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Sachenrecht. No 62.
Art. 738 N. 4 und LEEMANN zum gl. Art. N. 4) sich auf
den Boden gestellt, der Inhaber des berechtigten Grund-
stückes, der eine gerichtliche Feststellung des Umfanges
der Dienstbarkeit im Sinne ihrer Präzisierung erwirkt
habe, sei berechtigt, eine entsprechende Aenderullg des
Grundbucheintrages vornehmen zu lassell.
Im konkreten Fall muss nun aber, auch nach der Aus-
legung, welche die Vorinstanzen dem Urteil vom 23. März
1916 gegeben haben, angenommen werden, dass dieses
Urteil die Grundbucheintragung mit absoluter Wirkung
interpretieren und nicht nur feststellen wollte, ob der
konkrete Conditoreibetrieb die Servitutsrechte beein-
trächtige. Auf Gi'und der obenstehenden grundsätzlichen
Ausführungen ist daher der Klägerin die Eintragung zu
bewilligen. Ob die Klägerin an dieser Eintragung ein
Interesse hat oder nicht, ist hier nicht mehr zu prüfen.
Die Entscheidung der Interessenfrage war Sache des
Feststellungsurteiles vom 23. März 1916. Damals musste
sich der Richter darüber schlüssig werden, ob die Klä-
gerin an der mit der Feststellungsklage verlangten Prä-
zisierung des Dienstbarkeitsrechtes ein Interesse habe.
Nachdem damals das Bezirksgericht dieses Interesse
rechtskräftig bejaht hat, kann nicht heute die Eintragung
deswegen verweigert werden, weil der bestehende Grund-
bucheintrag über den Umfang- des Rechtes schon ge-
nügenden Aufschluss gebe.
Immerhin kann der EintrAg nicht in dem von der
ersten Instanz angenommenen Umfange, sondern nur
im Umfange von Dispositiv 1 des Urteils vom 23. März
! 91ß angeordnet werden.
Demnach erkennt das Bllndesgericli! :
Die Berufung wird im Sinne der :Motive gutgeheissen
und das Grundbuchamt Zürich dementsprechend ange-
wiesen, im Grundbuch als Ergänzung des bereits beste-
henden Servitutseintrages weiter einzutragen: « Dem
jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft Kat. Nr. 1003
3tiU
in Zürich 1 ist zu Gunsten des· .jeweiligen Eigentümers der
Liegenschaft Kat. Nr. 982 in Zürich 1 verboten, auf dem
genannten Grundstück Dessertweine und andere Weine,
Wurst- und Fleischwaren zum Genuss an Ort und Stelle
zu verkaufen oder verkaufen zu lassen und dem Verkaufs-
lokal den Namen « eafe » beizulegen. »
VgL auch Nr. 15. -
Voir aussi n° 15.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1920
i. S. Buchser und Mitklä.ger gegen Stadtgemeinde Zürich.
Sub m iss ion sau s s c h r e i b u n g: ist hier Einladung
zu Eingaben von Offerten. -
Submittent entschädigungs-
pflichtig bei offenbarem Missbrauch mit Ausschreibung.
-
Submissionsordnung der Stadt Zürich ist nicht Zivil-
recht und wird durch blosse Ausschreibung noch nicht
Vertragsbestandteil.
A. -
Am 10. Oktober 1917 hat das Elektrizitäts-
werk der Stadt Zürich für das Heidseewerk einen allge-
meinen Wettbewerb eröffnet über die Ausführung des
Zulaufkanals von der \Vasserfassung bis zum Wasser-
schloss, bestehend in einem Stollen und einer Holz-
oder Betonleitung. Die klagenden Bauunternehmer be-
warben sich -
neben zwei andern Baufirmen -
um die
Arbeit, nachdem sie vom Elektrizitätswerk die nötigen
Unterlagen zur Ausarbeitung ihrer Eingaben verlangt
und erhalten hatten. Jedem Bewerber wurde nebstdem
je ein Exemplar der städtischen Submissionsordnung
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Obligationenrecht. N° 63.
