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44_III_63

BGE 44 III 63

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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62 Entschetdungen der Schuldbetreibungs- dem Reku~enten sofoIt zuzuweisen und auch auszube- zahlen. I), • '; ~ur Begründung wird angefülut : Da Wachter 'sein 'Pfandrecht bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses 'nicht angemeldet, und da inzwischen dasselbe rechts:- kräftig geworden sei, so habe er sämtliche Ansprüche an. den Versteigerungserlös 'verwirkt .. Zudem habe ja er,.. Florin, allein das Eigentum Gublersan dem Schuldbrief bestritten, sodass schon aus dem «Gesichtspunkte des ·Prozessgewinnes I) alle Rechte aus dem Schuldbrief an ihR gefl;J.1len seien. Endlich habe im Vindikationsprozess, Wachter sein Eigentum am fraglichen Sehuldbriefan- :erkarint. Der Nichtbestanddes Pfandrechtes WachtelS sei' damit bereits festgestellt und es sei daher nicnt Verständlich, warum die Vorinstanz noch' einen Ent- 'scheid des ordentlichen Richters vorbehalten wolle. ' . Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Die Schuldbelreibwzgs-wzd Konkurskammer zieht in Erwägwzg: 'Die Aufstellung bezw. Bereinigung des Lastenverzeich-· nisses im Grundpfandverwertungsverfahren (Art. 138 bis

140) bezweckt einzig die Feststellung der Existenz, des Umfanges und des Ranges der auf dem betreffenden Grundstück lastenden dinglichen Rechte, nicht aber die Feststellung allfällig an denselben wiederum bestehender 'ftechte, welche die Liegenschaft selber nicht belasten. ':"Wenn daher ein' Hypothekartitel einem Dritten zu Faustpfand gegeben wor ller zur Geltendmachung von RekusationsgrÜßden. Innert dieser Frist ist eine Rekusation nicht eingegangen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Aus dem vom Amtsgerichtspräsidenten vou. Luzern-Land eingezogenen Berichte ergibt sich, dass die Auflegung des Gutachtens zu Handen der Beteiligten am

3. Mai 1918 stattgefunden hat. Da kein Grund besteht, für Gesuche der vorliegenden Art, im Gegensatz zu der für die ordentlichen Rekurse in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nach Art. 6 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 3. November 1910 geltenden Regel, die

66 Entscbeidungen der Schuldbetreibungs- direkte Einreichung beim Bundesgericht zu· verlangelf .. muss daher das am 13. Mai 1918 bei der kantonalen Nach- lassbehörde gestellte Begehren um Anordnung, einer Oberexpertise als rechtzeitig betrachtet werden und .wät- darauf einzutreten.

2. - In der Sache selbst ist zunäch~t festzustellen. dass. der Experte gleichwie in dem vom Bundesgericht am 2~ März 1918 behandelten Falle Keller zu Unrecht seinen Befund auch auf die Ermittlung des Jet z t wer t es des Unterpfandes, Liegenschaft « Erika I) in Kriensaus- gedehnt hat. Nach Art. 6 der Verordnung wird dieser Wert, von dem die Bestimmung des für die Dauer der Stundung unverzinslich werdenden Teiles der Kapitah- forderungen abhängt, durch die Schätzung des Objektes seitens des Sachwalters-bezw. der Konkursverwaltungim Inventare festgestellt. Eine Ueberprmung dieser Sfhät .. zung durch Sachverständige findetgemäss Art. 16 nur statt, wenn der Schuldner oder ein Pfandgläubiger es innert zwanzig Tagen seit der Gläubigerversammlung besonders begehrt. Nachdem ein solches Begehren hier innert Frist nicht gestellt worden i&t, obwohl schon an der Gläubigerversammlung durch die Eröffnungen des Sachwalters bekannt war,dass der Schuldner gleichzeitig mit der Vorlage des endgültigen Nachlassvertrages um Stundung der Pfandschulden eillkommen werde. mu~ es daher in dit>&er Beziehung bei der Wertung de& Sach- walters sein Bewenden haben und sie dem Verfahren zu Grunde geIegt werden. . .

