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46_II_353

BGE 46 II 353

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Familienrecht. N° 59.

geschäfte dieser Art überhaupt nur vor der Vormund,;,

schaftsbehörde selbst abgeschlossen werden

könnte~,

wollen die Ehegatten nicht gegenseitig Gefahr laufen,' sie

solange in Frage gestellt zu sehen, als nicht die Zustim,

mung der Vormundschaftsbehörde ausgesprochen word,en

ist; insbesondere würde dadurch die Beteiligung des

Ehemannes an der Versteigerung von eingebrachtem

Gut der Ehefrau geradezu verunmöglicht. Eine derartige

Erschwerung' des rechtsgeschäftlichen Verkehrs unter

den Ehegatten aber konnte der Gesetzgeber nicht im

Auge haben. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Ehe-

gatten durch den Abschluss von Rechtsgeschäften, die

das eingebrachM Frauengut oder das Gemeinschaftsgut

betreffen, unmittelbar gebunden werden, immerhin nur

unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden

behördlichen Zustimmung, und dass sie erst durch die

rechtskräftige Verweigerung dieser Zustimmung oder

durch den unbenutzten Ablauf der Frist, welche in ana~

loger Anwendung von Art. 410 Abs. 2 ZGB der eine

Ehegatte dem andern zu ihrer Erwirkung ansetzen kann.

wieder frei werden. Die Zustimmung der Vormundschaft~-:­

behörde ist nicht ein Formerfordernis des Vertrages unter

den Ehegatten, sondern verhält s~ch zum Vertragsschluss

wie die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zum

Vertragsschluss eines urteilsfähigen Bevormundeten;

darauf weisen auch ihre Vorgänger in den kantonalen

Rechten hin. Demgemäss wii-rde das Bundesgericht, so-

fern vor ihm die Verbindlichkeit eines Rechtsgeschäftes.

das gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB der Zustimmung der

Vormundschaftsbehörde bedarf, einzig deswegen be-

stritten würde, weil diese Zustimmung erst in, einem

Zeitpunkt erfolgt sei, da die Ehegatten unter sich darüber

gar nicht mehr einig waren, jenem seinen Schutz nicht

versagen. Geht aber, wie vorliegend, die gerichtliche Be-

urteilung der Entscheidung der Vormundschaftsbehörde

voraus, so kann das Rechtsgeschäft des gerichtlichen

Schutzes nicht schlechthin, sondern nur unter dem Vor-

Familienrecht. N° 60.

behalt der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, VOll

der ja seine Gültigkeit abhängt, teilhaftig werden; in

diesem Sinne ist daher das Dispositiv des angefochtenen

Urteils einzuschränken.

60. Orten der II. Zivil&btenung vom 1. Dezember 19~O

i. S. Gander gegen Nidwalden.

ZGB Art. 393 Ziff. 2: Die Bei s t a n d s c h a f t darf nicht

angeordnet werden, wenn eine Person zwar ihr Vermögen

nicht selber verwalten kann, wohl aber genügend Einsicht

besitzt um einen Verwalter zu bestellen.

A. -

Im Mai 1918 verlangte der heutige Vertreter der

Hekurrentin, A. Häfliger, der damals den Sohn Maria

und die Tochter Josefa Gander vertrat, beim Gemeinderat

Beckenried die Bevormundung der Rekurrentin, weil

sie infolge ihres hohen Alters und wegen Alkoholismus

zur Verwaltung ihres Vermögens unfähig sei und willenlos

unter dem Einfluss der Tochter Elisabeth Beschi-Gander

stehe, die frei über ihr Vermögen verfüge und d~it

gewagte Spekulationen treibe. Der Gemeinderat .sah J~­

doch von einer Bevormundung ab, nachdem slch dlC

Rekurrentin bereit erklärt hatte, ihre Wertschriften bei

der Nidwaldner Kantonalbank zu hinterlegen und den

Depotschein der Vormundschaftsbehörde auszuhändigen.

Im August 1920 beauftragte die Rekurrentin Häfligel:

mit ihrer Vermögensverwaltung. Unter Verweisung darauf

dass seine Klientin voll handlungsfähig sei, verlangte

dieser nunmehr von der Vormundschaftsbehörde die

Herausgabe des Vermögens der Rekurrentin und. be-

schwerte sich, als die Vormundschaftsbehörde semem

Gesuche nicht entsprach, beim Regierungsrat. Er bean-

tragte, die Vormundschaftsbehörde anzuhalten, i~m .das

Vermögen der Rekurrentin zu übergeben und JeglIche

354

Familienreeht. N° 60.

Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Frau Gander

aufzuheben. Nun beschloss der Gemeinderat am 10. Sep-

tember 1920, der Rekurrentin einen Beistand zu bestellen,

und zwar, wie aus seiner Vernehmlassung an den Regie-

rungsrat hervorgeht, gestützt auf die von Häfliger seiner-

zeit in seinem Bevormundungsgesuch selber angeführten

Grunde. Mit Beschluss vom 18. September 1920 trat der

Regierungsrat in allen Teilen der Auffassung des Ge-

meinderates bei und wies die Beschwerde ab.

B. -

Hiegegen richtet sich die vorliegende zivilrecht-

liehe Beschwerde, mit der die Rekurrentin die Aufhebung

der

« Bevormundung oder Beistandschaftsbestellung »)

und Herausgabe ihres Vermögens verlangt. Sie macht

geltend, es fehle an jeder Beweisführung hinsichtlich der

ihr gemachten Vorwürfe; diese Vorwürfe seien unzutref-

fend und daher weder ein Grund zur Bevormundung

noch zur Verbeiständung gegeben.

Zur Vernehmlassung aufgefordert, hat der Regierungs-

rat Abweisung der Beschwerde beantragt, indem er sich

auf den Standpunkt stellte, die eigenen Ausführungen

Häfligers in dem von ihm seinerzeit gestellten Bevormun-

dungsbegehren beweisen, dass die Voraussetzungen einer

Beistandsbestellung nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB gegeben

seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Da der Regierungsrat seinen Entscheid ausschliess-

lieh auf Art. 393 Ziff. 2 7..GB stützt, ist nicht zu unter-

suchen, ob eine andere.:Fonn der Beistandschaft, speziell

die Beiratschaft des Art. 395, auf die Beklagte anwend-

bar gewesen wäre.

Voraussetzung der Beistandschaft nach Art. 393 ist,

wie aus dem allgemein gehaltenen Absatz 1 des Artikels

mit aller Deutlichkeit hervorgeht, für alle drei nachfol-

gend aufgezählten Verbeiständungsfälle das Fehlen einer

Verwaltung für das Vermögen der zu verbeiständenden

Person. Dieses Requisit muss demnach auch für die

Familieurecht. N0 60.

355

Verbeiständung nach Ziff. 2 verlangt werden. Soferu

nun aber jemand zwar nicht fähig ist, die Vetmögens-

verwaltung selber zu besorgen, dagegen die nötige Ein-

sicht be.sitzt, um selber einen Verwalter wählen und bis

zu einem gewissen Grade kontrollieren zu können, kann

ihm nicht unter dem Titel des Feh I e n sei n e r

Ver waU u n g ein Beistand gegeben werden. Aller-

dings ist der Wortlaut der Ziff. 2 in dieser Hinsicht nicht

durchaus klar. Danach ist ein Beistand zu bestellen « bei

Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Ver-

mögens selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu be-

stellen». Das verbindende « oder» scheint eher darauf

hinzuweisen, dass damit zwei selbständige Verbeiställ-

dungsgründe verbunden werden sollen, dass also auch

die blosse Unfähigkeit, selber das Vermögen zu ver-

walten, genüge, um einer Person einen Beistand zu geben.

Hiefür könnte auch angeführt werden, dass in der im

übrigen ähnlich gefassten Bestimmung des Art. 392

Ziff. 1 durch ein « weder ..... noch » ausdrücklich betont

wird, dass eine Verbeiständung nur erfolgen darf, wenll

die zu verbeiständende Person weder selbst handeln.

noch einen Vertreter bestellen kann. Allein diese Argu-

mente können doch nicht entscheidend sein. Der Gesetz-

geber hätte nicht in Absatz 1 von Art. 393 das objektive

~equisit des Feh I e n s einer Vermögensverwaltung

derart in den Vordergrund gerückt, wenn er die blosse

subjektive Unfähigkeit, selber zu verwalten, auch als

Verbeiständungsgrund betrachtet hätte. Dazu kommt

aber noch, dass ja die Beistandschaft anerkanntermassen

die Handlungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Wenn daher

die Handlungs- und Verpflichtungsfähigkeit bezüglich

aller Rechtsgeschäfte trotz der Verbeiständung aufrecht

bleibt, so ist nicht einzusehen, warum das hinsichtlich

der Befugnis, einen Verwalter zu bestellen, anders sein

sollte. (So auch KAUFMANN zu Art. 393 Note 13.)

