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46_II_363

BGE 46 II 363

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sachenrecht. N° 61.

schliesst nicht aus, dass auch hier die Verfügung nur in

Verbindung mit dem Titel möglich ist. Beim Inhaber-

schuldbrief fehlt es vor seiner Ausstellung sogar dem

Grundpfandrechte an einem Berechtigten, da erst durch

die erste Begebung die Person des Berechtigten festge-

stellt wird; ein Grundpfandrecht ohne Berechtigten au-

zunehmen, erscheint aber so wie so als ausgeschlossen.

3. -

Richtig ist allerdings, dass die Verfügungsbeschrän-

kung während der Zeit von der Grundbucheintragung

an bis zur Schuldbriefausstellung für den Verkehr ein ge-

wisses Hemmnis bedeutet, weil so lange die Valuta nicht

erhältich gemacht werden, die Finanzoperation, die mit

der Verpfändung verbunden wird, nicht.d~rch gef~hr~ we:-

den kann. Die Parteien kommen damIt 111 Abhangigkeit

vom guten Willen und von der Geschäftslast des Gru~d­

buchamtes (dass wie im vorliegenden Fall VOll der Elil-

tragung an über 4 Monate verstreichen bis die Titel aus-

gestellt sind, dürfte allerdings zu den Ausnahmen ge~ören!.

Allein diese Bedenken wiegen nicht so schwer Wie (he

Gefährdung des Verkehrs, die aus der gegenteiligen Lö-

sung nach den schon gemachten Ausführungen resultieren

würde. Zudem ist es Sache der Kantone dafür zu sorgen,

dass das Pendenzstadium nicht von zu langer Dauer sei.

4. -

Da eine Verpfändung des unverbrieften Schuld-

briefrechtes nach den vorstehen~en Ausführungen über-

haupt ausgeschlossen ist, fällt die von der Vorinstanz

weiter geprüfte Frage der Wahrung der Verpfändungs-

formen für das Bundesgericht' ausser Betracht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt und die Klage

abgewiesen.

Sachenrecht. Ne 62

62. Orten der II. Zivibbtei111ng vom 4. November 1920

i. S. Eierbra11erel am Oetliberg

gegen Schweiz. Liegenschaftsgenossenschaft.

363

Art. 58 OG: Hau p t u r t eil 0 der Fes t s tell u n g s -

urteil. Auslegung

einer Servitutsein-

t rag u n g. Art. 738 ZGB.

A. -

Auf der Liegenschaft der Beklagten, Kataster

Nr. 1003 in Zürich 1, haftet eine Dienstbarkeit zu Gunsten

der Liegenschaft der Klägerin, Kataster Nr. 982 in

Zürich 1, wonach dem jeweiligen Eigentümer des die-

nenden Grundstückes verboten ist, darauf ein Hotel

oder ein Restaurant zu betreiben oder betreiben zu

lassen. Im Frühling 1916 leitete gestützt hierauf die

Klägerin gegen die Beklagte, die auf dem erwähnten

Grundstück den Betrieb einer Conditorei zuliess, Klage

ein. Sie verlangte 1. Feststellung, dass dem jeweiligen

Eigentümer des dienenden Grundstückes verboten sei,

ein Conditorei-Cafe oder eine Conditorei mit Erfrischungs-

raum zu betreiberr; 2. gerichtliche « Einstellung)) des

bftstehenden Conditoreibetriebes. Mit Urteil vom 23. März

1916 hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage in dem

Sinne teilweise gut, dass es erklärte, es sei ((der Beklagten

nicht gestattet, Dessertweine und andere Weine, Wurst-

und Fleischwaren zum Genuss an Ort und Stelle zu

verkaufen oder verkaufen zu lassen und dem Verkaufs-

lokal den Namen Cafe beizulegen.)) Das Bezirkzgericht

nahm an, diese Auslegung der Servitut ergebe sich im

Rahmen des Eintrages aus dem Erwerbsgrund und aus der

Art, wie die Dienstbarkeit seit langer Zeit ausgeübt

worden sei (Art. 738 ZGB). Dieses Urteil vom 23. März

1916 erwuchs in Rechtskraft. In der Folge stellte die

Klägerin beim Einzelrichteramt Zurich das Begehren,

364

Sachenrecht. Ne 62'.

es sei der Beklagten der Befehl zu erteilen, bei der Ein-

tragung des durch das bezirksgerichtliche Urteil vom

23. März 1916 festgestellten Servitutsinhaltes bezw. bei

der Präzisierung des bestehenden Eintrages mitzuwirken.

