Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Staatsrecht.
desquelles le sequestre a ete pratique tirent leur origine
d'obligations contractees dans le canton de Neuchätel
et elles sont toutes en relation evidente avec la residence
'du recourant dans ce canton. Les conditions d'appli-
cation de l'art. 1 er a1. 2 du traite sont par consequent
realisees.
Le fait que le recourant residait en Suisse lors de la
requisition du sequestre ne. supprime du reste pas le cas
de sequestre prevu a rart. 271 eh. 40 LP et invoque
par le creancier. La jurisprudence a interprllte les ter-
mes « lorsque le debiteur n'habite pas en Suisse» dans
le sens de « lorsque le debiteur n'est pas domicilie en
Suisse}) (RO 18 p. 770 in line, cf. JAEG~, comment.
LP, note 14 sous art. 271) -
hypothese realisee en
l'espece.
Enfin, le Tribuilal n'a pas a rechereher a l'occasion
du present recours si les sommes reclamees par le crean-
eier Iui sont reellement dues ou non. L'argumentation
du recourant sur ce point est,sans interet pour la solu-
tion de la question de competence.
Par ces motifs, le Tribunal federal prononce
Le recours est rejete.
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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(REGHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DßNI DE JUSTICE)
51. Urteil vom aa. Oktober 19aO
i. S. Schmid. und. Kitbetelligte gegen Aargau, Regierungsra.t.
Bestimmung eines kantonalen Gesetzes (Aargau), wonach
zu den im Falle der «gewerbsmässigen Betreibung» den
staatlich patentierten Geschäftsagenten vorbehaltenen Ge-
schäften auch die Liegenschaftsvermittlung gehört. Ver-
neinung der Anwendbarkeit auf die
Güterve~ttlungs
stelle des Schweizerischen Bauernverbandes, weIl der Ver-
band für deren Dienste lediglich die zur Deckung der Kosten
nötigen Gebühren erhebe, also ein gemeinnütziges, nicht
gewerbsmässiges Unternehmen vorliege. Keine Willkür oder
Verletzung der Rechtsgleichheit.
A. -
Nach § 1 der vom Grossen Rate des Kantons
Aargau in Vollziehung des Art. 93 Abs. 4 der Staats-
verfassung am 17. Mai 1886 erlassenen Verordnung be-
treffend die Geschäftsagenten « ist als Geschäftsagent
zu betrachten, wer gewerbsmässig folgende Geschäfte
oder einzelne Arten derselben betreibt :
abis c) .....;
d) andere' ähnliche Rechtsgeschäfte, soweit deren Be-
sorgung nicht ausschliesslich in die Befugnis der paten-
tierten Rechtsanwälte und Notare fällt. J)
ZU den anderen ähnlichen
Rechtsgeschäften i m
Sinne von litt. d gehört nach fester Praxis auch die
AS 46 I -
1920
376
Staatsrecllt.
Liegenschaftsv~rmittlnng. Um den Beruf eines Geschäfts-
agenten ausüben zu können, bedDxf es eines vom Ober-
, gericht ausgestellten Patentes, das nur an Bewerber
erteilt wird, die im Besitze des Aktivbürgerrechts und
eines guten Leumunds sind und die durch obergericht-
liehe Verordnung näher geregelte Prüfung bestanden
haben. Im ferneren ist der Agent verpflichtet, zur
Deckung der Verpflichtungen aus seinem Geschäfts-
betriebe eine Kaution von 6000 Fr. bei der Finanz-
direktion zu leisten, sich im Handelsregister eintragen
zu lassen und genaue Bücher zu führen. Für seine Tätig-
keit steht er unter der Aufsicht des Obergerichts, das
gegen Fehlbare auf dem Disziplinarw~ge m~t Ve~eisen.
Ordnungsbussen, vorübergehender Emstellung 1m Be-
rufe und Patententzug -einschreiten kann.
