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Familiellrecllt. No 19.
lieh es Verfahren mit gleichzeitiger Liquidation der auf
dem gesamten Ehegut lastenden SclMUden vorzusehen,
bei der sich dann auch die Rechte der Frau durch Zu-
weisung desjenigen Betrages, auf den !ie nach dem bis-
herigen Güterstand dank des Weibergutsprivilegs An-
spruch gehabt hätte, hätten wall ren lassen. Angesichts des
Gesetz gewordenen Textes ist eine andere Entscheidung
nicht möglich.
.
4. - Da die Beklagte die Schätzung des 'Vertes des VOll
ihr Empfangenen auf 5500 Fr. nicht anficht und auch
nicht etwa einwendet, dass sie in diesem Betrage oder
einem geringeren bereits darauf haftende Mannesschulden
bezahlt habe, ist demnach das Urteil der Vorinstanz zu
bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesgel'icht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Prteil des
Appellationshofes des Kantons Bern II. Zivilkammer
vom 9. Dezember 1918 bestätigt.
HL Urteil der 11. Zivila.bteUug vom la. Km It1Q
i. S. :liehel gegen laltonalbank von 8~.
Auslegung von Art. 282 ZGB. -
Inhalt und Umfang der dem
Iuhaber der elterlichen Gewalt bezüglich des Kindesvel'ffiü-
gens zustehenden Vertretungs-
unq VerwaltUllgsrecht,;
(Art. 279, 290 ZGB).
.1 .. -
Die Beklagten Johaml Marcel Michel, geb. 189~,
Rene Artlmf Michel geb. 1903 und Erwin-Christian Michel
Aeb. 1905, aUe drei Söhne· des Hans. Miche .... Lauener . in
Interlaken, früher \Virt zum Hotel Splendid daselbst,
sind Eigentümer der Liegenscbaften Nr. 751 bis 754 des
Grundbuches von Unterseen im GesQmtschatzungswerte
von 46,770 Fr. Am 30. Oktober 1914 stellte Notar Hirni
Familienrecht.;-';0 10.
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in Interlaken im Auftrage \'on Vater Michel bei der Klä-
gerin, der Kantonalbank von Bern, Filiale Interlaken das
Gesuch um Gewährung eines Darlehens im Betrage von
15,000 Fr. an die Beklagten gegen Bestellung eines Faust-
pfandrechtes an einem EigentÜlllerschuldbrief ersten
Ranges auf den ihnen gehörenden Liegenschaften. Das mit
der Begutachtung der Darlehensgesuche betraute Bank-
komite der Filiale leitete das Gesuch an den Bankrat in
Bern weiter und empfahl es ihm zur Genehmigung, indem
es in dem an diesen gerichteten Antrage bemerkte, dass
an der Liegenschaft im Frühjahr verschiedene Umbauten
und Reparaturen vorgenommen worden seien, die aus
dem aufgenommenen Gelde bezahlt werden sollten.
Der Bankrat bewilligte das Darlehen und Vater Michel
stellte in der Folge « als natürlicher Vormund seiner
minderjährigen Kinder » einen Schuldschein aus, in dem
er anerkannte, der Klägerill 15,000 Fr. schuldig zu sein.
Gleichzeitig übergab er ihr einen am 6. November er-
richteten Eigentümerschuldbrief 1. Ranges p. 15,000 Fr.,
llaftend auf den vorerwähnten Liegenschaften Nr. 751 bis
754 des Grundbuches Unterseen als Faustpfand. Wie heute
nicht mehr bestritten ist, hat Vater :Michel die Darlehens-
summe nicht im Interesse seiner Söhne, sondern zur
Ausrichtung von Abschlagszalliungen an seine eigenen
Gläubiger verwendet, wozu die Aufnahme des Darlehens
von Anfang an bestimmt war. Da die Beklagten den ihnen
nach dem Darlehensvertrag obliegenden Zinsleistungen
nicht nachkamen, leitete die Klägerin die vorliegende
Klage ein mit den Anträgen : es sei gerichtlich festzustel-
len, das ihr bestellte Pfandrecht bestehe zu Recht und es
seien die Beklagten zu verurteilen, ihr 15,000 Fr. nebst
Zins zu 6% seit 13. November 1916 plus 1805 Fr. 75 Cts.
