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45_III_37

BGE 45 III 37

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs- geltend gemacht hat. Es steht fest, dass der Betreibungs- schuldner bei Anlass der Erhebung des Rechtsvorschlages erklärt hat, die Arrestgegenstände gehörten nicht ihm, sondern dem Ehemann der Rekursbeklagten. Gestützt auf diese Erklärung hätte aber das Widerspruchsverfahren eingeleitet, d. h. der Rekurrentin die Frist zur Klage nach Art. 109 SchKG angesetzt werden sollen. Hiezu bedarf es keines Begehrens des Dritteigentümers, vielmehr genügt, wenn nur der Schuldner das Amt auf die am Exekutions- objekt haftenden Drittmannsrechte aufmerksam macht; denn unter solchen Umständen handelt,der Schuldner als Stellvertreter des Dritten und das Amt hat die von ihm abgegebene Erklärung über. die Eige~tum~ver~äJt~isse ebenso zu berücksichtigen, WIe wenn SIe vorn DntteIgen- tümer selbst ausgegangen wäre. Dies bestimmt Art. 106 Abs. 1 ausdrücklich für' das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 u. 107, indem danach die Bestreitungsfristen anzusetzen sind, sofern der Schuldner die Sache als Eigentum eines Dritten bezeiclmet 0 der ~in l?ritter sie zu Eigentum anspricht. Weshalb aber fur dIe An- setzunG der Klagefrist nach Art. 109 die Erklärung deF Schuld~ers nicht ausreichend, sondern eine ausdrückliche Geltendmachung des Anspruches durch den Dritten selbst erforderlich sein sollte, wäre nicht einzusehen (vergl. JAEGER, N.5 zu Art. 109 SchKG und besonders die in JAEGER, Praxis N. 5 zu Art. 109 enthaltenen Ausführun- gen über die in ZBJV Bd. 48 S. 577 vertretene abweichende Auffassung). ' Ist aber nach dem Gesagten das Widerspruchsverfallren einzuleiten, so,kann mit Rücksicht auf die an den beiden Maschinen bestehenden Gewahrsamsverhältnisse nur das Verfahren nach Art. 109 SchKG in Frage kommen, wie die Vorinstanz mit allen in Teilen zutreffender Begründung entschieden hat. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 11. 37

11. Entscheid vom as. Februar 1919 i. S. Ireyer. Unterschied zwischen Kollokations- und Vindikationsprozess. Berechnung des dem prozessführenden Gläubiger zukom- menden Prozessgewinnes. - Kollokation der Frauenguts- forderung. Ueber die Anerkennung einer von der Ehefrau an eingebrachtem Hausrat geltend gemach~n Vindikation und über die Anrechnung von der Ehefrau während des Verfahrens gemachten Baarleistungen kann im Kollokations- plane nicht verfügt werden. Umfang der Rechtskraft des Kollokationsplanes. - Abtretung nach Art. 260 SchKG. Sie muss nur dann ausgestellt werden, wenn der Masse daraus kein Schaqen erwächst. A. - Im Konkurse über den Nachlass des Fritz Schrö .. ter-Fluhr, gewesenen Buchhändlers in Basel, haUe dessen Witwe, Frau Charlotte Schröter, eineFrauengutsforderung von 8808 Fr. geltend gemacht (2478 Fr. Bareinbringen; 3100 Fr. verschiedenes Mobiliar, 'Vert zur Zeit des Ein- bringens; 2000 Fr. Konzertflügel; 1230 Fr. Bett-, Leib- und Tischwäsche) und die von ihr eingebrachte Fahrnis soweit noch vorhanden, vindiziert. Das Konkursamt Basel-Stadt als Konkursverwaltung liess die Forderung, im angemeldeten Betrage zu und traf darüber im Kollo- kationsplan folgende Verfügung : Frauengutsforderung, Total. . . . . . . . IV. Klasse die Hälfte von 8808' Fr. = abzüglich: a) der noch in natura vorhandenen und von der Witwe vindizierten Gegenstände für den Fall der Anerkennung der Vindikation. 'Vert zur Zeit des Einbringens . . .

