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Staatsrecht
III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LmERTE D'ETABLISSEMENT
55. trrteU 'fom 4. Dezember 19~O
i. S. Müller gegen Zug Einwohnerrat und Begierungsrat.
Art. 47 und 45 BV. Aufenthaltsbewilligung. Voraussetzungen
für den Entzug. Unsittlicher Lebenswandel '1
A. -
Der Rekurrentin Rosa Müller von Stüsslingen,
Kanton Solothurn, Haushalterin bei Fischer Fähndrich
in Zug, ist durch Verfügung des Einwohnerrates in Zug
vom 13. September 1920 die Aufenthaltsbewilligung an
diesem Orte, gestützt auf § 40 des kantonalen Gemeinde-
gesetzes, entzogen worden, weil sie mit ihrem Dienst-
herrn im Konkubinate lebe. Eine hiegegen gerichtete
Beschwerde hat der Regierungsrat des Kantons Zug
am 15. Oktober 1920 mit der Begründung verworfen,
dass sie, auch wenn entgegen der Verspätungseinrede
des Einwohnerrats rechtzeitig· erhoben, auf alle Fälle
sachlich unbegründet wäre. Di~ Bundesverfassung schütze
nur das Recht zur Niederlassung. Gewährung und Ver-
weigerung des Rechts zum Aufenthalte stünden nach
wie vor den Kantonen zu. Das zugerische Recht unter-
scheide aber ausdrücklich zwischen Niederlassung und
Aufenthalt und weise dem Einwohnerrat u. a. die Hand-
habung der Sittenpolizei zu. Dieser sei deshalb befugt
Personen, welche in einem unsittlichen Verhältnis, ins-
besondere im Konkubinate leben, den Aufenthalt zu
entziehen. Dass hier ein solche; Verhältnis zwischen
Fähndrich und der Rekurrentin bestehe, sei durch die
Untersuchung über die Vaterschaft des von der Rekur-
rentin am 14. März 1920 geborenen Kindes dargetan.
B. -
Mit der vorliegenden, am 20. Oktober 1920
Niederla$sungsfreiheit. N° 55.
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erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde verlangt Rosa
Müller die AuijIebung der Ausweisung wegen Verletzung
von Art. 45 BV.
. C. -
Der Regierungsrat des Kantons Zug und der
Einwohnerrat Zug tragen auf Abweisung der Beschwerde
an, ohne zur Begründung der angefochtenen Massnahmc,
abgesehen von näheren Ausführungen über die Bezie-
hungen der Rekurrentin zu Fähndrich, Neues vorzu-
bringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwgäung :
1. -
Nach feststehender Praxis bedarf es zum staats-
rechtlichen Rekurse aus Art. 45 BV der Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges nicht (AS 46 I S. 141 u.
dortige Zitate). Da die sechzigtägige Frist .des Art: 178
Ziff. 3 OG hier auch gegenüber der erstinstanzlichen
Verfügung des Einwohnerrates Zug noch gewahrt ist
kommt deshalb nichts darauf an, ob dieselbe nach kan-
tonalem Rechte rechtzeitig an den Regierungsrat weiter-
gezogen worden sei.
.
2. -
In der Sache selbst erweist der Rekurs SIch ohne
weiteres als begründet. Wenn schon die Regelung d~r
Rechtsstellung der Aufenthalter bis zum Erlasse des III
Art. 47 BV vorgesehenen Bundesgesetzes grundsätzlich
Sache der Kantone ist, so schliesst doch die Gewähr-
leistung <Jer freien Niederlassung in Art. 45. ebe~da ?ic-
jenige des Aufenthalts als minus in dem Smne m SIch,
dass auch die Bewilligung des Verweilens zum Zwecke
des blossen Aufenthaltes dem Schweizer, der sich im
Besitze eines Heimatscheins oder einer gleichbedeutenden
Ausweisschrift befindet, nur aus Gründen entzogen wer-
den darf, die nach Art. 45 Abs. 2 und 3 BV zum Entzuge
der Niederlassung berechtigen würden (AS 33 I .S .. 291
Erw. 2, 42 I S. 303). Darunter fällt aber der unsIttlIche
Lebenswandel nicht. Und zwar selbst dann nich~ wen.l1
er mit vorgehenden Bestrafungen, welche an ~lch dIe
Erfordernisse des Art. 45 Abs. 2 und 3 noch mcht er-
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Staatsrecht.
