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45_II_105

BGE 45 II 105

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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lOt

Prozessrecht. No 16.

wert erreiche nach Massgabe der vor der letzten kantona-

len Instanz noch streitigen Rechtsbegehren den Betrag

von 4000 Fr. nicht, auf einer offenbar irrtümlichen Voraus-

setzung beruhte, welche auf die unvollständige Protokol-

lierung der Parteianbringen vor der oberen kantonalen

Instanz und deren Nichtbeachtung durch den Kläger

zurückzuführen ist;

dass nunmehr in für das Bundesgericht verbindlicher

Weise festgestellt ist, dass der Streitwelt vor Obergericht

in Wirklichkeit 4000 Fr. überstieg, weshalb die vom Kläger

gegen das obergerichtliche Urteil erklärte Berufung

formgültig war; ..

dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, den

früheren Entscheid des Bundesgerichts in analoger An-

wendung von Art. 95 OG und 192 Ziff. 1 C, oder 2 BZP

(Revision) aufzuheben -und die klägerische Berufung an

Hand zu nehmen;

erkennt das Bundesgericht:

Das Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 1918

in Sachen H. Wechlin-Tissot gegen Leo Karasek wird

aufgehoben und die gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 20. April 1918 in dieser Sache

vom Kläger erklärte Berufung ail Hand genommen.

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

17. Auszug aus dem Orten der II. Zivi1a.btei1Ung

vom 16. Januar 1919 i. S. M gegen G.

Cnzulässigkeit einer Klage auf Beseitigung der Stör~.ng. i. S.

von Art. 28 Abs. 1 ZGB bei Verletzung der personhchen

Verhältnisse durch eine einmalige abgeschlossene Hand-

lung. Auch die Verurteilung zu anderen Arten der Genug..

tuung an Stelle der Zahlung einer Geldsumme nach Art. 49

:\bs.2 OR setzt die besondere Schwere der Verletzung und

des Verschuldens voraus. Verneinung ei~es solc?en ~chw~­

ren Verschuldens bei übler Nachrede, dIe auf em Mlssver-

st älldllis zurückzuführen ist.

Der Beklagte M. war vom Kläger G. al~ Gesc~läftsrei­

sender für den Besuch bestimmter Kunden m Itahen a.nge-

steHt worden. Zu diesen Kunden zählte u. a. eine Firma

in Turin, die,vegen Anständen aus früheren Lieferungen

weitere Bestellungen beim Kläger abgelehnt hatte. E:s

fand deshalb zur Hebung jener Anstände am 14. Apnl

1912 in Turin eine Besprechung z\\ischen dem Beklagten

und dem Direktor B. der Turiner Firma statt. In dem

Briefe, womit der Beklagte den Kläger über deren V ~~lauf

unterrichtete bemerkte er, er habe um den B. zu uber-

zeugen, dass' durch die Verleumdung~"sucht des f"~heren

Vertreters des Klägers eine Atmosphare unbegrundeten

geaenseitigen Misstrauens entstanden sei, aus der es

ile;auszukommen gelte, auf den einige Tage vorher vom

Kläger ihm, dem Beklagten gegenüber getanen Ausspruch

..

D'kt r B eine angemessene

lungewlesell : wenn man

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.

. .

. h rt h""tt

wu""rde man auch die

({ ProvISIon » zugeslc e

a e,

..

Bestellungen für 1912 erhalten haben. Mit den·orbegendell

AS 45 II -191;)

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I 'l'r~on"l1r('{'bt. :-;017.··

Klage stellt der Klüger,,"on dem B. 'wegen jener angeb-

Hehen Aeusserung Satisfaktion miter Androhung gericht-

licher Schritte "erlangt hatte, die Rechtsbegehren :

» 1. es sei festzustellen, dass er in der Unterredung mit

dem Beklagten){.,"om 11. April 1912 di~,"om letzteren

verbreitete Aeusserung über B. nicht getan, noch den B.

sonst der Bestechlichkeit oder einer anderen ehrenrührigen

Handlungsweise bezichtigt 11abe;

2. der Beklagte sei zu verurteilen, dem B. diese

Vnrichtigkeit seiner Behauptung zu bestätigen und dem

]{läger eine Ehrenerklärung abzugeben,

3. er habe an den Kläger eine Genugtuungssumme von

einem Franken zu bezahlen.»

