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46_II_369

BGE 46 II 369

Bundesgericht (BGE) · 1916-03-23 · Deutsch CH
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Sachenrecht. No 62.

Art. 738 N. 4 und LEEMANN zum gl. Art. N. 4) sich auf

den Boden gestellt, der Inhaber des berechtigten Grund-

stückes, der eine gerichtliche Feststellung des Umfanges

der Dienstbarkeit im Sinne ihrer Präzisierung erwirkt

habe, sei berechtigt, eine entsprechende Aenderullg des

Grundbucheintrages vornehmen zu lassell.

Im konkreten Fall muss nun aber, auch nach der Aus-

legung, welche die Vorinstanzen dem Urteil vom 23. März

1916 gegeben haben, angenommen werden, dass dieses

Urteil die Grundbucheintragung mit absoluter Wirkung

interpretieren und nicht nur feststellen wollte, ob der

konkrete Conditoreibetrieb die Servitutsrechte beein-

trächtige. Auf Gi'und der obenstehenden grundsätzlichen

Ausführungen ist daher der Klägerin die Eintragung zu

bewilligen. Ob die Klägerin an dieser Eintragung ein

Interesse hat oder nicht, ist hier nicht mehr zu prüfen.

Die Entscheidung der Interessenfrage war Sache des

Feststellungsurteiles vom 23. März 1916. Damals musste

sich der Richter darüber schlüssig werden, ob die Klä-

gerin an der mit der Feststellungsklage verlangten Prä-

zisierung des Dienstbarkeitsrechtes ein Interesse habe.

Nachdem damals das Bezirksgericht dieses Interesse

rechtskräftig bejaht hat, kann nicht heute die Eintragung

deswegen verweigert werden, weil der bestehende Grund-

bucheintrag über den Umfang- des Rechtes schon ge-

nügenden Aufschluss gebe.

Immerhin kann der EintrAg nicht in dem von der

ersten Instanz angenommenen Umfange, sondern nur

im Umfange von Dispositiv 1 des Urteils vom 23. März

! 91ß angeordnet werden.

Demnach erkennt das Bllndesgericli! :

Die Berufung wird im Sinne der :Motive gutgeheissen

und das Grundbuchamt Zürich dementsprechend ange-

wiesen, im Grundbuch als Ergänzung des bereits beste-

henden Servitutseintrages weiter einzutragen: « Dem

jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft Kat. Nr. 1003

3tiU

in Zürich 1 ist zu Gunsten des· .jeweiligen Eigentümers der

Liegenschaft Kat. Nr. 982 in Zürich 1 verboten, auf dem

genannten Grundstück Dessertweine und andere Weine,

Wurst- und Fleischwaren zum Genuss an Ort und Stelle

zu verkaufen oder verkaufen zu lassen und dem Verkaufs-

lokal den Namen « eafe » beizulegen. »

VgL auch Nr. 15. -

Voir aussi n° 15.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1920

i. S. Buchser und Mitklä.ger gegen Stadtgemeinde Zürich.

Sub m iss ion sau s s c h r e i b u n g: ist hier Einladung

zu Eingaben von Offerten. -

Submittent entschädigungs-

pflichtig bei offenbarem Missbrauch mit Ausschreibung.

-

Submissionsordnung der Stadt Zürich ist nicht Zivil-

recht und wird durch blosse Ausschreibung noch nicht

Vertragsbestandteil.

A. -

Am 10. Oktober 1917 hat das Elektrizitäts-

werk der Stadt Zürich für das Heidseewerk einen allge-

meinen Wettbewerb eröffnet über die Ausführung des

Zulaufkanals von der \Vasserfassung bis zum Wasser-

schloss, bestehend in einem Stollen und einer Holz-

oder Betonleitung. Die klagenden Bauunternehmer be-

warben sich -

neben zwei andern Baufirmen -

um die

Arbeit, nachdem sie vom Elektrizitätswerk die nötigen

Unterlagen zur Ausarbeitung ihrer Eingaben verlangt

und erhalten hatten. Jedem Bewerber wurde nebstdem

je ein Exemplar der städtischen Submissionsordnung

370

Obligationenrecht. N° 63.

