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45_I_178

BGE 45 I 178

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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178

Staatsrecht.

au recourant par les autorites neuchäteloises, quand eIl es

ont fixe a 39 000 fr. seulement le montant des dettes

. hypothecaires dont elles admettaient la· defalcation.

Dans ces conditions, et etant donne le caractere mixte

de l'impöt foneier vaudois, il n'y a pas de Ipotif de juger

Ia presente contestation d'apres d'autres principes que

ceux etablis jusqu'ici par la jurisprudence en matiere

de double imposition. Des lors, il y a lieu de partager Ia

souverainete fiscale des cantons de Neuchätel et de Vaud

de maniere a ce que Ia quote part imposable par chacun

des deux cantons corresponde a Ia proportion existant

entre Ia totalite .de l'actif et la totalite des dettes. II en

resulte que pour l'aunee 1918 le cantoll de NeuclllUel

est en droit d'imposer une fortune de 56 000 fr. et le callton

de Vaud une·fortune de-ll 000 fr.

Le . Tribunal fMeral pl'ononce :

Le recours est declarefonde vis-a-vis du cantoll da Vau.d,

en ce sens qua le bordereau d'impöt mobiliar du dang ce

canton doit etre diminue d'une somme de 10 000 fr.

25. trrteil vom al. Juni 1919

i. S. Spinnerei Kurg A.-G. g9gen Zürich und St. Gallen.

Art. 46, Abs. 2 BV. Familienaktiengesellschaft mit illterk<ill-"

tonaler Trel'lllu:r;g "Von Fabrikationsbetrieb (Spinnerei) Rlll

Sitze und kaufmännischem Bureau auswärts: das letztl're

begründet ein besonderes Steuerdomizil. Quotenmässige Ab-

grenzung der beiderseitigen Vermögells- und Einkommeil~­

steuerpflicht.

A. -

Die Rekurrentin, Spinnerei Murg A.-G., ist eine

sogenannte FamilienaktiengeseUscbaft der Familien C.

Schindler-Dorer in Lindau, Rob. Dorer in Vevey und

Arthur Dorer in Quarten. mit einem Aktienkapital von

1,5 Millionen Franken. Sie hat ihren Sitz in dem zur

Doppelbesteuerung. N° 25.

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st. gallischen Gemeinde Quarten gehörenden Murg. Dort

b.efmdet sic~ ihre Sp~nnereian1age, die unter der Leitung

emes techmschen DIrektors 350 bis. 400 Arbeiter be-

schäftigt und über ein eigenes Kraftwerk verfügt. Dane-

ben hat die Gesellschaft seit etwa 10 Jahren ein kauf-

männisches Bureau in Zürich (früher Weinbergstrasse 109,

nunmehr Bahnhofstrasse 40), in . welchem ein kauf-

männischer Direktor und. drei Angestellte tätig sind. Die

(< Einrichtung und Führung I) dieses Bureaus ist, laut

Zuschrift der Gesellschaft an die Finanzdirektion des

Kantons Zürich vom 15. März 1918, «seinerzeit erfolgt

l) und 'Wird auch aufrechterhalten in erster Linie mit Rück-

11 sicht darauf, dass Zürich der Zentral punkt der Baum-

» won-Industrie ist und weil sich ein grosser Teil des

» Geschäftes in dieser .. Industrie auf der jeden Freitag

» stattfindenden Baumwollbörse in Zürich abspielt. Die

» Verkäufe erfolgen sozusagen ausschliesslich in Zürich,

) sei es an der Börse, sei es im Bureau der Gesellschaft.

» Die Spinnerei gibt dem 'kaufmännischen Bureau regel-

}) mässig die disponiblen Quantitäten und Qualitäten

}) an Gespinnsten; dasLetztere trifft hauptsächlich zu,

» indem Lagerverkäufe namentlich in der gegenwärtigen

» Zeit selten erfolgen. l)

.

