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45_II_110

BGE 45 II 110

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

110

Familiellrecht. No 18.

II. F Al\iILIE~RECHT

DROIT DE LA FAMILLE

18. Urteil der II. Zivilabtellung vom. 18. Kirz 1919

i. S. Karthaler-Streit gegen Bigler.

Haftungsfolgen bei Güterstandswechsel nach Art. 188 ZGB.

Verhältnis der Abs. 1 und 2 des Artikels. BIosses Recht

des Gläubigers auf Einbeziehung der auf den anderen Ehe-

gatten übergegangenen Objekte in die Vollstreckung gegen

den ursprünglichen Schuldner oder persönliche Haftung des

gegenwärtigen Vermögcnsinhabers bis zum 'Verte des Em-

pfangenen? Einwalld,dass die Vorschrift beim Uebergange

,"on der (altbernischen) Gütereinheit zur Gütertrennung nur

insoweit zutreffen könne, als die Ehefrau bei der Auseinan-

dersetzung einen die nach dem bisherigen Güterstand privi-

legierte Hälfte ihrer Frauengutsforderung übersteigenden

Betrag erhalten habe.

.:1. -

Der Ehemann der Beklagten Lina Mart11aler-

Streit, RudoU Marthaler schuldet der Ehefrau des Klägers

BigJer, Luise geb. Streit aus Darlehen, gegeben zu einer

Zeit, da diese noch ledig war, 6000 Fr. rückzahlbar ohne

Kündigung auf 1. Oktober 1911 und vom 1. Oktober 1915

an zu 5 % verzinslich. Laut Eintrag im Güterrechts-

register hatten die Eheleute Marthaler-Streit am 19. De-

zember 1911 die gemeinsame Erklärung abgegeben, den

bisheligen Güterstand (Gütereinheit des alten beruischen

Rechts) auch gegenüber Dritten beibehalten zu .vollen

(Art. 9 Abs. 2 SchlT zum ZGB). Durch am 30. März 1918

abgeschlossenen, ami. Mai 1918 von der Vormundschafts-

behörde genehmigten, im Güterrechtsregister eingetra-

genen und veröffentlichten Ehevertrag vereinbarten sie

dann die Gütertrennung. Bei dem anschliessenden Ah-

kommen über die güterrechtliche Auseinandersetzung

Familienrecht. N° 18.

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vom gleichen Tage mit Nachtrag vom 8. Mai 1918 wurde

der Ehefrau als « Eigengut » Fahrnis im Schatzungswerte

von 5778 Fr. zugeschieden. Für den nicht mehr yor-

handenen Rest des von ihr in die Ehe eingebrachten

Vermögens von 14,000 Fr. weniger diese 5778 Fr. =

8222 Fr. wurde ihr eine Ersatzforderung auf den Ehe-

mann zuerkannt. Die Schatzung der in natura erstatteten

Gegenstände lehnte sich an die Wertung in eine~ im Jahre

1911 abgeschlossenen Mobiliarversicherungspol!ze an.

,

:NIit Zahlungsbefehlen vom 5. Juni 1918 betrIeb darauf

Frau Bigler sowohl den Ehemann als die Ehefrau Martha-

ler, die heutige Beklagte für die Darlehenssumme VOll

6000 Fr. mit Zinsen. Die Betreibung gegen den Ehemann

führte mangels pfändbaren Vermögens am 3. Juli 1918

zur Ausstellung eines Verlustscheins. In der Betreibung

gegen die Beklagte erhob diese Rechtsvorschlag .. l\fit der

heutigen Klage stellt deshalb der Ehemann Btgle: als

« gesetzlicher Vertreter im Rechtsstreit für das emge-

brachte Gut seiner Frau)} unter Berufung auf Art. 188

ZGB die Begehren: 1. es sei festzustellen, dass die Be-

klagte für die gegen sie in Betreibung gesetzte Ford:rung

yon 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 191~ und

Betreibungskosten hafte, soweit ihr bei der auf die Güter-

trennung zwischen ihr und ihrem Ehemanne folgenden

güterrechtlichen Auseinandersetzung Vermögensobjekte

aus dem bisherigen, unter Gütereinheit stehenden ehe-

lichen Vermögen zugeschieden worden seien;

2. es sei dieser Betrag gerichtlich zu bestimmen und

die Beklagte zu dessen Zahlung zu verurteilen..

