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lOt
Prozessrecht. No 16.
wert erreiche nach Massgabe der vor der letzten kantona-
len Instanz noch streitigen Rechtsbegehren den Betrag
von 4000 Fr. nicht, auf einer offenbar irrtümlichen Voraus-
setzung beruhte, welche auf die unvollständige Protokol-
lierung der Parteianbringen vor der oberen kantonalen
Instanz und deren Nichtbeachtung durch den Kläger
zurückzuführen ist;
dass nunmehr in für das Bundesgericht verbindlicher
Weise festgestellt ist, dass der Streitwelt vor Obergericht
in Wirklichkeit 4000 Fr. überstieg, weshalb die vom Kläger
gegen das obergerichtliche Urteil erklärte Berufung
formgültig war; ..
dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, den
früheren Entscheid des Bundesgerichts in analoger An-
wendung von Art. 95 OG und 192 Ziff. 1 C, oder 2 BZP
(Revision) aufzuheben -und die klägerische Berufung an
Hand zu nehmen;
erkennt das Bundesgericht:
Das Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 1918
in Sachen H. Wechlin-Tissot gegen Leo Karasek wird
aufgehoben und die gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 20. April 1918 in dieser Sache
vom Kläger erklärte Berufung ail Hand genommen.
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
17. Auszug aus dem Orten der II. Zivi1a.btei1Ung
vom 16. Januar 1919 i. S. M gegen G.
Cnzulässigkeit einer Klage auf Beseitigung der Stör~.ng. i. S.
von Art. 28 Abs. 1 ZGB bei Verletzung der personhchen
Verhältnisse durch eine einmalige abgeschlossene Hand-
lung. Auch die Verurteilung zu anderen Arten der Genug..
tuung an Stelle der Zahlung einer Geldsumme nach Art. 49
:\bs.2 OR setzt die besondere Schwere der Verletzung und
des Verschuldens voraus. Verneinung ei~es solc?en ~chw~
ren Verschuldens bei übler Nachrede, dIe auf em Mlssver-
st älldllis zurückzuführen ist.
Der Beklagte M. war vom Kläger G. al~ Gesc~läftsrei
sender für den Besuch bestimmter Kunden m Itahen a.nge-
steHt worden. Zu diesen Kunden zählte u. a. eine Firma
in Turin, die,vegen Anständen aus früheren Lieferungen
weitere Bestellungen beim Kläger abgelehnt hatte. E:s
fand deshalb zur Hebung jener Anstände am 14. Apnl
1912 in Turin eine Besprechung z\\ischen dem Beklagten
und dem Direktor B. der Turiner Firma statt. In dem
Briefe, womit der Beklagte den Kläger über deren V ~~lauf
unterrichtete bemerkte er, er habe um den B. zu uber-
zeugen, dass' durch die Verleumdung~"sucht des f"~heren
Vertreters des Klägers eine Atmosphare unbegrundeten
geaenseitigen Misstrauens entstanden sei, aus der es
ile;auszukommen gelte, auf den einige Tage vorher vom
Kläger ihm, dem Beklagten gegenüber getanen Ausspruch
..
D'kt r B eine angemessene
lungewlesell : wenn man
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Bestellungen für 1912 erhalten haben. Mit den·orbegendell
AS 45 II -191;)
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I 'l'r~on"l1r('{'bt. :-;017.··
Klage stellt der Klüger,,"on dem B. 'wegen jener angeb-
Hehen Aeusserung Satisfaktion miter Androhung gericht-
licher Schritte "erlangt hatte, die Rechtsbegehren :
» 1. es sei festzustellen, dass er in der Unterredung mit
dem Beklagten){.,"om 11. April 1912 di~,"om letzteren
verbreitete Aeusserung über B. nicht getan, noch den B.
sonst der Bestechlichkeit oder einer anderen ehrenrührigen
Handlungsweise bezichtigt 11abe;
2. der Beklagte sei zu verurteilen, dem B. diese
Vnrichtigkeit seiner Behauptung zu bestätigen und dem
]{läger eine Ehrenerklärung abzugeben,
3. er habe an den Kläger eine Genugtuungssumme von
einem Franken zu bezahlen.»
