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6 FamUlenreoht. ND 2. für ein eheliches Kind (Art. 325 Abs. 2 ZGB), d. h. er hat für die Kosten des Unterhaltes und der Erzie- hung in vollem Umfange aufzukommen und es sind seine vennögensrechtlichen Pflichten - anders als im Falle der Vaterschaft ohne Standesfolge (Art. 319 ZGB) - auch zeitlich nicht begrenzt. Dies ergibt sich auch aus Art. 309 Abs. 3 ZGB, wonach an Stelle der Vermögensleistungen von Art. 319 ZGB die Erfüllung der Elternpflicht tritt, sofern das Kind dem Stande des Vaters folgt. Aus diesen Gründen hat das Bundes- gericht in seiner bisherigen Praxis (AS 44 II S. 222 f.) den Standpunkt eingenommen, dass im Falle der Zu- sprechung mit Standesfolgen die Festsetzung von be- stimmten, vom Vater an das Kind zu leistenden Unter- haltsbeiträgen nicht angängig sei. Allein eine erneute Prüfung der Frage ergibt, dass Erwägungen praktischer Natur einer teilweisen Abänderung dieser Rechtsspre- chung rufen. In der Tat kann nicht verkannt werden, dass sofern und solange als die Mutter die elterliche Gewalt über das Kind ausübt - und sie wird sie in den meisten Fällen bis zum zurückgelegten 18. Jahr des Kindes ausüben - die Festsetzung von Alimen- tationsbeiträgen durch den Richter im Interesse aller Beteiligten liegt, im Interesse der Mutter, weil sie unter diesen Umständen einen exekutorischen Titel in den Händen hat, gestützt auf den ihr ohne weiteres Rechts- öffnung erteilt werden muss; während sie andernfalls, sofern der Vater mit der Erfüllung seiner Unterhalts- pflichten säumig ist, zum Prozessieren gezwungen wird und die einzelnen Unterhaltsauslagen substantiieren muss; im Interesse des Vaters, weil er bei dieser Sach- lage wenigstens für eine bestimmte Zeit darüber im klaren ist, was er zu bezahlen hat und seine eigene Lebenshaltung darnach einrichten kann. Dabei ist allerdings der ausdrückliche Vorbehalt zu machen, dass die vom Richter im Vaterschaftsprozesse fest- gesetzten Beiträge nur das Minimum dessen darstellen, .; \ I Erbrecht. N0 3. 7 wozu der Vater nach Art. 325 Abs. 2 ZGB verpflichtet ist, dass er daher, wenn ein Bedürfnis dafür vorliegt, zu grösseren Leistungen verhalten werden kann und dass seine Alimentationspflicht nicht mit dem zurück- gelegten 18. Altersjahr des Kindes ihr Ende erreicht, dass andrerseits die AIimentationsraten nur für so lange gelten als das Kind in der Obhut und Erziehung der Mutter steht (vergl. in diesem Sinne Z. R. 18 Nr. 179; FiuTZSCHE, Zwei Jahre Zivilgesetzbuch, S. 72). Der richterlichen Festsetzung von Beiträgen steht jeden- falls dann nichts entgegen, wenn - wie im vorliegenden Falle - die Mutter dies im Klageantrag ausdrücklich verlangt und der Vater dagegen keine Einwendungen erhoben hat. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
3. ArrOt da 1& "2me Section civile du 25 man 19130 dans 1& c&us. W. contre L. E x her e d a t ion : Peut etre exheredee par son pere pour avoir gravement failli a ses devoirs envers la famille du defunt une femme qui s'est enfuie ayec son amant, abandonnant son mari et ses enfants en bas 2ge. Charlotte W., nre le 18 janvier 1887, a epouse le 25 fe- vrier 1908 Guillaume L., pharmacien a Fribourg. Trois enfants sont issus de cette union : Wilhelmine, nee le 31 decembre 1908, Mathilde, nee le 1 er juin 1910 et ~arie Antoinette, nee le 9 octobre 1911. Dans le courant de l'annee 1910 le mari L. ayant decouvert une lettre com- promettante ecrite a un etudiant par sa femme, celle-ci
8 Erbrecht. No 3. a promis de changer de conduite. Le 21 novembre 1912 ~ame L. a reconnu ~ar ecrit avoir des relations inju- ~euses pour son man avec un electricien norome· D. et elle a pris l'engagement de les rompre. Elle n'a cependant pas tenu cette promesse et le 15 avril1913 elle s'est enfuie du domicile conjugal et s'est rendue a la Chaux-de-Fonds n '1 im vorliegenden Falle nicht zu- lässig, weil beide Verfügungen von einander abh~gig sind. das ZGB aber das korrespektive Testament ausschliesst. A. - Am 22. Mai 1917 verurkundete Notar Büt- tikofer einen Erbvertrag der Ehegatten Hager, laut welchem 1. der Ehemann seine Ehefrau als Erben und die heutigen Beklagten, Ehegatten Fuhrer, als Nacherben, 2. die Ehefrau Hager ihren Ehemann als Erben und die gleichen Ehegatten Fuhrer als Nacherben einsetzte. Der Notar beurkundet, dass die Urkunde getreu nach den Angaben der Parteien verfasst wurde, dass der Kontrahent Hager erklärte, nicht schreiben zu können, weshalb er den Kontrahenten die Urkunde vor zwei zugezogenen Zeugen vorgelesen habe; und die Kontrahenten erklären, die Urkunde enthalte den zwischen ihnen abgeschlossenen Erbvertrag. Hierauf habe die Kontrahentin Marie Hager ihre Unterschrift in Gegenwart der Zeugen und des Notars beigesetzt. Die Zeugen bestätigen Sodann, dass der Notar den Kontrahenten die Urkunde in ihrer Gegenwart vorge- lesen habe, worauf die Kontrahenten in Gegenwart des Notars erklärten, die Urkunde enthalte den zwischen ihnen abgeschlossenen Erbvertrag; ferner, dass die Kontrahentin Frau Hager ihre Unterschrift in ihrer Gegen-