. .

Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage, mdem SIe

in erster Linie die Befugnis des Klägers in eigenem

Namen klagend aufzutreten, bestreitet und zur Sache

selbst einwendet: nach den für den Fall des Art. 9 AbE. 2

SchlT zum ZGB gemäss Art. 144 Ziff. 6 des bernischen EG

weiter geltenden Vorschriften des bisherigen Güterrechts

habe die Ehefrau für die Hälfte ihrer Frauengutsforderu~

im Konkurse des Mannes und bei Pfändungen gegen dle-

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Familienrecht. N° 18.

sen «ein Vorrecht nach den Bestimmungen des'aetrei-

bUllgS- und Konkursrechts ». Von einer Beemträcl,tigullg

der Haftungsverhältnisse zu Ungunsten der Kurrent-

gläubiger des Mannes im Sinne von Art. 188 ZGB durch

die Gütertrennung könne demnach nur insoweit ge-

sprochen werden, als die der Frau bei der güterrechtlichen

Auseinandersetzung zugewiesenen Vermögenswerteinehr

als diese privilegierte Forderullgshälfte auSmachen. Im

vorliegenden Falle habe aber die Beklagte dUrch die

Auseinandersetzung vom 30. März und RMai 1918 nicht

einmal soviel erhalten.

B. -

Durch Urteil vom 9. Dezember 1918 hat der

. Appellationshof des Kantons Bern II. Zivilkammer « die

Rechtsbegehren der Klage in einem Betrag von 5500 Fr.

zugesprochen». Die,Urteilssummevon 5500 Fr. ent-

spricht dem Werte, welcher nach Auffassung des Ge-

richtes der der Beklagten als Eigengut zugeschiedenen

Fahrhabe bei der Zuscheidung wirklich zukam. Der

Standpunkt des Klägers, dass bei Bestimmung des von

der Beklagten « Empfangenen i) im Sinne Von Art. 188

Abs. 2 ZGB auch die ihr durch die' Vereinbarungen vom

30. März und 8. Mai 1918 zugebilligte Forderung auf ihren

Ehemann zu berücksichtigen sei, wurde mit der Be-

gründung abgelehnt, dass es sich dabei angesichts der

MitteJlosigkeit des Ehemannes Marthaler um einen

• offensichtlichen non-valeur ~ handle.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet si<fh die vorliegende

Berufung der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung

der Klage. Die Schätzung der empf~ngenen Fahrhabe

auf 5500 Fr. wird eventuen, für den Fall, dass das Urteil

der Vorinstanz grundsätzlich bestätigt werden sollte,

nicht beanstandet.

Das Bundesgericht zieht in' Erwägung:

1. -

Nach dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen

Wunschel gegen Keller vom 1.5. l\{ärz 1913 (AS 39 II

S.87 Erw.2) statuiert die Bestimmung des Art. 168 Abs. 2

ZGB, wonach der Ehemann im Rechtstreite . mit Dritten

Familienrt'cht. 1'0 11'.

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um das eingebrachte Gut die Ehefrau zu vertreten hat.

nicht bloss eine gesetzliche Prozessvollmacht, sondern

gibt dem EhemaIine dia Stellung einer eigentlichen

Prozesspartei. Er ist demnach befugt, PI'pzesse über sol-

ches Gut mit Dritten in eigenem Namen zu führen. Da

irgendwelche neue Argumente, welche geeignet wären,

diese Auffassung zu entkräften, von der Beklagten nicht

geltend gemacht worden sind, besteht kein Anlass davon

abzugehen und ist demnach die Aktivlegitimation des

Klägers als gegeben zu betrachten.

