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45_II_344

BGE 45 II 344

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

52. Urten cltr I. ZlrilabttUq TOm 17. Jui lall

i. S. Gehr. P&roliDi gegen ValeatiD.

Kauf. Rücktritt des Verkäufers wegen angeblichen Zahlungs-

verzuges des Käufers, während dieser in Wirklichkeit nur mit

der Pflicht zur Deponierung des Kaufpreises iln Verzuge war.

OR Art. 214. ---' Verzicht auf Annahme der Ware.

A. -

Am 24. Januar 1917 verkaufte der Beklagte

Valentin den Klägern Gebruder Parolin.i 7 Wagen ge-

frästes Tannenholz, lieferbar Februar und März 1917,

zu 95 Fr. per m3, franco Luino oder Tirano, Kassa gegen

. Faktura.

Da der Beklagte nicht lieferte, gelangten die Kläger·

an das Vermittleramt Unter-Tasna. Vor diesem schlossen

die Parteien am 25. Juni i917 einen Vergleich ab. Dar-

nach verpflichtete sich der Beklagte, das Holz abzuliefern,

sobald' er die Ausfuhrbewilligungen besitze; die Kläger

verpflichteten sich dagegen, dem Beklagten die Erklärung

der Schweiz. Kreditanstalt in Luzern beizubringen, dass

diese dem Beklagten jeweilen gegen Einsendung der

quittierten Faktura und des Frachtbriefdoppels den

Betrag sofort ausbezahle.

Am 13. Juli 1917 teilte der Beklagte den Klägern mit,

er lasse in den nächsten Tagen 3 Wagen Bretter für sie

einmessen; sie sollen ihm berichten, ob sie jemanden zur

Uebernahme nach Schuls schicken werden, und sollen

ihm nach erfolgter Uebernahme und Abstempelung mit

ihrem Hammer den Betrag ausbezahlen. Die Kläger

antworteten am 16. Juli, er solle mitteilen, wann die

3 Wagen eingemessen werden könnten; sie werden einen

Vertreter schicken, um die Ware zu übernehmen; sie

hätten der Bank Anweisung gegeben, gegen Vorweisung

der Faktur und des Frachtbriefdoppels die Auszahlung zu

leisten.

Der Beklagte schrieb darauf den Klägern am 23. Juli,

die Schweizerische Kre~tanstalt teile ihm mit, dass sie

Obliptionenrecht. N- 52.

3·15>

; die Fakturen, mit dem Visum des Herrn Stüssi, eines·

Angestellten der Kläger, bezahlen werde; darauf könne

er mcht eingehen; die Kreditanstalt müsse ihm die'

Erklärung abgeben, dass sie seine Fakturen, die quittiert

seien, bezahle, oder die Kläger sollen den vollen Betrag

bei der « hiesigen Kantonalbank I) deponieren, die· dann

sofort nach Abgang des jeweiligen Wagens ausbezahlen

müsse. Eine Antwort der Kläger auf dieses· Ansinnen

liegt nicht vor, dagegen eine Aufforderung derselben vom

24. JllR, den Vertrag bei der Holzexport- u. Verwertungs--

genossenschaft in Hern anzumelden. Dei" Beklagte schickte

darauf den Vertrag nach Bern, und erhielt im August

drei Ausfuhrbe'Willigungen für die Kläger.

Am 17. August ersuchten die Kläger den Beklagten"

die LieferUllg noch etwas ZlHüekzuhalten.. und fügten bei ..

sie werden natürlich das Depot sofort überweisen. Der

Beklagte antwortete am 20. August, die Deponierung der

6000 Fr. müsse bis nächsten Mittwoch erfolgt sein, da der

erste Wagen an diesem Tage abrolle; sollten die Kläger'

das Depot nicht errichten, so müsste er sie verantwortlich

machen.

Am 22. August 1917 beauftragten die Kläger dit'"

Kreditanstalt in Luzern, der Graubündner Kantonalbank

in Chur 6000 Fr. Überweisen zu lassen. Hievon gaben sie

dem Beklagten ain .gleichen Tage Kenntnis, mit dem

Bemerken, dass er seinerseits die Ware unter Garantie

der richtigen Masse richtig verladen innert dieser Woche

zu spedieren habe. Am 25. August teilten sie der Grau-

bündner Kantonalbank mit, dass sie das Depot von

6000 Fr. ihr für den Beklagten überWiesen hätten: der

Beklagte habe das Recht; von dieser Summe jeweilen

gegen Vorweisung der Faktur und der Frachtbriefdupli-

kate die betreffenden Beträge zu erheben; die Kantonal-

bank möge den Beklagten hievon benachrichtigen.

