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Sachenrecht. N° 61.
schliesst nicht aus, dass auch hier die Verfügung nur in
Verbindung mit dem Titel möglich ist. Beim Inhaber-
schuldbrief fehlt es vor seiner Ausstellung sogar dem
Grundpfandrechte an einem Berechtigten, da erst durch
die erste Begebung die Person des Berechtigten festge-
stellt wird; ein Grundpfandrecht ohne Berechtigten au-
zunehmen, erscheint aber so wie so als ausgeschlossen.
3. -
Richtig ist allerdings, dass die Verfügungsbeschrän-
kung während der Zeit von der Grundbucheintragung
an bis zur Schuldbriefausstellung für den Verkehr ein ge-
wisses Hemmnis bedeutet, weil so lange die Valuta nicht
erhältich gemacht werden, die Finanzoperation, die mit
der Verpfändung verbunden wird, nicht.d~rch gef~hr~ we:-
den kann. Die Parteien kommen damIt 111 Abhangigkeit
vom guten Willen und von der Geschäftslast des Gru~d
buchamtes (dass wie im vorliegenden Fall VOll der Elil-
tragung an über 4 Monate verstreichen bis die Titel aus-
gestellt sind, dürfte allerdings zu den Ausnahmen ge~ören!.
Allein diese Bedenken wiegen nicht so schwer Wie (he
Gefährdung des Verkehrs, die aus der gegenteiligen Lö-
sung nach den schon gemachten Ausführungen resultieren
würde. Zudem ist es Sache der Kantone dafür zu sorgen,
dass das Pendenzstadium nicht von zu langer Dauer sei.
4. -
Da eine Verpfändung des unverbrieften Schuld-
briefrechtes nach den vorstehen~en Ausführungen über-
haupt ausgeschlossen ist, fällt die von der Vorinstanz
weiter geprüfte Frage der Wahrung der Verpfändungs-
formen für das Bundesgericht' ausser Betracht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt und die Klage
abgewiesen.
Sachenrecht. Ne 62
62. Orten der II. Zivibbtei111ng vom 4. November 1920
i. S. Eierbra11erel am Oetliberg
gegen Schweiz. Liegenschaftsgenossenschaft.
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Art. 58 OG: Hau p t u r t eil 0 der Fes t s tell u n g s -
urteil. Auslegung
einer Servitutsein-
t rag u n g. Art. 738 ZGB.
A. -
Auf der Liegenschaft der Beklagten, Kataster
Nr. 1003 in Zürich 1, haftet eine Dienstbarkeit zu Gunsten
der Liegenschaft der Klägerin, Kataster Nr. 982 in
Zürich 1, wonach dem jeweiligen Eigentümer des die-
nenden Grundstückes verboten ist, darauf ein Hotel
oder ein Restaurant zu betreiben oder betreiben zu
lassen. Im Frühling 1916 leitete gestützt hierauf die
Klägerin gegen die Beklagte, die auf dem erwähnten
Grundstück den Betrieb einer Conditorei zuliess, Klage
ein. Sie verlangte 1. Feststellung, dass dem jeweiligen
Eigentümer des dienenden Grundstückes verboten sei,
ein Conditorei-Cafe oder eine Conditorei mit Erfrischungs-
raum zu betreiberr; 2. gerichtliche « Einstellung)) des
bftstehenden Conditoreibetriebes. Mit Urteil vom 23. März
1916 hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage in dem
Sinne teilweise gut, dass es erklärte, es sei ((der Beklagten
nicht gestattet, Dessertweine und andere Weine, Wurst-
und Fleischwaren zum Genuss an Ort und Stelle zu
verkaufen oder verkaufen zu lassen und dem Verkaufs-
lokal den Namen Cafe beizulegen.)) Das Bezirkzgericht
nahm an, diese Auslegung der Servitut ergebe sich im
Rahmen des Eintrages aus dem Erwerbsgrund und aus der
Art, wie die Dienstbarkeit seit langer Zeit ausgeübt
worden sei (Art. 738 ZGB). Dieses Urteil vom 23. März
1916 erwuchs in Rechtskraft. In der Folge stellte die
Klägerin beim Einzelrichteramt Zurich das Begehren,
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Sachenrecht. Ne 62'.
es sei der Beklagten der Befehl zu erteilen, bei der Ein-
tragung des durch das bezirksgerichtliche Urteil vom
23. März 1916 festgestellten Servitutsinhaltes bezw. bei
der Präzisierung des bestehenden Eintrages mitzuwirken.
