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Staatsrecht
abzug hier nicht mehr in Betracht kommen. Es bleibt
daher nur zu prüfen, in welchem Umfange er bei der Be-
stimmung des Wertes der steuerpflichtigen Objekte auf
Grund der Anlagekosten zuzulassen sei. Grundsätzlich
kann auch hier eine Mitberücksichtigung von Passiven
nicht abgelehnt werden, nachdem einerseits die· Anlagen
immerhin rechtlich einen Teil des allgemeinen Vennögens
der Stadt Zürich bilden, andererseits die Stadt das Unter-
nehmen der Natur der Sache nach nicht aus eigenen Mitteln
finanzieren konnte, sondern für deren Aufbringung Schul-
den eingehen musste. Nach den früheren Erörterungen
kann es dabei immerhin nicht auf. das Verhältnis der
Gesamtpassiven der Stadt zu ihren Gesamtaktiven an-
kommen, noch darf einfach darauf abgestellt werden,
dass das Anlagekapital fonnell in den Rechnungen der
Wasserverp>rgung als eine Schuld gegenüber der Ge-
meindekasse, die es vorgeschossen hat, erscheint und
. allmählich an sie abgetragen werden muss,' da darin nur
eine fonnelle buchhaltungstechnische 'Massnahme liegt.
Um zu einem billigen und den Verhältnissen entsprechen-
den Ergebnis zu kommen, ist vielmehr davon auszugehen,
welche dauernde Belastung mit fremdem Gelde das Unter-
nehmen als selbständiges ged.acht ertragen würde, oder
in welchem Masse ein anderer Unternehmer zum Bau
und Betrieb dauernd den Kredit beanspruchen würde
und dies zu tun in der Lage wäre. Wird zu diesem Zwecke
die Art, wie andere Unternehmungen ähnlichen Charakters
als private Gründungen finanziert zu werden pflegen,
zur Vergleichung benutzt, so dürfte es als angemessen
erscheinen, wenn etwa mit einer Hälfte eigenen und
fremden Geldes gerechnet wird, was zu einem steuer-
baren Anlagewerte von 1,750,000 Fr. -
875,000 oder
875,000 Fr. führt. Zieht man aus den beiden so gefundenen
Summen von 1,114,000 Fr. (Ertragswert) und 875,000 Fr.
(Anlagewert) das Mittel, so kommt man zu einer steuer-
baren Summe von rund 1 Million Franken. Die Experten
haben auf Gnmd einer anderen, von den Gestehungs-
'J
Doppelbesteuerung N° 17.
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kosten ausgehenden Berechnung den Wert der Anlagen
auf Zuger Gebiet auf den gleichen Betrag angegeben, was
eine Gewähr für dessen Angemessenheit bietet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und in Aufhebung des Urteils des Obergerichts
des Kantons Zug vom 31. Mai 1919
a) das nach Zug steuerpflichtige Vermögen der Re-
kurrentin für die in Frage stehende Steuerperiode auf
1 Million Franken festgesetzt;
b) der Kanton Zug verpflichtet, die danach zu viel
bezahlten Steuern zurückzuerstatten.
47. trrteil vom G. N',vember 1920
i. S. 130rchardt gegen St. Gallen und Zürich.'
Steuerdomizil t'iner unselbständig erwerbenden Person, die
in einem Kanton ihren Haushalt hat und in einem andern
während den 'Wochentagen einen Bau beaufsichtigt.
A. -
J. Borchardt ist seit dem 1. Oktober 1911 in
Zürich niedergelassen. Er ist dort als Geschäftsleiter der
Finna Brann A.-G. angestellt und führt in einer Miet-
wohnung eigenen Haushalt, dem seit dem im September
1919 erfolgten Tode seiner Frau eine Verwandte vorsteht.