Für diesen Geschliftsbetrieb wurde die Gesellschaft

von der Steuerkommission der Stadt Zürich erstmals pro

1916 mit 50,000 Fr. Vermägen und 10,000 Fr. Einkommen

eingeschätzt. Sie rekurrierte unter Bestreitung dieser

Steuerpflicht an die Fiminzdiiektion des Kantons Zürich

und wandte sich gegenüber deren abweisendem Entscheid

noch an den Regierungsrat, zog dann aber ihren Rekurs,

mit Rücksicht auf die inzwiscben ~rwirkte Anerkennung

des zürcherischen Steueranspruchs durch das Finanz-

departement des Kantons St. Gallen, wieder zurück.

Im Jahre 1917 kam die GeseII-scahft der Aufforderung

des Steuerbureaus der ~tadt Zürich ~ur Einreichung 'einer

formulargemässen Selbsttaxation nicht nach. sondern

erklärte sich 1ediglichhemit. im 'Sinne einer gütlichen

180

Staatsrecht.

Verstän,digung die vorjährige Taxation wiederum anzu-

erkennen. Hierauf schätzte die Steuerkommission. sie

pro 1917 mit 200,000 Fr. Velmögen un.d 80,000 Fr.

Einkommen ein. Gegen diese Taxation rekurrierte die

Gesellschaft neuerdings an die Finanzdirektion des Kan-

tons Zürich un.d bestritt in. erster· Linie wiederum die

Steuerpflicht in diesem Kanton grundsätzlich unter

Hinweis darauf, dass ihr Sitz und ihrgan.zer Fabrika-

tionsbetrieb, der den weitaus überwiegenden Teil des

Geschäftes ausmache, sich im Kanton St. Gallen befinde.

Auf Veran.lassung der Fin.anzdirektion füllte sie danll,

am 15. März 11;)18, doch ein Formular «Selbsttaxation

für 1917 » aus (wobei sie als steuerpflichtiges Vermögen

das Aktienkapital, unter Abzug Von 360,000 Fr.,· welche

Direktor Arthur Dorer-in Quarten persönlich yersteuere,

mit 1,140,000 Fr., und als steuerpflichtiges Einkommen

den Gewinnsaldo des auf 31. März 1917 abgesc1110ssenen

Geschäftsjahres, abzüglich· 4% % Zin.s des steuerpflich-

tigen. Aktienkapitals, mit 483,257 Fr. 52 Cts. angab) und

reichte als Belege, mit dem schon früher erwähnten

Schreiben, ihre Bilanz nebst Gewil1,n- und Verlustkonto

Und Gewinn-verteilungsaufstellung per ~1. März 1917 ein.

Die Steuerkommission der Stadt Zürich sprach sich in

ihrer Vernehmlassung dahin- aus: Nach der -VOll der

Hekurrentin angegeben.en Bedeutung ihres kaufmän-

nischen Bureaus in Zürich, 9,urch das der für das Unter-

nehmen überaus wichtige· Geschäftsverkehr an der

Zürcher Baumwollbörse, also neben der Verkaufstätigkeit

offenbar auch der Einkauf des Rohmaterials, besorgt

werde, sei für die Besteuerung ihr Ve r m ö gen in

der Weise auszuscheiden, dass -vom Aktienkapital (ohll{~

Abzüge für Direktor Dorer) ein Betrag von 10% =

150,000 Fr. dem Sitz -voraus zugewiesen und vom Rest

mindestens 1/3 =

450,000 Fr. auf Züdch verlegt werde,

in.dem bei Verteilung der in.sgesamt rund 9 Millionen

betragenden Aktiven der Bilanz nach ihrer Zugehörigkeit

doch min.destens der Debitorenposten von rund 3 Millio-

Doppelbesteuerung. N° 25.

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nen, also l/S, Zürich zufallen müsse, weil die Debitoren

aus derVerkaufstätigkeit entständen, und ihr Einkom-

me n in der Weise, dass ebenfalls eine zehnprozentige

Quote (von 483,257 Fr.) mit 48,325 Fr. dem Sitz -voraus

zugewiesen. und vom Rest die Hälfte mit 217,466 Fr. auf

Zürich -verlegt werde, da der Gewinn ebensosehr durch

Einkauf und Verkauf wie· durch die Fabrikation bedingt

sei.

