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46_I_360

BGE 46 I 360

Bundesgericht (BGE) · 1920-09-17 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

VI. GERICHTSSTAND

FOR

48. Urteil vom 17. September 1920 i. S. Teuber und Keyer

gegen Staatsa.nwaltschaft des XantoJUI Bern.

Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen Entscheide

betreffend die Abgrenzung der eidgenössischen und der kan-

tonalen Gerichtsbarkeit. Durch Art. 23, Bundesgesetz über

die Organisation der.Bundesverwaltur.g, vom 26. März 1914

wird für die an die Bundesversammlung zu machende

Mitteilung von Kompetenzdelegationen des Bundesrates an

einzelne Departemente oder diesen untergeQrdnete Amts-

stellen nicht eine besondere Form vorgeschrieben.

A. -

Eine im Jahre 1918 durch die Bundesbehörden

durchgeführte Administrativuntersuchung ergab das Vor-

liegen von Tatsachen, die zur Einleitung eines Strafver-

fahrens gegen die Rekurrente~ und noch 10 andere Ange-

. schuldigte wegen aktiver und passiver Bestechung und

Amtsmissbrauch führten. Die Untersuchung und Beur-

teilung dieser Strafsache wurde am 22. August 1918 du~ch

das eidg. Justiz- und Polizeidepartement unter DelegatIon

der Gerichtsbarkeit, soweit Uebertretungen des Bundes-

strafrechts in Frage kommen, den zuständigen Behörden

des Kantons Bern überwiesen. Gestützt auf diesen Ueber-

weisungsbeschluss wurde von den bernischen Behörden

die Strafuntersuchung durchgeführt und in der Folge die

Angeschuldigten zur Aburteilung an das korrektionnelle

Gericht (Amtsgericht Bern) überwiesen. In der Haupt-

verhandlung vom 29. Januar 1920 bestritten nun die

Verteidiger der beiden Beschwerdeführer vorfragsweise

die Zuständigkeit des Amtsgerichts und der bernischen

Gerichtsstand. N° -18.

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Behörden überhaupt,. mit der Begründung, das eidg.

Justiz- und Polizeidepartement sei zur Ueberweisung

dieser Strafsache an die bernischen Behörden nicht befugt

gewesen, indem hiefür ein Bundesratsbeschluss erforderlich

gewesen wäre. Allerdings sei dem Bundesrat durch Art. 23

des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisa-

tion der Bundesverwaltung die Befugnis ertei t worden,

bestimmte Geschäfte den Departementen oder ihnen

unterstellten Amtsstellen zur. Erledigung zuzuweisen;

das Gesetz schreibe aber vor, dass solche Delegations-

beschlüsse der Bundesversammlung mitzuteilen seien.

Eine solche Mitteilung habe für den Bundesratsbeschluss

vom 17. November 1914 betreffend die Zuständigkeit der

Departemente und derihnen unterstellten Amtsstellen zur

selbständigen Erledigung von Geschäften, die sogenannte

Delegationsverordnung, nicht stattgefunden. DasZustande-

kommen dieses Bundesratsbeschlusses und infolgedessen

seine Rechtsverbindlichkeit müsse also verneint werden.

Das Gericht erklärte sich aber für zuständig, und auf erfolgte

Appellation hin bestätigte die I. Strafkammer des O~er­

gerichts das erstinstanzliche Urteil im Sinne der MotIve,

worin unter Berufung auf einen zwischen der Bundes,,;

anwaltschaft und dem schweiz. Justiz- und Polizeidepar-

ternent in dieser Sache ausgewechselten Meinungsaus-

tausch im wesentlichen folgendes ausgeführt wurde :

Die sich auf Art. 23 des Bundesgesetzes vom 26. März

1914 stützende Delegationsverordnungvom 17. November

191,(sei in Kraft erwachsen. Der in dem zitierten Artikel

vorgesehenen Mitteilung an die Bundesversammlung könne

nicht der Charakter eines Gesetzgebungsaktes zukommen;

sie sei nicht Gültigkeitsrequisit für die vorgesehenen

Kompetenzdelegationen, sondern es handle sich nur 'um

eine Kenntnisgabe an die Bundesversammlung als Kontroll-

organ, und damit um eine rein interne Angelegenheit

zwischen Bundesrat und Bundesversammlung. Die Form

der Mitteilung sei unerheblich; für die Delegationsver-

ordnung vom 17. November 1914 sei sie in zweckmässiger

362

Staatsrecht

Fonn durch Publikation im Geschäftsbericht des politi-:-

schen Departements geschehen.

