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45_I_288

BGE 45 I 288

Bundesgericht (BGE) · 1919-06-10 · Deutsch CH
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288

Staatsrecht.

38. A118zug aus dem t1rteil vom U. Oktober 1919

i. S. Kicker gegen Nnenburg und Dem.

Art. 4 6 A b s. 2 B V. Der Ertrag aus dem Betrieb eines

Einzelgeschäftsinhabers ist aus s chI i e s s 1 ich am Orte

des Geschäftsbetriebes zu versteuern.

A. -

Der Rekurrent Häcker betreibt seit etwa 20

Jahren in La Chaux-de-Fonds in gemieteten Räumlich-

keiten ein Fabrikations- und Handelsgeschäft in Uhren.

Er hatte früher auch seinen Wohnsitz in La Chaux-de-

Fonds, siedelte- aber im Mai 1917 nach Bern über und

leitet sein Geschäft seither von dort aus. Vorübergehend

betrieb er ausserdem unter der Firma « Uma » eine me-

chanische 'Verkstätte in der bernischen Gemeinde Aeger-

ten bei Biel, gab jedoch diesen Betrieb im Laufe des

Jahres 1918 wieder auf.

Im Jahre 1918 wurde Hi:Jcker zur Besteuerung ein-

geschätzt: einerseits in La Chaux-de-Fonds durch die

Gemeinde und den Staat Neuenburg für 200,000 Fr ..

(fortune» und 30,000 Fr.

« ressources », und ander-

seits in Bern und in Aegerten durch Gemeinde und Staat

für ein Einkommen I. Klasse von je 30,000 Fr. Er rekur-

rierte gegen alle diese Einschätzungen.

Mit Entscheid vom 10. Juni 1919 wies der Staatsrat

des Kantons· Neuenburg seinen Rekurs bezüglich der

neuenburgischen Staatssteuer ab, und gestützt hierauf be-

stätigte der Conseil communal VOll La Chaux-de-Fonds

l:lm 24. Juni 1919 auch die entsprechende Gemeindesteuer-

Veranlagung.

Im Kanton Bern sind die Beschwerden Häckers gegen

die Einschätzungen in Bern und Aegerten zur Zeit noch

bei der kantonalen Rekurskommil)sion anhänf,qg.

B. -

Mit Eingabe seines Vertreters vom 14. Juli 1919

hat Häcker den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-

gericht ergriffen und unter Berufung auf Art. 46 Abs. 2

und Art. 4 BV beantragt, seine Besteuerung pro 1918.

Doppelbesteuerung. N° 38.

durch den Kanton Neuenburg und die Gemeinde La

Chaux-de-Fonds, sowie durch den Kanton Bern und die

Gemeinden Bern und Aegerten sei {(als bundesrechtlich

verbotene Doppelbesteuerung bzw. als gegen die Rechts-

gleichheit . verstossend » aufzuheben.

Zur Begründung lässt er ausführen: Da er seit 1917

seinen zivilrechtlichen Wohnsitz unzweifelhaft in Bern

habe. befinde sich dort auch sein ausschliessliches

Steuerdomizil. Dadurcll, dass. der Kanton Neuenburg

und die Gemeinde La Chaux-de-Fonds ausser dem Ver-

mögen von 200.000 Fr. sein ganzes Einkommen ({(res-

-sources ») zur Versteuerung heranzögen. während ander-

seits der Staat und die Gemeinde Bern, und ausserdem

die Gemeinde Aegerten. auch ihrerseits Anspruch auf

die Besteuerung des vollen Einkommens von 30,000 Fr.

erhöben, sei eine bundesrecht.lich verbotene ·Doppel-

besteuerung gegeben.

e. -

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat sich

u. a. dahin vernehmen lassen: Der Kanton Bern habe

angesichts der feststehenden Tatsache, dass der Rekur-

rent sein Geschäft in La Chaux-de-Fonds von Bern

aus leite, auch Anspruch auf die Besteuerung eines

Teils des Einkommens, das dieses Geschäft abwerfe.

Diese Quote sei wenigstens auf einen Betrag zu bestim-

• men, welcher der Besoldung entspreche, die der Rekur-

rent für seine Tätigkeit erhalten würde, wenn er sie

als Geschäftsleiter im Dienste eines Dlitten ausübte.

Das sei nur die logische Konsequenz aus dem vom

Bundesgericht i. S. Morgenthaler (AS 33 I S. 712)

ausgesprochenen Grundsatze, dass der als Gegenwert

gedachte Teil des Einkommens eines Kollektivgesell-

scharters aus dem Reingewinn der Kollektivgesellschaft

am Wohnsitz des Gesellschafters zu versteuern sei'

denn die Gründe dieses Entscheides träfen für de~

selbst geschäftsleitenden alleinigen Inhaber eines ausser-

kantonalen Geschäftes noch in erhöhtem Masse zu.

