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45_I_90

BGE 45 I 90

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

11. KRIEGSVERORDNUNGEN ORDONNANCES DE GUERRE

12. Auszug a.us dem UrteU des Ialsa.tionshofes vom 28. Janua.r 1919

i. S. Xiefer-Lehner gegen Staa.tsanwaltschaft Baselstadt. H ö c h s t p r eis e für den Handel mit Heu: Unzulässig- keit der Rück,.beziehung oder analogen Anwendung ein- schlägiger Strafvorschrlften. Der Kassationskläger, Futterhändler Kiefer-Lehner in Basel, hat in den Monaten Juni und Juli 1918 von ver- schiedenen Landwirten in Rodersdorf Heu der 1918er Ernte ab Wiesen dieser Landwirte L'11 benachbarten Elsass gekauft und es in Basel zu 23 und 25 Fr. pro 100 Kg. weiterverkauft, ohne im Besitze einer Bewilligung des Schweiz. Militärdepartements zur Ausübung des Heuhandels zu sein. Auf Grund dieses Tatbestandes ist ·er letztinstanzlich durch Urteil des Appellationsgerichts-Ausschusses des Kantons Baselstadt vom 16. Oktober 1918 des Handeins mit Heu ohne Bewilligung und der mehrfachen Ueber- tretung der Höchstpreise für Heu schuldig erklärt und ge;:näss Art. 9 und 16 des Bundesratsbeschlusses betr. den Handel mit Heu und Stroh vom 18. Juni 1917, so",ie Ziffer 2 der Verfügung des Schweiz. Militärdepartements betr. Höchstpreise für Heu und Stroh \'om 14. Mai 1918 zu einer Geldbussevon 500 Fr. (für den Nichtbeibringungs- fall in 100 Tage Gefängnis umgewandelt) nebst den Kosten verurteilt worden. Dia K ass a t ion sb e s c h wer d e Kiefer-Lehners gegen dieses Urteil hat der Kassationshof des Bundes- gerichts gut geh eis sen, und zwar, was die Be- Kri",g~verorunullgeu. >." <_. sh'afung wegen Ueberschreitung der Höchstveise hetrifft, aus folgender Erwägung:

3. - '" Auf Grund des Art. 13 BRB vom 18. Juni 1917 haUe das Schweiz. Militärdepartement mit Verfügungen vom 17. Juli und 15. September 1917 und 31. Januar 1918 die Höchstpreise für die Ern t e 1 91 7 in der Weise festgesetzt,. dass es zwischen «Verkaufspreisen der Produzenten)} und höher gestellten (i Handelspreisen i) unterschied. Sodann bestimmte es mit Verfügung vom

14. Mai 1918, unter vorläufiger Aufrechterhaltung dieser Höchstpreise der Ernte 1917 (Ziffer 1), anschliessend (ZilIer 2) : (i Vorgängig des Erlasses allgemeiner Vorschriften über » die Ernteergebnisse 1918 werden die Höchstpreise für » unvergorenes Heu ab der Wiese wie folgt festgesetzt: » Heu, vom Käufer auf der Wiese abgeholt 13 Fr. »pro 100 Kg. » Heu, vom Käufer ab der ·Wiese zum Magazin oder » zur Scheune des Käufers geliefert 13 Fr. 50 Cts. pro »100 Kg. » Allgemeine Vorschriften sind dann erst durch den BRB vom 16. August 1918 betr. die Versorgung des Landes mit Rauhfutter, Getreidestroh und Riedtstreue (in Ersetzung des BRB vom 18. Juni 1917) und durch die zugehörigen « Ausführungsbestimmungen » des Schweiz. Militärdepartements vom gleichen Tage erlassen worden. Hiebei hat das Departement, ahweichend von seinen früheren Verfügungen, die (i Verkaufspreise der Pro- duzenten » als « Grundpreise)} festgesetzt und dazu für den Handelsverkehr bestimmte « Handelszuschläge;) ge- stattet. Daraus folgt, dass für Heu der Ern tel 918 zur Zeit der fraglichen Verkäufe des Kassationsklägers nur die in Ziffer 2 der Verfügung des Schweiz. Militärdeparte- ments vom 14. Mai 1918 enthaltenen Höchstpreise in Kraft standen, die unbestreitbar Pro cl uze n t e n -