B. -

Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten

rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen, mit

dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.

Die Begründung ist im wesentlichen die gleiche, wie vor

den kantonalen Instanzen. Besonders hervorgehoben wird,

dass für eine durch den Bundesrat vorgenommene Kom-

petenzdelegation eine spezifische Mitteilung an dieBundes-

wrsammlung Gültigkeitsrequisit sei; die Publikation

im Geschäftsbericht des politischen Departements oder in

der Gesetzessammlung genüge nicht. Da eine solche spe-

zifische Mitteilung der Delegationsverordnung vom 17.

November 1914 nicht erfolgt sei, sei diese auch nicht

in Kraft erwachsen, und die bernischen Behörden hätten

sehon durch Uebernahme und Durchführung der Unter-

suchung und dann durch Ablehnung des Vorfragebe-

gehrens willkürlich gehandelt, wodurch die Beschwerde-

führer in dem für sie in Anbetracht der Schwere des Falls

sehr wichtigen Recht auf Beurteilung durch den ver-

I'assungsmässigen Richter verletzt worden seien.

e. -

Die I. Strafkammer beantragt unter Verweisung

auf die Motive des angefochtenen Entscheides Abweisung

d('r Beschwerde.

Das Bundesgerich~ zieht in Erwägung :

1. -

Die Voraussetzungen für die staatsrechtliche Be-

schwerde sind gegehen. Angefochten wird ein kantonaler

Entscheid, von dem der Rekurrent behauptet, dass er

dadurch in willkürlicher Weise in einem verfas,sungsmäs-

sigen Rechte gekränkt worden sei. Er erblickt die geltend

gemachte Willkür darin, dass die kantonalen Behörden

unbefugterweise auf Grund einer mangelhaften Kompetenz-

delegation in den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit

eingegriffen haben. Es handelt sich um die Auslegung

der in Art. 125 und 147 OG enthaltenen Bestimmungen,

um die Streitfrage der Abgrenzung der kantonalen und der

Gerichtsstand. ~·I8.

:s63

eidgenössischen Gerichtsbarkeit, (HE' im staatsrechtlichen

Rekursverfahren

zu

erledigen

ist.

Die

Kassations-

beschwerde wäre schon deswegen nicht zulässig, weil es

sich nicht um ein kantonales Endurteil handelt. Ob gegen

den Kompetenzdelegationsbeschluss vor seinem VolIzug

eine Beschwerde an den Bundesrat möglich gewesen

wäre, kann dahin gestellt bleiben; zur Prüfung steht

heute bloss die Frage, ob der Vorfrageentscheid willkürlich

ist oder nicht und ob die von den bernischen Behörden

vorgenommenen Untersuchungshalldlungen

aufzuheben

sind oder nicht. Die Entscheidung dieser Frage fällt aber

nicht in die Kompetenz des Bundesrats.

2. -

Nach Art. 125 OG können die der Bundesgerichts-

barkeit unterstellten Straffälle vom Bundesrat zur Unter-

suchung und Beurteilung an die kantonalen Behörden

gewiesen werden. Dazu gehören, wie das Bundfsgericht

im Falle Junod-Bloch (AS ~ I 102 ff.) festgestellt hat.

auch die in Art. 40 VG erwähnten Fälle. Voraussetzung

für die gültige Ueberweisung ist dabei, dass sie von der

zuständigen Bundesbehörde ausging, und in richtiger

Fonn geschah. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von

den kantonalen Behörden vor Anhandnahme eines ihnen

übertragenen Falles jeweilen zu prüfen. Im vorliegenden

Fan ist diese Prüfung vorgenommen worden, und die

von den Beschwerdeführern behauptete Willkür soll darin

liegen, dass die bernischen Behörden ihre Zuständigkeit

bejahten, trotzdem eine richtige Kompetenzdelegation

gar ~icht zustande gekommm sei.

Die Argumentation der Rekurrenten ist aber nicht

schlüssig. Durch Art. 23 des BG vom 26.März1914 wird

Art. 125 OG dahin modifiziert, dass der Bundesrat er-

mächtigt wird, zu seiner Entlastung bestimmte, ihm

durch die Bundesgesetzgebung zugewiesene Befugnisse

und Obliegenheiten unter Mitteilung an die Bundesver-

sammlung an einzelne Departemmte oder diesen unter-

geordnete Amtsstellen zu übertragen. Hinsichtlich der

delegierten Geschäfte tritt dabei unter Vorbehalt del-

AS 46 I -

til!O

362

Staatsrecht

Fonn durch Publikation im Geschäftsbericht des politi-:-

schen Departements geschehen.