vom 21. Februar 1914 zugestellt. Die Kläger sind Mit-

glieder des schweizerischen Baumeisterverbandes, der

unter anderm die Bekämpfung der Auswüchse in der

Konkurrenz und die Regelung des Submissionswesens

bezweckt. In dieser Absicht hat der Verband eine Be-

rechnungsstelle geschaffen, die bei öffentlichen Wett-

bewerben in Verbindung mit den Mitgliedern, welche

sich um die Arbeit zu bewerben gedenken, ein Normal-

angebot ausarbeitet, das die Bewerber dann in ihren

Eingaben nicht über ein in jedem einzelnen Falle fest-

zustellendes Mass hinaus über- oder unterbieten dür-

fell. Für die ausgeschriebenen Arbeiten am Heidsee-

werke setzte dii' Berechnungsstelle die Normalsumme

auf 1,912,595 Fr. fest mit einem Spielraum von je 5 %

für Auf- oder Abgebote. Die Kläger reichten innert die-

sem Rahmen ihre Eingaben ein, die sich zwischen den

Beträgen von 1,816,965 Fr. und 2,015,411 Fr. bewegen,

während der Voranschlag der Beklagten nur einen

Kostenaufwand von 1,264,857 Fr. also beiläufig über

550,000 Fr. weniger als das Mindestangebot vorsah.

Jlitte Dezember 1917 teilte die Kanzlei des Bauwesens

der Beklagten den Bewerbern mit, dass die Erstellung

des Zuleistungskanals an die Firma Favre & Oe in

Zürich vergeben sei; der Zulaufstollen samt dem Wasser-

schloss und dem Apparatenhaus werde dagegen gemäss

Beschluss des Stadtrates vom 8. Dezember 1917 in

Regie ausgeführt. Die Kläger- verwahrten sich hiegegell,

und einige von ihnen beschwerten sich beim Stadtrate,

der die Beschwerden jedoch mit Beschluss vom 23.

Januar 1918 abwies.

B. -

Die Kläger erhoben daher Klage gegen die

Stadt Zürich mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen,

1. dass der Stadtrat mit dem Beschluss vom 8. De-

zember 1917 ihnen gegenüber die städtische Submis-

sionsordnung verletzt habe, und 2. dass ihnen daher

die Beklagte grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei.

Als Schaden, der ihnen infolge zweckloser Ausarbeitung

Obligationenrecht. N° 63.

371

ihrer Eingaben entstanden sei, machten sie zusammen

17,000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem 4. Juli 1918 geltend,

eventuell klagten sie auch auf Ersatz des entgangenen

Gewinns von 100,000 Fr., liessen dann aber dieses letzte

Rechtsbegehren fallen.

e. -

Am 10. Oktober 1919 hat das Bezirksgericht

Zürich durch ein Vorurteil erkannt, dass die Beklagte

für einen Verstoss gegen die Submissionsordnung den

Kläger schadenersatzpflichtig sei,

wogegen

es

die

weitem Fragen, ob die Beklagte tatsächlich der Sub-

missionsordnung zuwidergehandelt habe, und welcher

Schaden den Klägern daraus erwachsen sei, vorläufig

offen liess, weil diese Fragen erst nach Durchführung

des Beweisverfahrens beantwortet werden könnten.

Mit Urteil vom 25. Februar 1920 ist das Obergericht

des Kantons Zürich aus prozessualen Gründen auf die

beiden Feststellungsbegehren nicht eingetreten, hat

jedoch die durch das Vorurteil der ersten Instanz er-

ledigte Frage der grundsätzlichen Haftung verneint

und die Klage abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage,

die Schadenersatzklage sei gutzuheissen, eventuell sei

die Sache zur Beweisergänzung und neuen Beurteilung

aIl die Vorinstanz zurückzuweisen. In der heutigen

Verhandlung haben sie diesen Antrag erneuert, und die

Beklagte hat Bestätigung des angefochtenen Urteils

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach dem Berufungsantrag ist heute nur das

Rechtsbegehren auf Schadenersatz, soweit es noch

aufrechterhalten wird, zu beurteilen. Der streitige An-

spruch ist zivilrechtlicher Natur, weshalb die Zustän-

digkeit des Bundesgerichts ohne Weiteres gegeben ist.

