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Familiellrecht. No 18.
II. F Al\iILIE~RECHT
DROIT DE LA FAMILLE
18. Urteil der II. Zivilabtellung vom. 18. Kirz 1919
i. S. Karthaler-Streit gegen Bigler.
Haftungsfolgen bei Güterstandswechsel nach Art. 188 ZGB.
Verhältnis der Abs. 1 und 2 des Artikels. BIosses Recht
des Gläubigers auf Einbeziehung der auf den anderen Ehe-
gatten übergegangenen Objekte in die Vollstreckung gegen
den ursprünglichen Schuldner oder persönliche Haftung des
gegenwärtigen Vermögcnsinhabers bis zum 'Verte des Em-
pfangenen? Einwalld,dass die Vorschrift beim Uebergange
,"on der (altbernischen) Gütereinheit zur Gütertrennung nur
insoweit zutreffen könne, als die Ehefrau bei der Auseinan-
dersetzung einen die nach dem bisherigen Güterstand privi-
legierte Hälfte ihrer Frauengutsforderung übersteigenden
Betrag erhalten habe.
.:1. -
Der Ehemann der Beklagten Lina Mart11aler-
Streit, RudoU Marthaler schuldet der Ehefrau des Klägers
BigJer, Luise geb. Streit aus Darlehen, gegeben zu einer
Zeit, da diese noch ledig war, 6000 Fr. rückzahlbar ohne
Kündigung auf 1. Oktober 1911 und vom 1. Oktober 1915
an zu 5 % verzinslich. Laut Eintrag im Güterrechts-
register hatten die Eheleute Marthaler-Streit am 19. De-
zember 1911 die gemeinsame Erklärung abgegeben, den
bisheligen Güterstand (Gütereinheit des alten beruischen
Rechts) auch gegenüber Dritten beibehalten zu .vollen
(Art. 9 Abs. 2 SchlT zum ZGB). Durch am 30. März 1918
abgeschlossenen, ami. Mai 1918 von der Vormundschafts-
behörde genehmigten, im Güterrechtsregister eingetra-
genen und veröffentlichten Ehevertrag vereinbarten sie
dann die Gütertrennung. Bei dem anschliessenden Ah-
kommen über die güterrechtliche Auseinandersetzung
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vom gleichen Tage mit Nachtrag vom 8. Mai 1918 wurde
der Ehefrau als « Eigengut » Fahrnis im Schatzungswerte
von 5778 Fr. zugeschieden. Für den nicht mehr yor-
handenen Rest des von ihr in die Ehe eingebrachten
Vermögens von 14,000 Fr. weniger diese 5778 Fr. =
8222 Fr. wurde ihr eine Ersatzforderung auf den Ehe-
mann zuerkannt. Die Schatzung der in natura erstatteten
Gegenstände lehnte sich an die Wertung in eine~ im Jahre
1911 abgeschlossenen Mobiliarversicherungspol!ze an.
,
:NIit Zahlungsbefehlen vom 5. Juni 1918 betrIeb darauf
Frau Bigler sowohl den Ehemann als die Ehefrau Martha-
ler, die heutige Beklagte für die Darlehenssumme VOll
6000 Fr. mit Zinsen. Die Betreibung gegen den Ehemann
führte mangels pfändbaren Vermögens am 3. Juli 1918
zur Ausstellung eines Verlustscheins. In der Betreibung
gegen die Beklagte erhob diese Rechtsvorschlag .. l\fit der
heutigen Klage stellt deshalb der Ehemann Btgle: als
« gesetzlicher Vertreter im Rechtsstreit für das emge-
brachte Gut seiner Frau)} unter Berufung auf Art. 188
ZGB die Begehren: 1. es sei festzustellen, dass die Be-
klagte für die gegen sie in Betreibung gesetzte Ford:rung
yon 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 191~ und
Betreibungskosten hafte, soweit ihr bei der auf die Güter-
trennung zwischen ihr und ihrem Ehemanne folgenden
güterrechtlichen Auseinandersetzung Vermögensobjekte
aus dem bisherigen, unter Gütereinheit stehenden ehe-
lichen Vermögen zugeschieden worden seien;
2. es sei dieser Betrag gerichtlich zu bestimmen und
die Beklagte zu dessen Zahlung zu verurteilen..
