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46_II_350

BGE 46 II 350

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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350

Famillenrecht. N" 59.

Le Tribunal federal prononce :

Le recours est rejete et rarret cantonaJ est confilme.

59. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilq vom

1. Dezember leaO i. S. Biedweg gegen medweg-Sohuma.oher.

ZGB Art. 177 A~s. 2 : Der Abschluss solcher Rechtsgeschäfte

bindet die Ehegatten unmittelbar, unter der aufschiebenden

Bedingung der nachfolgenden Zustimmung der Vormund-

schaftsbehörde. Ist diese im Zeitpunkt der gerichtliche;)

Beurteilung noch nicht ausgesprochen, so ist sie gegebenen-

fans im Urteilsdispositiv vorzubehalten.

Auch ihrer Natur nach für die Ehefrau vorteilhafte Rechts-

geschäfte dieser Art bedürfen der Zustimmung der Vormund-

schaftSbehörde.

Da durch die Ersteigerung der Liegenschaft und den

:\Iobiliarkauf in Verbindung mit den Kompensations-

verträgen an Stelle der bisherigen Frauengutsforderung

der Beklagten Liegenschafts- und Fahrniseigentum treten

soll, betreffen diese Rechtsgeschäfte ihr eingebrachtes

Gut und bedürfen deshalb gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB.

der nach Art. 8 Abs. 1 SchlT ohne Rücksicht auf die

Geltung eines altrechtliche'n Güterstandes, also auch

mit Bezug auf nach früherem Recht eingebrachtes Gut

anwendbar ist (vgl. BGE 42 II S. 192 f.), zu ihrer Gültig-

keit allerdings noch der Zustimmung der Vormundschafts-

behörde. Ob diese Zustimmung auch noch deswegen

erforderlich sei, weil in der Uebernahme der Pfandschul-

den durch die Beklagte eine Dritten gegenüber zu

Gunsten des Ehemannes eingegangene Verpflichtung

liege (Art. 177 Abs. 3 und 207 Ziff. 2 ZGB), kann dahin-

gestellt bleiben. Jedenfalls kann "sie nicht etwa mit der

Begründung als entbehrlich bezeichnet werden, dass

Familienrecht. N° 59.

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die in Frage stehenden Rechtsgeschäfte ihrer Natur nach

für die Beklagte vorteilhaft seien; i Denn einmal hat

Art. 177 Abs. 2 keineswegs allein den Schutz der Ehe-

frau im Auge (vgl. Votum des deutschen Berichterstat-

ters im Nationalrat; stenograph. Bulletin der Bundes-

versammlung 15 S. 567); ferner steht durchaus dahin,

dass die Liegenschaft einen Mehrwert über die Hypo-

theken, und dass das Mobiliar einen Wert aufweist,

der höher anzuschlagen ist als derjenige der allerdings

recht unsicher erscheinenden Frauengutsforderung; end-

lich kann die Kognition darüber, ob gegebenenfalls die

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde aus dem er-

wähnten Grunde entbehrlich sei, grundsätzlich nicht

dem Güterrechtsregisteramt überlassen werden. welches

nach Art. 248 ZGB und Art. 15 und 26 der Verordnung

üher das Güterrechtsregister derartige Verträge unter

den Ehegatten in das Güterrechtsregister einzutragen

bat, damit sie überhaupt Rechtskraft gegenüber Dritten

erlangen und, soweit sie Liegenschaften betreffen, auch

im Grundbuch eingetragen werden können (Art. 15 der

zitierten Verordnung sieht del'n auch ausdrücklich vor,

dass das Rechtsgeschäft mit der Zustimmung der Vor-

mundschaftsbehörde versehen einzureichen ist). Wäre nun

Art. 177 Abs. 2 ZGB, worauf der Wortlau t schliessen

lässt, dahin zu verstehen, dass Rechtsgeschäfte der be-

zeichneten Art ohne Zustimmung der Vormundschafts-

behörde überhaupt ungültig seien, also auch die Ehe-

gatten untereinander in keiner Weise binden, so könnte,

nachdem der Kläger nunmehr die Verrechnung s~iner

Forderungen gegenüber der Beklagten mit ihrer Frauen-

gutsforderung ablehnt, diese Zustimmung nicht mehr

nachgeholt werden mit der Wirkung, dass die Kompen-

sationsverträge gültig würden; alsdann aber müssten

die Antwortschlüsse der Beklagten ohne weiteres abge-

wiesen werden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies

zur Gutheissung der Klageschlfuise führen würde. Nun

hätte aber diese Auslegung zur Folge, dass Rechts-

Familienrecht. N0 59.

