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Staatsrecht.
au recourant par les autorites neuchäteloises, quand eIl es
ont fixe a 39 000 fr. seulement le montant des dettes
. hypothecaires dont elles admettaient la· defalcation.
Dans ces conditions, et etant donne le caractere mixte
de l'impöt foneier vaudois, il n'y a pas de Ipotif de juger
Ia presente contestation d'apres d'autres principes que
ceux etablis jusqu'ici par la jurisprudence en matiere
de double imposition. Des lors, il y a lieu de partager Ia
souverainete fiscale des cantons de Neuchätel et de Vaud
de maniere a ce que Ia quote part imposable par chacun
des deux cantons corresponde a Ia proportion existant
entre Ia totalite .de l'actif et la totalite des dettes. II en
resulte que pour l'aunee 1918 le cantoll de NeuclllUel
est en droit d'imposer une fortune de 56 000 fr. et le callton
de Vaud une·fortune de-ll 000 fr.
Le . Tribunal fMeral pl'ononce :
Le recours est declarefonde vis-a-vis du cantoll da Vau.d,
en ce sens qua le bordereau d'impöt mobiliar du dang ce
canton doit etre diminue d'une somme de 10 000 fr.
25. trrteil vom al. Juni 1919
i. S. Spinnerei Kurg A.-G. g9gen Zürich und St. Gallen.
Art. 46, Abs. 2 BV. Familienaktiengesellschaft mit illterk<ill-"
tonaler Trel'lllu:r;g "Von Fabrikationsbetrieb (Spinnerei) Rlll
Sitze und kaufmännischem Bureau auswärts: das letztl're
begründet ein besonderes Steuerdomizil. Quotenmässige Ab-
grenzung der beiderseitigen Vermögells- und Einkommeil~
steuerpflicht.
A. -
Die Rekurrentin, Spinnerei Murg A.-G., ist eine
sogenannte FamilienaktiengeseUscbaft der Familien C.
Schindler-Dorer in Lindau, Rob. Dorer in Vevey und
Arthur Dorer in Quarten. mit einem Aktienkapital von
1,5 Millionen Franken. Sie hat ihren Sitz in dem zur
Doppelbesteuerung. N° 25.
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st. gallischen Gemeinde Quarten gehörenden Murg. Dort
b.efmdet sic~ ihre Sp~nnereian1age, die unter der Leitung
emes techmschen DIrektors 350 bis. 400 Arbeiter be-
schäftigt und über ein eigenes Kraftwerk verfügt. Dane-
ben hat die Gesellschaft seit etwa 10 Jahren ein kauf-
männisches Bureau in Zürich (früher Weinbergstrasse 109,
nunmehr Bahnhofstrasse 40), in . welchem ein kauf-
männischer Direktor und. drei Angestellte tätig sind. Die
(< Einrichtung und Führung I) dieses Bureaus ist, laut
Zuschrift der Gesellschaft an die Finanzdirektion des
Kantons Zürich vom 15. März 1918, «seinerzeit erfolgt
l) und 'Wird auch aufrechterhalten in erster Linie mit Rück-
11 sicht darauf, dass Zürich der Zentral punkt der Baum-
» won-Industrie ist und weil sich ein grosser Teil des
» Geschäftes in dieser .. Industrie auf der jeden Freitag
» stattfindenden Baumwollbörse in Zürich abspielt. Die
» Verkäufe erfolgen sozusagen ausschliesslich in Zürich,
) sei es an der Börse, sei es im Bureau der Gesellschaft.
» Die Spinnerei gibt dem 'kaufmännischen Bureau regel-
}) mässig die disponiblen Quantitäten und Qualitäten
}) an Gespinnsten; dasLetztere trifft hauptsächlich zu,
» indem Lagerverkäufe namentlich in der gegenwärtigen
» Zeit selten erfolgen. l)
.
