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Erbrecht. No 1. parehts la remuneration des services qu'illeur rend. mais a, voulu cependant qu'il puisse s'en prevaloir contre d autres personnes, - coheritiers ou creanciers - . or ces sentiments de piete filiale persistent pendant toute la vie des parents, meme quand les enfants ont quitte le foyer paternel et meme apres cessation de la communaute domestique. C'est ce qu'on peut dMuire egalement de :'art. 111 LP nouveau qui autorise les enfants majeurs a ~~ercer « en tout temps » leur droit de participation a la SaISle que Ieur reserve l'art. 334 CC, tandis que la meme faculte n'est accordee au conjoint, aux enfants ou aux ~upilles ~~ debiteur que pendant un delai de 40 jours, et a la condltIon que la saisie ait eu lieu pendant la duree de la tuteHe, de la puissance paternelle ou du mariage, ou tout au moins dans l'annee qui a suivi. La persistance « en tout temps,) de ce droit, proclamee ainsi par rart. 111 LP vis-a-vis des creanciers des pere et mere, pI aide eu faveur du maintien de celui prevu a l'art. 633 CC vis-a-vis des coheritiers apres la cessation de la vie commune et t,ant que le yartage ~'a pas eu lieu. De meme donc que I enfant maJeur peut mtervenir « en tout temps » dans la poursuite dirigee contre ses parents, pour sauvegarder ses droits, de meme il pourra se prevaloir de l'art. 633. ta~~ q~e le partage n'aurapas ete opere, et pour autant qu Il ny aura pas expressement renonce. Le Tribunal federal prononce: Le recours est admis et l'arret rendu le 30 septembre 1918 par la Chambre des recours du Tribunal cantonal vaudois ~.st annule; l'affaire est en consequence renvoyee ~evant I mstance cantonale pour complement d'instruc. bon et nOllYelle decision dans le sens des considerants., I Erbrecht. No 2.
2. Urteil 4er II.. Zivila.btei1\Ull 'fOm 16. Janua.r 1919
i. S. Stamm gegen Stamm. Art. 15, 16, SchlT z. ZGB. Die Pflichtteilsberechnung (insbe- sondere Anrechnung eines Vorempfanges auf den Pflichtteil) und die Ausgleichung beurteilen sich nach neuem Recht, sofern der Erblasser nach dem 31. Dezember 1911 ver- storben ist. - Art. 475, 527,626,630 ZGB. Ermittlung des für die Pflichtteils berechnung massgebenden Nachlasses. Welche. Vorempflinge sind zum Nachlass hinzurechnen '1 und zu welchem Werte '1 - Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem Erben, wonach dieser sich verpflichtet, mehr einzuwerfen, als er von Gesetzeswegen zur Ausglei- chung zu bringen hat. Rechtliche Natur einer solchen Ver einbarung. Auslegung derselben. A. - Am 13. August 1910 stellten die heutigen Kläger, Albert und Louis Stamm in Kairo, bei der Waisenbehörde von Schleitheim gegen ihren Vater, Christian Stamm. das Begehren um Entmündigung wegen Verschwendung. Zur Begründung dieses Antrages führten sie unter ande- rem aus, dass Christian Stamm « in der Gass » in Schleit- heim ein Haus « z. Espeli » mit einem Kostenaufwand von 130,000 Franken gebaut habe, für das im Verkaufs- falle kaum 25,000 Fr. gelöst werden könnten. Sie wiesen bei diesem Anlasse auch darauf hin, dass das Vermögen des Vaters diesem nur zur Hälfte gehöre, zur andern Hälfte aber ihnen als Erben der im Jahre 1896 verstorbe- nen Mutter. Am 17. August zogen sie indessen, nachdem die WaisenbehÖrde ihnen nahegelegt hatte, sich mit dem Vater zu verständigen, das Entmündigungsbegehren zurück und schlossen mit ihm am nä.mlichen Tage einen « Vermögensherausgabevertrag » folgenden Inhaltes ab : (11. Christian Stamm willigt in die Annullierung der zu seinen Gunsten errichteten Hypothek vou 52.000 Fr. auf die Liegenschaft Mahmacha der Brüder Albert und Louis Stamm in Kairo ein, ohne Gegenwert zu bean- spruchen.