Der Einzelrichter wies jedoch dieses Behehren ab, weil
die Feststellung im bezirksgerichtlichen Urteil sich mit
dem Inhalt der Servitut, wie er schon eingetragen sei,
decke, es könne sich also weder um eine Richtigstellung
noch um eine Erläuterung des bestehenden Eintrages
handeln, und es gehe daher der Klägerin auch jedes
Interesse ab, eine weitere Eintragung zu verlangen. Dieser
Entscheid wurde zweitinstanzlieh bestätigt und auch
eine Beschwerde gegen das Grundbuchamt, bei dem die
Klägerin gleichwohl Eintragung des vom Bezirksgericht
festgestellten Inhaltes der Dienstbarkeit verlangt hatte,
abgewiesen.
Nunmehr leitete die Klägerin einen neuen Prozess ein
über die Streitfrage:
« Ist der durch rechtskräftiges Urteil des Bezirks-
» gerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 23. März 1916 fest-
» gestellte Inhalt der Dienstbarkeit betreffend Verbot
» des Restaurationsbetriebes in der beklagtischen Liegen-
}) schaft Kat. Nr. 1003 (Bahnhofplatz) als Ergänzung
» der schon eingetragenen Dienstbarkeit zu Lasten der
» beklagtischen Liegenschaft im Grundbuch einzutragen,
» eventuell ist das laut erwähutem Urteil gegenüber der
» Beklagten erlassene Verbot Dessertweine und andere
) Weine, Wurst- und Fleischwaren zum Genuss an Ort
» und Stelle zu verkaufen oder verkaufen zu lassen und
») dem Verkaufslokal den Namen
« Cafe)) beizulegen,
» als dinglich wirkend zu Lasten der beklagtischen Lie-
) genschaft Kat. Nr.1003 und zu Gunsten der klägeri-
» sehen Liegenschaft Kat. Nr. 982 im Grundbuch einzu-
» tragen ? »
B. -
Die erste Instanz sprach das Klagebegehren im
wesentlichen zu, die zweite Instanz dagegen hat mit
Urteil vom 18. Juni 1920 die Klage abgewiesen. Das
Sachenrecht. N° 62.
Obergericht nimmt an, das Urteil des Bezirksgerichtes
vom 23. März 1916 habe zwar dingliche 'Virkung, ein
Anspruch auf Eintragung ergäbe sich aber nur, wenn
die Klägerin an dieser Eintragung ein Interesse hätte.
Entgegen der Ansicht der Klägerin enthalte nun aber
das Urteil keine Erläuterung oder Verdeutlichung des
bestehenden Servitutseintrages, sondern nur eine Aus-
legung der Dienstbarkeitsbestimmung im Hinblick auf die
Frage, ob ein konkreter Betrieb, wie er von der Klä-
gerin dem Mieter der Beklagten zugeschrieben werde,
mit der Dienstbarkeit in Einklang stehe oder nicht.
Unter diesen Umständen aber sei kein Grund vorhanden,
den Inhalt des Urteiles in das Grundbuch aufzunehmen.
Im weiteren gehe auch die Erwägung fehl, dass im Falle
der Nichteintragung sich die Klägerin gutgläubigen Drit-
ten gegenüber nicht auf das Urteil berufen könne. Das
fragliche Urteil habe 'Wirkung auch gegenüber allen
Rechtsnachfolgern derBeklagten, insbesondere aber stehe
die Auslegung der Servitut, wie sie das Bezirksgericht
gegeben habe, in Uebereinstimmung mit der Verkehrs-
auffassung vom Wesen eines Restaurations- bezw. Con-
ditoreibetriebes, die Kenntnis dieser Verkehrsauffassung
müsse jedermann zugemutet werden, ein von ihr ab-
weichender guter Glaube sei daher nicht denkbar.
C· - Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der
Klägerin, mit der sie Wiederherstellung des erstinstanz-
lichen Urteils beantragt. Sie. führt zur Begründung an :
Das Urteil vom 23. März 1916 bringe eine Verdeutlichung
bezw. Ergänzung des bestehenden Servitutseintrages und
müsse daher wiederum eingetragen werden, andernfalls
wirke es nur inter partes. Zudem seien die sich gegenüber
stehenden Begriffe der Restauration und des Conditorei-
Cafes nicht so klar, dass ihre Abgrenzung im Grundbnch
als überflüssig erscheinen würde.
Die Klägerin hat im wesentlichen aus den im ange-
fochtenen Urteil enthaltenen Erwägungen auf Abweisung
der Rerufung angetragen.
