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8.1 Strafrecht. B. STRAFRECHT - DROIT PENAL
1. LEBENSMITTELPOLIZEI LOIS ET ORDONNANCES SUR LES DENREES ALIMEN,(AIRES
11. Urten des Kassationshofes vom 10. April 1919
i. S. Amaler gegen Staatsanwaltsohaft Dem. Durch Art. 1 6 2 L.M P V vom 8. Mai 1914 verbotene Ver- wendung von «Kaffeesatz»: Ver s u c h der Ueber- tretung dieses Verbots (Art. 1 LMPV in Verbindung mit Art. 14 BStrR) 'I A. - Die Finna Robert E. kusler . & Oe, Kolonial- warenhandlung en gros, in Solothurn, trat Anfangs April 1918 in Geschäftsbeziehung mit G. Aeberhard, Kaffeerösterei in Bern. Mit Schreiben vom 6. April stellte sie ihm die baldige Zusendung verschiedener Waren, worunter Johannisbrot und Kaffeesatz (wdch letztern sie seit Dezember 1917 durch Vennittlung des Annee- kriegskommissariats zum Preise von 40 Fr. per 100 kg von den schweiz. Truppen bezog) zur Röstung in Aus- sicht. UI\P am 10. April meldete sie ihm den tatsächlichen Abgang von 1961 kg Johannisbrot, mit dem Beifügen: « Sie wollen diese Ware gleichfalls, wie Ihnen bereits aufgegeben, kräftig rösten, da sie als Surrogat Verwendung finden soll »; auch sprach sie neuerdings von der bevor- stehenden Sendung der übrigen. schon am 6. April ange- LebensmittelpoIizel. No. 11. kündigten Waren. Am 12. und 27. April sodann sandte sie 829 und 625 kg Kaffeesatz an Aeberhard ab, wobei sie auf den Frachtbriefen die erste Sendung als « Kaffee- Ersatz» und die zweite Sendung als « Kaffee-Essenz- Zusatz» bezeichnete. Aeberhard verweigerte die Annahme dieser Ware, weil sich seine Einrichtung zu ihrer Röstung nicht eigne; deshalb wurde sie bei der Speditionsfinna Kehrli & Oeler in Bern eIngelagert. Inzwischen hatte die Finna Rob. E. Amsler & Oe eine Anfrage der Waren abteilung II des schweiz. Volkswirt- schaftsdepartements vom 11. April, ob und für welche Zwecke sie Verwendung für Kaffeesatz habe, mit Schrei- ben vom i3. April wesentlich wie folgt beantwortet: Sie habe von den Truppen Kaffeesatz zunächst bezogen, um Versuche anzustellen, ob er bei besonderer Nach- behandlung (Reinigen und Rösten) sich eigne, als Mittel zum Bestreuen der Kaffee-Essenz, deren Zusammen- kleben dadurch verhütet werden solle, verwendet zu werden. Diese Versuche hätten ihre Erwartungen nicht erfüllt und seien eingestellt worden. Dagegen habe sie hierauf versucht, aus dem von den Truppen gelieferten Kaffeesatz, ebenfalls nach besonderer Nachbehandlung, in Verbindung mit Kakaoschalenmehl, Obsttrestern, etc. ein Schweinefutter herzustellen, sei aber, gerade beim Eintreffen der Anfrage des Departements, zu dem Ergeb- . nis gelangt, dass auch diese Verwendung des Kaffeesatzes sich schon wegen des grossen Gewichtsverlustes bei der Rösterei nicht lohne. Sie berichte nun dem Anneekriegs- kommissariat, die weiteren Zuweisungen der Ware sofort einzustellen, weil diese· für ihre beiden vorgesehenen Zwecke ganz unbrauchbar sei. Am 6. und 7. Mai 1918 erhob der Lebensmittelinspektor II in Bern auf Grund einer anonymen Denunziation von den erwähnten, bei Kehrli & Oeler eingelagerten zwei Warensendungen der Finna Rob. E. Amsler & Oe P~oben und belegte die Waren vorläufig mit Beschlag. HIerauf teilte die EigentÜffierin dem Lebensmittelinspektor durch
Strafrecht. Zuschrift vom 10. Mai mit, sie beabsichtige, . da sie den fraglichen Kaffeesatz nicht verwenden könne, ihn an
• chemische Fabriken zwecks Farbstofferzeugung weiter- zuverkaufen, und nehme an, dass hiegegen nichts einzu- wenden sei. Allein in seinem Untersuchungsbericht vom
