründung seines Gesuches auf den gemeinnützigen
Charakter der Stiftung in H a n n 0 ver verweise. Da
dieser aber für die Erbschaftssteuerpflicht bedeutungslos
sei, könnten auch dem Schuldübernehmer gegenüber
keine andern Grundsätze angewendet werden.
B. -
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates
hat die Polizeigemeinde Weggis die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem An-
trage auf Aufhebung. Es wird geltend gemacht, dass die
Auslegung, welche der Regierungsrat dem § 11 litt. a
des Erbschaftssteuergesetzes gebe, willkürlich sei und
gegen Art. 4 BV verstosse. Es gehe nicht an, in eine an
sich, nach ihrer Fassung durchaus klare Gesetzesbestim-
mung unter Berufung auf deren angeblichen Zweckge-
danken eine Beschränkung hineinzutragen, für welche
sich weder aus dem Wort1aut~ noch aus Zusammenhang
und Geist des Gesetzes irgendwelche Anhaltspunkte ent-
nehmen lassen.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Frage, ob es mit Art. 4 BV vereinbar sei, die
Vorschrift eines kantonalen Erbschaftssteuergesetzes,
welche Zuwendungen an öffentliche oder gemeinnützige
Anstalten und Stiftungen von der Steuer befreit, auf
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Gleichheit vor dem Gesetz. N° 53 .
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Vermächtnisse an solche Anstalten innert des Kantons
oder der Schweiz zu beschränken, ist bereits einmal ent-
schieden worden (Urteil vom 15. Oktober 1902 i. S. Ge-
meindenit Rapperswil und Genossen gegen Thurgau,
(AS 28 I S. 313 ff.) In Frage stand § 5 litt. g des thur-
ganischen Gesetzes über die Handänderungsgebühren
lautend: « Die gänzliche Befreiung von der Handände-
rungsgebühr findet statt bei Vermächtnissen u~d ~~h~n
kungen zu mildtätigen Zwecken und an gememnutzlge
öffentliche Anstalten.» Gegenüber der Beschwerde, weIche
sich dagegen richtete, dass die thurgauischen B~hörd~n
die Anwendung dieser Bestimmung auf Legate emes l~
Thurgau verstorbenen Erblassers zu Gunsten st. galli-
scher gemeinnütziger Anstalten abgelehnt hatten, hat
das Bundesgericht damals ausgeführt: ((Der Grundsatz
der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Art. 4 BV
fordert nicht und kann nicht fordern, dass alle Personen
ohne Unterschied in der Gesetzgebung und Rechtspre-
chung absolut gleichgestellt und gleich behandelt wer-
den' er lässt es sehr wohl zu, dass nach natürlichen
oder' durch Sitte und Gebrauch geschaffenen Verschie-
denheiten auch eine verschiedene rechtliche Behandlung
eintritt. Nur muss das Unterscheidungsmerkmal, an das
die ungleiche rechtliche Behandlung anknüpft~ ein sol-
ches sein, dass sich auf dem betreffenden GebIete nach
allgemeiner Auffassung als ein wesentliches darstellt,
und darf nicht auf solche Verschiedenheiten abgestellt
werden, die nach anerkannten Grundsätzen der Rechts-
und Staatsordnung für das in Frage stehende Rechts-
verhältnis als unerheblich bezeichnet werden müssen.
Im vorliegenden Falle hat der Regierungsrat des Kan-
tons Thurgau den Rekurrenten deshalb die von ih~en
postulierte Befreiung von der Er~sc~aftssteuer mcht
gewährt, weil die Anstalten und Emnchtungen, denen
dieLegate zu Gute kommen,sich ausserhalb desK,antons
befinden. An sich ist dies ein Kriterium, welches eme ver-
schiedene rechtliche Behandlung hinsichtlich der Erb-
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Staatsrecht.