. .
Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage, mdem SIe
in erster Linie die Befugnis des Klägers in eigenem
Namen klagend aufzutreten, bestreitet und zur Sache
selbst einwendet: nach den für den Fall des Art. 9 AbE. 2
SchlT zum ZGB gemäss Art. 144 Ziff. 6 des bernischen EG
weiter geltenden Vorschriften des bisherigen Güterrechts
habe die Ehefrau für die Hälfte ihrer Frauengutsforderu~
im Konkurse des Mannes und bei Pfändungen gegen dle-
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sen «ein Vorrecht nach den Bestimmungen des'aetrei-
bUllgS- und Konkursrechts ». Von einer Beemträcl,tigullg
der Haftungsverhältnisse zu Ungunsten der Kurrent-
gläubiger des Mannes im Sinne von Art. 188 ZGB durch
die Gütertrennung könne demnach nur insoweit ge-
sprochen werden, als die der Frau bei der güterrechtlichen
Auseinandersetzung zugewiesenen Vermögenswerteinehr
als diese privilegierte Forderullgshälfte auSmachen. Im
vorliegenden Falle habe aber die Beklagte dUrch die
Auseinandersetzung vom 30. März und RMai 1918 nicht
einmal soviel erhalten.
B. -
Durch Urteil vom 9. Dezember 1918 hat der
. Appellationshof des Kantons Bern II. Zivilkammer « die
Rechtsbegehren der Klage in einem Betrag von 5500 Fr.
zugesprochen». Die,Urteilssummevon 5500 Fr. ent-
spricht dem Werte, welcher nach Auffassung des Ge-
richtes der der Beklagten als Eigengut zugeschiedenen
Fahrhabe bei der Zuscheidung wirklich zukam. Der
Standpunkt des Klägers, dass bei Bestimmung des von
der Beklagten « Empfangenen i) im Sinne Von Art. 188
Abs. 2 ZGB auch die ihr durch die' Vereinbarungen vom
30. März und 8. Mai 1918 zugebilligte Forderung auf ihren
Ehemann zu berücksichtigen sei, wurde mit der Be-
gründung abgelehnt, dass es sich dabei angesichts der
MitteJlosigkeit des Ehemannes Marthaler um einen
• offensichtlichen non-valeur ~ handle.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet si<fh die vorliegende
Berufung der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung
der Klage. Die Schätzung der empf~ngenen Fahrhabe
auf 5500 Fr. wird eventuen, für den Fall, dass das Urteil
der Vorinstanz grundsätzlich bestätigt werden sollte,
nicht beanstandet.
Das Bundesgericht zieht in' Erwägung:
1. -
Nach dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen
Wunschel gegen Keller vom 1.5. l\{ärz 1913 (AS 39 II
S.87 Erw.2) statuiert die Bestimmung des Art. 168 Abs. 2
ZGB, wonach der Ehemann im Rechtstreite . mit Dritten
Familienrt'cht. 1'0 11'.
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um das eingebrachte Gut die Ehefrau zu vertreten hat.
nicht bloss eine gesetzliche Prozessvollmacht, sondern
gibt dem EhemaIine dia Stellung einer eigentlichen
Prozesspartei. Er ist demnach befugt, PI'pzesse über sol-
ches Gut mit Dritten in eigenem Namen zu führen. Da
irgendwelche neue Argumente, welche geeignet wären,
diese Auffassung zu entkräften, von der Beklagten nicht
geltend gemacht worden sind, besteht kein Anlass davon
abzugehen und ist demnach die Aktivlegitimation des
Klägers als gegeben zu betrachten.
