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32 Entscheidungen der Schuldbetreibung,;· sondere Bestimmungen über Miete und Pacht ») trägt und Art.283 SchKG nur auf die Retentionsrechte nach Art.272- 274; 286 OR verweist,.so fehlt auch die ratio für die Auf- nahme eines Retentionsverzeichnisses ; denn einerseits liegt die Gefahr, dass der Schuldner die Retentionsobjekte der EXE'kution entziehe, der das Gesetz durch die Siche- rungsmassnahme des Art. 283 begegnen will, ja nur beim Mietretentionsrecht vor, nicht aber beim Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 ZGB, das den Besitz des Gläubigers am Retentionsobjekte voraussetzt. Anderseits bedarfes auch einer besonderen Ausscheidung und Spezifizierung der Retentionsobjekte - was die andere Funktion der Mietretentionsurkunde ist - bei dem Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB nicht. Wenn der angefochtene Ent- scheid weiter auch erklärt, die streitigen Gegenstände seien unpfändbar und es müsse daher die Retentions- urkunde ~uch aus diesem Grunde aufgehoben werden, so kommt dIesen Ausführungen eine entscheidende Bedeu- tung nicht mehr zu. Nachderildie Vorinstanz die Retentionsurkunde auf- gehoben hat, weil sie ungesetzlich war, so ist es auch nicht mehr nötig, über die Kompetenzqualität der darin ver- zeichneten Gegenstände sich auszusprechen. Durch den von der Schuldnerin eingelegten Rechtsvorschlag ist die Betreibung sistiert und solange nicht der Richter ent- schieden haben wird, dass das behauptete Retentions- recht bestehe, ist eine VerWertung nicht möglich. Die Frage aber, ob das Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB auch an Kompetenzstücken ausgeübt ",erden könne ist eine solche materiellrechtlicher Art und daher ebenfalls vom Richter im Streit über den Bestand des Retentions- rechtes zu entscheiden. Sollte sie verneint werden, so ~an~ über das Vorhandensein der Kompetenzqualität anl~sshch der Verwertung immer noch ein Entscheid der Aufsichtsbehörde darüber provoziert werden. Demnach ist der angefochtene . Entscneid zu be- stätigen, jedoch mit der Massgabe, dass nur die Retentions- und Konkurskammer. N° 10 33 urkunde kassiert, die Frage der Unpfändbarkeit aber offen gelassen wird. Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer ; Der Rek urs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
10. Entscheid vom ge. Februar 1919 i. S. Schweiz. Volksbank. Die Befugnisse des Masseverwalters im Inventarisationsver- 'fahren nach Art. 580 ff. ZGB beurteilen sich nach kantonalem Recht. - Analoge Anwendung von Art. 106 Abs. 2 SchKG im Verfahren nach Art. 109 SchKG. Es genügt zur Einleitung des WIderspruchs verfahrens, wenn der Schuldner erklärt, dass der Exekutionsgegenstand einem Dritten gehöre. A. - Gestützt aut einen von der heutigen Rekurrentin, der Schweiz. Volksbank in Bern, gegen Fritz Hurni, Metzger in Bern, erwirkten Arrestbefehl belegte das Betreibungsamt Konolfingen am 30. August 1918 zwei sich bei Metzger König in Worb befindende Wurstmaschi- nen mit Arrestbeschlag. Der Schuldner Hurni schlug in der sich daran· anschliessenden Arrestbetreibung Recht vor und gab gleichzeitig die Erklärung ab, dass die Arrest- geg~nstände nicht ihm, sondern dem Metzger König in 'Vorb gehörten, wovon das Amt auf dem Zahlungsbefehl Vormerk nalml. In der Folge starb König. Ueber seinen Nachlass wurde das öffentliche Inventar durchgeführt. Der nach Art. 64 bern. EG zum ZGB ernannte Massever- walter erklärte dem Betreibungsamt auf dessen Anfrage, dass er die Maschinen nicht in das Inventar aufnehme, indem er die Eigentumsrechte des Fritz Hurni daran anerkenne. . Die Arrestgegenstände wurden daher ge- pfändet und sollten am 3. Dezember verwertet werden. Kurz vor der Steigerung machte Witwe König, die heutige Rekursbeklagte, an den Maschinen Eigentumsanspruche geltend. Das Betreibungsamt nahm indessen gleichwohl AS 45 III - 1919 3