Für diesen Geschliftsbetrieb wurde die Gesellschaft
von der Steuerkommission der Stadt Zürich erstmals pro
1916 mit 50,000 Fr. Vermägen und 10,000 Fr. Einkommen
eingeschätzt. Sie rekurrierte unter Bestreitung dieser
Steuerpflicht an die Fiminzdiiektion des Kantons Zürich
und wandte sich gegenüber deren abweisendem Entscheid
noch an den Regierungsrat, zog dann aber ihren Rekurs,
mit Rücksicht auf die inzwiscben ~rwirkte Anerkennung
des zürcherischen Steueranspruchs durch das Finanz-
departement des Kantons St. Gallen, wieder zurück.
Im Jahre 1917 kam die GeseII-scahft der Aufforderung
des Steuerbureaus der ~tadt Zürich ~ur Einreichung 'einer
formulargemässen Selbsttaxation nicht nach. sondern
erklärte sich 1ediglichhemit. im 'Sinne einer gütlichen
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Staatsrecht.
Verstän,digung die vorjährige Taxation wiederum anzu-
erkennen. Hierauf schätzte die Steuerkommission. sie
pro 1917 mit 200,000 Fr. Velmögen un.d 80,000 Fr.
Einkommen ein. Gegen diese Taxation rekurrierte die
Gesellschaft neuerdings an die Finanzdirektion des Kan-
tons Zürich un.d bestritt in. erster· Linie wiederum die
Steuerpflicht in diesem Kanton grundsätzlich unter
Hinweis darauf, dass ihr Sitz und ihrgan.zer Fabrika-
tionsbetrieb, der den weitaus überwiegenden Teil des
Geschäftes ausmache, sich im Kanton St. Gallen befinde.
Auf Veran.lassung der Fin.anzdirektion füllte sie danll,
am 15. März 11;)18, doch ein Formular «Selbsttaxation
für 1917 » aus (wobei sie als steuerpflichtiges Vermögen
das Aktienkapital, unter Abzug Von 360,000 Fr.,· welche
Direktor Arthur Dorer-in Quarten persönlich yersteuere,
mit 1,140,000 Fr., und als steuerpflichtiges Einkommen
den Gewinnsaldo des auf 31. März 1917 abgesc1110ssenen
Geschäftsjahres, abzüglich· 4% % Zin.s des steuerpflich-
tigen. Aktienkapitals, mit 483,257 Fr. 52 Cts. angab) und
reichte als Belege, mit dem schon früher erwähnten
Schreiben, ihre Bilanz nebst Gewil1,n- und Verlustkonto
Und Gewinn-verteilungsaufstellung per ~1. März 1917 ein.
Die Steuerkommission der Stadt Zürich sprach sich in
ihrer Vernehmlassung dahin- aus: Nach der -VOll der
Hekurrentin angegeben.en Bedeutung ihres kaufmän-
nischen Bureaus in Zürich, 9,urch das der für das Unter-
nehmen überaus wichtige· Geschäftsverkehr an der
Zürcher Baumwollbörse, also neben der Verkaufstätigkeit
offenbar auch der Einkauf des Rohmaterials, besorgt
werde, sei für die Besteuerung ihr Ve r m ö gen in
der Weise auszuscheiden, dass -vom Aktienkapital (ohll{~
Abzüge für Direktor Dorer) ein Betrag von 10% =
150,000 Fr. dem Sitz -voraus zugewiesen und vom Rest
mindestens 1/3 =
450,000 Fr. auf Züdch verlegt werde,
in.dem bei Verteilung der in.sgesamt rund 9 Millionen
betragenden Aktiven der Bilanz nach ihrer Zugehörigkeit
doch min.destens der Debitorenposten von rund 3 Millio-
Doppelbesteuerung. N° 25.
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nen, also l/S, Zürich zufallen müsse, weil die Debitoren
aus derVerkaufstätigkeit entständen, und ihr Einkom-
me n in der Weise, dass ebenfalls eine zehnprozentige
Quote (von 483,257 Fr.) mit 48,325 Fr. dem Sitz -voraus
zugewiesen. und vom Rest die Hälfte mit 217,466 Fr. auf
Zürich -verlegt werde, da der Gewinn ebensosehr durch
Einkauf und Verkauf wie· durch die Fabrikation bedingt
sei.