2. -

Ebenso hat die Vorinstanz die {< Passivlegitima-

. tion i} der Beklagten mit Recht bejaht. Würde Art. 188

ZGB wirklich; wie die letztere behauptet, nur den Um-

fang des Pfändungs- und Konkursbeschlags bei der Voll-

streckung für vor dem Giiterstandswechsel begründete

Forderungen gegen einen Ehegatten regeln, d. h. lediglich

den Gläubigern solcher Forderungen das Recht geben,

die Ausdelmung dieses Beschlages über das. eigene Ver-

mögen des betriebenen Ehegatten hinaus auch auf das-

jenige des anderen zu verlangen, soweit es ihnen nach dem

bei Entstehung der Forderung massgebenden Güter-

stande mitverhaftet war, so hätte es dafür der Vorschrift

des Art. 188 Abs, 2 nicht bedurft. Es,vürde hiezu der in

Abs. 1 ausgesprochene Grundsatz genügt haben, dass

durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder durch

Wechsel des Güterstandes ein Vermögen, aus dem bisher

die Gläubiger ein~s Ehegatten Befriedigung verlangen

konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden könne.

Wenn das Gesetz hiebei nicht stehen geblieben ist, sOllderil.

in Abs. 2 weiter bestimmt hat, dass falls solches Ver~

mögen auf' .ehleQ Ehegatten übergegangen sei, er die

Schulden zu bezalilen habe, sich aber von der Haftung in

dem Masse befreien könne, als er· nachweise, dass das

Empfangene dazu nicht ausreiche, so kamt' dies nur dahin

verstanden . werden, dass die Haftung dem Vermögen

folgt, dass also der Ehegatte, der dasselbe mit Schulden

des anderen be1astet bei der güterrechtlichen Auseinander-

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Familienrecht. N° 18.

setzung erhalten hat, bis zum Werte des Erhaltenen

per s ö n li eh für diese Schulden einzustehen hat und

den Gläubiger nicht auf die Einbeziehung der Objekte in

die Vollstreckung gegen den ursprünglichen Schuldner

verweisen kann. Wäre umgekehrt (nach dem Erklärungs-

versuche von VOGEL, Zeitschrift des bernischen Juristen-

vereins Bd. 50 S. 128 f.) die Absicht die einer Vergünsti-

gung an den Ehegatten, in dessen Eigentum das Ver-

mögen gegenwärtig steht, in dem Sinne gewesen, dass er

auch jene Einbeziehung durch Einwerfung des Wertes des

Empfangenen in die Pfändungs- oder Konkursmasse des

anderen Ehegatten abwenden könne, so wäre dafür eine .

andere Ausdrucksweise gewählt worden. Für jene Aus-

legung (persönliche aber der Höhe nach beschränkte

Haftung) sprechen übrigens auch die Gesetzmaterialien

(vergl. HUBER, Erläuterungen S. 172, der ebenfalls von

einer direkten « Klage I) gegen den durch den Güter-

standswechsel zum Eigentümer gewordenen Ehegatten

spricht, und das Votum des französischen Bericht-

erstatters im Nationalrat, Stenogr. Bulletin 1905 S. 678):

sie wird ferner unterstützt durch den französischen

Gesetzestext (<< l'epoux auquel ces biens ont passe est

personnellement tenu de payer les dits creanciers ~). Ob

der Gläubiger so, d. h. durch persönliche Klage gegen

dcn gegenwärtigen Vermögensinhaber vorgehen muss

oder die \Vahl zwischen diesem Wege und der Pfändung

bezw. Admassierung in der Betreibung gegen dcn anderen

Ehegatten hat, braucht im vorliegenden Falle nicht

untersucht zu werden. Es genügt festzustellen, dass ihm

auf alle Fälle nicht nur die zweite, sondern auch die

erste Möglichkeit zusteht. Der Einwand Vogels, dass bei

der hier vertretenen Deutung des Abs. 2 die Vorschrift

des Abs. 1 praktisch bedeutungslos und überflüssig wäre,

trifft auch dann nicht zu, wenn man jenes Wahlrecht des

Gläubigers verneinen und ihn beim Zutreffen der Voraus-

setzungen des Abs. 2ausschliesslich auf diesen verweisen

wollte. Einmal behält sie ihre Bedeutung auch dann für

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11:,

die Fälle, wo mit dem Güterstandswechsel keine Aende-

rung in den Eigentums- sondern nur in den Haftungs-

verhältnissen am ehelichen Vermögen verbunden ist

(vergl. einen solchen Fall bei GMÜR Kommentar zu Art.

