opencaselaw.ch

45_I_292

BGE 45 I 292

Bundesgericht (BGE) · 1919-03-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht.

IV. GEHICHTSSTA:'{D

Fon

39. Urteil vom la. September 1919 i. S. Eheleute Xette-Demmar.

Für Begehren nach Art. 1 4 0 A b s. 2 Z G B gilt der G e -

r ich t s s t a 11 d des Art. 144 ZGB.

A. --- Die Eheleute Kette-Demmer leben seit dem

Herbst 1916 von einander getrennt: der Ehema1l11 in

St. Gallen, die Ehefrau in Zürich.

Mit Eingaben vorn 18. und 2(1. März 1919 stellte Frau

Kette heim Gerichtspräsidium St. Gallen unter Berufung

auf Art. 140 ZGB das Gesuch, es sei ihr in St. Gallen

wohnender Ehemann gerichtlich aufzufordern, sich mit

ihr wieder zu vereinigen. Dabei bemerkte sie im Anschluss

an die Darstellung der dem Gesuche zugrunde liegenden

tatsächlichen Verhältnisse, sie werde, falls die Wieder-

vereinigung nichi zustande komme, die Seheidung ver-

langen. Am 26. März 1919 trat der Gerichtsprnsident auf

das Gesuch wegen örtlicher Ulizustämligkeit nicht ein,

weil es, "ie die Scheidungsklage selbst, am Wohnsitz des

klagenden Ehegatten anzubrhigen sei, die Gesuchtsellerin

aber nach ihren Angaben einen eigenen Wohnsitz in

Zürich habe.

Hierauf liess Frau Kettl' das Gesuch beim Einzel-

richter des Bezirksgerichts Zürich einreichen, dieser

erklärte sich jedoch am 16. April seinerseits örtlich un-

zuständig mit der Begründung : Die richterliche Auffor-

derung zur Hückkehr bilde die Voraussetzung, nicht aber

einen Teil des Scheidungsprozesses (EGGER, Anm. 2 d;

GMün, Anm. 12 zu Art. 140 ZGB), weshalb die Gerichts-

standsregel des Art. 144 ZGB, die nach allgemeiner

Ansehauung nicht ausdehnend interpretiert werden dürfe,

.1

G{>riclltsst:l.Iltl. :-;" :::1.

:auf dieses Verfahren keine Anwendung finde (CUHTI,

,Anm. 11 zu Art. 140 ZGB). Als zuständig zum Erlass der

Aufforderung könne daher allein der Richter angesehen

werden, bei dem der aufzufordernde Eheuatte als Be-

o

klagter seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, da es sich

offenbar um eiue persönliche Aussprache handle (Art. 59

BV).

Daraufhin zog Frau Kette den Inkompetenzentscheid

·des Gerichtspräsidiums St. Gallen als willkürlich uud

gegen Art. 59 BV verstossend im Beschwerdewege an das

Kantonsgericht des Kantons St. Gallen weiter. Dessen

Hekurskommission wies die Beschwerde mit Entscheid

vom 5. J u I i 1 9 1 9 ab. Sie bemerkte zunächst, dass

Art. 59 BV nicht anwendbar sei, weil er sich nach fest-

stehender Gerichtspraxis überhaupt nicht auf familien-

rechtliche Klagen beziehe, und pflichtete sodann dem

Standpunkt des Gerichtspräsidellten aus folgender Er-

wägUllg bei: Der Grund für die Zulassung der Scheidungs-

klage um 'Vohllsitze des k lag end C 11

Ehegatten,

nümlich die Erleichterung der Rechtsverfolgung vor allem

gegenüber dem Gatten, der den andern verlassen habe,

gelte auch für das Begehren um gerieb Iliehe Aufforderung

wr Hücklmhr. Dabei handle es sich um ein Vor ver-

f a h r eIl des Scheidungsprozesses, das naturgcmäss

den gleichen Gerichtsstandsllormen unterliege, wie die

Hauptklage.

B.--- Gegen diesen Entscheid des KalltOllSuerichts hat

.

."

Frau Kette den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-

gericht, wegen Hechtsverweigerung und 'VilIkür, ergriffen

mit dem Antrag, die St. Galler-Behörden 1. und H.

Instanz seien anzuweisen, ihr Gesuch an Hand zu

nehmen und darauf einzutreten.

Das Begehren nach Art. 140 ZGB sei, wird zur Begrün-

dung ausgeführt, kein Zwischen- oder Vorverfahren im

oder zum Scheidungsprozess, sondern könne unter Um-

ständen eine Voraussetzung der Scheidung bilden. Ander.,.

seits befasse sich Art. 144 ZGB ausdrücklich nur mit der

Staatsrecht.

eigentlichen Klage auf Ehescheidung. Es sei somit klar~

dass das Begehren nach Art. 140 und die Klage nach

• Art. 144 « ganz verschiedene Rechtsfiguren betreffen ~).