Unterm 27. August machten die Kläger dem Beklagten

von dieSer Zuschrift Mitteilung, mit dem Ersuchen, sie

~um Einrnessen einzuladen, da die Fakturen nur gegen

3Hi

Obligattonenrecht. N° 52.

,ilu' Visum, dass die Masse richtig befunden 'WUrden, einge-

löst 'WÜrden. Sie gaben sodann Auftrag, die Ware über

Tirano gehen zu lassen.

Tagsdarauf, am 28. August, telegraphierte der Beklagte

,den Klägern: « Avisierter Betrag 6 mille sind bei Kanto-

» nalbank Chur nicht deponiert. Im Bahnhof hier sind

» .eingeladen 3 Waggons. Mache Sie für jeden Schaden

» haftbar, wenn nicht sofort telegraphisch Anweisung

.» an Bank erfolgt.)}

Die Antwort liegt nicht vor; nach einer Notiz auf der

Rückseite des Telegramms hat sie gelautet: «Betrag

»deponiert seit 24. August. Fakturen werden regliert,

» sobald Ware eingemessen. Angestellter unterwegs zum

» Einmass. »

Am 29. August schrieb sodann der Beklagte den

Klägern: Am 26. August habe er 2 Wagen bereit gehabt,

jedoch vQn der Agentur der Kantonalbank, die sich tele-

phonisch in Chur erkundigt hatte, die Auskunft erhalten.

dass für ihn kein Geld deponiert sei. Am 27. habe er einen

Wagen abrollen lassen müssen, obschon noch kein Geld

dagewe~n sei. Am 28. habe er auch die andern 2 Wagen

abrollen lassen; auch an diesem Tage sei in Chur noch

kein Geld deponiert gewesen. Er' habe' dem Angestellten

der Kläger, Herrn Ammann, die Fakturen und Frachtbrief-

doppel vorgewiesen und Zahlung v~rlangt. Nach noch-

maliger telephonischer Bespre~hung mit den Klägern habe

aber Ammann erklärt, nicht zahlen zu können, und auf die

Annahme der Ware verzichtet. Der Beklagte erkläre

deshalb den Vertrag als nichtig, da er von den Klägern

gebrochen worden sei.

Am folgenden Tage. 30. August, wurde dann die

Kantonalbankfiliale in Schuls von der Hauptbank be-

nachrichtigt. dass ein Kredit von 6000 Fr. Von den

Klägern für den Beklagten eröffnet sei. Die Filiale setzte

den Beklagten hie"·on in Kenntnis; dieser nahm jedoch

das Geld nicht in Empfang.

Schon am 29. August hatten die Kläger dem Beklagten

Obligationenrecht. N0 52.

347

geschrieben, sie seien nicht schuld daran, dass das Geld

nicht rechtzeitig eingetroffen sei; sie hätten nie versucht,

den Beklagten zu hintergep.en, weshalb dieser wohl ihrem

Gesuche ~ntsprechen dürfte, der Faktur den Vormerk :

« für richtige Masse garantiert » beizufügen. Mit Zuschrift

vom 31. August sodann erklärten die Kläger weiter, sie

hätten erfahren, dass der Beklagte keinen Wagen an sie

direkt adressiert und auch keine AU.:.fuhrgesuche für. sie

eingereicht habe. Die Kläger setzten ihm daher eine Frist

zur Lieferung bis 10. September. Am 1. September

schlieben sie ferner, in Beantwortung der Zuschrift des

Beklagten vom 29. August: ({ Was Sie von unserm Ange-

); stellten Ammann verlangten, konnte dieser nur. in unse-

)} rem Einverständnis vornehmen, und da Sie sich weiger-

)} ten, die Garantie für die richtig aufgeführten Masse zu ge-

l) ben, so war eine Auszahlung der Fakturen unmöglich.)}

Nicht sie hätten den Vertrag gebrochen, sondern der

Beklagte trage die Schuld daran, dass nicht richtig habe

erfüllt werden können. Am 12. September schliesslich

teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass die gekaufte

\Vare nicht mehr angenommen und Ersatz des aus der

~ichterfüllung entstandenen Schadens gefordert werde.

B. -

Mit der 'yorliegenden Klage wird dieser Schaden

jm Betrage von 3350 Fr. geltend gemacht.

Der Beklagte seinerseits verlangt widerklageweise

Bezahlung einer Entschädigung Von 376 Fr. 80 Cts.

aus angeblichem Vertragsbruch durch die Kläger.

C. -

Beide kantonalen Instanzen haben sowohl die

Hauptklage als die Widerklage abgewiesen.

D. -

Gegen das Urteil des Obergerichts vom 19 .. März

1919 haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht

erklärt, mit dem Antrag auf' Gutheissung der Klage in

vollem UIIiffU1ge, eventuell auf Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und neuen

Entscheidung.

