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46_I_387

BGE 46 I 387

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Sinn von der staatlichen Gesetzgebung in das Ermessen

der Gemeinde gestellt wird. Indem der Staat dergestalt

den Gemeinden selbst die Wahl zwischen verschiedenen

in Betracht gezogenen Möglichkeiten offen lässt, gibt er

zu erkennen, dass beide vom Standpunkte der staatlichen

Interessen als gleichwertig zu betrachten sind und solche

daher durch die Art der getroffenen Wabl nicht verletzt

werden können. Der Entscheid des Regierungsrates,

wodurch er die Gemeinde Bottmingen zwingt, die Aus-

lagen für den Feldbannwart ganz auf die Gemeindekasse

zu nehmen, stellt sich demnach als eine willkürliche

Ueberschreitung. des staatlichen Aufsichtsrechts und

Missachtung des gesetzlichen Selbstverwaltungsrechts

der Gemeinde und damit als eine Verletzung von Art. 4

BV dar. Ein Verstoss· gegen diese Vorschrift würde

~brigens auch noch nach einer anderen Richtung vor-

liegen. DerAntwort des Regierungsrates ist zu entnehmen,

dass ausser in Bottmingen noch in 25 anderen Gemeinden

des Kantons mit zum Teil ähnlicher gemischter Be-

völkerung wie in Bottmingen (Muttenz, Münchenstein.

Aesch) die Feldhutkosten . ganz oder teilweise den un-

mittelbaren Interessenten überbunden werden. Dem

~esen der Aufsichtsgewalt entspricht es aber, dass sie

mcht nur auf Beschwerde sondern auch von Amtes-

wegen beim Vorliegen davon betroffener Zustände gel-

tend gemacht werden kann. und soll, wie es übrigens

§

11~. ff: des basellandschaftlichen Gemeindegesetzes

ausdrucklich vorsehen. Es widerspricht deshalb der

Rechtsgleichheit, wenn der Regierungsrat der Gemeinde

Bottmingen eine Regelung verbieten will, die er in an-

deren Gemeinden mit gleichen Verhältnissen unbean-

standet lässt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange-

fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons

Baselland vom 7. Juli 1920 aufgehoben.

Gleichheit vor dem Gesetz. N· 53.

53. UrteU vom 4. Dezember 19aO

i. S. Polizeigemeinde Weggis gegen Luzern Begierungsrat.

Auslegung der durch das kantonale Erbschaftssteuergesetz

ausgesprochenen Steuerfreiheit von Zuwendungen an ge-

meinnützige Anstalten und Stiftungen dahin, dass darunter

nur Stiftungen und Anstalten in der Schweiz fallen. Keine

V~rletzung von Art. 4 BV.

.A. - Am 17. Mai 1918 starb in Hannover der Rentner

Gustav Brandt. Durch letztwillige Verfügung hatte er

sein ganzes Vermögen, worunter Grundbesitz in Weggis,

der Stadt Hannover zu Gunsten einer zu errichtenden

« Brandt'schen Stiftu'ng» (Alters-Asyl für bedürftige

Kaufleute) vermacht. Die Liegenschaften in Weggis

gingen, nachdem sie im Grundbuch auf die Stiftung

überschrieben worden waren, durch Kauf vom Oktober

1919 auf die Polizeigemeinde Weggis über. Als Teil des

Kaufpreises hatte die -Käuferin u. a. auch die gesamten

von der Erbmasse Brandt im Kanton Luzern zu ent-

richtenden Erbschaftssteuern zu übernehmen. Durch

Verfügung vom 7. November 1919 mit Nachtrag vom

11. November setzte der Gemeinderat Weggis als erst-

instanzliehe Taxationsbehörde den Betrag dieser Steuer

(nach dem Werte des im Kanton gelegenen Grund-

besitzes des Nachlasses) auf 81,600 Fr., wovon 53.312 Fr.

für den Staat. den Rest für die Gemeinde fest. Gleich-

zeitig wendete er sich an den Regierungsrat mit dem

Gesuch, es sei der Gemeinde die nach Kaufvertrag ihr

auffallende Zahlung des dem Staat zukommenden Teils

der Steuer gemäss § 11 litt. ades Erbschaftssteuer-

gesetzes vom 27. Mai 1908 zu erlassen. Die erwähnte Vor-

schrift lautet: « Von der Entrichtung der Erbschafts-

steuer sind befreit: a) Vermächtnisse und Schenkungen

zu öffentlichen, gemeinnützigen. kirchlichen und Armen-

zwecken. » Der Regierungsrat wies jedoch am 21. August

1920 das Gesuch mit der Begründung ab, dass nach fest-

Staatsrecht.