Der Einzelrichter wies jedoch dieses Behehren ab, weil

die Feststellung im bezirksgerichtlichen Urteil sich mit

dem Inhalt der Servitut, wie er schon eingetragen sei,

decke, es könne sich also weder um eine Richtigstellung

noch um eine Erläuterung des bestehenden Eintrages

handeln, und es gehe daher der Klägerin auch jedes

Interesse ab, eine weitere Eintragung zu verlangen. Dieser

Entscheid wurde zweitinstanzlieh bestätigt und auch

eine Beschwerde gegen das Grundbuchamt, bei dem die

Klägerin gleichwohl Eintragung des vom Bezirksgericht

festgestellten Inhaltes der Dienstbarkeit verlangt hatte,

abgewiesen.

Nunmehr leitete die Klägerin einen neuen Prozess ein

über die Streitfrage:

« Ist der durch rechtskräftiges Urteil des Bezirks-

» gerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 23. März 1916 fest-

» gestellte Inhalt der Dienstbarkeit betreffend Verbot

» des Restaurationsbetriebes in der beklagtischen Liegen-

}) schaft Kat. Nr. 1003 (Bahnhofplatz) als Ergänzung

» der schon eingetragenen Dienstbarkeit zu Lasten der

» beklagtischen Liegenschaft im Grundbuch einzutragen,

» eventuell ist das laut erwähutem Urteil gegenüber der

» Beklagten erlassene Verbot Dessertweine und andere

) Weine, Wurst- und Fleischwaren zum Genuss an Ort

» und Stelle zu verkaufen oder verkaufen zu lassen und

») dem Verkaufslokal den Namen

« Cafe)) beizulegen,

» als dinglich wirkend zu Lasten der beklagtischen Lie-

) genschaft Kat. Nr.1003 und zu Gunsten der klägeri-

» sehen Liegenschaft Kat. Nr. 982 im Grundbuch einzu-

» tragen ? »

B. -

Die erste Instanz sprach das Klagebegehren im

wesentlichen zu, die zweite Instanz dagegen hat mit

Urteil vom 18. Juni 1920 die Klage abgewiesen. Das

Sachenrecht. N° 62.

Obergericht nimmt an, das Urteil des Bezirksgerichtes

vom 23. März 1916 habe zwar dingliche 'Virkung, ein

Anspruch auf Eintragung ergäbe sich aber nur, wenn

die Klägerin an dieser Eintragung ein Interesse hätte.

Entgegen der Ansicht der Klägerin enthalte nun aber

das Urteil keine Erläuterung oder Verdeutlichung des

bestehenden Servitutseintrages, sondern nur eine Aus-

legung der Dienstbarkeitsbestimmung im Hinblick auf die

Frage, ob ein konkreter Betrieb, wie er von der Klä-

gerin dem Mieter der Beklagten zugeschrieben werde,

mit der Dienstbarkeit in Einklang stehe oder nicht.

Unter diesen Umständen aber sei kein Grund vorhanden,

den Inhalt des Urteiles in das Grundbuch aufzunehmen.

Im weiteren gehe auch die Erwägung fehl, dass im Falle

der Nichteintragung sich die Klägerin gutgläubigen Drit-

ten gegenüber nicht auf das Urteil berufen könne. Das

fragliche Urteil habe 'Wirkung auch gegenüber allen

Rechtsnachfolgern derBeklagten, insbesondere aber stehe

die Auslegung der Servitut, wie sie das Bezirksgericht

gegeben habe, in Uebereinstimmung mit der Verkehrs-

auffassung vom Wesen eines Restaurations- bezw. Con-

ditoreibetriebes, die Kenntnis dieser Verkehrsauffassung

müsse jedermann zugemutet werden, ein von ihr ab-

weichender guter Glaube sei daher nicht denkbar.

C· - Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der

Klägerin, mit der sie Wiederherstellung des erstinstanz-

lichen Urteils beantragt. Sie. führt zur Begründung an :

Das Urteil vom 23. März 1916 bringe eine Verdeutlichung

bezw. Ergänzung des bestehenden Servitutseintrages und

müsse daher wiederum eingetragen werden, andernfalls

wirke es nur inter partes. Zudem seien die sich gegenüber

stehenden Begriffe der Restauration und des Conditorei-

Cafes nicht so klar, dass ihre Abgrenzung im Grundbnch

als überflüssig erscheinen würde.