2. Albert Stamm überträgt das Eigentum am Wohn- haus im « Espeli » in Schleitheim auf seine Söhne Albert
· 8. Erbrecht. N° 2. und Louis. Dabei wird der Wert zu 98,000 Fr . .veran- schlagt.
3. Mit dieser Transaktion erklären die Söhne Albert und Louis Stamm ihr Muttergut mit 50,000 Fr. heraus- bekommen und unter dem Titel Vermögensherausgabe als Vorempfangenes 100,000 Fr. empfangen zu haben und verpflichten sich, zu Lebzeiten des Vaters keine weitern Ansprüche zu erheben. » . .. . Diese von Christi an Stamm und Albert Stamm fur SIch und seinen Bruder Louis Stamm unterzeichnete Verein- barung wurde von der Behörde genehmigt, ohne dass zuvor eine amtliche Schatzung der Liegenschaft vorge- nommen worden wäre. Es wurde sodann eine Inventur- und Teilungsurkunde errichtet, in der unter den Aktiven ein Betrag von 150,000 Fr. (98,000 Fr. Wert der Liegen- schaft plus 52,000 Fr. Wert der Hypothek) eingestellt und jedem der beiden Söhne die Hälfte davon zugewiesen ist. Das Waisengericht genehmigte diese Inventur- und Tei- lungsurkunde, nachdem Christian Stamm, Albert Stamm und Rechtsanwalt Dr. !sIel' namens des Louis Stamm sie in Gegenwart der Behörde unterzeichnet und als richtig anerkannt hatten. Gestützt auf dieses Vertragsinstrument wurde die Liegenschaft «z. Espeli » den beiden Klägern zugefertigt, welche sie in der Folge der Spar-und Leih- kasse Schleitheim für ein Dailehen von 28,000 Fr. ver- pfändeten. Die· Kläger kamen indessen ihrer Schuld- pflicht nicht nach; die Pfandgläubigerin hob daher Betrei- bung auf Grundpfandverwertung an und erwarb das Pfand an einer am 4. Okt9ber 1915 abgehaltenen Gant zum Preise von 20,000 Fr. Am 15. August 1911liessen die Kläger den Eheleuten Christian Stamm eine amtliche Anzeige zustellen, in der sie erklärten, dass der im Ver- trage vom 17. August 1910 der Liegenschaft « z. Espeli » beigelegte Wert von 98,000 Fr. vielleicht den Erstellungs- 'kosten entspreche, nicht aber dem Verkehrswert, der nur auf zirka 30,000 Fr. zu veranschlagen sei. Sie verwahrten sich dagegen, dass ihnen an ihrem einstigen Erbteil das j Erbrecht. N- 2. Haus für 98,000 Fr. angerechnet werde und behielten sich alle Rechte vor, insbesondere das Recht, den Vertrag anzufechten, da sie bei dessen Abschluss die Meinung gehabt hätten, die Taxation sei bedeutungslos. Gegen diese Anzeige erhob Christian Stamm Rechtsvorschlag,. der ihm durch Verfügung des Bezirksgerichtes Schleitheim vom 29. August 1911 bewilligt wurde. Die Kläger liessen in der Folge die Sache vorläufig auf sich beruhen. Am 5. September 1917 starb Vater Stamm. Gleichen Tages hatte er eine öffentliche letztwillige Verfügung errichtet, in der er folgendes bestimmte: « 1. Meine beiden Söhne Albert und Louis Stamm will ich auf den Pflichtteil gesetzt wissen. Dagegen soll meiner Ehefrau Bertha Stamm geb. Sennhauser aus meinem Nachlass so viel zu Eigentum zufallen, als nach dem Gesetz zulässig ist und zwar ausser demjenigen, was sie von gesetzeswegen anzusprechen hat.
