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46_I_381

BGE 46 I 381

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der EntWllrf des Voranschlages der Gemeinde

Bottmin«en (fftr 1920) enthielt einen Ausgabeposten

382

Staatsrecht.

von 1800 Fr. für den Feldbannwart. Auf Antrag aus

Kreisen der Arbeiter und Festbesoldeten änderte die

Gemeindeversammlung vom 20. Juni 1920 bei Behand-

lung des Voranschlages den Posten dahin ab, dass die

Kosten des Feldbannwarts nur zur Hälfte von der Ge-

meinde übernommen, zur anderen Hälfte dagegen von

den Interessenten (Feld- und Landbesitzern) getragen

werden sollten. Der so abgeänderte Voranschlag, ab-

schliessend mit 61,695 Fr. Einnahmen und 63,205 Fr.

Ausgaben, also einem Ausgabenüberschuss von 1510 Fr.

wurde alsdann genehmigt und gestützt darauf der

Steuerfuss festgesetzt.

Auf Beschwerae zweier Landwirte von Bottmingen

hob der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft am

7. Juli 1920 den Beschluss betreffend den Voranschlags-

posten « Feldbannwart » auf mit der Begründung: an

einer richtigen Feldhut seien nicht nur die Landwirte,

sondern auch die Inhaber von Obstgärten mi.d Pflanzland

interessiert und damit die

« grössere Mehrheit» der

Bevölkerung. Die Felddiebstähle würden hauptsächlich

von der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung begangen.

In einer Gemeinde mit industrieller Bevölkerung wie

Bottmingen sei deshalb eine scharfe Feldhut notwendig.

An einer solchen habe die Allgemeinheit auch mit Rück-

sicht auf die bundesrätlichen Vorschriften über Steige-

rung der Lebensmittelproduktion ein Interesse.

Der Entscheid des Regierungsrates wurde in der Ge-

meindeversammlung vom 28. August 1920 bekannt ge-

geben, ohne dass dieser Gegenstand auf der Traktan-

denliste gestanden hätte. Eine Diskussion darüber lehnte

der Gemeinderat ab, da die Sache als endgiltig erledigt

zu betrachten sei. Von der Versammlung beauftragt, sie

nochmals zu prüfen und eventuell der Gemeinde Bericht

und Antrag zu stellen, beschloss er am 30. August 1920,

von weiteren Schritten abzusehen.

B. -

Am 22. September 1920 haben darauf Paul

Koelner und sieben weitere stimmberechtigte Einwohner

I

'" I

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.

383

von Bottmingen gegen den regierungsrätlichen Ent-

scheid vom 7. Juli 1920 die staatsrechtliche Beschwerde

ans Bundesgericht ergriffen mit dem A~trage, er sei ~egen

Verletzung der gesetzlich gewährleIsteten Gememde-

autonomie und darin liegender Willkür aufzuheben.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft

hat Abweisung der Beschwerde beantragt.

Er beruft sich im wesentlichen auf die schon im ange-

fochtenen Entscheide enthaltenen Motive und fügt

ihnen bei: nach dem Gemeindegesetz liege die Organi-

sation der Feldhut ausschliesslich in den Händen des

Gemeinderats. Es sei deshalb nur recht und billig, dass

auch für die Kosten die Gemeinden aufkommen. Dies

tuen denn auch 48 von 74 Gemeinden des Kantons,

verfahren also nicht nach § 75 Abs. 1 Gemeindegesetz.

sondern nach Abs. 3 ebenda. So sei es auch bisher in

Bottmingen gehalten worden. Es habe deshalb doppe~t

unbillig geschienen, nun in einer Zeit, wo. über dIe

Selbstproduktion noch weitgehende VorschrIften be-

standen und die Landwirte in ihrer Betriebsweise immer

noch nicht frei waren, auf einmal einen Teil der Feld-

hutkosten ihnen zu überbinden. Kraft des ihm zuste-

henden Oberaufsichtsrechts über die Gemeinden habe

der Regierungsrat nicht nur zu wachen, .dass deren

Rechnungswesen und Vermögensverwaltung m Ordnu~g

sei, sondern auch, dass die Lasten in gerech~er Welse

verteilt und die Gemeindebeschlüsse den örtlichen und

zeitlichen Verhältnissen angepasst würden.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Es ist nicht ersichtlich und wird nicht behauptet, dass die Rekurrenten von dem angefochtenen Ent- scheide vor der Gemeindeversammlung vom 28. August 1920 Kenntnis erhalten hätten: die sechzigtägige Be- schwerdefrist des Art. 178 Ziff. 3 OG ist deshalb ge- wahrt. Auch die Beschwerdelegitimation ist zu bejahe~. Selbst wenn man nicht soweit gehen will. die Befugms Staatsrecht. zur Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeauto- nomie bei Aufhebung von Beschlüssen der Gemeindever- sammlung, wie in dem Urteile AS 42 I S. 191 Erw. 1 jedem .stimmberechtigten Gemeindeeinwohner zuzuer- kennen, muss sie doch jedenfalls hier deshalb als vor- handen angesehen werden, weil der Entscheid des Re- gierungsrates in den Finanzhaushalt der Gemeinde eingreift, indem er demselben eine weitere Ausgabe auferlegt, in einer Weise, die geeignet ist die Rekurrenten in ihren persönlichen Interessen als Steuerzahler zu berühren.

E. 2 Der Grundsatz der Gemeindeautonomie ist zwar

in der Verfassung von Baselland nicht ausgesprochen.

Doch stellt ihn das Gesetz betreffend die Organisation

und Verwaltung der Gemeinden vom 16. März 1881 auf,

indem es in § 1 bestimmt, dass die Gemeinden

« befugt

seien, innert den Schranken der Verfassung und der

Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig" zu ordnen.»