b) Barbezüge der Witwe nach dem Tode des Gemeinschuldners . . . . . ';' . . Somit in der IV. Klasse. . . . . . . . . V. Klasse, die Hälfte von 8808 Fr. = Fr. 8808 Fr. 4404)} 3580)} 800 Fr. 24 Fr. 4404 Hinsichtlich der \"on der Witwe geltend gemachten Eigentumsansprache, erliess das Amt am 11. Mai 1918 an

33 Entscheidungen der Schuldbetreibllngs- die Gläubiger ein Zirkular, in dem es beantragte, die Vindikation des Hausrates sei anzuerkennen .. Alle Gläu- biger mit Ausnahme des heutigen Rekurrenten, G. Meyer, Buchdruckereibesitzer in Zürich stimmten diesem An- trage bei. Eine von der Tochter des Kridaren, Lily Schrö- ter angemeld~te Kindergutsforderung von 750 Fr. war von der Konkursverwaltung im vollen Betrage in der II. Klasse admittiert worden. Der Rekurrent focht die Kollokation der Frauen- und der Kindergutsforderung auf dem Wege der Kollokationsklage (Art. 250 SchKG) an und beantragte, beide Forderungen seien aus dem Kollokationsplane wegzuweisen. Er verlangte überdies, gestützt auf Art. 260 SchKG, von der Masse die Abtre- tung der Admassierungsansprüche bezüglich' des von der Witwe angeblich eingebrachten Mobiliars, auf deren Verfolgung die Gläubiger verzichtet hatten, welchem Begehren das Amt entsprach. Die Klage des Rekurrenten auf Wegweisung der Kindergutsforderung wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 26. September 1918 dahin erledigt, dass die Tochter Lily Schröter ihre Forderung auf 150 Fr. reduzierte; die Klage auf Wegweisung der Frauengutsforderung hiess das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt durch Urteil vom 9. Oktober 1918 in dem Sinne gut, dass die Frauengutsforderung von 8808 Fr. auf 4000 Fr. (2000 Fr. Bareinbringen plus 2000 Fr. als Ersatzforderung für den Flügel) herabgesetzt wurde. Ge- stützt auf diesen Ausgang des Frauengutsprozesses - der Richter haUe nämlich die Mehrforderung von 4808 Fr. deswegen abgewiesen, weil er den Beweis für das Ein- bringen des Mobiliars nicht als erbracht erachtete - liess Frau Schröter die Vindikation fallen. Das Amt admas- sie~te in der Folge das Mobiliar, soweit es der Witwe nicht als Kompetenz hatte überlassen werden müssen, und verkaufte es ihr aus freier Hand für 882 Fr. (= 120 % qer Schatzung). Am 2. November sodann forderte das Amt den Rekurrenten auf, seine Prozesskostenforderung zur Ergänzung des Kollokationsplanes einzureichen und • und Konkurskammer. N0 11. 39 teilte ihm gleichzeitig mit, dass sich das Nettoergebnis der von ihm geführten Prozesse auf 254 Fr. belaufe, was sich aus der folgenden Aufstel1ung ergebe;

a) Prozessergebnis gegenüber der Witwe Schröter aus dem Vindikationsverfahren gleich dem Erlös aus der Verwertung des Mobiliars = 882 Fr. abzüglich 2 Fr. Ver- wertungskosten . . . . . . . . . . .. Fr. 880

b) Prozessergebnis aus dem Kolloka- tionsprozess gegen Lily Schröter 700 Fr. weniger 150 Fr. . . . . . . . . . . = >} 550 Total . .. Fr. 1430