'Vährend die kantonale Instanz dem Kläger die Rechts-

begehren 1 und 2 zusprach, das Begehren 3 dagegen wegen

'. Fehlens der «besonderen Schwere des Verschuldens)}

verwarf, wies das Bundesgericht die Klage gänzlicl1 ab.

Aus den GI' ü n den:

In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass Grund-

lage der Klage nicht etwa ein fortgesetztes und noch

andauerndes Verhalten des Beklagten, sondern eine ein-

malige und abgeschlossene Handlung desselben, nämlich

die von ihm am 14. April 1912 gegenuber Direktor B.

aufgestellte Behauptung bildet, der Kläger G. habe

geäussert, bei Vergütung einer angemessenen Provision

an B. würde er auch die Lieferungen für das Jahr 1912

erhalten haben. Da nichts druür vorliegt und auch nicht

behauptet wird, dass der Beklagte diese Handlung zu

wiederholen, d. h. jenen angebJichen Ausspruch G.'s

neuerdings weiterzuverbreiten gedächte, ist es daher

ausgeschlossen, dass der Kläger die Begehren 1 und 2 der

Klage auf Art. 28 Abs. 1 ZGB stützen könnte, d. h. dass

es sich dabei um eine Klage auf « Beseitigung der Störung,)

im Sinne dieser Vorschrift handeln könnte. Wie das Bun-

desgericht schon wiederholt (verg1. AS 40 I S. 164 fi.,

42 II S. 599 ff. Erw. 3 und 4) entschieden hat, setzt Art. 2R

Abs. lZGB überall eine zur Zeit der Klageerhebung erst.

Personenrecht. N° 17.

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noch bevorstellende oder doch noch fortdauernde Störung

voraus: nur soweit eine solche in Frage steht, ist demnach

auch eine auf ihn gegründete Klage auf «Feststellung »

der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens allen-

falls denkbar. Gegen ausschliesslich der Vergangenheit

angehörende Verletzungen der persönlichen Verhältnisse

bestehen nur diejenigen Mittel des Rechtsschutzes, wie sie

in den Spezialbestimmungen, auf die Art. 28 Abs. 2 ZGB

verweist, also namentlich in Art. 49 OR vorgesehen sind.

Wenn die Vorinstanz annimmt, dass man es hier in vVirk-

lichkeit mit einer noch fortdauernden und nicht mit einer

abgeschlossenen Störung zu tun habe, weil die Trübung,

die durch die unwahre Besclmldigung des Beklagten in die

Beziehungen des Klägers zu B. und dessen Firma gebracht

worden sei, solange dauere, als sich nicht der Kläger über

die Unwahrheit der Behauptung des Beklagten überzeu-

gend ausweisen könne, so ist diese Auffassung irrtümlich

und beruht auf einer unrichtigen Auslegung des Gesetzes.

Was dabei als fortdauernd bezeichnet wird, ist in Wirk-

lichkeit nichtdie «Störung» des Art. 28 Abs. 1, d. h. das

in die Persönlichkeitsrechte eines anderen eingreifende

Verhalten, sondern die schädigende Folge des bereits ge-

schehenen unbef~ten Eingriffs. Ein schon eingetretener

Schaden kann aber nicht mehr« beseitigt)} werden. Es bleibt

dagegen nur noch die Möglichkeit seiner nachträglichen

Gutmachung, des Ausgleichs durch die Reclltsbehelfe, die

das Gesetz hiefür gibt: Leistung VOll Schadenersatz und

Genugtuung. Da' der Kläger einen ihm erwachsenen

materiellen (Vermögens-)Schaden selbst nicht geltend

macht, könnten daher auch seine Rechtsbegehrell 1 und 2

nur insoweit geschützt werden, als sie sich auf Art. 49

Abs. 2 OR zu stützen vermöchten, d. h. sich als Mittel

der Genugtuung für eine erlittene Verletzung in den

persönlichen Verhältnissen darstellen. Von diesem Ge-

sichtspunkt aus genügt es aber zu illrer Gutheissung

gleichwie für diejenige der Forderung auf Zahlung einer

Geldsumme von einem Franken nicht, dass eine solChe

PcrSOllcnl'eeht. N° 17.