Die Aufforderung zur Rückkehr würe richtiger unter die

Bestimmungen betreffend den Schutz der ehelichen Ge-

meinschaft (Art. 169 ff.) eingeordnet worden. Ausserdem

erhelle auch daraus, dass der Ab s. :1 des Art. 140 aus-

drucklich von der Klage auf Ehescheidung handle, dass

das Begehren des A b s. 2 und diese Klage auseinander-

zuhalten seien. Das Begehren erscheine als eine unter

Art. 59 BV fallende Ansprache, die mangels eines bundes-

gesetzlieh hiefür . stipulierten speziellen Gerichtsstandes

vor den Richter des \Vohnortes des Beklagten gehöre.

C. -

Die Rekurskommission des Kantonsgerichts St.

Gallen hat Abweisung des Rekurses beantragt. Sie beruft

sich auf die Begründullg ihres Entscheides und fügt bei,

auch wenn Art. 140 ZGB materien zu den Bestimmungen

zum Schutze der Ehe gehörte, müsste Art. 144 entspre-

chende Anwendung finden (zu vergl. EGGER, Anm.;)

litt. a, GMÜFl, Hnndnote 21 zu Art. 169 ZGB).

Der rekursbeklagte Ehemann Kette hat sich nicht ver-

Hchmen lasRen .

/Jas Hwuie.sgt'ficizl zieM ill Erwägung:

l~egenstand des Streites bildet nach dem angefochtenen

Entscheide des St. Galler-Riclyters (He Frage, ob die Ge-

richtsstandsnorm des Art. 144 ZGB auch für die Begehren

nach Art. 140 Abs. 2 ZGB gelte, also eine Gerichtsstands-

frage eidgenössischen Hechts, die der freien Nachprüfung

des Staatsgerichtshofes untersteht (Art. 189 Abs. 3 OG).

Die Eheleute Kette-Demmer haben unbestrittener-

massen getrennten \Vohnsitz; die Rekurrentin wohnt in

Zürich, der Rekursbeklagte in St. Gallen. Ferner ergibt

sich aus den Eingaben der Rekurrentin an das Gerichts-

präsidium St. Gallen unzweifelhaft, dass sie die gericht-

liche Aufforderung an ihren Ehemann zur Wiedervereini-

gung in der Absicht ergehen lassen will, damit die formelle

Gerichtsstand. N° 39.

Grundlage für die Ehescheid_ungsklage wegen .böswilliger

Verlassung im Sinne des Art. 140 Abs. 1 ZGB zu schaffen.

Ihr Begehren um Erlass dieser Aufforderung hat also

nicht den Schutz der ehelichen Gemeinschaft gemäss

Art. 169 ZGB im Auge (ob die Wiedervereinigung ge-

trennt lebender Ehegatten aus diesem Gesichtspunkte

überhaupt verlangt werden könnte, ist hier nicht zu

entscheiden), sondern stellt sich als notwendige Voraus-

setzung für die Einleitung des Scheidungsprozesses· auf

Grund des Art. 140 Abs. 1 ZGB dar. Unter diesen Um-

ständen muss aber für die Zuständigkeit zum Erlasse

der Aufforderung der in Art. 144 ZGB vorgesehene Ge-.

richtsstand der Ehescheidungsklage massgebend sein.

Es handelt sich dabei um ein, wenn auch formell selbstän-

diges, so doch materiell mit dem Scheidungsprozesse in

engstem Zusammenhange stehendes Verfahren, das als

solches von der besonderen Regelung des Scheidungs-

gerichtsstandes sinn-

und zweckgemäss mit umfasst

wird, wie der St. Galler-Richter zutreffend ausgeführt hat.

Dass dies die Meinung des Gesetzes ist, ergibt sich übri-

gens schon aus dem Texte des Art. 140 Abs. 2 ZGB.

Dehn die Vorschrift, wonach der Richter den abwesenden

Ehegatten « nötigenfalls öffentlich » zur Hückkehr auf-

fordern soll, beriicksichtigt speziell auch den Fall, in

welchem der abwesende Ehegatte keinen bekannten

Wohnsitz hat und für den Erlass der Aufforderung des-

halb von vornherein nur der Richter am 'Volmsitz des

andern Ehegatten in Betracht kommen kann.

Demnach akennt das Bundesgeriehl :

Der Rekurs wird abgewiesen.