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46_II_340

BGE 46 II 340

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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3-W

Familienrecht. N° 57.

57. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 20. Oktober 1920

i. S. Pabst gegen Luzern.

ZGB Art. 374 Abs. 1 : Die Verweigerung der Aktelleinsicht

gegenüber einem vom zu Entmündigenden bevollmächtigten

Anwalt ist unzulässig, insbesondere auch im Falle der \Veiter-

ziehung des Entmündigungsbeschlusses (Erw. 3).

ZGB Art. 370: Ent.mündigung einer Prostituierten wegen Ver-

armungsgefahr (Erw. 4 u. 5).

ZGB Art. 373 Abs. 2, OG Art. 86 Ziff. 3 : Ullzulässigkeit der

zivilrechtlichen Beschwerde gegen die Ernennung des Vor-

mundes (Erw. 6).

.4. -

Die 38 Jahre alte, lungenkranke, unbemittelte

Beschwerdeführerin gibt sich in den letzten Jahren in

Luzern der Prostitution hin. Seit 1919 ist sie mit dem

21jährigen Arbeiter Pabst verheiratet, der ihr als Zu-

hälter dient.

B. -

Im Sommer 1919 leitete der Stadtrat von Luzern

das Entmündigungsverfahren gegen die Beschwerde-

führerin ein, sistierte es aber nach erfolgter Einvernahme

mit Rücksicht auf die damals. bevorstehende Verhei-

ratung mit Pabst und nahm es erst wieder auf, als an-

fangs 1920 eine erneute Denunziation einging. Am

28. Januar wurde die Beschwerdeführerin einvernommen;

dabei machte sie sich anheisthig, innert 10 Tagen den

Entlastungsbeweis zu führen. Am 2. Februar ersuchte

ihr Anwalt um Gewährung der Akteneillsicht; diese

wurde ihm jedoch mit der Begründung verweigert, die

Akten des Entmündigungsverfahrens bilden ein Inter-

num der Behörde. Die Antretung des Entlastungsbeweises

unterblieb darauf. Am 28. Februar sprach der Stadtrat

die Entmündigung der Beschwerdeführerin aus und er-

nannte zu ihrem Vormund den städtischen Amtsvor-

mund Elmiger.

C. -

Durch Rekursrlltseheid vom 4. August hat der

~··amilienrecbt. N° 57.

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1i.~l~l"UHgsrat des Kantons Luzern diesen Entmündi-

gungsbeschluss bestätigt.

D. -

Hiegegen hat Frau Pabst am 8. September die

zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-

griffen und beantragt, die Entmündigung sei aufzu-

heben, eventuell die Sache zum Beizug der Injurien-

prozedur des Amtsgerichts Luzern-Stadt gegen Berta

Michel und neuer Beurteilung an die kantonale Instanz

zurückzuweisen, weiter eventuell ihr Ehemann zum Vor-

mund zu ernennen. Sie macht geltend, die Verweigerung

der Akteneinsicht bedeute eine Verletzung der Art. 374

ZGB und 94 bezw. 63 OG, und bestreitet, einen laster-

haften Lebenswandel zu führen; die Unwahrheit dieses

Vorhaltes werde sich aus dem erwähnten Injurienprozess

ergeben.

E. -

Regierungsrat und Stadtrat Luzern haben auf

Abweisung der Beschwerde angetragen.

F. -

In einer Nachtragseingabe vom 14. Oktober hat

die Beschwerdeführerin das Gesuch gestellt, das Bundes-

gericht möge die Injurienprozedur Michel, aus der sich

ergebe, dass sie das Opfer einer Verleumdung geworden

sei, einverlangen.

Das Bundesgericht zieht in ßrwägung :

'I. -

Da nach Art. 94 und 80 OG neue Tatsachen

und neue Beweismittel in der bundesgerichtlichen Instanz

ausgeschlossen sind, kann dem Antrag um Beizug der

Injurienprozedur gegen Berta Michel, der zudem erst

nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt wurde und daher

verspätet ist, nicht entsprochen werden. Aus dem glei-

chen Grunde ist die Rückweisung an die Vori n stanz,

welcher dieser Antrag nicht unterbreitet worden war,

unzulässig.