c) Prozessergebnis gegenuber der Witwe Schröter aus dem Kollokationsprozesse : ot) in der V. Klasse: die Dividende von dem aberkannten Betrag (4404 Fr. we- niger 2000 Fr. = 2404 Fr.). Betrag zur Zeit unbestimmt; ß) in der IV. Klasse: Hier seien ur- sprünglich admittiert gewesen 24 Fr. Nach dem Ausgang der Prozesse müsse nunmehr zugelassen werden ein Betrag von 2000 Fr. = der Hälfte der Frauengutsforderung von 4000 Fr. (laut Urteil vom 9. Oktober 19i8). Hievon seien in Abzug zu bringen die Barbezüge im Betrage von 800 Fr.; folgerichtig belaufe sich die Frauenguts- forderung in der IV. Klasse auf 1200 Fr. statt 24 Fr. Es bestehe mithin zu Gunsten der Witwe und zu Ungunsten der Masse und « somit zu Lasten des Rekurrenten)} eine Differenz von. . . . . . . . ., Fr. 1176 welche von dem Prozessgewinn sub a und b zu subtrahieren sei, woraus sich der Be- trag von . . . . . . . . . . . . .. Fr. 254 ~rgebe.

-41) Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Das Amt erklärte diese Abrechnung als provisorische Verteilungsliste und forderte den. Rekurrenten auf, dagegen Beschwerde zu führen, sofern er damit nicht einverstanden sei, insbesondere die Belastung für den Differenzbetrag nicht anerkennen wolle .. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent recht- zeitig Beschwerde mit den Anträgen; «1. Es sei das Konkursamt Basel-Stadt anzuweisen, » im Konkurse Fritz Schroter-Fluhr; »a) den vollen Prozessge'Winn aus dem Kollokation8- » prozess Meyer gegen Witwe Schröter im _ Betrage von »2404 Fr. aus IV. Klasse dem Anteil des Beschwerde- » führers zuzuweisen und auszubezahlen; . » b) entsprechend die Dividende in V. Klasse seinem » Anteil zuzuweisen und auszubezahlen; »c) den Prozessgewinn aus dem Kollokationsprozess »Meyergegen Lily Schröter im vollen Betrage von » 550 Fr. und unabhängig vom Ergebnis dieser Beschwerde » dem Anteil des Beschwerdeführers am Konkursergebnis »zuzuweisen und auszubezahlen. I) Der Grundfehler des Amtes - so wurde zur Begründung ausgeführt, - liege darin, dass es bei seiner Berechnung- des Prozessergebnisses immer. auf den ursprünglichen Kollokationsplan abstelle, obschon dieser durch das- Urteil im Kollokationsprozes& in doppelter Hinsicht als unrichtig festgestellt worden sei, einmal, weil er mit einer Frauengutsforderung von 8808 Fr. statt 4000 Fr. rechne und sodann, weil er der Witwe einen Aussonderungsan- spruch zubillige, der ihr nicht zustehe. Die Wirkung dieser unrichtigen Kollokation sei die gewesen, dass die Masse eine Besserstellung erfahren habe, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe. Der gewonnene Kollokationspro- zess habe für die MassezurFolge. dass dieseBesserstellung wegfalle, für den Rekurrenten, dass dieser Wegfall ihm pu Gute komme. Der ursprüngliche Kollokationsplan müsse daher berichtigt WerdeI) und das Ergebnis dieser Be- richtigung falle dem prozessführenden Gläubiger zu. und Konkurskammer. N° 11. 41 Gehe man aber von diesen Grundsätzen aus, so müsse dem Rekurrenten aus dem Kollokationsprozess in der IV. Klasse ein Prozessgewinn von 2404 Fr. zugewiesen werden, nämlich die Differenz zwischen der ursprüng .. lieh zugelassenen Frauengutsforderung im Betrage von 4404 Fr. und der laut dem Urteil im Kollokationsprozesse nunmehr noch zuzulassenden Forderung im Betrage von 2000 Fr. Dazu komme in der V. Klasse die Dividende- von 2404 Fr. Die Anrechnung des Hausrates in der ursprünglichen Kollokation falle weg, weil der Richter festgestellt habe, dass kein Hausrat eingebracht worden sei. Das beschwerdebeklagte Amt hat in seiner Ver- nehmlassung Abweisung der Beschwerde beantragt mit folgender Begründung : Der Rekurrent gehe davon aus, dass ein Abtretungsgläubiger stets den ganzen Betrag, welcher ihm vom Richter im Prozesse über die abgetre- tene Forderung zuerkannt werde, für die Deckung sei- ner Konkursforderung beanspruchen könne, ohne Rück- sicht darauf, ob die Masse durch die Abtretung geschädigt worden sei oder nicht. Diese Ansicht beruhe auf einer rechtsirrtümlichen Auffassung über das W-esen der Ab- tretung nach Art. 260 SchKG; denn da diese sich als eine VerwertungsmaSsnahme darstelle, so könne als Er- gebnis der Prozessführung nicht der formelle Prozessge- winn 'betrachtet werden, sondern der Mehrwert der Masse nach durchgeführtem Prozesse gegenüber dem Stande vor dem Prozesse, also der "Betrag, um den die Masse infolge der Eintreibungflhandlung des Gläubigers reicher geworden sei. Ergebe die Abtretung und die nachfolgende Prozessführung . einen Minderwert für die Masse, so habe der Abtretungsgläubiger trotz des erstritte- nen fornlellen Prozessgewinnes dafür aufzukommen. In der Grosszahl der Fälle decke sich allerdings der fornlelle Prozessgewinn mit dem materiellen Verwertungsergebnis. Dies treffe aber hier nicht zu; denn die Bestreitung der Vindikation durch den Rekurrenten habe der Masse nicht nur einen Vorteil, sondern einen grösseren :\achteil ge-