In Würdigung dieser Akten verfügte die Finanzdirektion

am 20. Juni 1918, von der Erwägung ausgehend, dass sie

lediglich über die Frage der Steuer p f I ich t zuent-

scheiden ulld gegebenenfalls die zürcberischen Steuer-

ansprüche nur quotenmässig zu bestimmen habe, in

Zustimmung zu den Ausführungen der Steuerkommission :

Die Rekurrentin sei in Zürich steuerpflichtig, und zwar

habe sie daselbst, nach Abzug eines Voraus für den Sitz

von je 10%, vom Vermögen einen Drittel, und vom

Einkommen die Hälfte zu versteuern; dementsprechend

habe nach eingetretener Rechtskraft dieser Verfügung

die Steuerkommission ihre Taxation für das Jahr 1917

zu überprüfen und richtigzustellen.

Mit Be s chI u s s vom 1 7. 0 k tob er 1918

bestätigte der Regierun.gsrat als Rekursin.stanz diesen

Entscheid der Fin.an.zdirektion un.d verwarf dabei in

'erster Linie den Einwand der Rekurrentin, es kön.ne sich

für 1917 nicht mehr um die Festsetzung ein.es quoten-

mäSsigeI\ Steueranteils des Kantons Zürich, sondern. nur

n.och darum handeln, ob die angefochtene Taxation der

Steuerkommission begründet sei oder nicht, indem er

ausführte, dass Finanzdirektion und Regierullgsratge-

mäss § 10 des Steuergesetzes (vom 24. April 187() und

den Ziff. 18 und 51 der Taxationsanleitung ohne Rück--

sicht auf ein.e bereits erfolgte TaxatioIl üher die streitige

Steuerpflicht zu entscheiden. hätten.

B. -

Gegen. diesen Beschluss des Regierungsrates hat

die Spinnerei MurgA.-G. rechtzeitig den staatsrechtlichen

Rekurs an: das 'Bun.desgericht wegen

bundesrechts--

1~1

Staatsrecllt.

widriger Doppelbesteuerung ergriffen. Einleitend wird

beantragt, es sei in Aufhebung,des Beschlusses

1. festzustellen, dass dem Kanton Zürich der Rekur-

rentin gegenüber keinerlei SteuelTechte - weder bezüglich

Vermögen, noch Einkommen -

zuständen;

2. eventuell der Steueranteil Zürichs von' 200,000 Fr.

Vermögen und 80,000 Fr: Einkommen pro 1917 ange-

messen zu reduzieren;',

, 3. « eventuellst » die Verteilung zwischen den' Kantonen

St. Gallen und Zürich so vorzunehmen, dass der Besteue-

rung durch Züriclf höchstens ein Anteil von' 5 % des

Vermögens und. 10% des Einkommens unterstehe.

Die anschliessende Begründung geht wesentlich dahin :

Da, die Rekurrentin ihr Geschäftsjahr per 31. März

abschliesse und

« dementsprecllend» ihre Steuererklä-

rungen jeweilen,' den zuständjgen Steuerbehörden des

Kantons St. Gallen einreiche, und da sie sich für das

Jahr 1916 mit den, zürcherischen Steuerorganen « auf

freiwilligem Wege abgefunden) habe (durch Bezahlung

der Steuer von 50,000 Fr. Vermögen und 10,000 Fr. Ein-

kommen), so käme für das Steuerjahr 1917 die Zeit

vom 1. April 1917 bis 31. März 1918 in Betracht. Im

Zeitpunkte ihrer Veranlagung,durch 'die zürcherischen

Steuerbehörden für das Jahr 1917 habe aber der Abschluss

dieses Geschäftsjahres noch mcht vorgelegen. Folglich

hätten Stadt uild Kanton Zürich in jenem Zeitpunkt

'überhaupt keinen Steuerartspruch besessen. Eine Be-

steuerung könnte vielmehr grundsätzlich erst 'Wieder in

Frage kommen auf Grund des Abschlusses per 31. März

1918, doch sei es selbstverständlich nicht möglich und

zulässig, im 'heutigen Verfahren die Steuertaxatioo für

diese Steuerperiode vorzunehmen. Abgesehen von dieser

grundsätzlichen Einrede sei davon auszugehen, dass

Finanzdirektion und Regierungsrat des Kantons Zürich

nicht berechtigt Wären, über die Ansätze der Steuer-

taxationsbehörde hinauszugehen; die Berufung auf § 10

des Steuergesetzes, sei durchaus unbegründet, da die

I

j

Doppelbesteuerung. N° 25.