3(;6
Sflchenl'ccht ........ 62.
Da~ Bundesgericht zieht in Erwägung,'
1. -
Der Anspruch auf Eintragung der durch richter-
liches Urteil erfolgten Begründung, Aufhebung oder
Veränderung eines dinglichen Rechtes in das Grund-
buch ist grundsätzlich nur ein Anspruch auf Exekution
des betreffenden richterlichen Erkenntnisses. Mit der
Rechtskraft des Urteils ist das dingliche Recht entstanden
resp. geändert und der Eintrag ist nurmehr die Anpassung
der üusseren, buchmässigen an die inneren, durch die
richterliche Entscheidung geschaffenen Verhältnisse, so
wie die Besitzübertragung nach Zusprechung des Eigen-
tums an einer Fahrnissache nur eine dem neuen Rechts-
zustand entsprechende Exekutionshandlung darstellt.
Danach muss grundsätzlich der Entscheid über den Ein-
tragungsanspruch als blosser Vollstreckungsentscheid be-
trachtet und die Berufung dagegen, weil kein Haupturteil
vorliegt, ausgeschlossen werden (AS 34 11 123).
Auf Grund dieser Erwägungen erscheint es' fraglich,
ob das BUlldesgericht auf die klügerische Berufung ein-
treten kann. Allein der vorliegende Prozess weicht inso-
fern von den oben angeführten Fällen' ab, als es sich hier
nicht handelt um eine durch Urteil bewirkte Rechts-
änderung, für die sich die Eintr~gspflicht im Sinne der
gemachten Ausführungen ohne weiteres ergäbe, sondern
um die Präzisierung, bezw. Auslegung eines schon ein-
ge~ragenen Rechtes. Ob eine solche Auslegung zu einer
Aenderung des Grundbuches führen soll, ist eine selb-
ständige Rechtsfrage, deren Beantwortung insbesondere
davon abhängt, welche Bedeutung man dieser Auslegung
im Verhältnis zu Dritten geben will, und ferner von der
Frage, ob überhaupt, ohne dass eine Aenderung der
Rechtslage eintritt, eine Aenderung des Grundbuches
angängig ist. Ausserdem ging aus der Fassung des Urteils
vom 23 .. März 1916 nicht hervor, ob es sich dabei -über-
haupt um die Feststellung eines dinglichen Rechtes haIl-
delte oder nicht vielmehr nur um das Verhot der schon
Sacoonreoht. r-;0 62.
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eingetretenen Störung des dinglichen Rechtes; wenn
diese Frage statt auf dem Wege der Erläuterung des
ersten Urteils auf dem eines neuen Prozesses entschieden
wurde, so enthält erst dieses zweite Urteil die Feststellung
der eintragsfähigen Rechtsänderung. Die Eintragung ist
daher nicht eine aus dem Urteil vom 23. März 1916 sich
unmittelbar ergebende Vollstreckungsmassnahme. der
Entscheid über die Eintragspflicht nicht blosser Voll-
streckungsentscheid, sondern Haupturteil über einen
neuen selbständigen Anspruch. Diese Auffassung drängt
sich um so mehr auf, als sonst dem Eintragsberechtigten
in allen ähnlichen Fällen die eidgnössische Instanz ver-
schlossen bliebe. Das Bundesgericht wäre nach den ge-
machten Ausführungen nicht zuständig, und auf dem
Beschwerdeweg könnte vom Grundbuchamt kaum die
Vornahme von Eintragungen erzwungen werden, die auf
irgelldwie unklarer Grundlage beruhen (vgl. Grundbuch
Vo Art. 18 letzte .~eile).
2. -
In materieller Hinsicht ist mit der ersten Instanz
das Bestehen eines Eintragungsanspruches zu bejahen.
Was zunächst die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit
der Eintragung solcher ein schon eingetragenes Recht
interpretierender und präzisierender Entscheidungen an-
b~langt, so stehen· ihr keine ernstlichen ~edenken ent-
gegen. Es ist nicht einzusehen, warum eme als unklar
;rkannte und festgestellte Umschreibung eines Rechtes
im Grundbuche beibehalten werden sollte, nachdem
der Richter diesem Rechte eine präzisere Fassung gegeben
hat. Das Feststellungsurteil er~tz.t die Parteivereinbarung
über den genauen Inhalt der eingetragenen Servitut, deren
Eintragsfähigkeit ausser Zweifel steht. Die Verweigeru~g
der Eintragung hätte zur Folge, dass der unklare Em-
trag stets fort noch seine Publizitätswirkungen ~ntfalte.n
würde, auf alle Fälle würde dem Servitutsberechbgten die
Gefahr drohen, immer wieder neue Prozesse über den
ServitutsinhaLt anstrl'}ngen zu müssen. Dementsprechend
haben denn auch beide Kommentatoren (WIELAND zu
368
Sachenrecht. N° 62.