Demgegenüber behält allerdings § 113 ebenda die Ober-

aufsicht des Regierungsrates über die Gemeinden und

Gemeindebehärden sowie' deren gesamte Verwaltung

vor, und ebenso wird in § 23 Ziff. 8 der KV von 1893

unter den Befugnissen des Regierungsrats die Aufsicht

über die Verwaltung der Gemeinden und deren gesamten

Haushalt aufgezählt. Erörterungen über das Verhältnis

dieser Aufsichtsgewalt zum Selbstverwaltungsrecht der

Gemeinden im einzelnen sind überflüssig. Auch wenn

man der Aufsicht noch so weite Grenzen zieht, kann sie

doch jedenfalls der Aufsichtsbehärde nie

das Recht

geben, einen von einem Gemeindeorgan innert seiner

Zuständigkeit gefassten Beschluss in einer Angelegen-

heit, deren Regelung im einen oder anderen Sinne das

Gesetz selbst ausdrücklich der Gemeinde überlässt,

lediglich deshalb aufzuheben, weil eine richtige Würdi-

gung der Umstände zur Annahme einer anderen Lösung

hätte führen sollen. So verhält es sich aber hier.

Nach § 75 des zitierten Gesetzes von 1881 sind « Aus-

.-

1

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52

355

lagen für Einrichtungen, die nur einzelnen Klassen von

Einwohnern oder Besitzern dienen (Feld- und Rebbann-

warte, Maulwurffänger, Zuchtstiere u. dgl.) nicht in den

in § 73 aufgezählten Ausgaben der Gemeinde inbegriffen,

sondern erliegen in der Regel auf denjenigen, denen die

fragliche Einrichtung zu Gute kommt. » « Den Gemeinden

steht es indessen frei I), so heisst es in Abs. 3 « auch solche

Kosten ganz oder teilweise auf die Gemeindekasse zu

übernehmen. » Interessenten inbezug auf die Feldhut im

Sinne dieser Bestimmung sind, wie auch der Regierungs-

rat annimmt, die Besitzer von Kulturland. Sie haben

deshalb nach der Regel des § 75 Abs. 1 auch die Kosten

dieser Hut zu tragen. Eine abweichende Regelung ist

zwar möglich, jedoch nicht so, dass sie unter gewissen

Voraussetzungen eintreten müsste. Durch die Fassung

des § 75 Abs. 3 «(steht frei))) wird es vielmehr in un-

zweideutiger Weise dem Ermessen der Gemeinde an-

heimgestellt, ob sie dazu Hand bieten oder es bei der

Regel des Abs. 1 bewenden lassen will. Der Regierungsrat

behauptet denn auch selbst nicht etwa, dass der Be-

schluss der Gemeindeversammlung Bottmingen vom

20. Juni 1920 gesetzwidrig gewesen sei oder einen Akt

schlechter Gemeindeverwaltung enthalte, was schon

deshalb ausgeschlossen ist, weil er ja im finanziellen

Interesse der Gemeinde lag. Die Argumente, die "er

dagegen vorbringt, erschöpfen sich vielmehr darin, dass

die Gemeindeversammlung von dem ihr nach § 75 Ge-

meindegesetz an sich zukommenden Ermessen einen

unrichtigen Gebrauch gemacht habe, und die Ueber-

nahme der ganzen Kosten der Feldhut, nicht nur eines

Teils derselben auf die Gemeindekasse unter Verhält-

nissen wie sie hier vorliegen, als die angemessenere

und billigere Lösung erscheine. Wenn irgendwo das den

Gemeinden geWährleistete Recht selbständiger Ordnung

ihrer Angelegenheiten sich muss betätigen können und

nicht zu einer inhaltlosen Formel werden soll, so ist es

aber bei Fragen, deren Ordnung im einen oder anderen

386

Staatsrecht.

Sinn von der staatlichen Gesetzgebung in das Ermessen

der Gemeinde gestellt wird. Indem der Staat dergestalt

den Gemeinden selbst die Wahl zwischen verschiedenen

in Betracht gezogenen Möglichkeiten offen lässt, gibt er

zu erkennen, dass beide vom Standpunkte der staatlichen

Interessen als gleichwertig zu betrachten sind und solche

daher durch die Art der getroffenen Wabl nicht verletzt

werden können. Der Entscheid des Regierungsrates,

wodurch er die Gemeinde Bottmingen zwingt, die Aus-

lagen für den Feldbannwart ganz auf die Gemeindekasse

zu nehmen, stellt sich demnach als eine willkürliche

Ueberschreitung· des staatlichen Aufsichtsrechts und

Missachtung des gesetzlichen Selbstverwaltungsrechts

der Gemeinde und damit als eine Verletzung von Art. 4

BV dar. Ein Verstoss- gegen diese Vorschrift würde

~brigens auch noch nach einer anderen Richtung vor-

liegen. DerAntwort des Regierungsrates ist zu entnehmen,

dass ausser in Bottmingen noch in 25 anderen Gemeinden

des Kantons mit zum Teil ähnlicher gemischter Be-

völkerung wie in Bottmingen (Muttenz, Münchenstein,

Aesch) die Feldhutkosten . ganz oder teilweise den un-

mittelbaren Interessenten überbunden werden. Dem

~esen der Aufsichtsgewalt entspricht es aber, dass sie

nIcht nur auf Beschwerde sondern auch von Amtes-

wegen beim Vorliegen davon betroffener Zustände gel-

tend gemacht werden kann. und soll, wie es übrigens

§ 113 ff. des basellandschaftlichen Gemeindegesetzes

ausdrücklich vorsehen. Es widerspricht deshalb der

Rechtsgleichheit, wenn der Regierungsrat der Gemeinde

Bottmingen eine Regelung verbieten will, die er in an-

deren Gemeinden mit gleichen Verhältnissen unbean-

standet lässt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange-

fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons

Baselland vom 7. Juli 1920 aufgehoben.

