Volltext (verifizierbarer Originaltext)
52. Urten cltr I. ZlrilabttUq TOm 17. Jui lall
i. S. Gehr. P&roliDi gegen ValeatiD.
Kauf. Rücktritt des Verkäufers wegen angeblichen Zahlungs-
verzuges des Käufers, während dieser in Wirklichkeit nur mit
der Pflicht zur Deponierung des Kaufpreises iln Verzuge war.
OR Art. 214. ---' Verzicht auf Annahme der Ware.
A. -
Am 24. Januar 1917 verkaufte der Beklagte
Valentin den Klägern Gebruder Parolin.i 7 Wagen ge-
frästes Tannenholz, lieferbar Februar und März 1917,
zu 95 Fr. per m3, franco Luino oder Tirano, Kassa gegen
. Faktura.
Da der Beklagte nicht lieferte, gelangten die Kläger·
an das Vermittleramt Unter-Tasna. Vor diesem schlossen
die Parteien am 25. Juni i917 einen Vergleich ab. Dar-
nach verpflichtete sich der Beklagte, das Holz abzuliefern,
sobald' er die Ausfuhrbewilligungen besitze; die Kläger
verpflichteten sich dagegen, dem Beklagten die Erklärung
der Schweiz. Kreditanstalt in Luzern beizubringen, dass
diese dem Beklagten jeweilen gegen Einsendung der
quittierten Faktura und des Frachtbriefdoppels den
Betrag sofort ausbezahle.
Am 13. Juli 1917 teilte der Beklagte den Klägern mit,
er lasse in den nächsten Tagen 3 Wagen Bretter für sie
einmessen; sie sollen ihm berichten, ob sie jemanden zur
Uebernahme nach Schuls schicken werden, und sollen
ihm nach erfolgter Uebernahme und Abstempelung mit
ihrem Hammer den Betrag ausbezahlen. Die Kläger
antworteten am 16. Juli, er solle mitteilen, wann die
3 Wagen eingemessen werden könnten; sie werden einen
Vertreter schicken, um die Ware zu übernehmen; sie
hätten der Bank Anweisung gegeben, gegen Vorweisung
der Faktur und des Frachtbriefdoppels die Auszahlung zu
leisten.
Der Beklagte schrieb darauf den Klägern am 23. Juli,
die Schweizerische Kre~tanstalt teile ihm mit, dass sie
Obliptionenrecht. N- 52.
3·15>
; die Fakturen, mit dem Visum des Herrn Stüssi, eines·
Angestellten der Kläger, bezahlen werde; darauf könne
er mcht eingehen; die Kreditanstalt müsse ihm die'
Erklärung abgeben, dass sie seine Fakturen, die quittiert
seien, bezahle, oder die Kläger sollen den vollen Betrag
bei der « hiesigen Kantonalbank I) deponieren, die· dann
sofort nach Abgang des jeweiligen Wagens ausbezahlen
müsse. Eine Antwort der Kläger auf dieses· Ansinnen
liegt nicht vor, dagegen eine Aufforderung derselben vom
24. JllR, den Vertrag bei der Holzexport- u. Verwertungs--
genossenschaft in Hern anzumelden. Dei" Beklagte schickte
darauf den Vertrag nach Bern, und erhielt im August
drei Ausfuhrbe'Willigungen für die Kläger.
Am 17. August ersuchten die Kläger den Beklagten"
die LieferUllg noch etwas ZlHüekzuhalten.. und fügten bei ..
sie werden natürlich das Depot sofort überweisen. Der
Beklagte antwortete am 20. August, die Deponierung der
6000 Fr. müsse bis nächsten Mittwoch erfolgt sein, da der
erste Wagen an diesem Tage abrolle; sollten die Kläger'
das Depot nicht errichten, so müsste er sie verantwortlich
machen.
Am 22. August 1917 beauftragten die Kläger dit'"
Kreditanstalt in Luzern, der Graubündner Kantonalbank
in Chur 6000 Fr. Überweisen zu lassen. Hievon gaben sie
dem Beklagten ain .gleichen Tage Kenntnis, mit dem
Bemerken, dass er seinerseits die Ware unter Garantie
der richtigen Masse richtig verladen innert dieser Woche
zu spedieren habe. Am 25. August teilten sie der Grau-
bündner Kantonalbank mit, dass sie das Depot von
6000 Fr. ihr für den Beklagten überWiesen hätten: der
Beklagte habe das Recht; von dieser Summe jeweilen
gegen Vorweisung der Faktur und der Frachtbriefdupli-
kate die betreffenden Beträge zu erheben; die Kantonal-
bank möge den Beklagten hievon benachrichtigen.