3. - Ebenso bedarf die Frage, ob die besonderen Voraussetzungen des Art. 10 der Verordnung für die Ein- beziehung erst künftig seit Bewilligung der Nachlasstun- dung fruligwerdender Zinsen in die Stundung vorhanden wären, der Begutachtung nicht, weil der Schuldner ein. Stundungsbegehren ausdrücklich nur für die bereits ver- fallenen Zinsbeträgegestellt hat.

4. '- Andererseits enthält das Gutachten des. ersten Experten insofern offenbare Lücken, als es zwar wohl und Konkurskammer. N° 20., 61 eine Schätzung des voraussichtlichen Wertes des Unter- pfandes nach Eintritt normaler Zeiten enthält sich dagegen über die Fragen, ob dieser Wert für die Pfand- forderungen Deckung bieten und ob dem Schuldner die ratenweise Abzahlung der gestundeten Zinsen innert der Stundungsfrist möglich sein werde (Art. 2 Ziff. 2 und 3 der Verordnung) überhaupt nicht, und über die weitere, ob ihm ohne die Stundung der Fortbetrieb seines Ge- werbes über die Kriegszeit hinaus nicht möglich wäre, nur beiläufig und ohne bestimmte Schlussfolgerung aus- spricht. Da das Bundesgericht zur Rückweisung der Akten an den ersten Experten zwecks Hebung dieser Mängel nich~ kompetent ist, muss es sich begnügen dafür zu sorgen, dass sie wenigstens 'im Obergutachten ver- mieden werden. Es ist deshalb der Oberexperte anzu .. weisen, sich in seinem Befunde nicht auf die Ueberprüfung des Inhalts des ersten Gutachtens zu beschränken, son- dern denselben auf die sämtlichen erwähnten, nach Art. 2 der Verordnung für die Bewilligung der Stundung wesent- lichen Punlde auszudehnen.

5. - Soweit es sich hiebei um die AntWOIt darauf· handelt, ob -dem Schuldner das Unterpfand für den Betrieb seines Gewerbes (Ko~tgeberei) unerlässlich sei und ob er zur Abbezahlung der Zinsen innert der Stun .. dungsdauer im Stande sein werde, bedarf es weiterer Instruktionen nicht. Ebenso kann inbezug auf die Ge- sichtspunkte, die für die Ermittlung des Wertes des Unter- pfandes nach Eintritt normaler Zeiten in Betracht fallen, einfach auf die Erwägungen des eingangs erwähnten früheren Entscheides in Sachen Keller in Verbindung mit dem dort von den bundesgerichtlichen Experten erstat- teten Gutachten, das von richtigen Grundsätzen ausgeht, verwiesen werden. Dagegen ist hinsichtlich der weiteren Frage, welches die Pfandforderungen seien. für welche der erwähnte Wert im Sinne von Art~ 2 Ziff. 2 der Verordnung Deckung bieten muss. die Sachlage heute insofern eine verschiedene~

