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45_I_376

BGE 45 I 376

Bundesgericht (BGE) · 1919-11-28 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht.

V. GERICHTSSTAND

FOR

52. Urteil vom 28. November 1919 LS. BllPP gegeu Sigg &i Cie.

Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV durch stillschweigende

Annahme einer «Auftragsbestätigung., die eine Gericbts-

stands klausel enthält ?

.

A. -

Am 1. Oktober 1919 erhob die Rekursbeklagte

Firma Sigg& Cie. in Küsnacht bei Zürich beim Handels-·

gericht des Kantons Zür~ch gegen die Firma Andrea &

Rupp, Kolonialwaren in Bellinzona, K lag e auf Be-

zahlung einer Forderung von 5389 Fr. 20 Cts. nebst Zins

für geliefertes Olivenöl.

Sie machte in prozessualer' Hinsicht geltend, dass

der zürcherische Gerichtsstand zwischen den Parteien

vereinbart worden sei, indem die « Auftragsbestätigung »

der Klägerin vom 15. August 1919, welche die Beklagte

stillschweigend entgegengenommen habe, unter den vor-

gedruckten «Besondern Vertragsbedingungen » die Klau-

sel enthalte: « Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide

Teile ist Zürich.)

B. -

Der Rekurrent O. Rupp-Antognini in Bellin-

zona als Rechtsnachfolger der Fkma. Andrea & Rupp

(deren Aktiven und Passiven er laut vorliegendem Han-

deisregisterauszug am 10. September 1919 übernommen

hat) bestritt die örtliche Zuständigkeit des zürcherischen

Handelsgerichts und reichte gegenüber der ihm hierauf

gleichwohl zugehenden Vorladung zur Hauptverhandlung

nach Zürich auf den 31. Oktober 1919 mit Eingabe

vom 17. /20. Oktober beim Bundesgericht staatsrecht-

lichen Rekurs wegen Verletzung der Garantie des Art. 59

BVein.

Gerichtsstand. N° :1:l.

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Er verlangt. es sei die erwähnte Vorladung zu annul-

lieren und zu erkennen, dass er als Rechtsnachfolger der

Firma Andrea & Rupp für die Forderung der Firma Sigg

&Cie. vor seinem Wohnsitzrichter zu suchen sei, und

macht zur Begründung geltend, die fragliche Gerichts-

standsklausel sei von seiner Rechtsvorgängerin niemals

angenommen, sondern von der Gegenpartei erst nach

Abschluss des Vertrages einseitig aufgestellt worden.

C. -

In ihrer Vernehmlassung beantragt die Firma

Sigg & Cie., der Rekurs sei abzuweisen, soweit er durch

die inzwischen. erfolgte Abnahme der angefochtenen

Vorladung zur Hauptverhandlung vom 31. Oktober 1919

nicht bereits gegenstandslos geworden sei. Sie hält daran

fest, dass die Rechtsvorgängerin des Rekurrenten durch

die widerspruchslose Entgegennahme der « Auftrags':'

bestätigung) vom 15. August 1919 auch deren Gerichts-

standsklausel stillschweigend anerkannt habe, weshalb

der RekUlTent diese nach Treu und Glauben und nach

dem Usus im Handelsverkehr gegen sich gelten lassen

müsse.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat erklärt,

dass es sich zu Bemerkungen auf den Rekurs nicht ver-

anlasst sehe.

Das Bundesgericht ziehl in Erwägung:

Da mit Bezug auf den Rekurrenten als Rechtsnach-

folger der Firma Andrea & Rupp und auf die im Prozesse

liegende Forderung an sich die Voraussetzungen des

Art. 59 BV unbestrittenermassen zutreffen, so ist der

Rekurs O'utzuheissen sofern die Rekurspartei nicht im

I">

,

Sinne der von der Rekursbeklagten behaupteten Ge-

richtsstandsvereinbarung auf die Garantie des Wohnsitz-

richters verzichtet hat.

Hierüber ergibt sich in tatsächlicher Beziehung aus den

Aktejn: Am 14. August 1919 schrieb die Rekursbeklagte

. der Firma Andrea & Rupp in Bestätigung einer « soeben

gehabten

1) telephonischen Unterredung, sie könne die

Ti,';

Staatsrecht.

