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45_II_118

BGE 45 II 118

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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118

Familiellrecllt. No 19.

lieh es Verfahren mit gleichzeitiger Liquidation der auf

dem gesamten Ehegut lastenden SclMUden vorzusehen,

bei der sich dann auch die Rechte der Frau durch Zu-

weisung desjenigen Betrages, auf den !ie nach dem bis-

herigen Güterstand dank des Weibergutsprivilegs An-

spruch gehabt hätte, hätten wall ren lassen. Angesichts des

Gesetz gewordenen Textes ist eine andere Entscheidung

nicht möglich.

.

4. - Da die Beklagte die Schätzung des 'Vertes des VOll

ihr Empfangenen auf 5500 Fr. nicht anficht und auch

nicht etwa einwendet, dass sie in diesem Betrage oder

einem geringeren bereits darauf haftende Mannesschulden

bezahlt habe, ist demnach das Urteil der Vorinstanz zu

bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgel'icht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Prteil des

Appellationshofes des Kantons Bern II. Zivilkammer

vom 9. Dezember 1918 bestätigt.

HL Urteil der 11. Zivila.bteUug vom la. Km It1Q

i. S. :liehel gegen laltonalbank von 8~.

Auslegung von Art. 282 ZGB. -

Inhalt und Umfang der dem

Iuhaber der elterlichen Gewalt bezüglich des Kindesvel'ffiü-

gens zustehenden Vertretungs-

unq VerwaltUllgsrecht,;

(Art. 279, 290 ZGB).

.1 .. -

Die Beklagten Johaml Marcel Michel, geb. 189~,

Rene Artlmf Michel geb. 1903 und Erwin-Christian Michel

Aeb. 1905, aUe drei Söhne· des Hans. Miche .... Lauener . in

Interlaken, früher \Virt zum Hotel Splendid daselbst,

sind Eigentümer der Liegenscbaften Nr. 751 bis 754 des

Grundbuches von Unterseen im GesQmtschatzungswerte

von 46,770 Fr. Am 30. Oktober 1914 stellte Notar Hirni

Familienrecht.;-';0 10.

lHi

in Interlaken im Auftrage \'on Vater Michel bei der Klä-

gerin, der Kantonalbank von Bern, Filiale Interlaken das

Gesuch um Gewährung eines Darlehens im Betrage von

15,000 Fr. an die Beklagten gegen Bestellung eines Faust-

pfandrechtes an einem EigentÜlllerschuldbrief ersten

Ranges auf den ihnen gehörenden Liegenschaften. Das mit

der Begutachtung der Darlehensgesuche betraute Bank-

komite der Filiale leitete das Gesuch an den Bankrat in

Bern weiter und empfahl es ihm zur Genehmigung, indem

es in dem an diesen gerichteten Antrage bemerkte, dass

an der Liegenschaft im Frühjahr verschiedene Umbauten

und Reparaturen vorgenommen worden seien, die aus

dem aufgenommenen Gelde bezahlt werden sollten.

Der Bankrat bewilligte das Darlehen und Vater Michel

stellte in der Folge « als natürlicher Vormund seiner

minderjährigen Kinder » einen Schuldschein aus, in dem

er anerkannte, der Klägerill 15,000 Fr. schuldig zu sein.

Gleichzeitig übergab er ihr einen am 6. November er-

richteten Eigentümerschuldbrief 1. Ranges p. 15,000 Fr.,

llaftend auf den vorerwähnten Liegenschaften Nr. 751 bis

754 des Grundbuches Unterseen als Faustpfand. Wie heute

nicht mehr bestritten ist, hat Vater :Michel die Darlehens-

summe nicht im Interesse seiner Söhne, sondern zur

Ausrichtung von Abschlagszalliungen an seine eigenen

Gläubiger verwendet, wozu die Aufnahme des Darlehens

von Anfang an bestimmt war. Da die Beklagten den ihnen

nach dem Darlehensvertrag obliegenden Zinsleistungen

nicht nachkamen, leitete die Klägerin die vorliegende

Klage ein mit den Anträgen : es sei gerichtlich festzustel-

len, das ihr bestellte Pfandrecht bestehe zu Recht und es

seien die Beklagten zu verurteilen, ihr 15,000 Fr. nebst

Zins zu 6% seit 13. November 1916 plus 1805 Fr. 75 Cts.