Die Klägerin hat im wesentlichen aus den im ange-

fochtenen Urteil enthaltenen Erwägungen auf Abweisung

der Rerufung angetragen.

3(;6

Sflchenl'ccht ........ 62.

Da~ Bundesgericht zieht in Erwägung,'

1. -

Der Anspruch auf Eintragung der durch richter-

liches Urteil erfolgten Begründung, Aufhebung oder

Veränderung eines dinglichen Rechtes in das Grund-

buch ist grundsätzlich nur ein Anspruch auf Exekution

des betreffenden richterlichen Erkenntnisses. Mit der

Rechtskraft des Urteils ist das dingliche Recht entstanden

resp. geändert und der Eintrag ist nurmehr die Anpassung

der üusseren, buchmässigen an die inneren, durch die

richterliche Entscheidung geschaffenen Verhältnisse, so

wie die Besitzübertragung nach Zusprechung des Eigen-

tums an einer Fahrnissache nur eine dem neuen Rechts-

zustand entsprechende Exekutionshandlung darstellt.

Danach muss grundsätzlich der Entscheid über den Ein-

tragungsanspruch als blosser Vollstreckungsentscheid be-

trachtet und die Berufung dagegen, weil kein Haupturteil

vorliegt, ausgeschlossen werden (AS 34 11 123).

Auf Grund dieser Erwägungen erscheint es' fraglich,

ob das BUlldesgericht auf die klügerische Berufung ein-

treten kann. Allein der vorliegende Prozess weicht inso-

fern von den oben angeführten Fällen' ab, als es sich hier

nicht handelt um eine durch Urteil bewirkte Rechts-

änderung, für die sich die Eintr~gspflicht im Sinne der

gemachten Ausführungen ohne weiteres ergäbe, sondern

um die Präzisierung, bezw. Auslegung eines schon ein-

ge~ragenen Rechtes. Ob eine solche Auslegung zu einer

Aenderung des Grundbuches führen soll, ist eine selb-

ständige Rechtsfrage, deren Beantwortung insbesondere

davon abhängt, welche Bedeutung man dieser Auslegung

im Verhältnis zu Dritten geben will, und ferner von der

Frage, ob überhaupt, ohne dass eine Aenderung der

Rechtslage eintritt, eine Aenderung des Grundbuches

angängig ist. Ausserdem ging aus der Fassung des Urteils

vom 23 .. März 1916 nicht hervor, ob es sich dabei -über-

haupt um die Feststellung eines dinglichen Rechtes haIl-

delte oder nicht vielmehr nur um das Verhot der schon

Sacoonreoht. r-;0 62.

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eingetretenen Störung des dinglichen Rechtes; wenn

diese Frage statt auf dem Wege der Erläuterung des

ersten Urteils auf dem eines neuen Prozesses entschieden

wurde, so enthält erst dieses zweite Urteil die Feststellung

der eintragsfähigen Rechtsänderung. Die Eintragung ist

daher nicht eine aus dem Urteil vom 23. März 1916 sich

unmittelbar ergebende Vollstreckungsmassnahme. der

Entscheid über die Eintragspflicht nicht blosser Voll-

streckungsentscheid, sondern Haupturteil über einen

neuen selbständigen Anspruch. Diese Auffassung drängt

sich um so mehr auf, als sonst dem Eintragsberechtigten

in allen ähnlichen Fällen die eidgnössische Instanz ver-

schlossen bliebe. Das Bundesgericht wäre nach den ge-

machten Ausführungen nicht zuständig, und auf dem

Beschwerdeweg könnte vom Grundbuchamt kaum die

Vornahme von Eintragungen erzwungen werden, die auf

irgelldwie unklarer Grundlage beruhen (vgl. Grundbuch

Vo Art. 18 letzte .~eile).

2. -

In materieller Hinsicht ist mit der ersten Instanz

das Bestehen eines Eintragungsanspruches zu bejahen.

Was zunächst die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit

der Eintragung solcher ein schon eingetragenes Recht

interpretierender und präzisierender Entscheidungen an-

b~langt, so stehen· ihr keine ernstlichen ~edenken ent-

gegen. Es ist nicht einzusehen, warum eme als unklar

;rkannte und festgestellte Umschreibung eines Rechtes

im Grundbuche beibehalten werden sollte, nachdem

der Richter diesem Rechte eine präzisere Fassung gegeben

hat. Das Feststellungsurteil er~tz.t die Parteivereinbarung

über den genauen Inhalt der eingetragenen Servitut, deren

Eintragsfähigkeit ausser Zweifel steht. Die Verweigeru~g

der Eintragung hätte zur Folge, dass der unklare Em-

trag stets fort noch seine Publizitätswirkungen ~ntfalte.n

würde, auf alle Fälle würde dem Servitutsberechbgten die

Gefahr drohen, immer wieder neue Prozesse über den

ServitutsinhaLt anstrl'}ngen zu müssen. Dementsprechend

haben denn auch beide Kommentatoren (WIELAND zu

368

Sachenrecht. N° 62.