GleiChheit vor dem Gesetz. N- 53.

53. t1rten vom 4. Dezember 1920

i. S. Polizeigemeinde Weggis gegen Luzern Begierungsrat.

Auslegung der durch das kantonale Erbschaftssteuergesetz

ausgesprochenen Steuerfreiheit von Zuwendungen an ge-

meinnützige Anstalten und Stiftungen dahin, dass darunter

nur Stiftungen und Anstalten in der Schweiz fallen. Keine

V ~rletzung von Art. 4 BV.

A. - Am 17. Mai 1918 starb in Hannover der Rentner

Gustav Brandt. Durch letztwillige Verfügung hatte er

sein ganzes Vermögen, worunter Grundbesitz in Weggis,

der Stadt Hannover zu Gunsten einer zu errichtenden

{(Brandt'schen Stiftu-ng» (Alters-Asyl für bedürftige

Kaufleute) vermacht. Die Liegenschaften in Weggis

gingen, nachdem sie im Grundbuch auf die Stiftung

überschrieben worden waren, durch Kauf vom Oktober

1919 auf die Polizeigemeinde Weggis über. Als Teil des

Kaufpreises hatte die -Käuferin u. a. auch die gesamten

von der Erbmasse Brandt im Kanton Luzern zu ent-

richtenden Erbschaftssteuern zu übernehmen. Durch

Verfügung vom 7. November 1919 mit Nachtrag vom

11. November setzte der Gemeinderat Weggis als erst-

instanzliche Taxationsbehörde den Betrag dieser Steuer

(nach dem Werte des im Kanton gelegenen Grund-

besitzes des Nachlasses) auf 81,600 Fr., wovon 53,312 Fr.