2. -
Ebenso hat die Vorinstanz die {< Passivlegitima-
. tion i} der Beklagten mit Recht bejaht. Würde Art. 188
ZGB wirklich; wie die letztere behauptet, nur den Um-
fang des Pfändungs- und Konkursbeschlags bei der Voll-
streckung für vor dem Giiterstandswechsel begründete
Forderungen gegen einen Ehegatten regeln, d. h. lediglich
den Gläubigern solcher Forderungen das Recht geben,
die Ausdelmung dieses Beschlages über das. eigene Ver-
mögen des betriebenen Ehegatten hinaus auch auf das-
jenige des anderen zu verlangen, soweit es ihnen nach dem
bei Entstehung der Forderung massgebenden Güter-
stande mitverhaftet war, so hätte es dafür der Vorschrift
des Art. 188 Abs, 2 nicht bedurft. Es,vürde hiezu der in
Abs. 1 ausgesprochene Grundsatz genügt haben, dass
durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder durch
Wechsel des Güterstandes ein Vermögen, aus dem bisher
die Gläubiger ein~s Ehegatten Befriedigung verlangen
konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden könne.
Wenn das Gesetz hiebei nicht stehen geblieben ist, sOllderil.
in Abs. 2 weiter bestimmt hat, dass falls solches Ver~
mögen auf' .ehleQ Ehegatten übergegangen sei, er die
Schulden zu bezalilen habe, sich aber von der Haftung in
dem Masse befreien könne, als er· nachweise, dass das
Empfangene dazu nicht ausreiche, so kamt' dies nur dahin
verstanden . werden, dass die Haftung dem Vermögen
folgt, dass also der Ehegatte, der dasselbe mit Schulden
des anderen be1astet bei der güterrechtlichen Auseinander-
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setzung erhalten hat, bis zum Werte des Erhaltenen
per s ö n li eh für diese Schulden einzustehen hat und
den Gläubiger nicht auf die Einbeziehung der Objekte in
die Vollstreckung gegen den ursprünglichen Schuldner
verweisen kann. Wäre umgekehrt (nach dem Erklärungs-
versuche von VOGEL, Zeitschrift des bernischen Juristen-
vereins Bd. 50 S. 128 f.) die Absicht die einer Vergünsti-
gung an den Ehegatten, in dessen Eigentum das Ver-
mögen gegenwärtig steht, in dem Sinne gewesen, dass er
auch jene Einbeziehung durch Einwerfung des Wertes des
Empfangenen in die Pfändungs- oder Konkursmasse des
anderen Ehegatten abwenden könne, so wäre dafür eine .
andere Ausdrucksweise gewählt worden. Für jene Aus-
legung (persönliche aber der Höhe nach beschränkte
Haftung) sprechen übrigens auch die Gesetzmaterialien
(vergl. HUBER, Erläuterungen S. 172, der ebenfalls von
einer direkten « Klage I) gegen den durch den Güter-
standswechsel zum Eigentümer gewordenen Ehegatten
spricht, und das Votum des französischen Bericht-
erstatters im Nationalrat, Stenogr. Bulletin 1905 S. 678):
sie wird ferner unterstützt durch den französischen
Gesetzestext (<< l'epoux auquel ces biens ont passe est
personnellement tenu de payer les dits creanciers ~). Ob
der Gläubiger so, d. h. durch persönliche Klage gegen
dcn gegenwärtigen Vermögensinhaber vorgehen muss
oder die \Vahl zwischen diesem Wege und der Pfändung
bezw. Admassierung in der Betreibung gegen dcn anderen
Ehegatten hat, braucht im vorliegenden Falle nicht
untersucht zu werden. Es genügt festzustellen, dass ihm
auf alle Fälle nicht nur die zweite, sondern auch die
erste Möglichkeit zusteht. Der Einwand Vogels, dass bei
der hier vertretenen Deutung des Abs. 2 die Vorschrift
des Abs. 1 praktisch bedeutungslos und überflüssig wäre,
trifft auch dann nicht zu, wenn man jenes Wahlrecht des
Gläubigers verneinen und ihn beim Zutreffen der Voraus-
setzungen des Abs. 2ausschliesslich auf diesen verweisen
wollte. Einmal behält sie ihre Bedeutung auch dann für
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11:,
die Fälle, wo mit dem Güterstandswechsel keine Aende-
rung in den Eigentums- sondern nur in den Haftungs-
verhältnissen am ehelichen Vermögen verbunden ist
(vergl. einen solchen Fall bei GMÜR Kommentar zu Art.
