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Staatsrecht abzug hier nicht mehr in Betracht kommen. Es bleibt daher nur zu prüfen, in welchem Umfange er bei der Be- stimmung des Wertes der steuerpflichtigen Objekte auf Grund der Anlagekosten zuzulassen sei. Grundsätzlich kann auch hier eine Mitberücksichtigung von Passiven nicht abgelehnt werden, nachdem einerseits die· Anlagen immerhin rechtlich einen Teil des allgemeinen Vennögens der Stadt Zürich bilden, andererseits die Stadt das Unter- nehmen der Natur der Sache nach nicht aus eigenen Mitteln finanzieren konnte, sondern für deren Aufbringung Schul- den eingehen musste. Nach den früheren Erörterungen kann es dabei immerhin nicht auf. das Verhältnis der Gesamtpassiven der Stadt zu ihren Gesamtaktiven an- kommen, noch darf einfach darauf abgestellt werden, dass das Anlagekapital fonnell in den Rechnungen der Wasserverp>rgung als eine Schuld gegenüber der Ge- meindekasse, die es vorgeschossen hat, erscheint und . allmählich an sie abgetragen werden muss,' da darin nur eine fonnelle buchhaltungstechnische 'Massnahme liegt. Um zu einem billigen und den Verhältnissen entsprechen- den Ergebnis zu kommen, ist vielmehr davon auszugehen, welche dauernde Belastung mit fremdem Gelde das Unter- nehmen als selbständiges ged.acht ertragen würde, oder in welchem Masse ein anderer Unternehmer zum Bau und Betrieb dauernd den Kredit beanspruchen würde und dies zu tun in der Lage wäre. Wird zu diesem Zwecke die Art, wie andere Unternehmungen ähnlichen Charakters als private Gründungen finanziert zu werden pflegen, zur Vergleichung benutzt, so dürfte es als angemessen erscheinen, wenn etwa mit einer Hälfte eigenen und fremden Geldes gerechnet wird, was zu einem steuer- baren Anlagewerte von 1,750,000 Fr. - 875,000 oder 875,000 Fr. führt. Zieht man aus den beiden so gefundenen Summen von 1,114,000 Fr. (Ertragswert) und 875,000 Fr. (Anlagewert) das Mittel, so kommt man zu einer steuer- baren Summe von rund 1 Million Franken. Die Experten haben auf Gnmd einer anderen, von den Gestehungs- 'J Doppelbesteuerung N° 17. 357 kosten ausgehenden Berechnung den Wert der Anlagen auf Zuger Gebiet auf den gleichen Betrag angegeben, was eine Gewähr für dessen Angemessenheit bietet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen und in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 31. Mai 1919
a) das nach Zug steuerpflichtige Vermögen der Re- kurrentin für die in Frage stehende Steuerperiode auf 1 Million Franken festgesetzt;
b) der Kanton Zug verpflichtet, die danach zu viel bezahlten Steuern zurückzuerstatten.
