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50 Entscheidungen der SChuldbetreilJUngs- Veigel c.Zurich) qu'exceptionnellement, lorsque d'une part la situation economique du debiteur le force ä prendre ses repas ä domicile et que, d'autre part, il ne peut rentrer chez Iui du lieu de son travail qu'en se servant d'une bicyclette, celle-ci doit ~tre asSimilee ä un instrument de travail au sens de l'art. 92 ch. 3 LP. Dans chaque cas d'ailleurs on devra. bien entendu. rechercher si l'emploi de la bicyclette constitue une simple commodite ou une veritable necessite. En I'espece par consequent l'instance cantonale aura ä elucider ce point, en procedant ä une enqu~te sur la question de savoir si Quarroz demeure trop loin de la gare pour pouvoir rentrer chez Iui ä pied pour Ie repas de midi et si, Hant donnees ses charges de fa- mille, les ressources dont il dispose ne lui permettent ui de se loger plus pres de la gare, ni d'emporter avec lui son repas, ni enftn de prendre le tram. Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est admis dans ce sens que la decision atta- quee est annulee, la cause etant renvoyee ä l'instance cantonale pour complement d~instruction et nouvelle decision.
13. Auszug aus dem l3eschluss vom 11. März 1919 i. S. W. PI andst und un g. Verordnung vom 27. Oktober 1917. Ins t r u k t ion der vom Bundesgericht neu bestellten Ex- perten. Voraussetzungen der Stundung. .1. - .......................................... .
2. - Dabei ist nach konstanter Rechtssprechung das Bundesgericht nicht nur zur Ernennung der Experten kompetent, sondern auch zur Wegleitung derselben hin- sichtlich der von ihnen zu lösenden Aufgaben. und Konkurskammer. ~o 13. 51 1m vorliegenden Falle sind die Experten auf folgendes aufmerksam zu machen: I. Die Experten haben in erster Linie festzustellen den Wert der Pfänder zu Beginnder Mitte Juli 1918 erteilten Nachlasstundung. Dabei ist auszugehen von dem damals zu erzielenden Verkehrswert'der Liegenschaften, soweit sie pfandrechtlich verhaftet waren. Bei Feststellung dieses Verkehrswertes ist zu berücksichtigen,
a) dass das Mobiliar, soweit nach dem beim Grundbuch- amt liegenden Verzeichnismitverpfändet, ebenfalls zu dem ihm Mitte Juli zukommenden Werte eingesetzt werden muss, und zwar mit dem Höchstpreis der aus ihm, sei es bei separatei" sei es bei Verwertung mit den Liegenschaf- ten, zu erzielen gewesen wäre.
b) dass die Liegenschaften, wenn als Hotel unverkäuf- lich, zu anderer Verwendung vielleicht vorteilhaft hätten abgesetzt werden können.
c) dass als Bieter jedenfalls auch der letzte Hypothe- kargläubiger in Frage käme, und dass seine im Verlaufe der Verhandlungen vor Bewilligung der Nachlasstundung gemachten gütlichen Offerten in Betracht gezogen werden müssen. Sodann ist dem Begehren des Gläubigers um separate Schätzung der verschiedenen Pfandobjekte zu entspre- che!], immerhin in dem "Sinne, dass auch eine Gesamt- verwertung insAuge gefasst, und auch für diesen Fall eine Schätzung a.ngegeben wird. Sollte es sich ergeben, dass das eine oder andere Objekt nicht in den Pfandnexus ein- geschlossen isi. so müsste es bei dieser Berechnung ausser Betracht fallen. II. In zweiter Linie haben die Experten festzustellen, ob die Pfandgegenstände nach Wiedereintritt normaler Friedensverhältnisse für die Pfandforderungen wieder volle Deckung bieten werden. Die Beantwortung dieser Frage setzt voraus
a) dass die Experten sich über den mutmasslichen Verkehrswert der Pfänder unter normalen Verhältnissen
52 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- aussprechen und zwar unter Zugrundelegung der Annallme, das Hotel werde bis zu dem Eintritt dieser Verhältnisse richtig unterhalten und als Hotel weiterbetrieben. Hin- sichtlich der Grundsätze, nach denen diese Schätzung vorzunehmen ist, kann hier auf AS 44 III S. 24 verwiesen werden. Sollte das Pfandrecht auch Liegenschaften um- . fassen, die zum Hotelbetrieb nicht notwendig sind, so kann für dieselben vielleicht bei anderweitiger Verwen-:o dung ein höherer Erlös erzielt werden. Was das Mobiliar anbetrifft, so ist dasselbe nur mit den inzwischen notwen- dig werdenden Abschreibungen in Rechnung zu bringen.