188 Randnote 17). oder der Güterstandwechsel erst nach
der Pfändung eingetreten ist. Sodann zwingt die Fassung
der beiden Absätze des Artikels überhaupt nicht not-
wendig zu der Annahme. dass es sich dabei um die Auf-
stellung zweier verschiedener, gegensätzlicher Prinzipien
handle. Die Vorschrift des Abs. 1 krum sehr wohl auch
dahin ausgelegt werden, dass damit lediglich das 0 b-
j e k t i v e Fortbestehen der einmal auf Grund eines
bestimmten Güterstandes begründeten Haftung auch
nach dem \Vechsel des Güterstandes, nicht die Person
desjenigen, gegen den sie geltend zu machen ist, habe
bestimmt werden wollen, diese sich vielmehr nach dem
allgemeinen Grundsatze richte, wonach die Zwangsvoll-
streckung nur in das eigene Vermögen des Betriebenen
z. Z. der Vollstreckung gehen kann, sodass Abs. 2, der
den Gläubiger für den Fall eines Vermögensübet:gangs
auf die Betreibung gegen den gegenwärtigen Vermögens-
inhaber verweist, nicht einen Gegensatz zu Abs. 1, sondern
eine bJosse Schlussfolgerung und Ergänzung dazu bilden
würde. Im übrigen hätte es ja der Beklagten freigestanden,
ihre persönliche Belangung dadurch zu vermeiden, dass
sie die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung
empfangenen Sachen bei der vom Kläger auch gegen ihren
Ehemann angehobenen Betreibung in die Pfändung
gegeben hätte, statt es zur Ausstellung eines Verlust-
5cheinsmangels pfändbaren Vermögens kommen zu lassen.
3. -
Auch die weitere Einwendung, dass als « Em-
pfangenes. im Sinne von Art. 188 Abs. 2 beim Ueber-
gange VOll der altbernischen Gütereinheit zur Güter-
trennung nur dasjenige angesehen werden könne, was die
Frau über die privilegierte Hälfte ihrer Frauengutsforde-
rung hinaus erhalten habe. hält nicht Stich. Nach Art. 188
Abs. 2 tritt die hier vorgesehene Haftung schon dann
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und immer dann ein, wenn Vermögen, aus dem bisher
die GJäu?iger eines Ehegatten Befriedigung verlangen
konnten, mfolge des Güterstandswechsels auf den anderen
Ehegatten übergegangen ist. Mit anderen Worten, es
genügt dafür, dass es sich um Vermögen handelt, das bis
zum Güterstandswechsel an sich, grundsätzlich für die
Forderung haftete, auf das also der Gläubiger der Forde-
rung im Vollstreckungswege greifen konnte; der Nach-
weis, dass er daraus tatsächlich gedeckt worden wäre,
kann nicht gefordert werden. Jene Voraussetzung trifft
aber hier unbestreitbarermassen zu. Nach den für Ehe-
gatten, welche im Sinne des Art. 9 Abs. 2 SchlT zum ZGB
auch gegenüber Dritten den früheren Güterstand beibe-
halten haben, gemäss Art. 144 des bernischen EG weiter
geltenden Bestimmungen des alten kantonalen Güter-
r~cht~ geht alles Vermögen, welches die Frau in die Ehe
embrmgt oder das ihr während dieser anfäUt in das
Eigentu~ des Mannes über und ist demgemäss ~u(:h mit
dessen eIgenem Vermögen zusammen als Einheit für die
von il~m eingegangenen Schulden haftbar. Der Frau stehen
darml keine Sonderrechte mehr 'zu. Vielmehr besitzt sie
lediglich in der Höhe des Eingebrachten eine persönliche
Forderung auf den Ehemann, die allerdings nicht nur bei
Auflösung der Ehe, sondern auch im Konkurse des Mannes
oder bei Pfändungen gegen ihn (durch Anschluss) geltend
gemacht werden kann. Wen.n das Gesetz dabei für die
Hälfte dieser Forderung der Frau ein « VOlTecht nach
Betreibungs- oder Konkursrecht », d. h. nach Art. 219
alte· Fassung SchKG gewährt, so wird damit nicht etwa
das Prinzip der Haftung des Frauengutes auch für die
Manllesschulden umgestossen und ein Teil des letzteren
ihr wieder entzogen, sondern lediglich das Rangverhältnis
geordnet, in welches die Frau bei einer solchen Teilnahme
~n der von anderer Seite durchgeführten Vol1streckung
m das Mannesvermögen, in dem auch ihr Eingebrachtes
aufgegangen ist, zu den übrigen Gläubigern tritt. Das
zeigt sich deutlich, wenn neben ihr nicht nur Gläubiger
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der V. Klasse, sondern auch solche der I. bis II I. Klasse
vorhanden sind, indem sie dann unter Umständen trotz
ihres PriviJeges leer ausgehen kann. Von einem Verhältnis.