B. -
Im Juni 1919 teilte der schweizerische Bauern-
verband dem aargauischen Regierungsrat mit, dass er
auf 1. August 1919 eine landwirtschaftliche Güterver-
mittlungsstelle errichten werde, der -
im Interesse der
Bekämpfuug des spekulativen Güterhandels -
die Auf-
gabe zukomme, die Vermittlung von landwirtschaft-
lichen Gewerben für Kauf und Pacht zu übernehmen
und den Interessenten in allen Fragen, die mit dem
Kauf-oder Pachtgeschäft in Verbindung stehen,Auskunft
zu erteilen. Unter Vorlegung des Geschäfts- und Orga-
nisationsreglementes für die Stclle wurde gleichzeitig das
Gesuch gestellt, es möchten ihrer Tätigkeit im Kantons-
gebiet keine Schwierigkeiten bereitet, d; h. dieselbe ohne
weitere ((Konzessionsgebühr » zugelassen werden.
Am 11. Juni 1920 beschloss der Regierungsrat (ent-
gegen eingeholten Vernehmlassungen der Justizdirek-
tion, des Obergerichts und der Notariatskommisison) :
((Dem schweizerischen Bauernverband wird gestattet,
die von ihm geschaffene Gütervermittlungsstelle gemä .. ss
dem vorgelegten Geschäfts- und Organisationsreglement
auch im hierseitigen Kanton zu betätigen. » In der Be-
gründung des Beschlusses wird ausgeführt: die Unter-
G!eichheit v(>r dem Gesetz. N9;51.
377
stellung der Liegenschaftsvermittlung unter § 1 Htt. d
der GesrI1äftsagentenverordnung berline auf der Erwä-
gung, dass im Liegenschaftshandel Schädigungen des
Publikums durch leichtfertiges oder unredliches Geschäfts-
gebahren der Vermittler in besonders empfindlichem
Masse leicht möglich seien, sodass die Aufstellung be-
sonderer Anforderungen an die Person der Vermittler
sich als zulässige polizeiliche Einschränkung der Ge-
werbefreiheit darstelle. Die neue Einrichtung des Bauern-
verbandes trage nun nach den Akten (Bericht und Antrag
des Bauernsekretariates über die Errichtung, Organisa-
tionsreglement) einen durchaus gemeinnützigen Charakter.
Sie wolle der immer mehr um sich greifenden Güter-
schlächterei und Preistreiberei auf dem landwirtschaft-
lichen Liegenschaftsmarkte entgegentreten. Gewinne sol-
len, wie aus den bescheidenen Gebührenansätzen zu
schliessen sei, aus dem Vennittlungsgeschäft nicht ge-
macht werden. Die Tätigkeit der Vermittlungsstelle sei
also keine gewerbsmässige und falle deshalb auch nicht
unter die Bestimmungen der eingangs erwähnten Ver-
ordnung. Dabei könne es sich immerhin nur um das
Zusammenführen von Käufer und Verkäufer, Pächter
und Verpächter handeln. Die Stipulation der Verträge
müsse, soweit für deren Giltigkeit die öffentliche Beur-
kundung erforderlich sei, durch hiezu patentierte Ur-
kundspersonen erfolgen.
C. -
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates
haben Viktor Schmid in Baden und vier weitere paten-
tierte aargauische Geschäftsagenten die staatsrechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage
auf Aufhebung. Es wird bezweifelt, dass die Güterver-
mittlungsstelle des Bauernverbandes gemeinnützigen Cha-
rakter habe .. Selbst, wenn es der Fall sein sollte, würde
sie gleichwohl der Geschäftsagentenverordnung unter-
stehen. Entgegen der Behauptung des Regierungsrates
handle es sich zweifellos um eine gewerbsmässig betrie-
bene Einrichtung. Es sei dafür eine eigene Organisation
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Staatsrecht.
mit bezahlten Funktionären geschaffen worden. Ob
letztere für ihre Tätigkeit vom Verbande -
als Träger
der Institution -
ein festes Gehalt oder direkt von den
, Parteien Gebühren beziehen, mache keinen Unterschied
aus. Entscheidend sei, dass jedenfalls die Vermittler,
die als Organe des Verbandes die Geschäfte der Stelle
besorgen, dies gewerbsmässig, als ihren Beruf tun. Die
Geschäftsagentenverordnung, wie alle Erlasse ähnlicher
Art, wolle aber, dass die in ihr umschriebenen Tätigkeiten
nur von Leuten ausgeübt werden, welche sich über den
Besitz der nötigen Fähigkeiten ausgewiesen hätten und
vertrauenswürdig. seien. Es handle sich dabei überall
um persönliche Vertrauensbeziehungen, Erfordernisse,
die nicht schon dadurch erfüllt seien, dass jemand einem
Verbande angehöre odeein dessen Dienste stehe. Indem
der Regierungsrat jemandem gestatte, eine sachlich unter
die Geschäftsagentenverordnung fallende Tätigkeit aus-
zuüben, ohne von ihm die Erfüllung der dafür allgemein
vorgeschriebenen Voraussetzungen zu verlangen, ver-
letze er die Rechtsgleichheit (Art. 4 BV).