&8 Entscheidungen der Schuldbeueibungs- als sich das Stundungsbegehren nicht wie in' jenem ~a1Ie Dur auf die· Kapitalforderungen. sondern auch auf die davon verfallenen Zinsen erstreckt. Es kann daher nichl:. ohne weiteres auf die damals darüber ausgebprochenE'a Grundsätze abgestellt. sondern muss geprüft werden. ob nicht diese Verschiedeiiheit im Inhalt des Stundungs- begehrens auch eine abweichende Behandlung der Sache indem fraglichen Punkte bedinge. Das ist zu bejahen .. Während die Stundung für die Kapitalforderungen nacll Art. 4 ft. der Verordnung eine absolute ist, sodass der Schuldner daran während der Stundungsdauer nichts zu leisten hat, hat diejenige für die Zinsen nur die Bedeutung der Bewilligung von Teilzahlungen, d. h. es wird dem Schuldner ein Zeitraum be~timmt, innert de~sen er die gestundeten Zinsbeträge in Raten abbezahlen :inu~ (Art. 8, 13). Wird eine dieser Raten nicht am durch den Stundungsentscheid festgesetzten Termine geleistet, so kann deI Gläubiger den Widerruf der Stundung in bezug auf seine Forderung verlangen und daraufhin die Ver- wertung des Pfande& betreiben, wobei ihm, wenn er d~ Verwertungsbegehren innerhalb sech& Monaten seit dem Widerruf stellt, nicht nur das Pfandrecht für die gebtun- deten verfallenen Zinsen im gleichen Umfange gewahrt bleibt, wie es zur Zeit der Bewilligung der Nachlasstun- dung bebtand, sondern auch allfällig noch darüber hinaus gestundete, erst seit der Na~hlassstundung fällig gewor- dene Jahreszinse (Art. 10 der Verordnung) ohne Rück- sicht auf die Schranke des Art. 818 ZGB in die Pfand- haftung einbezogen werden (Art. 22-24). Unter diesen Umständen muss e~ zur Erfüllung der Voraussetzung des Art. 2 Zift. 2 genügen, wenn der Wert, welchen das Pfand nach Eintritt normaler Zeiten, d. h. beim Ablauf der Kapi- talstundung haben wird, die Kapitalforderungen sowie diejenige Quote der gestundeten Zinsen deckt, welche in diesem Zeitpunkte noch nicht beglichen sein muss, d. h. für welche im Stundungsentbcheide später als das Ende der Kapitalstundung liegende Abzahlungstermine be- und Konklll'lk8DlDl1t'. Ne 20. stimmt worden sind, was, da die Kapitalstundung nur bis Ende 1922, die Zinsstundung dagegen bis auf 15 Jahre hinaus gewährt werden kann, möglich ibt und häufig vorkommen wird. Dazu weiterzugehen und auch denje- nigen Teil der Zinsen zu berücksichtigen, dessen Abzah- lungstermine vor dem Ende der Kapitalstundung liegen, besteht kein Anlass. Denn entweder werden die dafür auferlegten Raten geleistet. dann ist er, bevor die:' Kapi~ talstundung abgelaufen is1 und der Gläubiger aus diesem Grunde auf das Pfand greifen kann, bereits bezahlt und bedarf es einer Deckung dafür nicht mehr. Oder sie werden nicht geleistet und es kommt zum Widerruf der Stundung und zur Verwertung des Pfandes, dann spielt die Frage, ob dafür am ursprünglich vorgesehenen End- punkte der Stundung Deckung vorhanden wäre, keine Rolle und es befindet sich der Gläubiger hinsichtlich der Pfandsicherheit Dank des in Art.24 aufgestellten Grund- satzes über den Umfang der Pfandhaft in der gleichen Stellung wie wenn überhaupt nie eine Stundung be- . willigt worden wäre. Die neu auf lau f end e n, nie h t . g e s tun d e t e n Z ins e n aber, an welche noch gedacht werden könnte, dürfen deshalb ausser Ansatz gelassen werden, weil sie bei Nichtbezahlung am Verfalltage ohne weiteres im vollen Betrage in Betreibung gesetzt werden können. Wird das Pfand in- folge einer solchen Betreibung verwertet, so fällt aber damit wiederum die Stundung für alle Forderungen dahin und treten hinsichtlich des Umfangs der Pfand- haft die gleichen Folgen ein wie sie für den Fall des Wider- rufs wegen Verzugs in den Ratenzahlungen vorgesehe:h sind. Es wird daher auch in dieser Beziehung die Lage des Pfandgläubigers, sofern er seine Rechte richtig wahrt, bei der hier vertretenen Auslegung des Art. 2 Zift. 2 keine schlechtere, als sie es ohne die Stundung gewesen wäre. Da der Schuldner im vorliegenden Falle fÜl' dit Kapi- talforderungen Stundung bis 31. Dezember 1922, für die, verfallenen Zinsen dagegen bis Ende 1923 _ vella.gl hat,.