188 Randnote 17). oder der Güterstandwechsel erst nach

der Pfändung eingetreten ist. Sodann zwingt die Fassung

der beiden Absätze des Artikels überhaupt nicht not-

wendig zu der Annahme. dass es sich dabei um die Auf-

stellung zweier verschiedener, gegensätzlicher Prinzipien

handle. Die Vorschrift des Abs. 1 krum sehr wohl auch

dahin ausgelegt werden, dass damit lediglich das 0 b-

j e k t i v e Fortbestehen der einmal auf Grund eines

bestimmten Güterstandes begründeten Haftung auch

nach dem \Vechsel des Güterstandes, nicht die Person

desjenigen, gegen den sie geltend zu machen ist, habe

bestimmt werden wollen, diese sich vielmehr nach dem

allgemeinen Grundsatze richte, wonach die Zwangsvoll-

streckung nur in das eigene Vermögen des Betriebenen

z. Z. der Vollstreckung gehen kann, sodass Abs. 2, der

den Gläubiger für den Fall eines Vermögensübet:gangs

auf die Betreibung gegen den gegenwärtigen Vermögens-

inhaber verweist, nicht einen Gegensatz zu Abs. 1, sondern

eine bJosse Schlussfolgerung und Ergänzung dazu bilden

würde. Im übrigen hätte es ja der Beklagten freigestanden,

ihre persönliche Belangung dadurch zu vermeiden, dass

sie die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung

empfangenen Sachen bei der vom Kläger auch gegen ihren

Ehemann angehobenen Betreibung in die Pfändung

gegeben hätte, statt es zur Ausstellung eines Verlust-

5cheinsmangels pfändbaren Vermögens kommen zu lassen.

3. -

Auch die weitere Einwendung, dass als « Em-

pfangenes. im Sinne von Art. 188 Abs. 2 beim Ueber-

gange VOll der altbernischen Gütereinheit zur Güter-

trennung nur dasjenige angesehen werden könne, was die

Frau über die privilegierte Hälfte ihrer Frauengutsforde-

rung hinaus erhalten habe. hält nicht Stich. Nach Art. 188

Abs. 2 tritt die hier vorgesehene Haftung schon dann

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und immer dann ein, wenn Vermögen, aus dem bisher