schaftssteuer wohl zu rechtfertigen vennag. Die Auf-
fassung ist durchaus begründet, dass ein Kanton, wenn
er Legate zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken
von der Erbschaftssteuer befreit, damit indirekt die
Erfüllung von Aufgaben durch Dritte erleichtern wolle,
die sonst ihm obliegen würden, dass also der Zweck
der Steuerbefreiung nicht die Förderung der Gemein-
nützigkeit im allgemeinen, sondern nur die Begünsti-
gung solcher Bestrebungen innert des Kantonsgebietes
sei, zu Gunsten von Anstalten und Einrichtungen, die
in erster Linie den Kantonsangehörigen zu Gute kommen
und welche and~rerseits auch unter der Gesetzgebung
und Kontrolle des betreffenden Kantons stehen. Aller-
dings macht das thurgauische Gesetz über die Handände-
rungsgebühren diesen Unterschied nicht. Allein wenn
der thurgauische Regierungsrat denselben bei der Anwen-
dung des Gesetzes in dieses hineinlegte, so ist er damit
über die Grenzen seiner Befugnisse in keiner Weise hinaus-
gegangen, da eine einschränkende Interpretation wohl
möglich und bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist.)
Diese Erwägungen erscheinen auch heute noch als
zutreffend. Sie genügen umsomehr, um die hier vom
luzernischen Regierungsrat dem,§ 11 litt. ades luzer-
nischen Gesetzes gegebene Auslegung vor dem Vorwurf
der Willkür zu schützen, als dieselbe -
in weitherzigerer
Weise als in jenem thurgauiscJ1en Falle -
von der Gel-
tung der Vorschrift nicht schon die ausser Kanton,
sondern nur die ins Ausland fallenden Vennächtnisse
ausnimmt. Da die Rekurrentin nicht zu behaupten ver-
mag, dass der Regierungsrat in anderen Fällen anders
entschieden habe, müsste deshalb die Beschwerde auf
alle Fälle als materiell unbegründet verworfen und
braucht nicht untersucht zu werden, ob die Erbschafts-
steuerpflicht im gegenwärtigen Zeitpunkte überhaupt
noch angefochten werden könne oder ob sie nicht, wie
die Beschwerdeantwort geltend macht, durch die Ver-
fügungen des Gemeinderates vVeggis selbst vom 7. und
'.\
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54.
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11. November 1919 mangels eines(rechtsfönnlichen Re-
kurses gegen dieselben nach § 15 des Erbschaftssteuer-
gesetzes als rechtskräftig festgestellt und der Anfechtung
.imstaatsrechtlichen Beschwerdeverfahren entzogen an-
gesehen werden müsse.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
54. Urte!1 vom U. Dezember 1920
i. S. Gesellschaft cl .. Aare- unc1 InimeDkan als
gegen Begimmgarat Soloth1U'l1.
Kantonales Steuerrecht (Solothurn). Willkür liegend in der
Besteuerung des, c Erneuerungsfonds » e'.iJ1er Aktiengesell-
schaft (Elektrizitätswerk) als Vermögen und der« Einlagen.
darein als Einkommen, wenn und soweit derselbe nur eine
besondere buchhaltungstechnische Form der Abschreibung
ist, d. h., lediglich den Minderwert der Betriebseinrichtungen
gegenüber dem auf der Aktivseite der Bilanz festgehaltenen
ursprünglichen Anlagewert zum Ausdruck bringt und die
Abschreibungen das steuerrechtlich zulässige Mass nicht
überschreiten.
A. -
Laut dem Geschäftsbericht der Rekurrentin
für das Jah& 1918 betragen die Anlagekosten ihres Elek-
trizitätswerkes auf 31. Dezember 1918 Fr. 2,399,374.
Bis zum gleichen Zeitpunkt sind abgeschrieben worden
115,809 Fr., sodass der Buchwert des Werkes 2,283,556
Franken beträgt. In der Bilanz per 31. Dezember 1918
findet sich unter den Passiven ein Abschreibungs- und
Erneuerungsfonds von 706,183 Fr. Diesem Fonds wurde
laut Gewinn- und Verlustrechnung aus dem Betriebs-
gewinn des Jahres 1918 Fr. 30,000 zugewiesen. In der
Rechnung steht ausserdem ein Posten von 8000 Fr.
,(direkte Abschreibung».. Aus dem Reingewinn des
Al) 46 I -
1910
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