Diesen Steueranspruch des Kantons Bern hat das

Staatsrecht.

Bund esge rie h tals U HZU lässig el'klärt aus folgender

Erwägung:

1. -- Die Gutheissung der Beschwerde über bundes-

rechtswidrige Doppelbesteuerung setzt den Nachweis

voraus, dass einer der beiden beteiligten Kantone Werte

des Rekurrenten zur Besteuerung heranziehen will, die

nach den, den durch die Praxis des Bundesgerichts zu

Art. 46 Abs. 2 BV festgelegten, interkantonalen Steuer-

grundsätzen der Steuerhoheit des andern Kantons

unterstehen. Dieser Nachweis ist nicht erbracht.

a) .................. •

b) Was den K a nt 0 n Be rn betrifft, könnte das

Eintreten auf den Rekurs zur Zeit abgelehnt werden.

Zwar ist die Erschöpfung des kantonalen Instanzen-

zuges bei Doppelbesteuerungsbeschwerden nicht erfor-

derlich, sondern bloss zulässig; wird jedoch vom kan-

tonalen Rekursweg Gebrauch gemacht, so liegt es im

Sinne dieses Vorgehens, das Bundesgericht erst anzu-

rufen, nachdem die angegangene kantonale Rekurs-

instanz gesprochen hat. Immerhin aber ist die grund-

sätzliche Lösung des vorliegenden Konfliktes durch

das Bundesgericht heute schon möglich und deshalb

im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens, als

Wegleitung für den noch ausstehenden kantonalberni-

sehen Rekursentscheid, geboten, Der Streit dreht sich

in grundsätzlicher Hinsicht lediglich darum, ob der

Rekurrent den Reinertrag seines Geschäftsbetriebes in

La Chaux-de-Fonds ausschliesslich dort zu versteuet n

habe, wie die neuenburgischen Behörden annehmen,

oder aber zum Teil an seinem bernischen 'Vohnsitze,

wie der Regierungsrat des Kantons Bern geltend macht.

Nun hat allerdings das Bundesgericht wiederholt (vergL

AS 33 S. 716 Erw. 3; 34 I S. 672 ff.; Urteil vom 28.

Mai 1914 i. S. Bouche & Oe gegen Bern und Solothurn)

ausgesprochen, dass beim G e s c h ä f t s b e tri e b e i-

n e r K 0 11 e k t i v g e seil s c h a f t der Anteil eines

lJoppellJesteuerung. 0;" :\1'.

auswärts, in einem andern Kanton, wohnenden Gesell-

schafters am Geschäftsgewhm, soweit er als Entgelt

für die persönliche Tätigkeit dieses Gesellschafters im

Geschäft (Gehalt) anzusehen ist, nicht, wie der übrige

Reinertrag der Gesellschaft, an deren Sitz, sondern am

persönlichen Wohnsitz des Gesellschafters als Ein-

kommen zu versteuern sei. Allein diese, schon an sich

ernstlich diskutierbare Praxis (vergl. BURCKHARDT, Kom-

mentar z. BV, S. 434; E. BLUMEN STEIN, Die bundes-

gesetzliche Regelung des Doppelbesteuerungsverbotes,

Gutachten und Entwurf zuhanden des Schweiz . .Justiz-

und Polizeidepartements, S. 59 u. 60) darf nie h tauf

den Be tri e b des Ein 7. e ] ge s c h ü f t si 11 h a-

b e r s ausgedehnt werden. Denn während die Kollektiv-

gesellschaft steuerrechtlich sehr wohl als ein von ihreIl

Teilhabern verschiedenes Rechtssubjekt aufgefasst wer-

den kann und sich daraus die Unterscheidung von Gehalt

und sonstigem Gewinnanteil des im Gesehäfte der

Gesellschaft tätigen Inhabers ableiten lässt (wie das

in AS 34 I S. 673 geschehen ist), kann diese 1;nter-

scheidung bei der Einzelfirm3 in gleicher Art nicht

begründet werden. Für sie ist richtigerweise vielmehr

einfach das sr-kundäre Steuerdomizil des auswärtigen

C'.:reschäftsbetriebes neben dem primären Steuerdomizil

des Wohnsitzes anzuerkennen. Bei der Besteuerung des

Einkommens des Rekurrenten im Kanton Bern muss

demnach der Ertrag seines Geschäfts in La Chaux-de-

Fonds völlig ausser Betracht ge}assell werden.