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Familienrecht. N° 59.
geschäfte dieser Art überhaupt nur vor der Vormund,;,
schaftsbehörde selbst abgeschlossen werden
könnte~,
wollen die Ehegatten nicht gegenseitig Gefahr laufen,' sie
solange in Frage gestellt zu sehen, als nicht die Zustim,
mung der Vormundschaftsbehörde ausgesprochen word,en
ist; insbesondere würde dadurch die Beteiligung des
Ehemannes an der Versteigerung von eingebrachtem
Gut der Ehefrau geradezu verunmöglicht. Eine derartige
Erschwerung' des rechtsgeschäftlichen Verkehrs unter
den Ehegatten aber konnte der Gesetzgeber nicht im
Auge haben. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Ehe-
gatten durch den Abschluss von Rechtsgeschäften, die
das eingebrachM Frauengut oder das Gemeinschaftsgut
betreffen, unmittelbar gebunden werden, immerhin nur
unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden
behördlichen Zustimmung, und dass sie erst durch die
rechtskräftige Verweigerung dieser Zustimmung oder
durch den unbenutzten Ablauf der Frist, welche in ana~
loger Anwendung von Art. 410 Abs. 2 ZGB der eine
Ehegatte dem andern zu ihrer Erwirkung ansetzen kann.
wieder frei werden. Die Zustimmung der Vormundschaft~-:
behörde ist nicht ein Formerfordernis des Vertrages unter
den Ehegatten, sondern verhält s~ch zum Vertragsschluss
wie die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zum
Vertragsschluss eines urteilsfähigen Bevormundeten;
darauf weisen auch ihre Vorgänger in den kantonalen
Rechten hin. Demgemäss wii-rde das Bundesgericht, so-
fern vor ihm die Verbindlichkeit eines Rechtsgeschäftes.
das gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde bedarf, einzig deswegen be-
stritten würde, weil diese Zustimmung erst in, einem
Zeitpunkt erfolgt sei, da die Ehegatten unter sich darüber
gar nicht mehr einig waren, jenem seinen Schutz nicht
versagen. Geht aber, wie vorliegend, die gerichtliche Be-
urteilung der Entscheidung der Vormundschaftsbehörde
voraus, so kann das Rechtsgeschäft des gerichtlichen
Schutzes nicht schlechthin, sondern nur unter dem Vor-
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behalt der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, VOll
der ja seine Gültigkeit abhängt, teilhaftig werden; in
diesem Sinne ist daher das Dispositiv des angefochtenen
Urteils einzuschränken.
60. Orten der II. Zivil&btenung vom 1. Dezember 19~O
i. S. Gander gegen Nidwalden.
ZGB Art. 393 Ziff. 2: Die Bei s t a n d s c h a f t darf nicht
angeordnet werden, wenn eine Person zwar ihr Vermögen
nicht selber verwalten kann, wohl aber genügend Einsicht
besitzt um einen Verwalter zu bestellen.
A. -
Im Mai 1918 verlangte der heutige Vertreter der
Hekurrentin, A. Häfliger, der damals den Sohn Maria
und die Tochter Josefa Gander vertrat, beim Gemeinderat
Beckenried die Bevormundung der Rekurrentin, weil
sie infolge ihres hohen Alters und wegen Alkoholismus
zur Verwaltung ihres Vermögens unfähig sei und willenlos
unter dem Einfluss der Tochter Elisabeth Beschi-Gander
stehe, die frei über ihr Vermögen verfüge und d~it
gewagte Spekulationen treibe. Der Gemeinderat .sah J~
doch von einer Bevormundung ab, nachdem slch dlC
Rekurrentin bereit erklärt hatte, ihre Wertschriften bei
der Nidwaldner Kantonalbank zu hinterlegen und den
Depotschein der Vormundschaftsbehörde auszuhändigen.
Im August 1920 beauftragte die Rekurrentin Häfligel:
mit ihrer Vermögensverwaltung. Unter Verweisung darauf
dass seine Klientin voll handlungsfähig sei, verlangte
dieser nunmehr von der Vormundschaftsbehörde die
Herausgabe des Vermögens der Rekurrentin und. be-
schwerte sich, als die Vormundschaftsbehörde semem
Gesuche nicht entsprach, beim Regierungsrat. Er bean-
tragte, die Vormundschaftsbehörde anzuhalten, i~m .das
Vermögen der Rekurrentin zu übergeben und JeglIche
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Familienreeht. N° 60.
Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Frau Gander
aufzuheben. Nun beschloss der Gemeinderat am 10. Sep-
tember 1920, der Rekurrentin einen Beistand zu bestellen,
und zwar, wie aus seiner Vernehmlassung an den Regie-
rungsrat hervorgeht, gestützt auf die von Häfliger seiner-
zeit in seinem Bevormundungsgesuch selber angeführten
Grunde. Mit Beschluss vom 18. September 1920 trat der
Regierungsrat in allen Teilen der Auffassung des Ge-
meinderates bei und wies die Beschwerde ab.
B. -
Hiegegen richtet sich die vorliegende zivilrecht-
liehe Beschwerde, mit der die Rekurrentin die Aufhebung
der
« Bevormundung oder Beistandschaftsbestellung »)
und Herausgabe ihres Vermögens verlangt. Sie macht
geltend, es fehle an jeder Beweisführung hinsichtlich der
ihr gemachten Vorwürfe; diese Vorwürfe seien unzutref-
fend und daher weder ein Grund zur Bevormundung
noch zur Verbeiständung gegeben.
Zur Vernehmlassung aufgefordert, hat der Regierungs-
rat Abweisung der Beschwerde beantragt, indem er sich
auf den Standpunkt stellte, die eigenen Ausführungen
Häfligers in dem von ihm seinerzeit gestellten Bevormun-
dungsbegehren beweisen, dass die Voraussetzungen einer
Beistandsbestellung nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB gegeben
seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Da der Regierungsrat seinen Entscheid ausschliess-
lieh auf Art. 393 Ziff. 2 7..GB stützt, ist nicht zu unter-
suchen, ob eine andere.:Fonn der Beistandschaft, speziell
die Beiratschaft des Art. 395, auf die Beklagte anwend-
bar gewesen wäre.
Voraussetzung der Beistandschaft nach Art. 393 ist,
wie aus dem allgemein gehaltenen Absatz 1 des Artikels
mit aller Deutlichkeit hervorgeht, für alle drei nachfol-
gend aufgezählten Verbeiständungsfälle das Fehlen einer
Verwaltung für das Vermögen der zu verbeiständenden
Person. Dieses Requisit muss demnach auch für die
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Verbeiständung nach Ziff. 2 verlangt werden. Soferu
nun aber jemand zwar nicht fähig ist, die Vetmögens-
verwaltung selber zu besorgen, dagegen die nötige Ein-
sicht be.sitzt, um selber einen Verwalter wählen und bis
zu einem gewissen Grade kontrollieren zu können, kann
ihm nicht unter dem Titel des Feh I e n sei n e r
Ver waU u n g ein Beistand gegeben werden. Aller-
dings ist der Wortlaut der Ziff. 2 in dieser Hinsicht nicht
durchaus klar. Danach ist ein Beistand zu bestellen « bei
Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Ver-
mögens selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu be-
stellen». Das verbindende « oder» scheint eher darauf
hinzuweisen, dass damit zwei selbständige Verbeiställ-
dungsgründe verbunden werden sollen, dass also auch
die blosse Unfähigkeit, selber das Vermögen zu ver-
walten, genüge, um einer Person einen Beistand zu geben.
Hiefür könnte auch angeführt werden, dass in der im
übrigen ähnlich gefassten Bestimmung des Art. 392
Ziff. 1 durch ein « weder ..... noch » ausdrücklich betont
wird, dass eine Verbeiständung nur erfolgen darf, wenll
die zu verbeiständende Person weder selbst handeln.
noch einen Vertreter bestellen kann. Allein diese Argu-
mente können doch nicht entscheidend sein. Der Gesetz-
geber hätte nicht in Absatz 1 von Art. 393 das objektive
~equisit des Feh I e n s einer Vermögensverwaltung
derart in den Vordergrund gerückt, wenn er die blosse
subjektive Unfähigkeit, selber zu verwalten, auch als
Verbeiständungsgrund betrachtet hätte. Dazu kommt
aber noch, dass ja die Beistandschaft anerkanntermassen
die Handlungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Wenn daher
die Handlungs- und Verpflichtungsfähigkeit bezüglich
aller Rechtsgeschäfte trotz der Verbeiständung aufrecht
bleibt, so ist nicht einzusehen, warum das hinsichtlich
der Befugnis, einen Verwalter zu bestellen, anders sein
sollte. (So auch KAUFMANN zu Art. 393 Note 13.)
