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45_I_171

BGE 45 I 171

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

pas Ie cas. En effet si, depuis cette date, Egli a ete con-

damne a reiterees fois, cela a toujours He pour des faits

de faible importance; les peines prononcees ont ctmsiste

en amendes de 10 fr. a 20 fr., sauf an dernierlieu ou il a ete

condamne a huit jours de prison civile, et les actes qui

O~lt motive cette derniere condamnation (ivrognerie,

vIOlences, tapage nocturne et injures) ne presentent pas

non plus un caractere de particuliE~re gravite; d'autre

part, il ne saurait etre question d'additionner ces multiples

contraventions pour les assimiler a un delit grave. Egli

ne s'etant ainsi pas rendu coupable de delits graves a

partir du moment OU il s'est etabli en territoire neucha-

telois, les conditions d'application de l'art. 45 al. 3 ne sont

pas n~alisees a son egard et l'arrHe d'expuJsion dont il a

He l'objet doit par consequent elre mumIe. Contraire-

ment a ce qu'expose le Conseil d'Etat, Egli n'a d'ailleurs

pas renonce a son droit de recourir contre cette mesure

injustifiee : ni dans sa lettre du 7 avril 1919, l1ar laquelle

il sollicitait un sauf-conduit pour pouvoir mettre ses

affaires en ordre avant son depart du canton, ni dans les

demarches de sa femme en vue d'obtenir pour lui l'auto-

risation de venir s'occuper de son demenagement, ni enfin

dans le fait qu'il a quitte le cant on de NeuchateI, on ne

peut voir un acquiescement volontaire fOIDlel ou meme

implicite a I'expulsion prononcee contre Iui, puisqu'il

etait bien oblige de s'y ~oumettre provisoirt'ment le

Conseil d'Etat ayant refuse de renouveler le sauf-conduit

qui lui avait ete delivre (cf. RO 29/1 p. 149).

Le Tribunal IMeral prononce :

Le recours est admis et l'arrete du Conseil d'Etat du

canton de Neuchatel du 15 mars 1919 est annule.

:>;iederlassungsfrl'iheit. N° 23.

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23. Urten vom 5. Juli 1919 i. S. Dunkel gegen Luzern.

Bildet gewerbsmässige Unzucht ein sdnwres Vergehen im Sinlle

des Art.,15 Abs. a BV?

A. -- Die Rekurrentin, Bürgerin des Kantons Schatr-

hausen, wurde, als sie in Zürich wohnte, im Jahre 1912

nach ihrer Angabe wegen Duldung der gewerbsmässigell

Unzucht zu einer Busse und später wegen gewerbsmässigel

Kuppelei zu 6 Monaten Arbeitshaus verurteilt. Sie zog

in der Folge nach Luzern. Hier wurde im Mai 1918 gegen

sie eine Stra[untersuchung durchgeführt, weil sie beim

Bahnhof einen Mann veranlasst hatte, in ihre Wohnung

zu kommen und dort mit ihr gegen Bezahlung geschlecht-

lich zu verkehren. Der Amtsstatthalter von l.uzcrn stellte

auf Grund dieser Untersuchung den Antrag, die Rekur-

rentin sei wegen gewerbsmässiger Unzucht im Sinne des

§ 146 PolStG mit 14 Tagen Gefängnis zu bestrafe'll.

Sie unterzog sich freiwillig der Strafe, wüdurch der

Prozess erledigt wurde. Der Stadtrat von Luzern wies

nun die Rekurrentin aus der Gemeinde Luzern aus und

dieser Entscl1eid wurde yom Regierungsrat des Kantolls

Luzel'll am 1. März 1919 mit der Begründung bestätigt,

dass die vviederholten Bestrafungen der Rekurrontin den

Entzug der Niederlassung rechtfertigten.