für den Staat, den Rest für die Gemeinde fest. Gleich-

zeitig wendete er sich an den Regierungsrat mit dem

Gesuch, es sei der Gemeinde die nach Kaufvertrag ihr

auffallende Zahlung des dem Staat zukommenden Teils

der Steuer gemäss § 11 litt. ades Erbschaftssteuer-

gesetzes vom 27. Mai 1908 zu erlassen. Die erwähnte Vor-

schrift lautet: « VOll der Entrichtung der Erbschafts-

steuer sind befreit: a) Vermächtnisse und Schenkungen

zu öffentlichen, gemeinnützigen; kirchlichen und Armen-

zwecken. » Der Regierungsrat wies jedoch am 21. August

1920 das Gesuch mit der Begründung ab, dass nach fest-

Dispositiv
  1. VrieU vom 10. ,HoVlDI.ber 19aO i. S. ltoe1ner Da Kltbttalligte gegen Buellancl ~ Willkürliche Verletzung des durch das kantonale Gemeinde- gesetz den Gemeinden gewährleisteten Selbstverwaltungs:- rechts, liegend darin, dass die Aufsichtsbehörde einen Be- schluss der Gemeindeversammlung in einer Sache, deren Ordnung im Sinne einer Von zwei Möglichkeiten das staat- liche Gesetz der Gemeblde überlässt, aufhebt, weil die andere ~.ng nach den Umställden die angemessenere gewesen 191ft. Beschwerdelegltlmation. A. - Der EntWllrf des Voranschlages der Gemeinde Bottmin«en (fftr 1920) enthielt einen Ausgabeposten 382 Staatsrecht. von 1800 Fr. für den Feldbannwart. Auf Antrag aus Kreisen der Arbeiter und Festbesoldeten änderte die Gemeindeversammlung vom 20. Juni 1920 bei Behand- lung des Voranschlages den Posten dahin ab, dass die Kosten des Feldbannwarts nur zur Hälfte von der Ge- meinde übernommen, zur anderen Hälfte dagegen von den Interessenten (Feld- und Landbesitzern) getragen werden sollten. Der so abgeänderte Voranschlag, ab- schliessend mit 61,695 Fr. Einnahmen und 63,205 Fr. Ausgaben, also einem Ausgabenüberschuss von 1510 Fr. wurde alsdann genehmigt und gestützt darauf der Steuerfuss festgesetzt. Auf Beschwerae zweier Landwirte von Bottmingen hob der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft am
  2. Juli 1920 den Beschluss betreffend den Voranschlags- posten « Feldbannwart » auf mit der Begründung: an einer richtigen Feldhut seien nicht nur die Landwirte, sondern auch die Inhaber von Obstgärten mi.d Pflanzland interessiert und damit die « grössere Mehrheit» der Bevölkerung. Die Felddiebstähle würden hauptsächlich von der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung begangen. In einer Gemeinde mit industrieller Bevölkerung wie Bottmingen sei deshalb eine scharfe Feldhut notwendig. An einer solchen habe die Allgemeinheit auch mit Rück- sicht auf die bundesrätlichen Vorschriften über Steige- rung der Lebensmittelproduktion ein Interesse. Der Entscheid des Regierungsrates wurde in der Ge- meindeversammlung vom 28. August 1920 bekannt ge- geben, ohne dass dieser Gegenstand auf der Traktan- denliste gestanden hätte. Eine Diskussion darüber lehnte der Gemeinderat ab, da die Sache als endgiltig erledigt zu betrachten sei. Von der Versammlung beauftragt, sie nochmals zu prüfen und eventuell der Gemeinde Bericht und Antrag zu stellen, beschloss er am 30. August 1920, von weiteren Schritten abzusehen. B. - Am 22. September 1920 haben darauf Paul Koelner und sieben weitere stimmberechtigte Einwohner I '" I Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52. 383 von Bottmingen gegen den regierungsrätlichen Ent- scheid vom 7. Juli 1920 die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem A~trage, er sei ~egen Verletzung der gesetzlich gewährleIsteten Gememde- autonomie und darin liegender Willkür aufzuheben. C. - Der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Er beruft sich im wesentlichen auf die schon im ange- fochtenen Entscheide enthaltenen Motive und fügt ihnen bei: nach dem Gemeindegesetz liege die Organi- sation der Feldhut ausschliesslich in den Händen des Gemeinderats. Es sei deshalb nur recht und billig, dass auch für die Kosten die Gemeinden aufkommen. Dies tuen denn auch 48 von 74 Gemeinden des Kantons, verfahren also nicht nach § 75 Abs. 1 Gemeindegesetz. sondern nach Abs. 3 ebenda. So sei es auch bisher in Bottmingen gehalten worden. Es habe deshalb doppe~t unbillig geschienen, nun in einer Zeit, wo. über dIe Selbstproduktion noch weitgehende VorschrIften be- standen und die Landwirte in ihrer Betriebsweise immer noch nicht frei waren, auf einmal einen Teil der Feld- hutkosten ihnen zu überbinden. Kraft des ihm zuste- henden Oberaufsichtsrechts über die Gemeinden habe der Regierungsrat nicht nur zu wachen, .dass deren Rechnungswesen und Vermögensverwaltung m Ordnu~g sei, sondern auch, dass die Lasten in gerech~er Welse verteilt und die Gemeindebeschlüsse den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen angepasst würden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  3. - Es ist nicht ersichtlich und wird nicht behauptet, dass die Rekurrenten von dem angefochtenen Ent- scheide vor der Gemeindeversammlung vom 28. August 1920 Kenntnis erhalten hätten: die sechzigtägige Be- schwerdefrist des Art. 178 Ziff. 3 OG ist deshalb ge- wahrt. Auch die Beschwerdelegitimation ist zu bejahe~. Selbst wenn man nicht soweit gehen will. die Befugms Staatsrecht. zur Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeauto- nomie bei Aufhebung von Beschlüssen der Gemeindever- sammlung, wie in dem Urteile AS 42 I S. 191 Erw. 1 jedem .stimmberechtigten Gemeindeeinwohner zuzuer- kennen, muss sie doch jedenfalls hier deshalb als vor- handen angesehen werden, weil der Entscheid des Re- gierungsrates in den Finanzhaushalt der Gemeinde eingreift, indem er demselben eine weitere Ausgabe auferlegt, in einer Weise, die geeignet ist die Rekurrenten in ihren persönlichen Interessen als Steuerzahler zu berühren.
  4. - Der Grundsatz der Gemeindeautonomie ist zwar in der Verfassung von Baselland nicht ausgesprochen. Doch stellt ihn das Gesetz betreffend die Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 16. März 1881 auf, indem es in § 1 bestimmt, dass die Gemeinden « befugt seien, innert den Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig" zu ordnen.» Demgegenüber behält allerdings § 113 ebenda die Ober- aufsicht des Regierungsrates über die Gemeinden und Gemeindebehärden sowie' deren gesamte Verwaltung vor, und ebenso wird in § 23 Ziff. 8 der KV von 1893 unter den Befugnissen des Regierungsrats die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden und deren gesamten Haushalt aufgezählt. Erörterungen über das Verhältnis dieser Aufsichtsgewalt zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden im einzelnen sind überflüssig. Auch wenn man der Aufsicht noch so weite Grenzen zieht, kann sie doch jedenfalls der Aufsichtsbehärde nie das Recht geben, einen von einem Gemeindeorgan innert seiner Zuständigkeit gefassten Beschluss in einer Angelegen- heit, deren Regelung im einen oder anderen Sinne das Gesetz selbst ausdrücklich der Gemeinde überlässt, lediglich deshalb aufzuheben, weil eine richtige Würdi- gung der Umstände zur Annahme einer anderen Lösung hätte führen sollen. So verhält es sich aber hier. Nach § 75 des zitierten Gesetzes von 1881 sind « Aus- .- 1 Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52 355 lagen für Einrichtungen, die nur einzelnen Klassen von Einwohnern oder Besitzern dienen (Feld- und Rebbann- warte, Maulwurffänger, Zuchtstiere u. dgl.) nicht in den in § 73 aufgezählten Ausgaben der Gemeinde inbegriffen, sondern erliegen in der Regel auf denjenigen, denen die fragliche Einrichtung zu Gute kommt. » « Den Gemeinden steht es indessen frei I), so heisst es in Abs. 3 « auch solche Kosten ganz oder teilweise auf die Gemeindekasse zu übernehmen. » Interessenten inbezug auf die Feldhut im Sinne dieser Bestimmung sind, wie auch der Regierungs- rat annimmt, die Besitzer von Kulturland. Sie haben deshalb nach der Regel des § 75 Abs. 1 auch die Kosten dieser Hut zu tragen. Eine abweichende Regelung ist zwar möglich, jedoch nicht so, dass sie unter gewissen Voraussetzungen eintreten müsste. Durch die Fassung des § 75 Abs. 3 «( steht frei ))) wird es vielmehr in un- zweideutiger Weise dem Ermessen der Gemeinde an- heimgestellt, ob sie dazu Hand bieten oder es bei der Regel des Abs. 1 bewenden lassen will. Der Regierungsrat behauptet denn auch selbst nicht etwa, dass der Be- schluss der Gemeindeversammlung Bottmingen vom
  5. Juni 1920 gesetzwidrig gewesen sei oder einen Akt schlechter Gemeindeverwaltung enthalte, was schon deshalb ausgeschlossen ist, weil er ja im finanziellen Interesse der Gemeinde lag. Die Argumente, die "er dagegen vorbringt, erschöpfen sich vielmehr darin, dass die Gemeindeversammlung von dem ihr nach § 75 Ge- meindegesetz an sich zukommenden Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht habe, und die Ueber- nahme der ganzen Kosten der Feldhut, nicht nur eines Teils derselben auf die Gemeindekasse unter Verhält- nissen wie sie hier vorliegen, als die angemessenere und billigere Lösung erscheine. Wenn irgendwo das den Gemeinden geWährleistete Recht selbständiger Ordnung ihrer Angelegenheiten sich muss betätigen können und nicht zu einer inhaltlosen Formel werden soll, so ist es aber bei Fragen, deren Ordnung im einen oder anderen 386 Staatsrecht. Sinn von der staatlichen Gesetzgebung in das Ermessen der Gemeinde gestellt wird. Indem der Staat dergestalt den Gemeinden selbst die Wahl zwischen verschiedenen in Betracht gezogenen Möglichkeiten offen lässt, gibt er zu erkennen, dass beide vom Standpunkte der staatlichen Interessen als gleichwertig zu betrachten sind und solche daher durch die Art der getroffenen Wabl nicht verletzt werden können. Der Entscheid des Regierungsrates, wodurch er die Gemeinde Bottmingen zwingt, die Aus- lagen für den Feldbannwart ganz auf die Gemeindekasse zu nehmen, stellt sich demnach als eine willkürliche Ueberschreitung· des staatlichen Aufsichtsrechts und Missachtung des gesetzlichen Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde und damit als eine Verletzung von Art. 4 BV dar. Ein Verstoss- gegen diese Vorschrift würde ~brigens auch noch nach einer anderen Richtung vor- liegen. DerAntwort des Regierungsrates ist zu entnehmen, dass ausser in Bottmingen noch in 25 anderen Gemeinden des Kantons mit zum Teil ähnlicher gemischter Be- völkerung wie in Bottmingen (Muttenz, Münchenstein, Aesch) die Feldhutkosten . ganz oder teilweise den un- mittelbaren Interessenten überbunden werden. Dem ~esen der Aufsichtsgewalt entspricht es aber, dass sie nIcht nur auf Beschwerde sondern auch von Amtes- wegen beim Vorliegen davon betroffener Zustände gel- tend gemacht werden kann. und soll, wie es übrigens § 113 ff. des basellandschaftlichen Gemeindegesetzes ausdrücklich vorsehen. Es widerspricht deshalb der Rechtsgleichheit, wenn der Regierungsrat der Gemeinde Bottmingen eine Regelung verbieten will, die er in an- deren Gemeinden mit gleichen Verhältnissen unbean- standet lässt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange- fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Baselland vom 7. Juli 1920 aufgehoben. GleiChheit vor dem Gesetz. N- 53.
  6. t1rten vom 4. Dezember 1920 i. S. Polizeigemeinde Weggis gegen Luzern Begierungsrat. Auslegung der durch das kantonale Erbschaftssteuergesetz ausgesprochenen Steuerfreiheit von Zuwendungen an ge- meinnützige Anstalten und Stiftungen dahin, dass darunter nur Stiftungen und Anstalten in der Schweiz fallen. Keine V ~rletzung von Art. 4 BV. A. - Am 17. Mai 1918 starb in Hannover der Rentner Gustav Brandt. Durch letztwillige Verfügung hatte er sein ganzes Vermögen, worunter Grundbesitz in Weggis, der Stadt Hannover zu Gunsten einer zu errichtenden {( Brandt'schen Stiftu-ng» (Alters-Asyl für bedürftige Kaufleute) vermacht. Die Liegenschaften in Weggis gingen, nachdem sie im Grundbuch auf die Stiftung überschrieben worden waren, durch Kauf vom Oktober 1919 auf die Polizeigemeinde Weggis über. Als Teil des Kaufpreises hatte die -Käuferin u. a. auch die gesamten von der Erbmasse Brandt im Kanton Luzern zu ent- richtenden Erbschaftssteuern zu übernehmen. Durch Verfügung vom 7. November 1919 mit Nachtrag vom
  7. November setzte der Gemeinderat Weggis als erst- instanzliche Taxationsbehörde den Betrag dieser Steuer (nach dem Werte des im Kanton gelegenen Grund- besitzes des Nachlasses) auf 81,600 Fr., wovon 53,312 Fr. für den Staat, den Rest für die Gemeinde fest. Gleich- zeitig wendete er sich an den Regierungsrat mit dem Gesuch, es sei der Gemeinde die nach Kaufvertrag ihr auffallende Zahlung des dem Staat zukommenden Teils der Steuer gemäss § 11 litt. ades Erbschaftssteuer- gesetzes vom 27. Mai 1908 zu erlassen. Die erwähnte Vor- schrift lautet: « VOll der Entrichtung der Erbschafts- steuer sind befreit: a) Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemeinnützigen; kirchlichen und Armen- zwecken. » Der Regierungsrat wies jedoch am 21. August 1920 das Gesuch mit der Begründung ab, dass nach fest-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

