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45_I_98

BGE 45 I 98

Bundesgericht (BGE) · 1918-10-12 · Deutsch CH
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98 Strafrecht. scheidung keine Anhaltspunkte. Da die 'Wiederholten Bemühungen der Kundenmüller, für ihre Betriebe eine besondere Reglementierung zu erhalten, vom Bundesrat als rechtssetzender Behörde nicht berücksichtigt worden sind, ist der Richter nicht in der Lage, den betreffenden Argumenten bei der Rechtsanwendung Rechnung zu tragen, es wäre denn, dass durch die Verhältnisse jegliches Verschulden ausgeschlossen würde, was aber hier nicht zutrifft. Demnach erkennt der Kassationshoj : Die Kassatio!lsbeschwerde wird abgewiesen. BI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FED:ERALE

14. Urteil d.es Xaslla.tionshofes vom 17. März 1919 i. S. Latsch gegen Schweiz. Bund.ella.Dwaltlchait. Begehren um R e v i s ion eines Urteils des Bundesstl'af- gerichts (Art. 144 u. 145 Ziff. 3 OG). - Revisionsgrund des Art. 1 59 li t t. a B S t r P: Die Aussagen eines Mitange- klagten sind kein * Zeugnis» im Sinne dieser Bestimmung. A. - Mit Urteil vom 12. Oktober 1918 hat das Bundes- strafgericht den Revisionskläger Letsch, Vater, wesentlich gestützt' auf die (seinen eigenen Angaben widersprechen- den) Aussagen der Mitangeklagten Jappert und Letsch, Sohn, wegen Vergehens nach Art. 5 BRB vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszu- stand zu einer Gefängnisstrafe von 2 % Monaten und einer Geldbusse von 50 Fr. verurteilt... ' B. - Gegen dieses Urteil hat Vater Letsch mit Eingabe seines Vertreters vom 28. Februar 1919 beim Kassations- OrganisaUon der Bundesrechtspfiege. ~ 0 1 4. n9 hof des Bundesgerichts ein Revisionsbegehren eingereicht. Er beruft sich auf den Revisionsgrund des Art. 159 litt. a BStrP und macht geltend, Jappert und Letsch, Sohn, hätten seit Erlass des Urteils in (vorgelegten) schriftlichen Erklärungen ihre Aussagen, die vom Gericht gleich Zeugenaussagen behandelt worden seien, als unrichtig widerrufen und seien bereit, ihre neue Sachdarstellung, aus der sich die Unschuld des Vaters Letsch ergebe, in gerichtlicller Einvernahme als Zeugen zu bestätigen. Ueberdies beruft er sich noch auf eine Reihe weiterer Zeugen zum Beweise dafür, dass der vom Bundesstraf- gericht mit Bezug auf seine Person als erwiesen angenom- mene Strafbestalld nicht gegeben sei. Die Eingabe schliesst mit dem Antrag, es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 12. Oktober 1918, soweit Vater Letsch betreffend, im Sinne der Art. 159 ff.BStrP zu re-vidieren und die Sache nach Massgabe des Gesetzes einem neuen Gerichte zu neuerlicher Beurteilung vorzulegen, in der Meinung, dass Vater Letsch, eventuell nach Durchführung des bean- tragten Beweisverfahrens, von Schuld und Strafe freizu- sprechen sei ... C. - Die Bundesanwaltschaft hat das ihr zu freiste- hender Vernehmlassung übermittelte Revisionsbegehren nicht beantwortet. Der Kassalionshoj zieht in Erwägung:

1. - Die Zuständigkeit des Kassationshofes zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsbegehrens ergibt sich aus Art. 145 Ziff. 30G.

2. - Laut Art. 144 OG sind für die Revision eines Urteils des Bundesstrafgerichts die Art. 159-168 BStrP vom 27. August 1851 massgebend. Nach Art. 159 litt. a, auf dessen Bestimmung der heutige Revisionskläger sich beruft, kann die Revision,'erlangt werden, ({ wenn die Falschheit eines Zeugnisses erhoben ist, welches auf das Urteil Einfluss haben konnte)). Diese Bestimmung könnte hier nur in Frage kommen, falls die Aussagen der