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- bracht, indem ihr durch die Abweisung des Aussonderungs-- anspruches die Möglichkeit genommen worden sei, die angesprochenen Gegenstände zu ihrem hohen, ursprüng- lichen Werte (3580 Fr.) an die Frauengutsforderung IV. Klasse anzurechnen. Nach der ursprünglichen Kollo- kation hätte Frau Schröter in der IV. Klasse 24 Fr. erhalten, nunmehr erhalte sie 1200 Fr. (2000 Fr. abzüglich Baarbezüge im Betrage von 800 Fr.). Folgerichtig habe der Rekurrent für die Differenz (1200 Fr. weniger 24 Fr.) = 1176 Fr. einzustehen, d. h. sie sei von seinem Prozess- gewinn im Vindikations- und im Kindergutsprozess abzu- ziehen. Durch Entscheid vom 23. Januar 1919 I:at die kan- tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, in- dem sie sich der vom Amte vertretenen Auffassung an- schloss und beifügte, dass die Möglichkeit, dass der Ab- tretungsgläubiger trotz Obsiegens im Prozesse der Masse den ihr dadurch erwachsenen Nachteil ersetzen müsse, einen Teil des Prozessrisikos bilde, das er zu tragen habe, indem dieses sich nicht nur auf die Uebernahme der Pro- zesskosten im Unterliegungsfalle beziehe, wie der Re- kurrent anzunehmen scheine. R. - Gegen diesen, ihm am. 24. Januar zugestellten Entscheid rekurriert G. Meyer am 1.· Februar unter Wiederholung seiner im kantonalen Verfahren gestellten Beschwerdebegehren an das Bundesgericht. Er macht geltend, dass die «(Besserstellung ~) der Masse auf dem ursprünglichen, unrichtigen Kollokationsplan beruhe und die Masse darauf gar keinen Anspruch habe. Das Pro- zessrisiko bestehe nur darin, dass der Abtretungsgläubiger den Prozess verlieren könne und die Kosten zu tragen habe. Eine Leistung des Gläubigers an die Masse könne aber niemals in Frage kommen. Die Sclmldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung;

