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Staatsrecht. dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzem vom 23. Oktober 1919, soweit dadurch das Gesuch des RekurrentenJ. J. Brenn um Zulassung zur Ausübung des Anwaltsberufes abgewiesen wird, ..... aufgehoben werden ..... Ill. DOPPELBESTEUERCNG DOUBLE nIPOSITION
51. l1rten vom 16. November 1919
i. s. Wallis .gegen Sohaffha,usen. Verteilung des kantonalen Anteils an der von einer Aktiell- gesellschaft geschuldeten eidgenössischen Kriegssteuer auf die verschiedenen Kantone, in denen die Gesellschaft ein Steuerdomizil hat. Massgebend sind die aus dem Doppel- besteuerungsverbot für die Vermögensbesteuerung abge- leiteten Grundsätze. Anwendung dieser Grundsätze füF die Verteilung der 4 Anlagen., «Hilfsgesellschaften », * Beteili- gungen i) und (! direkten Kapitalposten ~. Nichtberücksich- tigung der Aufwendungen für den Betrieb und der Bestand- teile des Geschäftsertrages. pflicht des die Steuer einkassie- renden Kantons zur Zahlung von Verzugszins.,,1. - Die Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft mit Sitz in Neuhausen (Kt. Schaffhausen), die neben ihrem dortigen Geschäft und ausländischen Anlagen einen Fabrikbetrieb mit bedeutendem Wasserkraftwerk in Chippis-Vex (Kt. Wallis) hat, ist für die eidgenössische Kriegssteuer pro 1916/17 gemäss ihrer Steuererklärung mit einem Steuerbetrag von 700,000 Fr. (bei dem ein « Abzug für ausländische Filialen» von 36,500 Fr. be- rücksichtigt ist) eingeschätzt worden. Ueber die Vertei- lung des kantonalen Fünftels dieses Betrages, \'on 140,000 Fr., konnten sich die beiden Kantone Schaff- hausen und Wallis nicht einigen. Doppelbesteuerung. ~o;)1. 369 FinanzdirektiOl~' . und Regierungsrat des Kantons Schaffhausen erklärten als für die Ausscheidung der Steuerquote von Wallis massgebend den Anteil der Anlagen der Gesellschaft in Chippis an .ihren Gesamt- anlagen und berechneten diesen Anteil {(analog dem Vorgehen des Bundesgerichts in AS 3G I S. 11 fr.» unter Berücksichtigung einerseits des Faktors ({ Kapi- tal)) gemäss den aus der Bilanz ersichtlichen ursprüng- lichen Anlagewerten, und anderseits des Faktors « Ar- beit», wobei sie für diesen letztem mangels näherer Auskunft über die Arbeitslöhne einfach auf den Bilanz- posten der « Unkosten» abstellten. So gelangten sie zu folgender Aufstellung: I. Gesamtunlernehmen. Anlagewerte ..... Vorräte an Rohmaterialien Vorräte an Fabrikaten Debitoren ..... Wertschriften . . . . Kassa und Bankguthaben . Plus Unkosten "fantiemen und Grati - fikationen Fr. 3,645,000)) 1,088,000 Fr. 80,031,000 l) 1,131,000 648,000 1,487,000 J) 1,736,000 ») 26,119,000 Fr. 110,152,000 Zu 4 % kapitalisiert Total ») 4,733,000 = J) 118,325,000 . . . . .. Fr. 228,477,000 II. Werk Chippis. Anlagewert . . . . . . . . . .. Fr. 39,670,000 Anteil an den Vorräten. . . . . .. » 1,000,000 Unkosten. . . . .. Fr. 1,808,000 Gratifikationen . . » 100,000 Zu 4% kapitalisiert .,... Fr. 1,908,000= Fr. 47,700,000 Total ....... Fr. 88,370,000 Staatsrecht ~ach dem Verhältnis dieser bei den Totalziffern (88/
