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Staatsrecht.
Gefahr, dass der Vermittler im Interesse seiner Provi-
sionsford~rung das Zustandekommen sachlich nichtge-
re~htfe:tIgter, für eine Partei ruinöser Verträge begün-
stigt, eIne Gefahr, die es als wünschenswert erscheinen
lässt, nicht zuverlässige und zutrauenswürdige Elemente
~.on d~m fraglichen Geschäftszweige . fernzuhalten. Es
lasst sIch. d~shalb ohne Willkür dahin argumentieren,
dass es be~ emer Von einer juristischen Person geschaffe-
nen Venmttlungsstelle für die Nichtanwendbarkeit der
Verordnung genüge, wenn auf Seite dieser Person als
In~abe~ . des Betriebes die Gewerbsmässigkeit fehlt.
glelCh?Ilbg, ob ~e Organe, denen sie die Besorgung der
~eschafte der Stelle übertragen hat, darin ihren Beruf
fmden oder nicht. Ist auf Seite des Betriebsinhabers die
o~en erwähnte Gefahr _ ausgeschlossen, weil er die Ver-
1ll1ttlung nur zu gemeinnützigen Zwecken und ohne Er-
werbsabsicht. also nicht gewerbsmässig betreibt, so ver-
~ag daran auch der Umstand nichts zu äridern, dass er
SICh. für die Führung des Betriebes bezahlter Angestellter
bedient, es wäre denn dass diese ihrerseits nicht oder
doch nicht ausschliesslich fest besoldet, sondern am Ge-
schäftsergebnis beteiligt wären und so ein Interesse an
der Zahl der vermittelten Abschlüsse hätten. Dies wird
aber hier nicht behauptet.
.
.. Vom Standpunkte der formeIien Rechtsgleichheit aber,
uber deren Verletzung sich die Rekurrenten beschweren
könnte der Entscheid nicht 'schon wegen 'Viderspruch~
zum Inhalt der massgebenden Gesetzesvorschriften,
sondern nur dann angefochten werden, wenn die damit
ge~achte Unterscheidung zwischen der gewöhnlichen
p.nva~n gewerbsmässigen Liegenschafts - Vermittlung
emerseIts, VermittlungsstelleIl von der Art der vom
Bauernverbande betriebenen andererseits auch bei Ueber-
einstimmung mit dem kantonalen Gesetzesrechte, als
Ausfluss eines positiven Rechtssatzes mit dem erwähnten
Gebote nicht vereinbar wäre, sich durch keine rechtlich
erheblichen Verschiedenheiten im Tatbestande recht-
..
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
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fertigen liesse. Hievon kann indessen nicht die Rede
sein. Während der gewöhnliche gewerbsmässige Liegell-
schaftsvermittler nur die Interessen einer Partei, regel-
mässig des Verkäufers vertritt und ein Interesse daran
hat, dass der Kaufpreis möglichst hoch werde, ist die
Vermittlungsorganisation des Bauernverbandes eine uri-
parteiische Stelle, welche sich zur. Aufgabe setzt, die
Interessen bei der Parteien zu wahren, übersetzte Preise zu
verhindern und so gesunde Verhältnisse auf dem Liegen-
schaftsmarkte zu schaffen und zu erhalten. Es trifft auf
sie also gerade die Erwägung. welche den Grund dafür
gebildet hat, die Liegenschaftsvermittlung in ihrer ge-
wöhnlichen Form gewissen Beschränkungen zu unter-
werfen, die· Notwendigkeit des Schutzes des Publikums
vor leichtfertigen oder gewissenlosen, bloss auf ihren
Vorteil bedachten Vermittlern nicht zu. Diese Verschie-
denheit der tatsächlichen Verhältnisse genügt aber ohne
Zweifel, um die verschiedene Behandlung in der GesetZ-
gebung zu begründen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
52. VrieU vom 10.,HoVlDI.ber 19aO
i. S. ltoe1ner Da Kltbttalligte gegen Buellancl
~
Willkürliche Verletzung des durch das kantonale Gemeinde-
gesetz den Gemeinden gewährleisteten Selbstverwaltungs:-
rechts, liegend darin, dass die Aufsichtsbehörde einen Be-
schluss der Gemeindeversammlung in einer Sache, deren
Ordnung im Sinne einer Von zwei Möglichkeiten das staat-
liche Gesetz der Gemeblde überlässt, aufhebt, weil die andere
~.ng nach den Umställden die angemessenere gewesen
191ft. Beschwerdelegltlmation.