1. - Der vom Rekurrenten gegenüber dem Kinde Lily • und Konkurskammer. N° 11 Schröter erstrittene Prozessgewinn im Betrage von 550 Fr. (Post. b der Aufstellung des Amtes) ist nicht streitig und fällt daher nicht weiter in Betracht. Wal) den Prozessgewinn gegenüber der Witwe Schröter anlangt, so ist davon auszugehen, dass der Rekurrent gegen sie zwei Prozesse geführt hat, nämlich einen Kollokations- prozess, in dem er beantragt hatte, die Frauengutsforde- rung sei aus dem Kollokationsplane wegzuweisen, und - als Zessionar der Masse nach Art. 260 SchKG - einen Vindikationsprozess, mit dem Rechtsbegehren auf Ad .. massierung des von der Witwe zu Eigentum ange- sprochenen Mobiliars. Der Unterschied dieser beiden Prozesse bes-teht darin, dass jener die S c h u I den - m ass e beschlug und auf eine Verminderung derselben abzielte, während dieser sich auf die Akt i v e n - m ass e· bezog und deren Vermehrung herbeiführen sollte. In beiden Prozessen ist der Rekurrent als Kläger aufge- treten; mithin konnte ihr Ergebnis im schlimmsten Falle, d. h. im Falle der Abweisung der Klagen das sein, dass die Rechtslage bezüglich beider Massen die nämliche blieb, wie wenn der Rekurrent nicht prozessiert hätte (WETZELL, Zivilprozess, S. 39), während der Zu- . spruch der Klagebegehren die Verminderung der Passiven- masse und die Vermehrung der Aktivrnasse zur Folge haben musste. Der ziffermässige Betrag der Vermehrung der Aktiven einerseits und der Verminderung der Passi- von bezw. die darauf entfaUende Dividende andrerseits, bilden den Prozessgewinn, den der prozessführende Gläu- biger bis zur Deckung seiner Forderung mit Einschluss der Prozesskosten beanspruchen kann.

2. - Nach dem Gesagten bildet sonach die Differenz zwischen der ursprünglichen und der infolge der Prozess-- führung abgeänderten Kollokation der Frauengutsforde- rung, bezw. die darauf entfallende Dividende das Ergeb- niss des Kollokationsprozesses, der Erlös des infolge der Anerkennung des Admassierungsanspruches durch die Witwe verwerteten Hausrates das Ergebnis des Vindi-