das die Haftung mit dem Empfangenen nach Art. 188.
Abs. 2 bis zu einem der privilegierten Hälfte der Frauen-
gutsforderung gleichkommenden Beträge ausschliessen
würde, liesse sich somit höchstens insoweit sprechen, als
die Frau für diese Hälfte ohne die Gütertrennung wirklich
Deckung erllalten hätte d. h. einen entsprechenden Teil
des Verwertungserlöses kraft ihres Privileges den übrigen
Gläubigern hätte entziehen können. Ob und inwieweit dies
der Fall gewesen wäre~ lässt sich aber nachträglich nicht
beurteilen, weil es unmöglich ist festzustellen, ·welches die
Forderungen gewesen wären, mit denen sie alsdann in der
Vollstreckung gegen den Ehemann in Konkurrenz hätte
treten müssen und ob sich darunte~ nicht auch solche be-
funden hätten, welche der ihren vorgegangen \värell.
Dementsprechend nimmt denn auch Art. 188 Abs. 3 ZGB
vom Zugriffe der Gläubiger des Eherrimmes nach Abs. :!
nur dasjenige aus, was die Ehefrau aus dem Konkurse des
Ehemannes oder in einer Anschlusspfändung tatsächlich
zurückerhalten hat. Hätte man den näm1ichen Grund-
satz auch für den Betrag aufsteHen wollen, für den flie
ohne den Güterstandswechsel in der Vol1streckung gegen
den Mann ein Privileg genossen hätte, so würde dies
zweifellos ausgesprochen worden sein.
RiChtig ist, dass diese Lösung zu Härten fähren kanu,
indem sich die ~hefrau infolgedessen bei der zu ihrem
Schutze angestrebten
Gütertrennung
möglicherweise
schlechter stellt, als wenn sie den bisherigen Zustand
hätte weiterbestehen lassen und sich auf die Wahrung
ihrer Ansprüche durch Teilnahme am eventuellen Kon-
kurse des Ehemanns oder Anschlusspfändung beschränkt
hätte. Der Fehler liegt aber am Gesetze, das die durch
yertragsmässige oder behördliche Anordnung der Güter-
trennung nötig werdende Auseinandersetzung ausschliess-
lieh den Ehegatten selbst überlässt, statt dafür ein am1-
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liehes Verfahren mit gleichzeitiger Liquidation der auf
dem gesamten Ehegut lastenden Sc1Mllden vorzusehen,
bei der sich dann auch die Rechte der Frau durch Zu-
weisung desjenigen Betrages, auf den ~ie nach dem bis-
herigen Güterstand dank des Weibergutsprivilegs An-
spruch gehabt hätte, hätten wall ren lassen. Angesichts des
Gesetz gewordenen Textes ist eine andere Entscheidung
nicht möglich.