die GJäu?iger eines Ehegatten Befriedigung verlangen

konnten, mfolge des Güterstandswechsels auf den anderen

Ehegatten übergegangen ist. Mit anderen Worten, es

genügt dafür, dass es sich um Vermögen handelt, das bis

zum Güterstandswechsel an sich, grundsätzlich für die

Forderung haftete, auf das also der Gläubiger der Forde-

rung im Vollstreckungswege greifen konnte; der Nach-

weis, dass er daraus tatsächlich gedeckt worden wäre,

kann nicht gefordert werden. Jene Voraussetzung trifft

aber hier unbestreitbarermassen zu. Nach den für Ehe-

gatten, welche im Sinne des Art. 9 Abs. 2 SchlT zum ZGB

auch gegenüber Dritten den früheren Güterstand beibe-

halten haben, gemäss Art. 144 des bernischen EG weiter

geltenden Bestimmungen des alten kantonalen Güter-

r~cht~ geht alles Vermögen, welches die Frau in die Ehe

embrmgt oder das ihr während dieser anfäUt in das

Eigentu~ des Mannes über und ist demgemäss ~u(:h mit

dessen eIgenem Vermögen zusammen als Einheit für die

von il~m eingegangenen Schulden haftbar. Der Frau stehen

darml keine Sonderrechte mehr 'zu. Vielmehr besitzt sie

lediglich in der Höhe des Eingebrachten eine persönliche

Forderung auf den Ehemann, die allerdings nicht nur bei

Auflösung der Ehe, sondern auch im Konkurse des Mannes

oder bei Pfändungen gegen ihn (durch Anschluss) geltend

gemacht werden kann. Wen.n das Gesetz dabei für die

Hälfte dieser Forderung der Frau ein « VOlTecht nach

Betreibungs- oder Konkursrecht », d. h. nach Art. 219

alte· Fassung SchKG gewährt, so wird damit nicht etwa

das Prinzip der Haftung des Frauengutes auch für die

Manllesschulden umgestossen und ein Teil des letzteren

ihr wieder entzogen, sondern lediglich das Rangverhältnis

geordnet, in welches die Frau bei einer solchen Teilnahme

~n der von anderer Seite durchgeführten Vol1streckung

m das Mannesvermögen, in dem auch ihr Eingebrachtes

aufgegangen ist, zu den übrigen Gläubigern tritt. Das

zeigt sich deutlich, wenn neben ihr nicht nur Gläubiger

Familie~lrecht. ~& ! R.

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der V. Klasse, sondern auch solche der I. bis II I. Klasse

vorhanden sind, indem sie dann unter Umständen trotz

ihres PriviJeges leer ausgehen kann. Von einem Verhältnis.

das die Haftung mit dem Empfangenen nach Art. 188.

Abs. 2 bis zu einem der privilegierten Hälfte der Frauen-

gutsforderung gleichkommenden Beträge ausschliessen

würde, liesse sich somit höchstens insoweit sprechen, als

die Frau für diese Hälfte ohne die Gütertrennung wirklich

Deckung erllalten hätte d. h. einen entsprechenden Teil

des Verwertungserlöses kraft ihres Privileges den übrigen

Gläubigern hätte entziehen können. Ob und inwieweit dies

der Fall gewesen wäre~ lässt sich aber nachträglich nicht

beurteilen, weil es unmöglich ist festzustellen, ·welches die

Forderungen gewesen wären, mit denen sie alsdann in der

Vollstreckung gegen den Ehemann in Konkurrenz hätte

treten müssen und ob sich darunte~ nicht auch solche be-

funden hätten, welche der ihren vorgegangen \värell.

Dementsprechend nimmt denn auch Art. 188 Abs. 3 ZGB

vom Zugriffe der Gläubiger des Eherrimmes nach Abs. :!

nur dasjenige aus, was die Ehefrau aus dem Konkurse des

Ehemannes oder in einer Anschlusspfändung tatsächlich

zurückerhalten hat. Hätte man den näm1ichen Grund-

satz auch für den Betrag aufsteHen wollen, für den flie

ohne den Güterstandswechsel in der Vol1streckung gegen

den Mann ein Privileg genossen hätte, so würde dies

zweifellos ausgesprochen worden sein.

RiChtig ist, dass diese Lösung zu Härten fähren kanu,

indem sich die ~hefrau infolgedessen bei der zu ihrem

Schutze angestrebten

Gütertrennung

möglicherweise

schlechter stellt, als wenn sie den bisherigen Zustand

hätte weiterbestehen lassen und sich auf die Wahrung

ihrer Ansprüche durch Teilnahme am eventuellen Kon-

kurse des Ehemanns oder Anschlusspfändung beschränkt

hätte. Der Fehler liegt aber am Gesetze, das die durch

yertragsmässige oder behördliche Anordnung der Güter-

trennung nötig werdende Auseinandersetzung ausschliess-

lieh den Ehegatten selbst überlässt, statt dafür ein am1-

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Familienrecht. No 19.

liehes Verfahren mit gleichzeitiger Liquidation der auf

dem gesamten Ehegut lastenden Sc1Mllden vorzusehen,

bei der sich dann auch die Rechte der Frau durch Zu-

weisung desjenigen Betrages, auf den ~ie nach dem bis-

herigen Güterstand dank des Weibergutsprivilegs An-

spruch gehabt hätte, hätten wall ren lassen. Angesichts des

Gesetz gewordenen Textes ist eine andere Entscheidung

nicht möglich.

