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46_I_375

BGE 46 I 375

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

desquelles le sequestre a ete pratique tirent leur origine

d'obligations contractees dans le canton de Neuchätel

et elles sont toutes en relation evidente avec la residence

'du recourant dans ce canton. Les conditions d'appli-

cation de l'art. 1 er a1. 2 du traite sont par consequent

realisees.

Le fait que le recourant residait en Suisse lors de la

requisition du sequestre ne. supprime du reste pas le cas

de sequestre prevu a rart. 271 eh. 40 LP et invoque

par le creancier. La jurisprudence a interprllte les ter-

mes « lorsque le debiteur n'habite pas en Suisse» dans

le sens de « lorsque le debiteur n'est pas domicilie en

Suisse}) (RO 18 p. 770 in line, cf. JAEG~, comment.

LP, note 14 sous art. 271) -

hypothese realisee en

l'espece.

Enfin, le Tribuilal n'a pas a rechereher a l'occasion

du present recours si les sommes reclamees par le crean-

eier Iui sont reellement dues ou non. L'argumentation

du recourant sur ce point est,sans interet pour la solu-

tion de la question de competence.

Par ces motifs, le Tribunal federal prononce

Le recours est rejete.

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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(REGHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DßNI DE JUSTICE)

51. Urteil vom aa. Oktober 19aO

i. S. Schmid. und. Kitbetelligte gegen Aargau, Regierungsra.t.

Bestimmung eines kantonalen Gesetzes (Aargau), wonach

zu den im Falle der «gewerbsmässigen Betreibung» den

staatlich patentierten Geschäftsagenten vorbehaltenen Ge-

schäften auch die Liegenschaftsvermittlung gehört. Ver-

neinung der Anwendbarkeit auf die

Güterve~ttlungs­

stelle des Schweizerischen Bauernverbandes, weIl der Ver-

band für deren Dienste lediglich die zur Deckung der Kosten

nötigen Gebühren erhebe, also ein gemeinnütziges, nicht

gewerbsmässiges Unternehmen vorliege. Keine Willkür oder

Verletzung der Rechtsgleichheit.

A. -

Nach § 1 der vom Grossen Rate des Kantons

Aargau in Vollziehung des Art. 93 Abs. 4 der Staats-

verfassung am 17. Mai 1886 erlassenen Verordnung be-

treffend die Geschäftsagenten « ist als Geschäftsagent

zu betrachten, wer gewerbsmässig folgende Geschäfte

oder einzelne Arten derselben betreibt :

abis c) .....;

d) andere' ähnliche Rechtsgeschäfte, soweit deren Be-

sorgung nicht ausschliesslich in die Befugnis der paten-

tierten Rechtsanwälte und Notare fällt. J)

ZU den anderen ähnlichen

Rechtsgeschäften i m

Sinne von litt. d gehört nach fester Praxis auch die

AS 46 I -

1920

376

Staatsrecllt.

Liegenschaftsv~rmittlnng. Um den Beruf eines Geschäfts-

agenten ausüben zu können, bedDxf es eines vom Ober-

, gericht ausgestellten Patentes, das nur an Bewerber

erteilt wird, die im Besitze des Aktivbürgerrechts und

eines guten Leumunds sind und die durch obergericht-

liehe Verordnung näher geregelte Prüfung bestanden

haben. Im ferneren ist der Agent verpflichtet, zur

Deckung der Verpflichtungen aus seinem Geschäfts-

betriebe eine Kaution von 6000 Fr. bei der Finanz-

direktion zu leisten, sich im Handelsregister eintragen

zu lassen und genaue Bücher zu führen. Für seine Tätig-

keit steht er unter der Aufsicht des Obergerichts, das

gegen Fehlbare auf dem Disziplinarw~ge m~t Ve~eisen.

Ordnungsbussen, vorübergehender Emstellung 1m Be-

rufe und Patententzug -einschreiten kann.