380

Staatsrecht.

Gefahr, dass der Vermittler im Interesse seiner Provi-

sionsford~rung das Zustandekommen sachlich nichtge-

re~htfe:tIgter, für eine Partei ruinöser Verträge begün-

stigt, eIne Gefahr, die es als wünschenswert erscheinen

lässt, nicht zuverlässige und zutrauenswürdige Elemente

~.on d~m fraglichen Geschäftszweige . fernzuhalten. Es

lasst sIch. d~shalb ohne Willkür dahin argumentieren,

dass es be~ emer Von einer juristischen Person geschaffe-

nen Venmttlungsstelle für die Nichtanwendbarkeit der

Verordnung genüge, wenn auf Seite dieser Person als

In~abe~ . des Betriebes die Gewerbsmässigkeit fehlt.

glelCh?Ilbg, ob ~e Organe, denen sie die Besorgung der

~eschafte der Stelle übertragen hat, darin ihren Beruf

fmden oder nicht. Ist auf Seite des Betriebsinhabers die

o~en erwähnte Gefahr _ ausgeschlossen, weil er die Ver-

1ll1ttlung nur zu gemeinnützigen Zwecken und ohne Er-

werbsabsicht. also nicht gewerbsmässig betreibt, so ver-

~ag daran auch der Umstand nichts zu äridern, dass er

SICh. für die Führung des Betriebes bezahlter Angestellter

bedient, es wäre denn dass diese ihrerseits nicht oder

doch nicht ausschliesslich fest besoldet, sondern am Ge-

schäftsergebnis beteiligt wären und so ein Interesse an

der Zahl der vermittelten Abschlüsse hätten. Dies wird

aber hier nicht behauptet.