b) dass diejenigen Pfandforderungen genau festgestellt werden, für welche das Pfand in jenem Zeitpunkt des 'Wiedereintrittes nonnaler Verhältnisse noch Deckung zu bieten hat. Dabei fallen ausser Betracht die Steuer- forderungen der Gemeinde für 1916 und 1917, weil die- selben sofort nach Bewilligung des Nachlassvertrages bezahlt werden müssen. Dagegen sind zu berücksichtigen sämtliche anderen Pfandforderungen mit Kapital. aus- stehenden pfandversicherten Jahreszinsen, Verzugszinsen und Spesen, soweit sie im Nachlassverfahren nicht bestrit- ten wurden. Immerhin sind diese Zinsen, nach dem Ent- scheid AS 44 III 63, nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach dem,Amortisationsplan bei Ablauf der Kapi- talstundung, Ende Dezember 1922, noch ausstehen werden. Da nun aber der Schuldner nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, einen solchen Amortisationsplan aufgestellt hat, müssen die Experten selbst im Rahmen dessen, 'Was nach der Verordnung Art. 8 möglich ist, einen solchen Plan für die Zinsen abzahlung aufstellen, wobei die beidseitigen Interessen zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhange ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Nachlasschuldner ein Begehren um Stundung auch der beiden nach Bewilligung der Stundung fällig werdenden Jahreszinsen nicht gestellt hat, und dass dementsprechend die Vorinstanz an die Experten eine entsprechende Frage nicht hätte richten sollen. Die und Konkurskammer. N° 13. bundesgerichtlichen Experten haben sich m~t dieser Fra- ge. da eine nachträgliche Einbringung emes s~lchen Begehrens nicht stattllaft ist, nicht zu bef~ssen. Bel ~uf stellung des Amortisationsplanes so dann 1st zu beruck- sichtigen, dass je nach dem Ergebnis der von den Ex- perten vorzunehmenden Neuschätzung des _Wertes der Grundpfänder zur Zeit der Bewilligung der N~chlasstun dung ein Teil der Grundpfandschulden, nämlIch der !5e- mäss dieser Schätzung ungedeckte. nach den BestIm- mungen der Verordnung für die Dauer der Kapitalstun- dung, d. h. bis Ende 1922, unverzinslich wird, soweit nicht eine durch die Gläubiger veraulasste Neuschätzung in der Zwischenzeit eine volle Deckung ergeben sollte. Art. 6 Abs. 2 VO. Der Anwalt des Gläubigers scheint diese Bestimmung des Art. 6 unrichtig aufgefasst zu haben. Sie will nicht besagen, die nach der Schätzung des Pfand- schuldners ungedeckte Pfandschuld werde bloss s.olange unverzinslich als nicht im Nachlassverfahren dIe Ex- perten eine :ndere Schätzung ausg~sproche.n h:men. Die Schätzung des Sachwalters ist nur eme provIsorIsche, der, wenn im Nachlassverfahren von der in Art. 16 vorgesehe- nen Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine neue Schät- zung veranlasst wird. überhaupt keine Bed~utung mehr zukommt. Art. 6 will in seinem Abs. 2 vIelmehr den Pfandgläubigern die Möglichkeit geben nach bewillig~er Stu"ndung. sofern sich die Verhältnisse geändert, ~me neue Schätzung ZU verlangen und damit die Unverz~ns lichkeit ganz oder zum Teil wieder aufzuheben. DIe~e Unverzinslichkeit selbst tritt übrigens auf alle Fälle, Wie sich aus Art. 6 Abs 1 ergibt, erst mit dem Moment, wo die Kapitalstundung rechtskräftig bewilligt .ist, in Kraf~. Doch können die Experten bei Aufstellung ilires Amortl- sationsplanes diese Möglichkeit einm: Neuschä"t~ung auss~r Betracht lassen. Dagegen ist ihnen eme WegWeisung dafur zu erteilen, nach welcher Rechnungsweise die Ungedeckt- heit und damit Unverzinslichkeit einer Forderung zu be- rechnen ist. Dieser namentlich auch für die unter IV