(Zins, Kommissionen, Verzugszinsen ",'om 14. November

1914 bis 14. November 1916) nebst Verzugszins zu 6%

seit 14. November 1916 zu bezahlen. Die Beklagten

beantragten Abweisung der Klage und erhoben Wider-

klage mit dem Antrag, das Pfandrecht sei als für die Be-

l:W

Familienreclrt. :s- 0 1l-l.

klagten unverbindlich zu erklären und es sei demnach

die Klägerin und Widerbeklagte zur Herausgabe des ver-

pfändeten Sehuldbliefes an die Beklagten und Wider-

kläger zu verurteilen. Sie nahmen in erster Linie den

Standpunkt ein, dass das Geschäft für sie schon desweaen

",

unverbindlich sei, weil der Vater durch die Verpfändung

die Substanz ihres Vermögens angegriffen habe, was tiber

den Rahmen der ihm als Inhaber der elterlichen Gewalt

zustehenden Verwaltungsrechte hinausgehe. Ueberdies

müsse ihr Antwort- bezw. \Viderklagebegehrell auch ge-

stützt auf Art. 282 ZGB geschützt werden; denn bei der

vorliegenden-Darlehensaufnahmeund Vel'Pfändung handle

es sich um ein von den Kindern mit einem Dritte~ im In-

teresse der Eltern abgeschlossenes Rechtsgeschäft, zu des-

sen Gültigkeit die Mitwirkung eines Beistandes und die

Genehmigung derVormundschaftsbehörde erforderlich sei

(Art. 282 ZGB). Hier aber habe der Inhaber der elterlichen

Gewalt ohne Zuzug eines Beistandes zur \'ertretuna der

Interessen der Kinder und ohne Begrüssung der'" Vor-

m undschaftsbehörde gehandelt. Die Klägerin hielt in der

Heplik an ihrem Klageantrage fest und trug auf Ab-

weisung der \Viderklage an, indem sie eine Ueberschrei-

tUllg der elterlichen Verwaltungsbefugnisse durch Vater

Jfichel in Abrede stellte und die Anwendbarkeit von Art.

282 ZGB mit der Begründung bestritt, dass sie von dem

Interzessionscharakter des Geschäftes zur Zeit seines

.\bschlusses keine Kenntnis gehabt habe; denn sie sei

L:,i der Hingabe des Darlehens davon ausgegangen, dass

dIe Darlehellssumme zur Bezahlung der an den Liegen-

schaften vorgenommenen Reparaturen, also im Interesse

der Kinder verwendet werde.

B. -

Durch Urteil vom 30. Oktober hat die H. Zivil-

kammer des Appellationshofes des Kantons Beru die

Klage gutgeheissell und die 'Viderklage abgewiesen.

e. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Beru~ung der Beklagten mit dem Antrage auf Abweisung

der Klage und Gutheissungdcr Widerklage.

Die Klägerin hat auf Bestätigung des angefochtenen

Urteils antragen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

In tatsächlicher Beziehung ist,'on der nicht akten-

widrigen und daher für das Bundesgericht verbindlichen

Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass die Organe

der Klägerin keine Kenntnis davon hatten, dass die Dar-

lehenssumme nicht im Interesse der Beklagten, sondern

zur Erfüllung der dem Vater Michel seinen Gläubigern

gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten dienen sollte.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht, dass die

Eltern, solange ihnen die elterliche Gewalt zusteht, zur

Verwaltung des Vermögens ihrer Kinder berechtigt und

verpflic1itet sind (Art. 290 ZGB) und sie im Rechtsverkehr

mit Dritten zu vertreten haben (Art. 279 ZGB). Und zwar

ist diese Verwaltungsbefugnis, soweit sie sich im Rahmen

der elterlichen Gewalt bewegt, grundsätzlich nach Inhalt

und Umfang unbeschränkt und "on jeder behördlichen

Mitwirkung frei; sie beschlägt aUe Rechtsgeschäfte, die

sich auf das Kindesvermögen beziehen. Mithin sind die.

Eltern kraft der ihnen zustehenden Verwaltungs- und

Vertretungsrechte auch befugt, für die Kinder ein Dar-

lehen aufzunehmen und zu dessen Sicherung am Kindes-

vermögen ein Pfandrecht zu bestellen. Gereicht das

Geschäft dem Kinde zum Schaden, so "ird dadurch das

Rechts'verhältnis zwischen ihm und dem Darlehensgeber

nicht berührt; vielmehr hat sich das Kind ausschliesslich

an den Inhaber oder elterlichen Gewalt zu halten, der für

den verursachten Schaden aufzukommen hat, auch kann

es allenfalls znm Schutze seiner Interessen die Interven-

tion der Vormundschaftsbehörde anrufen. Eine Ein-

schränkung dieser Verwaltungs- und Vertretungsbefug-

nisse ist jedoch insofern vorgesehen, als beim Geschäfts-

abschluss für das Kind ein Beistand mitzuwirken und die

Vormulldschaftsbehörde das Geschäft zu genehmigen hat,

wenn das Kind gegenüber einem Dritten im Interesse von

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Familienrecht. N0 19.