2. -
Nach den gemachten Ausführungen hätte die
Rekurrentin nur verbeiständet werden dürfen, wenn sie
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unfähig wäre, selbst einen Vermögens verwalter zu· be-
stellen. In dieser Hinsicht aber fehlt es sogar an einer
Behauptung von seiten der Vormundschaftsbehörde und
des Regierungsrates. Die früheren Vorwürfe Häfligers,
die übrigens nicht ohne weiteres als von der Beklagten
anerkannt zu betrachten sind, betrafen vor allem die
Willensschwäche der Rekurrentin, ihre Beeillflussbarkeit
durch die Tochter. Diese Willensschwäche wie auch das
vorgerückte Alter bilden aber keine Grundlage für dIe
Annahme, dass der Rekurrentin die Fähigkeit abgeht,
\.'inen Verwalter zu bestellen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über die
Beschwerdeführerin am 10. September 1920 angeord-
nete Beistandschaft aufgehoben.
III.
SACHENRECHT
DROITS REELS
61. 'UrteU der II. ZivilabteUung vom 30. September 1920
i. S. Xonkursmasse JeDDY gegen Itämpf:
Ver p f ä n d u II g von S c h u I d b r i e f r e c h t e 11 nach
der Eintragung im Grundbuch aber vor der Ausstellung des
Titels. Art. 868, 869 ZGB.
A. -
Am 25. Februar 1919 ersuchte der Kridar Jenny
das Grundbuchamt Küsnacht, auf seiner Liegenschaft in
Küsnacht zwei Inhaberschuldbriefe VOll je 10,000 Fr. zu
e~~ric~tell und die Titel nach ihrer Ausstellung ihm aussu-
handlgeu. Das Grundbuchamt übergab ihm darauf zwei
Sachenrecht. N° 61.
« Interimsscheine», welche diese Anmeldung bestätigen;
Am 8. März 1919 ermächtigte Jenny das Amt schriftlich,
die Titel seinerzeit dem Kläger Dr. Kämpf « als Zessionar "
zu übergeben. Gleichzeitig übermachte er diesem die beiden
Interimsscheine. In einem Briefe an Dr. Kämpf, vom
24. März 1919, in welchem der Kridar dessen Forderungen
gegen ihn aufzählte, bemerkte er sodann : {(Als Sicherheit
besitzen Sie meinerseits zwei Inhaberschuldbriefe.... II
Nachdem über Jenny unterm 15. Mai 1919 der Konkurs
eröffnet worden war, wurden am 30. Juni 1919 die vom
Grundbuchamt inzwischen ausgestellten beiden Schuld-
briefe durch den Präsidenten des Bezirksgerichtes gemäs'i
Art. 857 Abs. 2 ZGB unterzeichnet.
Im Konkurse Jennys meldete der Kläger ein Faust-
pfandrecht an den beiden Titeln für eine Forderung von
79,022 Fr. 25 Cts. an und klagte, als die Konkursverwal-
tung nur die Forderung nicht aber das Pfandrecht kollo-
zierte, auf Anerkennung dieses letzteren. Er machte ins-
besondere geltend, die Interimsscheine haben die beiden
'Verttitel vor ihrer Ausfertigung ersetzt und ihm das Pfand-
recht an ihnen verschafft. Die Masse beantragte demgegen-
über Abweisung der Klage und zwar im wesentlichen
unter Hinweis darauf, dass es an einem schriftlichen Ver-
pfändungsvertrage fehle, und dass zudem eine Verpfän-
dung ohne Uebertragung der Briefe ausgeschlossen ge-
wesen sei.
B. -
Beide Vorinstanzen, das Obergericht mit Urteil
vom 26. April 1920, haben das mit der Klage beanspruchte
Pfandrecht anerkannt. Das Obergericht hat ausgeführt :
Die Eintragung eines
EigentÜIIlerschuldbriefes be-
gründe nur formell ein Pfandrecht, dem mangels Vor-
handenseins einer Forderung materielle Wirksamkeit
fehle. Eine Aenderung trete aber ein, sobald der Eigen-
tümer des Grundpfandes über den im Schuldbrief bezeich-
neten Wertteil verfüge, was durch Uebertragung der Brief-
rechte oder durch ihre Verpfändung geschehen könne. Im
letzteren Falle erhalte der Pfandgläubiger das Recht, das