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45_II_336

BGE 45 II 336

Bundesgericht (BGE) · 1919-06-20 · Deutsch CH
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33G

Obligatio.nenrecht. N" 51.

51. Ausl11l a.us dem.UrteU der LZbUabtei1unlvom 20. Juni 1919

i. S. OstachwelL Kiblen A.-G. gegen

KQlterei- 11Jld Ta.ftlobatnnrertl1DgBllD.oaaenachaft ScherJiDpn.

OR Art. 204 Abs. 2: Tatbestandsfeststellung

und B ewe i s las t ve r te i 1 u.n g. Bei nicht« gehörigen Tat-

bestandllfeststellung hat der Käufer das Vorhandensein von

:\'Iängeln zu beweisen. - Wann ist eine Tatbe~tandsfeststenung

• gehörig »? -

nicht wenn bei Uebersendung mehrerer Fässer

Zitronensaft nur aus einem eine Probe entnommen wurde.

A. -

Im November 1916 verkaufte die Beklagte der

Klägerin 6000 bis 8500 Lit{)r garantiert reinen Zitronen-

saft, disponibel in Romanshorn, franco Romanshorn,

in Fässern, zahlbar bei der Ablieferung. Am 23. Dezember

H)16 erlegte die Käuferin per Check den Kaufpreis von

9356 Fr. 20 Cts., worauf die Ware in 10 Fässern vom

Lagerhaus der SBB in Romanshorn nach Konstanz spe-

diert w~rde. Dort kam sie am 28. Dezember 1916 mit

Wagen Berlin N r. 27,577 an. Am 2. Januar veranlasste der

Empfänger Winkler, der den Saft "Von der Klägerin

gekauft hatte, die Entnahme einer Probe, um sie von der

Konstanzer Untersuchungsanbtalt begutachten zu lassen.

Ueber den Vorgang bei dieser Probeziehung ist nur

folgendes festgestellt: Die Güterexpedition der SBB in

Konstanz sagt in einem Bericp:t an die Kantonsgerichts-

kanzlei SL Gallen, die im Wagen Berlin 27,577 verladenen

10 Fässer Zitronensaft seien am 28. Dezember eingelangt

und bis 6. März 1917 in der Güterhalle der SBB eingelagert

gewesen. Sie haben in dieser Zeit unter bahnamtlicher

und unter deutscher und schweizerischer zollamtlicher

Aufsicht gestanden .. Bezüglich der Musterziehung aus

den Fässern bestehen keine Aufzeichnungen. Die Ent-

nahme sei von zwei schweizerischen Bahnbeamten in

Gegenwart des Empfängers und eines deutschen Zollbe-

amten vor sich gegangen und die Muster dem deutschen

Zol1amt in Verwahrung gegeben worden. Dieser Bericht

Obli,ationenrecht. Ne;'!.

J.lI

w-urde von der Güterexpedition in einer späteren Zu-

schrift bestätigt und weiter bemerkt, die Uebergabe der

1\"luster an das Zollamt sei sofort erfolgt. Ferner wurde

in einem dritten Bericht festgestellt, es haben sich in der

kritischen Zeit keine anderen Gebinde mit Zitronensaft

in der Güterhalle der SBB in Konstanz befunden. Sodann

bestätigt der badische Zollverwalter Wang, «dass die

Zitronensaftprobe am 2. Januar 1917 auf Veranlassung

des Empfängers, Hch. Winkler in Konstanz, unter Auf.

sicht eines Zollbeamten aus dem Wagen Nr. 27577 Berlin

entnommen und zwecks Untersuchung auf die Einfuhr-

fähigkeit beim hiesigen städtischen Untersuchungsamt

zollamtlich versiegelt wurde ».

Am 4. Januar 1917 erstattete die am 2. Januar mit der

Begutachtung beauftragte Untersuchungsanstalt Kon-

stanz Bericht, -

die mit unversehrtem Siegel eingereichte

Probe bestehe aus mit Nachpresse oder Wasser -ver-

dünntem Zitronensaft, der inl Verkehr beanstandet

werden müsste -. Dieses Gutach ten wurde am 17. Januar

dahin ergänzt, dass der Saft Schimmelgeschmack auf-

weise und infolgedessen als un-verkäuflich zu betrachten

sei.

Am 5. Januar hatte die Klägerin der Beklagten un,ter

Beilage einer Kopie des Gutachtens geschrieben, sie

müsse ihr angesichts der nachgeWiesenen Mängel die

ganze Sendung zur Verfügung stellen. Auf diesem Stand-

punkt beha,rrte sie in der Folge gegenüber den beklag-

tischen Einwendungen, der Saft sei reel, und -verlangte ihre

Anzahlung zurück.