E. -

Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlo&-

sen, mit den Anträgen:

AS4S H -

1919

:U

348

Obligationenreeht. Ne 52.

1. Es sei das angefochtene Urteil in dem Sinne umzu-

ändern, da~s die Widerklage gutzusprechen sei.

2;. Eventuell seien die Akten an die kantonale Instanz

zur Aufnahme folgender Beweise zurückzuweisen: Ein-

vernahme Ammanns als Zeugen über die Vorgänge anläss-

lieh seines Aufenthaltes in Schuls im Auftrage der

. Kläger, wo er das Holz 0 h n e Geld hätte in Empfang

nehmen sollen, und des Stationsvorstandes Von Sehuls

als Zeugen über die Widerklageforderung und deren

Begründung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. .:- Der Beklagte hat in seiner Zuschrift Vom 29. Au-

gust 1917 an die Kläger in bestimmter Weise seinen

Willen ausgesprochen" den Vertrag nicht zu erfüllen.

Nach ArL 108 OR durften daher die Kläger nunmehr

statt der Erfiillung Schadenersatz' wegen Nichterfüllung

v~rlangen, unter der Voraussetzung, dass der Beklagte

mcht berechtigt war, seinerseits Vom Vertrage zurückzu-

treten. Der Beklagte gründet seine Weigerung auf Art. 214

OR, und es frägt sich deshalb, ob der Tatbestand dieser

Gesetzesbestimmung gegeben sei, d. h. ob die verkaufte

Ware gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um

Zug zu übergeben war, und,die Kläger sich mit der

Zahlung des Kaufpreises im Verzuge befunden haben ..

. Nun kann nach den Akten kein Zweifel dariiber be-

.stehen, dass die Kaufsache Zug um Zug zu übergeben

war. Im ursprünglichen Vertrage war « Kassa gegen

Faktur» vereinbart. Diese Bestimmung wurde in dem

Vergleich dahin abgeändert, dass die Kläger den Kauf-

pr~is . für eine Lieferung jeweilen gegen Einsendung der

qUIttIerten Faktur und des Frachtbriefdoppels sofort aus-

bezahlen sollten. Später wurde die 'Zahlungsweise dahin

bestimmt, dass die Kläger den vollen Betrag bei der

Graubündner Kantonalbank deponieren sollten, in der

Meinung, dass der Beklagte bei dieser die Zahlung erheben

könne. Mit der Vereinbarung eines nepots bei der Grau-

I

I

Obll8atlonenrecht. N· 52.

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bündner Kantonalbank war also an der Bestimmung, dass

Zngum Zug geleistet werden solle, nichts geändert.

Die Kläger gerieten danach in Zahlungsverzug, wenn

der Beklagte ihnen die Ware zur Abnahme gehörig

angeboten hatte, und die Graubündner Kantonalbank,

beziehungsweise ihre Filiale in Sehuls, die dagegen

geforderte Zahlung nicht leistete, sei es dass das Depot

nicht vorhanden war, sei es aus andern Gründen.

2. -

Zur Uebergabe der Ware gehörte nun ihre Bereit-

stellung zum Zweck des Einmessens durch einen Vertreter

der Kläger. Das ergibt sich aus dem Schreiben derselben

vom 27. August, worin sie den Beklagten ersuchten, sie

zum Einmessen einzuladen, und aus der Antwort der

Kläger auf die telegraphische Anzeige des Beklagten

vom 28. August, dass im Bahnhof Schuls 3 Wagen einge"

laden seien, ihr Angestellter werde zum Einmessen

erscheinen. Der Beklagte hat nun aber die 3 Wagen den

Klägern beziehungsweise ihrem Angestellten nicht zum

Einmessen bereit gehalten. Er hat das Erscheinen des

von den Klägern am 28. August angekündigten Ange-

stellten nicht abgewartet, sondern bereits am 28. August,

Wenn nicht schon früher, die Ware nach Italien abrollen

lassen. Laut seinem Brief vom 29. August waren, als der

Angestellte Ammann in Schuls eintraf, die 3 Wagen

bereits abgerollt .

Der Beklagte hat also am 29. August den Rücktritt

erklärt, ohne dass er die Ware, wie es von den Klägern

verlangt worden war und verlangt werden durfte, zum

Einmessen bereit gehalten hätte, und damit die Kläger

in die Unmöglichkeit versetzt, die Ware Zug um Zug,

gegen Bezahlung des Kaufpreises, in Empfang zu nellmen.