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der
schweizerische Bauernverband haben auf Abweisung der
Beschwerde angetragen.
Das Bundesgericht zieh(in Erwägung:
1. -
Die Rekurrenten haben als patentierte aargaui-
sche Geschäftsagenten, Angehörige eines staatlich ge-
regelten Berufs ein Interesse' daran, dass niemand zu
diesem Berufe zugelassen werde, der nicht den hiefür
vom Gesetze aufgestellten Voraussetzungen genügt. Sie
sind deshalb auch zur Beschwerde gegen eine nach ihrer
Ansicht verfassungswidriger Weise erfolgte Zulassung
nach feststehender Praxis befugt (AS 28 I S. 240, 33 I
S. 16, 34 I S.472, 46 I S. 99).
2. -
In der Sache selbst ist nicht zu prüfen, ob der
Regierungsrat die Geschäftsagentenverordnung von IBM
richtig angewendet habe. Da es sich dabei um kantonales
Gesetzes- bezw. Verordnungsrecht handelt, könnte das
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
Bundesgericht von dessen Auslegung durch die kanto-
nalen Behörden nur abweichen. wenn sie mit dem klaren
Wortlaut und Sinn der in Betracht kommenden Gesetf:es-
stellen schlechterdings unverträglich, also willkürlich
wäre. Dass eine solche geradezu willkürliche Interpreta-
tion hier vorliege, behaupten aber die Rekurrenten nicht.
Als Beschwerdegrund wird vielmehr einzig Verletzung
der Rechtsgleichheit im engeren Sinne (ungleiche Be-
handlung), in der Duldung der Tätigkeit der Vermitt-
lungsstelle des Bauernverbandes ohne Erfüllung d~r
Erfordernisse der Geschäftsagentenverordnung liegende
Begünstigung jenes Verbandes vor anderen Personen gel.
tend gemacht. Die Rüge der Willkür in der Auslegung
des positiven Rechts wäre auch, wenn erhoben, unbe-
gründet. Nach § 1 der Verordnung von 1886 untersteht
den Bestimmungen über die Geschäftsagenten nur, wer
die dort erwähnten Geschäfte gewerbsmässig betreibt.
Als gewerbsmässig pflegt aber im gewöhnlichen Sprach-
gebrauche die zum Zwecke des Erwer~s ausgeübte B~
rufstätigkeit bezeichnet zu werden. DIeses ErfordernIS
konnte hier ohne Willkür verneint werden, nachdem auf
Grund der vorgelegten Reglemente für die Güterver-
mittlungsstelle als feststehend angesehen werden muss,
dass der Bauernverband am Ergebnis der einzelnen durch
seine Vermittlung zustande gekommenen Kauf- oder
Pachtabschlüsse nicht interessiert ist, sondern für seine
Dienste nur feste Gebühren bezieht, die nicht über das
zur Deckung der Auslagen aus dem Betriebe de~ Ste~le
Nötige hinausgehen. Der Grund, welcher ~ur ~m~eZle
hung der Liegenschaftsvermittlung unter dIe « ahnlichen
Geschäfte » des § 1 litt. d der Verordnung geführt hat,
liegt nach den in dieser Beziehung nicht angefochtenen
Ausführungen des Regierungsrates, im Gegensatz zu
anderen grundsätzlich ebenfalls den Geschäftsag~nte.n
vorbehaltenen Besorgungen, nicht daIin, dass man fur dIe
Ausübung dieser Tätigkeit besondere (rechtliche) ~ennt
nisse als erforderlich erachtet hätte, sondern m der
380
Staatsrecht.