2. An dem meinen beiden Söhnen Albert und Louis Stamm gebührenden Pflichtteil soll dasjenige Vermögen, das sie durch die Inventur und Teilung, resp. Vermögens- herausgabe vom 20. August 1910 bereits an Vatergut empfangen haben im Betrage von 100,000 Fr. in Abzug gebracht werden .. » Die Kläger erhoben daraufhin gegen die Beklagte, Witwe Bertha Stamm geb. Sennhauser, Klage mit den Anträgen: «1. Es sei das Testament des gestorbenen Vaters der Kläger vom 5. September 1917 als anfechtbar zu er- klären, weil es den Pflichtteil seiner Söhne, der Kläger, dadurch verletze, dass darin als Vorempfang 100,000 Fr. genannt werden und es sei dieser Betrag herabzusetzen auf 22,000 Fr. .
2. Es sei der zum Ausgleichzu bringende Vorempfang zu Lasten der Kläger auf 20,000 Fr. festzusetzen, als Wert des ihnen im Wege der Vermögensherausgabe gegebenen Hauses im Espeli, in Schlettheim. » Sie beriefen sich zur Begrundung dieser Klagebegehrel1 auf Art. 630 ZGB, welcher bestimmt, dass der Vorempfang
10 Erbrecht. N° 2. nach dem 'Wert zur Zeit des Erbganges zu berechnen ist, dieser belaufe sich für die Liegenschaft ({ Espeli I) nicht auf 100,000 Fr., sondern nur auf 20,000 Fr., gleich dem Preise, zu dem sie der Pfandgläubigerin am 4. Oktober 1915 zugeschlagen worden sei. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie nahm den Standpunkt ein, dass das Streitverhältnis sich nach altem Rechte beurteile, welches für die Berechnung des Wertes eines Vorempfan- ges auf den Zeitpunkt der Herausgabe und nicht denje- nigen des Erbganges abstelle (§ 1898 schaffh. PGB). Beide kantonalen Instanzen haben die Klage aus den von der Beklagten angeführten Gründen abge'\\iesen, das Obergericht durch Urteil vom 1. November 1918. B. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger, in der Gutheissung der Klage be- antragt wird. Die Beklagte hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils antragen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwiigzmg :
1. - Hinsichtlich der für die Zuständigkeit des Bundes- gerichts massgebenden Frage der Anwendung alten oder neuen Rechtes ist davon auszugehen,,dass die Kläger verlangen, es sei der 'Vert des Hauses nicht mit 98,000 Fr. sondern nur mit 20,000 Fr. zu den Nachlassaktiven hin- zurechnen und es sei von dem Pflichtteil, der sich aus dieser Berechnung des Nachlasses ergibt, ein Vorempfang von nur 20,000 Fr. abzuziehen. Streitig ist mithin nicht nur die Ausgleichung sondern ebensosehr die Höhe des den Klägern nach Anrechnung des Vorempfanges noch zukommenden Pflichtteils; denn die Frage, wie ein Vor- empfang bei der Erbteilung zu berücksichtigen sei, ist nicht nur eine solche der Ausgleichung, sondern auch der Pflichtteilsberechnung. Das Pflichtteilsrecht und folge- richtig auch die Anrechnung eines Vorempfanges auf den Pflichtteil richten sich aber nach neuem Recht, sofern der Erblasser nach dem 31. Dezember 1911 verstorben ist. Jkbrecht. N° 2. 