B. -

Im Juni 1919 teilte der schweizerische Bauern-

verband dem aargauischen Regierungsrat mit, dass er

auf 1. August 1919 eine landwirtschaftliche Güterver-

mittlungsstelle errichten werde, der -

im Interesse der

Bekämpfuug des spekulativen Güterhandels -

die Auf-

gabe zukomme, die Vermittlung von landwirtschaft-

lichen Gewerben für Kauf und Pacht zu übernehmen

und den Interessenten in allen Fragen, die mit dem

Kauf-oder Pachtgeschäft in Verbindung stehen,Auskunft

zu erteilen. Unter Vorlegung des Geschäfts- und Orga-

nisationsreglementes für die Stclle wurde gleichzeitig das

Gesuch gestellt, es möchten ihrer Tätigkeit im Kantons-

gebiet keine Schwierigkeiten bereitet, d; h. dieselbe ohne

weitere ((Konzessionsgebühr » zugelassen werden.

Am 11. Juni 1920 beschloss der Regierungsrat (ent-

gegen eingeholten Vernehmlassungen der Justizdirek-

tion, des Obergerichts und der Notariatskommisison) :

((Dem schweizerischen Bauernverband wird gestattet,

die von ihm geschaffene Gütervermittlungsstelle gemä .. ss

dem vorgelegten Geschäfts- und Organisationsreglement

auch im hierseitigen Kanton zu betätigen. » In der Be-

gründung des Beschlusses wird ausgeführt: die Unter-

G!eichheit v(>r dem Gesetz. N9;51.

377

stellung der Liegenschaftsvermittlung unter § 1 Htt. d

der GesrI1äftsagentenverordnung berline auf der Erwä-

gung, dass im Liegenschaftshandel Schädigungen des

Publikums durch leichtfertiges oder unredliches Geschäfts-

gebahren der Vermittler in besonders empfindlichem

Masse leicht möglich seien, sodass die Aufstellung be-

sonderer Anforderungen an die Person der Vermittler

sich als zulässige polizeiliche Einschränkung der Ge-

werbefreiheit darstelle. Die neue Einrichtung des Bauern-

verbandes trage nun nach den Akten (Bericht und Antrag

des Bauernsekretariates über die Errichtung, Organisa-

tionsreglement) einen durchaus gemeinnützigen Charakter.

Sie wolle der immer mehr um sich greifenden Güter-

schlächterei und Preistreiberei auf dem landwirtschaft-

lichen Liegenschaftsmarkte entgegentreten. Gewinne sol-

len, wie aus den bescheidenen Gebührenansätzen zu

schliessen sei, aus dem Vennittlungsgeschäft nicht ge-

macht werden. Die Tätigkeit der Vermittlungsstelle sei

also keine gewerbsmässige und falle deshalb auch nicht

unter die Bestimmungen der eingangs erwähnten Ver-

ordnung. Dabei könne es sich immerhin nur um das

Zusammenführen von Käufer und Verkäufer, Pächter

und Verpächter handeln. Die Stipulation der Verträge

müsse, soweit für deren Giltigkeit die öffentliche Beur-

kundung erforderlich sei, durch hiezu patentierte Ur-

kundspersonen erfolgen.

C. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates

haben Viktor Schmid in Baden und vier weitere paten-

tierte aargauische Geschäftsagenten die staatsrechtliche

Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage

auf Aufhebung. Es wird bezweifelt, dass die Güterver-

mittlungsstelle des Bauernverbandes gemeinnützigen Cha-

rakter habe .. Selbst, wenn es der Fall sein sollte, würde

sie gleichwohl der Geschäftsagentenverordnung unter-

stehen. Entgegen der Behauptung des Regierungsrates

handle es sich zweifellos um eine gewerbsmässig betrie-

bene Einrichtung. Es sei dafür eine eigene Organisation

378

Staatsrecht.

mit bezahlten Funktionären geschaffen worden. Ob

letztere für ihre Tätigkeit vom Verbande -

als Träger

der Institution -

ein festes Gehalt oder direkt von den

, Parteien Gebühren beziehen, mache keinen Unterschied

aus. Entscheidend sei, dass jedenfalls die Vermittler,

die als Organe des Verbandes die Geschäfte der Stelle

besorgen, dies gewerbsmässig, als ihren Beruf tun. Die

Geschäftsagentenverordnung, wie alle Erlasse ähnlicher

Art, wolle aber, dass die in ihr umschriebenen Tätigkeiten

nur von Leuten ausgeübt werden, welche sich über den

Besitz der nötigen Fähigkeiten ausgewiesen hätten und

vertrauenswürdig. seien. Es handle sich dabei überall

um persönliche Vertrauensbeziehungen, Erfordernisse,

die nicht schon dadurch erfüllt seien, dass jemand einem

Verbande angehöre odeein dessen Dienste stehe. Indem

der Regierungsrat jemandem gestatte, eine sachlich unter

die Geschäftsagentenverordnung fallende Tätigkeit aus-

zuüben, ohne von ihm die Erfüllung der dafür allgemein

vorgeschriebenen Voraussetzungen zu verlangen, ver-

letze er die Rechtsgleichheit (Art. 4 BV).

