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lOt Prozessrecht. No 16. wert erreiche nach Massgabe der vor der letzten kantona- len Instanz noch streitigen Rechtsbegehren den Betrag von 4000 Fr. nicht, auf einer offenbar irrtümlichen Voraus- setzung beruhte, welche auf die unvollständige Protokol- lierung der Parteianbringen vor der oberen kantonalen Instanz und deren Nichtbeachtung durch den Kläger zurückzuführen ist ; dass nunmehr in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt ist, dass der Streitwelt vor Obergericht in Wirklichkeit 4000 Fr. überstieg, weshalb die vom Kläger gegen das obergerichtliche Urteil erklärte Berufung formgültig war ; .. dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, den früheren Entscheid des Bundesgerichts in analoger An- wendung von Art. 95 OG und 192 Ziff. 1 C, oder 2 BZP (Revision) aufzuheben -und die klägerische Berufung an Hand zu nehmen; erkennt das Bundesgericht: Das Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 1918 in Sachen H. Wechlin-Tissot gegen Leo Karasek wird aufgehoben und die gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 1918 in dieser Sache vom Kläger erklärte Berufung ail Hand genommen. I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES
17. Auszug aus dem Orten der II. Zivi1a.btei1Ung vom 16. Januar 1919 i. S. M gegen G. Cnzulässigkeit einer Klage auf Beseitigung der Stör~.ng. i. S. von Art. 28 Abs. 1 ZGB bei Verletzung der personhchen Verhältnisse durch eine einmalige abgeschlossene Hand- lung. Auch die Verurteilung zu anderen Arten der Genug.. tuung an Stelle der Zahlung einer Geldsumme nach Art. 49 :\bs.2 OR setzt die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens voraus. Verneinung ei~es solc?en ~chw~ ren Verschuldens bei übler Nachrede, dIe auf em Mlssver- st älldllis zurückzuführen ist. Der Beklagte M. war vom Kläger G. al~ Gesc~läftsrei sender für den Besuch bestimmter Kunden m Itahen a.nge- steHt worden. Zu diesen Kunden zählte u. a. eine Firma in Turin, die ,vegen Anständen aus früheren Lieferungen weitere Bestellungen beim Kläger abgelehnt hatte. E:s fand deshalb zur Hebung jener Anstände am 14. Apnl 1912 in Turin eine Besprechung z\\ischen dem Beklagten und dem Direktor B. der Turiner Firma statt. In dem Briefe, womit der Beklagte den Kläger über deren V ~~lauf unterrichtete bemerkte er, er habe um den B. zu uber- zeugen, dass' durch die Verleumdung~"sucht des f"~heren Vertreters des Klägers eine Atmosphare unbegrundeten geaenseitigen Misstrauens entstanden sei, aus der es ile;auszukommen gelte, auf den einige Tage vorher vom Kläger ihm, dem Beklagten gegenüber getanen Ausspruch .. D' kt r B eine angemessene lungewlesell : wenn man Ire 0 • . . . . h rt h""tt wu""rde man auch die ({ ProvISIon » zugeslc e a e, .. Bestellungen für 1912 erhalten haben. Mit den·orbegendell AS 45 II -191;) 8 106 I 'l'r~on"l1r('{'bt. :-;017.·· Klage stellt der Klüger, ,"on dem B. 'wegen jener angeb- Hehen Aeusserung Satisfaktion miter Androhung gericht- licher Schritte "erlangt hatte, die Rechtsbegehren : » 1. es sei festzustellen, dass er in der Unterredung mit dem Beklagten ){. ,"om 11. April 1912 di~ ,"om letzteren verbreitete Aeusserung über B. nicht getan, noch den B. sonst der Bestechlichkeit oder einer anderen ehrenrührigen Handlungsweise bezichtigt 11abe;
2. der Beklagte sei zu verurteilen, dem B. diese Vnrichtigkeit seiner Behauptung zu bestätigen und dem ]{läger eine Ehrenerklärung abzugeben,