11 Es kann in dieser Hhisicht auf das Urteil in AS 42 II S.l ff. verwiesen werden, in welchem Falle das Bundesgericht entschieden hat, dass eine einem Erben unter altem Recht gemachte Schenkung, die zu den in Art. 527 ZGB genannten Verfügungen unter Lebenden gehört, sofern der Erbfall unter neuem Recht eintrat, nach diesem zu beurteilen und sonach einzurechnen ist, selbst wenn sie nach altem Recht nicht eingerechnet werden müsste. Die Erwägungen dieses Urteils treffen auch auf den heute streitigen Vorempfang zu und können durch die abwei- chende Begründung des angefochtenen Urteils nicht widerlegt werden. Die Argumentation der Vorinstanz, das~ es sich bei dem den Klägern gegebenen Vorempfang um ein Definitivum, also L um einen abgeschlossenen Tat- bestand handle, indem ihnen die Liegenschaft unter behördlicher Mitwirkung zugewiesen worden sei und ihnen dauernd verbleiben sollte, und dass daher nach dem allgemeinen Prinzip von Art. 1 SchlT z. ZGB das alte Recht massgebend sei, ist deswegen nicht stichhaltig, weil bei einem Vorempfang nur eine Vorausleistung in Frage steht, die in der Erwartung des künftigen Erbfalles gemacht worden ist, der Vorempfang sich somit nur als ein Element des Erwerbstatsbestandes darstellt, zu dessen Vollendung es noch des Erbfalles bedarf. Für die Rechts- anwendung ausschlaggebend ist aber der Zeitpunkt in dem der Tatbestand abgeschlossen wird, mithin der Zeit- punkt des Todes des Erblassers. Es steht daher mit den Prinzipien des intertemporalen Reclltes nicht in Wider- spruch, wenn das neue Recht darüber entscheidet, welches der Umfang des Nachlasses ist, gestützt auf den der Pflichtteil berechnet werden muss und insbesondere, ob und zu welchem. Werte Vorempfänge dazu gehören. Dadurch werden die Rechtswirkungen des Vorempfanges, soweit sie für die Lebenszeit des Erblassers als Wirkungen einer Schenkung unter Lebenden in Betracht fallen, nicht alteriert. Ebenfalls nach neuem Recht beurteilt sich die Ausgleichung. Auch sie ist ein erbrechtliches Verhältnis
12 Erbrecht. No 2. im Sinne von Art. 15 Scl1lTit.; denn die Frage, welche Uberalitäten des Erblassers zum Zwecke der Herstellung der Gleichheit unter den Erben bei der Teilung zu berück-
• sichtigen sind, fällt in den Bereich des Erbrechts. Für die Anwendung des neuen Rechtes spricht ferner auch der Umstand, dass es hinsicllilich des Umfanges der Ausglei- chungspflicht weniger weit geht, als das alte Recht, also diesem gegenüber den zur Ausgleichul1g verpflichtete Erben begünstigt; denn § 1898 schafTh. PGB verlangt Ausgleichung des Wertes zur Zeit des Vorempfanges, während Art. 630 ZGB nur die Ausgleichung des Wertes zur Zeit des Todes des Erblassers vorsieht; es verzichtet sonach auf den Minderwert der zwischen dem Zeitpunkte der Hingabe desVorempfanges und dem Tode des Erb- lassers entsteht und belässt dem Vorempfänger diesen Minderwert definitiv, olme ihn dafür mit der Kollations- ptlicht zu belasten. Dass das neue Recht die Ausglei- chungspflicht erleichtert, erhellt auch aus Art. 628 ZGB; denn wenn dieser dem Erben die Wahl gibt, entweder in natura einzuwerfen oder dem Werte nach anrechnen zu lassen, so bedeutet auch dies eine Verbesserung der Rechtslage des A-usgleichungspflichtigen, indem er sich für die Naturalkollation nur entscheiden wird, wenn sie ihm günstiger ist, als die Idealkollation. Ist demnach das streitige Rechtsverhäitnis nach neuem Recht zu beurtei- len, so ist auf die Berufung einzutreten. (Vergl. für die Frage der Rechtsanwendung MUTZNER N.25 zu Art. 15 SchlTit.; HABICHT, Die Einwirkung des BGB auf zuvor entstandene IR~chtsverhältnisse S. 698; KRETZSCHMAR, Erbrecht S. 606; KUHLENBECK Zift. BI B zu Art. 213 EG z. BGB.)
