Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Staatsrecht.
IV. GEHICHTSSTA:'{D
Fon
39. Urteil vom la. September 1919 i. S. Eheleute Xette-Demmar.
Für Begehren nach Art. 1 4 0 A b s. 2 Z G B gilt der G e -
r ich t s s t a 11 d des Art. 144 ZGB.
A. --- Die Eheleute Kette-Demmer leben seit dem
Herbst 1916 von einander getrennt: der Ehema1l11 in
St. Gallen, die Ehefrau in Zürich.
Mit Eingaben vorn 18. und 2(1. März 1919 stellte Frau
Kette heim Gerichtspräsidium St. Gallen unter Berufung
auf Art. 140 ZGB das Gesuch, es sei ihr in St. Gallen
wohnender Ehemann gerichtlich aufzufordern, sich mit
ihr wieder zu vereinigen. Dabei bemerkte sie im Anschluss
an die Darstellung der dem Gesuche zugrunde liegenden
tatsächlichen Verhältnisse, sie werde, falls die Wieder-
vereinigung nichi zustande komme, die Seheidung ver-
langen. Am 26. März 1919 trat der Gerichtsprnsident auf
das Gesuch wegen örtlicher Ulizustämligkeit nicht ein,
weil es, "ie die Scheidungsklage selbst, am Wohnsitz des
klagenden Ehegatten anzubrhigen sei, die Gesuchtsellerin
aber nach ihren Angaben einen eigenen Wohnsitz in
Zürich habe.
Hierauf liess Frau Kettl' das Gesuch beim Einzel-
richter des Bezirksgerichts Zürich einreichen, dieser
erklärte sich jedoch am 16. April seinerseits örtlich un-
zuständig mit der Begründung : Die richterliche Auffor-
derung zur Hückkehr bilde die Voraussetzung, nicht aber
einen Teil des Scheidungsprozesses (EGGER, Anm. 2 d;
GMün, Anm. 12 zu Art. 140 ZGB), weshalb die Gerichts-
standsregel des Art. 144 ZGB, die nach allgemeiner
Ansehauung nicht ausdehnend interpretiert werden dürfe,
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G{>riclltsst:l.Iltl. :-;" :::1.
:auf dieses Verfahren keine Anwendung finde (CUHTI,
,Anm. 11 zu Art. 140 ZGB). Als zuständig zum Erlass der
Aufforderung könne daher allein der Richter angesehen
werden, bei dem der aufzufordernde Eheuatte als Be-
o
klagter seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, da es sich
offenbar um eiue persönliche Aussprache handle (Art. 59
BV).
Daraufhin zog Frau Kette den Inkompetenzentscheid
·des Gerichtspräsidiums St. Gallen als willkürlich uud
gegen Art. 59 BV verstossend im Beschwerdewege an das
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen weiter. Dessen
Hekurskommission wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 5. J u I i 1 9 1 9 ab. Sie bemerkte zunächst, dass
Art. 59 BV nicht anwendbar sei, weil er sich nach fest-
stehender Gerichtspraxis überhaupt nicht auf familien-
rechtliche Klagen beziehe, und pflichtete sodann dem
Standpunkt des Gerichtspräsidellten aus folgender Er-
wägUllg bei: Der Grund für die Zulassung der Scheidungs-
klage um 'Vohllsitze des k lag end C 11
Ehegatten,
nümlich die Erleichterung der Rechtsverfolgung vor allem
gegenüber dem Gatten, der den andern verlassen habe,
gelte auch für das Begehren um gerieb Iliehe Aufforderung
wr Hücklmhr. Dabei handle es sich um ein Vor ver-
f a h r eIl des Scheidungsprozesses, das naturgcmäss
den gleichen Gerichtsstandsllormen unterliege, wie die
Hauptklage.
B.--- Gegen diesen Entscheid des KalltOllSuerichts hat
.
."
Frau Kette den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-
gericht, wegen Hechtsverweigerung und 'VilIkür, ergriffen
mit dem Antrag, die St. Galler-Behörden 1. und H.
Instanz seien anzuweisen, ihr Gesuch an Hand zu
nehmen und darauf einzutreten.
Das Begehren nach Art. 140 ZGB sei, wird zur Begrün-
dung ausgeführt, kein Zwischen- oder Vorverfahren im
oder zum Scheidungsprozess, sondern könne unter Um-
ständen eine Voraussetzung der Scheidung bilden. Ander.,.
seits befasse sich Art. 144 ZGB ausdrücklich nur mit der
Staatsrecht.
eigentlichen Klage auf Ehescheidung. Es sei somit klar~
dass das Begehren nach Art. 140 und die Klage nach
• Art. 144 « ganz verschiedene Rechtsfiguren betreffen ~).