2. -

Der durch Art. 374 ZGB für das Entmündi-

gungsverfahren aufgestellte Grundsatz des rechtlichen

Gehörs verlangt, dass der zu entmündigenden Person alle

ihr zur Last gelegten Einzeltatsachen und die zu ihrer

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Familiellrcchl. N° 57

Erhärtung beigebrachten Beweismittel zur Kenntnis

gebracht werden (vgl. Kreisschreiben des Bundesgerichts

vom 18. Mai 1914, Ziff. 1, in BGE 40 11 S. 183). Dieser

. Vorschrift ist vom Stadtrat Luzern insofern zuwider-

gehandelt worden, als er der Beschwerdeführerin von

den Zeugeneinvernahmen Michel und Schütz, welche

erst am 17. Februar erfolgten, keine Kenntnis mehr ge-

geben hat. Allein diese Einvernahmen haben nichts' wesent-

liches mehr zu Tage gefördert und fallen gegenüber

dem zurzeit der Einvernahme der Beschwerdeführerin

am 28. Januar bereits vorhandenen Prozessstoff kaum in

Betracht. Wie der Stadtrat in seiner Rekursbeantwor-

tung in Anlehnung an das Einvernahmeprotokoll fest-

stellt, sind der Beschwerdeführerin anlässlich jener Ein-

vernahme sämtliche Akten und insbesondere auch die

Protokolle über die dam"als bereits erfolgten Zeugenein-

vernahmen vorgelesen worden. Diese behördliche Fest-

stellung ist für das Bundesgericht verbindlich, und es

vermag die blosse Bestreitung in der Beschwerdeschrift

dagegen nicht aufzukommen. Unter diesen Umständen

liegt kein Anlass vor, die Entmündigung wegen der

erwähnten Unkorrektheit des Verfahrens aufzuheben.

3. -

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt

aber auch, dass dem zu Entmündigenden Gelegenheit

gegeben wird, den Gegenbeweis anzutreten (vgl. a. a. O.

Ziff. 2). Ein Grund, dass er sich hiefür nicht der Hilfe

eines Anwalts sollte bedienen dürfen, liegt nicht vor;

vielmehr wäre nicht einzusehen, weshalb es ihm versagt

werden sollte, einen Rechtskundigen mit seiner Verteidi-

gung zu betrauen. Für den Anwalt aber besteht keine

andere Möglichkeit, sich zutreffend zu orientieren, als

durch eigene Akteneinsicht. Deshalb muss es als grund-

sätzlich unzulässig bezeichnet werden, ihm die Akten-

einsicht zu verweigern, wenn er eine Vollmacht der unter

Vormundschaft zu stellenden Person vorweist, wie dies

im vorliegenden Falle geschehen ist. Dies gilt insbesondere

auch dann, wenn der Anwalt den Entmündigungsbeschluss

Familienrechl. N° 57.

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weiterziehen will; denn da eine einlässliche Beschwerde-

begründung ohne Akteneinsicht unmöglich erscheint,

würde deren Verweigerung geradezu der Abschneidung

des Rechtsmittels gleichkommen. Allein auch diese Ver-

letzung von Verfahrensvorschriften kann nicht zur Auf-

hebung der Entmündigung führen. Denn es ist nicht nur

durch Zeugen -

deren Glaubwürdigkeit allerdings all-

fällig angefochten werden könnte -, sondern insbe-

sondere auch durch eigene Wahrnehmungen der Organe

der Vormundschaftsbehörde der Stadt Luzern nachge-

wiesen, dass sich die Beschwerdeführerin, und zwar auch

seit ihrer Verheiratung, der gewerbsmässigen Unzucht

hingibt. Diesem Nachweis gegenüber ist eine Exkulpation

der Natur der Sache nach ausgeschlossen, und er hätte

somit auch durch das auf genaue Aktenkenntnis gestützte

Eingreifen eines Anwaltes unmöglich in Frage gestellt

werden können.

4. -

Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil

vom 22. September dieses Jahres i. S. Kiene (AS 46 II

S. 209) festgestellt hat, ist in der fortgesetzten gewerhs-

mässigen Unzucht ein lasterhafter Lebenswandel zu er-

blicken. Einen Entmündigungsgrund vermag jedoch der

lasterhaften Lebenswandel nur dann abzugeben, wenn

eines der in Art. 370 ZGB genannten Requisite dazukommt.