3. er habe an den Kläger eine Genugtuungssumme von einem Franken zu bezahlen.» 'Vährend die kantonale Instanz dem Kläger die Rechts- begehren 1 und 2 zusprach, das Begehren 3 dagegen wegen '. Fehlens der «besonderen Schwere des Verschuldens )} verwarf, wies das Bundesgericht die Klage gänzlicl1 ab. Aus den GI' ü n den: In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass Grund- lage der Klage nicht etwa ein fortgesetztes und noch andauerndes Verhalten des Beklagten, sondern eine ein- malige und abgeschlossene Handlung desselben, nämlich die von ihm am 14. April 1912 gegenuber Direktor B. aufgestellte Behauptung bildet, der Kläger G. habe geäussert, bei Vergütung einer angemessenen Provision an B. würde er auch die Lieferungen für das Jahr 1912 erhalten haben. Da nichts druür vorliegt und auch nicht behauptet wird, dass der Beklagte diese Handlung zu wiederholen, d. h. jenen angebJichen Ausspruch G.'s neuerdings weiterzuverbreiten gedächte, ist es daher ausgeschlossen, dass der Kläger die Begehren 1 und 2 der Klage auf Art. 28 Abs. 1 ZGB stützen könnte, d. h. dass es sich dabei um eine Klage auf « Beseitigung der Störung,) im Sinne dieser Vorschrift handeln könnte. Wie das Bun- desgericht schon wiederholt (verg1. AS 40 I S. 164 fi., 42 II S. 599 ff. Erw. 3 und 4) entschieden hat, setzt Art. 2R Abs. lZGB überall eine zur Zeit der Klageerhebung erst. Personenrecht. N° 17. 107 noch bevorstellende oder doch noch fortdauernde Störung voraus: nur soweit eine solche in Frage steht, ist demnach auch eine auf ihn gegründete Klage auf «Feststellung » der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens allen- falls denkbar. Gegen ausschliesslich der Vergangenheit angehörende Verletzungen der persönlichen Verhältnisse bestehen nur diejenigen Mittel des Rechtsschutzes, wie sie in den Spezialbestimmungen, auf die Art. 28 Abs. 2 ZGB verweist, also namentlich in Art. 49 OR vorgesehen sind. Wenn die Vorinstanz annimmt, dass man es hier in vVirk- lichkeit mit einer noch fortdauernden und nicht mit einer abgeschlossenen Störung zu tun habe, weil die Trübung, die durch die unwahre Besclmldigung des Beklagten in die Beziehungen des Klägers zu B. und dessen Firma gebracht worden sei, solange dauere, als sich nicht der Kläger über die Unwahrheit der Behauptung des Beklagten überzeu- gend ausweisen könne, so ist diese Auffassung irrtümlich und beruht auf einer unrichtigen Auslegung des Gesetzes. Was dabei als fortdauernd bezeichnet wird, ist in Wirk- lichkeit nichtdie «Störung» des Art. 28 Abs. 1, d. h. das in die Persönlichkeitsrechte eines anderen eingreifende Verhalten, sondern die schädigende Folge des bereits ge- schehenen unbef~ten Eingriffs. Ein schon eingetretener Schaden kann aber nicht mehr« beseitigt)} werden. Es bleibt dagegen nur noch die Möglichkeit seiner nachträglichen Gutmachung, des Ausgleichs durch die Reclltsbehelfe, die das Gesetz hiefür gibt: Leistung VOll Schadenersatz und Genugtuung. Da' der Kläger einen ihm erwachsenen materiellen (Vermögens-)Schaden selbst nicht geltend macht, könnten daher auch seine Rechtsbegehrell 1 und 2 nur insoweit geschützt werden, als sie sich auf Art. 49 Abs. 2 OR zu stützen vermöchten, d. h. sich als Mittel der Genugtuung für eine erlittene Verletzung in den persönlichen Verhältnissen darstellen. Von diesem Ge- sichtspunkt aus genügt es aber zu illrer Gutheissung gleichwie für diejenige der Forderung auf Zahlung einer Geldsumme von einem Franken nicht, dass eine solChe PcrSOllcnl'eeht. N° 17. Verletzung all sich yorliegt, es