Oie Ware wurde sodann mangels Annahme nach

Romanshorn zurückspediert, wobei jedoch von den 10.

nach Romanshorn zurückgelangte'n . Fässern zwei andere

Nummern aufwiesen als die Fässer, die seinerzeit von

Romanshorn nach Konstanz spediert worden waren.

Am 13. Juni 1917 -vereinbarten die Parteien, nachdem

eine bahnamtliche Versteigerung resultatlos -verlaufen

war, es solle jedem Fasse eine Probe entnommen und die

ObUCationenrecllt. N° 51.

Ware dann öffentlich versteigert werden. Ueber diese

Proooentnahme sagt ein Kellerbericht der Lagerhaus-

verwaltung Romanshorn vom 22. Juni 1917:

(I Von

Lager Nr. 5757 10 Fass Zitronensaftaus jedem Fass je

eine Flasche zusammegeleert. Die Mischung wieder in

10 Flaschen abgezogen und versiegelt. Hievon 8 Maschen

nach Scherzingen, 2 Flaschen zum Aufbewahren.»

Die Versteigerung ergab einen Reinerlös von 725 Fr.

65 Cts. d. h. 8 Fr. 62 Cts. weniger als an Lager- und

Frachtspesen aufgelaufen waren.

B. -

In der Folge klagte die Käuferin gegen . die

Verkäuferin und zwar verlangte sie den Kaufpreis mit

9356 Fr. 20 Cts. zurück und ferner Ersatz der auf ihr

baften gebliebenen Spesen mit 8 Fr. 62 Cts.

Zur Begründung der. Klage wurde angeführt, die

Beklagte habe nicht dem Vertrage und auch nicht den

massgebenden deutschen Lebensmittelgesetzen gemäss

geliefert, nämlich. nicht reinen Zitronensaft. Das ergebe

sich unzweifelhaft aus dem Gutachten der Konstanzer

Untersuchungsanstalt. Dieser Befund werde bestätigt

durch ein von der Klägerin selber eingeholtes Gutachten

des thurgauischen chemischen Laboratoriums, das bei

Beurteilung der in Romanshorn . entnommenen Muster

zum gleichen Resultat gekommen .sei. Gestützt hierauf, d. h.

weil die Ware zum vQrausgesetzten Gebrauch nicht ver-

wendbar sei, stehe der Klägerin das Recht zu, den Vertrag

zu wandeln und den Kaufpreis zurückzuverlangen. Die

Tatbestandsfeststellung inKonstanz vom Januar 1917

sei richtig vorgenommen und die Probe nicht nur aus

einem, sondern aus allen Fässern entnommen worden.

Ferner habe man die Proben versiegelt und mit unver-

sehrtem Siegel der Konstanzer Untersuchungsanstalt

übergeben. Die Identität der in Konstanz untersuchten,

mit der von der Beklagten gelieferten Ware könne daher

nicht bestritten werden. Auf alle Fälle sei die Klägerin

bereit, noch.heute an Hand der in Romanshorn gezogenen

Obligationellrecht. N° 51.

Muster den Beweis der Mangelhaftigkeit der \Varc dar-

zutun.

Die Beklagte hat hiegegen eine Reihe von Einwen-

dungen erhoben und insbesondere bestritten, dass der von

der Konstanzer Untersuchungsanstalt analysierte Saft

ihrer Sendung entstamme, beziehungsweise dass das·

Gutachten richtig sei. Zudem vlürde eine aus dem Inhalt

eines Fasses entnommene Probe hinsichtlich des Inhaltes

der übrigen nichts beweisen. Dass das Gutachten der

Konstanzer Untersuchungsanstalt nicht ihren Saft be-

treffe, gehe übrigens daraus hervor, dass die gleiche

Anstalt eines der Romanshorner Muster, das sie ihr durch

Veri:nittlung der Lagerhausverwaltung Romansllorn habe

zusenden lassen, als reelle Handelsware bezeichnet habe.

C. -

~Die erste In~anz ordnete eine Expertise an, die

gestützt auf die in Romanshorn entnommenen Muster

zu dem Resultat kam, die in der untersuchten Ware

enthaltenen 'Verte seien niedriger als sie in reingehaltenen

Säften vorkommen, der fragliche Saft dürfe dahel" nicht

als reiner Zitronensaft bezeichnet· werden. Gestützt

hierauf und da im übrigen die Einwendungen der Be-

klagten unbegründet seien, schützte das Bezirksgericht

die Klage.

Dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht bestätigt,.

nachdem es die emgangs erwähnten Berichte der SBß..·

Güterexpedition in Konstanz eingeholt und über die in

ROIJlanshorn gezogenen Muster neuerdings eine Ex-

pertise angeordnet hatte. Die Vorinstanz nahm an, die

Identität des von der Konsta~er Untersuchungsanstalt

im Januar 1917 untersuchten Zitronensaftes mit dem yon

der Beklagten gelieferten sei dargetan. Der damals

abgegebene Befund der Untersuchungsanstalt schaffe· Sft,

lange Beweis für die Mangelhaftigkeit der Ware, als nicht

von der Beklagten der Gegenbeweis der MangeHreibeit

geleistet sei. Dieser Gegenbeweis aber sei der Beklagten.

nicht gelungen, da die kantonsgerichtlichen Experten,

340

Obligationenrc{:bt. N°;:; 1.