.

.. Vom Standpunkte der formeIien Rechtsgleichheit aber,

uber deren Verletzung sich die Rekurrenten beschweren

könnte der Entscheid nicht 'schon wegen 'Viderspruch~

zum Inhalt der massgebenden Gesetzesvorschriften,

sondern nur dann angefochten werden, wenn die damit

ge~achte Unterscheidung zwischen der gewöhnlichen

p.nva~n gewerbsmässigen Liegenschafts - Vermittlung

emerseIts, VermittlungsstelleIl von der Art der vom

Bauernverbande betriebenen andererseits auch bei Ueber-

einstimmung mit dem kantonalen Gesetzesrechte, als

Ausfluss eines positiven Rechtssatzes mit dem erwähnten

Gebote nicht vereinbar wäre, sich durch keine rechtlich

erheblichen Verschiedenheiten im Tatbestande recht-

..

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.

381

fertigen liesse. Hievon kann indessen nicht die Rede

sein. Während der gewöhnliche gewerbsmässige Liegell-

schaftsvermittler nur die Interessen einer Partei, regel-

mässig des Verkäufers vertritt und ein Interesse daran

hat, dass der Kaufpreis möglichst hoch werde, ist die

Vermittlungsorganisation des Bauernverbandes eine uri-

parteiische Stelle, welche sich zur. Aufgabe setzt, die

Interessen bei der Parteien zu wahren, übersetzte Preise zu

verhindern und so gesunde Verhältnisse auf dem Liegen-

schaftsmarkte zu schaffen und zu erhalten. Es trifft auf

sie also gerade die Erwägung. welche den Grund dafür

gebildet hat, die Liegenschaftsvermittlung in ihrer ge-

wöhnlichen Form gewissen Beschränkungen zu unter-

werfen, die· Notwendigkeit des Schutzes des Publikums

vor leichtfertigen oder gewissenlosen, bloss auf ihren

Vorteil bedachten Vermittlern nicht zu. Diese Verschie-

denheit der tatsächlichen Verhältnisse genügt aber ohne

Zweifel, um die verschiedene Behandlung in der GesetZ-

gebung zu begründen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

52. VrieU vom 10.,HoVlDI.ber 19aO

i. S. ltoe1ner Da Kltbttalligte gegen Buellancl

~

Willkürliche Verletzung des durch das kantonale Gemeinde-

gesetz den Gemeinden gewährleisteten Selbstverwaltungs:-

rechts, liegend darin, dass die Aufsichtsbehörde einen Be-

schluss der Gemeindeversammlung in einer Sache, deren

Ordnung im Sinne einer Von zwei Möglichkeiten das staat-

liche Gesetz der Gemeblde überlässt, aufhebt, weil die andere

~.ng nach den Umställden die angemessenere gewesen

191ft. Beschwerdelegltlmation.

A. -

Der EntWllrf des Voranschlages der Gemeinde

Bottmin«en (fftr 1920) enthielt einen Ausgabeposten

382

Staatsrecht.

von 1800 Fr. für den Feldbannwart. Auf Antrag aus

Kreisen der Arbeiter und Festbesoldeten änderte die

Gemeindeversammlung vom 20. Juni 1920 bei Behand-

lung des Voranschlages den Posten dahin ab, dass die

Kosten des Feldbannwarts nur zur Hälfte von der Ge-

meinde übernommen, zur anderen Hälfte dagegen von

den Interessenten (Feld- und Landbesitzern) getragen

werden sollten. Der so abgeänderte Voranschlag, ab-

schliessend mit 61,695 Fr. Einnahmen und 63,205 Fr.

Ausgaben, also einem Ausgabenüberschuss von 1510 Fr.

wurde alsdann genehmigt und gestützt darauf der

Steuerfuss festgesetzt.

Auf Beschwerae zweier Landwirte von Bottmingen

hob der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft am

7. Juli 1920 den Beschluss betreffend den Voranschlags-

posten « Feldbannwart » auf mit der Begründung: an

einer richtigen Feldhut seien nicht nur die Landwirte,

sondern auch die Inhaber von Obstgärten mi.d Pflanzland

interessiert und damit die

« grössere Mehrheit» der

Bevölkerung. Die Felddiebstähle würden hauptsächlich

von der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung begangen.

In einer Gemeinde mit industrieller Bevölkerung wie

Bottmingen sei deshalb eine scharfe Feldhut notwendig.

An einer solchen habe die Allgemeinheit auch mit Rück-

sicht auf die bundesrätlichen Vorschriften über Steige-

rung der Lebensmittelproduktion ein Interesse.

Der Entscheid des Regierungsrates wurde in der Ge-

meindeversammlung vom 28. August 1920 bekannt ge-

geben, ohne dass dieser Gegenstand auf der Traktan-

denliste gestanden hätte. Eine Diskussion darüber lehnte

der Gemeinderat ab, da die Sache als endgiltig erledigt

zu betrachten sei. Von der Versammlung beauftragt, sie

nochmals zu prüfen und eventuell der Gemeinde Bericht

und Antrag zu stellen, beschloss er am 30. August 1920,

von weiteren Schritten abzusehen.

B. -

Am 22. September 1920 haben darauf Paul

Koelner und sieben weitere stimmberechtigte Einwohner

I

'" I

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.