Art. 738 N. 4 und LEEMANN zum gl. Art. N. 4) sich auf

den Boden gestellt, der Inhaber des berechtigten Grund-

stückes, der eine gerichtliche Feststellung des Umfanges

der Dienstbarkeit im Sinne ihrer Präzisierung erwirkt

hahe, sei berechtigt, eine entsprechende Aenderullg des

Grundbucheintrages vornehmen zu lassen.

Im konkreten Fall muss nun aber, auch nach der Aus-

legung, welche die Vorinstanzen dem Urteil vom 23. März

1916 gegeben haben, angenommen werden, dass dieses

Urteil die Grundbucheintragung mit absoluter Wirkung

interpretieren und nicht nur feststellen wollte, ob der

konkrete COllditoreibetrieb die Servitutsrechte beein-

trächtige. Auf Gi'und der obenstehenden grundsätzlichen

Ausführungen ist daher der Klägerin die Eintragung zu

bewilligen. Ob die Klägerin an dieser Eintragung ein

Interesse hat oder nicht, ist hier nicht mehr zu prüfen.

Die Entscheidung der Interessenfrage war Sache des

Feststellungsurteiles vom 23. März 1916. Damals musste

sich der Richter darüber schlüssig werden, ob die Klä-

gerin an der mit der Feststellungsklage verlangten Prä-

zisierullg des Dienstbarkeitsrechtes ein Interesse habe.

Nachdem damals das Bezirksgericht dieses Interesse

rechtskräftig bejaht hat, kann nicht heute die Eintragung

deswegen verweigert werden, weil der bestehende Grund-

bucheintrag über den Umfang- des Rechtes schon ge-

nügenden Aufschluss gebe.

Immerhin kann der EintrAg nicht in dem von der

ersten Instanz angenommenen Umfange, sondern nur

im Umfange von Dispositiv 1 des Urteils vom 23. März

191ß angeordnpt werden.

Demnach erkennt das Bllndesgerichl :

Die Berufung wird im Sinne der Motive gutgeheissen

und das Grundbuchamt Zürich dementsprechend ange-

wiesen, im Grundbuch als Ergänzung des bereits beste-

henden Servitutseintrages weiter einzutragen: « Dem

jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft Kat. Nr. 1003

in Zürich 1 ist zu Gunsten des Jeweiligen Eigentümers der

Liegenschaft Kat. Nr. 982 in Zürich 1 verboten, auf dem

genannten Grundstück Dessertweine und andere Weine,

Wurst- und Fleischwaren zum Genuss an Ort und Stelle

zu verkaufen oder verkaufen zu lassen und dem Verkaufs-

lokal den Namen « Cafe)) beizulegen.))

Vgl. auch Nr. 15. -

Voir aussi n° 15.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

63. tJ'rteil der I. Zivi1a.bteilung vom 19. Oktober 1920

i. S. Buchser und Hitklä.ger gegen Stadtgemeinde Zürich.

Sub ll1 iss ion sau s s c h r e i b u n g: ist hier Einladung

zu Eingaben von Offerten. -

Submittent entschädigungs-

pfiichtig bei offenbarem Missbrauch mit Ausschreibung.

-

Submissionsordnung der Stadt Zürich ist nicht Zivil-

recht und wird durch blosse Ausschreibung noch nicht

Vertragsbestan dteil.

A. -

Am 10. Oktober 1917 hat das Elektrizitäts-

werk der Stadt Zürich für das Heidseewerk einen allge-

meinen Wettbewerb eröffnet über die Ausführung des

Zulaufkanals von der 'Vasserfassung bis zum Wasser-

schloss, bestehend in einem Stollen und einer Holz-

oder Betonleitung. Die klagenden Bauunternehmer be-

warben sich -

neben zwei andern Baufirmen -

um die

Arbeit, nachdem sie vom Elektrizitätswerk die nötigen

Unterlagen zur Ausarbeitung ihrer Eingaben verlangt

und erhalten hatten. Jedem Bewerber wurde nebstdem

je ein Exemplar der städtischen Submissionsordnung