Unterm 27. August machten die Kläger dem Beklagten
von dieSer Zuschrift Mitteilung, mit dem Ersuchen, sie
~um Einrnessen einzuladen, da die Fakturen nur gegen
3Hi
Obligattonenrecht. N° 52.
,ilu' Visum, dass die Masse richtig befunden 'WUrden, einge-
löst 'WÜrden. Sie gaben sodann Auftrag, die Ware über
Tirano gehen zu lassen.
Tagsdarauf, am 28. August, telegraphierte der Beklagte
,den Klägern: « Avisierter Betrag 6 mille sind bei Kanto-
» nalbank Chur nicht deponiert. Im Bahnhof hier sind
» .eingeladen 3 Waggons. Mache Sie für jeden Schaden
» haftbar, wenn nicht sofort telegraphisch Anweisung
.» an Bank erfolgt.)}
Die Antwort liegt nicht vor; nach einer Notiz auf der
Rückseite des Telegramms hat sie gelautet: «Betrag
»deponiert seit 24. August. Fakturen werden regliert,
» sobald Ware eingemessen. Angestellter unterwegs zum
» Einmass. »
•
Am 29. August schrieb sodann der Beklagte den
Klägern: Am 26. August habe er 2 Wagen bereit gehabt,
jedoch vQn der Agentur der Kantonalbank, die sich tele-
phonisch in Chur erkundigt hatte, die Auskunft erhalten.
dass für ihn kein Geld deponiert sei. Am 27. habe er einen
Wagen abrollen lassen müssen, obschon noch kein Geld
dagewe~n sei. Am 28. habe er auch die andern 2 Wagen
abrollen lassen; auch an diesem Tage sei in Chur noch
kein Geld deponiert gewesen. Er' habe' dem Angestellten
der Kläger, Herrn Ammann, die Fakturen und Frachtbrief-
doppel vorgewiesen und Zahlung v~rlangt. Nach noch-
maliger telephonischer Bespre~hung mit den Klägern habe
aber Ammann erklärt, nicht zahlen zu können, und auf die
Annahme der Ware verzichtet. Der Beklagte erkläre
deshalb den Vertrag als nichtig, da er von den Klägern
gebrochen worden sei.
Am folgenden Tage. 30. August, wurde dann die
Kantonalbankfiliale in Schuls von der Hauptbank be-
nachrichtigt. dass ein Kredit von 6000 Fr. Von den
Klägern für den Beklagten eröffnet sei. Die Filiale setzte
den Beklagten hie"·on in Kenntnis; dieser nahm jedoch
das Geld nicht in Empfang.
Schon am 29. August hatten die Kläger dem Beklagten
Obligationenrecht. N0 52.
347
geschrieben, sie seien nicht schuld daran, dass das Geld
nicht rechtzeitig eingetroffen sei; sie hätten nie versucht,
den Beklagten zu hintergep.en, weshalb dieser wohl ihrem
Gesuche ~ntsprechen dürfte, der Faktur den Vormerk :
« für richtige Masse garantiert » beizufügen. Mit Zuschrift
vom 31. August sodann erklärten die Kläger weiter, sie
hätten erfahren, dass der Beklagte keinen Wagen an sie
direkt adressiert und auch keine AU.:.fuhrgesuche für. sie
eingereicht habe. Die Kläger setzten ihm daher eine Frist
zur Lieferung bis 10. September. Am 1. September
schlieben sie ferner, in Beantwortung der Zuschrift des
Beklagten vom 29. August: ({ Was Sie von unserm Ange-
); stellten Ammann verlangten, konnte dieser nur. in unse-
)} rem Einverständnis vornehmen, und da Sie sich weiger-
)} ten, die Garantie für die richtig aufgeführten Masse zu ge-
l) ben, so war eine Auszahlung der Fakturen unmöglich.)}
Nicht sie hätten den Vertrag gebrochen, sondern der
Beklagte trage die Schuld daran, dass nicht richtig habe
erfüllt werden können. Am 12. September schliesslich
teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass die gekaufte
\Vare nicht mehr angenommen und Ersatz des aus der
~ichterfüllung entstandenen Schadens gefordert werde.
B. -
Mit der 'yorliegenden Klage wird dieser Schaden
jm Betrage von 3350 Fr. geltend gemacht.
Der Beklagte seinerseits verlangt widerklageweise
Bezahlung einer Entschädigung Von 376 Fr. 80 Cts.
aus angeblichem Vertragsbruch durch die Kläger.
C. -
Beide kantonalen Instanzen haben sowohl die
Hauptklage als die Widerklage abgewiesen.