In Würdigung dieser Akten verfügte die Finanzdirektion
am 20. Juni 1918, von der Erwägung ausgehend, dass sie
lediglich über die Frage der Steuer p f I ich t zuent-
scheiden ulld gegebenenfalls die zürcberischen Steuer-
ansprüche nur quotenmässig zu bestimmen habe, in
Zustimmung zu den Ausführungen der Steuerkommission :
Die Rekurrentin sei in Zürich steuerpflichtig, und zwar
habe sie daselbst, nach Abzug eines Voraus für den Sitz
von je 10%, vom Vermögen einen Drittel, und vom
Einkommen die Hälfte zu versteuern; dementsprechend
habe nach eingetretener Rechtskraft dieser Verfügung
die Steuerkommission ihre Taxation für das Jahr 1917
zu überprüfen und richtigzustellen.
Mit Be s chI u s s vom 1 7. 0 k tob er 1918
bestätigte der Regierun.gsrat als Rekursin.stanz diesen
Entscheid der Fin.an.zdirektion un.d verwarf dabei in
'erster Linie den Einwand der Rekurrentin, es kön.ne sich
für 1917 nicht mehr um die Festsetzung ein.es quoten-
mäSsigeI\ Steueranteils des Kantons Zürich, sondern. nur
n.och darum handeln, ob die angefochtene Taxation der
Steuerkommission begründet sei oder nicht, indem er
ausführte, dass Finanzdirektion und Regierullgsratge-
mäss § 10 des Steuergesetzes (vom 24. April 187() und
den Ziff. 18 und 51 der Taxationsanleitung ohne Rück--
sicht auf ein.e bereits erfolgte TaxatioIl üher die streitige
Steuerpflicht zu entscheiden. hätten.
B. -
Gegen. diesen Beschluss des Regierungsrates hat
die Spinnerei MurgA.-G. rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an: das 'Bun.desgericht wegen
bundesrechts--
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Staatsrecllt.
widriger Doppelbesteuerung ergriffen. Einleitend wird
beantragt, es sei in Aufhebung,des Beschlusses
1. festzustellen, dass dem Kanton Zürich der Rekur-
rentin gegenüber keinerlei SteuelTechte - weder bezüglich
Vermögen, noch Einkommen -
zuständen;
2. eventuell der Steueranteil Zürichs von' 200,000 Fr.
Vermögen und 80,000 Fr: Einkommen pro 1917 ange-
messen zu reduzieren;',
, 3. « eventuellst » die Verteilung zwischen den' Kantonen
St. Gallen und Zürich so vorzunehmen, dass der Besteue-
rung durch Züriclf höchstens ein Anteil von' 5 % des
Vermögens und. 10% des Einkommens unterstehe.
Die anschliessende Begründung geht wesentlich dahin :
Da, die Rekurrentin ihr Geschäftsjahr per 31. März
abschliesse und
« dementsprecllend» ihre Steuererklä-
rungen jeweilen,' den zuständjgen Steuerbehörden des
Kantons St. Gallen einreiche, und da sie sich für das
Jahr 1916 mit den, zürcherischen Steuerorganen « auf
freiwilligem Wege abgefunden) habe (durch Bezahlung
der Steuer von 50,000 Fr. Vermögen und 10,000 Fr. Ein-
kommen), so käme für das Steuerjahr 1917 die Zeit
vom 1. April 1917 bis 31. März 1918 in Betracht. Im
Zeitpunkte ihrer Veranlagung,durch 'die zürcherischen
Steuerbehörden für das Jahr 1917 habe aber der Abschluss
dieses Geschäftsjahres noch mcht vorgelegen. Folglich
hätten Stadt uild Kanton Zürich in jenem Zeitpunkt
'überhaupt keinen Steuerartspruch besessen. Eine Be-
steuerung könnte vielmehr grundsätzlich erst 'Wieder in
Frage kommen auf Grund des Abschlusses per 31. März
1918, doch sei es selbstverständlich nicht möglich und
zulässig, im 'heutigen Verfahren die Steuertaxatioo für
diese Steuerperiode vorzunehmen. Abgesehen von dieser
grundsätzlichen Einrede sei davon auszugehen, dass
Finanzdirektion und Regierungsrat des Kantons Zürich
nicht berechtigt Wären, über die Ansätze der Steuer-
taxationsbehörde hinauszugehen; die Berufung auf § 10
des Steuergesetzes, sei durchaus unbegründet, da die
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Doppelbesteuerung. N° 25.