Im Sommer t919 wurde Borchardt von seiner Finna mit
der Beaufsichtigung eines von ihr in Angriff genommenen
Neubaues in St. Gallen beauftragt. Zu diesem Zwecke
hält er sich seit dem 1. Juli 1919 jeweilen in der Woche
in St. Gallen auf, kehrt aber regelmässig über den Sonntag .
nach Hause zurück. Im Frühjahr 1920 verlangten die
st. gallischen Steuerbehörden von Borchardt, dass er die
Hälfte seines Einkommens dort versteuere. Borchardt
erhob hiegegen Einsprache, da er in Zürich steuerpflichtig
Staatsrecht
sei. Die st. gallischen Behörden traten hierauf mit den-
jenigen von Zürich in Verbindung, um sich über die
Verteilung der Steuerpflicht zu verständigen. Da die
zürcherische Finanzdirektion das ausschliessliche Be-
steuerungsrecht für Zürich in Anspruch nahm, kam es
nicht zu einer Einigung. Am 23. August teilte die kanto-
nale Steuerverwaltung von St. Gallen dem Borchardt
mit, dass sie an einer anteilsmässigen (hälftigeh) Steuer-
pflicht in St. Gallen festhalte. Anderseits erklärte die
Finanzdirektion von Zürich in einer Zuschrift vom 30.
August, sie halte ihrerseits daran fest, dass Borchardt
sein ganzes Einkommen und Vermögen in Zürich ver-
steuere.
B. -
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 17. Sep-
tember ersucht Borchardt dieses, zu entscheiden, ob er,
wie bisher, seine Steuern in Zürich zu bezahlen habe
oder je eine Hälfte nach Zürich und St. Gallen abführen
:Qlüsse. Er berief sich dabei auf die tatsächlichen Verhält-
nisse, wie sie oben wiedergegeben sind, mit dem Beifügen,
. dass er nach Fertigstellung des Neubaues in St. Gallen
nach Zürich zurückkehren werde.
Die kantonale Steuerverwaltung von St. Gallen stellt
in der Vernehmlassung den Antrag, es sei der Steueran-
~pruch des st. gallischen Fiskus gutzuheissen. Sie macht
in tatsächlicher Beziehung darauf aufmerksam, dass der
Aufenthalt des Borchardt ein länger dauernder sei und
dass sich derselbe in leitender Stellung befinde. In recht-
licher Beziehung wird auf das bundesgerichtliche Urteil
vom 23. April 1920 in Sachen Goldinger verwiesen.
Der Regierungsrat von Zürich hält seinerseits die dor-
tigen Steueransprüche aufrecht, indem er bemerkt: der
Aufenthalt in St. Gallen sei ein vorübergehender und
begründe kein Steuerdomizil. Im Falle Goldinger habe
es sich dagegen um eine dauernde Trennung der Familie
gehandelt. Der vorliegende gleiche eher dem Fall Schorno
(AS 35 I S. 37).
Doppelbesteuerung. ]'..; 0 4;.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach den unbestrittenen Angaben des Rekurrenten
dient sein Aufenthalt in St. Gallen lediglich einem zeit-
lich beschränkten Zwecke, und er wird, wenn dies nicht
schon geschehen ist, in absehbarer Zeit sein Ende nehmen.
Anderseits hat der Rekurrent seine Wohnung mit eigenem
Haushalt in Zürich beibehalten, und er bringt denn auch
regelmässig seine freie Zeit dort zu. Borchardt hat danach
seinen Wohnsitz im zivilrechtlichenSinne in Zürich, was
für die Steuerpflicht entscheidend ist. Abgesehen hievon
sind die Beziehungen des Rekurrenten zu Zürich zweifel-
los die stärkern, als diejenigen zu St. Gallen, was wiederum
dazu führt, steuerrechtlich Zürich vor St. Gallen den Vor-
zug zu geben. In beiden Beziehungen unterscheidet sich
der vorliegende von dem Fall Goldinger, auf den einzig
St. Gallen seinen Anspruch stützt. Wie der Regierungsrat
von Zürich richtig hervorhebt, gleicht der vorliegende Fall
in tatsächlicher Beziehung dem Falle Schorno, in welchem
dem Kanton des vorübergehenden Aufenthalts ein Steuer-
recht ebenfalls nicht zuerkannt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
St. Gallen das Recht, den Rekurrenten für das Jahr 1920
zu besteuern, nicht zuerkannt wird.