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4 FamiJienreeht. Ne 1. nahme, diese Ausnahme aber findet nur für die eigentliche Beistandschaft nicht für die Verbeist~ridung durch einen Beirat im Sinne des Art. 395 ZGB Anwendung. Die Einordnung des Art. 396 in die übrigen Bestim- mungen, speziell das allgemeine Marginale « B. Zuständig- keit)) nach vorheriger Aufzählung der Beistandschafts- und Beiratschaftsfälle möchte zwar dafür sprechen, dass unter Art. '396 Abs. 2 auch die Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 falle. Allein diesem Moment kommt hier deswegen keine erhebliche Bedeutung zu, weil die Bestimmung des Art. 395 erst in der parlamentarischen Beratung (vom Ständerat) in diesen Abschnitt des Gesetzes eingeschoben wurde. V gl. Steno 'Bullet. Ständerat 1906 S.54. Dabei blieb Art. 396 unverändert. Für die Auslegung solcher Ein- schiebungen nun kann die Systematik des Gesetzes nicht dieselbe Bedeutung haben, wie für die übrigen Teile des Gesetzbuches. Die Gefahr liegt nahe, dass sie dem übrigen Gesetzesinhalt nicht nach jeder Hinsicht angepasst sind und das System in der einen oder andern Richtung durch- brechen. Dies letztere. trifft zweifellos im Verhältnis des Art. 395 Abs. 2 zu 396 Abs. 2 zu. Die Ausnahmevorschrift des Art. 396 Abs. 2 ist offen- sichtlich auf die reine Vermögensverwaltung des Art. 393 zugeschnitten. Für sie passt sie, weil die blosse Vermögens- verwaltung sehr wohl von der Person des in seiner Handlungsfähigkeit unbeschränkten Verbeiständeten los- gelöst und am Orte, wo das Vermögen liegt, vorgenommen werden kann. - Anders bei der Beiratschaft. Sie kann die Vermögens- verwaltung umfassen, beschränkt sich aber nie darauf. Vielmehr mindert sie (im Gegensatz zur Beistandschaft) in jedem Fall die Handlungsfähigkeit des Betroffenen hinsichtlich eines ganzen Komplexes von Lebensinteres- sen. Diese Interessen können vom Ort, wo das Vermögen liegt, völlig unabhängig sein und werden sich natur- gemäss viel eher auf den Wohnort, den Mittelpunkt der Interessen, konzentrieren. Die Trennung von Wohnort .J ! Famillenrecht. N° 2. 5 . und Ort der Führung der Beiratschaft hätte daher, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben kann, zur Folge, dass der Beirat vielen in Betracht kom- menden Verhältnissen fremd gegenüberstehen würde, und dass anderseits die Beschränkung der Bewegungsfrei- heit sich dem unter Beiratschaft Gestellten weit drücken- der fühlbar machen würde, als wenn er sich im einzelnen Fall an einen am gleichen Ort wohnenden Beirat wenden könnte. Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer allerdings, dass der unter Beiratschaft Gestellte durch Wohnsitzwechsel die Stabilität der Beiratschaftsführung . beeinträchtigen kann. Allein das ist angesichts der Erwägungen über die Vorteile der Führung der Beiratschaft am Wohnort nicht ausschlaggebend. Zudem wird die massgebende Behörde verlangen können, dass ein neuer Wohnort eine gewisse Zeit angedauert habe, bis sie einem Begehren um Verle- gung der Beiratschaft entsprechen muss. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auszug aUl dem Urteil der II. Zivlla.bteilung vom S. Mirz 1920 i. S. Kobn gegen Oescb . Art. 309 Abs. 3, 325 ZGB. Umfang der dem Vater im Falle der Zusprechung mit Standesfolgen dem Kinde gegenüber oblie- genden Vermögensleistungen. Zulässigkeit der richterlichen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ? Dagegen kann sich fragen, ob nicht Dispositiv 1, lit. b des angefochtenen Urteils zu eliminieren ist, wonach der Beklagte zur Bezahlung von bestimmten Unterhaltsbeiträgen an den Kläger Nr. 2 verurteilt wird. Da das Kind dem Beklagten mit Standesfolgen zugesprochen worden ist, hat er für es zu sorgen, wie
