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46_I_404

BGE 46 I 404

Bundesgericht (BGE) · 1920-09-13 · Deutsch CH
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404

Staatsrecht

III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LmERTE D'ETABLISSEMENT

55. trrteU 'fom 4. Dezember 19~O

i. S. Müller gegen Zug Einwohnerrat und Begierungsrat.

Art. 47 und 45 BV. Aufenthaltsbewilligung. Voraussetzungen

für den Entzug. Unsittlicher Lebenswandel '1

A. -

Der Rekurrentin Rosa Müller von Stüsslingen,

Kanton Solothurn, Haushalterin bei Fischer Fähndrich

in Zug, ist durch Verfügung des Einwohnerrates in Zug

vom 13. September 1920 die Aufenthaltsbewilligung an

diesem Orte, gestützt auf § 40 des kantonalen Gemeinde-

gesetzes, entzogen worden, weil sie mit ihrem Dienst-

herrn im Konkubinate lebe. Eine hiegegen gerichtete

Beschwerde hat der Regierungsrat des Kantons Zug

am 15. Oktober 1920 mit der Begründung verworfen,

dass sie, auch wenn entgegen der Verspätungseinrede

des Einwohnerrats rechtzeitig· erhoben, auf alle Fälle

sachlich unbegründet wäre. Di~ Bundesverfassung schütze

nur das Recht zur Niederlassung. Gewährung und Ver-

weigerung des Rechts zum Aufenthalte stünden nach

wie vor den Kantonen zu. Das zugerische Recht unter-

scheide aber ausdrücklich zwischen Niederlassung und

Aufenthalt und weise dem Einwohnerrat u. a. die Hand-

habung der Sittenpolizei zu. Dieser sei deshalb befugt

Personen, welche in einem unsittlichen Verhältnis, ins-

besondere im Konkubinate leben, den Aufenthalt zu

entziehen. Dass hier ein solche; Verhältnis zwischen

Fähndrich und der Rekurrentin bestehe, sei durch die

Untersuchung über die Vaterschaft des von der Rekur-

rentin am 14. März 1920 geborenen Kindes dargetan.

B. -

Mit der vorliegenden, am 20. Oktober 1920

Niederla$sungsfreiheit. N° 55.

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erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde verlangt Rosa

Müller die AuijIebung der Ausweisung wegen Verletzung

von Art. 45 BV.

. C. -

Der Regierungsrat des Kantons Zug und der

Einwohnerrat Zug tragen auf Abweisung der Beschwerde

an, ohne zur Begründung der angefochtenen Massnahmc,

abgesehen von näheren Ausführungen über die Bezie-

hungen der Rekurrentin zu Fähndrich, Neues vorzu-

bringen.

Das Bundesgericht zieht in Erwgäung :

1. -

Nach feststehender Praxis bedarf es zum staats-

rechtlichen Rekurse aus Art. 45 BV der Erschöpfung

des kantonalen Instanzenzuges nicht (AS 46 I S. 141 u.

dortige Zitate). Da die sechzigtägige Frist .des Art: 178

Ziff. 3 OG hier auch gegenüber der erstinstanzlichen

Verfügung des Einwohnerrates Zug noch gewahrt ist

kommt deshalb nichts darauf an, ob dieselbe nach kan-

tonalem Rechte rechtzeitig an den Regierungsrat weiter-

gezogen worden sei.

.

2. -

In der Sache selbst erweist der Rekurs SIch ohne

weiteres als begründet. Wenn schon die Regelung d~r

Rechtsstellung der Aufenthalter bis zum Erlasse des III

Art. 47 BV vorgesehenen Bundesgesetzes grundsätzlich

Sache der Kantone ist, so schliesst doch die Gewähr-

leistung <Jer freien Niederlassung in Art. 45. ebe~da ?ic-

jenige des Aufenthalts als minus in dem Smne m SIch,

dass auch die Bewilligung des Verweilens zum Zwecke

des blossen Aufenthaltes dem Schweizer, der sich im

Besitze eines Heimatscheins oder einer gleichbedeutenden

Ausweisschrift befindet, nur aus Gründen entzogen wer-

den darf, die nach Art. 45 Abs. 2 und 3 BV zum Entzuge

der Niederlassung berechtigen würden (AS 33 I .S .. 291

Erw. 2, 42 I S. 303). Darunter fällt aber der unsIttlIche

Lebenswandel nicht. Und zwar selbst dann nich~ wen.l1

er mit vorgehenden Bestrafungen, welche an ~lch dIe

Erfordernisse des Art. 45 Abs. 2 und 3 noch mcht er-

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Staatsrecht.