(Zins, Kommissionen, Verzugszinsen ",'om 14. November
1914 bis 14. November 1916) nebst Verzugszins zu 6%
seit 14. November 1916 zu bezahlen. Die Beklagten
beantragten Abweisung der Klage und erhoben Wider-
klage mit dem Antrag, das Pfandrecht sei als für die Be-
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Familienreclrt. :s- 0 1l-l.
klagten unverbindlich zu erklären und es sei demnach
die Klägerin und Widerbeklagte zur Herausgabe des ver-
pfändeten Sehuldbliefes an die Beklagten und Wider-
kläger zu verurteilen. Sie nahmen in erster Linie den
Standpunkt ein, dass das Geschäft für sie schon desweaen
",
unverbindlich sei, weil der Vater durch die Verpfändung
die Substanz ihres Vermögens angegriffen habe, was tiber
den Rahmen der ihm als Inhaber der elterlichen Gewalt
zustehenden Verwaltungsrechte hinausgehe. Ueberdies
müsse ihr Antwort- bezw. \Viderklagebegehrell auch ge-
stützt auf Art. 282 ZGB geschützt werden; denn bei der
vorliegenden-Darlehensaufnahmeund Vel'Pfändung handle
es sich um ein von den Kindern mit einem Dritte~ im In-
teresse der Eltern abgeschlossenes Rechtsgeschäft, zu des-
sen Gültigkeit die Mitwirkung eines Beistandes und die
Genehmigung derVormundschaftsbehörde erforderlich sei
(Art. 282 ZGB). Hier aber habe der Inhaber der elterlichen
Gewalt ohne Zuzug eines Beistandes zur \'ertretuna der
Interessen der Kinder und ohne Begrüssung der'" Vor-
m undschaftsbehörde gehandelt. Die Klägerin hielt in der
Heplik an ihrem Klageantrage fest und trug auf Ab-
weisung der \Viderklage an, indem sie eine Ueberschrei-
tUllg der elterlichen Verwaltungsbefugnisse durch Vater
Jfichel in Abrede stellte und die Anwendbarkeit von Art.
282 ZGB mit der Begründung bestritt, dass sie von dem
Interzessionscharakter des Geschäftes zur Zeit seines
.\bschlusses keine Kenntnis gehabt habe; denn sie sei
L:,i der Hingabe des Darlehens davon ausgegangen, dass
dIe Darlehellssumme zur Bezahlung der an den Liegen-
schaften vorgenommenen Reparaturen, also im Interesse
der Kinder verwendet werde.
B. -
Durch Urteil vom 30. Oktober hat die H. Zivil-
kammer des Appellationshofes des Kantons Beru die
Klage gutgeheissell und die 'Viderklage abgewiesen.
e. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Beru~ung der Beklagten mit dem Antrage auf Abweisung
der Klage und Gutheissungdcr Widerklage.
Die Klägerin hat auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils antragen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
In tatsächlicher Beziehung ist,'on der nicht akten-
widrigen und daher für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass die Organe
der Klägerin keine Kenntnis davon hatten, dass die Dar-
lehenssumme nicht im Interesse der Beklagten, sondern
zur Erfüllung der dem Vater Michel seinen Gläubigern
gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten dienen sollte.
In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht, dass die
Eltern, solange ihnen die elterliche Gewalt zusteht, zur
Verwaltung des Vermögens ihrer Kinder berechtigt und
verpflic1itet sind (Art. 290 ZGB) und sie im Rechtsverkehr
mit Dritten zu vertreten haben (Art. 279 ZGB). Und zwar
ist diese Verwaltungsbefugnis, soweit sie sich im Rahmen
der elterlichen Gewalt bewegt, grundsätzlich nach Inhalt
und Umfang unbeschränkt und "on jeder behördlichen
Mitwirkung frei; sie beschlägt aUe Rechtsgeschäfte, die
sich auf das Kindesvermögen beziehen. Mithin sind die.
Eltern kraft der ihnen zustehenden Verwaltungs- und
Vertretungsrechte auch befugt, für die Kinder ein Dar-
lehen aufzunehmen und zu dessen Sicherung am Kindes-
vermögen ein Pfandrecht zu bestellen. Gereicht das
Geschäft dem Kinde zum Schaden, so "ird dadurch das
Rechts'verhältnis zwischen ihm und dem Darlehensgeber
nicht berührt; vielmehr hat sich das Kind ausschliesslich
an den Inhaber oder elterlichen Gewalt zu halten, der für
den verursachten Schaden aufzukommen hat, auch kann
es allenfalls znm Schutze seiner Interessen die Interven-
tion der Vormundschaftsbehörde anrufen. Eine Ein-
schränkung dieser Verwaltungs- und Vertretungsbefug-
nisse ist jedoch insofern vorgesehen, als beim Geschäfts-
abschluss für das Kind ein Beistand mitzuwirken und die
Vormulldschaftsbehörde das Geschäft zu genehmigen hat,
wenn das Kind gegenüber einem Dritten im Interesse von
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Familienrecht. N0 19.