34 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- die Verwertung vor, indem es davon ausging, dass die Vindikation verspätet sei. Nachträglich glaubte es in- dessen, die Ansprache doch berücksichtigen und das Widerspruchsverfahren bezüglich des noch unverteilten Ganterlöses durchführen zu müssen, und es setzte zu die- sem Zwecke der Rekurrentin die Frist zur Klage nach Art. 109 SchKG an. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Be- schwerde der Schweiz. Volksbank in Bern mit dem An- trage, die Fristansetzung sei aufzuheben. Zu dessen Be- gründung wird geltend gemacht, dass ein Widerspruchs- verfahren nicht mehr in Frage kommen könne, nachdem der Masseverwalter erklärt habe, die Maschinen gehörten nicht der Erbschaft König, sondern dem Arrestschuldner Hurni. Es sei übrigens auch nicht richtig, dass die Re- kursbeklagte an deü Maschinen den Gewahrsam aUSGeübt habe; denn diese hätten sich im Gewahrsam des °nun_ mehrigen Mieters der Metzgerei König in Worb befunden. Durch Entscheid vom 18. Januar hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Bes~hwerde abgewiesen mit folgen- der Begründung: Von einer Verspätung der Eigentums- ansprache könne nicht die Rede sein, weil die Rekurs- beklagte von den Eigentumsrechten ihres Mannes an den Maschinen nichts gewusst habe, 'bis sie im Nachlass eine Quittung Hurnis über eine Zahlung von 600 Fr. gefunden habe, worin sie die Zahlung des Kaufpreises über die Maschinen erblicke, woraufhin sie sofort ihre Rechte geltend machte. Dass der Masseverwalter erklärt habe die Maschinen gehören nicht dem König, sei belanglos~ Der Masseverwalter habe zwar die Aufgabe, den Umfang des Nachlasses festzustellen, er könne aber nicht für die ~rben verbindliche Erklärungen über die Zugehörigkeit emer Sache zum Nachlass abgeben. Müsse demnach das ~iderspruchsverfahren durchgeführt werden, so könpe dIes nur nach Art. 109 SchKG geschehen, weil die Re- kursbeklagte durch den Mieter der Metzgerei an den M3schinen den Gewahrsam ausübe. und Konkurskammer. N° 10. :15 B. - Gegen diesen, ihr am 30. Januar zugestellte Ent- scheid rekurriert die Schweiz. Volksbank Bern recht- zeitig :unter Wiederholung ihres im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehrens -an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 'zieht in Erwägung:
1. - Die Behauptung der Rekurrentin, dass das Widerspruchsverfahren schon deshalb nicht mehr durch- geführt werden könne, weil der Masseverwalter auf die Vindikation verzichtet und das Eigentum des Arrest- schuldners an den Maschinen anerkannt habe, an welche Anerkennupg die Rekursbeklagte als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen König gebunden sei, kann im bundes- gerichtlichen Verfahren nicht gehört werden. Da die Befugnisse des Masseverwalters im Inventarisations- verfahren nach Art. 580 ff. ZGB sich nach kantonalem Recht beurteilen (vergl. Art. 66 bern. EG zum ZGB), so ist die Feststellung der Vorinstanz, dass er eine die Erben bindende Erklärung über die Zugehörigkeit einer Sache zum Nachlass nicht abgeben könne, der Kognition des Bundesgerichts entzogen, Weil dabei eine Verletzung von Bundesrecht nicht in Frage stehen kann. Es hat daher als feststehend zu gelten, dass die Erklärung de!> Masseverwalters die Rechte der Rekursbeklagten nicht präj\ldiziert hat und mithin für das Widerspruchsverfah- ren ausser Betracht fällt. Selbst wenn übrigens das Bun- desgericht auf die Prüfung dieser Frage eintreten könnte, so wäre nicht anders zu entscheiden, als' die Vorinstanz entschieden hat. Denn da der Masseverwalter nach Art. 66 Ahs. fr EG zum ZGB Prozesse nur mit Genehmigung des Regierungsstatthalters anheben' darf, so kann er noch viel weniger befugt sein, von sich aus über Erb- schaftsaktiven zu verfügen.