'70 Entscheidungen der Schuldbetre1bungs- .genügt es daher bei Beantwortung der Frage, ob das Pfand nach Eintritt normaler Zeiten für die Pfandfor- lIerungen Deckung. biete, neben den Kapitalbeträgen noch denjenigen Teil der gestundett'n Zinsen einzustellt'n,,dessen Abzahlungstermine nach dem vorgelegten Til-,gungsplane in die Zeit nach dem 31. Dezember 1922 fallen . . Demnach beschliesst die Schuldbetr. u. Konkurskammer :

1. Als Oberexperte zur Beantwortung der in Erwä-,gungen 4 und 5 umschriebenen Fragen wird endgültig ernannt Architekt ....

2. Der Oberexperte hat seinen Befund auf die vor- -stehenden Instruktionen zu stützen und dem Bundes- .gericht einzureichen, das alsdann das weit.ere anordnen wird. '21. Entscheid vom 10. Juni 1918 i. S. lteUer gegen hoh- walter der .6..-00. Elektrische Bahn Brannen-Korsohaoh. Nachlassvertrag von Eisenbahnunternehmungen nach Bundes- . gesetz vom 25. September 1917. Alle Schulden, die dem Nachlassvertrag unterliegen und deren Entstehungstat- bestand der Stundungsbewilligung zeitlich vorangeht, dürfen nicht bezahlt werden, solange als nicht feststeht, welche Opfer die Gläubiger bringen mÜSsen .. A. - Durch Beschluss des Bundesgerichts vom 2. Mai 1918 wurde der A.-G. EleKtrische Bahn Brunnen-Mor- 'schach die Nachlassstundung im Sinne von Art. 55 fi. des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Ver- pfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifiahrtsunternehmungen bewilligt. Am 21. Mai 1918 hat der Sachwalter auf ein Gesuch -der Nachlassvertragsschuldnerin hin, es· sei ihr die Be- zahlung einer Rechnung der Annoncen-Expedition Keller & Oe in Luzern von 176 Fr. 50 Cts.~ datiert den 23. M~z 1918, für die Inserierung der Einladung zur General- . versammlung der Gesellschaft zu bewilligen, «in Erwä- .. und Konkurskammer. Ne 21. 71 gung. dass derartige Auslagen nicht zu den eig~ntlichen Eisenbahnbetriebskosten gehören, verfügt: DIe vorge- legte Rechnung der Annoncen-Expedition Keller. darf nicht bezahlt werden. » B. - Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt die Firma Keller & Cie Aufhebung dieser Verfügung, mit -der Begründung, dass eine Betriebsschuld in Frage stehe, und die Bezahlung daher bewilligt werden müsse. Die. Schuldbdr.- u. Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Sep- tember 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidatioil von Eisenbahn- und Schifiahrtsunternehmungen hat der Sachwalter dafür zu sorgen, dass die Unternehmung nur,die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Zahlungen vornimmt. Hieraus und aus Art. 52 Ziff.2 -ebenda, wonach die unverkürzte Bezahlung der Kosten des Betriebes w ä h ren d des Ver f a h ren s (d. h. des Nachlassverfahrens) sicherzustellen ist, erhellt, dass eine Vollbefriedigung von Forderungen, welche ZUl Zeit der Stundungsbewilligung schon zu Recht bestunden, nicht zulässig ist, und nur solche Schulden voll bezahlt werden dürfen, welche zur Aufrechterhaltung des Be- triebes seit diesem Zeitpunkte kontrahiert worden sind. Es kann sonach für vor der Stundungsbewilligung ein .. .gegangene Schulden darauf nichts ankommen, ob sie aus dem' Betriebe herrühren oder nicht und es braucht daher im vorliegenden Falle auch nicht untersucht zu werden, ob eine Betriebsschuld in Frage steht; denn es dürfen überhaupt alle Schulden, die dem Nachlassvertrag unter- liegen und deren Entstehungstatbestand der Bewillig~ng der Nachlassstundung zeitlich vorangeht, solange nIcht voil bezahlt werden, als nicht feststeht, welches Opfer die Gläubiger nach den Bestimmungen des ~achlassve~trages bringen müssen. Im vorliegenden Falle hegt nun em 'Ver- bindlicher Entwurf für den Nachlassvertrag noch nicht vor, vielmehr muss dieser dem Bundesgericht erst innert AS .u III - 1918 6