'Vährend die kantonale Instanz dem Kläger die Rechts-
begehren 1 und 2 zusprach, das Begehren 3 dagegen wegen
'. Fehlens der «besonderen Schwere des Verschuldens)}
verwarf, wies das Bundesgericht die Klage gänzlicl1 ab.
Aus den GI' ü n den:
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass Grund-
lage der Klage nicht etwa ein fortgesetztes und noch
andauerndes Verhalten des Beklagten, sondern eine ein-
malige und abgeschlossene Handlung desselben, nämlich
die von ihm am 14. April 1912 gegenuber Direktor B.
aufgestellte Behauptung bildet, der Kläger G. habe
geäussert, bei Vergütung einer angemessenen Provision
an B. würde er auch die Lieferungen für das Jahr 1912
erhalten haben. Da nichts druür vorliegt und auch nicht
behauptet wird, dass der Beklagte diese Handlung zu
wiederholen, d. h. jenen angebJichen Ausspruch G.'s
neuerdings weiterzuverbreiten gedächte, ist es daher
ausgeschlossen, dass der Kläger die Begehren 1 und 2 der
Klage auf Art. 28 Abs. 1 ZGB stützen könnte, d. h. dass
es sich dabei um eine Klage auf « Beseitigung der Störung,)
im Sinne dieser Vorschrift handeln könnte. Wie das Bun-
desgericht schon wiederholt (verg1. AS 40 I S. 164 fi.,
42 II S. 599 ff. Erw. 3 und 4) entschieden hat, setzt Art. 2R
Abs. lZGB überall eine zur Zeit der Klageerhebung erst.
Personenrecht. N° 17.
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noch bevorstellende oder doch noch fortdauernde Störung
voraus: nur soweit eine solche in Frage steht, ist demnach
auch eine auf ihn gegründete Klage auf «Feststellung »
der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens allen-
falls denkbar. Gegen ausschliesslich der Vergangenheit
angehörende Verletzungen der persönlichen Verhältnisse
bestehen nur diejenigen Mittel des Rechtsschutzes, wie sie
in den Spezialbestimmungen, auf die Art. 28 Abs. 2 ZGB
verweist, also namentlich in Art. 49 OR vorgesehen sind.
Wenn die Vorinstanz annimmt, dass man es hier in vVirk-
lichkeit mit einer noch fortdauernden und nicht mit einer
abgeschlossenen Störung zu tun habe, weil die Trübung,
die durch die unwahre Besclmldigung des Beklagten in die
Beziehungen des Klägers zu B. und dessen Firma gebracht
worden sei, solange dauere, als sich nicht der Kläger über
die Unwahrheit der Behauptung des Beklagten überzeu-
gend ausweisen könne, so ist diese Auffassung irrtümlich
und beruht auf einer unrichtigen Auslegung des Gesetzes.
Was dabei als fortdauernd bezeichnet wird, ist in Wirk-
lichkeit nichtdie «Störung» des Art. 28 Abs. 1, d. h. das
in die Persönlichkeitsrechte eines anderen eingreifende
Verhalten, sondern die schädigende Folge des bereits ge-
schehenen unbef~ten Eingriffs. Ein schon eingetretener
Schaden kann aber nicht mehr« beseitigt)} werden. Es bleibt
dagegen nur noch die Möglichkeit seiner nachträglichen
Gutmachung, des Ausgleichs durch die Reclltsbehelfe, die
das Gesetz hiefür gibt: Leistung VOll Schadenersatz und
Genugtuung. Da' der Kläger einen ihm erwachsenen
materiellen (Vermögens-)Schaden selbst nicht geltend
macht, könnten daher auch seine Rechtsbegehrell 1 und 2
nur insoweit geschützt werden, als sie sich auf Art. 49
Abs. 2 OR zu stützen vermöchten, d. h. sich als Mittel
der Genugtuung für eine erlittene Verletzung in den
persönlichen Verhältnissen darstellen. Von diesem Ge-
sichtspunkt aus genügt es aber zu illrer Gutheissung
gleichwie für diejenige der Forderung auf Zahlung einer
Geldsumme von einem Franken nicht, dass eine solChe
PcrSOllcnl'eeht. N° 17.
