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Staatsrecht.
38. A118zug aus dem t1rteil vom U. Oktober 1919
i. S. Kicker gegen Nnenburg und Dem.
Art. 4 6 A b s. 2 B V. Der Ertrag aus dem Betrieb eines
Einzelgeschäftsinhabers ist aus s chI i e s s 1 ich am Orte
des Geschäftsbetriebes zu versteuern.
A. -
Der Rekurrent Häcker betreibt seit etwa 20
Jahren in La Chaux-de-Fonds in gemieteten Räumlich-
keiten ein Fabrikations- und Handelsgeschäft in Uhren.
Er hatte früher auch seinen Wohnsitz in La Chaux-de-
Fonds, siedelte- aber im Mai 1917 nach Bern über und
leitet sein Geschäft seither von dort aus. Vorübergehend
betrieb er ausserdem unter der Firma « Uma » eine me-
chanische 'Verkstätte in der bernischen Gemeinde Aeger-
ten bei Biel, gab jedoch diesen Betrieb im Laufe des
Jahres 1918 wieder auf.
Im Jahre 1918 wurde Hi:Jcker zur Besteuerung ein-
geschätzt: einerseits in La Chaux-de-Fonds durch die
Gemeinde und den Staat Neuenburg für 200,000 Fr ..
(fortune» und 30,000 Fr.
« ressources », und ander-
seits in Bern und in Aegerten durch Gemeinde und Staat
für ein Einkommen I. Klasse von je 30,000 Fr. Er rekur-
rierte gegen alle diese Einschätzungen.
Mit Entscheid vom 10. Juni 1919 wies der Staatsrat
des Kantons· Neuenburg seinen Rekurs bezüglich der
neuenburgischen Staatssteuer ab, und gestützt hierauf be-
stätigte der Conseil communal VOll La Chaux-de-Fonds
l:lm 24. Juni 1919 auch die entsprechende Gemeindesteuer-
Veranlagung.
Im Kanton Bern sind die Beschwerden Häckers gegen
die Einschätzungen in Bern und Aegerten zur Zeit noch
bei der kantonalen Rekurskommil)sion anhänf,qg.
B. -
Mit Eingabe seines Vertreters vom 14. Juli 1919
hat Häcker den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-
gericht ergriffen und unter Berufung auf Art. 46 Abs. 2
und Art. 4 BV beantragt, seine Besteuerung pro 1918.
Doppelbesteuerung. N° 38.
durch den Kanton Neuenburg und die Gemeinde La
Chaux-de-Fonds, sowie durch den Kanton Bern und die
Gemeinden Bern und Aegerten sei {(als bundesrechtlich
verbotene Doppelbesteuerung bzw. als gegen die Rechts-
gleichheit . verstossend » aufzuheben.
Zur Begründung lässt er ausführen: Da er seit 1917
seinen zivilrechtlichen Wohnsitz unzweifelhaft in Bern
habe. befinde sich dort auch sein ausschliessliches
Steuerdomizil. Dadurcll, dass. der Kanton Neuenburg
und die Gemeinde La Chaux-de-Fonds ausser dem Ver-
mögen von 200.000 Fr. sein ganzes Einkommen ({(res-
-sources ») zur Versteuerung heranzögen. während ander-
seits der Staat und die Gemeinde Bern, und ausserdem
die Gemeinde Aegerten. auch ihrerseits Anspruch auf
die Besteuerung des vollen Einkommens von 30,000 Fr.
erhöben, sei eine bundesrecht.lich verbotene ·Doppel-
besteuerung gegeben.
e. -
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat sich
u. a. dahin vernehmen lassen: Der Kanton Bern habe
angesichts der feststehenden Tatsache, dass der Rekur-
rent sein Geschäft in La Chaux-de-Fonds von Bern
aus leite, auch Anspruch auf die Besteuerung eines
Teils des Einkommens, das dieses Geschäft abwerfe.
Diese Quote sei wenigstens auf einen Betrag zu bestim-
• men, welcher der Besoldung entspreche, die der Rekur-
rent für seine Tätigkeit erhalten würde, wenn er sie
als Geschäftsleiter im Dienste eines Dlitten ausübte.
Das sei nur die logische Konsequenz aus dem vom
Bundesgericht i. S. Morgenthaler (AS 33 I S. 712)
ausgesprochenen Grundsatze, dass der als Gegenwert
gedachte Teil des Einkommens eines Kollektivgesell-
scharters aus dem Reingewinn der Kollektivgesellschaft
am Wohnsitz des Gesellschafters zu versteuern sei'
denn die Gründe dieses Entscheides träfen für de~
selbst geschäftsleitenden alleinigen Inhaber eines ausser-
kantonalen Geschäftes noch in erhöhtem Masse zu.