A. -
Der EntWllrf des Voranschlages der Gemeinde
Bottmin«en (fftr 1920) enthielt einen Ausgabeposten
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Staatsrecht.
von 1800 Fr. für den Feldbannwart. Auf Antrag aus
Kreisen der Arbeiter und Festbesoldeten änderte die
Gemeindeversammlung vom 20. Juni 1920 bei Behand-
lung des Voranschlages den Posten dahin ab, dass die
Kosten des Feldbannwarts nur zur Hälfte von der Ge-
meinde übernommen, zur anderen Hälfte dagegen von
den Interessenten (Feld- und Landbesitzern) getragen
werden sollten. Der so abgeänderte Voranschlag, ab-
schliessend mit 61,695 Fr. Einnahmen und 63,205 Fr.
Ausgaben, also einem Ausgabenüberschuss von 1510 Fr.
wurde alsdann genehmigt und gestützt darauf der
Steuerfuss festgesetzt.
Auf Beschwerae zweier Landwirte von Bottmingen
hob der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft am
7. Juli 1920 den Beschluss betreffend den Voranschlags-
posten « Feldbannwart » auf mit der Begründung: an
einer richtigen Feldhut seien nicht nur die Landwirte,
sondern auch die Inhaber von Obstgärten mi.d Pflanzland
interessiert und damit die
« grössere Mehrheit» der
Bevölkerung. Die Felddiebstähle würden hauptsächlich
von der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung begangen.
In einer Gemeinde mit industrieller Bevölkerung wie
Bottmingen sei deshalb eine scharfe Feldhut notwendig.
An einer solchen habe die Allgemeinheit auch mit Rück-
sicht auf die bundesrätlichen Vorschriften über Steige-
rung der Lebensmittelproduktion ein Interesse.
Der Entscheid des Regierungsrates wurde in der Ge-
meindeversammlung vom 28. August 1920 bekannt ge-
geben, ohne dass dieser Gegenstand auf der Traktan-
denliste gestanden hätte. Eine Diskussion darüber lehnte
der Gemeinderat ab, da die Sache als endgiltig erledigt
zu betrachten sei. Von der Versammlung beauftragt, sie
nochmals zu prüfen und eventuell der Gemeinde Bericht
und Antrag zu stellen, beschloss er am 30. August 1920,
von weiteren Schritten abzusehen.
B. -
Am 22. September 1920 haben darauf Paul
Koelner und sieben weitere stimmberechtigte Einwohner
I
'" I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
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von Bottmingen gegen den regierungsrätlichen Ent-
scheid vom 7. Juli 1920 die staatsrechtliche Beschwerde
ans Bundesgericht ergriffen mit dem A~trage, er sei ~egen
Verletzung der gesetzlich gewährleIsteten Gememde-
autonomie und darin liegender Willkür aufzuheben.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft
hat Abweisung der Beschwerde beantragt.
Er beruft sich im wesentlichen auf die schon im ange-
fochtenen Entscheide enthaltenen Motive und fügt
ihnen bei: nach dem Gemeindegesetz liege die Organi-
sation der Feldhut ausschliesslich in den Händen des
Gemeinderats. Es sei deshalb nur recht und billig, dass
auch für die Kosten die Gemeinden aufkommen. Dies
tuen denn auch 48 von 74 Gemeinden des Kantons,
verfahren also nicht nach § 75 Abs. 1 Gemeindegesetz.
sondern nach Abs. 3 ebenda. So sei es auch bisher in
Bottmingen gehalten worden. Es habe deshalb doppe~t
unbillig geschienen, nun in einer Zeit, wo. über dIe
Selbstproduktion noch weitgehende VorschrIften be-
standen und die Landwirte in ihrer Betriebsweise immer
noch nicht frei waren, auf einmal einen Teil der Feld-
hutkosten ihnen zu überbinden. Kraft des ihm zuste-
henden Oberaufsichtsrechts über die Gemeinden habe
der Regierungsrat nicht nur zu wachen, .dass deren
Rechnungswesen und Vermögensverwaltung m Ordnu~g
sei, sondern auch, dass die Lasten in gerech~er Welse
verteilt und die Gemeindebeschlüsse den örtlichen und
zeitlichen Verhältnissen angepasst würden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Es ist nicht ersichtlich und wird nicht behauptet,
dass die Rekurrenten von dem angefochtenen Ent-
scheide vor der Gemeindeversammlung vom 28. August
1920 Kenntnis erhalten hätten: die sechzigtägige Be-
schwerdefrist des Art. 178 Ziff. 3 OG ist deshalb ge-
wahrt. Auch die Beschwerdelegitimation ist zu bejahe~.