6 Famillenreeht. N° 2. für ein eheliches Kind (Art. 325 Abs. 2 ZGB), d. h. er hat für die Kosten des Unterhaltes und der Erzie- hung in vollem Umfange aufzukommen und es sind seine vermögensrechtlichen Pflichten - anders als im Falle der Vaterschaft ohne Standesfolge (Art. 319 ZGB) - auch zeitlich nicht begrenzt. Dies ergibt sich auch aus Art. 309 Abs. 3 ZGB, wonach an Stelle der Vermögensleistungen von Art. 319 ZGB die Erlüllung der Elternpflicht tritt, sofern das Kind dem Stande des Vaters folgt. Aus diesen Gründen hat das Bundes- gericht in seiner bisherigen Praxis (AS 44 II S. 222 f.) den Standpunkt eingenommen, dass im Falle der Zu- sprechung mit 'Standesfolgen die Festsetzung von be- stimmten, vom Vater an das Kind zu leistenden Unter- haltsbeiträgen nicht angängig sei. Allein eine erneute Prüfung der Frage ergibt, dass Erwägungen praktischer Natur einer teilweisen Abänderung dieser Rechtsspre- chung rufen. In der Tat kann nicht verkannt werden, dass sofern und solange als die Mutter die elterliche Gewalt über das Kind ausübt - und sie wird sie in den meisten Fällen bis zum zurückgelegten 18. Jahr des Kindes ausüben - die Festsetzung von Alimen- tationsbeiträgen durch den Richter im Interesse aller Beteiligten liegt, im Interesse der Mutter, weil sie unter diesen Umständen einen exekutorischen Titel in den Händen hat, gestützt auf den ihr ohne weiteres Rechts- öffnung erteilt werden musS", während sie andernfalls, sofern der Vater mit der Erfüllung seiner Unterhalts- pflichten säumig ist, zum Prozessieren gezwungen wird und die einzelnen Unterhaltsauslagen substantüeren muss ; im Interesse des Vaters, weil er bei dieser Sach- lage wenigstens für eine bestimmte Zeit darüber im klaren ist, was er zu bezahlen hat und seine eigene Lebenshaltung darnach einrichten kann. Dabei ist allerdings der ausdrückliche Vorbehalt zu machen, dass die vom Richter im Vaterschaftsprozesse fest- gesetzten Beiträge nur das Minimum dessen darstellen, 1 Erbredlt. N0 3. 7 wozu der Vater nach Art. 325 Abs. 2 ZGB verpflichtet ist, dass er daher, wenn ein Bedürlnis dafür vorliegt, zu grösseren Leistungen verhalten werden kann und dass seine Alimentationspflicht nicht mit dem zurück- gelegten 18. Altersjahr des Kindes ihr Ende erreicht, dass andrerseits die Alimentationsraten nur für so lange gelten als das Kind in der Obhut und Erziehung der Mutter steht (vergl. in diesem Sinne Z. R. 18 Nr. 179 ; FiuTZSCHE, Zwei Jahre Zivilgesetzbuch. S. 72). Der richterlichen Festsetzung von Beiträgen steht jeden- falls dann nichts entgegen. wenn - wie im vorliegenden Falle - die Mutter dies im Klageantrag ausdrücklich verlangt und der Vater dagegen keine Einwendungen erhoben hat. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
3. Arrat da la '2me SectioD civUa du 25 m&1'S 1990 dans la caus. W. contre L. E x her e d a t ion : Peut ~tre exheredee par son pere pour avoir gravement failli a ses devoirs envers la famille du d6funt une femme qui s'est enfuie uyec son amant, abaudonnant son mari et ses enfants en bas {>ge. Charlotte W .• nee le 18 janvier 1887, a epouse le 25 fe- vrier 1908 Guillaume L., pharmacien a Fribourg. Trois enfants sont issus de cette union : WilheImine, nee le 31 decembre 1908, MathiIde, nee le 1 er juin 1910 et Marie- Antoinette, nee le 9 octobre 1911. Dans le courant de I'annee 1910 Ie mari L. ayant decouvert une Iettre com- promettante ecrite a un etudiant par sa femme, celle-ci