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der

schweizerische Bauernverband haben auf Abweisung der

Beschwerde angetragen.

Das Bundesgericht zieh(in Erwägung:

1. -

Die Rekurrenten haben als patentierte aargaui-

sche Geschäftsagenten, Angehörige eines staatlich ge-

regelten Berufs ein Interesse' daran, dass niemand zu

diesem Berufe zugelassen werde, der nicht den hiefür

vom Gesetze aufgestellten Voraussetzungen genügt. Sie

sind deshalb auch zur Beschwerde gegen eine nach ihrer

Ansicht verfassungswidriger Weise erfolgte Zulassung

nach feststehender Praxis befugt (AS 28 I S. 240, 33 I

S. 16, 34 I S.472, 46 I S. 99).

2. -

In der Sache selbst ist nicht zu prüfen, ob der

Regierungsrat die Geschäftsagentenverordnung von IBM

richtig angewendet habe. Da es sich dabei um kantonales

Gesetzes- bezw. Verordnungsrecht handelt, könnte das

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.

Bundesgericht von dessen Auslegung durch die kanto-

nalen Behörden nur abweichen. wenn sie mit dem klaren

Wortlaut und Sinn der in Betracht kommenden Gesetf:es-

stellen schlechterdings unverträglich, also willkürlich

wäre. Dass eine solche geradezu willkürliche Interpreta-

tion hier vorliege, behaupten aber die Rekurrenten nicht.

Als Beschwerdegrund wird vielmehr einzig Verletzung

der Rechtsgleichheit im engeren Sinne (ungleiche Be-

handlung), in der Duldung der Tätigkeit der Vermitt-

lungsstelle des Bauernverbandes ohne Erfüllung d~r

Erfordernisse der Geschäftsagentenverordnung liegende

Begünstigung jenes Verbandes vor anderen Personen gel.

tend gemacht. Die Rüge der Willkür in der Auslegung

des positiven Rechts wäre auch, wenn erhoben, unbe-

gründet. Nach § 1 der Verordnung von 1886 untersteht

den Bestimmungen über die Geschäftsagenten nur, wer

die dort erwähnten Geschäfte gewerbsmässig betreibt.

Als gewerbsmässig pflegt aber im gewöhnlichen Sprach-

gebrauche die zum Zwecke des Erwer~s ausgeübte B~­

rufstätigkeit bezeichnet zu werden. DIeses ErfordernIS

konnte hier ohne Willkür verneint werden, nachdem auf

Grund der vorgelegten Reglemente für die Güterver-

mittlungsstelle als feststehend angesehen werden muss,

dass der Bauernverband am Ergebnis der einzelnen durch

seine Vermittlung zustande gekommenen Kauf- oder

Pachtabschlüsse nicht interessiert ist, sondern für seine

Dienste nur feste Gebühren bezieht, die nicht über das

zur Deckung der Auslagen aus dem Betriebe de~ Ste~le

Nötige hinausgehen. Der Grund, welcher ~ur ~m~eZle­

hung der Liegenschaftsvermittlung unter dIe « ahnlichen

Geschäfte » des § 1 litt. d der Verordnung geführt hat,

liegt nach den in dieser Beziehung nicht angefochtenen

Ausführungen des Regierungsrates, im Gegensatz zu

anderen grundsätzlich ebenfalls den Geschäftsag~nte.n

vorbehaltenen Besorgungen, nicht daIin, dass man fur dIe

Ausübung dieser Tätigkeit besondere (rechtliche) ~ennt­

nisse als erforderlich erachtet hätte, sondern m der

380

Staatsrecht.