54 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- gestellte Frage bedeutsame Punkt ist von grosser, prakti- scher Tragweite. Es frägt sich nämlich, ob bei der Be- . rechnung des ungedeckten Betrages die vorgehenden Pfandf~rderungen nur mit dem Kapital - oder mit diesem plus dem ausstehenden Zinsbetrag in Rechnung zu setzen ist. Im vorliegenden Fall z. B. ergibt sich fol- gender Unterschied. Rechnet man, ausgehend von der Expertenschätzung der Pfänder mit Fr. 80,000. - nur die Kapitalbeträge der zwei ersten Hypotheken mit zusammen . . . .,)} 53,040.- ab, so bleibt von der dritten Hypothek nur der Betrag von . . . . . . . . . Fr. 17,440. - ungedeckt und unverzinslich. Berück- sichtigt man dagegen auch die Zinsen der beiden vorgehenden Pfandforderungen im Betrage von. . . . . . . . . . .. » 7,283.- so bleibt die dritte Hypothek mit. . . .Fr.24,723.- ungedeckt. In Betracht kommt bei der Entscheidung dieser Frage, ob die Zinse mitzurechnen seien oder nicht, zunächst, dass die Verordnung deutlich nur von Kapitalforderungen spricht. Sodann spricht gegen die Berücksichtigung der Zinsenforderungen, dass die Kapitalstundung voraussetzt, einmal die Stundung auch der Zinsen und sodann beim Schuldner die Möglichkeit, die rückstä,ndigen Zinsen abzu- bezahlen und hieran schon während der Kapitalstundung Ratenzahlungen zu leisten. Die einer nachgehenden Hy~o thek vorgfhenden pfandr~cht1ich gesicherten Zinsbeträge müssen ~ich also mit jedem Jahr der Ratenzahlungen verändern und z~ar verringern, so dass mit jeder Zahlung die nachgehenden Kapitalbeträge wieder um einen ge- wis~en Betrag bessere Deckung erhalten. Hätte man nun auch an die Einbeziehung der Zinsen bei Prüfung der Frage nach der Pfanddeckung gedacht, so hätte man auch gleichzeitig verfügen müssen, dass um den jeweiligen Betrag dieser Anzahlungen an die vorgehenden Zinsen die nachstehenden Kapitalbeträge wieder eo ipso verzinslich werden, denn sie erhalten ja in diesem Umfan,ge tatsäch- und Konkurskammer. N° 18.,55 lich Deckung. 'Man hat aber den nichtgedeck~n'K.api~ betrag als eine ein für alle Male für die Da1:ier,aer,~pit8l .. stundung feststehende Grösse betrachwt 1Ü1d'"eip&ßevi- sion nur für den Fall vorgesehen, als.dasPf~~,in sich nachträglich einen höheren Wert erhaIte~·Darä.us "muss aber geschlossen werden, dass die veränderllcliel1 Zinsen'- belastungen bei der im Nachlassverfabren votiUn~bnten den Berechnung der Deckung ausserBetracbt zu ralleIi haben. Unter solchen Umständen, und'da man es bei der Unverzinslichkeit mit einem schweren Eingritt in die Gläubigerrechte zu tun hat, und der Schuldner zudem durch die Möglichkeit, die Zinsen der gedeckten Kapital- forderung auch noch für zwei Jahre nach der Bewilligung der Pfandstundung gestundet zu erhalten, als hinr~chend geschüt~t erscheint, rechtfertigt es sich nicht. zu seinen Gunsten die Unverzinslichkeit dadurch noch weiter aus- zudehnen, dass auch die si:imtlichen ausstehenden Zinsen der vorgehenden Kapitalbeträge bei der Berechnung der Deckung in Rechnung gestellt werden. IlI. Im weiteren haben die Experten die Frage zu be~ antworten, ob ohne die Pfandstundung - hinsichtlich, Kapital und Zinsen - dem Schuldner die Fortführung des Ho.t~ewerbes nicht möglich fei. Dabei ist zu berücksich- tigen, ob dem Schuldner zur sofortigen Bezahlung der fälligen Zinsen andere Mittel zur Verfügung stehen, als diejenigen, die sich aus dem Betriebe ergeben, wenn diese, wie zu erwarten ist, hie7u nicht ausreichen. IV. Endlich ist die Frage zu beantworten, ob die au~ stehenden Zinsen, soweit sie pfandversichert sind und also auf die Stundung Anspruch haben, innert eines sich im Rahmen des Art. 8 bewegenden Zeitraumes vom Schuldner durch jährliche Abschlagzahllingen voraus- sichtlich abbezahlt werden können. Dies bedingt abgese- hen von der bereits (oben Il b) behandelten Prüfung dessen, was von den Kapitalforderungen während der Stundung unverzinslich ist, eine Untersuchung der Ren- dite des Geschäftes, sowohl vor dem Kriege als auch die