Diesen Steueranspruch des Kantons Bern hat das
Staatsrecht.
Bund esge rie h tals U HZU lässig el'klärt aus folgender
Erwägung:
1. -- Die Gutheissung der Beschwerde über bundes-
rechtswidrige Doppelbesteuerung setzt den Nachweis
voraus, dass einer der beiden beteiligten Kantone Werte
des Rekurrenten zur Besteuerung heranziehen will, die
nach den, den durch die Praxis des Bundesgerichts zu
Art. 46 Abs. 2 BV festgelegten, interkantonalen Steuer-
grundsätzen der Steuerhoheit des andern Kantons
unterstehen. Dieser Nachweis ist nicht erbracht.
a) .................. •
•
•
b) Was den K a nt 0 n Be rn betrifft, könnte das
Eintreten auf den Rekurs zur Zeit abgelehnt werden.
Zwar ist die Erschöpfung des kantonalen Instanzen-
zuges bei Doppelbesteuerungsbeschwerden nicht erfor-
derlich, sondern bloss zulässig; wird jedoch vom kan-
tonalen Rekursweg Gebrauch gemacht, so liegt es im
Sinne dieses Vorgehens, das Bundesgericht erst anzu-
rufen, nachdem die angegangene kantonale Rekurs-
instanz gesprochen hat. Immerhin aber ist die grund-
sätzliche Lösung des vorliegenden Konfliktes durch
das Bundesgericht heute schon möglich und deshalb
im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens, als
Wegleitung für den noch ausstehenden kantonalberni-
sehen Rekursentscheid, geboten, Der Streit dreht sich
in grundsätzlicher Hinsicht lediglich darum, ob der
Rekurrent den Reinertrag seines Geschäftsbetriebes in
La Chaux-de-Fonds ausschliesslich dort zu versteuet n
habe, wie die neuenburgischen Behörden annehmen,
oder aber zum Teil an seinem bernischen 'Vohnsitze,
wie der Regierungsrat des Kantons Bern geltend macht.
Nun hat allerdings das Bundesgericht wiederholt (vergL
AS 33 S. 716 Erw. 3; 34 I S. 672 ff.; Urteil vom 28.
Mai 1914 i. S. Bouche & Oe gegen Bern und Solothurn)
ausgesprochen, dass beim G e s c h ä f t s b e tri e b e i-
n e r K 0 11 e k t i v g e seil s c h a f t der Anteil eines
lJoppellJesteuerung. 0;" :\1'.
auswärts, in einem andern Kanton, wohnenden Gesell-
schafters am Geschäftsgewhm, soweit er als Entgelt
für die persönliche Tätigkeit dieses Gesellschafters im
Geschäft (Gehalt) anzusehen ist, nicht, wie der übrige
Reinertrag der Gesellschaft, an deren Sitz, sondern am
persönlichen Wohnsitz des Gesellschafters als Ein-
kommen zu versteuern sei. Allein diese, schon an sich
ernstlich diskutierbare Praxis (vergl. BURCKHARDT, Kom-
mentar z. BV, S. 434; E. BLUMEN STEIN, Die bundes-
gesetzliche Regelung des Doppelbesteuerungsverbotes,
Gutachten und Entwurf zuhanden des Schweiz . .Justiz-
und Polizeidepartements, S. 59 u. 60) darf nie h tauf
den Be tri e b des Ein 7. e ] ge s c h ü f t si 11 h a-
b e r s ausgedehnt werden. Denn während die Kollektiv-
gesellschaft steuerrechtlich sehr wohl als ein von ihreIl
Teilhabern verschiedenes Rechtssubjekt aufgefasst wer-
den kann und sich daraus die Unterscheidung von Gehalt
und sonstigem Gewinnanteil des im Gesehäfte der
Gesellschaft tätigen Inhabers ableiten lässt (wie das
in AS 34 I S. 673 geschehen ist), kann diese 1;nter-
scheidung bei der Einzelfirm3 in gleicher Art nicht
begründet werden. Für sie ist richtigerweise vielmehr
einfach das sr-kundäre Steuerdomizil des auswärtigen
C'.:reschäftsbetriebes neben dem primären Steuerdomizil
des Wohnsitzes anzuerkennen. Bei der Besteuerung des
Einkommens des Rekurrenten im Kanton Bern muss
demnach der Ertrag seines Geschäfts in La Chaux-de-
Fonds völlig ausser Betracht ge}assell werden.