2. -

Die Kläger gehen von der Auffassung aus, die

Submissionsausschreibung sei als eine Offerte anzusehen,

372

Obligatlonenrecht. N° ü3.

durch deren Annahme vermittelst Einreichung einer

Eingabe seitens eines Unternehmers zwischen den Par-

teien ein Vertrag

ode~ wenigstens ein Vorvertrag zu

Stande gekommen sei. Als Vertra; käme vorliegend

zunächst ein Werkvertrag in Frage, doch könnte von

einem solchen vor dem Zuschlag nicht gesprochen wer-

den, weil der Werkvertrag erst später, nachdem auf

Grund der Eingaben dessen Inhalt näher bestimmt ist,

zum Abschluss gelangen würde. Es liegt aber auch kein

Vorvertrag vor, der auf den Abschluss eines Werkver-

trages gerichtet wäre, da der Vorvertrag, wie der Haupt-

vertrag selbst, der Angabe seines wesentlichen Inhaltes

bedarf, mit der Ausschreibung und den Eingaben aber

eine Einigung über den Werklohn noch nicht erfolgt ist

und es auch an der Bestimmtheit des Gegenkontrahen-

ten, sowie am verbindlichen Vertragswillen fehlt. Wollte

die Ausschreibung als Offerte zu einem Auftrage auf-

gefasst werden, so wäre eine Schadenersatzpflicht des

Ausschreibenden nur dann begründet, wenn in der

Ausschreibung eine Vergütung für durch die Eingabe

entstandene Bemühungen und Auslagen zugesagt wor-

den oder eine solche üblich sein ·würde (Art. 349,

Abs. 3 OR). Die Ausschreibung. der Beklagten enthält

keine derartige Zusage und eine bezügliche Uebung ist

nicht behauptet worden.

-

Die Submissionsausschreibung ist lediglich eine Ein-

ladung zur Einreichung von 'Unternelllnerofferten und

daher für die Beklagte nicht verbindlich. Die Beklagte

hat ihr Projekt nebst Kostenberechnung selbst aus-

gearbeitet und lediglich zwecks Vergebung der Arbeit

sich Preisangebote geben lassen; die Eingaben der

Kläger fussten auf diesem fertigen Projekte der Be-

klagten, und ein selbständiger Wert kam ihnen nicht zu.

3. -

Eine Entschädigungspflicht des Ausschreiben-

den wegen ausserkontraktlichen Verschuldens wäre zu

bejahen, wenn mit der Ausschreibung oft nbar Miss-

brauch getrieben worden wäre. Dies ~äre dann anzu-

Obligationenrecht. Ne 63.

373

nehmen, wenn die Beklagte, obschon sie von vornherein

beabsichtigt hätte, die ausgeschriebene Arbeit in Regie

auszuführen, die Unternehmer zu zweckloser Bewer-

bung und Anwendung von Kosten veranlasst und die

eingegangenen Bewerbungen grundlos unberücksichtigt

gelassen hätte. Für ein solches, den guten Sitten wider-

sprechendes Verhalten der Beklagten bieten die Akten

aber keinerlei Anhaltspunkte. Der der Beklagten VOll

den Klägern gemachte Vorwurf, bei Einleitung des

Wettbewerbes dadurch arglistig gehandelt zu haben,

dass sie den Bewerbern die Einsichtnahme in das geolo-

gische Gutachten für den Stollenbau vorenthalten und

dadurch die zu hohe Einschätzung des geologischen

Risikos und der daherigen Kosten veranlasst habe,

entbehrt nach der aktenkonformen Feststellung der

Vorinstanz der tatsächlichen Grundlage.

t. -

Es kann sich daher nur noch fragen, ob der

allgemeine - Rechtsstandpunkt mit Rücksicht auf die

Submissionsordnung der Beklagten eine Aenderung er-

leide und ein Verstoss gegen sie geeignet sei, einen

Schadenersatzanspruch

der Klägerin zu begründen.