Die Aufforderung zur Rückkehr würe richtiger unter die
Bestimmungen betreffend den Schutz der ehelichen Ge-
meinschaft (Art. 169 ff.) eingeordnet worden. Ausserdem
erhelle auch daraus, dass der Ab s. :1 des Art. 140 aus-
drucklich von der Klage auf Ehescheidung handle, dass
das Begehren des A b s. 2 und diese Klage auseinander-
zuhalten seien. Das Begehren erscheine als eine unter
Art. 59 BV fallende Ansprache, die mangels eines bundes-
gesetzlieh hiefür . stipulierten speziellen Gerichtsstandes
vor den Richter des \Vohnortes des Beklagten gehöre.
C. -
Die Rekurskommission des Kantonsgerichts St.
Gallen hat Abweisung des Rekurses beantragt. Sie beruft
sich auf die Begründullg ihres Entscheides und fügt bei,
auch wenn Art. 140 ZGB materien zu den Bestimmungen
zum Schutze der Ehe gehörte, müsste Art. 144 entspre-
chende Anwendung finden (zu vergl. EGGER, Anm.;)
litt. a, GMÜFl, Hnndnote 21 zu Art. 169 ZGB).
Der rekursbeklagte Ehemann Kette hat sich nicht ver-
Hchmen lasRen .
/Jas Hwuie.sgt'ficizl zieM ill Erwägung:
l~egenstand des Streites bildet nach dem angefochtenen
Entscheide des St. Galler-Riclyters (He Frage, ob die Ge-
richtsstandsnorm des Art. 144 ZGB auch für die Begehren
nach Art. 140 Abs. 2 ZGB gelte, also eine Gerichtsstands-
frage eidgenössischen Hechts, die der freien Nachprüfung
des Staatsgerichtshofes untersteht (Art. 189 Abs. 3 OG).
Die Eheleute Kette-Demmer haben unbestrittener-
massen getrennten \Vohnsitz; die Rekurrentin wohnt in
Zürich, der Rekursbeklagte in St. Gallen. Ferner ergibt
sich aus den Eingaben der Rekurrentin an das Gerichts-
präsidium St. Gallen unzweifelhaft, dass sie die gericht-
liche Aufforderung an ihren Ehemann zur Wiedervereini-
gung in der Absicht ergehen lassen will, damit die formelle
Gerichtsstand. N° 39.
Grundlage für die Ehescheid_ungsklage wegen .böswilliger
Verlassung im Sinne des Art. 140 Abs. 1 ZGB zu schaffen.
Ihr Begehren um Erlass dieser Aufforderung hat also
nicht den Schutz der ehelichen Gemeinschaft gemäss
Art. 169 ZGB im Auge (ob die Wiedervereinigung ge-
trennt lebender Ehegatten aus diesem Gesichtspunkte
überhaupt verlangt werden könnte, ist hier nicht zu
entscheiden), sondern stellt sich als notwendige Voraus-
setzung für die Einleitung des Scheidungsprozesses· auf
Grund des Art. 140 Abs. 1 ZGB dar. Unter diesen Um-
ständen muss aber für die Zuständigkeit zum Erlasse
der Aufforderung der in Art. 144 ZGB vorgesehene Ge-.
richtsstand der Ehescheidungsklage massgebend sein.
Es handelt sich dabei um ein, wenn auch formell selbstän-
diges, so doch materiell mit dem Scheidungsprozesse in
engstem Zusammenhange stehendes Verfahren, das als
solches von der besonderen Regelung des Scheidungs-
gerichtsstandes sinn-
und zweckgemäss mit umfasst
wird, wie der St. Galler-Richter zutreffend ausgeführt hat.
Dass dies die Meinung des Gesetzes ist, ergibt sich übri-
gens schon aus dem Texte des Art. 140 Abs. 2 ZGB.
Dehn die Vorschrift, wonach der Richter den abwesenden
Ehegatten « nötigenfalls öffentlich » zur Hückkehr auf-
fordern soll, beriicksichtigt speziell auch den Fall, in
welchem der abwesende Ehegatte keinen bekannten
Wohnsitz hat und für den Erlass der Aufforderung des-
halb von vornherein nur der Richter am 'Volmsitz des
andern Ehegatten in Betracht kommen kann.
Demnach akennt das Bundesgeriehl :
Der Rekurs wird abgewiesen.