4. - Da die Beklagte die Schätzung des 'Vertes des YOIl

ihr Empfangenen auf 5500 Fr. nicht anficht und auch

nicht etwa einwendet, dass sie in diesem Betrage oder

einem geringeren bereits darauf haftende Mannesschulden

bezahlt habe, ist demnach das Urteil der Vorinstanz zu

bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Prteil des

Appellationshofes des Kantons Bem II. Zivilkammer

yom 9. Dezember 1918 bestätigt.

19. Urteil der II. ZivUa.bteilung vom la. Kirs 1910

i. S.)ßchel gegen X&Jltonalbank von lero.-

Auslegung von Art. 282 ZGB. -

Inhalt und Umfang der dem

luhaber der elterlichen Gewalt l.lezüglich des Kindesvermü-

gens zustehenden Ve.rtretungs-

un4 VerWaltungsrecht c

(Art. 279, 290 ZGB).

A. -

Die Beklagten Joba11l1 Marcel Michel, geb. 1891'),

Rene Artl1ur Michel geb. 1903 und Erwin-ChristianMichel

geb. 1905, alle drei Söhne· des Hans Micbel-Lauener . in

Interlaken, früher 'Virt zum Hotel Splendid da$elhst,

sind Eigentümer der Liegenschaften Nr. 751 bis 754 des

Grundbuches von Unterseen im Gesamtscbatzungswerte

von 46,770 Fr. Am 30. Oktober 1914 stellte Notar Hirni

Familienrecl1t. ~o 10.

lHI

in Interlaken im Auftrage Yon Vater Michel bei der Klä-

gerin, der Kantonalbank von Bern, Filiale Interlaken das

Gesuch um Gewährung eines Darlehens im Betrage von

15,000 Fr. an die Beklagten gegen Bestellung eines Faust-

pfandrechtes an einem Eigentümerschuldbrief ersten

Ranges auf den ihnen gehörenden Liegenschaften. Das mit

der Begutachtung der Darlehensgesucbe betraute Bank-

komite der Filiale leitete das Gesuch an den Bankrat in

Bern weiter und empfahl es ihm zur Genehmigung, indem

es in dem an diesen gerichteten Antrage bemerkte, dass

an der Liegenschaft im Frühjahr verschiedene Umbauten

und Reparaturen vorgenommen worden seien, die aus

dem aufgenommenen Gelde bezahlt werden sollten.

Der Bankrat bewilligte das Darlehen und Vater Michel

stellte in der Folge « als natürlicher Vormund seiner

minderjährigen Kinder) einen Schuldschein aus, in dem

er anerkannte, der Klägerin 15,000 Fr. schuldig zu sein.

Gleichzeitig übergab er ihr einen am 6. November er-

richteten Eigentiimerschuldbrief 1. Ranges p. 15,000 Fr.,

llaftend auf den,'orerwähnten Liegenschaften Nr. 751 bis

754 des Grundbuches Unterseen als Faustpfand. Wie heute

nicht mehr bestritten ist. hat Vater Michel die Darlehens-

summe nicht im Interesse seiner Söhne, sondern zur

Ausrichtung von Abschlagszalllungen an seine eigenen

Gläubiger yerwendet, wozu die Aufnahme des Darlehens

von Anfang an bestimmt war. Da die Beklagten den ihnen

nach dem Darlehensvertrag obliegenden Zinsleistungen

nicht nachkamen, leitete die Klägerin die vorliegende

Klage ein mit den Anträgen : es sei gerichtlich festzustel-

len, das ihr bestellte Pfandrecht bestehe zu Recht und es

seien die Beklagten zu verurteilen, ihr 15,000 Fr. nebst

Zins zu 6% seit 13. November 1916 plus 1805 Fr. 75 Cts.

(Zins, Kommissionen, Verzugszinsen vom 14. November

1914 bis 14. November 1916) nebst Verzugszins zu 6%

seit 14. November 1916 zu bezahlen. Die Beklagten

beantragten Abweisung der Klage und erhoben Wider-

klage mit dem Antrag, das Pfandrecht sei als für die Be-