Durch die Submissionsordnung werden keine zivilrecht-

lichen Normen aufgestellt, sie ist lediglich eine Ver-

waltungsverordnung und zwar eine Dienstanweisung

an' die Angestellten der Beklagten über das Vergeben

VOll Lieferungen und Arbeiten. Die Kläger können

daraus keine subjektiven Rechte für sich ableiten und die

Beklagte auch nicht wegen einer allfälligen Verletzung

solcher Rechte zivilrechtlich verantwortlich machen.

jfit der Vorinstanz ist auch die weitere Frage zu ver-

neinen, ob sich die Beklagte nicht dadurch den Klä-

aern aeg"enüber zur Beobachtung der Submissionsord-

h

I:>

lIung verpflichtet habe, dass sie den sich meldenden

Unternehmern sowohl die Submissionsordnung selbst,

als auch die gedruckten allgemeinen Bedingungen für

Arbeiten und Lieferungen zu Tiefbauten zustellte;

denn die Submissionsordnung wird selbstverständlich

374

Obligationenrecht. N° 63.

erst durch den Abschluss des Werkvertrages zum Ver-

tragsbestandteil; ihre Zustellung an die Unternehmer

hatte nur die Bedeutung, dieselben über die Grund-

lage zu unterrichten, gestützt auf welche ihnen die

Beklagte den Zuschlag zu gewähren und den Werk-

vertrag mit ihnen abzuschliessen gedachte.

5. -

Die Kläger werfen endlich der Beklagten vor,

sie durch die Zustellung der Submissionsordnung in

den Glauben versetzt zu haben, als würden auf Grund

derselben die ausgeschriebenen Arbeiten an einen der

Bewerber vergeben. In dieser Erwartung seien die Klä-

ger getäuscht worden und daraus resultiere eine wider-

rechtliche Schadenszufügung und die Haftbarkeit der

Beklagten im Sinne von Art. 41 ff. OR. Dem Stadtrat,

als Organ der Beklagten, kann nun aber nicht zur Last

gelegt werden, willkürlich oder rechtswidrig gehandelt

zu haben, wenn er im Hinblick auf die Berechnungen

seiner sachverständigen Angestellten, die hiezu nach

Feststellung der Vorinstanz durchaus befähigt waren,

die Eingaben der Kläger für wesentlich übersetzt er-

achtet und deshalb von Vergebung der Arbeit an einen

der Kläger Umgang genommen hat ..

6. -

Bei dieser Sachlage erscheint es als unnötig auf

eine nähere Erörterung darübel' einzugehen, welche recht-

liche Bedeutung der Tatsache beizumessen sei, dass

von zehn Bewerbern nur. acht klagend gegen die

Stadtgemeinde Zürich aufgetreten sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 1920

bestätigt.

ObHgationemecht. NQ. 04.

64. Arrit de 1a Ire seetion civile du 26 octobre 1920

dans la cause Koulin 8G Oie contre Junker 8G Buh.

375

Art. 84 et 103 CO: Marchandises payables eu Allemague;

prix stipule eu francs suisses. Faculte pour le debiteur oe

se liberer en marks. Couditions de change resultant, en

l'espece, de l'accord tacite des parties. A defaut meme de cet

accord, obligation pour le debiteur en demeure de supporter

Ja difference des cours entre le jour de l'echeance et le jour

du payement, comme une des consequences normales de Ia

demeure.

A. -

Par contrat du 5 juin 1895, Junker & Ruh, ma-

nufacture d'appareils de chauffage, a Karlsruhe, ont

co~cede a Henri Moulin, a Lausanne, auquel a succede

dans la suite la Societe lVIoulin & Oe, defenderesse au

present proces. un< droit de representation et la ventt'

exclusive de leurs marchandises daus la plus grande

partie du canton de Vaud. lVIoulin s'engageait a vendre

les dites marchandises aux prix fixes par Junker & Ruh,

moyennant une remise de 25% sur les prix plus un supple-

ment de 5% pour les commandes par wagons. Les mar-

chandises devaient etre livrees franco de port et de droits

d'entree au lieu de destination. Moulin s'engageait, d'autre

part. aregIer les factures par traites tirees par Junker

& Ruh a trois mois des la date des factures ou au comp-

tant, dans le delai de quatre semaines, en beneficiant

alors d'un escompte de 2%.

Le chiffre d'affaires entre parties s'eleva progressive-

ment jusqu'en 1913, annee OU il atteignit la somme de

38 000 fr. La guerre le restreignit considerablement mais

a ce moment la defenderesse etait encore debitrice des

demandeurs d'une somme assez importante.

Les commandes de Moulin & Oe se faisaient en francs

suisses. sur la base des catalogues de Junker & Ruh

egalement etablis en francs. Les releves de compte envoyes

par Junker & Ruh, de meme que les factures relatives