22. Mai hegutachtete der hernische Kantonschemiker die Ware dahin, es sei « gewöhnlicher sog. Kaffeesatz », der infolge feuchter Verpackung vollständigtverschimmelt und verdorhen sei und als wertloses Material taxiert werden müsse, das in trockenem Zustande höchstens als Brennmaterial in Frage kommen könnte, aher auf keinen Fall zur Farhstoffgewinnung geeignet wäre. Hierauf ver- anlasste die hernische Direktion des Innern gemäss dem Antrage der Ortsgesundheitskommission von Bern die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Kassations- kläger Rohert Amsler als verantwortlichen Teilhaher seiner Finna wegen Widerhandlung gegen die Art. 1, 2 und 162 LMPV vom 8. Mai 1914, deren letzter speziell bestimmt, dass « Kaffeesurrogate und Kaffeesurrogat- mischungen ..., denen wertlose Substanzen, wie Kaffee- satz ... heigemischt worden sind », nicht in den Verkehr gehracht werden dürfen. B. - Mit Urteil vom 7. Dezember 1918 hat die I. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern Rohert Ams- ler der Widerhandlung gegen die Art. 1, 2, 162 und 283 LMPV vom 8. Mai 1914, ~(begangen durch den Ver- such des Inverkehrbringens einer unter Verwendung von Kaffeesatz hergestellten Kaffeesurrogatmischung », schuldig erklärt und hiefür polizeilich zu einer Busse von 100 Fr. (gegenüber 1000 Fr. in der ersten Instanz, die das fragliche Vergehen als vollendet betrachtet hatte), für den Fall der Nichterhältlichkeit innert drei Monaten um- gewandelt in 20 Tage Gefängnis, verurteilt. Das Urteil ist im Schuldpunkte wesentlich wie 'folgt begründet: Welches auch die Absichten des Angeschul- digten gewesen sein mögen, als er mit dem Schweiz. Volks- wirtschaftsdepartement verhandelt habe, so zeige sein Lebensmittelpolizei. N° 11. 87 nachheriges Prozedere mit der Finna Aeberhard deutlich, dass er die beschlagnahmte Ware habe in Verkehr bringen wollen. Gegen seine Behauptung, er habe damit nur Versuche machen wollen, um den Kaffeesatz auf natür- liche Weise z}l verwenden, z. B. als Streuemittel für diE"' Kaffee-Essenz und als Futtennittel, sprächen sein Brief an Aeberhard vom 10. April 1918 mit dem Auftrag, diese Ware kräftig zu rösten, da sie als Surrogat Verwendung finden solle, sowie ferner auch die grosse Quantität der an Aeberhard gesandten Ware und der Umstand, dass er nach der Verweigerung ihrer Annahme seitens der Firma Aeberhard nicht sofort anderswie darüber verfügt, sondern sie eingelagert habe. Dieses ganze Verfahren lasse den Eindruck, der Angeschuldigte habe die als « Kaffee- Ersatz » und« Kaffee-Essenz-Zusatz » bezeichnete Ware direkt in Verkehr bringen wollen. Die Inverkehrsetzung,,vie Art. 1· LMPV sie umschreibe, sei zwar nicht nachge- \...-iesen. Der Angeschuldigte habe aber alles gemacht, was ihm möglich gewesen sei, um sie herbeizuführen. Schon n'it der Sendung an Aeberhard sei die Absicht der Inver- kehrsetzung vorhanden gewesen, es sei aber beim Versuch der Widerhandlung geblieben. C. - Gegen dieses Urteil hat Amsler die Kassations- beschwerde an 'das Bundesgericht ergriffen mit dem . Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen. Er macht geltend, dass nach Berichtigung der teilweise aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen der ober- f'erichtlichen Strafkammer keinerlei Anhaltspunkte auch ~ur für einen Versuch der Uebertretung des Art. 162 LMPV vorlägen und das~ diese Bundesrechtsnonn deshalb durch das angefochtene Urteil verletzt werde. D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat eine Beschwerdeantwort nicht erstattet. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Nach dem Entscheid der obergerichtlichen Strafkammer hätte der Kassationskläger den strafrechtlich relevanten