100 StraJreeht. einstigen Mitangeklagten des Revisionsklägers, die zu dessen Verurteilung geführt llaben, als (~Zeugnis;) im Sinne des Gesetzes aufzufassen wären. Das ..ist aber nicht der Fall. Die BStrP hält die Stellung der Zeugen und des Angeklagten in den Vorschriften über deren Abhörung (Art. 67-88) deutlich auseinander: Die Zeugen sind, bei Disziplinarstraffolge im 'Veigerungsfalle, aller Regel nach aussagepflichtig (Art. 77, mit Vorbehalt des Art. 75) und haben unter allen Umständen die Pflicht, die Wahr- heit zu sagen (Art. 69); der durch « bedeutende l) Indizien begründete Verdacht, dass die Aussage eines (~Zeugen)) falsch sei, berechtigt die erkennende Bundesstrafgerichts- behörde, vor d~r sie erfolgt, den Zeugen auf der Stelle verhaften zu lassen und der kompetenten Behörde zur Strafverfolgung zu überweisen (Art. 82), wobei als Ver- gehen gemäss Art. 62 BStrR vom 4. Februar 1853 (~ fal- sches Zeugnis I), abgelegt vor einer Bundesbehörde, in Betracht fällt. Der Angeklagte dagegen kann nicht zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen gezwungen werden (Art. 85), und ein Strafverfahren gegen ihn wegen falscher Aussagen ist nicht vorgesehen.' Diese Unter- scheidung des Gesetzes legt es ohne weiteres nahe, den Ausdruck <.Zeugnis) des Art. 159 litt. a in dem spezi- fischen Sinne der Aussagen eines « Zeugen;) nach dem Sprachgebrauch der Art. 69, 77 und 82, also im Gegensatz zum Angeklagten, zu verstehen. Zum gleichen Ergebnis führt denn auch der Gesetzestext in den beiden andern Landessprachen; denn der in Art. 159 litt. a für « Zeugnis)) verwendete französische Ausdruck « deposition l) wird überall nur von den « ternoins » gebraucht, und der italienische Ausdruck lautet direkt « deposizione iesti- moniale)'. Ferner zwingt vollends zur Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne das Erfordernis des Art. 159 litt. a, dass die « Falschheit;) des Zeugnisses « erhoben;) sein, dass une deposition « reconnue fausse), una depo- siziolle testimoniale « riconosciuta falsa» vorliegen muss. Damit kann nur eine dem Re"dsionsbegehren vorgängige Organisation der BUlldesreehtspih·ge. :-\0 1 ~. j t.lI amt I ich e Fes t s te 11 u n g der Falschheit des Ze~gnissesgemeint sein, wie sie als Hegelfall in der gericht- lichen Verurteilung wegen falschen Zeugnisses liegt, die aber bloss beim « Zeugen), nicht auch beim Angeklagten möglich ist. Diese Annahme wird allein auch dem Zusam- menhang des in Rede stehenden mit den übrigen drei Revisionsgründen des Art. 159 BStrP gerecht, indem die letztern direkt einen den Revisionstatbestand feststel- lenden Richterspruch voraussetzen (litt. b: Falsch- erklärung eines gegen den Angeklagten angebrachten erheblichen Aktenstücks durch rechtskräftiges Urteil; litt. c: nachträglicher Erlass eines Urteils, das mit dem zu revidierenden unvereinbar ist; litt. d: urteilsmässige Feststellung, dass einer der Richter oder Geschwornen bestochen worden war). Darnach bildet der nachträgliche Widerruf wesentlicher Aussagen von Mit a n g e k lag - t e n, wie er hier geltend gemacht wird, nach dem Bundes- strafprozessrecht überhaupt keinen RevisionsgrulId, und es fällt deshalb auch der zur Unterstützung dieses Wider- rufs anerbotene neue Zeugenbeweis von vorneherein ausser Betracht. (Vergl. über dieselbe Unterscheidung des Mitangeklagten vom Zeugen im zürcherischen Recht ein Urteil bei STR1EULI, Kommentar zum Rechtspflege- gesetz, Supplementband S. 275 Ziff. 1 zu § 1103, sowie f.erner für das deutsche Recht : GLASER, Handbuch des Strafprozesses, 1. S. 472 lit. c, und für das österreichische Recht: ULLMANN, Lehrbuch, 2. Aufl., S. 398.) Endlich wird die einschränkende Auslegung des fraglichen ReYi- sionsgrundes auch noch durch die Erwägung gestützt, dass sich der Bundesstrafprozess im allgemeinen an den französischen Code de procCdure criminelle anlehnt und dass dessen Tendenz gegenüber der Revision sehr zurück- baltend ist. Demnach bescl!liesst der ]iassatioI1shoJ : Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.