,der Firma mit Schreiben vom 2. August offerierten

10 Fässer Olivenöl ab Lager in Küsnacht wegen zu später

Annahme dieser Offerte nielli mehr liefern, habe, jedoch

noch etwas Ware auf Lager in Genf, deren noch verfüg-

bare Menge sie morgen kennen werde, und fügte bei :

» Laut soeben erfolgter Verständigung werden wir Ihnen

» morgen Vormittag telegraphieren, wie viele Fässer wir

» Ihnen ab Lager Genf noch zuteilen können zum Preise

» von 540 Fr. per % ko netto, ab Lager in Genf, im übri-

J) gen Bedingungen wie in unserem Schreiben vom 2. Au-

)) gust erwähnt. » Am 15. August sodann telegraphierte

die Rekursbeklagte : « Zuteilen sechs Fässer ab Lal5er

e

'Genf. » Und am, gleichen Tage übersandte sie unter Be-

zugnahme auf diese Depesche der Firma Andrea & Rupp

folgende {(Auftrags-Bestätigung) auf gedrucktem For-

mular; ({ Wir bestätigen, Ihnen zu nachfolgenden Yer-

) tragsbedingungen verkauft zu haben: 6 F as s a C'a.

» 170 /180 ko n e t t 0 gar a n t i e r t r ein e sOl i -

) v e nöl, M a r k e ({ 0 1 i via», Qua 1 i t ä t: « s u -

» bl i m e ex t r a») ä 540 Fr. per % ko. n e t t 0, ab

» Lager Genf, inklus. Fässer, prompte Lieferung, zahl-

') bar netto Kassa ohne Skonto bei Erhalt der Ware. I}

Diese Vertragsbedingungen entsprecheil, soweit sie die-

jenigen des Schreibens vom. 14. August ergänzen, in

allen Teilen dem Inhalt der Offerte vom 2. August. Ferllt'f

enthält das Formular als ({ ~esondere VertragsbedingulJ-

gen » noch Bedingungen aUgemeinerArt und darunter die

von der Rekursbeklagten angerufene Gerichtsstands-

klausel.

Nach dieser Sachlage erfolgte der Abschluss des Kauf-

vertrages, aus welchem die Rekursbeklagte ihre For-

derung ableitet, bereits durch die telephonische Verband-

lung vom 14.August unter Vorbehalt der erst durch die

Depesche vom 15. August bestimmten Warenmenge, und

zwar zu den im Schreiben der Rekursbeklagten vom 14.Au-

gust unter ergänzender Bezugnahme auf ihre Offerte vom

2. August angegebenen Bedingungen. Darin fehlt aber die

Gerichtsstand. N° .l:!.

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streitige Gerichtsstandsklausel. Diese ist mit der ({ Auf-

tragsbestätigung » vom 15. August in der Tat von der

Rekursbeklagten erst nachträglich und einseitig beigefügt

worden, und zwar handelt es sich um eine dem Inhalt

nach selbständige Nebenabrede, die durch die Mitteilung

der Auftragsbestätigung von der Rekursbeklagtell vor-

geschlagen wurde. Es liegt darin eine Vertragsofferte, die

gemäss Art. 6 OR nur dann als von der Gegenpartei still-

schweigend angenommen gelten könnte, wenn ihre aus-

drückliche Annahme {(wegen der besonderen Natur des

Geschäftes oder nach den Umständen » nicht zu erwar-

ten ge~ese~ wäre. Keine. dieser bei den Voraussetzungen

aber trifft hier zu. Denn dIe Natur des in Frage stehenden

Verzichts auf ein verfassungsmässiges Individualrecht

lässt an sich eher eine ausdrückliche Erklärung erwarten.

D nd zur ausdrücklichen Ablehnung der von der Rekurs-

b~klagten ang~botenen Gerichtsstandsvereinbarung war

dIe GegenparteI nach den Umständen nicht verpflichtet,

da sie aus der Art, wie die Rekursbeklagte die Klausel vor-

brachte, keineswegs schliessell musste, dass jene entschei-

dendes Gewicht für die Geltung des Hauptvertrages da-

rauf lege (vgl. hiezu schon AS 26 I S. 443 Erw. 3). Die Be-

rufung des Rekurrenten auf die Garantie des Art. 59 BV

en~'eist sich daher als begründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In Gutheissung des Rekurses wird das Handelsgericht

des Kantons Zürich als zur Behandlung der Streitsache

der Parteien unzuständig erklärt.