B. -

Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten

rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen, mit

dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.

Die Begründung ist im wesentlichen die gleiche, wie vor

den kantonalen Instanzen. Besonders hervorgehoben wird,

dass für eine durch den Bundesrat vorgenommene Kom-

petenzdelegation eine spezifische Mitteilung an dieBundes-

wrsammlung Gültigkeitsrequisit sei; die Publikation

im Geschäftsbericht des politischen Departements oder in

der Gesetzessammlung genüge nicht. Da eine solche spe-

zifische Mitteilung der Delegationsverordnung vom 17.

November 1914 nicht erfolgt sei, sei diese auch nicht

in Kraft erwachsen, und die bernischen Behörden hätten

schon durch Uebernahme und Durchführung der Unter-

suchung und dann durch Ablehnung des Vorfragebe-

gehrens willkürlich gehandelt, wodurch die Beschwerde-

führer in dem für sie in Anbetracht der Schwere des Falls

sehr wichtigen Recht auf Beurteilung durch den ver-

fassungsmässigen Richter verletzt worden seien.

C. -

Die I. Strafkammer beantragt unter Verweisung

auf die Motive des angefochtenen Entscheides Abweisung

der Beschwerde.

.

Das Bundesgericht ~ieht in Erwägung :

1. -

Die Voraussetzungen für die staatsrechtliche Be-

schwerde sind gegeben. Angefochten wird ein kantonaler

Entscheid, von dem der Rekurrent behauptet, dass er

dadurch in willkürlicher Weise in einem verfassungsmäs-

sigen Rechte gekränkt worden sei. Er erblickt die geltend

gemachte Willkür darin, dass die kantonalen Behörden

unbefugterweise auf Grund einer mangelhaften Kompetenz-

delegation in den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit

eingegriffen haben. Es handelt sich um die Auslegung

der in Art. 125 und 147 OG enthaltenen Bestimmungen,

um die Streitfrage der Abgrenzung der kantonalen und der

Gerichtsstand. ~ollS.

:\63

eidgenössischen Gerichtsbarkeit, die im staatsrechtlichen

Re.kursverfahren

zu

erledigen

ist.

Die

Kassatiolls-

beschwerde wäre schon deswegen nicht zulässig, weil es

sich nicht um ein kantonales Endurteil handelt. Ob gegen

den Kompetenzdelegatiollsbeschluss vor seinem Vollzug

eine Beschwerde an den Bundesrat möglich gewesen

wäre, kann dahin gestellt bleiben; zur Prüfung steht

heute bloss die Frage, ob der Vorfrageentscheid willkürlich

ist oder nicht und ob die von den bernischen Behörden

vorgenommenen Untersuchungshandlungen

aufzuheben

sind oder nicht. Die Entscheidung dieser Frage fällt aber

nicht in die Kompetenz des Bundesrats.

2. -

Nach Art. 125 OG können die der Bundesgerichls-

barkeit unterstellten Straffälle vom Bundesrat zur Unter-

suchung und Beurteilung an die kantonalen Behörden

gewiesen werden. Dazu gehören, wie das Bundt: sgericht

im Falle Junod-Bloch (AS 45 I 102 ff.) festgestellt hat,

auch die in Art. 40 VG erwähnten Fälle. Voraussetzung

für die gültige Ueberweisung ist dabei, dass sie von der

zuständigen Bundesbehörde ausging, und in richtiger

Fonn geschah. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von

den kantonalen Behörden vor Anhandnahme eine.·, ihnen

übertragenen Falles jeweilen zu prüfen. Im vorliegenden

Fall ist diese Prüfung vorgenommen worden, und die

von den Beschwerdeführern behauptete Willkür soll darin

liegen, dass die bernischen Behörden ihre Zuständigkeit

bejahten, trotzdem eine richtige Kompetenzdelegation

gar ~icht zustande gekommm sei.