müssten auch noch die weiteren Voraussetzungen der «besonderen Schwere der Verletzung und des Verschuldens » hinzukommen. Wenn Art. 49 Abs. 2 OR den Richter ermächtigt, anstatt oder neben p.er Geldleistung auch. auf eine andere Art der Ge- nugtuung zu erkennen, so soll damit nicht gesagt werden, dass es für diese anderen nicht in Geld bestehenden'Leistun':' gen weniger strenger Voraussetzungen bedürfe. Es soll ihm dadurch nur die Möglichkeit eröffnet werden den Genugtüungszweck auch auf andere Weise zu errei~hen. . wenn die Abfindung in Geld als den Umständen nicht angemessen oder nicht ausreichend erscheint. Eint> andere Lösung wäre aueh offenbar nicht gerechtfertigt, da die Akte, denen sich dabei der Beklagte unterziehen muss, wie Publikation des Urteils usw. ihn unter Um- ständen weit härter treffen können, als es bei der biossen Verurteilung zurZahlung einer Geldsumme der Fall wäre. Der Unterschied zwischen Abs. 1 und 2 des Art. 49 liegt demnach ausschliesslich in der Verschiedenheit der Leistungen, die dem Beklagten zugemutet werden, und nicht in den materiellen Erfordemissen, an die die Ver- . urteilung zu ihnen geknüpft ist. In diesem Sinne hat sich denn auch das Bundesgericht in dem zweiteIl oben ange- führten Urteile (Erw. 4 am Ende) bereits ausgesprochen. Mag nun auch das Verhalten des Beklagten ~ Verkehr mit den Kunden des Klägers und den Organen der Turiner Firma insbesondere vielfach ungeschickt Ul~d schwer zu begreifen sein, so ergibt sich doch aus der ganzen Kor- respondenz unzweüelbaft, dass der Beklagte dabei keines- faBs aus bösem Willen, sondem in der redlichen Ueber- zeugung handelte, die Interessen seiner Auftraggeber zu wahren. Es darf daher als ausgeschlossen. betrachtet w~rden, dass er rli:e G. in den Mund gelegte Aeusserung WIder besseres \VIssell erfunden hätte, sondern bJeibt, nacbd~m andererseits durch den vom Kläger geleiste- t~n EId prozessual festgeste1It ist, dass dieselbe nicht gefallen ist, nur die Annahme,dass er· die Aeusserun- Personenrecht. N° 17. 109 gen G's anlässlich der Unterredung vom 11. April 1912 missverstanden habe, wie dies ja bei einer längeren und zweüellos teilweise erregten Auseinandersetzung sehr wohl möglich ist. Für diese Deutung spricht, abgesehen von dem übrigen Inhalte der Akten, vor allem auch der Brief vom 20. April 1912 selbst, da es kaum denkbar er- scheint, dass der Beklagte selbst den Kläger in der Art und \Veise, wie es hier geschah, über den Inhalt seiner Be- sprechung mit B. würde unterrichtet haben, wenn er sich dabei im Unrecht gefühlt hätte. Geht man hievon aus,
d. h. nimmt man an, dass es sich um ein biosses Miss- verständnis gehandelt habe, so kann abervon einem seh we- ren Verschulden, wie es Art. 49 OR voraussetzt, nicht mehr die Hede sein. Es braucht deshalb das Vorliegen des weiteren· Erfordemisses der «besonderen Schwere der Verletzung» nicht untersucht zu werden. Ebenso kann offen bleiben, ob zu den «anderen Arten der Genugtuung» im Sinne von Abs. 2 ebenda auch dieVerurteilullg zu einem \Viderruf bezw. einer Ehrenerklärung gerechnet werden dürfe, wie sie hier mit Rechtsbegehren 2 ver]angt wird, eine Frage, die sowohl aus grundsätzlichen Erwägungen (vergl. EGGER zu Art. 28 ZGB S. 120 litt. c), wie auch wegen der vollstreckungsrechtlichen Bedenken keines- wegs liquid erscheint. Entscheidend ist, dass es jedenfalls an der unerlässlichen subjektiven Voraussetzung für einen Genugtuungsanspruch überhaupt. der besonderen Schwere des Verschuldens, fehlt.