383

von Bottmingen gegen den regierungsrätlichen Ent-

scheid vom 7. Juli 1920 die staatsrechtliche Beschwerde

ans Bundesgericht ergriffen mit dem A~trage, er sei ~egen

Verletzung der gesetzlich gewährleIsteten Gememde-

autonomie und darin liegender Willkür aufzuheben.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft

hat Abweisung der Beschwerde beantragt.

Er beruft sich im wesentlichen auf die schon im ange-

fochtenen Entscheide enthaltenen Motive und fügt

ihnen bei: nach dem Gemeindegesetz liege die Organi-

sation der Feldhut ausschliesslich in den Händen des

Gemeinderats. Es sei deshalb nur recht und billig, dass

auch für die Kosten die Gemeinden aufkommen. Dies

tuen denn auch 48 von 74 Gemeinden des Kantons,

verfahren also nicht nach § 75 Abs. 1 Gemeindegesetz.

sondern nach Abs. 3 ebenda. So sei es auch bisher in

Bottmingen gehalten worden. Es habe deshalb doppe~t

unbillig geschienen, nun in einer Zeit, wo. über dIe

Selbstproduktion noch weitgehende VorschrIften be-

standen und die Landwirte in ihrer Betriebsweise immer

noch nicht frei waren, auf einmal einen Teil der Feld-

hutkosten ihnen zu überbinden. Kraft des ihm zuste-

henden Oberaufsichtsrechts über die Gemeinden habe

der Regierungsrat nicht nur zu wachen, .dass deren

Rechnungswesen und Vermögensverwaltung m Ordnu~g

sei, sondern auch, dass die Lasten in gerech~er Welse

verteilt und die Gemeindebeschlüsse den örtlichen und

zeitlichen Verhältnissen angepasst würden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Es ist nicht ersichtlich und wird nicht behauptet,

dass die Rekurrenten von dem angefochtenen Ent-

scheide vor der Gemeindeversammlung vom 28. August

1920 Kenntnis erhalten hätten: die sechzigtägige Be-

schwerdefrist des Art. 178 Ziff. 3 OG ist deshalb ge-

wahrt. Auch die Beschwerdelegitimation ist zu bejahe~.

Selbst wenn man nicht soweit gehen will. die Befugms

Staatsrecht.

zur Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeauto-

nomie bei Aufhebung von Beschlüssen der Gemeindever-

sammlung, wie in dem Urteile AS 42 I S. 191 Erw. 1

jedem .stimmberechtigten Gemeindeeinwohner zuzuer-

kennen, muss sie doch jedenfalls hier deshalb als vor-

handen angesehen werden, weil der Entscheid des Re-

gierungsrates in den Finanzhaushalt der Gemeinde

eingreift, indem er demselben eine weitere Ausgabe

auferlegt, in einer Weise, die geeignet ist die Rekurrenten

in ihren persönlichen Interessen als Steuerzahler zu

berühren.

2. -

Der Grundsatz der Gemeindeautonomie ist zwar

in der Verfassung von Baselland nicht ausgesprochen.

Doch stellt ihn das Gesetz betreffend die Organisation

und Verwaltung der Gemeinden vom 16. März 1881 auf,

indem es in § 1 bestimmt, dass die Gemeinden

« befugt

seien, innert den Schranken der Verfassung und der

Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig" zu ordnen.»

Demgegenüber behält allerdings § 113 ebenda die Ober-

aufsicht des Regierungsrates über die Gemeinden und

Gemeindebehärden sowie' deren gesamte Verwaltung

vor, und ebenso wird in § 23 Ziff. 8 der KV von 1893

unter den Befugnissen des Regierungsrats die Aufsicht

über die Verwaltung der Gemeinden und deren gesamten

Haushalt aufgezählt. Erörterungen über das Verhältnis

dieser Aufsichtsgewalt zum Selbstverwaltungsrecht der

Gemeinden im einzelnen sind überflüssig. Auch wenn

man der Aufsicht noch so weite Grenzen zieht, kann sie

doch jedenfalls der Aufsichtsbehärde nie

das Recht

geben, einen von einem Gemeindeorgan innert seiner

Zuständigkeit gefassten Beschluss in einer Angelegen-

heit, deren Regelung im einen oder anderen Sinne das

Gesetz selbst ausdrücklich der Gemeinde überlässt,

lediglich deshalb aufzuheben, weil eine richtige Würdi-

gung der Umstände zur Annahme einer anderen Lösung

hätte führen sollen. So verhält es sich aber hier.