Gefahr, dass der Vermittler im Interesse seiner Provi-

sionsford~rung das Zustandekommen sachlich nichtge-

re.chtfer:lgter, für .eine Partei ruinöser Verträge begün-

stIgt, eIße Gefahr, die es als wünschenswert erscheinen

lässt, nicht zuverlässige und zutrauenswürdige Elemente

~~n d~m fraglichen Geschäftszweige . fel'nzuhalten. Es

lasst sIch. d~shalb ohne Willkür dahin argumentieI:en,

dass es be~ eIßer von einer juristischen Person geschaffe-

nen Vermittlungsstelle für die Nichtanwendbarkeit der

Verordnung genüge, wenn auf Seite dieser Person als

In~abe: . des Betriebes die Gewerbsmässigkeit fehlt.

gleIch~IltIg, ob 4ie Organe, denen sie die Besorgung der

~eschafte der Stelle übertragen hat, darin ihren Beruf

fIßden oder nicht. Ist auf Seite des Betriebsinhabers die

oben erwähnte Gefahr uusgeschlossen, weil er die Ver-

mittlung nur zu gemeinnützigen Zwecken und ohne Er-

werbsabsicht, also nicht gewerbsmässig betreibt, so ver-

l~ag daran auch der Umstand nichts zu äridern, dass er

SICh. für die Führung des Betriebes bezahlter Angestellter

bedIent, es wäre denn dass diese ihrerseits nicht oder

doch nicht ausschliesslich fest besoldet, sondern am Ge-

schäftsergebnis beteiligt wären und so ein Interesse an

der Zahl der vermittelten Abschlüsse hätten. Dies wird

aber hier nicht behauptet.

.. Vom Standpunkte der formeIien Rechtsgleichheit aber,

uber deren Verletzung sich die Rekurrenten beschweren

könnte der Entscheid nicht schon wegen Widerspruch~

zum Inhalt der massgebenden Gesetzesvorschriften,

sondern nur dann· angefochten werden, wenn die damit

ge~achte Unterscheidung zwischen der gewöhnlichen

p:I'lvat~n gewerbsmassigen Liegenschafts - Verniittlung

eIßerseIts, Vermittlungsstellen von der Art der vom

Bauernverbande betriebenen andererseits auch bei Ueber-

einstimmung mit dem kantonalen Gesetzesrechte, als

Ausfluss eines positiven Rechtssatzes mit dem erwähnten

Gebote nicht vereinbar wäre, sich durch keine rechtlich

erheblichen Verschiedenheiten im Tatbestande recht-

"

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.

331

fertigen liesse. Hievon kann indessen nicht die Rede

sein. Währelld der gewöhnliche gewerbsmässige Liegen-

schaftsvermittler nur die Interessen einer Partei, regel-

mässig des Verkäufers vertritt und ein Interesse daran

hat, dass der Kaufpreis möglichst hoch werde, ist die

Vermittlungsorganisation des Bauernverbandes eine UIi-

parteiische Stelle, welche sich zur Aufgabe setzt, die

Interessen bei der Parteien zu wahren, übersetzte Preise zu

verhindern und so gesunde Verhältnisse auf dem Liegen-

schaftsmarkte zu schaffen und zu erhalten. Es trifft auf

sie also gerade die Erwägung, welche den Grund dafür

gebildet hat, die Liegenschaftsvermittlung in ihrer ge-

wöhnlichen Form gewissen Beschränkungen zu unter-

werfen, die· Notwendigkeit des Schutzes des Publikums

vor leichtfertigen oder gewissenlosen, bloss auf ihren

Vorteil bedachten Vermittlern nicht zu. Diese Verschie-

denheit der tatsächlichen Verhältnisse genügt aber ohne

Zweifel, um die verschiedene Behandlung in der Gesetz-

gebung zu begründen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

52. VrteU VOll 10 •. NovlDlber 19ao

i. S. ltot1ner aa4 KltbtWligte gegen Baaelland

~

Willkürliche Verletzung des durch das kantonale Gemeinde-

gesetz den Gemeinden geWährleisteten Selbstverwaltungs-

rechts, liegend darin, dass die Aufsichtsbehörde einen Be-

scbluss der Gemeindeversammlung in einer Sache, deren

Ordnung im Sinne einer von zwei Möglichkeiten das staat-

liche Gesetz der Gemeinde überlässt, aufhebt, weil die andere

LC».ng nach den Umständen die angemessenere gewesen

ware. Beschwerde1ea1ttmation.

A. -

Der HntWllrf des Voranschlages der Gemeinde

BottmiDfetl (fttr 1920) entbieH einen Ausgabeposten