2. - In der Sache selbst fällt in Betracht, dass nach Art. 475 ZGB Zuwendungen unter Lebenden bei der Pflichtteilsberechnung insoweit zum Vermögen des Erb- lassers hinzurechnen sind, als sie der Herabsetzungsklage unterliegen, dass nach Art. 527 ZGB Vorempfänge herab- zusetzen sind, wenn sie nicht zur Ausgleichung gebracht Erbrecht. N· 2. 13 werden müssen und dass nach Art. 626 ZGB fürVOT- empfänge die Kollationspflicht besteht, sofern der Erblasser mcht ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat. Hieraus könnte nun geschlossen werden, dass die aus- gleichspflichtigen Vorempfänge bei der Ermittlung des für die Pflichtteilsberechnung massgebenden Nachlasses nicht in Anschlag gebracht werden dürfen. Dies kann aber nicht die Meinung des Gesetzes sein. Art. 527 ZGB will keineswegs den Kreis der der Herabsetzung unterliegen- den Zuwendung eu unter Lebenden einschränken, sondern im Gegenteil bestimmen, dass aus s erden kollations- pflichtigen Vorempfängen auch die Vorempfänge, auf deren Ausgleichung der Erblasser verzichtet hat, der Herabsetzung unterworfen sein sollen, weil durch eint-' Verzichtsverfügung nach Art. 626 Abs. 2, so wenig wie durch eine andere letztwillige Verfügung, Pflichtteils- rechte beeinträchtigt werden dürfen.' Die Berücksichti- gung der auszugleichenden Vorempfänge bei der Er- mittlung der verfügbaren Quote ergibt sich - ohne dass es einer besonderen positiven Vorschrift bedarf - schon daraus, dass der Vorempfang infolge der Ausgleichungs- operation in den Nachlass eingeworfen werden muss und folgerichtig einen Bestandteil des Vermögens im Sinne von Art. 474 Abs. 1 'ZGB bildet. Hieraus folgt, dass der Vor- empfang in dem Werte zum Nachlass hinzugerechnet werden muss, in dem er der Ausgleichung unterliegt und zwar ist hiefür nach Art. 630 ZGB der Wert zur Zeit des Erbganges massgebend, bezw. wenn die Saclw vorher veräussert worden ist, der dafür erzielte Erlös. DurCh diese gleiche Bewertung des Vorempfanges be~ der PfIi?ht- teilsberechnung sowohl, als bei der Ausgleichungvermeldet das ZGB, das sich in dieser Materie an' das französische Recht anlehnt die Schwierigkeiten, die sich im Erbrecht. des Ccfr daraus ergeben, dass bei der PHichtteilsberech- nung auf den Wert zur Zeit des Todes (Art. 922 Ccfr), bei der Ausgleichung - wenigstens soweit es sich um « meubles »handelt - auf den Wert zur Zeit der Zuwen-
14 Erbrecht •. No 2. dung abgestellt wird (Art. 868 Ccfr. PLANIOL, Droit Civil Bd III Nr. 2272, 3090). Die g es e t z 1 ich e Pflicht der Kläger geht demnach nicht weiter als auf Anrechnung des Erlöses von 20,000 Fr. Die Kläger· können auch nicht etwa für die Wertverminderung nach den Besitz- regeln haftbar gemacht werden; denn abgesehen davon, d~ss die Beklagte aus diesem Titel keine Rechte herleitet. dIe Klageantwort also in dieser Hinsicht der Substanziie- rung ermangelt, ist auch sonst nicht einzusehen, weshalb die Kläger die Pflichten eines Besitzers dadurch verletzt haben sollten, dass sie ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Pfandgläubigerin nicht erfüllten und es zur Pfand- verwertung kommen liessen. . 