Verletzung all sich yorliegt, es müssten auch noch die

weiteren Voraussetzungen der «besonderen Schwere der

Verletzung und des Verschuldens » hinzukommen. Wenn

Art. 49 Abs. 2 OR den Richter ermächtigt, anstatt oder

neben p.er Geldleistung auch. auf eine andere Art der Ge-

nugtuung zu erkennen, so soll damit nicht gesagt werden,

dass es für diese anderen nicht in Geld bestehenden'Leistun':'

gen weniger strenger Voraussetzungen bedürfe. Es soll

ihm dadurch nur die Möglichkeit eröffnet werden den

Genugtüungszweck auch auf andere Weise zu errei~hen.

. wenn die Abfindung in Geld als den Umständen nicht

angemessen oder nicht ausreichend erscheint. Eint>

andere Lösung wäre aueh offenbar nicht gerechtfertigt,

da die Akte, denen sich dabei der Beklagte unterziehen

muss, wie Publikation des Urteils usw. ihn unter Um-

ständen weit härter treffen können, als es bei der biossen

Verurteilung zurZahlung einer Geldsumme der Fall wäre.

Der Unterschied zwischen Abs. 1 und 2 des Art. 49 liegt

demnach ausschliesslich in der Verschiedenheit der

Leistungen, die dem Beklagten zugemutet werden, und

nicht in den materiellen Erfordemissen, an die die Ver-

. urteilung zu ihnen geknüpft ist. In diesem Sinne hat sich

denn auch das Bundesgericht in dem zweiteIl oben ange-

führten Urteile (Erw. 4 am Ende) bereits ausgesprochen.

Mag nun auch das Verhalten des Beklagten ~ Verkehr

mit den Kunden des Klägers und den Organen der Turiner

Firma insbesondere vielfach ungeschickt Ul~d schwer zu

begreifen sein, so ergibt sich doch aus der ganzen Kor-

respondenz unzweüelbaft, dass der Beklagte dabei keines-

faBs aus bösem Willen, sondem in der redlichen Ueber-

zeugung handelte, die Interessen seiner Auftraggeber zu

wahren. Es darf daher als ausgeschlossen. betrachtet

w~rden, dass er rli:e G. in den Mund gelegte Aeusserung

WIder besseres \VIssell erfunden hätte, sondern bJeibt,

nacbd~m andererseits durch den vom Kläger geleiste-

t~n EId prozessual festgeste1It ist, dass dieselbe nicht

gefallen ist, nur die Annahme,dass er· die Aeusserun-

Personenrecht. N° 17.

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gen G's anlässlich der Unterredung vom 11. April 1912

missverstanden habe, wie dies ja bei einer längeren und

zweüellos teilweise erregten Auseinandersetzung sehr

wohl möglich ist. Für diese Deutung spricht, abgesehen

von dem übrigen Inhalte der Akten, vor allem auch der

Brief vom 20. April 1912 selbst, da es kaum denkbar er-

scheint, dass der Beklagte selbst den Kläger in der Art und

\Veise, wie es hier geschah, über den Inhalt seiner Be-

sprechung mit B. würde unterrichtet haben, wenn er sich

dabei im Unrecht gefühlt hätte. Geht man hievon aus,

d. h. nimmt man an, dass es sich um ein biosses Miss-

verständnis gehandelt habe, so kann abervon einem seh we-

ren Verschulden, wie es Art. 49 OR voraussetzt, nicht

mehr die Hede sein. Es braucht deshalb das Vorliegen des

weiteren· Erfordemisses der «besonderen Schwere der

Verletzung» nicht untersucht zu werden. Ebenso kann

offen bleiben, ob zu den «anderen Arten der Genugtuung»

im Sinne von Abs. 2 ebenda auch dieVerurteilullg zu einem

\Viderruf bezw. einer Ehrenerklärung gerechnet werden

dürfe, wie sie hier mit Rechtsbegehren 2 ver]angt wird,

eine Frage, die sowohl aus grundsätzlichen Erwägungen

(vergl. EGGER zu Art. 28 ZGB S. 120 litt. c), wie auch

wegen der vollstreckungsrechtlichen Bedenken keines-

wegs liquid erscheint. Entscheidend ist, dass es jedenfalls

an der unerlässlichen subjektiven Voraussetzung für einen

Genugtuungsanspruch überhaupt. der besonderen Schwere

des Verschuldens, fehlt.