Gefahr, dass der Vermittler im Interesse seiner Provi-
sionsford~rung das Zustandekommen sachlich nichtge-
re.chtfer:lgter, für .eine Partei ruinöser Verträge begün-
stIgt, eIße Gefahr, die es als wünschenswert erscheinen
lässt, nicht zuverlässige und zutrauenswürdige Elemente
~~n d~m fraglichen Geschäftszweige . fel'nzuhalten. Es
lasst sIch. d~shalb ohne Willkür dahin argumentieI:en,
dass es be~ eIßer von einer juristischen Person geschaffe-
nen Vermittlungsstelle für die Nichtanwendbarkeit der
Verordnung genüge, wenn auf Seite dieser Person als
In~abe: . des Betriebes die Gewerbsmässigkeit fehlt.
gleIch~IltIg, ob 4ie Organe, denen sie die Besorgung der
~eschafte der Stelle übertragen hat, darin ihren Beruf
fIßden oder nicht. Ist auf Seite des Betriebsinhabers die
oben erwähnte Gefahr uusgeschlossen, weil er die Ver-
mittlung nur zu gemeinnützigen Zwecken und ohne Er-
werbsabsicht, also nicht gewerbsmässig betreibt, so ver-
l~ag daran auch der Umstand nichts zu äridern, dass er
SICh. für die Führung des Betriebes bezahlter Angestellter
bedIent, es wäre denn dass diese ihrerseits nicht oder
doch nicht ausschliesslich fest besoldet, sondern am Ge-
schäftsergebnis beteiligt wären und so ein Interesse an
der Zahl der vermittelten Abschlüsse hätten. Dies wird
aber hier nicht behauptet.
.. Vom Standpunkte der formeIien Rechtsgleichheit aber,
uber deren Verletzung sich die Rekurrenten beschweren
könnte der Entscheid nicht schon wegen Widerspruch~
zum Inhalt der massgebenden Gesetzesvorschriften,
sondern nur dann· angefochten werden, wenn die damit
ge~achte Unterscheidung zwischen der gewöhnlichen
p:I'lvat~n gewerbsmassigen Liegenschafts - Verniittlung
eIßerseIts, Vermittlungsstellen von der Art der vom
Bauernverbande betriebenen andererseits auch bei Ueber-
einstimmung mit dem kantonalen Gesetzesrechte, als
Ausfluss eines positiven Rechtssatzes mit dem erwähnten
Gebote nicht vereinbar wäre, sich durch keine rechtlich
erheblichen Verschiedenheiten im Tatbestande recht-
"
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
331
fertigen liesse. Hievon kann indessen nicht die Rede
sein. Währelld der gewöhnliche gewerbsmässige Liegen-
schaftsvermittler nur die Interessen einer Partei, regel-
mässig des Verkäufers vertritt und ein Interesse daran
hat, dass der Kaufpreis möglichst hoch werde, ist die
Vermittlungsorganisation des Bauernverbandes eine UIi-
parteiische Stelle, welche sich zur Aufgabe setzt, die
Interessen bei der Parteien zu wahren, übersetzte Preise zu
verhindern und so gesunde Verhältnisse auf dem Liegen-
schaftsmarkte zu schaffen und zu erhalten. Es trifft auf
sie also gerade die Erwägung, welche den Grund dafür
gebildet hat, die Liegenschaftsvermittlung in ihrer ge-
wöhnlichen Form gewissen Beschränkungen zu unter-
werfen, die· Notwendigkeit des Schutzes des Publikums
vor leichtfertigen oder gewissenlosen, bloss auf ihren
Vorteil bedachten Vermittlern nicht zu. Diese Verschie-
denheit der tatsächlichen Verhältnisse genügt aber ohne
Zweifel, um die verschiedene Behandlung in der Gesetz-
gebung zu begründen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
52. VrteU VOll 10 •. NovlDlber 19ao
i. S. ltot1ner aa4 KltbtWligte gegen Baaelland
~
Willkürliche Verletzung des durch das kantonale Gemeinde-
gesetz den Gemeinden geWährleisteten Selbstverwaltungs-
rechts, liegend darin, dass die Aufsichtsbehörde einen Be-
scbluss der Gemeindeversammlung in einer Sache, deren
Ordnung im Sinne einer von zwei Möglichkeiten das staat-
liche Gesetz der Gemeinde überlässt, aufhebt, weil die andere
LC».ng nach den Umständen die angemessenere gewesen
ware. Beschwerde1ea1ttmation.
A. -
Der HntWllrf des Voranschlages der Gemeinde
BottmiDfetl (fttr 1920) entbieH einen Ausgabeposten