88 Strafrecht. Versuch gemacht, entgegen dem Verbot des Art. 162 LMPV vom 8. Mai 1914 Kaffeesurrogate oder Kaffee- surrogatmischungen mit Bei mi s eh u ng v 0 n.Ka f- r e e s atz in den Verkehr zu bringen. Das setzt den Nach- weis voraus, dass er die· Absicht gehabt hat, den am
12. und 27. April 1918 an die Kaffeerösterei Aeberhard in Bern gesandten Kaffeesatz einem Kaffeesurrogat oder einer Kaffeesurrogatmischung beizumischen und so in den Verkehr zu bringen, sowie ferner, gemäss der Begriffs- bestimmung des Versuchs in Art. 14 BStrR, dass er « eine äussere Handlung vorgenommen» hat, welche·« we- nigstens schon als ein Anfang der Ausführung» jener Absicht anzusehen ist. Nun fehlt es aber nach Lage der Akten vor allem an diesem letztern Erfordernis. « In den Verkehr bringen)} bedeutet, laut Art. 1 LMPV, «ein- führen I), « feilhalten oder verkaufen I) oder « zum Zwecke des Verkaufs herstellen oder lagern» der betreffenden Ware, also hier eines mit Kaffeesatz vennischten Kaffee- surrogats oder einer mit Kaffeesatz vennischten Kaffee- surrogatsmischung, wobei nach der Lage der Akten nur das {(Herstellen » einer solchen Mischung « zum Zwecke des Verkaufs)} in Frage kommt. Als ein Anfang der Ausführung dieser Tätigkeit aber kamdedenfalls erst die Versetzung des Kaffeesatzes in den für die Mischung erforderlichen Zustand, behufs Verwendung zur Vor- nahme der Mischung, betrachtet werden. Hiezuwäre das R ö s t endes Kaffeesatzes nötig gewesen, wie auch der kantonale Richter aus den Angaben der Akten geschlossen hat. Diese Manipulation ist jedoch nicht zur Ausführung gelangt. Zudem kann auch nicht als nachgewiesen gelten, dass der Kassationskläger den fraglichen Kaffeesatz in der Absicht rösten lassen wollte, ihn einem Kaffeesur- rogat oder einer Kaffeesurrogatmischung beizmnischen. Die Vorinstanz beruft sich hiefür in aktemvidriger Weise auf den Brief des Kassationsklägers an Aeberhard vom
10. April 1918, da die Bemerkung dieses Briefes, die Ware solle «als Surrogat Verwendung finden I}, sich unzwei- LebensmittelpolizeI. No 11. 89 deutig auf Johannisbrot, nicht auf Kaffeesatz bezieht. Im übrigen lässt das Schreiben des Kassationsklägers an das Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement vom 13. April 1918, dem jedenfalls der R ö s tau f trag an Aeberhard vor aus g e g an gen war, es nicht ohne weiteres als unglaubhaft erscheinen, dass der Kassationskläger damals die Verwendung des gerösteten Kaffeesatzes als Bestand- teil eines Schweinefutters im Auge hatte. Diese Annahme ist auch in Anbetracht der Kaffeesatzmenge, um die es sich handelt, gewiss ebenso plausibel, wie diejenige des kantonalen Richters. Dass der Kassationskläger über den von Aebernard zurückgewiesenen Kaffeesatz nicht sofort anderswie verfügte. sondern ihn zunächst einlagern liess, be\veist nichts für die in Rede stehende Absicht, sondern erklärt sich einfach daraus, dass er, "rie wiederum aus seinem Schreiben an das Volkswirtschaftsdepartement zu schliessen ist, damals eine weitere, noch nicht geprüfte Verwendungsmöglichkeit nicht vorgesehen hatte. Ebenso ist der Umstand, dass der Kassationskläger die beiden Sendungen an Aeberhard auf den Frachtbriefen - im Gegensatz zur direkten Meldung an den Empfänger - nicht wahrheitsgemäss bezeichnet hat, in dieser Hinsicht völlig unerheblich. Demnach hat die Vorinstanz den Kassationskläger in der Tat zu Unrecht wegen Versuchs . einer Uebertretung des Art. 162 LMPV bestraft. Demnach erkennt der Kassationshof: In Gutheissung der Kassationsb~chwerde wird das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Dezember 1918 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurück- gewiesen.