B. -

Gegen diesen ihr am 21. März 1919 zugestellten

Entscheid hat Frau Dunkel am 19. Mai 1919 die staats-

rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen

mit dem Antrag, die Entscheidungen des Stadtrates und

des Regierungsrates seien aufzuheben und ihr Recht auf

Niederlassung in Luzern zu schützen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Was sie sich habe zu

schulden kommen lassen, seien keine schweren Vergehen

im Silll1,e des Art. 45 Abs. 3 BV. Jedenfalls könne das

Delikt der gewerbsmässigen Unzucht, dessetwegen sie

in Luzern bestraft worden sei, nicht als solches Vergehen

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Staatsrecht.

gelten. Die Ausweisung bedeute daher eine Verletzung der

Garantie der Niederlassungsfreiheit.

C. -

Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der

Beschwerde, indem er geltend macht, dass Vergehen gegen

die öffentliche Sittlichkeit nach der bundesgerichtlichel1

Praxis als schwere im Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV anzu-

sehen seien.

Das Bundesgericht ziehl in Erwägung:

Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann die Niederlassung den-

jenigen entzogen werden, die 'Wegen schwerer Vergehen

wiederholt gerichtlich bestraft worden sind. In der Praxis

ist diese Bestimmung in dem Sinne ausgelegt 'Worden,

dass "VOll den wiederholten Bestrafungen wenigstens eine

in die Zeit fallen muss, während der die in Frage stehende

Person am Ausweisungsorte niedergelassen war. Nun gilt

das Verbrechen der gewerbsmässigen Kuppelei, desset-

wegen die Rekurrentin in Zürich bestraft worden ist,

im allgemeinen als schweres Vergehen im Sinne des

Art. 45 Abs. 3 BV (vergl. AS 24 I S. 454); dagegen lässt

sich das Delikt, dessen sich die Rekurrentin in Luzern

schuldig gemacht hat, nicht unter diesen Begriff bringen.

Das Bundesgericht ist in seiner Praxis davon ausge-

gangen, dass n.ur Vergehen, die eine schwere fxefährdung

der öffentlichen Sicherheit und Sittlichkeit in sich

sehliessen, den Entzug der Niederlassung rechtfertigen

können (AS 33 I S. 292, 36 I S. 31 und 570), und hat

erklärt, uass einfache Unzucht nicht als ein solches

Vergehen zu betrachten sei (AS 25 I S. 419, 30 I S. 35).

Auch die gewerbsmiissige Unzucht kann nicht grund-

sätzlich, sondern nur dann als schweres Vergehen gelten,

wenn nach den konkreten Umständen darin eine ernst-

hafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Sitt-

lichkeit zu erblicken ist. Diese Voraussetzung trifft hier

nicllt zu. Die Rekurrentill hat nach den Akten in Luzern

ein einziges Mal einen Mann veranlasst, mit ihr gegen

Bezahlung Unzucht zu treiben, und zwar in einer Weise,

Niederlassungsfreiheit. N° 2:1.

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die nach dem eidgenössischen Strafgesetzentwurf (Art.315)

nur als Polizeiübertretung strafbar wäre. Wenn auch ihr

Vorleben zeigt, dass bei ihr eine grosse Neigung besteht,

die gegen die Unsittlichkeit geriChteten strafrechtlichen

Verbote zu übertreten, so ist doch nicht dargetan, dass

sie die öffentliche Sittlichkeit und Sicherheit in Luzern

ernstlich gefährdete, sei es weil sie sich mit besonderer

Intensität gewerbsmässig der Unzucht hingegeben hätte

oder weil in Luzern die gewerbsmässige Unzucht eine

besondere, schwer zu bekämpfende Gefahr für die öffent-

liche Sittlichkeit bildete. Die Ausweisung der Rekurrentin

bedeutet daher eine Verletzung der Garantie der Nieder-

lassungsfreiheit. Unter diesen Umständen braucht nicht

untersucht zu werden, ob die Bestrafung in Luzem,

obwohl sie lediglich durch Annahme des Antrages des

Amtsstatthalters rechtskräftig wurde, doch als gericht-

liche im Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV zu betrachten sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des

Regierungsrates des Kantons Luzem vom 1. März 1919

aufgehobeu.