füllen, zusammentrifft (a. a. O. 48 I S. 141 f. Erw. 2 und

dort angeführte frühere Entscheidungen). Im vorliegen-

den Falle wird übrigens nicht einmal behauptet, dass die

Rekurrentin vorbestraft sei. Da sie sich andererseits un-

bestrittenermassen im Besitze gehöriger Ausweisschriften

befindet. ist deshalb ihre Ausweisung aus Zug verfas-

sungswidrig.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vom Ein-

wohnerrat Zug am 13. September 1920 gegen die Rekur-

rentin erlassen~ vom Regierungsrat des Kantons Zug

am 15. Oktober 1920 bestätigte Ausweisungsbeschluss

aufgehoben.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE·IMPOSITION

56. trrte11 vom 16. Oktobtr 1920 i. S. EeppicJt.

gegen Graubünden und Gemeinden St. Koritz und Zürich.

Besteuerung eines vorübergehend wegen politischer Unruhen

in seinem Heimatstaate nach der Schweiz gekommenen

Ausländers durch zwei Kantone bezw. Gemeinden verschie-

dener Kantone. Anfechtung aus Art. 46 Abs. 2 BV. Krite-

rien für die Zuscheidung der Steuerhoheit (besseren Steuer-

berechtigung) an den einen oder andern Kanton mangels

eines Wohnsitzes in der Schweiz. Rechtliche Natur der

stadtzürcherischen Hotelkontrollgebühr : wirkliche Gebühr

oder Surrogat der allgemeinen Vermögens- und Einkommens-

steuer?

A. -

Der Rekurrent Dr. Keppich flüchtete im März

1919 beim Ausbruch der bolschewistischen Wirren von

seinem bisherigen Wohnsitze Budapest mit Frau und

Doppelbesteuerung N° 56.

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zwei Kindern nach der Schweiz. Nachdem er sich zunächst

bis zum 9. Juli 1919 in Zürich aufgehalten hatte, begab

er sich mit Familie nach St. Moritz, weil der Arzt s~iner

Frau einen Höhenaufenthalt empfahl. Er erwirkte an

diesem Orte eine Niederlassungsbewilligung für ein Jahr,

nämlich vom 1. Oktober 1919 bis 30. September 1920.

Noch vor Beginn dieses Zeitraums ging aber die Familie

wegen der bevorstehenden Niederkunft der Frau wieder

nach Zürich und kehrte nicht mehr nach St. Moritz

zurück. Doch blieben die Schriften einstweilen hier liegen.

Verschlechterung der Vermögensverhältnisse wegen des

Sinkens der ausländischen Valuten zwangen dann, an

dil' beschleunigte Heimkehr nach Budapest zu denken.

Wegen Krankheit der Frau und der Kinder war aber

die Reise in den ersten Monaten 1920 nicht möglich. Im

Mai 1920 reiste der Rekurrent zunächst allein nach

Budapest, fand aber seine Wohnung von fremden Fami-

lien besetzt und Kleider und Wäsche gestohlen. Da

unter diesen Umständen die Rückkehr nach dorthin

nicht in Betracht kommen konnte, für den weitern Auf-

enthalt in der Schweiz aber die Mittel fehlten, ging die

Familie am 28. Juni 1920 nach Berlin. wo sie sich heute

a~fhält.

In St. Moritz war der Rekurrent seinerzeit zur Steuer

eingeschätzt worden und zwar zuerst für 400,000 Fr.

Vermögen; auf seine Vorstellungen hin wurde die Taxa-

tion später auf 200,000 Fr. ermässigt. Er bezahlte dort

von Zürich aus am 19. April 1920 als Staats- und Ge-

meindesteuern vom 1. Oktober 1919 bis 31. März 1920,

zwei Quartale 856 Fr. 75 Cts. und am 21. Juni 1920

für ein weiteres Quartal bis Ende Juni 1920428 Fr. 38 Cts.,

zusammen 1285 Fr. 13 Cts. Nach seiner unbestrittenen

Darstellung wurde ihm vor Zahlung der Steuern die

Herausgabe der Ausweisschriften verweigert. Auch in

Zürich wurden von ihm Steuern gefordert. Nach einer

an ihn gerichteten Zuschrift vom 16. Juni 1920 betracht

tete die kantonale Finanzdirektion ihn als vom 1. J:a-

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