Vater oder Mutter,,'erpflichtet werden, es also für diese
interzedieren soll (Art. 282 ZGB). Im vorliegenden Falle
steht nun nur fest, dass das aus dem Darlehen der Bank
erhaltene Geld nicht im Interesse der Kinder sondern des
Vaters verwendet wurde, während andrerseits von einem
Abschlusse des Geschäftes im Interesse des Vaters nicht
gesprochen werden kann; denn nach dem Ergebnis des
Beweisverfahrens hat die Klägerin um die vom Vater
beabsichtigte Verwendung des aufgenommenen Geldes
nichts gewusst, indem seine yon yornherein gehegte Ab-
sicht beim Vertragsabschluss nicht zum Ausdruck kam,
also nicht Bestandteil des Vertrages geworden, sondern
ein für die Klägerin unerkennbares Motiv des für die
Kinder handelnden Vaters geblieben ist. Es kann sich
daher nur fragen, ob die Kinder stets dann schon die
Einrede aus Art. 282 erheben können, wenn das Geschäft
in seinem \v ir t s eh a f tl ich e n Er f 01 ge dem
Interesse des Vaters dient, oder ob zur Begründung der
Einrede auch der Beweis dafür geleistet werden muss,dass
die Gegenpa11ei von dem Interzessionscharakter des
Geschäftes K e n n t n i s hatte. Die Auslegung von
./\rt. 282 im Sinne der ersteren Alternative würde offenbar
dem Zweckgedanken des Gesetzes, das dem Kinde sowohl
in persönlicher als in vermögensrechtlicher Hinsicht einen
weitgehenden Schutz angedeihen lassen will, in vermehr-
tem l\lasse entsprechen, doch Wäre sie für den Rechts-
'-erkehr schwer erträglich. \V oUte man die Gegenpartei,
selbst wenn sie da\'on keine Kenntnis hatte, für jede
Verwendung des Darlehens im Interesse des Vertreters
statt des von ihm yertretenen Kindes verantwo11lich
machen, so würde praktisch jeder Verkehr mit dem
Inhaber der elterlichen Ge,valt als Ve11rete1' der un-
mündigen Kinder ausgeschaltet. Die Banken insbe-
sondere würden unter solchen Umständen bei jedem
Rechtsges~häft, das der Vater für die Kinder abzuschlies-
sen beabsichtigt, die Mitwirkung eines Beistandes und der
VOl1llundsc]laftsbehörde verlangen, um der ihnen aus
Fllmilienrecht. l'.. I !i.
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Art. 282 drohenden Gefahr der l 'Il\'t~rbjlldliehkeil de~
Geschäftes für das Kind vorzubeugen. lliedureh würden
aber die dem Inhaber der elterlichen Gewalt am Kindes-
vermögen nach Art. 279,290 zustehenden Rechte und dns
Prinzip der freien Verwaltung desseIhen illusorisch ge-
macht, was offenbar der Absicht und Meinung des Gesetzes
nicht entspricht. Art. 282 ZGB muss daher dahin ausge-
legt werden, dass von den Kindern die Verbindlichkeit
des Geschäftes nur angefochten werden kanu, wenn für
den GegellkontraJlenten bei seinem Absehluss aus der
Gesamtheit der Umstände dessen I nt erz es s i 0 II s-
c h ara k t e r e r keIl n bar war und die Zuwendung
der aus ihm resultierenden \Verte an den Vater einen
Bestandteil des Geschäftes bildet,,.'obei allerdings nicht
nur auf die äussere Form, in welehe das Geschüft ein..;e.·
kleidet wird, sondern auf seinen wahren, dem Partei-
willen entsprechenden Inhalt abzustellen ist (Art. 1 S OR).
Lässt dieser die Interzession erkennen, obscholl aus der
Form der Willenserklärung auf eine solch!:' nieht ge-
schlossen wernen kann, so steht der Anfechtung aus Art.
282 nichts tlltgegen. Tlifft dies aber, wie RH vorbegenden
Falle, weder hinsichtlich des Inhaltes noch der Form des
Geschäftswillens der Parteien zu, so müss\m die Kinder
das Geschäft gegen sich gelten lassen.
Demnach erkennt das Blmdesgerichl :
Die Berufung wird abgewiesen und das lTrteil der
11. Zivilkammer des Appellationshofes des K<'Iutons Bern
vom 30. Oktober 1918 bestätigt.