stehender Praxis die Steuerbefreiung des § 11 litt. a

sich auf Vermächtnisse, die an Institutionen aus s e r -

haI b der S c h w e i z fallen, nicht beziehe. Hier sei

aber die Verpflichtung zur Zahlung der Erbschafts-

steuer einer Verlassenschaft gegenüber begründet worden,

die im ganzen Umfang ins Ausland komme. Wenn die

Gemeinde Weggis die zu Lasten des Brandt'schen Nach-

lasses entstandene Schuld als Teil des Kaufpreises über-

nommen habe so sei sie damit insoweit in die RechtssteI-

lung des bisherigen Schuldners eingetreten. Diese Rechts-

lage anerkenne auch der Gemeinderat dadurch, dass er

zur Begründung seines Gesuches auf den gemeinnützigen

Charakter der Stiftung in H a n n 0 ver verweise. Da

dieser aber für die Erbschaftssteuerpflicht bedeutungslos

sei, könnten auch dem Schuldübernehmer gegenüber

keine andern Grundsätze angewendet werden.

B. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates

hat die Polizeigemeinde Weggis die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem An-

trage auf Aufhebung. Es wird geltend gemacht, dass die

Auslegung, welche der Regierungsrat dem § 11 litt. a

des Erbschaftssteuergesetzes gebe, willkürlich sei und

gegen Art. 4 BV verstosse. Es gehe nicht an, in eine an

sich, nach ihrer Fassung durchaus klare Gesetzesbestim-

mung unter Berufung auf deren angeblichen Zweckge-

danken eine Beschränkung hineinzutragen, für welche

sich weder aus dem Wort1aut~ noch aus Zusammenhang

und Geist des Gesetzes irgendwelche Anhaltspunkte ent-

nehmen lassen.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat

Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Frage, ob es mit Art. 4 BV vereinbar sei, die

Vorschrift eines kantonalen Erbschaftssteuergesetzes,

welche Zuwendungen an öffentliche oder gemeinnützige

Anstalten und Stiftungen von der Steuer befreit, auf

••

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 53 .

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Vermächtnisse an solche Anstalten innert des Kantons

oder der Schweiz zu beschränken, ist bereits einmal ent-

schieden worden (Urteil vom 15. Oktober 1902 i. S. Ge-

meindenit Rapperswil und Genossen gegen Thurgau,

(AS 28 I S. 313 ff.) In Frage stand § 5 litt. g des thur-

ganischen Gesetzes über die Handänderungsgebühren

lautend: « Die gänzliche Befreiung von der Handände-

rungsgebühr findet statt bei Vermächtnissen u~d ~~h~n­

kungen zu mildtätigen Zwecken und an gememnutzlge

öffentliche Anstalten.» Gegenüber der Beschwerde, weIche

sich dagegen richtete, dass die thurgauischen B~hörd~n

die Anwendung dieser Bestimmung auf Legate emes l~

Thurgau verstorbenen Erblassers zu Gunsten st. galli-

scher gemeinnütziger Anstalten abgelehnt hatten, hat

das Bundesgericht damals ausgeführt: ((Der Grundsatz

der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Art. 4 BV

fordert nicht und kann nicht fordern, dass alle Personen

ohne Unterschied in der Gesetzgebung und Rechtspre-

chung absolut gleichgestellt und gleich behandelt wer-

den' er lässt es sehr wohl zu, dass nach natürlichen

oder' durch Sitte und Gebrauch geschaffenen Verschie-

denheiten auch eine verschiedene rechtliche Behandlung

eintritt. Nur muss das Unterscheidungsmerkmal, an das

die ungleiche rechtliche Behandlung anknüpft~ ein sol-

ches sein, dass sich auf dem betreffenden GebIete nach

allgemeiner Auffassung als ein wesentliches darstellt,

und darf nicht auf solche Verschiedenheiten abgestellt

werden, die nach anerkannten Grundsätzen der Rechts-

und Staatsordnung für das in Frage stehende Rechts-

verhältnis als unerheblich bezeichnet werden müssen.

