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118 Familiellrecllt. No 19. lieh es Verfahren mit gleichzeitiger Liquidation der auf dem gesamten Ehegut lastenden SclMUden vorzusehen, bei der sich dann auch die Rechte der Frau durch Zu- weisung desjenigen Betrages, auf den !ie nach dem bis- herigen Güterstand dank des Weibergutsprivilegs An- spruch gehabt hätte, hätten wall ren lassen. Angesichts des Gesetz gewordenen Textes ist eine andere Entscheidung nicht möglich. .
4. - Da die Beklagte die Schätzung des 'Vertes des VOll ihr Empfangenen auf 5500 Fr. nicht anficht und auch nicht etwa einwendet, dass sie in diesem Betrage oder einem geringeren bereits darauf haftende Mannesschulden bezahlt habe, ist demnach das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Demnach erkennt das Bundesgel'icht : Die Berufung wird abgewiesen und das Prteil des Appellationshofes des Kantons Bern II. Zivilkammer vom 9. Dezember 1918 bestätigt. HL Urteil der 11. Zivila.bteUug vom la. Km It1Q
i. S. :liehel gegen laltonalbank von 8~. Auslegung von Art. 282 ZGB. - Inhalt und Umfang der dem Iuhaber der elterlichen Gewalt bezüglich des Kindesvel'ffiü- gens zustehenden Vertretungs- unq VerwaltUllgsrecht,; (Art. 279, 290 ZGB). .1 .. - Die Beklagten Johaml Marcel Michel, geb. 189~, Rene Artlmf Michel geb. 1903 und Erwin-Christian Michel Aeb. 1905, aUe drei Söhne· des Hans. Miche .... Lauener . in Interlaken, früher \Virt zum Hotel Splendid daselbst, sind Eigentümer der Liegenscbaften Nr. 751 bis 754 des Grundbuches von Unterseen im GesQmtschatzungswerte von 46,770 Fr. Am 30. Oktober 1914 stellte Notar Hirni Familienrecht. ;-';0 10. lHi in Interlaken im Auftrage \'on Vater Michel bei der Klä- gerin, der Kantonalbank von Bern, Filiale Interlaken das Gesuch um Gewährung eines Darlehens im Betrage von 15,000 Fr. an die Beklagten gegen Bestellung eines Faust- pfandrechtes an einem EigentÜlllerschuldbrief ersten Ranges auf den ihnen gehörenden Liegenschaften. Das mit der Begutachtung der Darlehensgesuche betraute Bank- komite der Filiale leitete das Gesuch an den Bankrat in Bern weiter und empfahl es ihm zur Genehmigung, indem es in dem an diesen gerichteten Antrage bemerkte, dass an der Liegenschaft im Frühjahr verschiedene Umbauten und Reparaturen vorgenommen worden seien, die aus dem aufgenommenen Gelde bezahlt werden sollten. Der Bankrat bewilligte das Darlehen und Vater Michel stellte in der Folge « als natürlicher Vormund seiner minderjährigen Kinder » einen Schuldschein aus, in dem er anerkannte, der Klägerill 15,000 Fr. schuldig zu sein. Gleichzeitig übergab er ihr einen am 6. November er- richteten Eigentümerschuldbrief 1. Ranges p. 15,000 Fr., llaftend auf den vorerwähnten Liegenschaften Nr. 751 bis 754 des Grundbuches Unterseen als Faustpfand. Wie heute nicht mehr bestritten ist, hat Vater :Michel die Darlehens- summe nicht im Interesse seiner Söhne, sondern zur Ausrichtung von Abschlagszalliungen an seine eigenen Gläubiger verwendet, wozu die Aufnahme des Darlehens von Anfang an bestimmt war. Da die Beklagten den ihnen nach dem Darlehensvertrag obliegenden Zinsleistungen nicht nachkamen, leitete die Klägerin die vorliegende Klage ein mit den Anträgen : es sei gerichtlich festzustel- len, das ihr bestellte Pfandrecht bestehe zu Recht und es seien die Beklagten zu verurteilen, ihr 15,000 Fr. nebst Zins zu 6% seit 13. November 1916 plus 1805 Fr. 75 Cts. (Zins, Kommissionen, Verzugszinsen ",'om 14. November 1914 bis 14. November 1916) nebst Verzugszins zu 6% seit 14. November 1916 zu bezahlen. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und erhoben Wider- klage mit dem Antrag, das Pfandrecht sei als für die Be- l:W Familienreclrt. :s- 0 1l-l. klagten unverbindlich zu erklären und es sei demnach die Klägerin und Widerbeklagte zur Herausgabe des ver- pfändeten Sehuldbliefes an die Beklagten und Wider- kläger zu verurteilen. Sie nahmen in erster Linie den Standpunkt ein, dass das Geschäft für sie schon desweaen ", unverbindlich sei, weil der Vater durch die Verpfändung die Substanz ihres Vermögens angegriffen habe, was tiber den Rahmen der ihm als Inhaber der elterlichen Gewalt zustehenden Verwaltungsrechte hinausgehe. Ueberdies müsse ihr Antwort- bezw. \Viderklagebegehrell auch ge- stützt auf Art. 282 ZGB geschützt werden; denn bei der vorliegenden-Darlehensaufnahmeund Vel'Pfändung handle es sich um ein von den Kindern mit einem Dritte~ im In- teresse der Eltern abgeschlossenes Rechtsgeschäft, zu des- sen Gültigkeit die Mitwirkung eines Beistandes und die Genehmigung derVormundschaftsbehörde erforderlich sei (Art. 282 ZGB). Hier aber habe der Inhaber der elterlichen Gewalt ohne Zuzug eines Beistandes zur \'ertretuna der Interessen der Kinder und ohne Begrüssung der'" Vor- m undschaftsbehörde gehandelt. Die Klägerin hielt in der Heplik an ihrem Klageantrage fest und trug auf Ab- weisung der \Viderklage an, indem sie eine Ueberschrei- tUllg der elterlichen Verwaltungsbefugnisse durch Vater Jfichel in Abrede stellte und die Anwendbarkeit von Art. 282 ZGB mit der Begründung bestritt, dass sie von dem Interzessionscharakter des Geschäftes zur Zeit seines .\bschlusses keine Kenntnis gehabt habe; denn sie sei L:,i der Hingabe des Darlehens davon ausgegangen, dass dIe Darlehellssumme zur Bezahlung der an den Liegen- schaften vorgenommenen Reparaturen, also im Interesse der Kinder verwendet werde. B. - Durch Urteil vom 30. Oktober hat die H. Zivil- kammer des Appellationshofes des Kantons Beru die Klage gutgeheissell und die 'Viderklage abgewiesen.
e. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Beru~ung der Beklagten mit dem Antrage auf Abweisung der Klage und Gutheissungdcr Widerklage. Die Klägerin hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils antragen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : In tatsächlicher Beziehung ist ,'on der nicht akten- widrigen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass die Organe der Klägerin keine Kenntnis davon hatten, dass die Dar- lehenssumme nicht im Interesse der Beklagten, sondern zur Erfüllung der dem Vater Michel seinen Gläubigern gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten dienen sollte. In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht, dass die Eltern, solange ihnen die elterliche Gewalt zusteht, zur Verwaltung des Vermögens ihrer Kinder berechtigt und verpflic1itet sind (Art. 290 ZGB) und sie im Rechtsverkehr mit Dritten zu vertreten haben (Art. 279 ZGB). Und zwar ist diese Verwaltungsbefugnis, soweit sie sich im Rahmen der elterlichen Gewalt bewegt, grundsätzlich nach Inhalt und Umfang unbeschränkt und "on jeder behördlichen Mitwirkung frei; sie beschlägt aUe Rechtsgeschäfte, die sich auf das Kindesvermögen beziehen. Mithin sind die. Eltern kraft der ihnen zustehenden Verwaltungs- und Vertretungsrechte auch befugt, für die Kinder ein Dar- lehen aufzunehmen und zu dessen Sicherung am Kindes- vermögen ein Pfandrecht zu bestellen. Gereicht das Geschäft dem Kinde zum Schaden, so "ird dadurch das Rechts'verhältnis zwischen ihm und dem Darlehensgeber nicht berührt; vielmehr hat sich das Kind ausschliesslich an den Inhaber oder elterlichen Gewalt zu halten, der für den verursachten Schaden aufzukommen hat, auch kann es allenfalls znm Schutze seiner Interessen die Interven- tion der Vormundschaftsbehörde anrufen. Eine Ein- schränkung dieser Verwaltungs- und Vertretungsbefug- nisse ist jedoch insofern vorgesehen, als beim Geschäfts- abschluss für das