-erklären, sie können die Beschaffenheit des im Dezember

1916 gelieferten Saftes an Hand des ihnen zur Verfügung

stehenden Probemateriales nicht mit Sicherheit bestim-

men. Mit Sicherheit gehe aus dem Gutachten nur die

vertragsmässige Beschaffenheit eines Fasses hervor,

dessen Annahme aber angesichts der Mangelhaftigkeit

.der übrigen 9 Fässer der Klägerin nicht habe zugemutet

werden dürfen: Unter diesen Umständen, und da die

'erste Instanz die übrigen Einwendungen der Beklagten

mit Recht als unbegründet Hezeichnet habe, müsse die

Klage in vollem Umfange geschützt werden.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Ab-

weisung der Klage eventuell Rückweisung der Streitsache

an die Vorinstanz zur Abnahme der vor den kantonalen

Instanzen angetragenen Beweise.

Die Klagerin hat auf Abweisung der Berufung antragen

lassen.

Das Bundesgericht hat· die Berufung grundsätzlich

begründet erklärt aus folgendt'n

Erwägungen:

1. -

Der Hauptantrag der 'Beklagten vor Bundes-

gericht gründet sich lediglich noch auf die Behauptung,

die Vorinstanz habe die vorliegenden Gutachten nicht

richtig gewürdigt und die Be,,:eislast nicht richtig verteilt,

denn da die Tatbestandsaufnahme in Konstanz nicht

richtig erfolgt sei, müsse die Klägerin die Mangelhaftig-

keit der Ware beweisen. Dieser Beweis sei ihr aber nicht

gelungen. Hiezu ist zu sagen :

pie Frage, ob die streitige Ware zur Zeit der Ablieferung

die Mängel aufgewiesen, aus denen die Käuferin ihr Recht

auf \Vandelung ableiten will, ist grundsätzlich eine Tat-

frage, deren Beurteilung durch die Vorinstanz das Bundes-

gericht nicht überprüfen kann, soweit nicht Aktenwidrig-

;keil oder eine bundesrechtliche Bestimmungen verletzende

Würdigung des Beweisergebnisses vorliegt. Das letztere

.:H.

ist der Fall, wenn die kantonale Instanz Beweisregelll, die

das Bundeszivilrecht aufstellt, nicht oder unrichtig ange-

wendet hat, insbesondere, wenn sie von einer falschen

Verteilung der Beweislast ausgegangen ist, denn diese

ist bundesrechtlich geregelt.

Einmal bestimmt Art. 8 ZGB allgemein, derjenige habe

das Bestehen einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr

Rechte ableiten wolle. Sodann aber stellt Art. 204 Abs. 2

für den hier in Frage kommenden Fall des Distanzkaufes

die Spezialnorm auf, der Käufer, der eine ihm von. einem

andern Orte her zugesandte Ware beanstande, müsse

den Tatbestand «gehörig)} feststellen lassen, andernfalls

ihm der Beweis obliege, dass die behaupteten Mängel

SChOll zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen

seien. Diese Bestimmung schliesst die im deutschen Recht

bestehende Kontroverse hinsichtlich der Beweislastver-

teilung bei Geltendmachung von Mängeln der Kaufsache

wenigstens für den Dista,nzkauf des schweizerischen

Rechtes aus. Sie bedeutet, 'Wie in Praxis und Doktrin

vorwiegend anerkannt wird, dass wenn der Käufer ohne

Verzug den Tatbestand gehörig feststellen lässt, diese

Feststellung. als Beweis des Vorhandenseins der dabei

konstatierten Mängel bis zur Erbringung des Gegenbe-

weises durch den Verkäufer betrachtet wird. dass aber

bei Nichtvornahme oder nicht gehöriger Vornahme dieser

Feststellung der Käufer die Nichtempfangbarkeit der

Ware beweisen muss. Revue 8 Nr. 23,13 Nr. 17; Zs~hr. bertl..

Jur.V.26 S. 427; ScHNEIDER und FICK zu Art. 248 Anm.18

ff.; BI. zeh. Rspr. 7 Nr. 63; OSER S. 505.

2. -

Für die Frage, ob die Vorinstanz die Beweislast

richtig verteilt hat, ist daher in erster Linie zl! prüfen. ob

die Käuferin ihrer Pflicht, den Tatbestand sofort gehörig

festz1,Istellen, nachgekommen ist.