Im vorliegenden Falle hat der Regierungsrat des Kan-

tons Thurgau den Rekurrenten deshalb die von ih~en

postulierte Befreiung von der Er~sc~aftssteuer mcht

gewährt, weil die Anstalten und Emnchtungen, denen

dieLegate zu Gute kommen,sich ausserhalb desK,antons

befinden. An sich ist dies ein Kriterium, welches eme ver-

schiedene rechtliche Behandlung hinsichtlich der Erb-

390

Staatsrecht.

schaftssteuer wohl zu rechtfertigen vennag. Die Auf-

fassung ist durchaus begründet, dass ein Kanton, wenn

er Legate zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken

von der Erbschaftssteuer befreit, damit indirekt die

Erfüllung von Aufgaben durch Dritte erleichtern wolle,

die sonst ihm obliegen würden, dass also der Zweck

der Steuerbefreiung nicht die Förderung der Gemein-

nützigkeit im allgemeinen, sondern nur die Begünsti-

gung solcher Bestrebungen innert des Kantonsgebietes

sei, zu Gunsten von Anstalten und Einrichtungen, die

in erster Linie den Kantonsangehörigen zu Gute kommen

und welche and~rerseits auch unter der Gesetzgebung

und Kontrolle des betreffenden Kantons stehen. Aller-

dings macht das thurgauische Gesetz über die Handände-

rungsgebühren diesen Unterschied nicht. Allein wenn

der thurgauische Regierungsrat denselben bei der Anwen-

dung des Gesetzes in dieses hineinlegte, so ist er damit

über die Grenzen seiner Befugnisse in keiner Weise hinaus-

gegangen, da eine einschränkende Interpretation wohl

möglich und bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist.)

Diese Erwägungen erscheinen auch heute noch als

zutreffend. Sie genügen umsomehr, um die hier vom

luzernischen Regierungsrat dem,§ 11 litt. ades luzer-

nischen Gesetzes gegebene Auslegung vor dem Vorwurf

der Willkür zu schützen, als dieselbe -

in weitherzigerer

Weise als in jenem thurgauiscJ1en Falle -

von der Gel-

tung der Vorschrift nicht schon die ausser Kanton,

sondern nur die ins Ausland fallenden Vennächtnisse

ausnimmt. Da die Rekurrentin nicht zu behaupten ver-

mag, dass der Regierungsrat in anderen Fällen anders

entschieden habe, müsste deshalb die Beschwerde auf

alle Fälle als materiell unbegründet verworfen und

braucht nicht untersucht zu werden, ob die Erbschafts-

steuerpflicht im gegenwärtigen Zeitpunkte überhaupt

noch angefochten werden könne oder ob sie nicht, wie

die Beschwerdeantwort geltend macht, durch die Ver-

fügungen des Gemeinderates vVeggis selbst vom 7. und

'.\

I

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54.

391

11. November 1919 mangels eines(rechtsfönnlichen Re-

kurses gegen dieselben nach § 15 des Erbschaftssteuer-

gesetzes als rechtskräftig festgestellt und der Anfechtung

.imstaatsrechtlichen Beschwerdeverfahren entzogen an-

gesehen werden müsse.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

54. Urte!1 vom U. Dezember 1920

i. S. Gesellschaft cl .. Aare- unc1 InimeDkan als

gegen Begimmgarat Soloth1U'l1.

Kantonales Steuerrecht (Solothurn). Willkür liegend in der

Besteuerung des, c Erneuerungsfonds » e'.iJ1er Aktiengesell-

schaft (Elektrizitätswerk) als Vermögen und der« Einlagen.

darein als Einkommen, wenn und soweit derselbe nur eine

besondere buchhaltungstechnische Form der Abschreibung

ist, d. h., lediglich den Minderwert der Betriebseinrichtungen

gegenüber dem auf der Aktivseite der Bilanz festgehaltenen

ursprünglichen Anlagewert zum Ausdruck bringt und die

Abschreibungen das steuerrechtlich zulässige Mass nicht

überschreiten.

A. -

Laut dem Geschäftsbericht der Rekurrentin

für das Jah& 1918 betragen die Anlagekosten ihres Elek-

trizitätswerkes auf 31. Dezember 1918 Fr. 2,399,374.

Bis zum gleichen Zeitpunkt sind abgeschrieben worden

115,809 Fr., sodass der Buchwert des Werkes 2,283,556

Franken beträgt. In der Bilanz per 31. Dezember 1918

findet sich unter den Passiven ein Abschreibungs- und

Erneuerungsfonds von 706,183 Fr. Diesem Fonds wurde

laut Gewinn- und Verlustrechnung aus dem Betriebs-

gewinn des Jahres 1918 Fr. 30,000 zugewiesen. In der

Rechnung steht ausserdem ein Posten von 8000 Fr.

,(direkte Abschreibung».. Aus dem Reingewinn des

Al) 46 I -

1910

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