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Strafrecht. höchstpreise sind, und dass demnach für jene Handelstä- tigkeit des Kassationsklägers massgebende H a n deI s - höchstpreise fehlten. Diese Lücke der damaligen Gesetz- gebung hat auch das Appellationsgericht festgestellt. sie aber in der Weise ausgefüllt, dass ~s dem Kassations- kläger als Heuhändler zu den Produzentenhöchstpreisen vom 14. Mai 1918 noch die (teiligten Personen mit Busse bis auf 10,000 Fr. zu »bestrafen und damit die betreffenden Uebertretungs- » fälle zu erledigen oder aber die Schuldigen den kompe-)} tenten Gerichtsbehörden zur Bestrafung zu überweisen. »Der Bussenentscheid des Departements ist ein end- »gültiger. - Das Militärdepartement kann den Tat- »bestand der einzelnen Uebertretungsfälle von sich aus
Strafrecht.)} feststellen lassen oder aber die kantonalen Behörden » mit einer Untersuchung beauftragen. }) Darnach sind als erkennende Strafinstanzen vorgesehen,: einerseits die k a n ton ale n S t r a f b e hör den, die auf Grund von selbständigen Untersuchungen oder von Ueberweisungen durch das Eidg. Militärdepartement urteilen, anderseits das Eid g. M i 1 i t ä rd e par t e - m e n t selber, das nach Untersuchungen entscheidet, die es durch eigene Organe oder durch die zuständigen kantonalen Behörden vornehmen lässt. Und zwar ist die Kompetenz der kantonalen Strafbehörden grundsätzlich allgemein, diejenige des Eidg. Militärdepartements dagegen speziell nur für die unbedeutenderen Ueber- tretungsfälle gegeben, die seines Erachtens mit höchstens 10,000 Fr. Busse zu ahnden ist. Für die Fälle letzterer Art besteht somit eine doppelte Kompetenz. Dabei ersetzt die Strafverfügung des Militärdepartements naturgemäss und zufolge der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes, wonach die vom Departement verhä.ngte Strafe den betreffenden Uebertretungsfall « erledigt », das richter- liche Strafurteil. Folglich gilt im Verhältnis dieser beiden Strafrnassnahmen zu einander der Grundsatz; ne bis in idem (vergl. entsprechend schon AS 43 S. 334 Erw. 2). Allein vorliegend kann von einer Verletzung dieses Grundsatzes nicht die Rede sein. Als « einzelner Ueber- tretungsfalh im Sinne des Art. 15 BRB ist jede Durch- führung des Mahlprozesses zu betrachten, die ein vor- schriftswidriges Mehl ergibt; denn jede derartige « Mah- lung » erfüllt an sich den Straf tatbestand und ist daher selbständig strafbar. Die einzelne ({ Mahlung)} wird prak- tisch dadurch umgrenzt, dass die Strafverhängung je- weilen die Feststellung der Vorschriftswidrigkeit des Mahlprozesses an Hand einer Mahlprobe voraussetzt. Insofern mag der Mahlbetrieb je bis zu dem Zeitpunkte, in welchem eine solche Feststellung erfolgt, als straf- rechtliche « Handlungseinheit }) bezeichnet werden. Dar- 'lach aber beziehen sich die hier in Frage stehenden zwe Bestrafungen nicht auf die gleiche « Handlungseinheit)~. Deun d~m Kassationskläger war seit der Eröffnung des Eidg. Brotamts In vom 18. Februar 1918 bekannt und wurde von ihm in objektiver Hinsicht auch nicht bestrit- ten, dass sein Mahlbetrieb nach der Mahlprobe vom
18. Januar 1918, die der Bussverfügung des Militärde- partements vom 24. Mai 1918 zugrunde liegt, vorschrifts- widrig sei. Er durfte deshalb den Betrieb schon von jenem Tage an llic1lt unverändert fortsetzen, ohne sich einer neuen Uebertretullg schuldig zu machen, wie sie dann an Hand der Mahlprobe vom 7. März 1918, die zu seiner angefochtenen Bestrafung durch den Richter geführt hat; festgestellt worden ist. Die beiden Straffälle haben somit nicht denselben Tatbestand.