Entscheidungen der Schuldbetr~ibungs- Aufstellung eines Zukunftsbudgets für die Jahre auf die sich die Abzahlungen zu erstrecken haben. Die diesbe- züglichen Untersuchungen der erstinstanzlichen Experten . sind in dieser Hinsicht zu summarisch und müssen an Hand der Buchführung des Schuldners ergänzt werden. Dabei sind in das Budget auch die technisch als uner- lässlich erscheinenden Amortisationen an Gebäuden und Mobilien sowie die für den Unterhalt unerlässlichen Reparaturausgaben einzusetzen. V. Zu bemerken ist sodann noch, dass der Standpunkt des Gläubigers W., den er in seiner Eingabe an das Bundes- gericht (von der den Experten eine Abschrift zugestellt wird) eingenommen hat, kraft der in seinem Kaufvertrag enthaltenen Verschreibung des Mobiliars habe er einen ausschliesslichen Anspruch auf Deckung aus demselben, im Widerspruch mit dem Entscheid des Bundesgerichts
i. S. V. gegen I. 43 II 601 steht; wo festgestellt wird, dass alle Pfandgläubiger von einer solchen Verschreibung profitieren. VI. Endlich werden die Experten eingeladen, zur Verhandlung den Schuldner sowohl als den Gläubiger bezw. ihre Vertreter und den Sachwalter einzuladen, um ihre allfälligen Vorbringen entgegenzuIlehmen. Ferner haben sie eine eingehende Prüfung der Buchführung des Schuldners vorzunehmen. und Konkurskammer. N0 14. 57 ~~,
14. Arrit du 21 man 1919 dans Ia cause ltheinwalä. Ne, peuvent etre saisies ni une marque de fabriqne indepen- damment de l'entreprise du titulaire, ni son exploitation par un tiers qni fabrique la marchandise destinee a etre revetue de la margue. Dans une poursuite intentee a l'instance de M. Wagneur- Baer, a Geneve, l'office des poursuites de Geneve a saisi les 3 et 4 fevrier 1919 au prejudice de Lucien Rheinwald :
a) en mains de la Savonnerie nationale a Vernier « Yex- ploitation par elle de la marque « Vala I> ainsi que Jes droits resultant de cette exploitation));
b) en mains du bureau suisse de la propriete intellec- tuelle a Berne Ia marque (l Vala» appartenant au debi- teur. Rheinwald a recouru en concluant a l'annulation de la saisie pour les motifs suivants : la Savonnerie nationale fabrique pour Ie campte de Rheinwald des produits (Iessive) qu'elle vend a ce dernier, lequel a son tour les livre a sa c1ientele sous Ia marque « Vala I). Une opera- tion de ce genre ne constitue pas un droit susceptible d'etre saisi et realise et quant a Ia saisie de la marque elle-meme elle' est impossible independamment de la saisie de l'entreprise dont eUe sert a distinguer les protluits. _ L'autorite de surveillance a ecarte cette plainte, attendu que la marque et son exploitation ne figurent pas au nom- bre des objets declares insaisissables par la loi et qu'il importe peu que le titulaire de Ia marque ne fabrique pas lui-meme Ia marchandise, mais con~e cette fabrication a un tiers. Le debiteur a recouru au Tribunal federal contre cette deeision. Statuant sur ces laUs et considerant en droit : Le debiteur Rheinwald n'a pas cede a un tiers, soit a la Savonnerie nationale, Ia marclue « V ala,) qui est enregistree