44 Entscheidungen der Sebuldbet;eibungs- kationsprozes$es. Die Vorinstanz und das besch'Werde- beklagte Amt scheinen denn auch von dieser Er'Wägung ausgegangen zu sein. Als Ergebnis der Bestreitung der- Vindikation ist dem Rekurrenten der Verwertungserlös des admassierten Mobiliar~ mit 880 Fr. gutgeschrieben 'Worden (vergl. Post. a der Aufstellung des Amtes) und zur Ermittlung des Gewinnes aus dem Kollokations- prozess hat die Konkursverwaltung den ursprünglichen Kollokationsplan (in dem in der IV. Klasse eine For- derung von 24 Fr. zugelassen war) und den infolge des Prozessausganges abgeänderten Kollokationsplan (in dem eine Frauengutsforderung IV. Klasse von 1200 Fr. fIgU- riert) einander gegenübergestellt. Dabei ergab sich zu Ungunsten der Masse eine Differenz von 1176 Fr. Die Kon- kursverwaltUlIg hat -den Rekurrenten mit diesem Be- trage belastet mit der Begründung, dass das für die Masse ungünstige Ergebnis durch sein Obsiegen im Vindikations- verfahren verursacht 'Worden sei und er deshalb dafür einzustehen habe, indem das Prozessrisiko des Abtre- tungsgläubigers nach Art. 260 SchKG nicht nur in deI: Tragung der Prozesskosten im Unterliegungsfalle, sondern auch in der Tragung eines allfällig der Masse aus der Pro- zessführung entstandenen Schadens bestehe. Diese Be- rechnung des Prozessgewinnes aus dem Kollokations- prozess ist jedoch rechtsirrtümlich; denn nach dem in Erwägung 1 Gesagten kann "'nach den allgemeinen Grund- sätzen des Prozessrechtes dai Obsiegen eines Gläubigers im Kollokationsprozesse gegen einen andern Gläubiger niemals eine SchlechtersteIlung, sondern nur eine Besser- steIlung der Masse im K 0 11 0 kat ion s p I a n zur FoJge haben, welche dem prozessführenden Gläubiger zukommt, soweit dies zur Deckung seiner Forderung er- forderlich ist. \Venn nach der Berechnung der Vorinstanz und des Amtes im Kollokationsplan eine Differenz zu Lasten der Masse zu Tage tritt, so kann dies nur darauf beruhen, dass die Grundlagen, yon denen das Amt und die- Vorinstanz ausgingen, rechtsirrtümlich sind. Dies trifft und Konkurskammer. NIl. denn auch zu, indem auf die beiden Kollokationen, in der Form, wie es das Konkursamt getan hat, zur Berechnung des Prozessgewinnes nicht abgestellt werden kanu. \Vas die ursprüngliche Kollokation der Frauengutsforderung in der IV. Klasse anlangt, so betrug diese nicht 24 Fr., sondern 4404 Fr. (= die Hälfte von 8808 Fr. in welchem Betrage das Amt die Frauengutsforderung zugelassen hatte); denn im Kollokationsplane konnte eine Verfügung über die AnerkennUIJg der Vindikation nicht getroffen werden. Dies erhellt schon aus dem Wesen und den Funk- tionen des Kollokationsplanes, der lediglich zur Fest- stellung der Passivrnasse in Bezug auf Höhe und Rang der angemeldeten Forderungen dient, während es sich bei der Frage der Admassierung um eine Verfügung über die Aktivrnasse handelt (vergl. AS 22 Nr. 210 Erw. 2; 23 Nr.49 Erw. 3; Sep. Ausg. 1 Nr. 87 Erw. 2; 16 Nr. 53 Erw. 2*). Auch lag eine definitive Anerkennung der Vindi- kation der Ehefrau durch die Masse noch gar nicht vor, da ja der vom Rekurrenten gegen sie angestrengte Pro- zess mit-Ermächtigung der Masse und wenn nicht in ihrem Namen, so doch in ihrem Auftrage und auch zum Teil zu ihrem Nutzen geführt wurde; indem die Abtretung nach Art. 260 nach konstanter Praxis nur eine Prozess- fiihrungsvollmacht bedeutet und das Ergebnis, soweit es nicht zur Deckung der Abtretungsgläubiger dienen mus~, der Masse zu Gute kommt. Solange aber diese Frage nicht abgeklärt war, konnte selbstverständlich auch die Konkursmasse keine gültige VerfügUIJg über den Betrag erlassen, zu welchem das vindizierte Mobiliar auf die in der IV. Klasse zugelassene Forderung der Ehe- frau anzurechnen sei. Endlich konnte auch der an die Ehefrau a conto ihrer Dividende ausbezahlte Baarbetrag nicht im Kollokationsplane, sondern erst in der Ver- teilUIJgsliste verrechnet werden; denn mit der Fest- stellung der der Ehefrau zustehenden Konkursforderung

* Ges.-Ausg. 24 I Nr. 153, 39 I Nr. 90.