Kind ein Beistand mitzuwirken und die Vormulldschaftsbehörde das Geschäft zu genehmigen hat, wenn das Kind gegenüber einem Dritten im Interesse von ,\~~a 11 - Itl!9 122 Familienrecht. N0 19. Vater oder Mutter ,,'erpflichtet werden, es also für diese interzedieren soll (Art. 282 ZGB). Im vorliegenden Falle steht nun nur fest, dass das aus dem Darlehen der Bank erhaltene Geld nicht im Interesse der Kinder sondern des Vaters verwendet wurde, während andrerseits von einem Abschlusse des Geschäftes im Interesse des Vaters nicht gesprochen werden kann ; denn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens hat die Klägerin um die vom Vater beabsichtigte Verwendung des aufgenommenen Geldes nichts gewusst, indem seine yon yornherein gehegte Ab- sicht beim Vertragsabschluss nicht zum Ausdruck kam, also nicht Bestandteil des Vertrages geworden, sondern ein für die Klägerin unerkennbares Motiv des für die Kinder handelnden Vaters geblieben ist. Es kann sich daher nur fragen, ob die Kinder stets dann schon die Einrede aus Art. 282 erheben können, wenn das Geschäft in seinem \v ir t s eh a f tl ich e n Er f 01 ge dem Interesse des Vaters dient, oder ob zur Begründung der Einrede auch der Beweis dafür geleistet werden muss,dass die Gegenpa11ei von dem Interzessionscharakter des Geschäftes K e n n t n i s hatte. Die Auslegung von ./\rt. 282 im Sinne der ersteren Alternative würde offenbar dem Zweckgedanken des Gesetzes, das dem Kinde sowohl in persönlicher als in vermögensrechtlicher Hinsicht einen weitgehenden Schutz angedeihen lassen will, in vermehr- tem l\lasse entsprechen, doch Wäre sie für den Rechts- '-erkehr schwer erträglich. \V oUte man die Gegenpartei, selbst wenn sie da\'on keine Kenntnis hatte, für jede Verwendung des Darlehens im Interesse des Vertreters statt des von ihm yertretenen Kindes verantwo11lich machen, so würde praktisch jeder Verkehr mit dem Inhaber der elterlichen Ge,valt als Ve11rete1' der un- mündigen Kinder ausgeschaltet. Die Banken insbe- sondere würden unter solchen Umständen bei jedem Rechtsges~häft, das der Vater für die Kinder abzuschlies- sen beabsichtigt, die Mitwirkung eines Beistandes und der VOl1llundsc]laftsbehörde verlangen, um der ihnen aus Fllmilienrecht. l'.. I !i. 1_<1 Art. 282 drohenden Gefahr der l 'Il\'t~rbjlldliehkeil de~ Geschäftes für das Kind vorzubeugen. lliedureh würden aber die dem Inhaber der elterlichen Gewalt am Kindes- vermögen nach Art. 279,290 zustehenden Rechte und dns Prinzip der freien Verwaltung desseIhen illusorisch ge- macht, was offenbar der Absicht und Meinung des Gesetzes nicht entspricht. Art. 282 ZGB muss daher dahin ausge- legt werden, dass von den Kindern die Verbindlichkeit des Geschäftes nur angefochten werden kanu, wenn für den GegellkontraJlenten bei seinem Absehluss aus der Gesamtheit der Umstände dessen I nt erz es s i 0 II s- c h ara k t e r e r keIl n bar war und die Zuwendung der aus ihm resultierenden \Verte an den Vater einen Bestandteil des Geschäftes bildet, ,.'obei allerdings nicht nur auf die äussere Form, in welehe das Geschüft ein..;e.· kleidet wird, sondern auf seinen wahren, dem Partei- willen entsprechenden Inhalt abzustellen ist (Art. 1 S OR). Lässt dieser die Interzession erkennen, obscholl aus der Form der Willenserklärung auf eine solch!:' nieht ge- schlossen wernen kann, so steht der Anfechtung aus Art. 282 nichts tlltgegen. Tlifft dies aber, wie RH vorbegenden Falle, weder hinsichtlich des Inhaltes noch der Form des Geschäftswillens der Parteien zu, so müss\m die Kinder das Geschäft gegen sich gelten lassen. Demnach erkennt das Blmdesgerichl : Die Berufung wird abgewiesen und das lTrteil der
11. Zivilkammer des Appellationshofes des K<'Iutons Bern vom 30. Oktober 1918 bestätigt.