Die Argumentation der Rekurrenten ist aber nicht

schlüssig. Durch Art. 23 des BG vom 26.März1914 wird

Art. 125 OG dahin modifiziert, dass der Bundesrat er-

mächtigt wird, zu seiner Entlastung bestimmte, ihm

durch die Bundesgesetzgebung zugewiesene Befugnisse

und Obliegenheiten unter Mitteilung an die Bundesver-

sammlung an einzelne Departemmte oder diesen unter-

geordnete Amtsstellen zu übertragen. Hinsichtlich der

delpgierten Geschäfte tritt dabei unter Vorbehalt der

AS 46 I -

Hl!O

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Staatsrecht.

Funktion des Bundesrats als Beschwerdeinstanz und der

von ihm auszuübenden Dienstaufsicht, an die Stelle

seiner Kompetenz diejenige der Instanz, an die sie dele-

giert worden ist. Die vorgeschriebene Mitteilung an die

Bundesversammlung hat nicht den Sinn, dass dadurch

die Genehmigung einer Kompetenzdelegation durch die

Bundesversammlung als Requisit für ihre Gültigkeit vor-

gesehen wird. Die Mitteilung an und für sich aber kann

nicht Requisit für das Inkrafttreten der Delegation sein;

sie hat vielmehr den Sinn, dass es dadurch der Bundes-

versammlung vorbehalten bleiben soll, wenn sie mit einer

_ Delegation nicp.t einverstanden ist, vom Bundesrat die

Aufhebung oder Abänderung des betreffenden Beschlusses

zu verlangen. Eine besondere Form der Mitteilung ist

nicht vorgeschrieben; im Gegensatz zu der von den Re-

kurrenten vertretenen Auffassung ergibt sich aus dem

Vorstehenden, dass jede Form der Mitteilung genügt.

die es der Bundesversammlung ermöglicht, ihr Kontroll-

recht im angeführten Sinne auszuüben. Die Delegations-

verordnung vom 17. November 1914 wurde nun, abgesehen

VOll der Publikation in det Gesetzessammlung, der Bun-

desversammlung durch den Geschäftsbericht des politi-

schen Departements zur Kenntnis gebracht, und sie erhob

dagegen keinen Einspruch, und es ist denn auch die seit

1914 konstant befolgte Praxis der Ueberweisung durch

das Departement ohne vorgängigen Beschluss des Ge-

samtbundesrats niemals angefochten worden. Es ergibt

sich hieraus, dass die Verordnung in richtiger Weise zu-

stalldegekommen und in Kraft erwachsen ist. Die berni-

sehen Behörden haben also durch Abweisung der von dea

Beschwerdeführern gestellten Vorfragebegehrens nicht nuc

nicht willkürlich gehandelt, sondern sie haben das Geset~

richtig angewendet.

DeJ;llnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Nu IH.

VII. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

49. Urteil vom 24. September 1920

i. S. Schlumpf gegen Xantonalba.nk St. Ga.llen, Filiale Alt-

atä.tten und ßekursrichter des Xantonsgerichts St. Gallen.

SchKG Art. 174: Nach Eröffnung des Konkurses durch den

Konkursrichter erster Instanz vermag der Rückzug des

Konkur3begehrens im Berufungsverfahren die Konkurs-

eröffnung nicht mehr rückgängig zu machen. Unzulässig-

keit abweichender kantonaler Prozessvorschriften.

A. -

Auf das Begehren der st. gallischen Kantonal-

bank, Filiale Altstätten, eröffnete der Bezirksgerichts-

präsident von Werdenberg am 19. Juni über den Rekur-

renten Karl Schlumpf den Konkurs. Hiegegen rekurrierte

Schlumpf innert der am 1. Juli abiaufenden Berufungs-

frist an den Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen.

Am 5. Juli zog die Kantonalbank das Konkursbegehren

zurück; ihre Erklärung lag ~em Rekursrichter an der

auf den folgenden Tag anberaumten mündlichen Beru-

fungsverhandlung vor. Trotzdem wies er den Rekurs ab

mit der Begründung, ein erst nach Ablauf der Rekurs-

frist erkiärtei· Rückzug des Konkursbegehrens könne

nach Art. 31 Abs. 3 des kantonalen EG zum SchKG

nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Vorschrift lau-

tet: (Im Rekursverfahren ist die Einlage neuer Akten

zulässig, sofern diese gleichzeitig mit den Rechtsschriften

eingereicht werden .... »

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Schlumpf die staats-

rechtliche Beschwerde ergriffen mit der Begründung, er

(wie übrigens die angeführte Gesetzesbestimmung über-