4!i Entscheidungen deI;' Schuldbetreibungs- hatte diese Anrechnung nicht das geringste zu tun. Geht man aber hievon aus, so erheJIt, dass auch die von der Konkursverwaltung gestützt auf das Urteil im Kolloka- tionsprozesse abgeänderte Kollokation nicht richtig sein kann, weil darin ebenfalls ein Baarbezug von 800 Fr. figuriert, der nach dem Gesagten elinliniert werden muss, sodass also die durch den Prozess reduzierte Frauenguts- forderung in der IV. Klasse mit 2000 Fr. zu kollozieren ist. Stellt man auf diese, nach den vorstehenden Grund- sätzen ermittelten Kollokationen ab, wonach in der· IV. Klasse ursprünglich eine Forderung von 4404 Fr. admittiert war, die sich auf Grund des Urteils auf 2000 Fr. reduziert hat, so beläuft sich der Prozessgewinn des Rekur- renten in der IV. Klasse~ da diese gedeckt ist, auf 2404 Fr. Gegen diese Berechnung kann nun nicht et\va eingewendet werden, es sei nicht angängig von einer ursprünglichen Kol1okation in der IV. Klasse von 4404 Fr. auszugehen, da die vom Amte verfügte Kollokation von 24·Fr.,weil nicht angefochten, rechtskräftig geworden sei. Nur solche Verfügungen können der Rechtskraft des Kollokations- planes teilhaftig werden, die sich ihrer Natur nach als Kollokationsverfügungen darstellen, also die Schulden- masse beschlagen; während andrerseits Verfügungen, die nicht in den Kollolmtionsplan gehören aber in rechts- irrtümlicher \Veise trotzdem in diesen aufgenommen worden sind, von der RechtSKraft des Planes nicht erfasst werden (Sep.Ausg. 16 NI'. 33 Erw. 2*).

3. - Trotzdem sich mithin die Stellung der Masse im Kollokationsplan durch das Urteil im Frauengutsprozesse verbessert; so kann andererseits nicht bestritten werden, dass sie infolge des Vindikationsprozesses, obschon ja auch dieser an sich ihre Rechtslage günstiger gestaltet hat, indem er eine Vermehrung der Aktiven herbeiführte, im Endergebnis aus der Prozessführung des Rekurrenten einen Schaden erleidet, weil sie nunmehr trotz der Re- " Ges.-Ausg. 39 I Nr. !IO. und Konkurskammer. N° 11. n duktion der Frauengutsforderung in der IV. Klasse.eine Baarleistung von 1200 Fr. staU 24 Fr. zu effektuieren hat. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass dem Rekurrenten sein gesetzlicher Anspruch auf den von ihm erstrittenen Prozessgewinn entzogen wird. Die SchlechtersteIlung der Masse ist von ihr selbst verursacht worden; sie rührt davon her, dass die Konkursverwaltung dem Rekurrenten den Admassierungsanspruch abgetreten hat, was als notwendige Folge nach sich zog, dass der Masse im Falle des Obsiegens des Rekurrenten im Vindikations- prozesse die günstige Verrechnungsgelegenheit im Ver-' teilungsverfahren entgehen musste. Unter solchen Um- ständen war die Konkursverwaltung zur Abtretung nicht verpflichtet, sondern sie hätte, sofern ihre Behauptung, dass die Witwe sich das Mobiliar zum Werte zur 'l eit des Einbringens (3580 Fr.) hätte anrechnen lassen müssen, was zu prüfen einstweilen kein Anlass vorliegt, die Ab- tretung verweigern können, weil sie mit der Abtretung darauf verzichten musste, die ihr durch die Anerkennung des Aussonderungsanspruches geschaffene vorteilhafte Rechtsstellung im Verteilungsverfahren nutzbar zu ma- chen. Obschon zwar das Gesetz über diese Beschränkung der Abtretung nach Art. 260 nichts bestimmt, so ent~ spricht es doch seinem Sinn und Geist, dass die Masse zur Ausstellung einer Abtretung nur verhalten werden kann, wenn" ihr daraus zum mindesten kein Schaden erwächst. Die Abtretung hätte Übrigens auch aus der Erwägung verweig~rt werden können, dasS bei der Sach- und Rechts- lage, wie sie hier gegeben ist, in dem Verzicht auf die Bestreitung der Vindikation die Geltendmachung des Admassierungsanspruches durch die Gläubigergesamtheit liegt; denn wenn die Masse den Aussonderungsanspruch nur deshalb nicht bestreitet, um einen dem Vindikanten gleichzeitig zustehenden Forderungsanspruch durch Kom- pensation zu tilgen und damit sie schwer belastende Baarleistungen zu vermeiden, so bedeutet dies eine Art der Verwertung des Admassierungsanspruches, was dessen