füllen, zusammentrifft (a. a. O. 48 I S. 141 f. Erw. 2 und
dort angeführte frühere Entscheidungen). Im vorliegen-
den Falle wird übrigens nicht einmal behauptet, dass die
Rekurrentin vorbestraft sei. Da sie sich andererseits un-
bestrittenermassen im Besitze gehöriger Ausweisschriften
befindet. ist deshalb ihre Ausweisung aus Zug verfas-
sungswidrig.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vom Ein-
wohnerrat Zug am 13. September 1920 gegen die Rekur-
rentin erlassen~ vom Regierungsrat des Kantons Zug
am 15. Oktober 1920 bestätigte Ausweisungsbeschluss
aufgehoben.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE·IMPOSITION
56. trrte11 vom 16. Oktobtr 1920 i. S. EeppicJt.
gegen Graubünden und Gemeinden St. Koritz und Zürich.
Besteuerung eines vorübergehend wegen politischer Unruhen
in seinem Heimatstaate nach der Schweiz gekommenen
Ausländers durch zwei Kantone bezw. Gemeinden verschie-
dener Kantone. Anfechtung aus Art. 46 Abs. 2 BV. Krite-
rien für die Zuscheidung der Steuerhoheit (besseren Steuer-
berechtigung) an den einen oder andern Kanton mangels
eines Wohnsitzes in der Schweiz. Rechtliche Natur der
stadtzürcherischen Hotelkontrollgebühr : wirkliche Gebühr
oder Surrogat der allgemeinen Vermögens- und Einkommens-
steuer?
A. -
Der Rekurrent Dr. Keppich flüchtete im März
1919 beim Ausbruch der bolschewistischen Wirren von
seinem bisherigen Wohnsitze Budapest mit Frau und
Doppelbesteuerung N° 56.
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zwei Kindern nach der Schweiz. Nachdem er sich zunächst
bis zum 9. Juli 1919 in Zürich aufgehalten hatte, begab
er sich mit Familie nach St. Moritz, weil der Arzt s~iner
Frau einen Höhenaufenthalt empfahl. Er erwirkte an
diesem Orte eine Niederlassungsbewilligung für ein Jahr,
nämlich vom 1. Oktober 1919 bis 30. September 1920.
Noch vor Beginn dieses Zeitraums ging aber die Familie
wegen der bevorstehenden Niederkunft der Frau wieder
nach Zürich und kehrte nicht mehr nach St. Moritz
zurück. Doch blieben die Schriften einstweilen hier liegen.
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse wegen des
Sinkens der ausländischen Valuten zwangen dann, an
dil' beschleunigte Heimkehr nach Budapest zu denken.
Wegen Krankheit der Frau und der Kinder war aber
die Reise in den ersten Monaten 1920 nicht möglich. Im
Mai 1920 reiste der Rekurrent zunächst allein nach
Budapest, fand aber seine Wohnung von fremden Fami-
lien besetzt und Kleider und Wäsche gestohlen. Da
unter diesen Umständen die Rückkehr nach dorthin
nicht in Betracht kommen konnte, für den weitern Auf-
enthalt in der Schweiz aber die Mittel fehlten, ging die
Familie am 28. Juni 1920 nach Berlin. wo sie sich heute
a~fhält.
In St. Moritz war der Rekurrent seinerzeit zur Steuer
eingeschätzt worden und zwar zuerst für 400,000 Fr.
Vermögen; auf seine Vorstellungen hin wurde die Taxa-
tion später auf 200,000 Fr. ermässigt. Er bezahlte dort
von Zürich aus am 19. April 1920 als Staats- und Ge-
meindesteuern vom 1. Oktober 1919 bis 31. März 1920,
zwei Quartale 856 Fr. 75 Cts. und am 21. Juni 1920
für ein weiteres Quartal bis Ende Juni 1920428 Fr. 38 Cts.,
zusammen 1285 Fr. 13 Cts. Nach seiner unbestrittenen
Darstellung wurde ihm vor Zahlung der Steuern die
Herausgabe der Ausweisschriften verweigert. Auch in
Zürich wurden von ihm Steuern gefordert. Nach einer
an ihn gerichteten Zuschrift vom 16. Juni 1920 betracht
tete die kantonale Finanzdirektion ihn als vom 1. J:a-
AS 46 I -
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