3. - Demgegenüber erhebt sich nun aber die Frage, ob mcht die Kläger ver t rag I ich einen grösseren als den gesetzlichen Ausgleich zugesichert, sich also in dem Vertrage vom 17. August 1910 verpflichtet haben, sich 100,000 Fr. anrechnen zu lassen; auch wenn der Liegell- schaftswert ZUl' Zeit des Erbganges weniger als 98,000 Fr. betragen sollte. Eine solche Vereinbarung erscheint nicht als unzulässig. Die Ansicht der Kläger, dass not- wendigerweise die Anrechnung nach den Grundsätzen des Art. 630· ZGB zu erfolgen habe, ist nur insofern zutreffend als eine solche Vereinbarung nicht - durch Verabredun~ einer geringeren Einwerfung - die Pflichtteilsrechte der Miterben schmälern darf. Dem Versprechen eines Erben, mehr einzuwerfen, ~ls er von Gesetzeswegen zur Ausgleichung zu bringen verpflichtet ist, steht jedoch sowenig etwas entgegen, als dem Verzicht auf den Aus- gleichungserlass nach Art. 626 Abs. 2 ZGB (AS M II N° 62), weil ja in beiden Fällen die RechtsteIlung der übrigen Erben verbessert wird. ~s steht den Erben zweifelsohne frei, bei der Teilung die einzelnen Nachlassgegenstände nach Belieben, also ohne Rücksicht auf den objektiven Wert, zu bewerten; folglich kann eine solche willkürliche Bewertung auch hinsichtlich eines auszugleichenden Vorempfanges stattfinden, sofern dies zu keiner Beein-· Erbrecht. No 2. 15 trächtigung der Pflichtteilsansprüche der Miterben fülut. Dabei handelt es sich nicht um einen - nach Art. 636 ZGB nichtigen - Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft; denn ein solcher kann nur zwischen Erben, bezw. einem Erben und Dritten abgeschlossen werden, nicht aber, wie hier, zwischen dem Erblasser und zwei Erben. Die Verbindlichkeit des Vertrages für die Kläger kann ferner ebensowenig mit der Begründung bestritten werden, dass die Verpflichtnng, mehr einzuwerfen, als das Gesetz verlangt, nur in ~einem Erbvertrag eingegangen werden könne, der Vertrag vom 17. August 1910 aber den dafür aufgestellten Formvorschriften (Art. 512 ZGB) nicht entspreche. Gegenstand des Erbvertrages ist die Hinterlassung einer Erbschaft bezw. eines Vermächt- nisses oder ein Erbverzicht bezw. Erbauskauf (Art. 494 495 ZGB), was aber hier nicht zutrifft. Dass weder ein Erbvertrag noch ein Vertrag über eine nicht angefallene Erbschaft vorliegt, ergibt sich auch daraus, dass das französische Recht, das den Erbvertrag im Sinne von Art. 494 ff. ZGB nicht kennt (ZACHARIAE-CROME Bd IV S. 3) und gleich dem ZGB Verträge über eine nicht angefallene Erbschaft als nichtig betrachtet (Art. 791, 1130 Abs. 2 1600 Ccfr) in .~rt. 868 Ccfr die Parteien verpflichtet~ durch Vereinbarung den Wert des Vorempfanges festzu- setzen und diese, für die Ausgleichung verbindliche Be- wertung, dem objektiven Wert nicht zu entsprechen braucht. Die Niclüigerklärung solcher Vereinbarungen wäre aber auch ohne praktischen Erfolg, weil die Parteien in diesem Falle den nämlichen Zweck auf rechtlich un- anfechtbare Weise und mit nur unbedeutender Abwei- chung des rechtsgeschäftlichen Inhaltes dadurch erreichen könnten, dass der Erblasser den die Zuwendung bildenden Gegenstand an die Erben verkaufen und die Kaufpreis- forderung als Vorempfang erklären würden. Dass aber im vorliegenden Falle der Parteiwille dahin ging, den Ausgleichungswert vertraglich auf 100,000 Fr. festzusetzen erhellt ohne weiteres aus dem Vertragstexte;