vom 21. Februar 1914 zugestellt. Die Kläger sind Mit-
glieder des schweizerischen Baumeisterverbandes, der
unter anderm die Bekämpfung der Auswüchse in der
Konkurrenz und die Regelung des Submissionswesens
bezweckt. In dieser Absicht hat der Verband eine Be-
rechnungsstelle geschaffen, die bei öffentlichen Wett-
bewerben in Verbindung mit den Mitgliedern, welche
sich um die Arbeit zu bewerben gedenken, ein Normal-
angebot ausarbeitet, das die Bewerber dann in ihren
Eingaben nicht über ein in jedem einzelnen Falle fest-
zustellendes Mass hinaus über- oder unterbieten dür-
fell. Für die ausgeschriebenen Arbeiten am Heidsee-
werke setzte dii' Berechnungsstelle die Normalsumme
auf 1,912,595 Fr. fest mit einem Spielraum von je 5 %
für Auf- oder Abgebote. Die Kläger reichten innert die-
sem Rahmen ihre Eingaben ein, die sich zwischen den
Beträgen von 1,816,965 Fr. und 2,015,411 Fr. bewegen,
während der Voranschlag der Beklagten nur einen
Kostenaufwand von 1,264,857 Fr. also beiläufig über
550,000 Fr. weniger als das Mindestangebot vorsah.
Jlitte Dezember 1917 teilte die Kanzlei des Bauwesens
der Beklagten den Bewerbern mit, dass die Erstellung
des Zuleistungskanals an die Firma Favre & Oe in
Zürich vergeben sei; der Zulaufstollen samt dem Wasser-
schloss und dem Apparatenhaus werde dagegen gemäss
Beschluss des Stadtrates vom 8. Dezember 1917 in
Regie ausgeführt. Die Kläger- verwahrten sich hiegegell,
und einige von ihnen beschwerten sich beim Stadtrate,
der die Beschwerden jedoch mit Beschluss vom 23.
Januar 1918 abwies.
B. -
Die Kläger erhoben daher Klage gegen die
Stadt Zürich mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen,
1. dass der Stadtrat mit dem Beschluss vom 8. De-
zember 1917 ihnen gegenüber die städtische Submis-
sionsordnung verletzt habe, und 2. dass ihnen daher
die Beklagte grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei.
Als Schaden, der ihnen infolge zweckloser Ausarbeitung
Obligationenrecht. N° 63.
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ihrer Eingaben entstanden sei, machten sie zusammen
17,000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem 4. Juli 1918 geltend,
eventuell klagten sie auch auf Ersatz des entgangenen
Gewinns von 100,000 Fr., liessen dann aber dieses letzte
Rechtsbegehren fallen.
e. -
Am 10. Oktober 1919 hat das Bezirksgericht
Zürich durch ein Vorurteil erkannt, dass die Beklagte
für einen Verstoss gegen die Submissionsordnung den
Kläger schadenersatzpflichtig sei,
wogegen
es
die
weitem Fragen, ob die Beklagte tatsächlich der Sub-
missionsordnung zuwidergehandelt habe, und welcher
Schaden den Klägern daraus erwachsen sei, vorläufig
offen liess, weil diese Fragen erst nach Durchführung
des Beweisverfahrens beantwortet werden könnten.
Mit Urteil vom 25. Februar 1920 ist das Obergericht
des Kantons Zürich aus prozessualen Gründen auf die
beiden Feststellungsbegehren nicht eingetreten, hat
jedoch die durch das Vorurteil der ersten Instanz er-
ledigte Frage der grundsätzlichen Haftung verneint
und die Klage abgewiesen.
D. -
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru-
fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage,
die Schadenersatzklage sei gutzuheissen, eventuell sei
die Sache zur Beweisergänzung und neuen Beurteilung
aIl die Vorinstanz zurückzuweisen. In der heutigen
Verhandlung haben sie diesen Antrag erneuert, und die
Beklagte hat Bestätigung des angefochtenen Urteils
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach dem Berufungsantrag ist heute nur das
Rechtsbegehren auf Schadenersatz, soweit es noch
aufrechterhalten wird, zu beurteilen. Der streitige An-
spruch ist zivilrechtlicher Natur, weshalb die Zustän-
digkeit des Bundesgerichts ohne Weiteres gegeben ist.