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Taxation der Steuerbehörde von Zürich von der Fmanz-

direktion nicht selbständig angefochten worden sei.

Im übrigen sei bezüglich des Vermögens ganz liquid, dass

ein SteuelTecht des Kantons Zürich nach der bundes-

gerichtlichen Praxis ernstlich nicht in Frage kommen

könne, da das gesamte bewegliche und unbewegliche

Vermögen der Rekurrentin sich in Murg befmde. Auch

die Debitoren seien flicht nach Zürich zuständig; denn

sie bildeten den Gegenwert, die Gegenposten. nicht für

die formalen und übrigens nicht einmal ausschliesslich

in Zürich abgeschlossenen Verkäufe, sondern für die von

der Spinnerei in Murg gelieferten Gespinnste; durch die

dortige Fabrikation müssten selbstverständlich alle auf

dem Produkt lastenden Kosten und Spesen nebst dem

Verkaufsgewinn herausgebracht werden. Von einem

beweglichen Vermögen in Zürich könne daher gar nicht

gesprochen werden; die unbedeutende Einrichtung des

kaufmännischen Bureaus falle gegenüber den in Murg

befindlichen Vermögenswerten nicht erstlich in Betracht.

Ueberdies dürfe nicltt unerwähnt bleiben. dass ein Aktio-

när im Kanton S1. Gallen domiziliert sei und dort seinen

Anteil am Aktienkapital mit 360,000 Fr. versteuere,

welcher Betrag « selbstverständlich vom steuerpflich-

tigen Vermögen' der A.-G. ohne weiteres in Abzug zu

. bringen» sei. Und was das Einkommen betreffe, legten

die Steuerorgane von Zürich dem dortigen kaufmän-

nischen Bureau eine ganz übertriebene Bedeutung bei,

indem sie die Sache so darstellten, als ob dessen Tätig-

keit eigentlich nirgends anders mit Erfolg ausgeübt

werden könnte. Insbesondere erforderte der Geschäfts-

verkehr an der Zürcher Baumwollbörse, der sich in zwei

Stunden per Woche (Freitag nachmittags von 3 bis 5 Uhr)

abwickle, kein kaufmännisches Bureau auf dem Platze,

wie am besten dadurch bewiesen werde, dass keine der

übrigen schweizerischen Baumwollspinnereien und -webe-

reien mit Fabrikbetrieb ausserhalb der Stadt Zürich dort

ein solches Bureau habe, Das Bureau der Rekurrentin

AS "5 I -

t919

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Staatsrecht

könnte gerade so gut in St. Gallen sein. wäre vielleicht

dort, namentlich' für den Verkauf, noch "iel besser

plaziert; seine Einrichtung in Zürich sei speziell auf

persönliche Verhältnisse (Wohnsitz des früheren kauf-

männischen Leiters) zurückzuführen. Die dortige Tätig-

keit sei rein formaler Natur; jedenfalls stehe die Bean-

spruchung des halben Einkommens durch Zürich (nach

Ausscheidung von 10% für den. Sitz) in gar keinem Ver-

hältnis zu den 'wirtschaftlichen Faktoren. Es sei insbe-

sondere nicht zu übersehen, dass der ganze Gewinn der

Rekurrentin aus dem Verkauf der in Murg erstellten

Fabrikate herrühre, also nicht ein Handels-, sondern ein

Fabrikationsgewinn sei. Demnach werde um Schutz des

Rekurses in dem Sinne ersucht, dass

a) eine Besteuerung· der Rekurrentin in Zürich « pro

1917 d. h. für das Geschäftsjahr vom 1. April 1917 bis

31. März 1918}) gar nicht stattfinden dürfe, weil der

Abschluss dieses Geschäftsjahres noch nicht vorgelegen

habe, als die Selbsttaxation von ihr verlangt worden sei,

während sie die Steuern {(pro 1916 (1. April 1916 bis

31. März 1917))} « auf Grund getroffener Vereinbarung»

bezahlt habe;

b) eventuell in Zürich von' einer' Besteuerung des

Vermögens vollständig Umgang genommen werden müsse

und das Einkommen nur zu einem geringen Prozentsatz

herangezogen werden dürfe" und

c) jedenfalls eine Erweiterung der Steueransprüche

Zürichs im Rekursverfahren als unzulässig bezeichnet

werden müsse.

C. - Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt,

der Rekurs sei in vollem Umfange abzuweisen. Aus seiner

Vernehmlassung ist hervorzuheben : Massgebend für die

Steuereinschätzung im Kanton sei der Vermögens- und

Einkommensbestand im Zeitpunkte der Selbsttaxatioll.

Diese sei jeweilen bis Ende April einzureichen, doch werde

bei Aktiengesellschaften und andern Korporationen, die

auf Grund ihrer letzten JahresrechilUng einzuschätzen

Doppelbesteuerung. N° 25.

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seien, die Rechnung noch berücksichtigt, welche spätes-

tens mit Ende Juni abgeschlossen werde (§§ 11 und 32

Abs. 2 der Taxationsanleitung von 1912). Demnach hätte .

die Rekurrentin ihre Steuern für das Jahr 1916 nach

ihrem Geschäftsabschluss auf 31. März 1916 entrichten

sollen und sei für das Jahr 1917 nach demjenigen auf

31. März 1917 zu besteuern. Die abweichenden Aus-

führungen des Rekurses seien durchaus unzutreffend.

Auf welcher Grundlage die Rekurrentin im Kanton

St. Gallen eingeschätzt werde, sei für den Kanton Zürich

unerheblich, da nach der bundesgerichtlichen Praxis jeder

Kanton berechtigt sei, nach den Taxationsgrundsätzen

der eigenen Gesetzgebung zu verfahren. Von einem Ver-

stoss gegen das Verbot der Doppelbesteuerung könne

daher in diesem Punkte nicht die Rede sein. Uebrigens

habe die Rekurrentin in der für 1917 schliesslich einge-

reichten Selbsttaxation ohne weiteres auf ihren Ge-

schäftsbeschluss per 31. März 1917 abgestellt. Auch der

Einwand der Rekurrentin, dass eine Erweiterung der

Steueransprüche Zürichs jm Rekursverfahren nicht zu-

lässig "sei, gehe fehl, da das zürch. Steuerrecht die « refor-

matio in pejus» nicht ausschliesse, sondern in Ziff. 51

der Taxationsanleitung vorschreibe, dass Wenn eine

Rekursinstanz ein höheres Vermögen oder Einkommen

J<onstatiere, als die Steuerkommission dem Pflichtigen

zu versteuern zugemutet habe, stets, auch wenn der

Pflichtige rekurriert habe, dieses höhere Vermögen oder

Einkommen für

die Versteuerung massgebend sei.

Indessen hätten sich Finanzdirektion und Regierungsrat

nur mit der Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton

Zürich und mit der Abgrenzung ihres Umfangs im Ver-

llältnis zum Kanton St. Gallen, nicht mit der Einscllätzung

als solcher, befasst. Dies sei nach rechtskräftiger Fest- "

stellung deI Steuerpflicht Sache der Taxationsorgane,

vor denen die Rekurrentin gegebenenfalls ihre Rechte

wahren könne. Bezüglich des Umfangs der Steuerpflicht

aber werde am angefochtenen Beschlusse festgehalten.

186

Staatsrecht.

Für die Erzielung des Gewinns einer Spinnerei sei die auf

den Einkauf des Rohmaterials und auf den Absatz der

Produkte gerichtete Tätigkeit mindestens so wichtig, wie

die Fabrikation. So seien die grossen Kriegsgewinne der

letzten Jahre in der Baumwollindustrie nicht durch die

Fabrikation, sondern durch günstige Verhältnisse beim

Einkauf und namentlich beim Verkauf erzielt worden.

Diese Tätigkeit werde bei der Rekurrentin nach ihren

Erklärungen in der Eingabe vom 15. März 1918 an die

Finanzdirektion,bei der sie ohne weiteres zu behaften

sei, ausschliesslich durch das Bureau in Zürich ausgeübt.