228) bemassen sie den Anspruch von Wallis auf 38 % =53,200 Fr. des kantonalen Steuerfünftels. • Der Staatsrat des Kantons Wallis anerkannte diese Ausscheidung nicht, sondern wandte sich hiegegen ~m Rekurswege an die Eidg. Kriegssteuer-Rekurskommls- sion wobei er wesentlich geltend machte : Der Kanton Sch~ffhausen missachte bei seiner Aufstellung in will- kürlicher \Yeise die dafür massgebende bundesrecht- liehe Doppelbesteuerungspraxis. Zunächst seien darin beim Faktor « Kapital» auch die aUSländischen An- lagen der.' Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft be- rücksichtigt, während die Gesellschaft sie in ihrer Steuer- erklärung. gemäss Art. 19 Abs. 2 des Kriegssteuerbe- schlusses nicht mitgerechnet habe. Ferner habe Schaff- hausen die Posten Debitoren, Wertschriften, Kassa und Bankguthaben ausschliesslich zu seinen Gunsten auf- genommen, obschon nach zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichts Wallis einen Teil dieser Werte be- steuern dürfe; auch habe er die Anlagewerte zu seinen Gunsten ohne Amortisationen, für Wallis dagegen nach Abzug der Amortisationen eingesetzt und überdies die Walliser Wasserkräfte völlig ausser Acht gelassen. Und beim Faktor « Arbeit» habe Schaffhausen für sich die Gesamtunkosten, für Wallis dagegen \(kaum die aus- bezahlten Löhne und Gehälter» des Werkes Chippis kapitalisiert. Ferner beanspruche er den ganzen ausser- ordentlich hohen Tantiemenbetrag und auch den Posten Vorräte für sich. Die einzig sichere Basis für die Berech- nung der Kriegssteuerbetreffnisse der beteiligten Kan- tone bildeten die in der Gesellschaftsbilanz von 1915 angegebenen Anlagewerte. Um der Natur der Kriegs- steuer gerecht zu werden, müsse bei der Abgrenzung der kantonalen Steueranteile grundsätzlich von der örtlichen Zuständigkeit der Vermögensbestandteile aus- gegangen werden. Somit seien die massgebenden Vertei- lungsfaktoren für Schaffhausen 4,8 Millionen und für Doppelbesteuerung. N0;)1. 371 Wallis 39.6 Millionen Franken; überdies sei Wallis bereit, Schaffhausen als dem Wohnsitzkanton der Ge- neraldirektion der Aluminium - Industrie -Aktiengesell- schaft ein Anrecht auf weitere 10% einzuräumen. Dem- nach werde das Begehren gestellt, es sei zu erkennen :
1. Am kantonalen Fünftel der Kriegssteuer der Alu- minium-Industrie-Aktiengesellschaft in Neuhausen sei der K a n ton. S c h a f f hau sen mit run d 21 % und der K a n ton W a lli s mit run d 79% anteils- berechtigt.
2. Der Kanton Schaffhausen habe dem Kanton Wallis eine Zinsvergütung von 5 % % seit der Einzahlung des Steuerbetrages zu leisten .. Gegenüber diesem Begehren hielt der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen an seiner Verteilungsaufstel- Jung unter bestimmter Zurückweisung des Vorwurfes der Willkür mit wesentlich folgenden Ausführungen fest: Der Abzug für die ausländischen Anlagen falle für die Feststellung des Walliser Anteils am kantonalen Kriegssteuerfünftel ausser Betracht; denn dieser An- teil richte sich einfach nach der betriebstechnischell Bedeutung des Wer:kes Chippis im Verhältnis zum Ge- samtunternehmen, das sich im Verwaltungssitze Neu- hausen repräsentiere. Auf das bewegliche Vermögen h~e Wallis keinen Anspruch, da es nach der bundes- gerichtlichen Doppelbesteuerungspra.xis auch von den juristischen Personen an ihrem Sitze, bezw. wo ihre Verwaltung geführt werde, zu versteuern sei. Der Vor- wurf ungleicher Behandlung. von Schaffhausen und Wallis hinsichtlich der Amortisationen beruhe auf ei- nem Irrtum des Staatsrates von Wallis: es seien tat- sächlich beiderseits,die Anlagewerte exklusive Amor- tisationen eingesetzt worden. 1~1 diesen Anlagewerten seien auch die eigtwen \Yasserkräfte der j (iesellschaft im Wallis inbegriffen. Ferner sei tatsächlich auch den'! Kanton Wallis' ein Anteil (1 Million) an de" Vorräten zugeschrieben worden. MUI,;4em Grundsatz, dass. von der :~72 Staatsrecht. örtlichen Zugehörigkeit der Vermögensbestandteile aus- zugehen sei, sei auch Schaffhausen einverstanden, nur