Vater oder Mutter,,'erpflichtet werden, es also für diese

interzedieren soll (Art. 282 ZGB). Im vorliegenden Falle

steht nun nur fest, dass das aus dem Darlehen der Bank

erhaltene Geld nicht im Interesse der Kinder sondern des

Vaters verwendet wurde, während andrerseits von einem

Abschlusse des Geschäftes im Interesse des Vaters nicht

gesprochen werden kann; denn nach dem Ergebnis des

Beweisverfahrens hat die Klägerin um die vom Vater

beabsichtigte Verwendung des aufgenommenen Geldes

nichts gewusst, indem seine yon yornherein gehegte Ab-

sicht beim Vertragsabschluss nicht zum Ausdruck kam,

also nicht Bestandteil des Vertrages geworden, sondern

ein für die Klägerin unerkennbares Motiv des für die

Kinder handelnden Vaters geblieben ist. Es kann sich

daher nur fragen, ob die Kinder stets dann schon die

Einrede aus Art. 282 erheben können, wenn das Geschäft

in seinem \v ir t s eh a f tl ich e n Er f 01 ge dem

Interesse des Vaters dient, oder ob zur Begründung der

Einrede auch der Beweis dafür geleistet werden muss,dass

die Gegenpa11ei von dem Interzessionscharakter des

Geschäftes K e n n t n i s hatte. Die Auslegung von

./\rt. 282 im Sinne der ersteren Alternative würde offenbar

dem Zweckgedanken des Gesetzes, das dem Kinde sowohl

in persönlicher als in vermögensrechtlicher Hinsicht einen

weitgehenden Schutz angedeihen lassen will, in vermehr-

tem l\lasse entsprechen, doch Wäre sie für den Rechts-

'-erkehr schwer erträglich. \V oUte man die Gegenpartei,

selbst wenn sie da\'on keine Kenntnis hatte, für jede

Verwendung des Darlehens im Interesse des Vertreters

statt des von ihm yertretenen Kindes verantwo11lich

machen, so würde praktisch jeder Verkehr mit dem

Inhaber der elterlichen Ge,valt als Ve11rete1' der un-

mündigen Kinder ausgeschaltet. Die Banken insbe-

sondere würden unter solchen Umständen bei jedem

Rechtsges~häft, das der Vater für die Kinder abzuschlies-

sen beabsichtigt, die Mitwirkung eines Beistandes und der

VOl1llundsc]laftsbehörde verlangen, um der ihnen aus

Fllmilienrecht. l'.. I !i.

1_<1

Art. 282 drohenden Gefahr der l 'Il\'t~rbjlldliehkeil de~

Geschäftes für das Kind vorzubeugen. lliedureh würden

aber die dem Inhaber der elterlichen Gewalt am Kindes-

vermögen nach Art. 279,290 zustehenden Rechte und dns

Prinzip der freien Verwaltung desseIhen illusorisch ge-

macht, was offenbar der Absicht und Meinung des Gesetzes

nicht entspricht. Art. 282 ZGB muss daher dahin ausge-

legt werden, dass von den Kindern die Verbindlichkeit

des Geschäftes nur angefochten werden kanu, wenn für

den GegellkontraJlenten bei seinem Absehluss aus der

Gesamtheit der Umstände dessen I nt erz es s i 0 II s-

c h ara k t e r e r keIl n bar war und die Zuwendung

der aus ihm resultierenden \Verte an den Vater einen

Bestandteil des Geschäftes bildet,,.'obei allerdings nicht

nur auf die äussere Form, in welehe das Geschüft ein..;e.·

kleidet wird, sondern auf seinen wahren, dem Partei-

willen entsprechenden Inhalt abzustellen ist (Art. 1 S OR).

Lässt dieser die Interzession erkennen, obscholl aus der

Form der Willenserklärung auf eine solch!:' nieht ge-

schlossen wernen kann, so steht der Anfechtung aus Art.

282 nichts tlltgegen. Tlifft dies aber, wie RH vorbegenden

Falle, weder hinsichtlich des Inhaltes noch der Form des

Geschäftswillens der Parteien zu, so müss\m die Kinder

das Geschäft gegen sich gelten lassen.

Demnach erkennt das Blmdesgerichl :

Die Berufung wird abgewiesen und das lTrteil der

11. Zivilkammer des Appellationshofes des K<'Iutons Bern

vom 30. Oktober 1918 bestätigt.