Selbst wenn man nicht soweit gehen will. die Befugms
Staatsrecht.
zur Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeauto-
nomie bei Aufhebung von Beschlüssen der Gemeindever-
sammlung, wie in dem Urteile AS 42 I S. 191 Erw. 1
jedem .stimmberechtigten Gemeindeeinwohner zuzuer-
kennen, muss sie doch jedenfalls hier deshalb als vor-
handen angesehen werden, weil der Entscheid des Re-
gierungsrates in den Finanzhaushalt der Gemeinde
eingreift, indem er demselben eine weitere Ausgabe
auferlegt, in einer Weise, die geeignet ist die Rekurrenten
in ihren persönlichen Interessen als Steuerzahler zu
berühren.
2. -
Der Grundsatz der Gemeindeautonomie ist zwar
in der Verfassung von Baselland nicht ausgesprochen.
Doch stellt ihn das Gesetz betreffend die Organisation
und Verwaltung der Gemeinden vom 16. März 1881 auf,
indem es in § 1 bestimmt, dass die Gemeinden
« befugt
seien, innert den Schranken der Verfassung und der
Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig" zu ordnen.»
Demgegenüber behält allerdings § 113 ebenda die Ober-
aufsicht des Regierungsrates über die Gemeinden und
Gemeindebehärden sowie' deren gesamte Verwaltung
vor, und ebenso wird in § 23 Ziff. 8 der KV von 1893
unter den Befugnissen des Regierungsrats die Aufsicht
über die Verwaltung der Gemeinden und deren gesamten
Haushalt aufgezählt. Erörterungen über das Verhältnis
dieser Aufsichtsgewalt zum Selbstverwaltungsrecht der
Gemeinden im einzelnen sind überflüssig. Auch wenn
man der Aufsicht noch so weite Grenzen zieht, kann sie
doch jedenfalls der Aufsichtsbehärde nie
das Recht
geben, einen von einem Gemeindeorgan innert seiner
Zuständigkeit gefassten Beschluss in einer Angelegen-
heit, deren Regelung im einen oder anderen Sinne das
Gesetz selbst ausdrücklich der Gemeinde überlässt,
lediglich deshalb aufzuheben, weil eine richtige Würdi-
gung der Umstände zur Annahme einer anderen Lösung
hätte führen sollen. So verhält es sich aber hier.
Nach § 75 des zitierten Gesetzes von 1881 sind « Aus-
.-
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lagen für Einrichtungen, die nur einzelnen Klassen von
Einwohnern oder Besitzern dienen (Feld- und Rebbann-
warte, Maulwurffänger, Zuchtstiere u. dgl.) nicht in den
in § 73 aufgezählten Ausgaben der Gemeinde inbegriffen,
sondern erliegen in der Regel auf denjenigen, denen die
fragliche Einrichtung zu Gute kommt. » « Den Gemeinden
steht es indessen frei I), so heisst es in Abs. 3 « auch solche
Kosten ganz oder teilweise auf die Gemeindekasse zu
übernehmen. » Interessenten inbezug auf die Feldhut im
Sinne dieser Bestimmung sind, wie auch der Regierungs-
rat annimmt, die Besitzer von Kulturland. Sie haben
deshalb nach der Regel des § 75 Abs. 1 auch die Kosten
dieser Hut zu tragen. Eine abweichende Regelung ist
zwar möglich, jedoch nicht so, dass sie unter gewissen
Voraussetzungen eintreten müsste. Durch die Fassung
des § 75 Abs. 3 «(steht frei))) wird es vielmehr in un-
zweideutiger Weise dem Ermessen der Gemeinde an-
heimgestellt, ob sie dazu Hand bieten oder es bei der
Regel des Abs. 1 bewenden lassen will. Der Regierungsrat
behauptet denn auch selbst nicht etwa, dass der Be-
schluss der Gemeindeversammlung Bottmingen vom
20. Juni 1920 gesetzwidrig gewesen sei oder einen Akt
schlechter Gemeindeverwaltung enthalte, was schon
deshalb ausgeschlossen ist, weil er ja im finanziellen
Interesse der Gemeinde lag. Die Argumente, die "er
dagegen vorbringt, erschöpfen sich vielmehr darin, dass
die Gemeindeversammlung von dem ihr nach § 75 Ge-
meindegesetz an sich zukommenden Ermessen einen
unrichtigen Gebrauch gemacht habe, und die Ueber-
nahme der ganzen Kosten der Feldhut, nicht nur eines
Teils derselben auf die Gemeindekasse unter Verhält-
nissen wie sie hier vorliegen, als die angemessenere
und billigere Lösung erscheine. Wenn irgendwo das den
Gemeinden geWährleistete Recht selbständiger Ordnung
ihrer Angelegenheiten sich muss betätigen können und
nicht zu einer inhaltlosen Formel werden soll, so ist es
aber bei Fragen, deren Ordnung im einen oder anderen
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Staatsrecht.