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Taxation der Steuerbehörde von Zürich von der Fmanz-
direktion nicht selbständig angefochten worden sei.
Im übrigen sei bezüglich des Vermögens ganz liquid, dass
ein SteuelTecht des Kantons Zürich nach der bundes-
gerichtlichen Praxis ernstlich nicht in Frage kommen
könne, da das gesamte bewegliche und unbewegliche
Vermögen der Rekurrentin sich in Murg befmde. Auch
die Debitoren seien flicht nach Zürich zuständig; denn
sie bildeten den Gegenwert, die Gegenposten. nicht für
die formalen und übrigens nicht einmal ausschliesslich
in Zürich abgeschlossenen Verkäufe, sondern für die von
der Spinnerei in Murg gelieferten Gespinnste; durch die
dortige Fabrikation müssten selbstverständlich alle auf
dem Produkt lastenden Kosten und Spesen nebst dem
Verkaufsgewinn herausgebracht werden. Von einem
beweglichen Vermögen in Zürich könne daher gar nicht
gesprochen werden; die unbedeutende Einrichtung des
kaufmännischen Bureaus falle gegenüber den in Murg
befindlichen Vermögenswerten nicht erstlich in Betracht.
Ueberdies dürfe nicltt unerwähnt bleiben. dass ein Aktio-
när im Kanton S1. Gallen domiziliert sei und dort seinen
Anteil am Aktienkapital mit 360,000 Fr. versteuere,
welcher Betrag « selbstverständlich vom steuerpflich-
tigen Vermögen' der A.-G. ohne weiteres in Abzug zu
. bringen» sei. Und was das Einkommen betreffe, legten
die Steuerorgane von Zürich dem dortigen kaufmän-
nischen Bureau eine ganz übertriebene Bedeutung bei,
indem sie die Sache so darstellten, als ob dessen Tätig-
keit eigentlich nirgends anders mit Erfolg ausgeübt
werden könnte. Insbesondere erforderte der Geschäfts-
verkehr an der Zürcher Baumwollbörse, der sich in zwei
Stunden per Woche (Freitag nachmittags von 3 bis 5 Uhr)
abwickle, kein kaufmännisches Bureau auf dem Platze,
wie am besten dadurch bewiesen werde, dass keine der
übrigen schweizerischen Baumwollspinnereien und -webe-
reien mit Fabrikbetrieb ausserhalb der Stadt Zürich dort
ein solches Bureau habe, Das Bureau der Rekurrentin
AS "5 I -
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Staatsrecht
könnte gerade so gut in St. Gallen sein. wäre vielleicht
dort, namentlich' für den Verkauf, noch "iel besser
plaziert; seine Einrichtung in Zürich sei speziell auf
persönliche Verhältnisse (Wohnsitz des früheren kauf-
männischen Leiters) zurückzuführen. Die dortige Tätig-
keit sei rein formaler Natur; jedenfalls stehe die Bean-
spruchung des halben Einkommens durch Zürich (nach
Ausscheidung von 10% für den. Sitz) in gar keinem Ver-
hältnis zu den 'wirtschaftlichen Faktoren. Es sei insbe-
sondere nicht zu übersehen, dass der ganze Gewinn der
Rekurrentin aus dem Verkauf der in Murg erstellten
Fabrikate herrühre, also nicht ein Handels-, sondern ein
Fabrikationsgewinn sei. Demnach werde um Schutz des
Rekurses in dem Sinne ersucht, dass
a) eine Besteuerung· der Rekurrentin in Zürich « pro
1917 d. h. für das Geschäftsjahr vom 1. April 1917 bis
31. März 1918}) gar nicht stattfinden dürfe, weil der
Abschluss dieses Geschäftsjahres noch nicht vorgelegen
habe, als die Selbsttaxation von ihr verlangt worden sei,
während sie die Steuern {(pro 1916 (1. April 1916 bis
31. März 1917))} « auf Grund getroffener Vereinbarung»
bezahlt habe;
b) eventuell in Zürich von' einer' Besteuerung des
Vermögens vollständig Umgang genommen werden müsse
und das Einkommen nur zu einem geringen Prozentsatz
herangezogen werden dürfe" und
c) jedenfalls eine Erweiterung der Steueransprüche
Zürichs im Rekursverfahren als unzulässig bezeichnet
werden müsse.
C. - Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt,
der Rekurs sei in vollem Umfange abzuweisen. Aus seiner
Vernehmlassung ist hervorzuheben : Massgebend für die
Steuereinschätzung im Kanton sei der Vermögens- und
Einkommensbestand im Zeitpunkte der Selbsttaxatioll.
Diese sei jeweilen bis Ende April einzureichen, doch werde
bei Aktiengesellschaften und andern Korporationen, die
auf Grund ihrer letzten JahresrechilUng einzuschätzen
Doppelbesteuerung. N° 25.
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seien, die Rechnung noch berücksichtigt, welche spätes-
tens mit Ende Juni abgeschlossen werde (§§ 11 und 32
Abs. 2 der Taxationsanleitung von 1912). Demnach hätte .
die Rekurrentin ihre Steuern für das Jahr 1916 nach
ihrem Geschäftsabschluss auf 31. März 1916 entrichten
sollen und sei für das Jahr 1917 nach demjenigen auf
31. März 1917 zu besteuern. Die abweichenden Aus-
führungen des Rekurses seien durchaus unzutreffend.
Auf welcher Grundlage die Rekurrentin im Kanton
St. Gallen eingeschätzt werde, sei für den Kanton Zürich
unerheblich, da nach der bundesgerichtlichen Praxis jeder
Kanton berechtigt sei, nach den Taxationsgrundsätzen
der eigenen Gesetzgebung zu verfahren. Von einem Ver-
stoss gegen das Verbot der Doppelbesteuerung könne
daher in diesem Punkte nicht die Rede sein. Uebrigens
habe die Rekurrentin in der für 1917 schliesslich einge-
reichten Selbsttaxation ohne weiteres auf ihren Ge-
schäftsbeschluss per 31. März 1917 abgestellt. Auch der
Einwand der Rekurrentin, dass eine Erweiterung der
Steueransprüche Zürichs jm Rekursverfahren nicht zu-
lässig "sei, gehe fehl, da das zürch. Steuerrecht die « refor-
matio in pejus» nicht ausschliesse, sondern in Ziff. 51
der Taxationsanleitung vorschreibe, dass Wenn eine
Rekursinstanz ein höheres Vermögen oder Einkommen
J<onstatiere, als die Steuerkommission dem Pflichtigen
zu versteuern zugemutet habe, stets, auch wenn der
Pflichtige rekurriert habe, dieses höhere Vermögen oder
Einkommen für
die Versteuerung massgebend sei.
Indessen hätten sich Finanzdirektion und Regierungsrat
nur mit der Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton
Zürich und mit der Abgrenzung ihres Umfangs im Ver-
llältnis zum Kanton St. Gallen, nicht mit der Einscllätzung
als solcher, befasst. Dies sei nach rechtskräftiger Fest- "
stellung deI Steuerpflicht Sache der Taxationsorgane,
vor denen die Rekurrentin gegebenenfalls ihre Rechte
wahren könne. Bezüglich des Umfangs der Steuerpflicht
aber werde am angefochtenen Beschlusse festgehalten.
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Für die Erzielung des Gewinns einer Spinnerei sei die auf
den Einkauf des Rohmaterials und auf den Absatz der
Produkte gerichtete Tätigkeit mindestens so wichtig, wie
die Fabrikation. So seien die grossen Kriegsgewinne der
letzten Jahre in der Baumwollindustrie nicht durch die
Fabrikation, sondern durch günstige Verhältnisse beim
Einkauf und namentlich beim Verkauf erzielt worden.
Diese Tätigkeit werde bei der Rekurrentin nach ihren
Erklärungen in der Eingabe vom 15. März 1918 an die
Finanzdirektion,bei der sie ohne weiteres zu behaften
sei, ausschliesslich durch das Bureau in Zürich ausgeübt.