Nach § 75 des zitierten Gesetzes von 1881 sind « Aus-

.-

1

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52

355

lagen für Einrichtungen, die nur einzelnen Klassen von

Einwohnern oder Besitzern dienen (Feld- und Rebbann-

warte, Maulwurffänger, Zuchtstiere u. dgl.) nicht in den

in § 73 aufgezählten Ausgaben der Gemeinde inbegriffen,

sondern erliegen in der Regel auf denjenigen, denen die

fragliche Einrichtung zu Gute kommt. » « Den Gemeinden

steht es indessen frei I), so heisst es in Abs. 3 « auch solche

Kosten ganz oder teilweise auf die Gemeindekasse zu

übernehmen. » Interessenten inbezug auf die Feldhut im

Sinne dieser Bestimmung sind, wie auch der Regierungs-

rat annimmt, die Besitzer von Kulturland. Sie haben

deshalb nach der Regel des § 75 Abs. 1 auch die Kosten

dieser Hut zu tragen. Eine abweichende Regelung ist

zwar möglich, jedoch nicht so, dass sie unter gewissen

Voraussetzungen eintreten müsste. Durch die Fassung

des § 75 Abs. 3 «(steht frei))) wird es vielmehr in un-

zweideutiger Weise dem Ermessen der Gemeinde an-

heimgestellt, ob sie dazu Hand bieten oder es bei der

Regel des Abs. 1 bewenden lassen will. Der Regierungsrat

behauptet denn auch selbst nicht etwa, dass der Be-

schluss der Gemeindeversammlung Bottmingen vom

20. Juni 1920 gesetzwidrig gewesen sei oder einen Akt

schlechter Gemeindeverwaltung enthalte, was schon

deshalb ausgeschlossen ist, weil er ja im finanziellen

Interesse der Gemeinde lag. Die Argumente, die "er

dagegen vorbringt, erschöpfen sich vielmehr darin, dass

die Gemeindeversammlung von dem ihr nach § 75 Ge-

meindegesetz an sich zukommenden Ermessen einen

unrichtigen Gebrauch gemacht habe, und die Ueber-

nahme der ganzen Kosten der Feldhut, nicht nur eines

Teils derselben auf die Gemeindekasse unter Verhält-

nissen wie sie hier vorliegen, als die angemessenere

und billigere Lösung erscheine. Wenn irgendwo das den

Gemeinden geWährleistete Recht selbständiger Ordnung

ihrer Angelegenheiten sich muss betätigen können und

nicht zu einer inhaltlosen Formel werden soll, so ist es

aber bei Fragen, deren Ordnung im einen oder anderen

386

Staatsrecht.

Sinn von der staatlichen Gesetzgebung in das Ermessen

der Gemeinde gestellt wird. Indem der Staat dergestalt

den Gemeinden selbst die Wahl zwischen verschiedenen

in Betracht gezogenen Möglichkeiten offen lässt, gibt er

zu erkennen, dass beide vom Standpunkte der staatlichen

Interessen als gleichwertig zu betrachten sind und solche

daher durch die Art der getroffenen Wabl nicht verletzt

werden können. Der Entscheid des Regierungsrates,

wodurch er die Gemeinde Bottmingen zwingt, die Aus-

lagen für den Feldbannwart ganz auf die Gemeindekasse

zu nehmen, stellt sich demnach als eine willkürliche

Ueberschreitung· des staatlichen Aufsichtsrechts und

Missachtung des gesetzlichen Selbstverwaltungsrechts

der Gemeinde und damit als eine Verletzung von Art. 4

BV dar. Ein Verstoss- gegen diese Vorschrift würde

~brigens auch noch nach einer anderen Richtung vor-

liegen. DerAntwort des Regierungsrates ist zu entnehmen,

dass ausser in Bottmingen noch in 25 anderen Gemeinden

des Kantons mit zum Teil ähnlicher gemischter Be-

völkerung wie in Bottmingen (Muttenz, Münchenstein,

Aesch) die Feldhutkosten . ganz oder teilweise den un-

mittelbaren Interessenten überbunden werden. Dem

~esen der Aufsichtsgewalt entspricht es aber, dass sie

nIcht nur auf Beschwerde sondern auch von Amtes-

wegen beim Vorliegen davon betroffener Zustände gel-

tend gemacht werden kann. und soll, wie es übrigens

§ 113 ff. des basellandschaftlichen Gemeindegesetzes

ausdrücklich vorsehen. Es widerspricht deshalb der

Rechtsgleichheit, wenn der Regierungsrat der Gemeinde

Bottmingen eine Regelung verbieten will, die er in an-

deren Gemeinden mit gleichen Verhältnissen unbean-

standet lässt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange-

fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons

Baselland vom 7. Juli 1920 aufgehoben.

GleiChheit vor dem Gesetz. N- 53.

53. t1rten vom 4. Dezember 1920

i. S. Polizeigemeinde Weggis gegen Luzern Begierungsrat.

Auslegung der durch das kantonale Erbschaftssteuergesetz

ausgesprochenen Steuerfreiheit von Zuwendungen an ge-

meinnützige Anstalten und Stiftungen dahin, dass darunter

nur Stiftungen und Anstalten in der Schweiz fallen. Keine

V ~rletzung von Art. 4 BV.

A. - Am 17. Mai 1918 starb in Hannover der Rentner

Gustav Brandt. Durch letztwillige Verfügung hatte er

sein ganzes Vermögen, worunter Grundbesitz in Weggis,

der Stadt Hannover zu Gunsten einer zu errichtenden

{(Brandt'schen Stiftu-ng» (Alters-Asyl für bedürftige

Kaufleute) vermacht. Die Liegenschaften in Weggis

gingen, nachdem sie im Grundbuch auf die Stiftung

überschrieben worden waren, durch Kauf vom Oktober

1919 auf die Polizeigemeinde Weggis über. Als Teil des

Kaufpreises hatte die -Käuferin u. a. auch die gesamten

von der Erbmasse Brandt im Kanton Luzern zu ent-

richtenden Erbschaftssteuern zu übernehmen. Durch

Verfügung vom 7. November 1919 mit Nachtrag vom

11. November setzte der Gemeinderat Weggis als erst-

instanzliche Taxationsbehörde den Betrag dieser Steuer

(nach dem Werte des im Kanton gelegenen Grund-

besitzes des Nachlasses) auf 81,600 Fr., wovon 53,312 Fr.

für den Staat, den Rest für die Gemeinde fest. Gleich-

zeitig wendete er sich an den Regierungsrat mit dem

Gesuch, es sei der Gemeinde die nach Kaufvertrag ihr

auffallende Zahlung des dem Staat zukommenden Teils

der Steuer gemäss § 11 litt. ades Erbschaftssteuer-

gesetzes vom 27. Mai 1908 zu erlassen. Die erwähnte Vor-

schrift lautet: « VOll der Entrichtung der Erbschafts-

steuer sind befreit: a) Vermächtnisse und Schenkungen

zu öffentlichen, gemeinnützigen; kirchlichen und Armen-

zwecken. » Der Regierungsrat wies jedoch am 21. August

1920 das Gesuch mit der Begründung ab, dass nach fest-