D. -
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 19 .. März
1919 haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag auf' Gutheissung der Klage in
vollem UIIiffU1ge, eventuell auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und neuen
Entscheidung.
E. -
Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlo&-
sen, mit den Anträgen:
AS4S H -
1919
:U
348
Obligationenreeht. Ne 52.
1. Es sei das angefochtene Urteil in dem Sinne umzu-
ändern, da~s die Widerklage gutzusprechen sei.
2;. Eventuell seien die Akten an die kantonale Instanz
zur Aufnahme folgender Beweise zurückzuweisen: Ein-
vernahme Ammanns als Zeugen über die Vorgänge anläss-
lieh seines Aufenthaltes in Schuls im Auftrage der
. Kläger, wo er das Holz 0 h n e Geld hätte in Empfang
nehmen sollen, und des Stationsvorstandes Von Sehuls
als Zeugen über die Widerklageforderung und deren
Begründung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. .:- Der Beklagte hat in seiner Zuschrift Vom 29. Au-
gust 1917 an die Kläger in bestimmter Weise seinen
Willen ausgesprochen" den Vertrag nicht zu erfüllen.
Nach ArL 108 OR durften daher die Kläger nunmehr
statt der Erfiillung Schadenersatz' wegen Nichterfüllung
v~rlangen, unter der Voraussetzung, dass der Beklagte
mcht berechtigt war, seinerseits Vom Vertrage zurückzu-
treten. Der Beklagte gründet seine Weigerung auf Art. 214
OR, und es frägt sich deshalb, ob der Tatbestand dieser
Gesetzesbestimmung gegeben sei, d. h. ob die verkaufte
Ware gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um
Zug zu übergeben war, und,die Kläger sich mit der
Zahlung des Kaufpreises im Verzuge befunden haben ..
. Nun kann nach den Akten kein Zweifel dariiber be-
.stehen, dass die Kaufsache Zug um Zug zu übergeben
war. Im ursprünglichen Vertrage war « Kassa gegen
Faktur» vereinbart. Diese Bestimmung wurde in dem
Vergleich dahin abgeändert, dass die Kläger den Kauf-
pr~is . für eine Lieferung jeweilen gegen Einsendung der
qUIttIerten Faktur und des Frachtbriefdoppels sofort aus-
bezahlen sollten. Später wurde die 'Zahlungsweise dahin
bestimmt, dass die Kläger den vollen Betrag bei der
Graubündner Kantonalbank deponieren sollten, in der
Meinung, dass der Beklagte bei dieser die Zahlung erheben
könne. Mit der Vereinbarung eines nepots bei der Grau-
I
I
Obll8atlonenrecht. N· 52.
349
bündner Kantonalbank war also an der Bestimmung, dass
Zngum Zug geleistet werden solle, nichts geändert.
Die Kläger gerieten danach in Zahlungsverzug, wenn
der Beklagte ihnen die Ware zur Abnahme gehörig
angeboten hatte, und die Graubündner Kantonalbank,
beziehungsweise ihre Filiale in Sehuls, die dagegen
geforderte Zahlung nicht leistete, sei es dass das Depot
nicht vorhanden war, sei es aus andern Gründen.
2. -
Zur Uebergabe der Ware gehörte nun ihre Bereit-
stellung zum Zweck des Einmessens durch einen Vertreter
der Kläger. Das ergibt sich aus dem Schreiben derselben
vom 27. August, worin sie den Beklagten ersuchten, sie
zum Einmessen einzuladen, und aus der Antwort der
Kläger auf die telegraphische Anzeige des Beklagten
vom 28. August, dass im Bahnhof Schuls 3 Wagen einge"
laden seien, ihr Angestellter werde zum Einmessen
erscheinen. Der Beklagte hat nun aber die 3 Wagen den
Klägern beziehungsweise ihrem Angestellten nicht zum
Einmessen bereit gehalten. Er hat das Erscheinen des
von den Klägern am 28. August angekündigten Ange-
stellten nicht abgewartet, sondern bereits am 28. August,
Wenn nicht schon früher, die Ware nach Italien abrollen
lassen. Laut seinem Brief vom 29. August waren, als der
Angestellte Ammann in Schuls eintraf, die 3 Wagen
bereits abgerollt .
Der Beklagte hat also am 29. August den Rücktritt
erklärt, ohne dass er die Ware, wie es von den Klägern
verlangt worden war und verlangt werden durfte, zum
Einmessen bereit gehalten hätte, und damit die Kläger
in die Unmöglichkeit versetzt, die Ware Zug um Zug,
gegen Bezahlung des Kaufpreises, in Empfang zu nellmen.