2. - Was nun die betreibungsrechtliche Seite der vor- liegenden Rekurssache anlangt, so braucht entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht geprüft zu werden, ob die Rekursbeklagte den Eigentumsanspruch rechtzeitig
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- geltend gemacht hat. Es steht fest, dass der Betreibungs- schuldner bei Anlass der Erhebung des Rechtsvorschlages erklärt hat, die Arrestgegenstände gehörten nicht ihm, sondern dem Ehemann der Rekursbeklagten. Gestützt auf diese Erklärung hätte aber das Widerspruchsverfahren eingeleitet, d. h. der Rekurrentin die Frist zur Klage nach Art. 109 SchKG angesetzt werden sollen. Hiezu bedarf es keines Begehrens des Dritteigentümers, vielmehr genügt. wenn nur der Schuldner das Amt auf die am Exekutions- objekt haftenden Drittmannsrechte aufmerksam macht; denn unter solchen Umständen handelt ,der Schuldner als Stellvertreter des Dritten und das Amt hat die von ihm abgegebene Erklärung über. die Eige~tum~ver~ält~isse ebenso zu berücksichtigen, WIe wenn SIe vom DrItteIgen- tümer selbst ausgegangen Wäre. Dies bestimmt Art. 106 Abs. 1 ausdrücklich für das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 u. 107, indem danach die Bestreitungsfristen anzusetzen sind, sofern der Schuldner die Sache als Eigentum eines Dritten bezeichnet 0 der ~in J?ritter sie zu Eigentum anspricht. Weshalb ~er fU: dIe An- setzuna der Klagefrist nach Art. 109 dIe Erklarung defl SChuldoners nicht ausreichend, sondern eine ausdrückliche Geltendmachung des Anspruches durch den Dritten selbst erforderlich sein sollte. wäre nicht einzusehen (verg!. JAEGER, N.5 zu Art. 109 SchKG und besonders die in JAEGER, Praxis; N. 5 zu Art. 109 enthaltenen Ausführun- gen über die in ZBJV Bd. 48 S. 577 vertretene abweichende Auffassung). ' Ist aber nach dem Gesagten das Widerspruchsverfahren einzuleiten, so kann mit Rücksicht auf die an den beiden Maschinen bestehenden Gewahrsamsverhältnisse nur das Verfahren nach Art. 109 SchKG in Frage kommen, wie die Vorinstanz mit allen in Teilen zutreffender Begründung entschieden hat. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. und KonkursJ,ammer. N0 11. 37
11. Entscheid vom aa. Februar 1919 i. S. Ke;yer. Unterschied zwischen Kollokations- und Vindikationsprozess. Berechnung des dem' prozessführenden Gläubiger zukom- menden Prozessgewinnes. - Ko1lokation der Frauenguts- forderung. Ueber die Anerkennung einer von der Ehefrau an eingebrachtem Hausrat geltend gemachten Vindika.tion und über die Anrechnung von der Ehefrau während des Verfahrens gemachten Baarleistungen kann im Kollokations- plane nicht verfügt werden. Umfang der Rechtskraft des Kollokationsplanes. - Abtretung nach Art. 260 SchKG. Sie muss nur dann ausgestellt werden, wenn der Masse daraus kein Scha.den erwächst. A. - Im Konkurse über den Nachlass des Fritz Schrö- ter-Fluhr, gewesenen Buchhändlers in Basel, hatte dessen Witwe, Frau Charlotte Schröter, eineFrauengutsforderung von 8808 Fr. geltend gemacht (2478 Fr. Bareinbringen ; 3100 Fr. verschiedenes Mobiliar, Wert zur Zeit des Ein- bringens ; 2000 Fr. Konzertflügel ; 1230 Fr. Bett-, Leib- und Tischwäsche) und die von ihr eingebrachte Fahrnis soweit noch vorhanden, vindiziert. Das Konkursamt Basel-Stadt als KonkursverwaItung liess die Forderung, im angemeldeten Betrage zu und traf darüber im Kollo- kationsplan folgende Verfügung : Frauangutsforderung, Total. IV. Klasse die Hälfte von 8808' Fr. - abzüglich: a) der noch in natura vorhandenen und von der Witwe vindizierten Gegenstände für den Fall der Anerkennung der Vindikation. 'Vert zur Zeit des Einbringens
b) Barbezüge der Witwe nach dem Tode des Gemeinschuldners Somit in der IV. Klasse . V. Klasse, die Hälfte von 8808 Fr. = Fr. 8808 Fr. 4404 » 3580 » 800 Fr. 24 Fr. 4404 Hinsichtlich der von der Witwe geltend gemachten Eigentumsansprache, erliess das Amt am 11. Mai 1918 an