2. -
Die Kläger gehen von der Auffassung aus, die
Submissionsausschreibung sei als eine Offerte anzusehen,
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Obligatlonenrecht. N° ü3.
durch deren Annahme vermittelst Einreichung einer
Eingabe seitens eines Unternehmers zwischen den Par-
teien ein Vertrag
ode~ wenigstens ein Vorvertrag zu
Stande gekommen sei. Als Vertra; käme vorliegend
zunächst ein Werkvertrag in Frage, doch könnte von
einem solchen vor dem Zuschlag nicht gesprochen wer-
den, weil der Werkvertrag erst später, nachdem auf
Grund der Eingaben dessen Inhalt näher bestimmt ist,
zum Abschluss gelangen würde. Es liegt aber auch kein
Vorvertrag vor, der auf den Abschluss eines Werkver-
trages gerichtet wäre, da der Vorvertrag, wie der Haupt-
vertrag selbst, der Angabe seines wesentlichen Inhaltes
bedarf, mit der Ausschreibung und den Eingaben aber
eine Einigung über den Werklohn noch nicht erfolgt ist
und es auch an der Bestimmtheit des Gegenkontrahen-
ten, sowie am verbindlichen Vertragswillen fehlt. Wollte
die Ausschreibung als Offerte zu einem Auftrage auf-
gefasst werden, so wäre eine Schadenersatzpflicht des
Ausschreibenden nur dann begründet, wenn in der
Ausschreibung eine Vergütung für durch die Eingabe
entstandene Bemühungen und Auslagen zugesagt wor-
den oder eine solche üblich sein ·würde (Art. 349,
Abs. 3 OR). Die Ausschreibung. der Beklagten enthält
keine derartige Zusage und eine bezügliche Uebung ist
nicht behauptet worden.
-
Die Submissionsausschreibung ist lediglich eine Ein-
ladung zur Einreichung von 'Unternelllnerofferten und
daher für die Beklagte nicht verbindlich. Die Beklagte
hat ihr Projekt nebst Kostenberechnung selbst aus-
gearbeitet und lediglich zwecks Vergebung der Arbeit
sich Preisangebote geben lassen; die Eingaben der
Kläger fussten auf diesem fertigen Projekte der Be-
klagten, und ein selbständiger Wert kam ihnen nicht zu.
3. -
Eine Entschädigungspflicht des Ausschreiben-
den wegen ausserkontraktlichen Verschuldens wäre zu
bejahen, wenn mit der Ausschreibung oft nbar Miss-
brauch getrieben worden wäre. Dies ~äre dann anzu-
Obligationenrecht. Ne 63.
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nehmen, wenn die Beklagte, obschon sie von vornherein
beabsichtigt hätte, die ausgeschriebene Arbeit in Regie
auszuführen, die Unternehmer zu zweckloser Bewer-
bung und Anwendung von Kosten veranlasst und die
eingegangenen Bewerbungen grundlos unberücksichtigt
gelassen hätte. Für ein solches, den guten Sitten wider-
sprechendes Verhalten der Beklagten bieten die Akten
aber keinerlei Anhaltspunkte. Der der Beklagten VOll
den Klägern gemachte Vorwurf, bei Einleitung des
Wettbewerbes dadurch arglistig gehandelt zu haben,
dass sie den Bewerbern die Einsichtnahme in das geolo-
gische Gutachten für den Stollenbau vorenthalten und
dadurch die zu hohe Einschätzung des geologischen
Risikos und der daherigen Kosten veranlasst habe,
entbehrt nach der aktenkonformen Feststellung der
Vorinstanz der tatsächlichen Grundlage.
t. -
Es kann sich daher nur noch fragen, ob der
allgemeine - Rechtsstandpunkt mit Rücksicht auf die
Submissionsordnung der Beklagten eine Aenderung er-
leide und ein Verstoss gegen sie geeignet sei, einen
Schadenersatzanspruch
der Klägerin zu begründen.