Verletzung all sich yorliegt, es müssten auch noch die
weiteren Voraussetzungen der «besonderen Schwere der
Verletzung und des Verschuldens » hinzukommen. Wenn
Art. 49 Abs. 2 OR den Richter ermächtigt, anstatt oder
neben p.er Geldleistung auch. auf eine andere Art der Ge-
nugtuung zu erkennen, so soll damit nicht gesagt werden,
dass es für diese anderen nicht in Geld bestehenden'Leistun':'
gen weniger strenger Voraussetzungen bedürfe. Es soll
ihm dadurch nur die Möglichkeit eröffnet werden den
Genugtüungszweck auch auf andere Weise zu errei~hen.
. wenn die Abfindung in Geld als den Umständen nicht
angemessen oder nicht ausreichend erscheint. Eint>
andere Lösung wäre aueh offenbar nicht gerechtfertigt,
da die Akte, denen sich dabei der Beklagte unterziehen
muss, wie Publikation des Urteils usw. ihn unter Um-
ständen weit härter treffen können, als es bei der biossen
Verurteilung zurZahlung einer Geldsumme der Fall wäre.
Der Unterschied zwischen Abs. 1 und 2 des Art. 49 liegt
demnach ausschliesslich in der Verschiedenheit der
Leistungen, die dem Beklagten zugemutet werden, und
nicht in den materiellen Erfordemissen, an die die Ver-
. urteilung zu ihnen geknüpft ist. In diesem Sinne hat sich
denn auch das Bundesgericht in dem zweiteIl oben ange-
führten Urteile (Erw. 4 am Ende) bereits ausgesprochen.
Mag nun auch das Verhalten des Beklagten ~ Verkehr
mit den Kunden des Klägers und den Organen der Turiner
Firma insbesondere vielfach ungeschickt Ul~d schwer zu
begreifen sein, so ergibt sich doch aus der ganzen Kor-
respondenz unzweüelbaft, dass der Beklagte dabei keines-
faBs aus bösem Willen, sondem in der redlichen Ueber-
zeugung handelte, die Interessen seiner Auftraggeber zu
wahren. Es darf daher als ausgeschlossen. betrachtet
w~rden, dass er rli:e G. in den Mund gelegte Aeusserung
WIder besseres \VIssell erfunden hätte, sondern bJeibt,
nacbd~m andererseits durch den vom Kläger geleiste-
t~n EId prozessual festgeste1It ist, dass dieselbe nicht
gefallen ist, nur die Annahme,dass er· die Aeusserun-
Personenrecht. N° 17.
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gen G's anlässlich der Unterredung vom 11. April 1912
missverstanden habe, wie dies ja bei einer längeren und
zweüellos teilweise erregten Auseinandersetzung sehr
wohl möglich ist. Für diese Deutung spricht, abgesehen
von dem übrigen Inhalte der Akten, vor allem auch der
Brief vom 20. April 1912 selbst, da es kaum denkbar er-
scheint, dass der Beklagte selbst den Kläger in der Art und
\Veise, wie es hier geschah, über den Inhalt seiner Be-
sprechung mit B. würde unterrichtet haben, wenn er sich
dabei im Unrecht gefühlt hätte. Geht man hievon aus,
d. h. nimmt man an, dass es sich um ein biosses Miss-
verständnis gehandelt habe, so kann abervon einem seh we-
ren Verschulden, wie es Art. 49 OR voraussetzt, nicht
mehr die Hede sein. Es braucht deshalb das Vorliegen des
weiteren· Erfordemisses der «besonderen Schwere der
Verletzung» nicht untersucht zu werden. Ebenso kann
offen bleiben, ob zu den «anderen Arten der Genugtuung»
im Sinne von Abs. 2 ebenda auch dieVerurteilullg zu einem
\Viderruf bezw. einer Ehrenerklärung gerechnet werden
dürfe, wie sie hier mit Rechtsbegehren 2 ver]angt wird,
eine Frage, die sowohl aus grundsätzlichen Erwägungen
(vergl. EGGER zu Art. 28 ZGB S. 120 litt. c), wie auch
wegen der vollstreckungsrechtlichen Bedenken keines-
wegs liquid erscheint. Entscheidend ist, dass es jedenfalls
an der unerlässlichen subjektiven Voraussetzung für einen
Genugtuungsanspruch überhaupt. der besonderen Schwere
des Verschuldens, fehlt.