Daher. waren die Kläger auch nicht verpflichtet, die
Zahlung zu leisten; sie befanden sich, als der Beklagte
am 29. August den Rücktritt erklärte, nicht im Zahlungs-
verzug, weshalb der Rücktritt nach Art. 214 OR nicht
berechtigt war.
3. -
Allerdings waren die Kläger am 28. August mit
350
Obligationenrecht. NQ;')2.
ihrer VerpflichtwJg, den Kaufpreis bei der Graubündner
Kantonalbank zu deponieren, im Verzug. Denn zu dieser
Verpflichtung gehörte. auch der Ausweis an den Beklagten,
dass das Depot tatsächlich geleistet sei. Dieser Ausweis
war laut dem Zeugnis des Verwalters der Kantonalbank-
filiale Schuls unterblieben. Allein die Verpflichtung zur
Deponierung bedeutet nicht die Verpflichtung zur Vor-
ausbezahlung, sondern nur zur Bereitstellung des Geldes,
damit gegen Ablieferung der Ware beziehungsweise
Bereitstellung zur Einmessung die Zahlung Zug um Zug
durch die Bank erfolgen könne. Wegen des Verzuges in
der Deponierung konnte der Beklagte nicht ohne weiteres
nach Art. 214 OR vom Vertrag zurücktreten, sondern er
musste, wenn er wegen dieses Verzugs sich von der
Verpflichtung zur Erfü.llung frei machen wollte, nach
Art. 107 OR vorgehen; der Rücktritt war ihm also erst
gestattet, nachdem er den Klägern vergeblich Frist zur
nachträglichen Erfüllung ihrer Pflicht zur Deponierung
angesetzt hatte. Mehr als diese Folge ist auch in dem von
der Vorinstanz und dem Beklagten angezogenen Entscheid
des Bundesgerichts i. S. Strohhandelsgesellschaft gegen
Hollstein (AS 44 II S.410) dem Verzuge des Käufers
in der Beschaffung des zu leistenden Akkreditivs nicht
beigemessen. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht unter
Berufung auf dieses Urteil angenommen, die Nichter-
füllWJg der Pflicht 7ur Deponierung des Kaufpreises
stehe in Bezug auf die Anwendung des Art. 214 dem
Verzug in der BezahlWJg des Kaufpreises gleich und
berechtige den Verkäufer ohne weiteres zum Rücktritt.
4. -
Die Klage erscheint somit grundsätzlich als
begründet, es wäre denn, Ammann ~ätte, wie der Be-
klagte behauptet, in Schuls namens der Kläger auf die
Annahme der Ware verzichtet. Es ist zwar nach der
Aktenlage ~icht anzunehmen, dass die Erfüllung dem
Ammann nachträglich in· richtiger Weise angeboten
worden sei -
die 3 Wagen waren nach dem Briefe des
Beklagten an· die Kläger vom 29. August 1917 damals
Obligationenrecht. N° 1)3.
351
nicht mehr .in Schuls -, noch dass Ammann die Annahme
ohne Grund verweigert habe. Offenbar war seine Erklä-
rung dahin zu verstehen, er könne den Kaufpreis deshalb
nicht bezahlen, weil er die Ware nicht habe ausmessen
können, und der Beklagte sich weigere, die verlangte
Garantie für richtige Masse zu geben. Allein da eine
bestimmte Feststellung hierüber fehlt, ist dieser Punkt
von der Vorinstanz noch durch die beantragte Einver-
nahme Ammanns als Zeugen abzuklären; eventuell wäre
festzustellen, ob Ammann bevollmächtigt gewesen sei,
in gültiger Weise für die Kläger auf die Annahme der
Ware zu verzichten.
5. -
(Weiteres Ver!ahren.)
6. -
(Widerklage.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
Die Hauptberufung wird in dem Sinne begründet
erklärt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 19. März 1919 aufgehoben und die Sache im
Sinne der Motive an tlie Vorinstanz zurückgewiesen wird.
53. mit cle la. Ire seetion eivite du 3 jUillet 1919
dans Ia caust: Brasserie. de St-Jea.n contre Da.me mnderberger.
Les contrats de livralsol1 de biere a 1011g terme, bien que fixal1t
un prix determine, sont presumes conclus sous la c~ause «rebus
sie stantibus ». une modification radicale des Clrconstances
autcrise les pa~ties a se departir du contrat sans indemnite a
moins qu'elles ne tombent d'accord sur un prix adapte au nou-
vel etat des choses,
A. -
Par convention du 1er 4ecembre 1912, la Bras-
serie de St-Jean, a Genev~, loua· aDemoiselle Freivogel,
devenue des lors Dame Hinderberger, le caf.e da I'Hotel
de Ville a Geneve; pour en faeiliter l'exploitation· elle