16 Erbrecht. No 2. demi die Kläger erklären nicht das Haus zu einem unbe- stimmt gelassenen Werte, sondern «als Vor~mpfangenes 100,000 Fr.)} erhalten zu haben (ZifT. 3 des Vertrages), wobei also der vereinbarte Hauswert wie ein Geldbetrag in Rechnung gestellt wird. Selbst wenn übrigens der Parteiwille aus dem Vertragsinstrument nicht so deutlich erkennbar wäre, so könnte gleichwohl nicht anders ent- schieden werden. Nach einem allgemein anerkannten Grundsatze des intertemporalen Rechts dürfen zur Aus- legung von unter altem Recht abgeschlossenen Verträgen, insbesondere zur Erforschung des Parteiwillens, auch wenn das Rechtsverhältnis sich nach neuem Recht richtet, altrechtliche, den mutmasslichen Willen des Verfügenden ausdruckende Rechtssätze herbeigezogeu werden (HA- BICHT S. 680 Anm. 1; MUTZNER N 27 zu Art. 16 SchlT). Demnach müsste im' Zweifel mit Rücksicht auf den mehrerwähnten § 1898 schaffh. PGB angenommen wer- den, dass der Wert zur Zeit der Zuwendung angerechnet werden müsse. Diese Annahme drängt sich .. um so eher auf im Hinblick darauf, dass die Bestimmung des auszu- gleichenden Wertes das Resultat eines Vergleiches war. 'Venn der Vater das von den Söhnen beanspruchte, von ihm aber bestrittene Muttetgut mit 50,000 Fr. anerkannte, so geschah dies offenbar nur, weil die Kläger ihm mit der Wertung des Hauses, dessen Wert sie damals schon auf unter 25,000 Franken ansetzen, entgegengekommen waren. Wollte man die Bewertung des Hauses als für die Kläger unverbindlich betrachten,' so könnte die Vereinbarung über das Muttergut ebenfalls nicht bestehen bleiben, weil der Vertrag als ganzes angesehen werden muss und nicht nur eine einzelne Vertragsbestimmung aufgehoben werden kann.
4. - Eine Anfechtung des Vertrages gestützt auf Art. 21, 24 OR ist verspätet, weil die einjährige Anfechtungs- frist (Art. 21 OR 31 OR) mit dem Vertragsabschluss und nicht erst mit der Eröffnung der Erbschaft zu laufen begann. . Erbrecht. No 3. 17 Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. November 1918 bestätigt.
3. Anit 4, 1a gme aeotion civile 4u 6 fevrier 1919 dans la cause Dame Favre-Cotte contre Dame Katthl1-11oret. Testament substitua.nt a,ux heritiers institues leurs « heritiers Iegaux)} : interpretation de ce terme lorsque le testament a ete fait sous l'empire du droit cantonal, que le testateur est decede depuis l'entree en vigueur du ces et que les heritiers Iegaux ne sont pas les memes d'apres ces deux Iegislations. Le 5 juin 1911 Georges Favre-Jacot, au Locle, a fait un testament olographe dont la teneur - abstraction . faite de quelques legs - est la suivante : (c J'institue comme heritiers du surplus de mes biens, » mes six enfants, chacun pour une part egale. /} En cas de predeces de l'un de mes heritiers, ses heri- » tiers legaux seront en son lieu et place. • » Quant a la p·art revenant a mon fils Georges, for- /} donne, dans son interet et celui de son epouse, ce qui » suit : la moitie, de cette part sera soustraite a l'adminis- »tration de mon fils. eette admiIPstration sera confiee /} a un curateur aux biens sous le contröle de l'autorite /} tutelaire du Locle... Le curateur aura pour mission » d'administrer les biens et d'en affecter les revenus nets /} aux frais d'entretien de mon fils et de son epouse, cela » jusqu'a Ia mort du dernier mourant d'entre eux. J'en- » tends ainsi grever la moitie de la' part de mon fils d'un » droit de jouissance ou d'usufruit en faveur de sa femme » dans le cas on il viendrait a mourir avant elle.Et· dans » ce but, si besoin est, je .donne et legue a Ia ~te feffi1l1e » de mon fils, a titre de rente viagere, le montant des AS 45 II - 1919