• fin~e, wie dargetan, das bewegliche Vennögen beim Verwaltungssitze seine örtliche Zuständigkeit. Der An- spruch auf 5 % % Zinsvergütung endlich stehe im Widerspruch mit dem Beschluss der Finanzdirektorell- konferenz vom· 23. und 24. April 1917, wonach der Zinsfuss auf 5 % festgesetzt worden sei. Eventuell, falls gTundsätzlich dem Standpunkt von Wallis Rechnung getragen würde, beanspruche Schaffhausen für den Ver- waltungssitz zum voraus 20%; danach würde sich der Anteil von Wallis auf 33% = 46,200 Fr. stellen. In einem von der Finanzdirektion des Kantons Schaff- hausen eingeholten und vorgelegten Bericht hat die Alu- minium-Industrie-Aktiengesellschaft selbst ausgeführt: (Um ein prozentuales Verhältnis hinsichtlich des 11 W alliserwerkes zum Gesamtunternehmen zu ennitteln, I) lehnen wir unsere Berechnung an die bundesgericht- II liehe Praxis an, die in ähnlichen Fällen, gestützt auf II bundesgerichtliche Expertisen, den Geldwert der Er- »werbsfaktoren berechnete und zu diesem Behufe fol-
l) gende Faktoren heranzog: Festes und flüssiges Ka- II pital (worin auch die Wasserkraftarilagen inbegriffen }) sind) und Kapitalwert der gesamten Arbeitskräfte,) durch Kapitalisation der ausbezahlten Löhne und » Gehälter. Bei Ausmittlung dieser Werte und in Berück-) sichtigung unseres Wallisenverkes gelangen wir auf)) Grund der Werte unserer Bilanz 1915 zu einem pro- I) zentualen Wertverhältnis von 58% zu 42%, d. h.,)1 die Anteile an dem bewussten Kriegssteuerbetreffnis » pro 1915 müssten betragen:) für den Kanton Schaffhausen . • . . . 58% » für den Kanton Wallis
• . . . . 42% » Auf dieser Grundlage dürfte u. E. den beiden KaH-
l) tonen gerechterweise zukommen, was ihnen gebührt. » Das Finanzdepartement des Kantons Wallis hat er- klärt, es könne diesen Ausführungen keine Bedeutung Doppelbesteuerung. 1\:0 51. beimessen, weil die Gesellschaft nicht angebe, auf wel- che Faktoren sie sich stütze, und weil sie in der Frage :selbst interessiert sei. ß. - Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober hat die Eidg. Kriegssteuer-Rekurskommission, nachdem ihr Ver- such, eine Verständigung der Parteien herbeizuführen, gescheitert war, die Akten gemäss Art. 36 des Kriegs- steuerbeschlusses dem Bundesgericht zum Entscheide übermittelt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Massgebend für die streitige Verteilung des kanto- nalen Fünftels der Eidg. Kriegssteuer sind die Grund- sätze der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis über die Ver m ö gen s besteuerung (vergl. AS 45 I S.41 f.). Danach ist abzustellen auf die örtliche und wirt- schaftliche Beziehung der einzelnen Vermögensbestand- teile auf die bei den interessierten Kantone und auf die aus der Gegenüberstellung dieser beiderseitigen Vermö- genswerte sich ergebenden Quoten (vergl. z. B. AS 41 I S. 4.35 und die dortigen Verweisungen). Als solche Ver- mögensbestandteile fallen aber nur die wirklichen Ver- mügensfaktoren in Betracht, nicht auch Aufwendungen für den laufenden Betrieb eines Geschäfts oder Bestand- tale des Gesehäftsertrages als solehe, d. h. Werte, die nicht dauernd im Geschäfte investiert sind. Der Kanton Schaffhausen hat daher in seiner Aufstellung zu Un- recht die kapitalisierten Unkosten, Tantiemen und Gra- tifikationen lnitberücksichtigt; sein Hinweis auf das Urteil AS 36 I S. 11 ff. geht fehl, weil dieses nicht von der Vennögens-, sondern von der Er t rag s besteue- rung und den. entsprechenden E r wer b s faktoren han- delt. Es sind somit, gemäss dem Ausweis auf