4'\ Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Abtretung ausschliesst. Nachdem nun aber dem Rekur- renten die Abtretung ausgestellt worden ist und er den Vindikationsprozess erfolgreich durchgeführt hat, so fällt ihm auch der Gewinn aus den von ihm geführten Prozessen zu; denn es kann nicht ~ngehen, dass er die Folgen des von der Masse begangenen Irrtums zu tragen hat. Nach, den vorstehenden Ausführungen hat daher der Rekurrent insgesamt zu beanspruchen: aus dem Kollokationsprozess gegel1 LilY Schröter 550 Fr.; aus dem Kollokationsprozess gegen Witwe Schröter 2404 Fr. (IV. Klasse) plus die Dividende von 2404 Fr. (V. Klasse), aus dem Vindika- tionsprozesse 880 Fr; .Demnach el'kennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinneder Erwägungen gutgeheissen;

12. Arrit du 5 mars 1919 dans la cause Quarroz. Conditions auxquelles peut etre declaree insaisissable une bicyclette servant a transporter le debiteur de son domicile au lieu de son travail. Dans une poursuite en paiement de 21 fr. 40 dirigee par M. Maillet contre J. Quarroz, l'office a saisi au prejudice du debiteur une bicyclette usagee estimee 25 fr. Quarroz aporte plainte, demandant que sa bieyclette soit declaree insaisissable; il expose que, employe aux C.F.F. en qualite de manreuvre. il est constamment appele a se deplacer et qu'en outre il a besoin de sa bicyclette pour pouvoir prendre chez Iui son repas de midi pour lequel il ne dispose que d'une heure: pere de 3 enfants en bas age, n'ayant qu'un gain de 5 fr. 90 par jour il ne peut prelever sur son salaire la tnoindre somme pour un autre moyen de locomotion et ses ressources ne lui permettent pas non plus d'emporter avec lui son dejeuner. L'autorite de surveillance a ecarte le recours par le und Konkurskammer. N° 12. 4\1 motif que la jurisprudence ne reconnrut pas le caractere d'insaisissabilite a des bicyclettes ne servant qu'a trans- porter une personne de son domicile au lieu de son travail. Quarroz a recouru au Tribunal federal contre cette decision. Statuant sur ces laUs et considerant en droit : Le Tribunal federal a pose en principe que, bien que ser- vant simplement au transport du debiteur, une bicyclette peut etre declaree insaisissable lorsqu'elle est indispell- sablepour l'exercice de la profession(RO ed. sp.15 n° 2*). En l'espece Quarroz a allegue en premiere ligne qu'il a besoin de Ba bicyclette pour les deplacements auxquels }' astreint constamment son travail de manreuvre aux C.F.F. L'instance cantonale a neglige d'examiner la plainte a ce point de vue et les pieces du dossier ne permettent pas de se prononcer a cet egard. Il y a lieu par consequent de renvoyer la cause pour compIement d'instruction a J'auto- rite de surveillance qui devra rechercher si vraiment le recourant est oblige de se servir d'une bicyclette pour se rendre sur les differents emplacements de travail ou si au contraire les C.F.F. ne pourvoient pas eux-memes 'au transport de leurs ouvriers lorsque ceux-ci ont a travailler a une certaine distance de la gare. Dans ce dernier cast on devrait naturellement declarer mal fonde Je premier moyen invoque a l'appui du recours. Mais Quarroz ajoute que, en tout etat de cause, la biey- clette lui est indispensable parce que sans elle il serait dans l'impossibilite de rentrer chez lui pour prendre son repas de midi. L'autorite cantonale a estime qu'un tel motif ne pouvait, d'apres la jurisprudence, etre regarde comme suffisant pour"faire declarer insaisissable la bicy- clette. Exprinlee sous une forme aussi absolue, cette opi- nion ne saurait toutefois etre admise. En effetle Tribunal federal a juge recemment (arret du 12 decembre 1918,

* Ed. gell. 38 I 110 ~~<. AS 45 111 - 1919