Dabei ist zunächst 'zu beachten, dass die dem Käufer

bein~ Distanzkauf in Art. 204 Abs.2 auferlegte Fest-

stellungspfllcht nicht identisch ist, mit der ihm nach

Art. 201 schlechthin und bei allen Arten des Kaufes

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Obligationenrecht. N° 51.

obliegenden Pflicht, die Beschaffenheit der Ware zu

prüfen. Diese letztere Prüfungs- und Untersuchungs-

pflicht reicht nur soweit, als sie den Käufer in den Stand

setzen soll, rechtzeitig eine gehörige Mängelrüge zu er-

statten. Die Tatbestandsfeststellung des Art. 204 Abs. 2

dagegen verlangt ein mehreres. Schon der Wortlaut zeigt,

dass es sich dabei nicht nur um eine Feststellung der

Mängel durch den Käufer und für diesen allein, d. h. um

ihm die Erhebung einer Mängelrüge zu ermöglichen,

handelt, sondern um eine eigentliche Beweisaufnahme.

Während es in Art. 201 heisst, der Käufer solle prüfen,

also regelmässig selber die Untersnchung vornehmen,

sagt Art. 204, der Käufer solle feststellen las sen.

Er mutet ihm also eine Feststellung durch einen Dritten,

in der Regel durch eine lWltliche Person, zu. Dieser Unter-

schied gegenüber Art. 201 erklärt sich nur, wenn man den

beiden Bestimmungen die oben umschriebene, venchie-

dene Bedeutung beimisst.

• Hievon ausgegangen erscheint es zweifellos, dass es bei

der Sendung eines Getränkes in 10 verschiedenen Ge-

binden nicht genügt, überhaupt aus dem Eisenbahn-

wagen, in dem sich die Fässer befinden, eine Probe zu

entnehmen, sondern dass aus jedem einzelnen der Fässer

ein Muster genommen werden mUss (BI. zeh. Rspr. 7

S. 137) und zwar auch dann, wenn sie eine einheitliche

Sendung bilden, und nach dem Kaufvertrag dk gleiche

Ware enthalten sollen, denn init der Konstatierung des

Inhaltes eines Fasses ist der Inhalt der übrigen noch nicht

erwiesen, der Tatbestand also noch nicht festgestellt.

Nun hat aber die Vorinstanz keine Feststellungen vorge-

nommen, ob die Probe, welche der Konstanter Unter-

suchungsanstalt am 2. Januar 1917 übergeben wurde, von

bloss einem oder mehreren beziehungsweise allen 10 Fäs-

sern genommen worden ist. Aus dem Gutachten der

Untersuchungsanstalt selbst sodann ergibt sich lediglich,

dass sich dasselbe auf eine einzige Probe stützt. Auch die .

amtlichen Berichte der SBB Güterexpedition in Konstan:z

Obllgationenrecht. N0 51.

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geben über diesen Punkt keine Aufklärung. Sie sprechen·

allerdings von der Ziehung von Mustern (Pluralis), woher

aber diese entnommen worden sein sollen, ist auch nach

diesen Berichten nicht ersichtlich und ferner enthalten

die Akten im übrigen keine Anhaltspunkte, dass ausser

der einen an die Konstanzer Untersuchungsanstalt gege-

benen Probe noch andere vorhanden gewesen und von

dieser untersucht worden seien, gegenteils spricht der

Bericht des Zollverwalters Wang wieder nur von der (also

einer) Zitronensaftprobe. Unter diesen Umständen, und

da die Beklagte ausdrücklich behauptet hat, es sei nur

eine Probe und nur aus einem Fass genommen worden,

hätte die Klägerin beweisen müssen, dass die Tatbestands-

aufnahme vom Januar 1917 sich nicht nur auf ein Fass,

sondern auf mehrere und welche, beziehungsweise auf

alle Fässer erstreckt habe. Dieser Beweis ist nicht geleistet,

und es muss daher die Tatbestandsfeststellung .~ nicht

gehörig bezeichnet werden.

3. -

Unter diesen Umständen und nachdem, was oben

über die Beweislastverteilung gemäss Art. 204 Abs. 2

gesagt wurde, hätte die Vorinstanz nicht der Verkäuferin

den Beweis der Mangelfreiheit, sondern der Käuferin den

der Mangelhaftigkeit der Kaufsache überbinden sollen.

Die tatsächliche, ·lediglich auf dieser unrichtigen Beweis-

lastverteilung beruhende Feststellung des Kantons-

gerichtes. es sei mit Ausnahme eines einzigen Fasses die

Lieferung der Verkäuferin als mangelhaft zu betrachten.

ist daher für das Bundesgericht nicht verbindlich. und

es kann sich nur fragen, ob man bei richtiger Verteilung

der Beweislast zum gleichen Resultat kommt oder nicht.