Die gleichen ErWägungen gälten auch für die BeStimmung
des in Zürich steuerpflichtigen Vermögensanteils. Durch
den angefochtenen Verteilungsmodus sei dem Umstande
genügend Rechnung getragen, dass in Murg ein grösserer
Teil der Aktiven liege.
D. - Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen erklärt,
er anerkenne grundsätzlich, wie schon im Jahre 1916,
einen Steueranspruch des Kantons Zürich, stehe aber mit
der Rekurrentin auf dem Standpunkt, dass «aller-
höchstens 5 % des Vermögens und 10% des Einkommens)
darauf entfallen könnten und ersuche .daher, in diesem
Sinne zu erkennen.
Das Bundesgericht .zieht in Erwägung:
1. -
Gegenstand des Streites bildet die Steuerpflicht
der Rekurrentin für das Jahr 1917 im Hinblick auf die
Abgrenzung der Steuerhoheit z"ischen den Kantonen
Zürich und St. Gallen. Dabei steht insofern eine bundes-
rechtswidrige Doppelbesteuerung in Frage, als die Re-
kurrentin unter Berufung auf die Praxis zu Art. 46 Abs. 2
BV dem Kanton Zürich in erster Linie jeden Steueranteil
bestreitet und tatsächlich die Stellungnahme des Kantons
st. Gallen wenigstens in quantitativer Hinsicht der
zürcherischen Verteilung des Steuerrechts nicht ent-
spricht. Der Entscheid des Bundesgerichts hat sich jedoch,
im Falle der grundsätzlichen Anerkennung eines Steuer-
Doppelbesteuerung. ~,v :;:".
anspruchs von ZÜricll, auf die q u 0 t e n 11l ä s s i g e
Aus s c h eid u 11 g der beiderseitigen Kompetenzen zu
beschränken, da der angefochtene Beschluss des Regie-
rungsrates des Kantons Zürich sich nur damit befasst.
Die Rekursbegehren, welche auf die z i f f e I' m ii s -
s i g e B e s tim m u n g der Steuerpflicht abzielen,
fallen daller ausser Betracht. Sie sind in dem nach
zürcherischem Steuerrecht vorbehaltenell, Taxationsver-
fahren anzubringen. Erst darin wird gegebenenfalls insbe-
sondere auch die Frage .der formellen Zulässigkeit einer
Erhöhung der ursprünglichen Einschätzung durch die
Steuerkommission zu prüfen sein; doch mag die Rekur-
rentin in diesem Punkte bereits auf die ihr vom Regie-
rungsrat entgegengehaltene, dem Offizialcharakter der
Steuerveranlagung entsprechende Vorschrift verwiesen
werden.
2. -
Dass das kaufmännische Bureau der Rekurrentiu
in Züricll, durch das nach ihrer Angabe im Schreiben vom
15. März 1918 an die Finanzdirektion des Kantons Zürich
der Verkauf ihrer Fabrikate « sozusagen ausschliesslich),
und nach unbestritten gebliebener Annahme der kanto-
nalen Behörden auch der Ankauf ihres Rohmaterials,
also wohl die gesamte kaufmännische Geschäftstätigkeit,
besorgt, .. drd, inl Sinne der heutigen Praxis des Bundes-
gerichts ein besonderes Steuerdomizil begründet, kann
11lcht zweifelhaft sein. Deun darn.ach spielt sich yer-
mittelst der ständigen Einrichtung dieses Bureaus unbe-
streitbar ein quantitativ und qualitativ wesentlicher Teil
des Geschäftsbetriebes der Rekurrentin ab. Deren Steuer-
pflicht in Zürich ist daher grundsätzlich zu bejaheIl. Auch
ihr spezieller Einwand gegen die Besteuerung für das
Jahr 1917 wird vom Regierungsrat zutreffend zurückge-
wiesen. Ihre "Vorausgegangene Steuerleistung in Zürich,
die nicht
(l freiwillig », sondern kraft amtlicher Ein-
schätzung erfolgte, bezog sich auf das Jahr 1916 und kann
deshalb der heute streitigen, hinsichtlich der Taxations-
grundlage in der Tat nach dem internen zürcherischen
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Staatsrecht.
Steuerrecht durchzuführenden Veranlagung pro 1917
nicht entgegengehalten werden.