2. - Fehl geht ferner der Einwand des Kassations- klägers, dass die Verantwortlichkeit für die streitige Ueber- tretung jedenfalls nicht ihn, sondern seinen Mahlknecht treffe, für dessen Verschulden er nicht bestraft werden könne. Die Vorschriften über den Mahlbetrieb, welche der BRB vom 29. Mai 1917 den « Mühlen)} macht, richten sich naturgemäss in erster Linie an die M ü h 1 e n i n - hab er, auf deren Rechnung der Betrieb geht; insbe- sondere liegt i h 11 e n die Pflicht ob, für die zur vor- schriftsgemässell Ausmahlung des Brotgetreides erforder- lichen Einrichtungen zu sorgen. Gerade dieser Pflicht aber ist der Kassatiollskläger nicht nachgekommen, in- dem er es unterlassen hat, den ihm zufolge der früheren Beanstandungen seines Betriebes unzweifelhaft bekannten Mangel deI' zu feinen Seiden sofort nach der Eröffnung des Eidg. Brotamts yom 18. Februar 1918 zu h~ben. Er ist daher mit Recht für eigenes Verschulden bestraft worden. 3.-Endlich kann auch der Behauptung des Kassations- klägers, dass der BRB vom 29. Mai 1917 auf die Kunden- mühlen « nach andern Grundsätzen ~) anzuwenden sei, als auf die Handelsmühlen, nicht beigepflichtet werden. Der Inhalt des Beschlusses selbst bietet für eine solche Unter- AS 45 I - ltl9 1
98 Strafrecht. scheidung keine Anhaltspunkte. Da die wiederholten Bemühungen der Kundenmüller, für ihre Betriebe eine besondere Reglementierung zu erhalten, vom Bundesrat als rechtssetzender Behörde nicht berücksichtigt worden sind, ist der Richter nicht in der Lage, den betreffenden Argumenten bei der Rechtsanwendung Rechnung zu tragen, es wäre denn, dass durch die Verhältnisse jegliches Verschulden ausgeschlossen würde, was aber hier nicht zutrifft. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassatio~lsbeschwerde wird abgewiesen. III. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
14. Urteil des Xassationshofes vom 17. Mirs 1919 i. S. Letllch. gegen Schweiz. Bundesanwaltlchaft. Begehren um Re vi si 0 n eines Urteils des Bundesstraf- gerichts (Art. 144 u. 145 ZifI. 3 OG). - Revisionsgrund des Art. 1 5 9 I i t t. a B S t r P: Die Aussagen eines Mitange- klagten sind kein • Zeugnis» im Sinne dieser Bestimmung. A. - Mit Urteil vom 12. Oktober 1918 hat das Bundes- strafgericht den Revisionskläger Letsch, Vater, wesentlich gestützt' auf die (seinen eigenen Angaben widersprechen- den) Aussagen der Mitangeklagten Jappert und Letsch, Sohn, wegen Vergehens nach Art. 5 BRB vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszu- stand zu einer Gefängnisstrafe von 2 % Monaten und einer Geldbusse von 50 Fr. verurteilt... ' B. - Gegen dieses Urteil hat Vater Letsch mit Eingabe seines Vertreters vom 28. Februar 1919 beim Kassations- Organisation der BundesrechtspOege. ~o a. hof des Bundesgerichts ein Revisionsbegehren eingereicht. Er beruft sich auf den Revisionsgrund des Art. 159 litt. a BStrP und macht geltend, Jappert und Letsch, Sohn, hätten seit Erlass des Urteils in (vorgelegten) schriftlichen Erklärungen ihre Aussagen, die vom Gericht gleich Zeugenaussagen behandelt worden seien, als unrichtig widerrufen und seien bereit, ihre neue Sachdarstellung, aus der sich die Unschuld des Vaters Letsch ergebe, in gerichtlicher Einvernahme als Zeugen zu bestätigen. Ueberdies beruft er sich noch auf eine Reihe weiterer Zeugen zum Beweise dafür, dass der vom Bundesstraf- gericht mit Bezug auf seine Person als erwiesen angenom- mene Strafbestand nicht gegeben sei. Die Eingabe schliesst mit dem Antrag, es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 12. Oktober 1918, soweit Vater Letsch betreffend, im Sinne der Art. 159 ff.BStrP zu revidieren und die Sache nach Massgabe des Gesetzes einem neuen Gerichte zu neuerlicher Beurteilung vorzulegen, in der Meinung, dass Vater Letsch, eventuell nach Durchführung des bean- tragten Beweisverfahrens, von Schuld und Strafe freizu- sprechen sei... C. - Die Bundesanwaltschaft hat das ihr zu freiste- hender Vernehmlassung übermittelte Revisionsbegehren nicht beantwortet. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - Die Zuständigkeit des Kassationshofes zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsbegehrens ergibt sich aus Art. 145 Ziff. 30G.
2. - Laut Art. 144 OG sind für die Revision eines Urteils des Bundesstrafgerichts die Art. 159-168 BStrP vom 27. August 1851 massgebend. Nach Art. 159 litt. a, auf dessen Bestimmung der heutige Revisionskläger sich beruft, kann die Revision verlangt werden, ({ wenn die Falschheit eines Zeugnisses erhoben ist, welches auf das Urteil Einfluss haben konnte)). Diese Bestimmung könnte hier nur in Frage kommen, falls die Aussagen der