Art. 738 N. 4 und LEEMANN zum gl. Art. N. 4) sich auf
den Boden gestellt, der Inhaber des berechtigten Grund-
stückes, der eine gerichtliche Feststellung des Umfanges
der Dienstbarkeit im Sinne ihrer Präzisierung erwirkt
hahe, sei berechtigt, eine entsprechende Aenderullg des
Grundbucheintrages vornehmen zu lassen.
Im konkreten Fall muss nun aber, auch nach der Aus-
legung, welche die Vorinstanzen dem Urteil vom 23. März
1916 gegeben haben, angenommen werden, dass dieses
Urteil die Grundbucheintragung mit absoluter Wirkung
interpretieren und nicht nur feststellen wollte, ob der
konkrete COllditoreibetrieb die Servitutsrechte beein-
trächtige. Auf Gi'und der obenstehenden grundsätzlichen
Ausführungen ist daher der Klägerin die Eintragung zu
bewilligen. Ob die Klägerin an dieser Eintragung ein
Interesse hat oder nicht, ist hier nicht mehr zu prüfen.
Die Entscheidung der Interessenfrage war Sache des
Feststellungsurteiles vom 23. März 1916. Damals musste
sich der Richter darüber schlüssig werden, ob die Klä-
gerin an der mit der Feststellungsklage verlangten Prä-
zisierullg des Dienstbarkeitsrechtes ein Interesse habe.
Nachdem damals das Bezirksgericht dieses Interesse
rechtskräftig bejaht hat, kann nicht heute die Eintragung
deswegen verweigert werden, weil der bestehende Grund-
bucheintrag über den Umfang- des Rechtes schon ge-
nügenden Aufschluss gebe.
Immerhin kann der EintrAg nicht in dem von der
ersten Instanz angenommenen Umfange, sondern nur
im Umfange von Dispositiv 1 des Urteils vom 23. März
191ß angeordnpt werden.
Demnach erkennt das Bllndesgerichl :
Die Berufung wird im Sinne der Motive gutgeheissen
und das Grundbuchamt Zürich dementsprechend ange-
wiesen, im Grundbuch als Ergänzung des bereits beste-
henden Servitutseintrages weiter einzutragen: « Dem
jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft Kat. Nr. 1003
in Zürich 1 ist zu Gunsten des Jeweiligen Eigentümers der
Liegenschaft Kat. Nr. 982 in Zürich 1 verboten, auf dem
genannten Grundstück Dessertweine und andere Weine,
Wurst- und Fleischwaren zum Genuss an Ort und Stelle
zu verkaufen oder verkaufen zu lassen und dem Verkaufs-
lokal den Namen « Cafe)) beizulegen.))
Vgl. auch Nr. 15. -
Voir aussi n° 15.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
63. tJ'rteil der I. Zivi1a.bteilung vom 19. Oktober 1920
i. S. Buchser und Hitklä.ger gegen Stadtgemeinde Zürich.
Sub ll1 iss ion sau s s c h r e i b u n g: ist hier Einladung
zu Eingaben von Offerten. -
Submittent entschädigungs-
pfiichtig bei offenbarem Missbrauch mit Ausschreibung.
-
Submissionsordnung der Stadt Zürich ist nicht Zivil-
recht und wird durch blosse Ausschreibung noch nicht
Vertragsbestan dteil.
A. -
Am 10. Oktober 1917 hat das Elektrizitäts-
werk der Stadt Zürich für das Heidseewerk einen allge-
meinen Wettbewerb eröffnet über die Ausführung des
Zulaufkanals von der 'Vasserfassung bis zum Wasser-
schloss, bestehend in einem Stollen und einer Holz-
oder Betonleitung. Die klagenden Bauunternehmer be-
warben sich -
neben zwei andern Baufirmen -
um die
Arbeit, nachdem sie vom Elektrizitätswerk die nötigen
Unterlagen zur Ausarbeitung ihrer Eingaben verlangt
und erhalten hatten. Jedem Bewerber wurde nebstdem
je ein Exemplar der städtischen Submissionsordnung