47. trrteil vom G. N',vember 1920
i. S. 130rchardt gegen St. Gallen und Zürich.' Steuerdomizil t'iner unselbständig erwerbenden Person, die in einem Kanton ihren Haushalt hat und in einem andern während den 'Wochentagen einen Bau beaufsichtigt. A. - J. Borchardt ist seit dem 1. Oktober 1911 in Zürich niedergelassen. Er ist dort als Geschäftsleiter der Finna Brann A.-G. angestellt und führt in einer Miet- wohnung eigenen Haushalt, dem seit dem im September 1919 erfolgten Tode seiner Frau eine Verwandte vorsteht. Im Sommer t919 wurde Borchardt von seiner Finna mit der Beaufsichtigung eines von ihr in Angriff genommenen Neubaues in St. Gallen beauftragt. Zu diesem Zwecke hält er sich seit dem 1. Juli 1919 jeweilen in der Woche in St. Gallen auf, kehrt aber regelmässig über den Sonntag . nach Hause zurück. Im Frühjahr 1920 verlangten die st. gallischen Steuerbehörden von Borchardt, dass er die Hälfte seines Einkommens dort versteuere. Borchardt erhob hiegegen Einsprache, da er in Zürich steuerpflichtig Staatsrecht sei. Die st. gallischen Behörden traten hierauf mit den- jenigen von Zürich in Verbindung, um sich über die Verteilung der Steuerpflicht zu verständigen. Da die zürcherische Finanzdirektion das ausschliessliche Be- steuerungsrecht für Zürich in Anspruch nahm, kam es nicht zu einer Einigung. Am 23. August teilte die kanto- nale Steuerverwaltung von St. Gallen dem Borchardt mit, dass sie an einer anteilsmässigen (hälftigeh) Steuer- pflicht in St. Gallen festhalte. Anderseits erklärte die Finanzdirektion von Zürich in einer Zuschrift vom 30. August, sie halte ihrerseits daran fest, dass Borchardt sein ganzes Einkommen und Vermögen in Zürich ver- steuere. B. - Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 17. Sep- tember ersucht Borchardt dieses, zu entscheiden, ob er, wie bisher, seine Steuern in Zürich zu bezahlen habe oder je eine Hälfte nach Zürich und St. Gallen abführen :Qlüsse. Er berief sich dabei auf die tatsächlichen Verhält- nisse, wie sie oben wiedergegeben sind, mit dem Beifügen, . dass er nach Fertigstellung des Neubaues in St. Gallen nach Zürich zurückkehren werde. Die kantonale Steuerverwaltung von St. Gallen stellt in der Vernehmlassung den Antrag, es sei der Steueran- ~pruch des st. gallischen Fiskus gutzuheissen. Sie macht in tatsächlicher Beziehung darauf aufmerksam, dass der Aufenthalt des Borchardt ein länger dauernder sei und dass sich derselbe in leitender Stellung befinde. In recht- licher Beziehung wird auf das bundesgerichtliche Urteil vom 23. April 1920 in Sachen Goldinger verwiesen. Der Regierungsrat von Zürich hält seinerseits die dor- tigen Steueransprüche aufrecht, indem er bemerkt: der Aufenthalt in St. Gallen sei ein vorübergehender und begründe kein Steuerdomizil. Im Falle Goldinger habe es sich dagegen um eine dauernde Trennung der Familie gehandelt. Der vorliegende gleiche eher dem Fall Schorno (AS 35 I S. 37). Doppelbesteuerung. ]'..; 0 4;. 3:;0 Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach den unbestrittenen Angaben des Rekurrenten dient sein Aufenthalt in St. Gallen lediglich einem zeit- lich beschränkten Zwecke, und er wird, wenn dies nicht schon geschehen ist, in absehbarer Zeit sein Ende nehmen. Anderseits hat der Rekurrent seine Wohnung mit eigenem Haushalt in Zürich beibehalten, und er bringt denn auch regelmässig seine freie Zeit dort zu. Borchardt hat danach seinen Wohnsitz im zivilrechtlichenSinne in Zürich, was für die Steuerpflicht entscheidend ist. Abgesehen hievon sind die Beziehungen des Rekurrenten zu Zürich zweifel- los die stärkern, als diejenigen zu St. Gallen, was wiederum dazu führt, steuerrechtlich Zürich vor St. Gallen den Vor- zug zu geben. In beiden Beziehungen unterscheidet sich der vorliegende von dem Fall Goldinger, auf den einzig St. Gallen seinen Anspruch stützt. Wie der Regierungsrat von Zürich richtig hervorhebt, gleicht der vorliegende Fall in tatsächlicher Beziehung dem Falle Schorno, in welchem dem Kanton des vorübergehenden Aufenthalts ein Steuer- recht ebenfalls nicht zuerkannt worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass St. Gallen das Recht, den Rekurrenten für das Jahr 1920 zu besteuern, nicht zuerkannt wird.