Sinn von der staatlichen Gesetzgebung in das Ermessen
der Gemeinde gestellt wird. Indem der Staat dergestalt
den Gemeinden selbst die Wahl zwischen verschiedenen
in Betracht gezogenen Möglichkeiten offen lässt, gibt er
zu erkennen, dass beide vom Standpunkte der staatlichen
Interessen als gleichwertig zu betrachten sind und solche
daher durch die Art der getroffenen Wabl nicht verletzt
werden können. Der Entscheid des Regierungsrates,
wodurch er die Gemeinde Bottmingen zwingt, die Aus-
lagen für den Feldbannwart ganz auf die Gemeindekasse
zu nehmen, stellt sich demnach als eine willkürliche
Ueberschreitung· des staatlichen Aufsichtsrechts und
Missachtung des gesetzlichen Selbstverwaltungsrechts
der Gemeinde und damit als eine Verletzung von Art. 4
BV dar. Ein Verstoss- gegen diese Vorschrift würde
~brigens auch noch nach einer anderen Richtung vor-
liegen. DerAntwort des Regierungsrates ist zu entnehmen,
dass ausser in Bottmingen noch in 25 anderen Gemeinden
des Kantons mit zum Teil ähnlicher gemischter Be-
völkerung wie in Bottmingen (Muttenz, Münchenstein,
Aesch) die Feldhutkosten . ganz oder teilweise den un-
mittelbaren Interessenten überbunden werden. Dem
~esen der Aufsichtsgewalt entspricht es aber, dass sie
nIcht nur auf Beschwerde sondern auch von Amtes-
wegen beim Vorliegen davon betroffener Zustände gel-
tend gemacht werden kann. und soll, wie es übrigens
§ 113 ff. des basellandschaftlichen Gemeindegesetzes
ausdrücklich vorsehen. Es widerspricht deshalb der
Rechtsgleichheit, wenn der Regierungsrat der Gemeinde
Bottmingen eine Regelung verbieten will, die er in an-
deren Gemeinden mit gleichen Verhältnissen unbean-
standet lässt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange-
fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Baselland vom 7. Juli 1920 aufgehoben.
GleiChheit vor dem Gesetz. N- 53.
53. t1rten vom 4. Dezember 1920
i. S. Polizeigemeinde Weggis gegen Luzern Begierungsrat.
Auslegung der durch das kantonale Erbschaftssteuergesetz
ausgesprochenen Steuerfreiheit von Zuwendungen an ge-
meinnützige Anstalten und Stiftungen dahin, dass darunter
nur Stiftungen und Anstalten in der Schweiz fallen. Keine
V ~rletzung von Art. 4 BV.
A. - Am 17. Mai 1918 starb in Hannover der Rentner
Gustav Brandt. Durch letztwillige Verfügung hatte er
sein ganzes Vermögen, worunter Grundbesitz in Weggis,
der Stadt Hannover zu Gunsten einer zu errichtenden
{(Brandt'schen Stiftu-ng» (Alters-Asyl für bedürftige
Kaufleute) vermacht. Die Liegenschaften in Weggis
gingen, nachdem sie im Grundbuch auf die Stiftung
überschrieben worden waren, durch Kauf vom Oktober
1919 auf die Polizeigemeinde Weggis über. Als Teil des
Kaufpreises hatte die -Käuferin u. a. auch die gesamten
von der Erbmasse Brandt im Kanton Luzern zu ent-
richtenden Erbschaftssteuern zu übernehmen. Durch
Verfügung vom 7. November 1919 mit Nachtrag vom
11. November setzte der Gemeinderat Weggis als erst-
instanzliche Taxationsbehörde den Betrag dieser Steuer
(nach dem Werte des im Kanton gelegenen Grund-
besitzes des Nachlasses) auf 81,600 Fr., wovon 53,312 Fr.
für den Staat, den Rest für die Gemeinde fest. Gleich-
zeitig wendete er sich an den Regierungsrat mit dem
Gesuch, es sei der Gemeinde die nach Kaufvertrag ihr
auffallende Zahlung des dem Staat zukommenden Teils
der Steuer gemäss § 11 litt. ades Erbschaftssteuer-
gesetzes vom 27. Mai 1908 zu erlassen. Die erwähnte Vor-
schrift lautet: « VOll der Entrichtung der Erbschafts-
steuer sind befreit: a) Vermächtnisse und Schenkungen
zu öffentlichen, gemeinnützigen; kirchlichen und Armen-
zwecken. » Der Regierungsrat wies jedoch am 21. August
1920 das Gesuch mit der Begründung ab, dass nach fest-