Strafrecht. höchstpreise .sind, und dass demnach für jene Handelstä- tigkeit des Kassationsklägers massgebende H a n deI s - höchstpreise fehlten. Diese Lücke der damaligen Gesetz- gebung hat auch das Appellationsgericht festgestellt, sie aber in der Weise ausgefüllt, dass eS dem Kassations- kläger als Heuhändler zu den Produzentenhöchstpreisen vom 14. Mai 1918 noch die « Handelszuschläge ») vom

16. August 1918 zugebilligt und nur den darnach sich ergebenden Ueberschuss seiner Verkaufspreise als straf- bare Höchstpreisüberschreitung behandelt hat. Allein dieses Vorgehen erscheint als unstatthaft. Es liegt darin entweder eine direkte Rückbeziehung des Erlasses vom

16. August 1918, die schlechterdings undenkbar ist, da speziell eine Zuwiderhandlung gegen Höchstpreise deren vorgängige Anordnung und Bestimmung zwingend vor- aussetzt, oder aber eine Ableitung von Handelshöchst- preisen für die Geltungszeit der Verfügung vom 14. Mai 1918 aus den darin einzig festgesetzten Produzenten- höchstpreisen nach Analogie der entsprechenden Vor- schrift des Erlasses vom 16. August 1918, also ein ty- pischer Fall des im Strafrecht verbotenen Analogie- schlusses, nämlich der Bildung einer neuen rechtlichen Einzelbestimmung aus dem einer bestehenden· Bestim- mung zugrunde liegenden Gedanken. Insofern verstösst auch die Bestrafung des Kassationsklägers wegen Höchst- preisüberschreitung gegen d~s einschlägige Bundesrecht. Kriegsverordnungen. N° 13.

13. 'Orten des lta.ssationshofes vom 26. Februar 1919

i. S. Brunner gegen Staatsanwaltschaft Solothurn. 93 Die Strafverfügungen des Eidg. Militärdepartements gemäss Art. 1 5 B RB vom 2 9. M ä r z 1 9 1 7 betr. B rot- g e t r eid e stehen richterlichen Strafurteilen gleich; Grundsatz ne bis in idem: Begriff des € einzelnen Ueber- tretungsfalls J). Verantwortlichkeit des Mühleninhabers für die Einhaltung der Mehlvorschriften des BRB,die für « Kundenmühlen » gelten, gleich wie für ~ Handelsmühlen J). A. - Der Kassationskläger Brunner betreibt an seinem Wohnort Kleinlützel seit Jahren eine kleinere sog. Bauern- oder Kundenmühle, und zwar, da er selber nicht Müller von Beruf ist, durch einen Mahlknecht. Am 18. Januar 1918 erllOb der eidgenössische Mühlenkontrolleur Egger bei ihm eine Mehlprobe, die von der zuständigen Ex- pertenkommission als dem amtlichen VollIl1ehltyp nicht konfonn, sondern zu hell befunden wurde. Mit Schreiben vom 18. Februar 1918 eröffnete das Eidg. Brotamt III Brunner diesen Befund unter Verwarnung und Bussan- drohung. Hierauf ersuchten sowohl der Mahlknecht Wyss, als auch Brunner selbst mit Zuschriften vom 20. und

24. Februar das Brotamt um Vornahme einer Probe- m alllung, wobei der erstere geltend machte, dass es bei der gegenWärtigen Einrichtung der Brunner'schen Mühle nicht möglich sei, dunkler zu mahlen, und der letztere erklärte, er habe nach einer ersten Bestrafung Vom letzten Herbst schon eine neue Einrichtung (Anbringung gröberer Seiden) getroffen und sei bereit, nochmals eine gröbere Seide anzuschaffen, weshalb man diesmal von einer Busse abstehen möge. Bei seiner dadurch veranlassten Be- sichtigung der Mühle vom 18.März 1918 ordnete der eidg. Kontrolleur dann die Verwendung einer gröberen Seiden- nummer an und nahm von der verlangten Probemahlung Umgang. Auf Grund des Ergebnisses der Mehlprobe vom

18. Januar aber verfällte das Eidg. Militärdepartement Brunner am 24. Mai 1918 in eine Busse von 350 Fr.