der Akti- venseite der Bilanz der Aluminium-Industrie-Aktienge- sellschaft per 31. Dezember 1915 folgende drei Wert- gruppen in Betracht zu ziehen: Anlagen' (ohJ,le Amor- tisationen), Hilfsgesellschaften und Beteiljgungen und Staatsrecht. direkte Kapitalposten (<< Patentkonto)', « Debitoren »),. \, \Vertschliften »), « Kassa und Bankguthaben », « Vor- räle an Rollmaterialien) und « Vorräte an Fabrika- ten »). Bei den A n lag e n sind nur die Posten von " Neullausen }) einerseits und « Chippis-Vex)) ander- seits (in welch' letzterem der Wert der dortigen Wasser- kraft inbegriffen ist) in Rechnung zu stellen, die Posten der ausländischen Anlagen «(Rheinfelden)) und ({ Lend- Rauris »)) also wegzulassen, da sie für die Bemessung der Kriegssteuer keine Rolle spielen und deshalb rich- tigerweise auch die Verteilung des kantonalen Steuer- i'ünftels nicht beeinflussen dürfen. Die H i I f s g e seIl - s c h a f t e nun d B e t eil i gun gen Sind, weil Be- ziehungen zur Gesellschaft als Ganzes darstellend, völlig dem GesellschaftssJtze Neubausen zuzuweisen. An den Kap i tal k 0 n ti von total rund 30,100,000 Fr. dagegen sind, gemäss dem Standpunkt des Kantons Wallis, mit Rücksicht darauf, dass sie unmittelbar dem gesamten Geschäftsbetriebe dienen, alle Anlagen anteils- berechtigt zu erklären. Der vom Kanton Schaffhausen angerufene Grundsatz, wonach dieses bewegliche Ver- mögen als solches am Gesellschaftssitze zu versteuern wäre, erleidet bei Geschäftsbetrieben 'vorliegender Art, die sich als einheitlicher Organismus über das Gebiet mehrerer Kantone erstrecken, llach feststehender Praxis eine Ausnahme im Sinne der Verteilung auch des beste- 'henden beweglichen Vermögens entsprechend der verhält- nismässigen Bedeutung der einzelnen Betriebsstellen Hir den Gesamtbetrieb. Immerhin aber muss dabei der zen- tralen Betriebsleitung am Gesellschaftssitze, namentlich,vas den Hauptposten « Kassa und Bankguthaben)' (rund' 25 :Millionen Franken) betrifft, wesentlich über- wiegende Bedeutung beigelegt werden. Nach freiem Ermessen sind die fraglichen Konti insgesamt so zu verlegen, dass der Anlage in Chippis-Vex etwa % und der· Anlage in Neuhausen nebst Gesellschaftssitz zirka % (wegen Berücksichtigung auch der ausländischen An- Jagen) davon zugewiesen werden. Doppelbesteuerung. :;.,;. 51. 3i5 Nach diesen Erwägungen gestaltet sich die Aus- scheidung ziffermässig wie folgt : Neuhausen: Anlage. . . . .. ...• rund Fr. 4,800,000 Hilfsgesellschaften und Beteili- gungen ....... . Anteil an den Kapitalkonti Total . Chippis-Vex: Anlage. . . . . . . . . . Anteil an den Kapitalkonti Total . » »22,300,000 » » 20,000,000 rund Fr. 47,100,000 rund Fr. 39,600,000 » »7,500,000 rund Fr. 47,100,000 Diese approximative Gleichwertigkeit der beidersei- tigen Vermögensfaktoren führt dazu, den Kriegssteuer- fünftel zwischen den beiden Kantonen na c h H ä 1 f- te n zu teilen. Der streitige Zinsfuss ist nach Analogie der gesetz- lichen Verzugszinsen für privatrechtliche Schulden (Art. 104 OR) und für die Kriegssteuerschuld (Art. 45 Abs. 2 BB vom 22. Dezember 1915) auf 5% zu bestimmen. Demnach erkennt das Bundesgericht :
• In teilweiser Gutheissung der Rechtsbegehren des Kantons Wallis wird festgestellt, dass der kantonale Anteil an der Kriegssteuer der Aluminium-Industrie- Aktiengesellschaft in Neuhausen zwischen den Kantonen Wallis und Schaffhausen na c h H ä 1 f t e n zu teilen ist und dass der Kanton Wallis gegenüber dem Kanton Schaffhausen Anspruch auf 5% Ver zug s z ins, seit oer Einzahlung der Steuer hat.