2. -

Nach den gemachten Ausführungen hätte die

Rekurrentin nur verbeiständet werden dürfen, wenn sie

Sachenrecht. ::-';0 61.

unfähig wäre, selbst einen Vermögens verwalter zu· be-

stellen. In dieser Hinsicht aber fehlt es sogar an einer

Behauptung von seiten der Vormundschaftsbehörde und

des Regierungsrates. Die früheren Vorwürfe Häfligers,

die übrigens nicht ohne weiteres als von der Beklagten

anerkannt zu betrachten sind, betrafen vor allem die

Willensschwäche der Rekurrentin, ihre Beeillflussbarkeit

durch die Tochter. Diese Willensschwäche wie auch das

vorgerückte Alter bilden aber keine Grundlage für dIe

Annahme, dass der Rekurrentin die Fähigkeit abgeht,

\.'inen Verwalter zu bestellen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über die

Beschwerdeführerin am 10. September 1920 angeord-

nete Beistandschaft aufgehoben.

III.

SACHENRECHT

DROITS REELS

61. 'UrteU der II. ZivilabteUung vom 30. September 1920

i. S. Xonkursmasse JeDDY gegen Itämpf:

Ver p f ä n d u II g von S c h u I d b r i e f r e c h t e 11 nach

der Eintragung im Grundbuch aber vor der Ausstellung des

Titels. Art. 868, 869 ZGB.

A. -

Am 25. Februar 1919 ersuchte der Kridar Jenny

das Grundbuchamt Küsnacht, auf seiner Liegenschaft in

Küsnacht zwei Inhaberschuldbriefe VOll je 10,000 Fr. zu

e~~ric~tell und die Titel nach ihrer Ausstellung ihm aussu-

handlgeu. Das Grundbuchamt übergab ihm darauf zwei

Sachenrecht. N° 61.

« Interimsscheine», welche diese Anmeldung bestätigen;

Am 8. März 1919 ermächtigte Jenny das Amt schriftlich,

die Titel seinerzeit dem Kläger Dr. Kämpf « als Zessionar "

zu übergeben. Gleichzeitig übermachte er diesem die beiden

Interimsscheine. In einem Briefe an Dr. Kämpf, vom

24. März 1919, in welchem der Kridar dessen Forderungen

gegen ihn aufzählte, bemerkte er sodann : {(Als Sicherheit

besitzen Sie meinerseits zwei Inhaberschuldbriefe.... II

Nachdem über Jenny unterm 15. Mai 1919 der Konkurs

eröffnet worden war, wurden am 30. Juni 1919 die vom

Grundbuchamt inzwischen ausgestellten beiden Schuld-

briefe durch den Präsidenten des Bezirksgerichtes gemäs'i

Art. 857 Abs. 2 ZGB unterzeichnet.

Im Konkurse Jennys meldete der Kläger ein Faust-

pfandrecht an den beiden Titeln für eine Forderung von

79,022 Fr. 25 Cts. an und klagte, als die Konkursverwal-

tung nur die Forderung nicht aber das Pfandrecht kollo-

zierte, auf Anerkennung dieses letzteren. Er machte ins-

besondere geltend, die Interimsscheine haben die beiden

'Verttitel vor ihrer Ausfertigung ersetzt und ihm das Pfand-

recht an ihnen verschafft. Die Masse beantragte demgegen-

über Abweisung der Klage und zwar im wesentlichen

unter Hinweis darauf, dass es an einem schriftlichen Ver-

pfändungsvertrage fehle, und dass zudem eine Verpfän-

dung ohne Uebertragung der Briefe ausgeschlossen ge-

wesen sei.

B. -

Beide Vorinstanzen, das Obergericht mit Urteil

vom 26. April 1920, haben das mit der Klage beanspruchte

Pfandrecht anerkannt. Das Obergericht hat ausgeführt :

Die Eintragung eines

EigentÜIIlerschuldbriefes be-

gründe nur formell ein Pfandrecht, dem mangels Vor-

handenseins einer Forderung materielle Wirksamkeit

fehle. Eine Aenderung trete aber ein, sobald der Eigen-

tümer des Grundpfandes über den im Schuldbrief bezeich-

neten Wertteil verfüge, was durch Uebertragung der Brief-

rechte oder durch ihre Verpfändung geschehen könne. Im

letzteren Falle erhalte der Pfandgläubiger das Recht, das