Durch die Submissionsordnung werden keine zivilrecht-
lichen Normen aufgestellt, sie ist lediglich eine Ver-
waltungsverordnung und zwar eine Dienstanweisung
an' die Angestellten der Beklagten über das Vergeben
VOll Lieferungen und Arbeiten. Die Kläger können
daraus keine subjektiven Rechte für sich ableiten und die
Beklagte auch nicht wegen einer allfälligen Verletzung
solcher Rechte zivilrechtlich verantwortlich machen.
jfit der Vorinstanz ist auch die weitere Frage zu ver-
neinen, ob sich die Beklagte nicht dadurch den Klä-
aern aeg"enüber zur Beobachtung der Submissionsord-
h
I:>
lIung verpflichtet habe, dass sie den sich meldenden
Unternehmern sowohl die Submissionsordnung selbst,
als auch die gedruckten allgemeinen Bedingungen für
Arbeiten und Lieferungen zu Tiefbauten zustellte;
denn die Submissionsordnung wird selbstverständlich
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Obligationenrecht. N° 63.
erst durch den Abschluss des Werkvertrages zum Ver-
tragsbestandteil; ihre Zustellung an die Unternehmer
hatte nur die Bedeutung, dieselben über die Grund-
lage zu unterrichten, gestützt auf welche ihnen die
Beklagte den Zuschlag zu gewähren und den Werk-
vertrag mit ihnen abzuschliessen gedachte.
5. -
Die Kläger werfen endlich der Beklagten vor,
sie durch die Zustellung der Submissionsordnung in
den Glauben versetzt zu haben, als würden auf Grund
derselben die ausgeschriebenen Arbeiten an einen der
Bewerber vergeben. In dieser Erwartung seien die Klä-
ger getäuscht worden und daraus resultiere eine wider-
rechtliche Schadenszufügung und die Haftbarkeit der
Beklagten im Sinne von Art. 41 ff. OR. Dem Stadtrat,
als Organ der Beklagten, kann nun aber nicht zur Last
gelegt werden, willkürlich oder rechtswidrig gehandelt
zu haben, wenn er im Hinblick auf die Berechnungen
seiner sachverständigen Angestellten, die hiezu nach
Feststellung der Vorinstanz durchaus befähigt waren,
die Eingaben der Kläger für wesentlich übersetzt er-
achtet und deshalb von Vergebung der Arbeit an einen
der Kläger Umgang genommen hat ..
6. -
Bei dieser Sachlage erscheint es als unnötig auf
eine nähere Erörterung darübel' einzugehen, welche recht-
liche Bedeutung der Tatsache beizumessen sei, dass
von zehn Bewerbern nur. acht klagend gegen die
Stadtgemeinde Zürich aufgetreten sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 1920
bestätigt.
ObHgationemecht. NQ. 04.
64. Arrit de 1a Ire seetion civile du 26 octobre 1920
dans la cause Koulin 8G Oie contre Junker 8G Buh.
375
Art. 84 et 103 CO: Marchandises payables eu Allemague;
prix stipule eu francs suisses. Faculte pour le debiteur oe
se liberer en marks. Couditions de change resultant, en
l'espece, de l'accord tacite des parties. A defaut meme de cet
accord, obligation pour le debiteur en demeure de supporter
Ja difference des cours entre le jour de l'echeance et le jour
du payement, comme une des consequences normales de Ia
demeure.
A. -
Par contrat du 5 juin 1895, Junker & Ruh, ma-
nufacture d'appareils de chauffage, a Karlsruhe, ont
co~cede a Henri Moulin, a Lausanne, auquel a succede
dans la suite la Societe lVIoulin & Oe, defenderesse au
present proces. un< droit de representation et la ventt'
exclusive de leurs marchandises daus la plus grande
partie du canton de Vaud. lVIoulin s'engageait a vendre
les dites marchandises aux prix fixes par Junker & Ruh,
moyennant une remise de 25% sur les prix plus un supple-
ment de 5% pour les commandes par wagons. Les mar-
chandises devaient etre livrees franco de port et de droits
d'entree au lieu de destination. Moulin s'engageait, d'autre
part. aregIer les factures par traites tirees par Junker
& Ruh a trois mois des la date des factures ou au comp-
tant, dans le delai de quatre semaines, en beneficiant
alors d'un escompte de 2%.
Le chiffre d'affaires entre parties s'eleva progressive-
ment jusqu'en 1913, annee OU il atteignit la somme de
38 000 fr. La guerre le restreignit considerablement mais
a ce moment la defenderesse etait encore debitrice des
demandeurs d'une somme assez importante.
Les commandes de Moulin & Oe se faisaient en francs
suisses. sur la base des catalogues de Junker & Ruh
egalement etablis en francs. Les releves de compte envoyes
par Junker & Ruh, de meme que les factures relatives