I111 vorliegenden Falle trifft nun zu, dass die Beschwerde-

führelin durch ihren lasterhaften Lebenswandf'l sich

und ihre Familie -

nämlich ihr allerdings bereits 16 Jahre

altes, jedoch kränkliches uneheliches Kind -

del' Gefahr

eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt. Denn

obwohl sie bereits bestandeneren Alters ist, besteht doch

keine Gewähr dafür, dass sie nicht, wie die Prostituierten

im allgemeinen, sei es infolge Ansteckung mit einer

venerischen Krankheit siech, sei es sonst rasch verbraucht

und infolgedessen zu einer anderweitigen Erwerbstätig-

keit untauglich, also erwerbsunfähig wird oder mindestens

ihre Erwerbsfähigkeit eine starke Beeinträchtigung er-

leidet. Insbesondere wird die Gefahr dauernden Siech-

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FamiJienrecht. N° 57.

turns noch dadurch erhöht, dass die Beschwerdeführerin

an einer Lungenkrankheit leidet. Die Verarmungsgefahr

wird auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass die

Beschwerdeführerin verheiratet ist und ihrem Ehemann

die Pflicht obliegt, für ihren Unterhalt zu sorgen. Denn

dieser ist selbst kränklich und liegt zudem nicht ständig

einer geregelten Berufsarbeit ob.

5. - Angesichts des bestandenen Alters derBeschwerde-

führerin erscheint es allerdings zweifelhaft, ob durch die

Bevormundung ihrem lasterhaften Lebenswandel wirk-

sam entgegengetreten werden könne, ohne dass sie

d aue r n d interniert wird, was gestützt lediglich auf

die Entmündigung, d. h. wenn das kantonale Verwal-

tungsrecht die dauernde Internierung nicht als Mittel

zur Bekämpfung der Prostitution besonders vorsieht, un-

zulässig wäre. Da sich' die Beschwerdeführerin jedoch

erst während verhältnismässig kurzer Zeit der gewerbs-

mässigen Unzucht hingibt, erscheint es mindestens nicht

von vorneherein gänzlich ausgeschlossen, sie der Prosti-

tution zu entziehen, sodass kein Anlass besteht, die ange-

fochtene Entmündigung unter diesem Gesichtspunkte

als unzulässig zu erklären (vgl. BGE 46 11 S. 211 f. E. 4).

6. -

Auf den Eventualantrag. um Bezeichnung eines

andern Vormundes kann nicht eingetreten werden, da

nur der EntmündigungsbeschluSs als solcher, nicht aber

die Ernennung des Vormundes durch zivilrechtliehe

Beschwerde angefochten werden kann (Art. 86. Ziff. 3

OG; vgl. BGE 38 11 S. 759 Erw. 2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Famillenrecht. N· 58.

345

58. Arrit da 1& ZIme Section civile du as octobre 19aO

dans la cause Maillard contre Lievr •.

A • c t ion e n p a t ern i t e : Conditions auxquelles les decla-

. rations faites par la mere ene-m~me lors de son interroga-

toire par le juge peuvent valablement fournir la preuve de

la cohabitation.

Re c 0 urs e n re f 0 r me: Recevabilite dUI recours forme

par le d e f end e ur, malgre que le chiffre de l'indemnite

n'ait pas ete precise en demande et que le recours n'indique.

pas la valeur litigieuse.

.. 4. -

Le 2 mars 1919 Oliva Lievre est accouchee d'un

enfant naturei; elle a designe le defendeur comme pere

de l'enfant et soit elle, soit l'enfant Iui ont ouvert action

en paiement de « teIle indemnite que le droit » et de « teIle

pension alimentaire que de droit ». Le defendeur a concIu'

a liberation en contestant avoir jamais eu des relations

sexuelles avec 1a demanderesse et en excipant en outre

de l'inconduite de cette derniere. La premiere instance

cantonale a admis l'un et l'autre de ces moyens de defense

et a deboute 1es demandeurs de leurs conclusions. Par

contre la Cour d'appel du canton de Berne a declare la

demande bien fondee et a condamne le defendeur a payet'

a ia demanderesse 175 fr. pour frais de couches et pour

entretien avant et apre:. l'accouchement et au demandeur,

il titre de pension alimentaire, une somme de125 fr. par

mois jusqu'a l'age de 18 ans revolus.

B. -

Se basant sur l'interrogatoire de la demanderesse,

auquel il a ete procede confonnement aux art. 273 et suiv.

CPC bernois, Ia Cour a admis que la preuve de Ia cohabi-

tation resultait des indices suivants :

1. La demanderesse a fait au maire de Courtemaiche

Ia declaration de grossesse prescrite par l'art. 301 CPC des

la fin du troisieme mois de Ia grossesse et a designe le

defendeur comme pere de l'enfant. Convoque devant le

Conseil communal pour s'expliquer, le defendeur a fait

AS.t6 n -

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