4. - Da die Beklagte die Schätzung des 'Vertes des YOIl
ihr Empfangenen auf 5500 Fr. nicht anficht und auch
nicht etwa einwendet, dass sie in diesem Betrage oder
einem geringeren bereits darauf haftende Mannesschulden
bezahlt habe, ist demnach das Urteil der Vorinstanz zu
bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Prteil des
Appellationshofes des Kantons Bem II. Zivilkammer
yom 9. Dezember 1918 bestätigt.
19. Urteil der II. ZivUa.bteilung vom la. Kirs 1910
i. S.)ßchel gegen X&Jltonalbank von lero.-
Auslegung von Art. 282 ZGB. -
Inhalt und Umfang der dem
luhaber der elterlichen Gewalt l.lezüglich des Kindesvermü-
gens zustehenden Ve.rtretungs-
un4 VerWaltungsrecht c
(Art. 279, 290 ZGB).
A. -
Die Beklagten Joba11l1 Marcel Michel, geb. 1891'),
Rene Artl1ur Michel geb. 1903 und Erwin-ChristianMichel
geb. 1905, alle drei Söhne· des Hans Micbel-Lauener . in
Interlaken, früher 'Virt zum Hotel Splendid da$elhst,
sind Eigentümer der Liegenschaften Nr. 751 bis 754 des
Grundbuches von Unterseen im Gesamtscbatzungswerte
von 46,770 Fr. Am 30. Oktober 1914 stellte Notar Hirni
Familienrecl1t. ~o 10.
lHI
in Interlaken im Auftrage Yon Vater Michel bei der Klä-
gerin, der Kantonalbank von Bern, Filiale Interlaken das
Gesuch um Gewährung eines Darlehens im Betrage von
15,000 Fr. an die Beklagten gegen Bestellung eines Faust-
pfandrechtes an einem Eigentümerschuldbrief ersten
Ranges auf den ihnen gehörenden Liegenschaften. Das mit
der Begutachtung der Darlehensgesucbe betraute Bank-
komite der Filiale leitete das Gesuch an den Bankrat in
Bern weiter und empfahl es ihm zur Genehmigung, indem
es in dem an diesen gerichteten Antrage bemerkte, dass
an der Liegenschaft im Frühjahr verschiedene Umbauten
und Reparaturen vorgenommen worden seien, die aus
dem aufgenommenen Gelde bezahlt werden sollten.
Der Bankrat bewilligte das Darlehen und Vater Michel
stellte in der Folge « als natürlicher Vormund seiner
minderjährigen Kinder) einen Schuldschein aus, in dem
er anerkannte, der Klägerin 15,000 Fr. schuldig zu sein.
Gleichzeitig übergab er ihr einen am 6. November er-
richteten Eigentiimerschuldbrief 1. Ranges p. 15,000 Fr.,
llaftend auf den,'orerwähnten Liegenschaften Nr. 751 bis
754 des Grundbuches Unterseen als Faustpfand. Wie heute
nicht mehr bestritten ist. hat Vater Michel die Darlehens-
summe nicht im Interesse seiner Söhne, sondern zur
Ausrichtung von Abschlagszalllungen an seine eigenen
Gläubiger yerwendet, wozu die Aufnahme des Darlehens
von Anfang an bestimmt war. Da die Beklagten den ihnen
nach dem Darlehensvertrag obliegenden Zinsleistungen
nicht nachkamen, leitete die Klägerin die vorliegende
Klage ein mit den Anträgen : es sei gerichtlich festzustel-
len, das ihr bestellte Pfandrecht bestehe zu Recht und es
seien die Beklagten zu verurteilen, ihr 15,000 Fr. nebst
Zins zu 6% seit 13. November 1916 plus 1805 Fr. 75 Cts.
(Zins, Kommissionen, Verzugszinsen vom 14. November
1914 bis 14. November 1916) nebst Verzugszins zu 6%
seit 14. November 1916 zu bezahlen. Die Beklagten
beantragten Abweisung der Klage und erhoben Wider-
klage mit dem Antrag, das Pfandrecht sei als für die Be-