Die gleichen ErWägungen gälten auch für die BeStimmung

des in Zürich steuerpflichtigen Vermögensanteils. Durch

den angefochtenen Verteilungsmodus sei dem Umstande

genügend Rechnung getragen, dass in Murg ein grösserer

Teil der Aktiven liege.

D. - Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen erklärt,

er anerkenne grundsätzlich, wie schon im Jahre 1916,

einen Steueranspruch des Kantons Zürich, stehe aber mit

der Rekurrentin auf dem Standpunkt, dass «aller-

höchstens 5 % des Vermögens und 10% des Einkommens)

darauf entfallen könnten und ersuche .daher, in diesem

Sinne zu erkennen.

Das Bundesgericht .zieht in Erwägung:

1. -

Gegenstand des Streites bildet die Steuerpflicht

der Rekurrentin für das Jahr 1917 im Hinblick auf die

Abgrenzung der Steuerhoheit z"ischen den Kantonen

Zürich und St. Gallen. Dabei steht insofern eine bundes-

rechtswidrige Doppelbesteuerung in Frage, als die Re-

kurrentin unter Berufung auf die Praxis zu Art. 46 Abs. 2

BV dem Kanton Zürich in erster Linie jeden Steueranteil

bestreitet und tatsächlich die Stellungnahme des Kantons

st. Gallen wenigstens in quantitativer Hinsicht der

zürcherischen Verteilung des Steuerrechts nicht ent-

spricht. Der Entscheid des Bundesgerichts hat sich jedoch,

im Falle der grundsätzlichen Anerkennung eines Steuer-

Doppelbesteuerung. ~,v :;:".

anspruchs von ZÜricll, auf die q u 0 t e n 11l ä s s i g e

Aus s c h eid u 11 g der beiderseitigen Kompetenzen zu

beschränken, da der angefochtene Beschluss des Regie-

rungsrates des Kantons Zürich sich nur damit befasst.

Die Rekursbegehren, welche auf die z i f f e I' m ii s -

s i g e B e s tim m u n g der Steuerpflicht abzielen,

fallen daller ausser Betracht. Sie sind in dem nach

zürcherischem Steuerrecht vorbehaltenell, Taxationsver-

fahren anzubringen. Erst darin wird gegebenenfalls insbe-

sondere auch die Frage .der formellen Zulässigkeit einer

Erhöhung der ursprünglichen Einschätzung durch die

Steuerkommission zu prüfen sein; doch mag die Rekur-

rentin in diesem Punkte bereits auf die ihr vom Regie-

rungsrat entgegengehaltene, dem Offizialcharakter der

Steuerveranlagung entsprechende Vorschrift verwiesen

werden.

2. -

Dass das kaufmännische Bureau der Rekurrentiu

in Züricll, durch das nach ihrer Angabe im Schreiben vom

15. März 1918 an die Finanzdirektion des Kantons Zürich

der Verkauf ihrer Fabrikate « sozusagen ausschliesslich),

und nach unbestritten gebliebener Annahme der kanto-

nalen Behörden auch der Ankauf ihres Rohmaterials,

also wohl die gesamte kaufmännische Geschäftstätigkeit,

besorgt, .. drd, inl Sinne der heutigen Praxis des Bundes-

gerichts ein besonderes Steuerdomizil begründet, kann

11lcht zweifelhaft sein. Deun darn.ach spielt sich yer-

mittelst der ständigen Einrichtung dieses Bureaus unbe-

streitbar ein quantitativ und qualitativ wesentlicher Teil

des Geschäftsbetriebes der Rekurrentin ab. Deren Steuer-

pflicht in Zürich ist daher grundsätzlich zu bejaheIl. Auch

ihr spezieller Einwand gegen die Besteuerung für das

Jahr 1917 wird vom Regierungsrat zutreffend zurückge-

wiesen. Ihre "Vorausgegangene Steuerleistung in Zürich,

die nicht

(l freiwillig », sondern kraft amtlicher Ein-

schätzung erfolgte, bezog sich auf das Jahr 1916 und kann

deshalb der heute streitigen, hinsichtlich der Taxations-

grundlage in der Tat nach dem internen zürcherischen

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Staatsrecht.

Steuerrecht durchzuführenden Veranlagung pro 1917

nicht entgegengehalten werden.