3. -
Für die quotenmässige Abgrenzung der Steuer-
ansprüche der beiden Kantone ist zwischen der Ver-
mögens- und der Einkommens- oder Ertragsbesteuerung
zu unterscheiden.
a) Die Vermögenszuweisung hat nach den örtlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen der durch die Bilanz
gegebenen Vermögensposten zu geschehen. Sie umfassen,
bei einem Gesamtwert laut Bilanz per 31. März 1917 Von
rund 8,919,000, Fr., zunächst Immobiliar- und Waren-
konti nebst einem Assekuranzkonto und einem « Kassa-
)Iurg-Konto », und ferner noch
~ Konto-Korrent-Debi-
toren »,
~ Effekten-Ko~to »,
« Spesen-Konto »,
« Kassa-
Konto » und {(Postscheck-Konto ». Hievon gehört die
erstere Gruppe sowohl örtlich, als auch wirtschaftlich
ausschliesslich dem Fabrikationsort und Geschäftssitz
)tlurg (Quarten) zu. Dagegen kommt in den letztern
fünf Posten, die mit zusammen rund 3,160,000 Fr.
ausgewiesen sind, der g a n z e Geschäftsbetrieb zum
Ausdruck, und es ist insofern (abgesehen von der Lokali-
sierung der fraglichen Kasse und des Postscheckkontos
in Zürich) Wirtschaftlich die _ kaufmännische Geschäfts-
leitung daran, Wenn auch nicht allein, wie die Zürcher
Behörden für den Hauptposten der Konto-Korrent-
Debitoren angenommen hähen, so doch in gewissem
Masse mitbeteiligt. Diese Beteiligung ist im Hinblick
darauf, dass das ökonomische Schwerge",icht des Ge-
schäfts doch am Fabrikationsorte liegt, wo sich denn
auch der Geschäftssitz befindet, auf wesentlich weniger
als die Hälfte anzuschlagen. So rechtfertigt es sich, den
Steuerrechtsanteil Zürichs auf 10% des Gesamtver-
mögens zu bestimmen. Dabei kann der Umstand, dass
einer der Aktionäre im Kanton St. Gallen wohnt und nach
Angabe des Rekurses dort für seinen Aktienbesitz per-
$önlich besteuert wird, keine Rolle spielen, da inter-
kantonalrchtIich gemäss feststehender Praxis die gleich..;
Doppelbesteuerung. N" :!5.
i ~-
i
zeitige Besteuerung Von Aktionär und Aktiengesellschaft
auch wenn es sich, wie hier, um eine sogenannte Familien-
aktiengesellschaft handelt (,-ergl. speziell AS 38 I S. 76 f.),
zulässig ist.
h) Für die Verteilung des Gesellschaftsertrages ent-
sprechend der Lokalisierung der Betriebsfaktoren. auf die
er zurückzuführen ist, fehlen nähere tatsächliche Anhalts-
punkte. Immerhin ist zu sagen, dass dieser Ertrag einen
Industriegewinn darstellt, für den die Fabrikation grund-
legend ist, wenn auch speziell in der Baumwollindustrie
notorischermassen der kaufmännischen Geschäftsleitung
eine verhältnismässig grosse Bedeutung zukommt. Ueber-
dies fällt in Betracht, dass beim Geschäft der Rekurren-
tin der technische Betrieb in Murg, nach Personalbestand
und finanziellem Aufwand und der dadurch bedingten
uIDnittelbaren Bedeutung für die OE'ffentlichkeit, das
kaufmännische Bureau in Zürich gewaltig überragt. In
Berücksichtigung dieser Momente ist nach billigem
Ermessen dem Kanton Zürich eine Quote von 20 % deb
Geschäftsertrages für die Einkommensbesteuemng zuzu-
weisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird festge-
stellt, dass die Rekurrentin für das Jahr 1917 von ihrem
Vermögen 10% im Kanton Zürich und 90% im Kanton
St. Gallen, und von ihrem Einkommen (Ertrag) 20%
im Kanton Zürich und 80% im Kanton St. Gallen zu
yersteuern hat.
Die weitergehenden Begehren der Rekurrentin werden
abge'\\iesen, soweit darauf einzutreten ist.