Daher. waren die Kläger auch nicht verpflichtet, die

Zahlung zu leisten; sie befanden sich, als der Beklagte

am 29. August den Rücktritt erklärte, nicht im Zahlungs-

verzug, weshalb der Rücktritt nach Art. 214 OR nicht

berechtigt war.

3. -

Allerdings waren die Kläger am 28. August mit

350

Obligationenrecht. NQ;')2.

ihrer VerpflichtwJg, den Kaufpreis bei der Graubündner

Kantonalbank zu deponieren, im Verzug. Denn zu dieser

Verpflichtung gehörte. auch der Ausweis an den Beklagten,

dass das Depot tatsächlich geleistet sei. Dieser Ausweis

war laut dem Zeugnis des Verwalters der Kantonalbank-

filiale Schuls unterblieben. Allein die Verpflichtung zur

Deponierung bedeutet nicht die Verpflichtung zur Vor-

ausbezahlung, sondern nur zur Bereitstellung des Geldes,

damit gegen Ablieferung der Ware beziehungsweise

Bereitstellung zur Einmessung die Zahlung Zug um Zug

durch die Bank erfolgen könne. Wegen des Verzuges in

der Deponierung konnte der Beklagte nicht ohne weiteres

nach Art. 214 OR vom Vertrag zurücktreten, sondern er

musste, wenn er wegen dieses Verzugs sich von der

Verpflichtung zur Erfü.llung frei machen wollte, nach

Art. 107 OR vorgehen; der Rücktritt war ihm also erst

gestattet, nachdem er den Klägern vergeblich Frist zur

nachträglichen Erfüllung ihrer Pflicht zur Deponierung

angesetzt hatte. Mehr als diese Folge ist auch in dem von

der Vorinstanz und dem Beklagten angezogenen Entscheid

des Bundesgerichts i. S. Strohhandelsgesellschaft gegen

Hollstein (AS 44 II S.410) dem Verzuge des Käufers

in der Beschaffung des zu leistenden Akkreditivs nicht

beigemessen. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht unter

Berufung auf dieses Urteil angenommen, die Nichter-

füllWJg der Pflicht 7ur Deponierung des Kaufpreises

stehe in Bezug auf die Anwendung des Art. 214 dem

Verzug in der BezahlWJg des Kaufpreises gleich und

berechtige den Verkäufer ohne weiteres zum Rücktritt.

4. -

Die Klage erscheint somit grundsätzlich als

begründet, es wäre denn, Ammann ~ätte, wie der Be-

klagte behauptet, in Schuls namens der Kläger auf die

Annahme der Ware verzichtet. Es ist zwar nach der

Aktenlage ~icht anzunehmen, dass die Erfüllung dem

Ammann nachträglich in· richtiger Weise angeboten

worden sei -

die 3 Wagen waren nach dem Briefe des

Beklagten an· die Kläger vom 29. August 1917 damals

Obligationenrecht. N° 1)3.

351

nicht mehr .in Schuls -, noch dass Ammann die Annahme

ohne Grund verweigert habe. Offenbar war seine Erklä-

rung dahin zu verstehen, er könne den Kaufpreis deshalb

nicht bezahlen, weil er die Ware nicht habe ausmessen

können, und der Beklagte sich weigere, die verlangte

Garantie für richtige Masse zu geben. Allein da eine

bestimmte Feststellung hierüber fehlt, ist dieser Punkt

von der Vorinstanz noch durch die beantragte Einver-

nahme Ammanns als Zeugen abzuklären; eventuell wäre

festzustellen, ob Ammann bevollmächtigt gewesen sei,

in gültiger Weise für die Kläger auf die Annahme der

Ware zu verzichten.

5. -

(Weiteres Ver!ahren.)

6. -

(Widerklage.)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

Die Hauptberufung wird in dem Sinne begründet

erklärt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons

Luzern vom 19. März 1919 aufgehoben und die Sache im

Sinne der Motive an tlie Vorinstanz zurückgewiesen wird.

53. mit cle la. Ire seetion eivite du 3 jUillet 1919

dans Ia caust: Brasserie. de St-Jea.n contre Da.me mnderberger.

Les contrats de livralsol1 de biere a 1011g terme, bien que fixal1t

un prix determine, sont presumes conclus sous la c~ause «rebus

sie stantibus ». une modification radicale des Clrconstances

autcrise les pa~ties a se departir du contrat sans indemnite a

moins qu'elles ne tombent d'accord sur un prix adapte au nou-

vel etat des choses,

A. -

Par convention du 1er 4ecembre 1912, la Bras-

serie de St-Jean, a Genev~, loua· aDemoiselle Freivogel,

devenue des lors Dame Hinderberger, le caf.e da I'Hotel

de Ville a Geneve; pour en faeiliter l'exploitation· elle