3. -

Für die quotenmässige Abgrenzung der Steuer-

ansprüche der beiden Kantone ist zwischen der Ver-

mögens- und der Einkommens- oder Ertragsbesteuerung

zu unterscheiden.

a) Die Vermögenszuweisung hat nach den örtlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen der durch die Bilanz

gegebenen Vermögensposten zu geschehen. Sie umfassen,

bei einem Gesamtwert laut Bilanz per 31. März 1917 Von

rund 8,919,000, Fr., zunächst Immobiliar- und Waren-

konti nebst einem Assekuranzkonto und einem « Kassa-

)Iurg-Konto », und ferner noch

~ Konto-Korrent-Debi-

toren »,

~ Effekten-Ko~to »,

« Spesen-Konto »,

« Kassa-

Konto » und {(Postscheck-Konto ». Hievon gehört die

erstere Gruppe sowohl örtlich, als auch wirtschaftlich

ausschliesslich dem Fabrikationsort und Geschäftssitz

)tlurg (Quarten) zu. Dagegen kommt in den letztern

fünf Posten, die mit zusammen rund 3,160,000 Fr.

ausgewiesen sind, der g a n z e Geschäftsbetrieb zum

Ausdruck, und es ist insofern (abgesehen von der Lokali-

sierung der fraglichen Kasse und des Postscheckkontos

in Zürich) Wirtschaftlich die _ kaufmännische Geschäfts-

leitung daran, Wenn auch nicht allein, wie die Zürcher

Behörden für den Hauptposten der Konto-Korrent-

Debitoren angenommen hähen, so doch in gewissem

Masse mitbeteiligt. Diese Beteiligung ist im Hinblick

darauf, dass das ökonomische Schwerge",icht des Ge-

schäfts doch am Fabrikationsorte liegt, wo sich denn

auch der Geschäftssitz befindet, auf wesentlich weniger

als die Hälfte anzuschlagen. So rechtfertigt es sich, den

Steuerrechtsanteil Zürichs auf 10% des Gesamtver-

mögens zu bestimmen. Dabei kann der Umstand, dass

einer der Aktionäre im Kanton St. Gallen wohnt und nach

Angabe des Rekurses dort für seinen Aktienbesitz per-

$önlich besteuert wird, keine Rolle spielen, da inter-

kantonalrchtIich gemäss feststehender Praxis die gleich..;

Doppelbesteuerung. N" :!5.

i ~-

i

zeitige Besteuerung Von Aktionär und Aktiengesellschaft

auch wenn es sich, wie hier, um eine sogenannte Familien-

aktiengesellschaft handelt (,-ergl. speziell AS 38 I S. 76 f.),

zulässig ist.

h) Für die Verteilung des Gesellschaftsertrages ent-

sprechend der Lokalisierung der Betriebsfaktoren. auf die

er zurückzuführen ist, fehlen nähere tatsächliche Anhalts-

punkte. Immerhin ist zu sagen, dass dieser Ertrag einen

Industriegewinn darstellt, für den die Fabrikation grund-

legend ist, wenn auch speziell in der Baumwollindustrie

notorischermassen der kaufmännischen Geschäftsleitung

eine verhältnismässig grosse Bedeutung zukommt. Ueber-

dies fällt in Betracht, dass beim Geschäft der Rekurren-

tin der technische Betrieb in Murg, nach Personalbestand

und finanziellem Aufwand und der dadurch bedingten

uIDnittelbaren Bedeutung für die OE'ffentlichkeit, das

kaufmännische Bureau in Zürich gewaltig überragt. In

Berücksichtigung dieser Momente ist nach billigem

Ermessen dem Kanton Zürich eine Quote von 20 % deb

Geschäftsertrages für die Einkommensbesteuemng zuzu-

weisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird festge-

stellt, dass die Rekurrentin für das Jahr 1917 von ihrem

Vermögen 10% im Kanton Zürich und 90% im Kanton

St. Gallen, und von ihrem Einkommen (Ertrag) 20%

im Kanton Zürich und 80% im Kanton St. Gallen zu

yersteuern hat.

Die weitergehenden Begehren der Rekurrentin werden

abge'\\iesen, soweit darauf einzutreten ist.