geschäfte dieser Art überhaupt nur vor der Vormund-;-

schaftsbehörde selbst abgeschlossen werden könnte;n,

wollen die Ehegatten nicht gegenseitig Gefahr laufen,· sie

solange in Frage gestellt zu sehen, als nicht die Zustim.,.

mung der Vormundschaftsbehörde ausgesprochen worden

ist; insbesondere würde dadurch die Beteiligung des

Ehemannes an der Versteigerung von eingebrachtem

Gut der Ehefrau geradezu verunmöglicht. Eine derartige

Erschwerung· des rechtsgeschäftlichen Verkehrs unter

den Ehegatten aber konnte der Gesetzgeber nicht im

Auge haben. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Ehe-

gatten durch den Abschluss von Rechtsgeschäften, die

das eingebracht ~

behörde ist nicht ein Formerfordernis des Vertrages unter

den Ehegatten, sondern verhält s~ch zum Vertragsschluss

wie die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zum

Vertragsschluss eines urteilsfähigen Bevormundeten;

darauf weisen auch ihre Vorgänger in den kantonalen

Rechten hin. Demgemäss würde das Bundesgericht, so-

fern vor ihm die Verbindlichkeit eines Rechtsgeschäftes.

das gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB der Zustimmung deI'

Vormundschaftsbehörde bedarf, einzig deswegen be-

stritten würde, weil diese Zustimmung erst in· einem

Zeitpunkt erfolgt sei, da die Ehegatten unter sich darüber

gar nicht mehr einig waren, jenem seinen Schutz nicht

versagen. Geht aber, wie vorliegend, die gerichtliche Be-

urteilung der Entscheidung der Vormundschaftsbehörde

voraus, so kann das Rechtsgeschäft des gerichtlichen

Schutzes nicht schlechthin, sondern nur unter dem Vor-

Familienrecht. N° 60.

behalt der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, VOll

der ja seine Gültigkeit abhängt, teilhaftig werden; in

diesem Sinne ist daher das Dispositiv des angefochtenen

Urteils einzuschränken.

60. Urten der II. Zivilabtelll1ng vcm 1. Dezember 1920

i. S. Gander gegen Nidwalden.

ZGB Art. 393 Ziff. 2: Die Bei s t a n d s c h a f t darf nicht

angeordnet werden, wenn eine Person zwar ihr Vermögen

nicht selber verwalten kann, wohl aber genügend Einsicht

besitzt um einen Verwalter zu bestellen.

A. -

Im Mai 1918 verlangte der heutige Vertreter der

Hekurrentin, A. HäfIiger, der damals den Sohn Maria

und die Tochter Josefa Gander vertrat, beim Gemeinderat

Beckenried die Bevormundung der Rekurrentin, weil

sie infolge ihres hohen Alters und wegen Alkoholismus

zur Verwaltung ihres Vermögens unfähig sei und willenlos

unter dem Einfluss der Tochter Elisabeth Beschi-:Gander

stehe, die frei über ihr Vermögen verfüge und damit

gewagte Spekulationen treibe. Der Gemeinderat .sah j~­

doch von einer Bevormundung ab, nachdem SiCh dIe

Hekurrentin bereit erklärt hatte, ihre 'Vertschriften bei

der Nidwaldner Kantonalbank zu hinterlegen und den

Depotschein der Vormundschaftsbehörde ausz~lhän.~i~en.

Im August 1920 beauftragte die Rekurreu.tlIl Hafligel:

mit ihrer Vermögensverwaltung. Unter VerweIsung darauf

dass seine Klientin voll handlungsfähig sei, verlangte

dieser nunmehr von der Vormundschaftsbehörde die

Herausgabe des Vermögens der Rekurrentin und. be-

schwerte sich, als die Vormundschaftsbehörde semem

Gesuche nicht entsprach, beim Regierungsrat. Er bean-

tragte, die Vormundschaftsbehörde anzuhalten, i~ .das

Vermögen der Rekurrentin zu übergeben und .1 eghclle